BVwG W202 1431535-1

W202 1431535-1Tribunal Administrativo Federal3 de dez. de 2014

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Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, private<br/>Streitigkeiten

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BVwG W202 1431535-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1431535.1.00

Spruch

W202 1431535-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zahl 12 01.633-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Volksgruppe der Hazare angehöre, aus der Provinz Baghlan stamme, jedoch zuletzt in der Provinz XXXX gelebt habe. Seine Mutter sei vor zwei Jahren verstorben. Nach deren Tod habe der Vater wieder geheiratet, dieser lebe nach wie vor in Baghlan. Ab diesem Zeitpunkt sei er vom Vater und der Stiefmutter sehr schlecht behandelt und regelmäßig geschlagen worden. Aus diesem Grund habe der Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer und dessen beide Brüder XXXX bei sich aufgenommen. Da es auch in der Familie des Onkels zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, habe der Onkel den Beschwerdeführer nach Europa geschickt. Anfang des Jahres 2012 sei er schlepperunterstützt von Afghanistan in den Iran gereist, danach weiter in die Türkei und anschließend mit dem LKW nach Österreich gekommen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer erneut den Misshandlungen sowohl seines Vaters als auch der Frau seines Onkels ausgesetzt zu sein.

Am 22.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"LA: Ihre Muttersprache ist dari. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit

einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

AW: Ja

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von

Verständigungsschwierigkeiten oder Verständnisproblemen jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

AW: Ja

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit, entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja, alles stimmt, was ich bis jetzt angegeben habe.

LA: Können Sie lesen und schreiben?

AW: Ja, ich habe 5 Jahre lang eine Schule besucht.

LA: Bitte schreiben Sie auf ein Blatt Papier Ihren Namen und Ihr Alter, die Namen Ihrer Eltern und Geschwister und das Alter!

AW: auf dem Blatt steht:

Name: XXXX

Vater: XXXX, ca. 45 Jahre alt

Mutter: XXXX, sie ist ca. 30 Jahre alt , sie ist bereits verstorben

Brüder: XXXX (10), XXXX (12)

LA: Kennen Sie Ihr Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung?

AW: Nein.

LA: Wissen Sie, wie alt Sie sind?

AW: Ich habe hier angegeben, dass ich XXXX alt bin.

LA: Von wem wissen Sie, dass Sie XXXX alt sind?

AW: Mein Onkel mütterlicherseits namens XXXX hat es mir gesagt.

LA: Wie kam Ihre Mutter zu Tode?

AW: Sie ist vor ca. 2 Jahren verstorben. Sie war krank, sie bekam immer Ausschläge, und mein Vater hat sie auch geschlagen und sie nicht ins Spital gebracht. Dann verstarb sie zu Hause.

LA: Hat Ihr Vater wieder geheiratet?

AW: Ja, einige Zeit später.

LA: Kannten Sie schon vorher die 2. Frau Ihres Vaters?

AW: Ja.

LA: Hatte sie auch schon Kinder?

AW: Nein.

LA: Haben Sie nach dem Tod Ihrer Mutter noch weiter die Schule besucht?

AW: Nein. Mein Vater hat mich geschlagen, ich musste draußen schlafen. Tagsüber wurde ich von meiner Stiefmutter geschlagen.

LA: Warum konnten Sie zu Lebzeiten Ihrer Mutter ungehindert die Schule besuchen und danach nicht mehr?

AW: Weil ich arbeiten gehen musste.

LA: Beendeten Sie schon zu Lebzeiten Ihrer Mutter die Schule?

AW: Ich besuchte auch damals nicht regelmäßig die Schule. Nebenbei arbeitete ich. Ich kaufte Plastiksackerl und verkaufte sie dann weiter.

LA: Welchem Beruf ging Ihr Vater nach?

AW: Er hatte keine richtige Arbeit. Er nahm immer wieder Gelegenheitsarbeiten an.

LA: Wie wurde der Lebensunterhalt dann bestritten?

AW: Mein Vater, ich und meine Geschwister verdienten so den Lebensunterhalt.

LA: Bitte erklären Sie etwas: Wenn Plastiksäcke in Afghanistan so begehrt sind, warum kauften sich die Leute dann nicht gleich beim Händler die Sackerl, sondern zum teureren Preis bei Ihnen?

AW: Ich habe eine Großpackung (20) gekauft und sie am Markt weiter verkauft.

LA: Wo genau haben Sie in Afghanistan gelebt?

AW: Mein Vater stammt von der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX.

Wir haben auch in Baghlan, im Distrikt XXXX, in der Ortschaft XXXX gelebt.

LA: Haben auch andere Verwandte in XXXX gelebt?

AW: Mein Onkel mütterlicherseits XXXX lebt in der Provinz XXXX.

LA: Wo genau lebt er?

AW: Er lebt in der Stadt XXXX, XXXX, neben der Moschee.

LA: Wie lange lebten Sie bei Ihrem Onkel?

AW: Nicht sehr lange.

