BVwG W168 2012654-1

W168 2012654-1Tribunal Administrativo Federal3 de dez. de 2014

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Außerlandesbringung, Rechtsschutzstandard

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BVwG W168 2012654-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2012654.1.00

Spruch

W168 2012654 - 1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von xxxx, StA: Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, Zl. 1030174904/14917966 EAST - West zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.08.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.

Die durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab folgende Treffer:xxxx, sowie einen weiteren Treffer von xxxx.

Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an im August 2009 seine Heimat verlassen zu haben und in Norwegen, Deutschland, Belgien, Italien, Schweiz und auch Österreich gewesen zu sein. Seine bisherigen Asylanträge in Deutschland seien negativ entschieden worden und er sei immer wieder nach Deutschland abgeschoben worden. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Deutschlands wurde ausgeführt, dass er in Deutschland keine Dokumente bekommen würde, dort keine Ausbildung und kein Studium absolvieren könne und nicht arbeiten könne. Auch würde nach einer Anfrage bekannt sein, dass er keine Russische Staatsbürgerschaft mehr habe. Es wäre in Deutschland zum Verrücktwerden, da man verdammt zum Nichtstun wäre. Jeder Mensch brauche eine Aufgabe und dies würde die beschwerdeführende Partei in anderen Ländern nicht bekommen.

Aufgrund des unzweifelhaften Eurodac - Treffers leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei taggleich mitgeteilt und die Mitteilung gem. §29 Abs.3 AsylG übernommen.

Mit Schreiben Deutschlands von 29.08.2014 stimmten die deutschen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 d Dublin II - VO zu.

Am 03.06.2014 wurde eine Einvernahme durch das BFA mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Sie gab hierbei an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Aktuell lägen keine akuten gesundheitlichen Probleme vor. Die beschwerdeführende Partei führte jedoch aus, dass sie gegenwärtig nicht in Behandlung stehe. Sie wäre in Deutschland für 1,5 Wochen in einer psychiatrischen Klinik vor 3 Jahren gewesen und wäre vor 4 Jahren auch gesundheitlich untersucht und anschließend in eine psychiatrische Klinik gebracht worden. Verwandtschaftliche Bindungen zu sich in Österreich befindlichen Personen würden nicht bestehen. Die beschwerdeführende Partei führte befragt zu den Gründen für das Verlassen des Mitgliedsstaates an, dass sie nicht nach Deutschland zurück wolle. Sie führte zusammenfassend aus, dass sie nicht mehr nach Deutschland zurück wolle, da dort bereits ein erstes Asylverfahren negativ entscheiden worden wäre. Im Jahre 2012 hätte sich herausgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Staatenlos wäre. Daraufhin haben ihr die deutschen Behörden geraten einen neuen Asylantrag zu stellen. Dies wolle sie aber nicht, da sie befürchte, dass sie während des Laufens des Asylantrages wieder keine Ausbildung absolvieren dürfe, bzw. keine Schule besuchen könne. Auch fürchte sie, dass sie wieder eine negative Entscheidung erhalten würde. Weiters führte sie aus, dass sie in Deutschland unter Drogenproblemen gelitten habe. Sie würde befürchten, dass sie nach einer Rückkehr nach Deutschland wieder dieser Sucht verfallen könnte. Sie würde in Deutschland wie ein Obdachloser leben und nach Russland zurück könne sie nicht, da sie Staatenlos sei. Sie hätte bereits in Deutschland Schlägereinen durchgeführt, Türen kaputt gemacht, damit sie die beschwerdeführende Partei nicht mehr zurück wollen. Zwei mal hätte die beschwerdeführende Partei in Deutschland bereits um Asyl angesucht. De Behörden hätten sie aufgefordert auch ein drittes Mal nach dem Herausfinden, dass die beschwerdeführende Partei seit 1996 kein russischer Staatsbürger mehr sei, einen neuen Asylantrag zu stellen, jedoch wolle sie dies nicht mehr. Sie sei daraufhin nach Norwegen gefahren, von dort jedoch wieder am 21.8.2014 nach Deutschland abgeschoben worden.

