BVwG W111 1405362-3

W111 1405362-3Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014

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Regest

anpassungsfähiges Alter, familiäre Situation, Familienverfahren,<br/>Interessensabwägung, non refoulement, Resozialisierung,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W111 1405362-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1405362.3.00

Spruch

W111 1405362-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 08.419-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Februar 2009 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Die aufgrund der seitens der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder zum damaligen Zeitpunkt eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz geführten Asylverfahren wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011 rechtskräftig (negativ) abgeschlossen.

2. Nachdem die Familie anschließend nach Frankreich ausgereist war und in weiterer Folge im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich rückübernommen wurde, stellten die minderjährige Beschwerdeführerin (durch ihre gesetzlichen Vertreter) und deren Familienmitglieder am 05.08.2011 die dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz. In Hinblick auf die minderjährige Beschwerdeführerin wurde dabei im Wesentlichen geltend gemacht, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und sie aufgrund der Probleme ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Familie aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2011, Zl. 11 08.419-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. D7 405362-2/2011/3E, gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr.4/2008, stattgegeben und der oben angeführte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.

Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 08.419-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass ausgehend von dem für unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen ihres Vaters auch hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin - für welche keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien - keine asylrelevante Gefährdungssituation habe glaubhaft gemacht werden können.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 14.08.2012 fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde. In dieser wurde die oben angeführte erstinstanzliche Erledigung - unter näherer Begründung ? im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 28.11.2012 beim Asylgerichtshof ein.

5. Am 04.09.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ältere Schwester XXXX, deren rechtsfreundlicher Vertreter, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch bereits mit Schreiben vom 04.08.2014 mit, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde zu beantragen.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin erneut ausführlich zu ihren Ausreisegründen und ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen einvernommen und zogen anschließend nach ausführlicher Rücksprache mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter und nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, sowohl ihre eigenen Beschwerden als auch jene der durch sie vertretenen minderjährigen Beschwerdeführerin jeweils hinsichtlich des Spruchpunktes I. der erstinstanzlichen Bescheide zurück. Somit erwuchs der Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides vom 30.07.2012, Zl. 11 08.419-BAG, in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides vom 30.07.2012 hielten die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1 = Schwester XXXX der Beschwerdeführerin; BF2 = Vater der Beschwerdeführerin; BF3 = Mutter der Beschwerdeführerin; BF4 = Beschwerdeführerin)

"(...)

BFV: Nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft, wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. der folgenden Bescheide zurückgezogen.

Betreffend:

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.418-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.416-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.413-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.419-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 08.420-BAG,

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 12 08.307-BAG

XXXX, geb. XXXX, Bescheid vom 16.06.2014, Zl. 831667402/1751560/BMI-BFA_STM_RD.

Der VR erteilte eine ausführliche Belehrung besonders wegen der Rechtskraftwirkung.

Die BF erklären in eigenen Namen sowie die Eltern im Namen ihrer zu vertretenden Kinder, dass sie die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. zurückziehen bzw. mit der Zurückziehung der Beschwerden einverstanden sind. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. und III.

VR: Leiden Sie oder Ihre Kinder unter schweren oder chronischen Krankheiten?

Alle BF: Nein.

VR an BF2, BF3, BF1: Sind Sie arbeitsfähig?

BF2: Ja.

BF3: Wenn die Kinder größer werden, dann schon. Ich habe noch ein kleines.

BF1: Ich bin im Moment schwanger, aber abgesehen von den einhergehenden Beeinträchtigungen bin ich arbeitsfähig.

VR an BF2: Wovon bestreiten Sie und Ihre Familie Ihren Lebensunterhalt?

BF2: Ich bekomme momentan keine Grundversorgung, meine Familie aber schon.

VR an BF1: Wo von leben Sie?

BF1: Ich lebe bei meinem Mann, seitdem ich geheiratet habe, bekomme ich kein Geld mehr.

Die BF4 gibt an, als Schülerin keiner Beschäftigung nachzugehen.

VR erteilte Zeugenbelehrung.

VR an Z: Wovon leben Sie?

BF1: Vom Arbeitslosengeld lebe ich.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF2: Bisschen. Ich habe lediglich zweimal einen Deutschkurs besucht. Ich habe noch Probleme beim Sprechen, ich verstehe aber das Gesprochene. Ich habe nur Kurse besucht, eine Prüfung habe ich nicht abgelegt.

VR an BF3: Ich habe in XXXX Kurse besucht. Ich habe die Kurse abgeschlossen und es gibt eine Bestätigung, dass wir die Kurse absolviert haben.

BFV legt ein A2-Prüfungszeugnis der BF3 vor.

BF1: Ich habe einen Hauptschulabschluss, ich werde das diesbezügliche Zeugnis nachreichen.

BF4: Ich spreche gut Deutsch. Ich besuche gegenwärtig die 1. HAK in XXXX.

VR: Gesetz den Fall, Sie müssten in die Russische Föderation zurückkehren, wie würde sich Ihr Leben gestalten?

BF2: Wenn man mich zurückschicken wird und mich nicht inhaftieren wird, dann werde ich etwas zu tun finden, ich werde nicht tatenlos dort sitzen. Ich habe auch Verwandte und Bekannte in Russland.

VR an BF3: Haben Sie Verwandte in Russland?

BF3: Ja, ich habe Brüder und Schwester, Vater und Mutter

VR: Würden diese Sie unterstützen, im Falle einer Rückkehr?

BF3: Sie können sich selbst nicht helfen, wie können die mir helfen? Die haben eigene Familie, wie sollte ich bei ihnen übernachten.