LA: Können Sie es in etwa einschätzen, ob es nur wenige Tage oder doch mehrere Monate waren?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Wissen Sie, wie lange Sie schon in Ö sind?

AW: Ich war 1 Monat und 20 Tage in Traiskirchen und bin insgesamt seit 3 Monaten hier.

LA: Ihre Mutter verstarb Ihren Angaben zufolge vor 2 Jahren. Nahm Ihr Onkel Sie und Ihre Brüder kurze Zeit später zu sich nach XXXX?

AW: Nach dem Tod meiner Mutter war ich noch etwa 3 Monate bei meinem Vater.

Da kam mein Onkel mütterlicherseits zu uns und erkundigte sich wie es uns geht. Zwischenzeitlich hatte mein Vater wieder geheiratet.

LA: Hat Ihr Vater so schnell nach dem Tod Ihrer Mutter wieder geheiratet?

AW: Er kannte sie schon vorher.

LA: War sie schon vorher seine Zweitfrau?

AW: Nein, er kannte sie nur. Meine Mutter hat davon erfahren und deswegen hat er sie verprügelt.

LA: Was passierte, nachdem Ihr Onkel, 3 Monate nach dem Tod Ihrer Mutter bei Ihnen zu Hause auf Besuch war?

AW: Meine Stiefmutter wollte uns nicht haben. Mein Vater sagte zu meinem Onkel, er soll uns 3 mitnehmen und verschwinden. Wir sagten auch meinem Onkel, dass wir dort nicht mehr leben wollen. Am selben Tag hat er uns dann mitgenommen.

LA: Ihren Angaben zufolge ist Ihre Mutter etwa im Februar 2010 verstorben. Sie und Ihre Brüder übersiedelten demnach etwa im Mai/Juni 2010 - 3 Monate später - zu Ihrem Onkel nach XXXX und haben sich dort bis zu Ihrer Ausreise Ende des Jahres 2011 aufgehalten.

Stimmt das?

AW: Ja.

LA: Demnach wohnten Sie bei Ihrem Onkel in XXXX mit Ihren Brüdern ca. 1 1/2 Jahre. Welcher Beschäftigung gingen Sie während dieser Zeit in XXXX nach? Besuchten Sie und Ihre Brüder dort eine Schule?

AW: Wir haben dort keine Schule besucht. Mein Onkel hat in der Apotheke gearbeitet und ich habe ihn immer mit Wasser versorgt.

LA: Hatte Ihr Onkel eine eigene Apotheke?

AW: Das Geschäft gehörte einem Inder. Wenn er nicht im Geschäft war, hat er statt ihm Waren verkauft. Mein Onkel hat auch selbst Medikamente hergestellt.

LA: Welche denn? Wie sahen die selbst gemachten Medikamente aus?

AW: Er hat bei dem Inder gearbeitet. Er hat Medikamente selbst zerkleinert.

LA: Hat Ihr Onkel XXXX auch eigene Kinder?

AW: Einen Sohn im Alter von 2 Jahren.

LA: Verdiente Ihr Onkel gut in der Apotheke?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Hatte Ihr Onkel ein Haus?

AW: Er hatte ein Haus und hat es verkauft. Dann hat er ein Haus in XXXX angemietet.

Den Erlös des Hauses brauchte er, damit ich hierher kommen kann.

LA: Wo leben Ihre Brüder aktuell?

AW: Na bei meinem Onkel.

LA: Warum hat Ihr Onkel Sie Richtung Europa geschickt?

AW: Damit ich hier ein besseres Leben habe und auch meine Brüder nachholen kann.

Wenn ich groß bin, will ich von hier aus meinen Onkel finanziell unterstützen.

Ich will nicht drogensüchtig werden.

LA: Warum sollten Sie drogensüchtig werden?

AW: Wenn ich dort nicht die Schule besuche und keine Arbeit finde werde ich drogensüchtig.

LA: Warum hat Ihr Onkel nicht aus dem Erlös des Hausverkaufes überlegt, Sie und Ihre Brüder in die Schule zu schicken?

AW: Die Frau meines Onkels wollte mich dort nicht mehr. Niemand will eine fremde Person in seinem Haus. Ich konnte dort nicht mehr leben und mich dort versorgen lassen. Die Frau meines Onkels hat mich auch geschlagen.

Mein Onkel war schon ganz verzweifelt.

LA: Warum gab es nur Probleme mit Ihnen und nicht auch mit Ihren Brüdern?

AW: Meine Brüder sind noch viel zu jung und er konnte sie nicht mit mir wegschicken. Außerdem hatte er nicht genug Geld, um uns alle drei wegzuschicken.

LA: Warum kauften Sie nicht auch im XXXX Plastiksäcke und verkauften Sie weiter - wie zuvor in Baghlan - um auch etwas zum Lebensunterhalt beizutragen?

AW: In XXXX ist es nicht so wie in XXXX. Dort gibt es viele Geschäfte. In XXXX wurden die Lebensmittel auf der Straße verkauft.

