BVwG W161 1407583-3

W161 1407583-3Tribunal Administrativo Federal3 de dez. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

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BVwG W161 1407583-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1407583.3.00

Spruch

W161 1407583-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX StA. Kamerun, vertreten durch

Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 08 11.833-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2014, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Er wurde hiezu am 26.11.2008 erstbefragt und am 28.11.2008 sowie am 16.06.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, er habe am 15.10.2008 seine Heimat mit einem Schiff verlassen und sei in der Folge mit Schiff und LKW bis Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, er sei Mitglied der SCNC-Partei, nach einer geheimen Versammlung sei er verhaftet worden und habe in der Folge flüchten können. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde die Polizei ihn umbringen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2010 zur GZ A5 407.583-1/2009/3E wurde in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.1. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 06.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz neuerlich niederschriftlich einvernommen.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich abgewiesen, ebenso sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011 zu GZ A5 407.583-2/2011/3E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes neuerlich gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben.

3.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 04.05.2011, am 13.07.2011 sowie am 22.11.2011 vom Bundesasylamt jeweils ergänzend niederschriftlich einvernommen. Am 10.08.2011 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation.

3.2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F. abgewiesen, diesem gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt und der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner Fluchtgründe unglaubwürdig sei und eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Kamerun nicht festgestellt werden könne.

3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.12.2011, in welcher beantragt wird, dem Antragsteller internationalen Schutz in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und die Ausweisung am dem österreichischen Bundesgebiet aufzuheben.

3.4. In der Folge brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Vorlage:

eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs Stufe 4

eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs Stufe 3

einen Meldezettel

Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer

eine Bestätigung der XXXX über ein bezogenes Gehalt in den Monaten Juni bis August 2012

eine Bestätigung der XXXX

eine Einstellungsbestätigung der XXXX

eine Integrationsbestätigung der XXXXChurch

eine Bestätigung der Straßenzeitung XXXX

3.5. Am 03.12.2014 wurde eine öffentlich- mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen, nicht jedoch die Verwaltungsbehörde.

Diese Verhandlung wurde ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt und konnte sich das Gericht im Zuge dessen überzeugen, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und er der Verhandlung ohne Probleme folgen konnte sowie auch seine Aussage ohne Beiziehung eines Dolmetschers problemlos absolvieren konnte.

Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer gab befragt zu seinem Leben in Österreich und allenfalls vorhandenen Integrationstatbeständen zusammengefasst an, er habe seit sechs Monaten eine Freundin, diese stamme aus Nigeria und habe in Österreich eine Rot-Weiß-Rot Karte. Er beabsichtige, mit dieser nächstes Jahr zusammen zu ziehen. Er verdiene Geld durch das Austragen von Zeitungen, nämlich einerseits für die XXXX, andererseits für die Zeitung XXXX. In seiner Freizeit spiele er Fußball, organisiere Meetings und helfe bei der Black Community. Er engagiere sich auch in der XXXX Kirche und habe auch viele österreichische Freunde. Sie würden einander gegenseitig einladen und gemeinsame Freizeitaktivitäten machen. Der Chef der XXXXhabe ihm eine Festanstellung zugesagt. Er würde im Falle einer Aufenthaltsberechtigung sofort eine Festanstellung mit einem Gehalt zwischen € 800,00 bis € 1.000,00 erhalten. In Kamerun leben noch seine Schwester und sein Bruder. Mit ihnen verkehre er per E-Mail. Er sei sehr dankbar für das, was Österreich für ihn getan habe und möchte sich in Zukunft dafür gerne erkenntlich zeigen. Er möchte arbeiten und Pensionsbeiträge einzahlen sowie am sozialen Leben teilnehmen.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers verwies auf die vorliegende Integration, die lange Aufenthaltsdauer in Österreich sowie die seit drei Jahren vorliegende Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei die lange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.

Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.1977 geboren und ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er hält sich seit seiner Antragstellung am 25.11.2008 durchgehend als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2014 ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011 betreffend die Asylfrage (Spruchpunkt I.) und die Refoulement-Entscheidung (Spruchpunkt II.) in Rechtskraft erwachsen.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch eine Schwester und ein Bruder mit denen der Beschwerdeführer per E-Mail Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, welche in Österreich über einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte) verfügt und beabsichtigt, mit dieser demnächst zusammenzuziehen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Grundversorgung mehr, bezieht ein regemäßiges Einkommen durch das Austragen von verschiedenen Zeitungen und ist seit drei Jahren selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, besucht regelmäßig Deutschkurse und absolviert auch Deutschprüfungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gerichtlich unbescholten.

Er ist in Österreich auch ausgezeichnet integriert. Er engagiert sich in der Black Community, in der Kirche und verfügt er auch über einen österreichischen Freundeskreis.

Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden.

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie aus den von ihm im Original zur Einsicht vorgelegten Urkunden.

Die Zurückziehung zu den Beschwerdepunkten I. und II. ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 03.12.2014.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2014 hat sich ferner unzweifelhaft ergeben, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Antragsstellung durchgehend als Asylwerber in Österreich aufgehalten hat, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und seit drei Jahren selbsterhaltungsfähig ist.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ua. eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl und Refoulement ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über die Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.

Zu A) Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieser hält sich seit 2008 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben der Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2008 im Bundesgebiet einen (einzigen) Asylantrag gestellt hat und als solcher zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn auch nur vorläufig, berechtigt war.

Überdies weist der entsprechende aktuelle Strafregisterauszug keine Verurteilungen auf. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer über einen hohen Integrationsgrad. Der Beschwerdeführer verfügt über ein regelmäßiges Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit. Er ist seit drei Jahren selbsterhaltungsfähig. Er hat seit mehreren Monaten eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Außerdem verfügt er über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse, welche er u.a. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt hat, indem er in der Lage war, auch ohne Dolmetscher der Verhandlung Folge leisten zu können. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch ein soziales Netzwerk u.a. zu Österreichern aufbauen können und weist einen großen Freundeskreis in Österreich auf. Daneben engagiert er sich insbesondere auch bei der Kirche.

Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen. So ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst zwar nicht rechtswidrig, allerdings basiert er doch nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge eines Asylantrages. Über einen anderen Aufenthaltstitel beispielsweise nach dem NAG hat der Beschwerdeführer nicht verfügt.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen nicht vor.

Bezüglich der Bindungen zu seinem Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den sechs Jahren seines Aufenthaltes in Österreich erhebliche Integrationsschritte setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht zurücktretende Sozialisation anzunehmen.

Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführer an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft: Die Fluchtgründe bzw. die Ausreisemotivation des Beschwerdeführer wurden bereits vor langem in dem einzigen Asylantrag vorgebracht, umfangreicher Ermittlungsschritte bedurfte es hierzu nicht, dennoch konnte eine zeitnahe Entscheidung seitens der jeweils zuständigen Instanzen nicht getroffen werden. Insofern kann die Dauer des Verfahrens aber dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden, als auch keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch den Beschwerdeführer hervorgekommen sind (vgl. dazu VfGH U477/2013 vom 03.10.2013).

Zukunftsprognose:

Es wird nicht verkannt, dass der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente aus den dargelegten Gründen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und insbesondere seines Familienlebens im österreichischen Bundesgebiet höher zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 03.11.2014 einen in persönlicher Hinsicht sehr gefestigten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer doch anzunehmenden Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass er hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich dessen die Ausweisung aus Österreich nach Nigeria als auf Dauer unzulässig, als die drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienleben auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwalungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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