BVwG L506 1431186-3

L506 1431186-3Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache

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BVwG L506 1431186-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1431186.3.00

Spruch

L506 1431186-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 31.10.2014, Zl. 821605107, VZ:

14930482-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte erstmals am 02.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung zusammengefasst damit begründete, dass er Pakistan verlassen habe, da sie dort Feinde gehabt hätten, welche seinen Vater getötet hätten; diese seien auch hinter ihm her gewesen und hätten ihn töten wollen, weswegen er habe fliehen müssen.

In der Einvernahme vor dem BAA am 16.11.2012 erklärte der BF, er sei ausgereist, da sein Vater, welcher Angehöriger der PPP-Partei gewesen sei, von einem Angehörigen der ML-Partei im Schlaf erschossen worden sei; einer seiner drei Brüder sei kriminell und suche die Polizei nach ihm. Von 2004 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 habe er sich in XXXX und in XXXX aufgehalten, wo er zuletzt in einer Textilfabrik gearbeitet habe. Er habe niemanden in Pakistan und werde er wegen seines kriminellen Bruders immer wieder von der Polizei befragt und habe er Angst, dass ihm entweder die Polizei oder die Feinde seines Bruders etwas antun könnten. Weitere Probleme verneinte der BF über Nachfragen dezidiert.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zl: 12 16.051-BAT gem. §3 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die Entscheidung des BAA im Erstverfahren wurde im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF abgewiesen (Bescheid BAA: " Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben im gesamten Verfahren ergibt sich, dass Sie trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht imstande waren, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und im Gegenteil widersprüchliche Vorbringen erstattet haben. Es konnte somit weder eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Aufgrund der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass Ihr Gesamtvorbringen jeglicher Realität entbehrt und eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.").

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, Zahl: E10 431186-1/2012/6E, gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 25.01.2013 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 30.04.2013, Zl. 12 16.051-BAT wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.12.2012 gem. § 71 Abs. 1 AVG 1991 idgF abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2013, Zl. E 10 431 186-2/2013/4E wurde die diesbezügliche Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF abgewiesen.

4. Am 01.09.2014 wurde der BF aufgrund der Dublinverordnung von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und brachte am selben Tag der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) ein.

5. Eingangs der Erstbefragung am 01.09.2014 gab der BF an, er leide an Becken- und Magenproblemen, führte jedoch keine diesbezügliche Behandlung an. Der BF führte zu den Gründen für seine zweite Asylantragstellung aus, er habe die gleichen Probleme, die er habe im ersten Verfahren angeben wollen, es sei jedoch nicht dazu gekommen, da er zu weit von der Asylstelle gewohnt habe. Der BF gab an, sein älterer Bruder habe seinen Vater umgebracht; da der BF seinen Bruder angezeigt habe, habe er nunmehr Angst, dass sein Bruder auch ihn umbringe; dieser habe den BF schon einmal so geschlagen, dass dieser drei Tage bewusstlos gewesen sei.

Eingangs der Einvernahme vor dem BAA am 09.09.2014 erklärte der BF, er habe seit ca. einem Jahr Kreuzschmerzen, weswegen er regelmäßig ihm namentlich nicht bekannte Tabletten einnehme.