Die Geschäfte hatten eigene Sackerl. Ich fand dort keine Arbeit.

LA: Warum hat sich Ihr Onkel sich nicht bemüht, für Sie eine Lehrstelle bzw. eine Arbeit zu finden, damit Sie auch etwas zum Lebensunterhalt beitragen können?

AW: In XXXX gibt es sehr viele Leute, die nach Arbeit suchen. Für mich gab es keine Arbeit. Als Träger konnte ich nicht arbeiten, weil die Sachen für mich viel zu schwer sind.

LA: Inwieweit sind Sie mit Ihrem Onkel bzw. Ihren Brüdern in Kontakt?

AW: Seit ich hier bin, habe ich keinen Kontakt zu ihm.

LA: Warum nicht?

AW: Weil ich ihn nicht anrufen will. Was soll ich ihm denn sagen.

In Athen habe ich mit ihm telefoniert und mich von ihm verabschiedet.

LA: Wie konnten Sie die Reise von Griechenland bis nach Österreich selbst finanzieren?

AW: Mein Onkel schickte mir nach Griechenland noch weitere 200-300 Euro. Er meinte, dass es mir überlassen bleibt, wo ich mich weiter aufhalte.

LA: Wie kamen Sie auf die Idee, nach Österreich zu reisen?

AW: Ich kannte Ö überhaupt nicht. Mein Reiseziel war Frankreich.

LA: Warum Frankreich?

AW: Weil zwei andere Afghanen wollten dorthin. Ich freundete mich mit ihnen an. Ich wurde aber hier in Ö aufgegriffen.

LA: Warum wurden Sie von der Frau Ihres Onkels geschlagen?

AW: Wegen nichts, z. B. wenn wir müde waren und kein Wasser mehr holen wollten.

LA: Haben Sie das Ihrem Onkel erzählt? Was hat er dagegen unternommen?

AW: Ja. Er hat es gewusst, konnte aber nicht wegen uns seine Frau schlagen.

Mein Onkel sagte mir, dass ich meine Brüder nachholen soll und ihn dann auch noch finanziell unterstützen soll.

LA: Inwieweit haben Sie die Frau Ihres Onkels im Haushalt unterstützt?

AW: Ich habe ihr Wasser gebracht, den Hof gekehrt und ihr im Haushalt geholfen.

LA: Wohnen in Afghanistan auch noch andere Verwandte (Onkel, Tanten, Eltern)?

AW: Nein, meine Großeltern sind verstorben.

LA: Hatte Ihre Mutter nur einen Bruder?

AW: Ich habe 3 Tanten mit ihren Familien, die auch in XXXX leben.

LA: Inwieweit haben die Schwestern Ihrer Mutter Sie und Ihre Brüder unterstützt?

AW: Sie leben in einer anderen Gegend von XXXX und sind unter dem Einfluss ihrer Ehemänner.

LA: Verfügen Sie noch über die Telefonnummer Ihres Onkels?

AW: Ich hatte sie auf meinem Handy gespeichert, das Handy habe ich aber verloren.

LA: Haben Sie persönlich in Afghanistan je Probleme mit afghanischen Behörden bzw. den Taliban?

AW: Nein, nie.

LA: Die Provinz XXXX liegt im Norden Afghanistans und grenzt definitiv nicht an den Iran.

Wie konnten Sie von Afghanistan zu Fuß in den Iran gelangen?

AW: Wir sind von XXXX nach Baghlan und von dort weiter nach Kabul. Von Kabul nach Jalalabad/Pakistan und von dort weiter in den Iran.

LA: Mit wem sind Sie denn gereist?

AW: Bis Jalalabad hat mich mein Onkel begleitet. Dann hat er mich einem Schlepper übergeben.

LA: Wie lange waren Sie denn insgesamt von XXXX bis in den Iran unterwegs?

AW: In der Früh sind wir von XXXX weggefahren und am Abend waren wir in Jalalabad.

Weiter weiß ich es nicht mehr, ich habe es vergessen. Ich weiß nur, dass ich 3 Tage in der Stadt Orumieh verbracht habe.

LA: Wie lange haben Sie sich alleine in Griechenland durchgeschlagen?

AW: Ca. ein Monat.

LA: Wo haben Sie gelebt, wie bestritten Sie den Lebensunterhalt?

AW: Ich wohnte in einem Zimmer.

LA: Wer bezahlte das Zimmer?

AW: Ich bezahlte Euro 50,-- im Monat. Das Geld hat mir mein Onkel geschickt.

LA: Haben Sie je irgendwelche Personaldokumente besessen?

AW: Nein.

LA: Wollen Sie abschließend noch Angaben zum Verfahren tätigen?

AW: Nein.

LA an Fr. Mag. Wollinger: Wollen Sie abschließend noch Angaben zum Verfahren tätigen?

Antwort Fr. Mag. Wollinger: Nein.

Belehrung: Ihrer gesetzlichen Vertreterin werden nun aktuelle Länderfeststellungen (Februar 2012) bezüglich Ihres Heimatlandes Afghanistan übergeben. Sie hat die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen hiezu Stellung zu nehmen.