Mit dem angefochten Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin III - Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß §61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Der Bescheid des BAA legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Besondere individuelle Gründe, die gegen eine Abschiebung nach Deutschland sprechen würden, wären nicht vorgebracht worden. Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK relevantes Vorbringen wäre generell nicht erstattet worden. Es läge kein Grund vor vom Selbsteintrittsrecht Gebraucht zu machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Deutschland keine ausreichende medizinische Versorgung und Unterstützung bekommen würde. Konkret würde die beschwerdeführende Partei bei einer Abschiebung Gefährdungen hins. Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein. Konkrete Gründe für eine diesbezügliche Verletzung wären insofern vorgebracht worden als während der Einvernahme ausgeführt worden wäre, dass die beschwerdeführende Partei früher unter Drogensucht gelitten hätte und sich hierbei aufgrund der Verwendung von verunreinigten Nadeln mit Hepatitis C angesteckt hätte. Diese Krankheit könne als schwere Krankheit bezeichnet werden. Die beschwerdeführende Partei wäre noch nicht im Besitz dieser Unterlagen, würde sie nachdem sie diese Befunde erhalten würde, jedoch unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. Anbei wird ein Artikel über medizinische Missstände in Deutschland vom 16.4.2014 des deutschen Ärzteblattes Weiters wurde ausgeführt, dass in Deutschland kein weiterer Asylantrag mehr gestellt werden wolle, da die beschwerdeführende Partei nicht erwarte während des laufenden Asylverfahrens eine Ausbildung zu absolvieren, bzw. Schulbesuche durchführen zu könnnen. Die beschwerdeführende Partei brachte ergänzend vor, dass sie auch bislang im Verfahren keine Schule besuchen hätte können und ihr auch keine Papiere gegeben worden wären. Sie wolle keinen neuerlichen Asylantrag in Deutschland stellen, da sie wieder befürchte eine negative Antwort zu bekommen. Außerdem wurde ausgeführt, dass sie in Deutschland wegen ihrer russischen Abstammung diskriminiert werden würde.

Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes langten am 06.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Deutschland, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte 27.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Deutschlands durch die ausdrückliche Zustimmung gem. Art. 18 Abs. 1 d nach Konsultierung aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;..

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Deutschlands basiert auf der Zustimmung Deutschland gem. Art. 18 Abs. 1 d. Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass bereits in Bezug auf die Ausführungen, dass sie in Deutschland als Person russischer Abstammung diskriminiert werden würde, kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Deutschland schließen lassen würde.

Grundsätzlich ist zu den angegebenen Gründen auszuführen, dass es nicht in der Disposition eines Antragstellers gelegen ist zu entscheiden, in welchem Staat der Europäischen Union er einen Asylantrag stellen will. Die Regelungen der Zuständigkeit sind klar in der Dublin VO geregelt. Ein Antragsteller hat im ersten für ihn sicheren Staat Schutz vor Verfolgung zu suchen. Eine erstmals festgelegte und weiterhin bestehende Zuständigkeit bleibt bis zu einem nachweislichen Verlassen der Europäischen Union für eine gegebene Zeit unabänderlich bestehen, so nicht besondere in der beschwerdeführenden Partei selbst gelegene relevante Gründe aufscheinen, die tatsächlich im Einzelfall möglich eine Zuständigkeitsderogation bewirken.

Dass die beschwerdeführende Partei ausführt aufgrund der negativen Entscheidungen in bereits abgeschlossenen Verfahren keinen weiteren Asylantrag in Deutschland mehr stellen zu wollen, ist ihrer eigenen Disposition zu überlassen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass kein subjektives Wahlrecht für Antragsteller besteht, in welchem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sie ein weiteres Asylverfahren durchführen wollen. Eine erstmalig bestimmte Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn nicht exzeptionelle Gründe glaubhaft gemacht werden, die für eine Zuständigkeitsderogation im Einzelfall sprechen könnten (Versteinerungsprinzip). Dass die beschwerdeführende Partei befürchtet, dass auch ein weiterer Antrag negativ entschieden werden könnte, ist diesfalls ebenso unbeachtlich, da jedes Asylverfahren neben der Möglichkeit einer positiven Zuerkennung bei Vorhandensein von GFK relevanten Gründen auch die Möglichkeit bei Nichtvorhandensein dieser einer negativen Entscheidung beinhaltet. Asylentscheidungen beruhen in Österreich ebenso wie in Deutschland auf denselben grundlegenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Zusatzprotokolle und eine Entscheidung österreichscher Behörden und Gerichte könnte diesfalls nicht anders ausfallen.

Auch ist festzuhalten, dass eine Zuständigkeitsverschiebung insbesondere nicht dadurch erreicht werden kann, dass eine beschwerdeführende Partei, wie von ihr selbst angeführt, strafrechtlich relevante Delikte wie Schlägereien oder Sachbeschädigungen begeht, um eine Zuständigkeitsverschiebung zu erwirken. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass alleine durch ein wiederholtes illegales Begeben in einen anderen Mitgliedsstaat zum Zwecke der Zuständigkeitsverschiebung, die gegebene Zuständigkeit Deutschlands verändert werden könnte.