Der BF erklärte, er habe seinen ersten Bescheid nicht rechtzeitig erhalten, weshalb er nicht fristgerecht Beschwerde habe einbringen können. Er habe dann Berufung gemacht und sei diese nicht akzeptiert worden. Deswegen sei er nach Deutschland ausgereist, wo er 7 bis 8 Monate aufhältig gewesen sei und von wo aus er wieder nach Österreich zurückgeschickt worden sei. Er habe wegen seines illegalen Aufenthaltes Österreich verlassen und sich nach Deutschland begeben. In seinem ersten Asylverfahren habe er etwas nicht richtig gesagt. Einer seiner Brüder heiße XXXX und habe seinen Vater umgebracht und den BF immer wieder geschlagen. Er habe dies auf Anraten seines Freundes im ersten Asylverfahren nicht gesagt; er sage jetzt die Wahrheit und habe ihn sein Bruder nach dem Tod seines Vaters immer wieder geschlagen; er sei damals 14 oder 15 Jahre alt gewesen; der BF habe dann seine Heimat verlassen und sei nach XXXX gereist. Der BF erklärte auch, er habe einmal einige Leute vor einer Moschee miteinander streiten gesehen und die Polizei informiert, welche dann diese Leute, die von den Taliban gewesen seien, verhaftet hätte. Im Jahr 2008 sei es dann zum letzten Vorfall in seinem Heimatstaat gekommen, als ihn die Taliban verfolgt hätten. Sein Vater sei im Jahr 1994 ermordet worden; seine Großmutter habe Anzeige erstattet und diese dann wieder zurückgezogen. Sein Bruder habe immer wieder terroristische Sachen verübt, was sein Vater nicht akzeptiert habe, weshalb sein Bruder seinen Vater erschossen habe. Nach dem Vorfall sei er noch drei oder vier Jahre zu Hause geblieben. 2008 seien 4 Leute vor der Moschee verhaftet worden; er habe die Polizei informiert und habe nicht gewusst, dass es sich bei den Leuten um Taliban gehandelt habe. Die Polizei habe diesen Leuten seine Nummer gegeben und seien diese 10 Tage später zu ihm nach Hause gekommen. Danach sei der BF in eine andere Stadt namens XXXX übersiedelt, wo er ca. eineinhalb Monate gelebt habe; schließlich habe ihm sein Freund, welcher in Griechenland lebte, vorgeschlagen, Pakistan zu verlassen und sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist; sein Pass sei im Jahr 2009 in XXXX ausgestellt worden.

In Österreich werde er von einem Freund bei Bedarf finanziell unterstützt. Seine Verwandten im Herkunftsstaat hätten keine Probleme.

Dem BF wurden aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Situation in Pakistan zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

6. Am 16.09.2014 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren einvernommen und erklärte dieser, er halte die in der ersten Niederschrift gemachten Angaben aufrecht und seien diese richtig. Er habe auch nichts zu berichtigen.

In das Verfahren wurde ein Auszug der Arztstation der Betreuungsstelle West und Unterlagen zu den von ihm benötigten Medikamenten integriert; aus den diesbezüglichen Unterlagen ist ersichtlich, dass der BF Magenprobleme und Bandscheibenprobleme hat, und ihm entsprechende Medikation verabreicht wurde. Der BF erklärte, er habe auch eine Kopie einer FIR, welche er bereits im Erstverfahren habe vorlegen wollen; eine FIR komme noch, in der stehe, dass sein Bruder seinen Vater umgebracht habe. Diese Beweismittel habe er bis zum Abschluss des Beweisverfahrens noch nicht gehabt. Diese habe er im letzten Jahr, in welchem Monat wisse er nicht, bekommen.

Lt. BFA ergab eine Akteneinsicht, dass diese FIR im Erstasylverfahren im Akt einliegen; ein Polizist habe ihm zur Ausreise geraten, als er nach XXXX gekommen sei.

Auf die Frage, ob der BF noch konkrete Gründe vorbringen wolle, die der beabsichtigten Zurückweisung wegen entschiedener Sache entgegenstehen, erklärte der BF, er wolle sich töten, wenn er kein Asyl bekomme.

7. Am 20.09.2014 langte beim BFA die Übersetzung des vom BF selbst verfasstes Schreibens ein, in welchem der BF erklärte, sein Bruder habe seinen Vater umgebracht; danach habe der BF sein Studium fortgesetzt. Er sei fast zehn Jahre in XXXX aufhältig gewesen und habe dort in einer Fabrik gearbeitet, wo er einige bewaffnete Personen vor der Moschee gesehen habe; dies habe er der Polizei gemeldet. Die Polizei habe die Personen, von denen er später erfahren habe, dass diese zu den Taliban gehört hätten, verhaftet. Die Leute hätten seine Kontaktdaten bekommen und hätten begonnen, den BF zu bedrohen; sie hätten nach ihm gesucht und sei er gerade in der Arbeit gewesen. Ein Freund habe ihn darüber informiert und habe er sich zu einem Freund nach XXXX begeben; dieser habe Kontakte zur Polizei gehabt und dieser die Situation des BF erklärt, doch habe die Polizei gesagt, die Jungs seien zu mächtig und könne sie dem BF nicht helfen und habe ihm geraten, das Land zu verlassen.