Ermittlungsermächtigung:

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde in Ihrem Herkunftsstaat bzw. Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführt, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

Wären Sie grundsätzlich damit einverstanden?

AW: Was fragen sie mich da? Wenn sie ermitteln wollen, dann tun sie es!

Belehrung: Sie werden angehalten, die gestellten Fragen zu beantworten und nicht freche Kommentare abzugeben!!!!

LA: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

AW: Ich wohne in Mödling und erhalte Taschengeld.

LA: Haben Sie gesundheitliche Probleme?

AW: Im Moment bin ich gesund.

LA: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

AW: Nein.

LA: Besuchen Sie in der Betreuungseinrichtung einen Deutschkurs?

AW: Ich gehe in die Schule in die Jakob Thoma-Hauptschule.

LA: Haben Sie in Österreich schon Freunde?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

AW: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles zu sagen?

AW: Ja.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die

Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

AW: Ja.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Niederschrift und die Rückübersetzung!"

Mit 11.04.2012 wurde die Diakonie - Flüchtlingsdienst GesmbH seitens der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Pflege und Erziehung sowie der Vertretung im Asylverfahren hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers bevollmächtigt.

Am 05.06.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.12.2012, Zahl 12 01.633-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. Folgendes fest:

"ALLGEMEINE LAGE

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.

Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juni 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)

Politische Parteien im europäischen Sinne existieren nicht.

Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Parlamentswahlen 2010

Die Verfassung garantiert das Recht der Bevölkerung auf Wahlen. Im September 2010 wurden Parlamentswahlen durchgeführt. Bei den Wahlen kam es zu ernstzunehmenden Fälschungen und zu Korruption. Die Ergebnisse der Parlamentswahlen waren beinahe ein Jahr lang umstritten.

Aufgrund neuer Prozeduren gegen Betrug wurden 1,3 Millionen der geschätzten 5,6 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Nach heftigen Protesten kam es erst im Oktober 2011 zur ersten Abstimmung im afghanischen Parlament.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Ähnlich wie die Präsidentschafts- und Provinzratswahlen am 20.08.2009 fanden auch die Parlamentswahlen am 18.09.2010 unter schwierigen Sicherheitsbedingungen statt. Zahlreiche Anschläge, allerdings mit im Vergleich zu 2009 geringerer Intensität, überlagerten den Wahltag. Die Wahlbeteiligung lag mit rund 4,3 Mio. Wählern (1,3 Mio. weitere Stimmen wurden für ungültig erklärt) auf einem mit dem Vorjahr vergleichbarem Niveau.

Den Wahlbehörden, der IEC und der (nach Wahlgesetz nur befristet eingerichteten) Wahlbeschwerdekommission ECC, welche die zahlreichen Vorwürfe der Manipulation und des Wahlbetrugs bearbeiteten, wurde selbst Bestechlichkeit und parteiliche Manipulation vorgeworfen, insbesondere von unterlegenen Kandidaten, aber auch von unabhängigen Beobachtern (Free and Fair Election Foundation, National Democratic Institute). Diese Vorwürfe betrafen jedoch hauptsächlich die lokale Ebene und weniger die Zentralen in Kabul, die ein ernsthaftes Bemühen zur Aufarbeitung der Vorwürfe zeigten. Entscheidend ist zudem, dass sich die IEC trotz hohen politischen Drucks stetig und durchaus mit Erfolg um den notwendigen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und Vertreter von Partikularinteressen bemüht und in ihrer Entscheidung, neun Parlamentarier auszutauschen, auch erreicht hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Allgemeine Sicherheitslage

In den ersten sechs Monaten 2012 gab es 3.099 zivile Opfer (1.145 getötete und 1.954 verletzte Zivilisten). Das ist ein 15-prozentiger Rückgang im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dies ist der erste Rückgang seit sechs Jahren und die zivilen Opferzahlen haben damit wieder ungefähr das Niveau von 2010 erreicht.

Regierungsfeindliche Elemente waren für 80 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich. Demgegenüber werden nur 10 Prozent den Regierungs- bzw. regierungsnahen Truppen zugeordnet. 10 Prozent konnten keiner Partei zugeordnet werden.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)

Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.

Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.

(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)

Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt.

(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 23.8.2012)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Sicherheitslage im Norden des Landes

(Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)

Auf den Norden Afghanistans entfielen 12,15 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012.

(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.8.2012)

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.

Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle, nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010, im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Das Jahr 2010 war durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet. Dieser Trend setzt sich auch 2011 [Stand Mai 2011] fort.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 23.8.2012)

Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen.

Das medial vermittelte Bild wird der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.

(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)

Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht.

(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 21.8.2012.)

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Während diese [Anm.: die Verfassung] explizit die Einhaltung der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen fordert (Präambel und Artikel 7), legt sie gleichzeitig fest, dass kein Gesetz in Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam stehen darf ("Scharia-Vorbehalt", Artikel 3). Der Dualismus des religiösen und säkularen Rechtssystems in der afghanischen Verfassung bildet eine der zentralen Herausforderungen für Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan.

