G305 2006396-1•BVwG G305 2006396-1
G305 2006396-1Tribunal Administrativo Federal3 de dez. de 2014
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß,<br/>Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
G305 2006396-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,
A)
I. gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 06.03.2014, Bescheidnummer: XXXX, Zeichen XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß den § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 und §§ 33 Abs. 1, 1 a und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG a b g e w i e s e n.
II. gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 16.07.2014,
XXXX, Zeichen XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 06.03.2014, Bescheidnummer XXXX, Zeichen XXXX, schrieb die Kärntner Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) wegen nicht fristgerechter Anmeldungen gemäß
§ 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1 und 1 a und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- vor.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Organe der Finanzpolizei, Team 80, anlässlich einer am 20.10.2013, um 11:00 Uhr im Restaurant Wispelhof, Feldkirchner Straße 29, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, durchgeführten Kontrolle festgestellt hätten, dass XXXX, ab 20.10.2013, 10:50 Uhr, beim Beschwerdeführer beschäftigt war, ohne davor zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein. Weiter heißt es, dass eine Anmeldung der betretenen Person bis zum Datum der Bescheiderstellung nicht erfolgt wäre und dass die Anmeldung am 06.03.2014 von Amts wegen vorgenommen worden sei.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Gemäß § 33 Abs. 2 gelte Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a) Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung zuständig wäre, zu erstatten sei. Die Anmeldeverpflichtung könne erfüllt werden, indem der Dienstgeber in zwei Schritten meldet, und zwar
a) vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
b) die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Diesfalls würde sich der Beitragszuschlag aus zwei Teilbeträgen zusammensetzen, und zwar aus einem Teilbetrag in Höhe von EUR 500,-- für die gesonderte Bearbeitung und weiters einem Teilbetrag in Höhe von EUR 800,-- für den Prüfeinsatz. Auf Grund der Anzeige der Finanzpolizei, Team 80, vom 29.10.2013 stehe zweifelsfrei fest, dass der am 20.10.2013, 10:50 Uhr im Betrieb des Beschwerdeführers als Abwäscher tätig gewesene Dienstnehmer zur Pflichtversicherung nicht angemeldet gewesen sei und der Beschwerdeführer gegen die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz enthaltenen Meldebestimmungen verstoßen habe.
1.2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 10.03.2014 persönlich zugestellten Bescheid richtete sich die zum 18.03.2014 datierte, am 21.03.2014 zur Post gegebene und bei der belangten Behörde am 25.03.2014 eingelangte, rechtzeitige Beschwerde, in der er einerseits die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragte und andererseits im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 20.10.2013 im Rehabilitationszentrum XXXX befunden habe und sich in dieser Zeit sein Sohn, XXXX, um den Betrieb gekümmert hätte. Nachdem am 19.10.2013 in seinem Restaurant eine Party stattfand, hätte sein Sohn seinen Freund, XXXX, gebeten, ihm beim Wegräumen der Gläser zu helfen. Er hätte davon nichts gewusst. Die Hilfe sei nur von kurzfristiger Dauer und unentgeltlich auf freiwilliger Basis gewesen, weshalb ein Freundschaftsdienst und kein Dienstverhältnis vorgelegen hätte.
1.3. Mit Begleitschreiben vom 31.03.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen ihren Bescheid vom 06.03.2014, Bescheidnummer XXXX, gerichtete Beschwerde und die Akte des Verwaltungsverfahrens zur weiteren Erledigung vor.
2.1. Mit ihrem zum 16.07.2014 datierten, dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, AZ XXXX, Zeichen XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX, hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zum Beschwerdeführer am 20.10.2013 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, sowie § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, sowie § 7 Z. 3 lit. a) ASVG unterliegen würde und der Beschwerdeführer als Dienstgeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von nachträglich EUR 0,42 verpflichtet wäre.
2.2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, der dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtete sich die bei der belangten Behörde am 27.08.2014 eingelangte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerdeschrift, in der er erklärte, diesen seinem ganzen Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit anfechten zu wollen. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei wegen einer schweren Herzoperation im Rehabilitationszentrum XXXX befunden habe und sein Sohn während seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen eine private Party im Kellergeschoss des Gebäudes gefeiert hätte. Die bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei betretene Person, XXXX hätte als "Freundschaftsdienst die Reste der Party aufgeräumt". Die für diese Arbeiten vorgesehen gewesene Putzfrau wäre im Zeitpunkt der Kontrolle auch anwesend gewesen.
2.3. Am 02.09.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsbericht die gegen den Bescheid vom 16.07.2014, AZ XXXX gerichtete, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers samt Zustellnachweis vor.
