L518 1434153-2•BVwG L518 1434153-2
L518 1434153-2Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung
L518 1434153-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2014, Zl. 13-610117201/14442542, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 15.11.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2013, Zl 1216.747-BAI gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2013, Zl. Zl. E10 434153-1/2013/21E wurde die Beschwerde der bP gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
In diesem Beschwerdeverfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wurde ein Konvolut von ärztlichen Befunden einer Medizinerin zur Interpretation vorgelegt. Diese gab bekannt, dass die bP zwar in der Vergangenheit an Krebs erkrankt war, aber aktuell gemäß vorgelegten Unterlagen an keiner Erkrankung leidet. Vorgelegt wurden von der bP weiters Unterlagen hinsichtlich der psychotherapeutischen Begleitung im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie.
Das Fluchtvorbringen der bP wurde vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant beurteilt und konnten auch keine relevanten Erkrankungen iSd Art. 3 EMRK festgestellt werden.
I.3. Die bP stellte am 15.11.2013 einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist unter Vorlage eines medizinischen Befundes vom 13.02.2013. Die Ausreisefrist wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 25.11.2013 bis 15.05.2014 verlängert. Von der LPD Tirol wurden in weiterer Folge Vorbereitungen zur Erstellung eines Heimreisezertifikats (Fingerabdrücke, Passfotos) getätigt.
I.4.Die bP brachte am 12.12.2013 beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-weiß-rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG aF zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein.
Im Akt finden sich (AS 173ff und AS 279ff)
Bestätigung Sprachdiplom A2 vom 11.12.2013
Armenische Dokumente
Unterstützungsschreiben vom Dezember 2013
Einstellungszusage vom 11.12.2013
Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit vom Dezember 2013
Mehrere Unterstützungsschreiben ohne Datumsangabe
Bestätigung über gemeinnützige Arbeit vom 20.1.2014
Sprachdiplom A2 vom 18.12.2013
Sprachdiplom B1 vom 17.03.2014
I.5. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen.
Nach kurzer Zusammenfassung des Verfahrensganges, Feststellungen zur Person, dem Gesundheitszustand und zum Asylverfahren der bP erfolgte eine auf das Asylverfahren gestützte Beweiswürdigung. Ergänzend wurde angeführt, dass die vorgelegten Unterstützungsschreiben lediglich Gefälligkeitsschreiben wären und sämtliche Integrationsmaßnahmen erst gesetzt worden wären, nachdem der bP ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt sein musste.
Daran anschließend wurden rechtliche Ausführungen getroffen. Insbesondere wurden Ausführungen zu Zurückweisungstatbeständen getroffen und festgehalten, dass seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, welche die neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig mache. Festgehalten wurde weiters, dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK notwendig mache.
Offenbar gestützt auf § 55 iVm 58 Abs. 10 letzter Satz Asylgesetz wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 15.04.2014 Beschwerde erhoben.
Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass es nach Abschluss des Asylverfahrens zu einer maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben der bP gekommen sei. Die Zurückweisung sei unzulässig und hätte die belangte Behörde eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK durchführen müssen. Die Behörde hätte die zahlreichen Schreiben zur Integration nicht entsprechend berücksichtigt, und auch die gesundheitlichen Probleme der bP gemäß Schreiben vom 08.11.2013 keiner ordnungsgemäßen Würdigung zugeführt. Die belangte Behörde hätte zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen und nicht in der Sache entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
II.3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
II.3.3.1. Nach § 81 Abs. 24 NAG idgF sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember noch anhängig sind, ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.
Da der gegenständlichem Verfahren zugrunde liegende Antrag gemäß § 41a Abs. 9 FPG am 12.12.2013 eingebracht wurde und das Verfahren am 31.12.2013 noch anhängig war, war vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG von der Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung des Antrages nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 auszugehen.
Gemäß § 81 Abs. 31 NAG gelten vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 10 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 weiter.
II.3.3.2. In § 58 Abs. 5 AsylG ist festgehalten, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Selbst wenn die bP einen Antrag gemäß § 41a Abs. 6 NAG gestellt hat, welcher nunmehr als Antrag nach § 55 AsylG zu werten ist, hätte die belangte Behörde in weiterer Folge die bP jedenfalls zum Antrag nach § 55 AsylG einzuvernehmen gehabt, da diese offenbar auch bei der belangten Behörde vorstellig wurde bzw. Unterlagen vorgelegt hat. Jedenfalls die beiden Schreiben aus dem Jahr 2014 können wohl erst bei der belangten Behörde vorgelegt worden sein, wobei hinsichtlich aller im Akt vorhandenen Beweismittel zur Integration und zum Gesundheitszustand der bP für das BVwG nicht erkennbar ist, wie diese in den Akt gelangt sind.
Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, es wurde weder eine Einvernahme der bP durchgeführt, noch diese mit Schreiben aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen. Selbst wenn mit Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 10 AsylG eine nunmehr als Rückkehrentscheidung zu betrachtende, rechtskräftige Ausweisung vorliegt, hätte sich die belangte Behörde nicht ohne jegliche weitere Ermittlungstätigkeit auf die Feststellungen im Verfahren auf internationalen Schutz stützen dürfen, sondern hätte im Verfahren betreffend dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführen müssen.
Dies auch aufgrund der jedenfalls zum Großteil nach der mit 15.11.2013 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Asylgerichtshofes erstellten Beweismittel. Wie nunmehr die belangte Behörde dann dennoch zu dem Schluss gelangt ist, dass der bP kein Titel auszustellen und der Antrag nicht einmal inhaltlich zu prüfen sei sondern die Behörde spruchgemäß zurückgewiesen hat, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
II.3.3.3. Die belangte Behörde ging in ihrer kurzen, textblockartigen Begründung davon aus, dass sich grundsätzlich der relevante Sachverhalt seit Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 15.11.2013 nicht verändert habe und letztlich der Antrag zurückzuweisen sei.
Hinsichtlich der Zurückweisung von Anträgen gemäß §§ 55 und 57 AsylG ist entscheidend, dass sich mangels Miteinbeziehung der zahlreichen, von der bP vorgelegten Unterlagen die fallspezifische Lage nicht beurteilen lässt und sich mangels entsprechender Erhebung des relevanten Sachverhaltes im Rahmen einer Einvernahme sowie darauf gründender Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht seriös beurteilen lässt.
Vergleicht man schon die Feststellungen, welche punktuell vorweg im angefochtenen Bescheid angeführt sind (aktuelle sowie zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes) und die vorgelegten Bescheinigungsmittel, so ergäbe sich daraus, dass die bP nunmehr Deutsch auf Niveau B1 spräche, sie über eine Einstellungszusage verfüge, der Gesundheitszustand gemäß Schreiben vom 08.11.2013 festzustellen wäre und diverse Personen ihren Aufenthalt in Österreich befürworten bzw. sie wohl Bekannte in Österreich hat.
Wie die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen ist, seit der Rückkehrentscheidung hätte sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben, ohne diese Beweismittel zu würdigen bzw. die bP einzuvernehmen, bzw. wie das entsprechende Ermittlungsverfahren ausgesehen hat, blieb offen.
Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht erhoben bzw. festgestellt, da die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhalts und Erörterung der nunmehr im Verfahren zum Antrag gemäß § 55 AsylG vorgelegten Beweismittel unterließ. Die belangte Behörde wird die bP nunmehr tatsächlich hierzu bzw. zu ihrem Privat- und Familienleben im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 55 AsylG detailliert niederschriftlich einzuvernehmen haben. Dass dies bisher nicht geschah, kann auch nicht darauf gestützt werden, dass zwischen der Entscheidung des Asylgerichtshofes und der Entscheidung der belangten Behörde nur eine kurze Zeitspanne lag. Die bP hat jedenfalls neue Unterlagen vorgelegt, welche Anlass zur Vermutung dazu gaben, dass sich an der Situation der bP etwas geändert hat, selbst wenn bei der tatsächlichen Interessensabwägung diese neuen Beweismittel dann keine besondere Integration darstellen.
II.3.3.4. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind zwar Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht und sind Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Keinesfalls hätte die belangte Behörde aber aufgrund vorangegangener Ausführungen zur Ansicht gelangen dürfen, weder eine Einvernahme durchzuführen, noch eine inhaltliche Verfahrensentscheidung zu treffen, sondern vielmehr gemäß § 58 AsylG eine zurückweisende Entscheidung zu treffen.
Darüber hinaus hätte sie sich mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG auseinander zu setzen gehabt, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.
II.3.3.5. Schließlich wird aufgrund eines nunmehr ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens samt Einvernahme der bP der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage und nunmehr anzuwendenden Bestimmungen einer inhaltlichen Prüfung und rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein.
Da diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen fehlender behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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