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juni 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

Afghanistan hat zahlreiche VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - ratifiziert. Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt. Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Medienlandschaft in Afghanistan, obwohl vielseitig und stark, ist durch eine schlechte Sicherheitslage, Zensur, voreingenommenen Medien und schlechtem Schutz für Journalisten gekennzeichnet.

Artikel 34 der Verfassung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit und ein 2005 geändertes Gesetz zu Massenmedien garantiert das Recht des Bürgers auf Information und verbietet Zensur. Aber es gibt große Beschränkungen, da kein Bericht den Prinzipien des Islam widersprechen oder andere Religionen beleidigen darf.

(Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2011, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-press/2011/afghanistan, Zugriff 21.8.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.

Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten NROs und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Insurgenten - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur.

Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien. Gemäß Art. 45 können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen.

Am 5.09.2010 wurde der afghanische Journalist und Journalistenvertreter Said Hamed Noori in Kabul ermordet. Bisherige Erkenntnisse sprechen eher für einen privaten Hintergrund - die Ermittlungen durch die afghanischen Behörden dauern noch an.

Ein weiterer Fall, in dem die Pressefreiheit missachtet wurde, war die Verhaftung von drei Journalisten im Abstand von wenigen Tagen im September 2010. Nach internationalen Protesten und Intervention durch Präsident Karzai wurden die Reporter einige Tage später wieder freigelassen.

Ebenfalls Ende September 2010 wurde die unter Paschtunen beliebte Website Benawa.com auf Veranlassung von Vizepräsident Fahim verboten. Dort war die Falschinformation verbreitet worden, dass Fahim während seines Krankenhausaufenthaltes in Deutschland verstorben sei. Mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Entschuldigung der Betreiber für die Falschmeldung wurde Benawa.com nach wenigen Tagen wieder freigeschaltet.

In das Visier der staatlichen Stellen geriet im gleichen Zusammenhang auch die Internetseite Tolafghan.com, die allerdings nicht geschlossen wurde.

Ein jüngerer prominenter Fall, in dem ein Journalist Opfer von Repressionen wurde, ist der Fall Mamoon. Razaq Mamoon ist Chef der Nachrichtenagentur Bust-i-Bastan und Verfasser einiger kritischer Bücher zur Rolle des Irans in Afghanistan. Im Januar 2011 wurde er in der Nähe seiner Wohnung in Kabul Opfer eines Säureanschlags. Präsident Karzai verurteilte die Tat öffentlich. Wer hinter dem Anschlag steckt, ist bis heute nicht bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

In Gebieten unter Kontrolle regierungsfeindlicher Elemente informierten Personen die UNAMA, dass sie sich aus Angst vor Vergeltung nicht frei äußern können.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)

Haftbedingungen

Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.

Die Gefängnisse genügen landesweit nicht internationalen Standards. Das Land verfügt nicht annähernd über ausreichend finanzielle Mittel, um eine signifikante Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen. Die hygienischen Verhältnisse in den Gefängnissen sind nicht akzeptabel. Insassen haben keinen oder kaum Zugang zu sanitären Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Verpflegung erhalten die meisten Gefangenen von ihren Familien, da sie von den Gefängnisverwaltungen nur unzureichend ernährt werden. In jüngerer Zeit wurden keine Todesfälle durch Verhungern oder Fälle von Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor.

Die Gefängnisse unterstanden bislang dem Justizministerium. Das Kabinett hat allerdings aus Sicherheitsgründen beschlossen, die Zuständigkeit in das Innenministerium zu verlagern. Einzelheiten der Übertragung wie z.B. die Frage, was mit den Schulden des Central Prisons Department geschehen soll, sind noch ungeklärt (die Zustimmung des Präsidenten steht noch aus).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Das Frauenministerium und NGOs berichteten von Fällen von Vergewaltigungen von weiblichen Häftlingen.

Insgesamt gibt es 34 Provinzgefängnisse unter der Kontrolle des Justizministeriums und 187 aktive Haftanstalten des Innenministeriums, darunter 30 Rehabilitationszentren für Jugendliche. Doch die Zahl der kleineren Haftanstalten variiert von Monat zu Monat. Außerdem verfügt der Nachrichtendienst NDS über eigene Gefängnisse. Es gibt aber weder Angaben über die Zahl der Haftanstalten noch der Inhaftierten.

Im Dezember [2011] berichtet das Central Prison Directorate (CPD), dass es insgesamt 5.271 männliche Untersuchungshäftlinge und 16.244 männliche Häftlinge, sowie 121 weibliche Untersuchungshäftlinge und 500 weibliche Häftlinge gab.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.

Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde damals von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen als "nicht fair" bezeichnet. Die letzte Vollstreckung fand im Juni 2011 statt (zwei Männer für mehrfachen Mordes im Zusammenhang mit einem Anschlag, für den die Taliban die Verantwortung übernommen hatten).