Ein Freund in Griechenland habe ihm die Nummer eines Schleppers gegeben, welcher ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Er sei drei Jahre in Griechenland gewesen, wo er jedoch von der Gruppe "Hurrosoaigee" bedroht worden sei; er habe das Land verlassen, mit dem Ziel, nach Deutschland zu gelangen; in Österreich sei er jedoch von der Polizei festgehalten worden und habe einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der allgemeinen Lage sei die Rückkehr nach Pakistan für den BF unmöglich.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.10.2014, Zl: 821605107, VZ 14930482-EAST-WEST, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das BFA stellte fest, dass der BF im nunmehrigen zweiten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei und leide der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Ferner habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des BF nicht geändert.

Beweiswürdigend führte das BFA im wesentlichen aus, der BF habe angegeben, seit mehr als einem Jahr an Kreuzschmerzen zu leiden, weswegen er Medikamente einnehme; der Arzt habe bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung im Zuge des Asylverfahrens beim BF keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können und wäre dieser andernfalls sofort zu einem Spezialisten oder in ein Krankenhaus verbracht worden, was jedoch nicht geschehen sei. Dem BF seien Medikamente verschrieben worden, woraus abzuleiten sei, dass der behandelnde Arzt davon ausgehe, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden könne.

Abgesehen davon sei der BF in Österreich weder bei einem Spezialisten, im Krankenhaus oder bei einem anderen Arzt gewesen. In einem wurde auf die einschlägige Judikatur des EGMR und des VfGH verwiesen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die medizinische Grundversorgung in Pakistan gegeben sei, weshalb im gegebenen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden könne.

Das BAA hielt fest, der BF habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren angegeben, womit sich das Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten decke.

Der BF habe sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt. Es könne somit kein neuer Sachverhalt vorliegen.

Erstmals habe der BF angegeben, dass sein Bruder seinen Vater getötet habe und den BF selbst mehrmals geschlagen habe.

Der BF habe zwar im Erstverfahren ebenfalls angeführt, dass sein Vater getötet worden sei, jedoch sei auffallend, dass der BF dort erklärt habe, der Vater sei von Feinden, welche auch nun hinter ihm her seien, getötet worden; er habe nicht angegeben, dass sein Bruder seinen Vater getötet habe. Der BF habe zwar den Tod seines Vaters bereits im Erstverfahren angegeben, jedoch im Widerspruch dazu im zweiten Verfahren erklärt, dieser sei nicht von seinen Feinden, sondern von seinem Bruder getötet worden, womit diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen sei.

Der BF habe im zweiten Verfahren auch erstmals angegeben, in XXXX vor einer Moschee Leute gesehen zu haben, welche untereinander gestritten hätten, was er der Polizei mitgeteilt habe; die Polizei habe die Telefonnummer des BF den Leuten, von denen er erfahren habe, dass diese von den Taliban seien, weitergegeben und seien diese zum BF nach Hause gekommen. Dem widersprechend habe der BF im Erstverfahren dezidiert angegeben, niemals von sich aus zur Polizei, zu Gericht oder zur Staatsanwaltschaft gegangen zu sein.

Im Erstverfahren habe der BF auch angegeben, in XXXX versteckt aufhältig gewesen zu sein und habe dort niemals - im Gegensatz zum nunmehrigen Verfahren - angegeben, in XXXX gewesen zu sein.

Auch habe der BF im nunmehrigen Verfahren ausgeführt, diese vier Personen hätten vor der Moschee gestritten, wohingegen er im selbst verfassten Schreiben angegeben habe, die Personen seien bewaffnet aus der Moschee gekommen. Im selbst verfassten Schreiben habe der BF auch angeführt, dass die Polizei die Personen verfolgt habe und nicht, dass diese direkt vor der Moschee festgenommen worden seien.

Der BF habe im Erstverfahren den Vorfall mit den Taliban zu keinem Zeitpunkt erwähnt, obwohl er dort angegeben habe, sämtliche Ausreisegründe geschildert zu haben; in einem wurde seitens des BFA auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Thematik "Steigerung des Vorbringens und daraus abgeleitete Unglaubwürdigkeit" verwiesen.

Ein solch einschneidendes Erlebnis, wie die Bedrohung durch die Taliban, sei vom BF jedoch im Erstverfahren weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erwähnt worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde umfassend ausgeführt, warum die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und warum der Tatbestand der entschiedenen Sache erfüllt sei.

