BVwG W111 2009239-1

W111 2009239-1Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014

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Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation, non refoulement,<br/>Rechtsanschauung des VwGH

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BVwG W111 2009239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.2009239.1.00

Spruch

W111 2009239-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zl. 831667402/1751560/BMI-BFA_STM-RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, nachdem seine Eltern und seine älteren Schwestern zuvor erstmals im Februar 2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren. Die aufgrund ihrer damals gestellten Anträge auf internationalen Schutz geführten Asylverfahren wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011 rechtskräftig (negativ) abgeschlossen. Im Rahmen ihrer nach erneuter Antragstellung am 05.08.2011 eingeleiteten zweiten Asylverfahren wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Familienangehörigen des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Familienmitglieder aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde durch seine gesetzlichen Vertreter mit am 13.11.2013 eingelangten Schreiben ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht und dessen österreichische Geburtsurkunde als Nachweis seiner Identität vorgelegt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zl. 831667402/1751560/BMI-BFA_STM-RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers bereits zuvor negativ entschieden worden seien und für den minderjährigen Beschwerdeführer darüber hinaus keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.06.2014 fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde. In dieser wurde die oben angeführte erstinstanzliche Erledigung - unter Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz der Familienangehörigen des minderjährigen Beschwerdeführers ? im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 04.09.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, dessen ältere Schwestern XXXX und XXXX, deren rechtsfreundlicher Vertreter, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch bereits mit Schreiben vom 04.08.2014 mit, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde zu beantragen.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers erneut ausführlich zu ihren Ausreisegründen und ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen einvernommen und zogen anschließend nach ausführlicher Rücksprache mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter und nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, sowohl ihre eigenen Beschwerden als auch jene des durch sie vertretenen minderjährigen Beschwerdeführers jeweils hinsichtlich des Spruchpunktes I. der erstinstanzlichen Bescheide zurück. Somit erwuchs der Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides vom 16.06.2014, Zl. 831667402/1751560/BMI-BFA_STM-RD, in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides vom 16.06.2014 hielten die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch ausdrücklich aufrecht.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1 = Schwester XXXX des Beschwerdeführers; BF2 = Vater des Beschwerdeführers; BF3 = Mutter des Beschwerdeführers; BF4 = Schwester XXXX des Beschwerdeführers)

"(...)

BFV: Nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft, wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. der folgenden Bescheide zurückgezogen.

Betreffend:

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.418-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.416-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.413-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.419-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.420-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 12 08.307-BAG

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 16.06.2014, Zl. 831667402/1751560/BMI-BFA_STM_RD.

Der VR erteilte eine ausführliche Belehrung besonders wegen der Rechtskraftwirkung.

Die BF erklären in eigenen Namen sowie die Eltern im Namen ihrer zu vertretenden Kinder, dass sie die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. zurückziehen bzw. mit der Zurückziehung der Beschwerden einverstanden sind. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. und III.

VR: Leiden Sie oder Ihre Kinder unter schweren oder chronischen Krankheiten?

Alle BF: Nein.

VR an BF2, BF3, BF1: Sind Sie arbeitsfähig?

BF2: Ja.

BF3: Wenn die Kinder größer werden, dann schon. Ich habe noch ein kleines.

BF1: Ich bin im Moment schwanger, aber abgesehen von den einhergehenden Beeinträchtigungen bin ich arbeitsfähig.

VR an BF2: Wovon bestreiten Sie und Ihre Familie Ihren Lebensunterhalt?

BF2: Ich bekomme momentan keine Grundversorgung, meine Familie aber schon.

VR an BF1: Wo von leben Sie?

BF1: Ich lebe bei meinem Mann, seitdem ich geheiratet habe, bekomme ich kein Geld mehr.

Die BF4 gibt an, als Schülerin keiner Beschäftigung nachzugehen.

VR erteilte Zeugenbelehrung.

VR an Z: Wovon leben Sie?

BF1: Vom Arbeitslosengeld lebe ich.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF2: Bisschen. Ich habe lediglich zweimal einen Deutschkurs besucht. Ich habe noch Probleme beim Sprechen, ich verstehe aber das Gesprochene. Ich habe nur Kurse besucht, eine Prüfung habe ich nicht abgelegt.

VR an BF3: Ich habe in XXXX Kurse besucht. Ich habe die Kurse abgeschlossen und es gibt eine Bestätigung, dass wir die Kurse absolviert haben.

BFV legt ein A2-Prüfungszeugnis der BF3 vor.

BF1: Ich habe einen Hauptschulabschluss, ich werde das diesbezügliche Zeugnis nachreichen.

BF4: Ich spreche gut Deutsch. Ich besuche gegenwärtig die 1. HAK in XXXX.

VR: Gesetz den Fall, Sie müssten in die Russische Föderation zurückkehren, wie würde sich Ihr Leben gestalten?

BF2: Wenn man mich zurückschicken wird und mich nicht inhaftieren wird, dann werde ich etwas zu tun finden, ich werde nicht tatenlos dort sitzen. Ich habe auch Verwandte und Bekannte in Russland.

VR an BF3: Haben Sie Verwandte in Russland?

BF3: Ja, ich habe Brüder und Schwester, Vater und Mutter

VR: Würden diese Sie unterstützen, im Falle einer Rückkehr?

BF3: Sie können sich selbst nicht helfen, wie können die mir helfen? Die haben eigene Familie, wie sollte ich bei ihnen übernachten.

VR legt Länderfeststellungen (Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenien über Russland, Stand Juni 2014) vor und räumt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen für eine schriftliche Stellungnahme ein. Eine Kopie der Länderfeststellungen wird dem BFV übergeben.