Über 100 zu Tode verurteilte Personen sind derzeit inhaftiert. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht des Auswärtigen Amtes glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Im Berichtsjahr [2011] gab es zwei Hinrichtungen. Mindestens 140 Menschen waren weiter von der Vollstreckung der Todesstrafe bedroht, und bei fast 100 zum Tode Verurteilten hat der Oberste Gerichtshof das Todesurteil bestätigt.

Im Juni wurden im Pul-e-Charkhi-Gefängnis in Kabul zwei Männer - ein Pakistani und ein Afghane - hingerichtet, nachdem der Präsident ihre Gnadengesuche abgelehnt hatte. Die beiden Männer waren für schuldig befunden worden, bei einem Überfall auf eine Bank in Jalalabad (Provinz Nangarhar) 40 Menschen getötet und über 70 weitere, meist Zivilpersonen, verletzt zu haben.

(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2012 Afghanistan, 24.5.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.

Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.

Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen, der Erholung des Agrar- und des Dienstleistungssektors - signifikant verbessert. Afghanistan bleibt aber ein sehr armes Land und stark von ausländischer Hilfe abhängig. Das BIP verteilt sich zu 34,9% auf Landwirtschaft, 25% Industrie und 40% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.7.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 17.8.2012)

RückkehrerInnen

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.

2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Soziales Netz

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Lebensmittel

Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.

Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Der durchschnittliche Einzelhandelspreis für Getreide ist seit Juli 2011 gesunken und sank bis zum Berichtsmonat Juli 2012. Dies liegt vor allem am Preisrückgang an den regionalen Märkten in Pakistan und Kasachstan. Dem Getreidepreis folgte auch der Preis für Weizenmehl. Dieser sank von Juli 2011 bis Mai 2012 und steigt seither wieder an.

(WFP - World Food Programme: Initial Market Price Bulletin for the month of July 2012 (Reported in August 2012), http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp249884.pdf, Zugriff 17.8.2012)

Wohnraum

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.

70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.

Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan

(AREA)

AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)

Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan

Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.

Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)

"The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan

Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.

Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Hilfsorganisationen

Seit Mai 2012 implementiert IOM Wien das Projekt "Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan", das vom österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden freiwillige Rückkehrer, die aus Österreich nach Afghanistan zurückkehren, bei ihrer Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. [...] Das Projekt dauert vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 und sieht die Unterstützung von 25 Teilnehmer/innen vor.

IOM unterstützt die Rückkehrer dabei in vielfacher Hinsicht. Von finanzieller Unterstützung bis hin zur Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten, bei Weiterbildungsmaßnahmen oder bei der Organisation der Weiterreise zum endgültigen Rückkehrort.

(IOM - International Organization for Migration: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan, ohne Datum)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.

(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 17.8.2012)

Die UNO ist seit 40 Jahren in Afghanistan aktiv. Zurzeit sind 28 verschiedene UN-Agenturen, -Fonds und -Programme im Land aktiv. Es wird geschätzt, dass 3000 lokale Organisationen in verschiedensten Formen bei der Entwicklung des Landes helfen. 190 Nichtregierungsorganisationen sind beim Afghanistan NGO Coordinating Bureau registriert.

(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Afghanistan - Consolidated Appeals Process (CAP) 2012, 17.8.2012,

http://ochaonline.un.org/afghanistan/AppealsFunding/CAP2012/tabid/7642/language/en-US/Default.aspx, Zugriff 17.8.2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben der WHO liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen bei 50 und für Männer bei lediglich 47 Jahren.

Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Grund dafür ist unter anderem, dass das staatliche Gesundheitssystem zwar laut Verfassung kostenfrei ist, Patienten de facto aber für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen werden und Medikamente in aller Regel selbst beschaffen müssen. Zahlreiche Operationen (z.B. Herzchirurgie) können zudem überhaupt nicht durchgeführt werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert.

Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.

Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Laut der lokalen Bevölkerung zielen regierungsfeindliche Elemente in den meisten Gebieten nicht direkt auf Gesundheitseinrichtung oder Aktivitäten.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)

Medizinisches Personal

In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.

Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Erreichbarkeit

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)"

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtvorlage als echt zu klassifizierender heimatstaatlicher Personaldokumente nicht feststehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von häuslicher Gewalt sein Heimatland verlassen habe, sei jedoch glaubwürdig.

In seinen Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den persönlichen Gründen für das Verlassen des Heimatlandes glaubhaft gewesen seien, jedoch ohne jegliche Asylrelevanz. Des Weiteren seien keine Umstände amtsbekannt, wonach in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder dass eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers könne festgestellt werden, dass ihm im Heimatland die Lebensgrundlage völlig entzogen wäre, zumal er über keinerlei funktionierende soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge und angesichts der Tatsache, dass er sowohl in der "neuen" Familie des Vaters als auch in der Familie des Onkels mütterlicherseits Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei und er vermutlich nicht neuerlich aufgenommen werden würde. Eine Rückführung nach Afghanistan erscheine daher nicht zumutbar, weil diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie des muslimischen Glaubens, wie sich aus den Feststellungen ergebe, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung zu rechnen habe, er selbst habe dies auch mit keinem Wort erwähnt.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von häuslicher Gewalt betroffen war, führte das Bundesasylamt aus, dass es sich bei einer solchen Beeinträchtigung durch Privatpersonen um keine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung handle, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Gründen bestehe. Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei von Anfang an nicht behauptet worden. Auch sonst seien im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Zur allgemeinen Situation führte das Bundesasylamt an, dass die allgemeine schlechte Situation in der Heimat nicht als geeignet anzusehen sei, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen, sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).