Aufgrund der allgemein gehaltenen und widersprüchlichen Gründe, die der BF ins Treffen geführt habe, gehe das BFA davon aus, dass das nunmehr gesteigerte Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche.

In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BF festgehalten, dass sämtliche nunmehr im Verfahren angegebenen Ausreisegründe bereits vor Verlassen des Landes durch den BF bestanden hätten und er diese auch gekannt habe, womit diesen die Rechtskraft des das erste Asylverfahren beendenden Bescheides diesen Gründen entgegenstehe und seien nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden seien, von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.

Ferner komme den Angaben des BF keine Glaubwürdigkeit zu.

Auch aus der von amtswegen zu berücksichtigenden Ländersituation und allgemein bekannten Tatsachen sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen und sei dazu auch anzuführen, dass der BF angegeben habe, ein Bruder sei beim Militär und der andere bei der Polizei, der BF habe aber nicht behauptet, dass einer der in Pakistan verbliebenen Brüder irgendwelche Probleme habe.

Abänderungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht ergeben und sei diesbezüglich auch anzuführen, dass der BF vom 26.08.2013 bis 01.09.2014 in Deutschland aufhältig gewesen sei.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der Beschwerde wird seitens des BF angegeben, er habe Probleme mit dem "Maghreb Islam" in Pakistan gehabt. Seine Familie sei ethnisch sunnitisch und habe nicht akzeptiert, dass er seine ethnische Gruppe wechsle. Aus diesem Grund seien die Nachbarn und Dorfbewohner seine Feinde geworden und wolle ihn sein älterer Bruder umbringen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er sich zu einem Scheich namens XXXX begeben, welcher einen Schlepper für ihn besorgt und ihm geholfen habe, Pakistan zu verlassen. Nach dreijährigem Aufenthalt in Griechenland habe er mit einem Schlepper gegen die Bezahlung von € 2500 die Verbringung nach Deutschland vereinbart; in Österreich sei er jedoch von der Polizei erwischt worden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Was er in seiner ersten Anhörung gesagt habe, sei ihm nicht geglaubt worden, weshalb er seine neuen Probleme beschrieben habe. Er habe sehr viele Probleme in Pakistan und könne diese auch beweisen; auch könne man seine Angaben überprüfen. Was er in der ersten Einvernahme gesagt habe, sei nicht korrekt gewesen; was er in der letzten Einvernahme angegeben habe, stimme völlig. Wenn er keine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich erhalte, sollen seine Fingerabdrücke entfernt werden, dann könne er hingehen wo er wolle. Er habe nie das österreichische Gesetz verletzt. Wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, wende er sich an Medien und zünde sich an. Eine Rückkehr nach Pakistan sei sein sicherer Tod.

10. Die gegenständliche Beschwerde samt behördlichem Verwaltungsakt langte am 25.11.2014 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.

11. Am 28.11.2014 langte hg. eine Beschwerdeergänzung durch den Verein Menschenrechte ein, in welcher darauf hingewiesen wird, dass der BF sein Fluchtvorbringen, seinen Fluchtweg und seine Rückkehrbefürchtung wiederhole, zu denen er alle gewünschten Beweismittel vorlegen könne. Der BF sei in Pakistan in Gefahr und ersuche in Österreich um Schutzgewährung. Der BF verweise auf seine bisherige Unbescholtenheit und wurde ausgeführt, dass sich dieser schlecht fühle und sich im Falle seiner Ablehnung an die Medien wenden und in weiterer Folge verbrennen werde. Er habe in Pakistan niemanden mehr, ebensowenig in Österreich. Der BF ersuche um Asylgewährung oder Löschung seiner Fingerabdrücke.