2.4. Mit der zum 18.09.2014 datierten, dem Beschwerdeführer am 24.09.2014 durch Hinterlegung zugestellten Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ihm vorgehalten, dass auf Grund der Verspätung seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2014, AZ: XXXX, gerichteten Beschwerde nunmehr davon auszugehen sei, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die ihm gleichzeitig eingeräumte Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 20.10.2013, 11:00 Uhr, war XXXX, im Restaurant des Beschwerdeführers mit der Bezeichnung XXXX, als Abwäscher tätig, ohne dass er vor seinem Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre. Die Tätigkeit des Betretenen, die sich darauf erstreckte, Geschirr abzuwaschen und anschließend einzuräumen, erfolgte im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer selbst war während der in seinem Geschäftsbetrieb durchgeführten Kontrolle nicht anwesend. Zu dieser Zeit war sein Sohn, XXXX, im Betrieb anwesend und führte die Geschäfte für den Beschwerdeführer.
Obwohl die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Anschreiben vom 05.11.2013 damit konfrontierte, dass XXXX in seinem Geschäftsbetrieb am 20.10.2013 als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt war, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein, und ihn überdies bis 21.11.2013 um schriftliche Mitteilung über die Umstände der Beschäftigungen, Arbeitsaufzeichnungen, Entlohnungen, Zulagen etc., sowie um Nachmeldung und Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge oder um eine Bekanntgabe der Gründe, die gegen eine Nachmeldung sprechen, ersuchte, widrigenfalls sie bezüglich des Dienstverhältnisses des angeführten Dienstnehmers eine Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG vornehmen werde, reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Selbst nach der Betretung durch Organe der Finanzpolizei XXXX wurde XXXXweder vom Beschwerdeführer, noch von dessen Sohn zur Pflichtversicherung angemeldet.
Am 06.03.2014 nahm die Kärntner Gebietskrankenkasse die Anmeldung des XXXX zur Sozialversicherung von Amts wegen vor.
Mit Bescheid vom 06.03.2014, Bescheidnummer XXXX, Zeichen XXXX, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 1.300,--. Die gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 10.03.2014 persönlich zugestellten Bescheid gerichtete Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 25.03.2014, sohin innerhalb der Rechtsmittelfrist ein.
Mit einem weiteren, zum 16.07.2014 datierten Bescheid, AZ.: XXXX, Bescheid Nr. XXXX, stellte die belangte Behörde einerseits fest, dass XXXX, hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zum Beschwerdeführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, sowie § 7 Z. 3 lit. a) ASVG unterliegt und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet ist, für das oben bezeichnete versicherungspflichtige, am 20.10.2013 Bestand gehabt habende Dienstverhältnis gemäß den §§ 44 und 49 Abs. 1 ASVG nachträglich EUR 0,42 an Sozialversicherungsbeiträgen zu entrichten. Die gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid gerichtete, bei der belangten Behörde am 27.08.2014 eingelangte Beschwerde langte außerhalb der Beschwerdefrist ein.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Kärntner Gebietskrankenkasse sowie aus dem Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die in seiner gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers, dass am Vorabend des 20.10.2013 in seinem Restaurant eine Party stattgefunden haben soll und sein Sohn den Betretenen gebeten haben soll, ihm beim Einräumen von Gläsern des Vorabends wegzuräumen und dass dies alles ohne Wissen des Beschwerdeführers unentgeltlich erfolgt wäre, erscheint aus mehreren Gründen unglaubwürdig. Einerseits gab der Betretene anlässlich seiner am 20.10.2013 durch Organe der Finanzpolizei erfolgten Einvernahme an, mit dem Abwasch von Geschirr in der Küche betraut gewesen zu sein. Wäre er vom Sohn des Beschwerdeführers tatsächlich darum ersucht worden, wie der Beschwerdeführer behauptet, Gläser von einer angeblichen Party vom Vortag weggeräumt zu haben, hätte er auch entsprechende Angaben gemacht.
Andererseits ist in der von den Organen der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift gemäß § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) iVm. § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) davon die Rede, dass der Betretene mit dem Abwaschen und Einräumen von Geschirr betraut war. Damit waren nicht nur Gläser gemeint, da unter den Sammelbegriff des Geschirrs die Gesamtheit der zusammengehörenden Gefäße aus Porzellan, Steingut oder Ähnlichem fällt, die zum Essen und Trinken benützt werden (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Geschirr). Unter diesen Sammelbegriff gehören vor allem Teller, Tassen, Untertassen, Schüsseln und Töpfe (www.sign-lang.uni-hamburg.de/hlex/konzepte/I3/I377.htm).
Wenn der Betretene tatsächlich nur Gläser eingeräumt hätte, wie dies der Beschwerdeführer glauben machen sucht, wäre dies in der Niederschrift der Finanzpolizei, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, auch so dokumentiert worden. Auch darf den Organen der Finanzpolizei unterstellt werden, dass ihnen die Bedeutung der von ihnen verwendeten Begriffe bekannt ist.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein Sohn den Betretenen gebeten Hätte, Gläser vom Vortrag einzuräumen, wird durch die Angaben des Betretenen in der Niederschrift der Finanzpolizei widerlegt. Tatsächlich gab an, dass vom Sohn des Beschwerdeführers angerufen und gebeten worden zu sein, im Betrieb das Geschirr abzuwaschen. Daraus ist auch zu folgern, dass er dabei helfen sollte, das Geschirr aus dem Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers abzuwaschen und einzuräumen.