Weiters werden vorgelegt

Eine Schwangerschaftsbestätigung der XXXX vom 13.05.2014 (voraussichtlicher Geburtstermin XXXX).

Mehrere Schulzeugnisse der XXXX sowie der XXXX.

Ein Schreiben der Lehrerin der XXXX.

VR: Möchten Sie sich noch in irgendeiner Form äußern?

BF2: Man hat uns so oft befragt. Ich wurde tatsächlich verfolgt und mir ist sonst nicht anderes wichtig, als meine Kinder hier gut leben können.

(...)"

Am 22.09.2014 wurden der beschwerdeführenden Partei Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen wird Folgendes festgestellt:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig. Er ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführer zu W111 1405361-3 und W111 1405360-3 sowie Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin zu W111 1405363-3 sowie der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu W111 1405362-3, W111 1405380-3 und W111 1430836-1.

Eine weitere volljährige Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers, welcher der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden war, lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Kind in Österreich. Ebenso leben zwei Onkeln des Beschwerdeführers in Österreich.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides 16.06.2014, Zl. 831667402/1751560/BMI-BFA_STM-RD, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. abzusprechen.

Die Beschwerden der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils als unbegründet abgewiesen und deren Verfahren in Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer oder seine Eltern im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der knapp XXXX Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Insbesondere seine Eltern und ebenfalls minderjährigen Geschwister sind im gleichen Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht Eine volljährige Schwester lebt an eigener Adresse. Zu seiner in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden volljährigen Schwester, seiner Nichte und seinen Onkeln besteht kein besonderes Naheverhältnis, so lebt der Beschwerdeführer mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und steht auch in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu selbigen. Darüber hinaus kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund seines Alters keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist der aufenthaltsrechtliche Status der Eltern und der älteren Geschwister des Beschwerdeführers noch ungeklärt, da wie oben ausgeführt deren Verfahren mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Bevor eben jener aufenthaltsrechtliche Status in Hinblick auf die Mitglieder seiner Kernfamilie geklärt ist, kann bezüglich des minderjährigen Beschwerdeführers eine abschließende Beurteilung in Hinblick auf Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgen.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderfeststellungen (sowie auf die Länderfeststellungen die in der Verhandlung vorgelegt wurden), verwiesen, zu denen die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht substantiiert Stellung nahmen. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können.

Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist so, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Hinsichtlich näherer Ausführungen, insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern, sei darüber hinaus auf die in den Erkenntnissen der Eltern des Beschwerdeführers vom heutigen Tag getroffenen Länderfeststellungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde und den diesbezüglich glaubhaften Angaben seiner gesetzlichen Vertreter im Rahmen des Asylverfahrens.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration des minderjährigen Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen seiner gesetzlichen Vertreter in der Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014, insbesondere gab die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ausdrücklich an, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren oder chronischen Krankheiten leide und ergaben sich auch aus dem sonstigen Vorbringen seiner gesetzlichen Vertreter sowie aus den amtswegeigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gründen, welche darauf schließen ließen, dass der minderjährige Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu betonen ist nochmals, dass die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 04.09.2014 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014 zurückgezogen haben (siehe Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Eltern des Beschwerdeführers diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben haben. Der Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014 ist damit in Rechtskraft erwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zl. 831667402/1751560/BMI-BFA_STM-RD (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwuchs der genannte Spruchpunkt in Rechtskraft.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

3.3. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt auch den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden konnte.

Es bleibt zu prüfen, ob aus eigenen Gründen subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

3.4. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise der Familie aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um ein gesundes Kind handelt, welches in einem intakten Familienverband in den Herkunftsstaat zurückkehrt, in welchem der Beschwerdeführer darüber hinaus über mehrere Verwandte sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits verfügt, welche ihm bzw. seiner Familie im Falle einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen können.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass der Minderjährige im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.5. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich ? abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da das erkennende Gericht in den - bereits zum 31.12.2013 vor dem Asylgerichtshof anhängig gewesenen ? Verfahren der Eltern und Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht feststellen konnte, wurden deren Verfahren mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, jeweils insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In Zusammenschau mit den unter Punkt 3.3. zitierten Bestimmungen über das Familienverfahren ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall, dass der zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bzw. der Erteilung eines Aufenthaltstitels notwendige Sachverhalt in Hinblick auf den minderjährigen Beschwerdeführer nicht feststehen kann, zumal die diesbezügliche Beurteilung hinsichtlich der Mitglieder seiner Kernfamilie erst vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmen sein wird.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Grundgedankens, wonach Verfahren von Familienmitgliedern unter einem zu führen sind, und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Fällen, in welchen auf Familienmitglieder in Folge einer Änderung der Rechtslage bzw. aufgrund von Übergangsbestimmungen verschiedene Rechtsnormen anzuwenden wären, im Sinne des Art. 8 EMRK in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine einheitliche Vorgehensweise geboten erscheine (vgl. VwGH vom 28.04.2010, Zln. 2008/19/0393, 0394), erachtet es das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall als zweckdienlich, auch das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes III. an die belangte Behörde zu einer gemeinsamen Beurteilung mit den nunmehr ebenfalls dort anhängigen Verfahren der Mitglieder seiner Kernfamilie zurückzuverweisen.

Da insofern der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Rahmen des Familienverfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor. Auch hinsichtlich der Zurückverweisung des Verfahrens in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die erste Instanz wird im gegenständlichen Verfahren den aus ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlichen Grundgedanken des Familienverfahrens und des Art. 8 EMRK entsprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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