12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und der entsprechenden Ergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.3.2. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung des Beschwerdeführers, nämlich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zahl: 12 16.051-BAT, mit Datum 25.01.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Zunächst ist auszuführen, dass das BFA hinsichtlich der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 31.10.2014, Zl: 821605107, VZ 14930482, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das BFA hat mit dem BF eine Erstbefragung sowie zwei Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung umfassender Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA vollinhaltlich an.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall nun weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, ist anzumerken, dass er hiermit bereits in seinem 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF im rechtskräftigen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet wurden. Dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahrensgang vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

Dem neuen Vorbringen des BF, wonach die Umstände hinsichtlich der ausreisekausalen Vorfälle anders gewesen seien, nämlich habe sein Bruder den Vater umgebracht und habe er diesen angezeigt, weshalb er nun fürchte, auch von seinem Bruder, welcher in einer terroristischen Vereinigung sei, umgebracht zu werden, steht zum einen die Rechtskraft des das erste Asylverfahren abschließenden Bescheides entgegen und sind die diesbezüglichen Ausführungen, wie nachstehend erörtert werden wird, darüber hinaus als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Sämtliche Vorfälle bzw. Sachverhalte, auf welche sich der BF im nunmehrigen Asylverfahren bezieht, haben sich seinen Angaben zufolge bereits vor der Ausreise des BF und somit vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet, weshalb diesen bereits die Rechtskraft des Bescheides des BAA im Erstverfahren entgegensteht und entschiedene Sache begründet. Dass einige dieser Sachverhalte vom BF im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht wurden, ist unbeachtlich (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Der Beschwerdeführer war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bzw. Beweismittel bereits im ersten Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte er den nunmehr neu behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, hat dies jedoch, obwohl er in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen.

Ebenso ist es nach nunmehrigem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides unbeachtlich, ob dieser in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekt ist und die entscheidende Richterin die dort vertretene Ansicht teilt (Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Insofern der BF angab, er habe auch die Kopien von vier FIRS (Anm.:

First Information Reports, dh Unterlagen bzgl. eines in Gang gebrachten Verfahrens), so erklärte der BF dazu, in seiner diesbezüglichen Eingabe an das BAA am 11.04.2013, diese sollen zum Beweis dafür dienen, dass sein Bruder ein Krimineller sei. Die Angabe, wonach sein Bruder Krimineller sei und zwei Personen umgebracht habe, machte der BF bereits im Erstverfahren (AS 53), und ergab eine hg. Einsichtnahme in die diesbezüglichen im Akt einliegenden Kopien, dass diese FIRS mit den Daten 16.08.1997, 22.02.2008, 05.06.2003, 17.07.2005 und 18.09.2005 versehen sind, weshalb auch den diesbezüglichen Angaben und den darauf bezug habenden vorgelegten Beweismitteln die Rechtskraft des Erstverfahrens (25.01.2013) entgegensteht (vgl. dazu auch VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Andererseits ist zum Vorbringen des BF im nunmehr zweiten Asylverfahren festzuhalten und in einem dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich zuzustimmen, dass die nunmehrigen Angaben des BF zu seinem Ausreisegrund als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Wie schon das BFA zutreffend beweiswürdigend ausführte, habe der BF im Gegensatz zum Erstverfahren nunmehr erstmals angegeben, dass sein Bruder seinen Vater getötet habe, er den Bruder angezeigt habe und er daher befürchte, dass der Bruder auch ihn umbringe, wohingegen im Erstverfahren der BF diesbezüglich angegeben habe, der Vater sei von Angehörigen der ML-Partei bzw. von Feinden getötet worden und seien diese Feinde auch hinter dem BF her. Im nunmehrigen Verfahren stellte der BF den Sachverhalt hinsichtlich des Todes seines Vaters völlig anders dar und ist den diesbezüglichen Angaben des BF daher, wie bereits seitens des BFA festgestellt, die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Ergänzend ist in diesem Konnex auch darauf zu verweisen, dass der BF in der Einvernahme vom 01.09.2014 ausführte, seine Großmutter habe hinsichtlich der Tötung seines Vaters Anzeige erstattet, wohingegen er in derselben Einvernahme divergierend dazu anmerkte, er habe seinen Bruder angezeigt, weshalb er befürchte ebenfalls von diesem umgebracht zu werden.

Im Erstverfahren erklärte der BF in der Einvernahme auch, er werde wegen seines kriminellen Bruders immer wieder befragt und habe ständig Angst, dass ihm entweder die Polizei oder dessen Feinde etwas antun könnten, was der BF im nunmehr anhängigen Asylverfahren nicht behauptete.

Mit den nunmehrigen Angaben des BF, wonach er Angst vor einer Ermordung durch seinen Bruder, welcher seinen Vater umgebracht habe, gehabt habe, ist auch nicht dessen Ausführung im Erstverfahren in Einklang zu bringen, wonach sein Vater im Jahr 1994 oder 1995 erschossen worden sei und der BF noch bis zum Jahr 2004 in seinem Dorf gelebt habe.