Die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziere nach der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht habe jedoch nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen würden.

Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen der Gruppe, welcher der Asylwerber angehöre, und anderen Gruppen im Heimatstaat gebe.

Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gebe als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Auf den Fall des Beschwerdeführers seien diese Entscheidungsgrundlagen anzuwenden, weshalb aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalte die Gewährung von Asyl nicht in Frage komme.

Etwaige wirtschaftlichen Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen (weiterer Schulbesuch in Europa), würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden etwa auch der Verlust oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes nicht ausreichen, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden sei (vgl. z. B. VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; 24.11.1999, 98/01/0652). Schlechtere Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan seien nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren, würden solche nicht nur den Beschwerdeführer betreffen, sondern auch andere Menschen in dessen Heimatland unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer stamme aus Baghlan und gehöre der Volksgruppe der Hazara an, das Bundesasylamt habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über keinerlei familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Sein Leben in Afghanistan sei durch familiäre Gewalt gekennzeichnet gewesen. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater erneut geheiratet, der Beschwerdeführer sei körperlich und seelisch misshandelt worden und habe Kinderarbeit verrichten müssen. Da er in der Familie nicht habe bleiben können, sei er zu Verwandten geschickt, aber auch dort misshandelt worden. Das Bundesasylamt habe sein Fluchtvorbringen als glaubwürdig erachtet. Die Gründe, welche zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, seien zwar privater Natur, allerdings könne der Beschwerdeführer aufgrund der ihm von seiner Familie und seinen Verwandten zugefügten körperlichen und seelischen Schäden nicht bei diesen bleiben und wäre dem Beschwerdeführer daher in Afghanistan die Lebensgrundlage gänzlich entzogen. Der Beschwerdeführer brachte vor, zur besonders gefährdeten sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan zu gehören, da die Verwandten ihn letztendlich weggeschickt hätten und, selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, ein Leben unter ständiger Misshandlung nicht zumutbar gewesen wäre. Als alleinstehender Minderjähriger wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Reihe unterschiedlicher Bedrohungen gegen Leib und Leben ausgesetzt und durch sein geringes Alter (XXXX) einer umso höheren, qualifizierten somit asylrelevanten Gefahr ausgesetzt und damit besonders verletzlich und gefährdet. Die Bedrohungssituation richte sich abgesehen von der ausweglosen Situation in Afghanistan , die den Beschwerdeführer jeglicher Existenzgrundlage beraube und der Obdachlosigkeit aussetze, individuell gegen ihn selbst, da auch die Gefahren bestehen würde, von Aufständischen entführt und/oder getötet, missbraucht, oder sonst Opfer eines Verbrechens zu werden. Im Rahmen der Manuduktionspflicht des Bundesasylamtes wäre eine umfassende Beurteilung der ausweglosen Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich aller ihm drohenden möglichen Gefahren zu berücksichtigen gewesen. Als alleinstehender und somit besonders vulnerabler Minderjähriger könne der Beschwerdeführer weder in seinen Herkunftsort zurückkehren, noch sich in einer ihm unbekannten Stadt ansiedeln. Für Minderjährige würden, wie vom Bundesasylamt festgestellt, keine innerstaatlichen Fluchtalternativen existieren. Bei der Einschätzung der Schwere der dem Kind möglicherweise zugefügten Verletzungen müsse die grundsätzliche Verletzlichkeit von Kindern berücksichtigt werden. Eine Handlung, die aufgrund ihrer Schwere für einen Erwachsenen nicht notwendigerweise eine Verfolgung darstelle, könne für ein Kind dennoch eine solche sein. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan ein alleinstehender Minderjähriger wäre, würden sich die erwähnten Gefahren direkt und unmittelbar auf ihn auswirken. Der Beschwerdeführer führte aus, dass lediglich der Vollständigkeit halber darüber hinaus erwähnt werde, dass mangelnde Kabul Erfahrung auch für Volljährige mit gehobener Ausbildung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen stehe, wie sich aus einer Vielzahl von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ergebe, sodass dies ständiger Judikatur entspreche. Die Justiz und das Polizeiwesen seien weit davon entfernt, effektiven Schutz zu gewährleisten und es käme immer wieder zu Akten der Selbstjustiz. Täter würden damit rechnen können, straffrei auszugehen. Der Staat sei aufgrund der schwachen Zentralgewalt nicht in der Lage bzw. willens, geeignete Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger zu treffen, wodurch der Beschwerdeführer aufgrund der gefährlichen Lage hinsichtlich Minderjähriger praktisch ständig mit Leib und Leben bedroht wäre. Zusätzlich wäre er der Gefahr der Entführung, ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die ihn bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Der bereits festgestellte Entzug der Lebensgrundlage wiege auch für sich genommen so schwer, dass sich allein deshalb in der Gesamtsituation Asylrelevanz manifestiere. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche der Verlust oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes nicht aus, um eine Aslygewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden sei. Einer solchen sei der Beschwerdeführer jedoch bei Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung und sei körperlich zu klein und schwach um Arbeiten wie zum Beispiel als Träger zu verrichten. Dies habe er bereits erfolglos versucht. Laut einem Bericht von Amnesty International vom Februar 2012 würden in Afghanistan bereits 730.000 intern Vertriebene leben, die in Slums oder überfüllten Flüchtlingslagern in/um Kabul am Rande des Verhungerns in der Kälte ausharren müssten, wobei die Regierung nicht nur wegsehe, sondern auch die Arbeit der Helfer behindere. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in seinem Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bestehe. Es stelle sich daher als völlig unzumutbar dar, in sein Heimatland zurückzukehren und beziehe sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet. Österreich sei aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention dazu verpflichtet, die Rechte der Minderjährigen besonders zu schützen. Gemäß Artikel 3 sei bei allen Maßnahmen, seien sie staatlich, oder privat, seien sie der Gesetzgebung oder der Vollziehung zuzuordnen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Bei der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz habe man das Kindeswohl nicht vorrangig berücksichtigt.

