BVwG W131 2010806-1

W131 2010806-1Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

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BVwG W131 2010806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2010806.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, die fachkundige Laienrichterin Regina ASSIGAL und den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD als Beisitzern betreffend die erfolgte Beschwerdezurückziehung der XXXX im Gefolge einer Beschwerdeerhebung gegen die Ablehnung einer Sicherungsbescheinigung für eine Rotationsarbeitskraft, ursprünglich angefochtener abweislicher Bescheid des AMS Gänserndorf vom 19.5.2014, GZ XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) wurde eine Beschwerde gegen den im Entscheidungskopf ersichtlichen abweislichen Bescheid vorgelegt.

Die beschwerdeführende Partei erklärte mit einem am 25.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Schriftsatz, OZ 12 des Gerichtsakts, die Beschwerdezurückziehung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Spruchrelevant ist die Zurückziehung der Beschwerde festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehende Zurückziehung ergibt sich für das BVwG unzweifelhaft aus dem vorbezeichneten Zurückziehungsschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 20f AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den ersichtlichen, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung zusammengesetzten Senat über die vorliegende Verfahrenseinstellung.

Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss - iS einer Anordnung gem § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte, falls die Eingabe, OZ 12, von irgendeiner Seite auf Tatsachenebene als der beschwerdeführenden Partei nicht zurechenbar bewertet werden sollte. Derart ist nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis an einem anfechtbaren Einstellungsbeschluss, mit dem die Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht klargestellt wird, nicht auszuschließen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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