Völlig neu und erstmals erklärte der BF im nunmehrigen Asylverfahren, dass er vor einer Moschee in XXXX Leute gesehen habe, die gestritten hätten, woraufhin er die Polizei informiert und diese die Leute festgenommen habe; er habe dann erfahren, dass es sich dabei um Taliban gehandelt habe. Da die Polizei den Leuten die Telefonnummer des BF gegeben habe, hätten ihn diese zu Hause aufgesucht.

Da der BF diesen Vorfall im Erstverfahren mit keinem Wort erwähnte, sondern gegenteilig dazu erklärte, niemals von sich aus zur Polizei, einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gegangen zu sein, ist diesem Vorbringen des BF, wie schon das BFA zutreffend ausführte, die Glaubwürdigkeit zu versagen, zumal es sich hier um eine klare Vorbringenssteigerung handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Im übrigen schilderte der BF auch diesen Vorfall nicht widerspruchsfrei, sondern erklärte der BF divergierend zu seinem diesbezüglichen Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA zu jenem Vorfall in seiner schriftlichen Eingabe, deren Übersetzung am 20.09.2014 beim BFA einlangte, die betreffenden Personen seien aus der Moschee gekommen und seien voll mit Waffen ausgerüstet gewesen. Erstmals im Zweitverfahren erwähnte der BF auch einen längeren Aufenthalt in XXXX.

Aufgrund der bereits durch das BFA aufgezeigten Divergenzen im Vorbringen des BF und deren erstmaligen Darlegung im Zweitverfahren ist diesem die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.

Für die erkennende Richterin entsteht insoweit der Eindruck, dass diese neu vorgebrachten Angaben des BF, welche sich allesamt auf behauptete Vorfälle vor der Ausreise des BF aus Pakistan beziehen und denen die Rechtskraft des Bescheides des BAA vom 12.01.2013 entgegensteht, ausschließlich dazu dienen sollen, ein weiteres Asylverfahren in Gang zu setzen.

Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher in Zusammenhang mit den nunmehrigen neuen unglaubwürdigen Behauptungen des BF keinesfalls ausgegangen werden.

Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung bzw. der Wiederholung eines Asylverfahrens und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet und gehen auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde aufgrund des geltenden absoluten Neuerungsverbotes zur Gänze ins Leere (vgl. Pkt. II.3.3.).

Wie bereits im Erstverfahren hat der BF auch nunmehr eine konkrete, individuelle Gefährdung mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht glaubhaft vorgebracht.

Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es dem BF möglich wäre, der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen (je nach Vorbringen: seine Gegner, seinen Bruder, die Taliban, seine Familie) durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans zu entgehen. Angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans wäre diesfalls nicht davon auszugehen, dass er dort, etwa in einer der zahlreichen Großstädte wiederum den geschilderten Problemen mit seinen Gegnern ausgesetzt wäre. Auch in gegenständlichem Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Wohnsitzverlegung in eine andere Stadt für den BF individuell nicht zumutbar wäre. So handelt es sich bei ihm um einen grundsätzlich gesunden und erwachsenen Mann und ist nicht erkennbar, warum die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für ihn nicht zur Anwendung gelangen kann.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das BFA zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

Da der vom BF behauptete und seitens des BFA und des erkennenden Gerichtes für unglaubwürdig befundene Sachverhalt gänzlich bereits vor Rechtskraft der (ersten) abweisenden Asylentscheidung (25.01.2013) vorgelegen ist und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung

(nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

II.3.3. In der gegenständlichen Beschwerde des BF wurden wiederum völlig neue Ausreisegründe, welche mit seinem bisherigen Vorbringen in keinerlei Zusammenhang stehen, durch den BF ins Treffen geführt, indem dieser erklärte, er "habe seine Volksgruppe der Sunniten auf Schiiten Maghreb konvertiert", womit er nunmehr offensichtlich eine Konversion behaupten möchte. Seine ganze Familie sei "sunnitischer ethnischer Gruppenzugehörigkeit" und habe diese nicht akzeptiert, dass er seine "ethnische Gruppe umwandle"; aus diesem Grund seien die Dorfbewohner und seine Nachbarn seine Feinde geworden und wolle ihn sein älterer Bruder umbringen. Ferner erklärte der BF erstmals, er habe sich zu einem Scheich namens XXXX begeben, der ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei.