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers würden in der Gesamtbetrachtung ein relevantes Intensitätsausmaß darstellen, das insgesamt als Verfolgung iSd der GFK und unmenschlicher, erniedrigender, einer Strafe gleichkommender Behandlung zu sehen sei. Er befinde sich aus wohlbegründeter Furcht außerhalb Afghanistans und erhöhe sich die ihm drohende Gefahr signifikant gerade aufgrund seiner besonderen Schutzlosigkeit als alleinstehender Minderjähriger. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, ihm in Österreich gemäß § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazare an.

Er stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX, der Ortschaft XXXX, und lebte dort bis zum Tod der Mutter gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Brüdern und seinen Eltern. Er besuchte sieben Jahre die Grundschule, kann lesen und schreiben und arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter. Sein Vater bestritt den Lebensunterhalt der Familie durch Gelegenheitsarbeiten. Nach dem Tod der Mutter hielt sich der Beschwerdeführer noch etwa drei Monate bei seinem Vater auf, ehe er zu seinem Onkel in die Stadt XXXX zog, da die Stiefmutter den Beschwerdeführer nicht haben wollte, er zu Hause geschlagen wurde. Schließlich wurde der Beschwerdeführer von seinem Onkel Richtung Europa geschickt, damit er ein besseres Leben habe und zudem wollte die Frau des Onkels den Beschwerdeführer nicht weiter bei sich haben.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesamt in zutreffender Weise hinwies. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den allgemeinen Feststellungen nicht entgegengetreten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre.

Schon das Bundesasylamt führte aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund von häuslicher Gewalt sein Heimatland verlassen zu haben, in sich schlüssig und plausibel und demnach glaubwürdig sei. Zweifel, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, bestehen nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Zutreffend hat das Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass er aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe in seiner Heimat verfolgt worden wäre bzw. in Hinkunft verfolgt würde.

Schon das Bundesasylamt zeigte auf, dass eine im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein nicht geeignet ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen (VwGH vom 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203).

In der Beschwerde wird zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur besonders gefährdeten Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan unterschiedlichsten Bedrohungen gegen Leib und Leben und durch sein geringes Alter einer umso höheren, qualifizierten und somit asylrelevanten Gefahr ausgesetzt wäre, womit aber letztlich nicht ausreichend im Sinne der obzitierten Judikatur aufgezeigt wurde, dass speziell der Beschwerdeführer, von einer individuell gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Gefährdung in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, und worin sich hiebei die Rückkehrsituation des knapp 17-jährigen Beschwerdeführers von jener eines etwa 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan (der jedenfalls nicht der sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" unterfallen würde) wesentlich unterscheiden würde (vgl. AsylGH 25.11.2010, Zl. C18 414.211-1/2010/3E).

Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 105). Die in Afghanistan vorherrschenden Gefahren treffen aber nicht nur unbegleitete Minderjährige bzw. würde der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Eigenschaft als unbegleiteter Minderjähriger verfolgt, sondern wegen der Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht auszugehen ist (vgl. AsylGH 17.6.2011, Zl. C1 419.420-1/2011/3E)

Die allgemeine Lage in Afghanistan allein ist zudem nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).

Schon vom Bundesasylamt wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehört, nicht ausreicht, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara in asylrechtlich relevanter Weise bedroht wäre. In der Beschwerde wurde dem auch nicht entgegen getreten.

Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Einer möglichen Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde jedoch bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend Rechnung getragen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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