VR legt Länderfeststellungen (Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenien über Russland, Stand Juni 2014) vor und räumt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen für eine schriftliche Stellungnahme ein. Eine Kopie der Länderfeststellungen wird dem BFV übergeben.

Weiters werden vorgelegt

Eine Schwangerschaftsbestätigung der XXXX vom 13.05.2014 (voraussichtlicher Geburtstermin XXXX).

Mehrere Schulzeugnisse der XXXX sowie der XXXX.

Ein Schreiben der Lehrerin der XXXX.

VR: Möchten Sie sich noch in irgendeiner Form äußern?

BF2: Man hat uns so oft befragt. Ich wurde tatsächlich verfolgt und mir ist sonst nicht anderes wichtig, als meine Kinder hier gut leben können.

(...)"

Am 22.09.2014 wurden der beschwerdeführenden Partei Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen wird Folgendes festgestellt:

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig. Sie ist die Tochter der Beschwerdeführer zu W111 1405361-3 und W111 1405360-3 sowie Schwester der volljährigen Beschwerdeführerin zu W111 1405363-3 sowie der minderjährigen BeschwerdeführerInnen zu W111 1405380-3, W111 1430836-1 und W111 20092239-1.

Eine weitere volljährige Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin, welcher der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden war, lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Kind in Österreich. Ebenso leben zwei Onkeln der Beschwerdeführerin in Österreich.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides 30.07.2012, Zl. 11 08.419-BAG ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. abzusprechen.

Die Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils als unbegründet abgewiesen und deren Verfahren in Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Eltern im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Die fünfzehnjährige Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Insbesondere die Eltern und ebenfalls minderjährigen Geschwister, mit welchen die minderjährige Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sind im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Eine volljährige Schwester lebt an eigener Adresse. Zu ihrer in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden volljährigen Schwester, ihrer Nichte und ihren Onkeln besteht kein besonderes Naheverhältnis, so lebt die Beschwerdeführerin mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und steht auch in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu selbigen. Die minderjährige Beschwerdeführerin besucht derzeit die erste Klasse der HAK und eignete sich bereits gute Deutschkenntnisse an. Darüber hinaus kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erkannt werden. Im Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin über ein weitschichtiges soziales Netzwerk, sowohl mütterliche- als auch väterlicherseits.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderfeststellungen (sowie auf die Länderfeststellungen die in der Verhandlung vorgelegt wurden) verwiesen, zu denen die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahmen. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus den herangezogenen Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können.

Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist so, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Hinsichtlich näherer Ausführungen, insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern, sei darüber hinaus auf die in den Erkenntnissen der Eltern der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag getroffenen Länderfeststellungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Für die Beschwerdeführerin wurden seitens ihrer gesetzlichen Vertreter weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Originaldokumente, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Familienzugehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter im Rahmen ihrer Asylverfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen ihrer gesetzlichen Vertreter in der Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014 sowie den hinsichtlich ihres Schulbesuches vorgelegten Unterlagen und Zeugnissen. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gab ausdrücklich an, dass die Beschwerdeführerin an keinen schweren oder chronischen Krankheiten leide und ergaben sich auch aus dem sonstigen Vorbringen ihrer gesetzlichen Vertreter sowie aus den amtswegeigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gründen, welche darauf schließen ließen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu betonen ist nochmals, dass die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 04.09.2014 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 08.419-BAG, zurückgezogen haben (siehe Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben haben. Der Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 ist damit in Rechtskraft erwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 08.419-BAG (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwuchs der genannte Spruchpunkt in Rechtskraft.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

3.3. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt auch den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden konnte.

Es bleibt zu prüfen, ob aus eigenen Gründen subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

3.4. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise der Familie aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um ein gesundes Mädchen handelt, welches in einem intakten Familienverband in den Herkunftsstaat zurückkehrt, in welchem die Beschwerdeführerin darüber hinaus über ein weitschichtiges verwandtschaftliches Netz, sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits, verfügt, welches ihr bzw. ihrer Familie im Falle einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen kann.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass die Minderjährige im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.5. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).

"Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20. 3. 1991, Cruz Varas gg. Schweden, Appl. 15.576/89).

Zu ihren in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Angehörigen - ihrer volljährigen Schwester, ihrer Nichte und ihren beiden Onkeln - besteht, wie bereits oben ausgeführt, kein spezielles Naheverhältnis. Insbesondere lebt die minderjährige Beschwerdeführerin mit keiner der genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt und besteht zu diesen im Übrigen auch kein Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sonstiger Hinsicht. Da die zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen der Beschwerdeführerin somit laut der oben zitierten Begriffsauslegung nicht als Familienangehörige im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren sind und die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ? ebenso wie ihre ebenfalls minderjährigen Geschwister und ihre volljährige Schwester XXXX ? aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, stellt eine Rückkehrentscheidung ? zeitgleich mit den genannten Familienangehörigen vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin musste bekannt sein, dass die mit einer Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und wird das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin respektive ihre gesetzlichen Vertreter nicht darauf verlassen konnten, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Die fünfzehnjährige Beschwerdeführerin verfügt bereits über gute Deutschkenntnisse und besucht derzeit nach Absolvierung der Neuen Mittelschule die erste Schulstufe der HAK. Sie ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert, aus den vorgelegten Zeugnissen geht zudem hervor, dass diese durchwegs gute schulische Leistungen erbrachte.

Da die minderjährige Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern bedarf, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass für diese ebenfalls keine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt wurde, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist. Daraus resultiert wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.

Im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin mehrere Verwandte sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits, die ihr, ebenso wie ihre Eltern und Geschwister, die gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen wären, bei der Eingliederung im Herkunftsstaat behilflich sein können. Unüberwindliche Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten sind daher in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin, die sich in einem jungen, mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet, nicht zu erblicken.

Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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