Auf dieses erstmalig in der Beschwerdeschrift behauptete Vorbringen muss jedoch nicht näher eingegangen werden, da die Rechtsfrage ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, nur anhand jener Gründe geprüft werden darf, welche die Partei vor der Verwaltungsbehörde zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235).

II.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Wenn der BF nunmehr Kreuz- und Magenschmerzen hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes vorbringt, so wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFA verwiesen, wonach der BF abgesehen von der ärztlichen Untersuchung im Asylverfahren diesbezüglich keine weiteren ärztlichen Unterlagen in Vorlage brachte.

Es wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht für den BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, über die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungsmittel (Namen der Medikamente) hinausgehende Ermittlungen zu tätigen.

Das BFA hielt weiter fest, der Arzt habe bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung im Asylverfahren keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können und hätte er den BF andernfalls unverzüglich zu einem Spezialisten oder an ein Krankenhaus überwiesen. Vielmehr habe der Arzt dem BF Medikamente verschrieben, welche der BF in der letzten Einvernahme vor dem BFA auch vorgelegt habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung im Falle des BF das Auslangen gefunden werden könne.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Kreuzschmerzen in Verbindung mit den diesbezüglichen Ausführungen des BFA ist nicht geeignet, eine dermaßen schwerwiegende, akut lebensbedrohliche Erkrankung darzutun, die geeignet wäre, die hohe Eingriffsschwelle des Art . 3 EMRK zu überschreiten.

Das erkennende Gericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.

Im übrigen ist festzuhalten, dass sich aus den in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen ergibt, dass die medizinische Versorgung in Pakistan grundsätzlich gewährleistet ist und die meisten Krankheiten und medizinischen Probleme behandelbar sind; vor allem in den städtischen Gebieten gibt es eine relativ gute medizinische Versorgung. Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung bzw. Bedürftige gratis behandeln, sodass für diese die Behandlung kostenfrei ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs. 6 leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren durch das BFA herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung nach Pakistan in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung nach Pakistan nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:

AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05

PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS- Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist."

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)

Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst in einer teilweise vergleichbaren Konstellation wie im vorliegenden Fall EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Auch wenn es in Pakistan aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2011 betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt Rawalpindi (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des AsylGH unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellte Karte zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vergangenen Jahres angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 2.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht dargelegt hat.

Zu den aktuellen Überschwemmungen im September 2014 ist festzuhalten, dass den allgemeinen Berichterstattungen der Medien zu entnehmen ist, dass die Regionen Punjab, Kaschmir und Sindh davon betroffen sind, wobei die Regierung im Punjab 500 Hilfscamps errichtete (The Guardian 11.09.2014). Sollte nun tatsächlich der Heimatbezirk des BF, welcher jedoch bei den weitaus gravierenderen Überschwemmungen im Jahr 2011 nicht betroffen war, sodass eine nunmehrige Überflutung unwahrscheinlich erscheint, nunmehr tatsächlich von Überflutungen betroffen sein, so kann diesbezüglich von keiner allgemeinen extremen Gefährdungslage ganz Pakistan betreffend ausgegangen werden, sodass es dem BF zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in einen Landesteil zu verlegen, der nicht von Überflutungen betroffen ist. Auch haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Wohnsitzverlegung in eine andere Stadt für den BF individuell nicht zumutbar wäre. So handelt es sich bei ihm um einen grundsätzlichen gesunden und erwachsenen Mann und ist nicht erkennbar, warum die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für ihn nicht zur Anwendung gelangen kann.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht

Somit war die Beschwerde abzuweisen.

II.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei lediglich sein bisher dargebrachtes Fluchtvorbringen in wenigen Sätzen wiederholt bzw. ausgetauscht, mehrere Anträge zu Rechtsfragen gestellt, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, sowie die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen allgemein gehalten und unsubstantiiert blieben. Die vom BF getätigten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Zu B)

II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.2. bis II.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, der individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung, zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und dem diesbezüglichen absoluten Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren, zur Schutzfähigkeit, zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zum Refoulementschutz abgeht.

Ebenso wird zu diesen Thematiken keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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