Sämtliche Gründe die in Bezug auf eine mangelnde Gewährung von Ausbildungen oder auch Arbeitsmöglichkeiten erstattet worden sind, sind ebenso als für die Frage der Zuständigkeit unbeachtliche Gründe anzusehen. Es ist nicht Aufgabe eines Staates volljährigen Personen, die um die Gewährung von Schutz in einem bestimmten Staat vor GFK relevanter Verfolgung ersuchen, insbesondere bereits während eines offenen, bzw. bei bereits negativ entschiedenen Asylverfahren weitergehende Ausbildungen oder Studien zu ermöglichen. Somit sind gerade diese in Bezug auf Verlassen von Deutschland angeführte Gründe ebenfalls nicht als hinreichende Gründe anzusehen, die eine Zuständigkeitsverschiebung auslösen könnten.

Hinsichtlich der eingeschränkten Möglichkeiten der Aufnahme einer Arbeit in Deutschland ist besonders darauf hinzuweisen, dass aus einer Vielzahl an Gründen auch in Österreich, bzw. auch in den meisten europäischen Ländern, Personen denen kein positiver Asylstatus zuerkannt worden ist, keine umfassende Arbeitserlaubnis während ihres offenen Verfahrens erhalten, bzw. volljährige Personen keine umfangreichen staatlichen Unterstützungen hinsichtlich des Beginnes von Ausbildungen oder Studien erhalten. Dies, da bei volljährigen Personen dieserart Unternehmung von entsprechenden Anstrengungen ihrer eigenen Verantwortung während eines offenen Verfahren zuzumuten ist und das Asylrecht ausschließlich dazu dient aus unmittelbar GFK relevanten Gründen verfolgten Personen Schutz zu gewähren.

Sämtliche durch die beschwerdeführende Parteien getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Deutschland sind derart vage und unbestimmt, dass von einer unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann. So die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Deutschland -ausschließlich in der Beschwerdeschrift- ausführt, dass sie in Deutschland keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde, so ist auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen zu verweisen, die das Vorliegen eines außerordentlich guten medizinischen Systems in Deutschland bescheinigen. Auch ist dem Amtswissen nach nicht bekannt, dass in Deutschland tatsächlich diesbezüglich systemische Mängel zu befürchten sein könnten.

Hinsichtlich der Ausführungen, dass die beschwerdeführende Partei keine Unterbringung in Deutschland zu bekommen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen im Lichte der aktuellen Länderinformationen als auch hinsichtlich des Amtswissens zur asylrechtlichen Situation in Deutschland ebenfalls nur in der Weise beurteilbar ist, dass aus solch einem Vorbringen keinerlei derart konkrete grobe Verletzungen von Versorgungs- oder auch Verfahrensvorschriften erkennbar sind, die tatsächlich eine unmittelbare Verletzung von Bestimmungen des Art2 bzw. Art.3 oder. Art.8 EMRK ableiten ließen, bzw. sich auch hieraus systemische Mängel im Unterbringungssystem in Deutschland zu erkennen sind. Dem Grundsatz der Beweislastumkehr folgend ist von einer Sicherheit Deutschlands für die beschwerdeführende Partei auszugehen. Nur dann, wenn substantielles Vorbringen erstattet wird, welches per se genügend Substrat bietet an dieser grundlegenden Situation im Einzelfall zu zweifeln, sind ergänzende individuelle Nachforschungen anzustellen.

Im vorliegenden Verfahren wurde somit keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, welches Anlass böte, an dieser grundlegenden rechtlichen und faktischen Sicherheit Deutschlands in Bezug auf die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu zweifeln. Im Gegenzug zeichnet sich Deutschland als ausgeprägter Rechtsstaat mit höchsten Standards in der Wahrung von asylrechtlichen Verfahrensgarantien aus.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin - Verordnung nach Deutschland rücküberstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Deutschland vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die deutschen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Deutschland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der zum Beleg einer möglichen mangelnden medizinischen Versorgung in Deutschland in der Beschwerde angeführte Artikel beleuchtet nur ein konkretes Teilproblem des deutschen medizinischen Versorgungssystems. Hieraus ist keinesfalls von einer konkret und auf die beschwerdeführende unmittelbaren Gefährdungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung zu schließen, die die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen in den Länderfeststellungen substantiell erschüttern könnte. Die beschwerdeführende Partei steht nach ihren eigenen Angaben gegenwärtig in keiner medizinischer Behandlung.

Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

f.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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