Die Feststellungen, dass der Betretene zur Pflichtversicherung nicht angemeldet wurde, basieren auf dessen eigenen Angaben und den mit diesen korrespondierenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Letztere hatte die Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung am 06.03.2014 von Amts wegen vorgenommen, da der Beschwerdeführer auf ihr Anschreiben vom 05.11.2013 nicht reagierte.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift werden durch den Umstand, da er auf das Anschreiben der belangten Behörde vom 05.11.2013, die ihn mit dem Erhebungsergebnis der Finanzpolizei konfrontierte, dass XXXX ab dem 20.10.2013 als gastgewerbliche Hilfskraft bei ihm beschäftigt gewesen sei und die Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung unterblieben wäre, und ihn überdies bis 21.11.2013 um schriftliche Mitteilung über die Umstände der Beschäftigungen, Arbeitsaufzeichnungen, Entlohnungen, Zulagen etc., sowie um Nachmeldung und Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge oder um eine Bekanntgabe der Gründe, die gegen eine Nachmeldung sprechen, ersuchte, widrigenfalls sie bezüglich des Dienstverhältnisses des angeführten Dienstnehmers eine Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG vornehmen werde, nicht reagierte, weiter in Zweifel gezogen.
Hätte XXXX, wie behauptet, tatsächlich nur kurz im Rahmen eines Freundschaftsdienstes beim Einräumen von Gläsern oder beim Abwaschen und Einräumen von Geschirr geholfen, hätte der Beschwerdeführer angesichts dieses, zum 05.11.2013 datierten Schreibens der belangten Behörde adäquat reagieren müssen. Das Unterbleiben einer Reaktion lässt dies die Schlussfolgerung zu, dass der im gegenständlichen Fall nicht von einem Freundschaftsdienst des Betretenen ausging bzw. davon ausgehen konnte.
Zwischen dem Betretenen und dem Beschwerdeführer bestand nämlich auch nicht jene spezifische Bindung in Gestalt einer Nahebeziehung, die üblicherweise das Motiv für einen Freundschaftsdienst bilden könnte. Auch der Betretene erweist sich mit seiner Behauptung, nur kurzfristig und unentgeltlich ausgeholfen zu haben, als nicht glaubwürdig, da einem Studenten, wie es der Betretene im Zeitpunkt der Kontrolle war, gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung jede Verdienstmöglichkeit willkommen ist. Es gab auch keinen konkreten Grund, weshalb er dem Sohn des Beschwerdeführers helfen sollte. Überdies wusste er, dass sich jener Betrieb, in dem er seine Tätigkeit entfaltete, im Eigentum des Beschwerdeführers befand und er dessen Geschirr abwäscht und einräumt. Aus den angeführten Gründen erweisen sich die Behauptung des Beschwerdeführers einerseits und die Behauptungen des Betretenen im Hinblick auf den angeblichen Freundschaftsdienst andererseits als nicht glaubwürdig. Dass der Betretene seine angeblich auf nicht länger als eine Stunde ausgerichtet gewesene Tätigkeit für den Beschwerdeführer dann ausgerechnet 10 Minuten vor Beginn der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei begonnen haben will, lässt den Glauben an bloßen Zufall endgültig schwinden, zumal objektive Anhaltspunkte für eine Annahme, dass hier tatsächlich ein Freundschaftsdienst geleistet worden sein könnte, fehlen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Die gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 06.03.2014, Bescheid Nr. XXXX, gerichtete Beschwerde vom 25.03.2014 ging samt Verfahrensakt am 01.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3.1.2. Die gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 16.07.2014, AZ.: XXXX, gerichtete Beschwerde vom 27.08.2014 ging samt Verfahrensakt am 02.09.2014 beim Bundesversaltungsgericht ein.
3.1.3. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit Wirkung 01.01.2014 (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z. 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 BVG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, wenn nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.
3.1.5. Nach § 9 Abs. 1 Z. 2 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; im gegenständlichen Fall ist dies die Kärntner Gebietskrankenkasse.
3.1.6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2) (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Spruchteil A): I. Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß Art. 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherung anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die
An-(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt; für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).
Gemäß § 33 Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldungsverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummer bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
3.2.2. Gemäß Art. 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, oder
die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 a Z. 2 nicht oder verspätet erstattet wurde, oder
das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde, oder
ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z. 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111 a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz gesondert abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 113 Abs. 3 leg. cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z. 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei einem Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt werden. Bei einem Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung können Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG verhängt werden. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch das Wort "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:
Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1 a Z. 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1 a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane im Sinne des § 111 a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1 a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm. Abs. 1 a Z. 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1 a Z. 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG, als auch jener des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vor; diesfalls können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).
Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186)
Da die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant (VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222; VwGH 93/08/0108, VwSlg 14.152 A; VwGH vom 25.10.1994, Zl. 89/08/0042, SVSlg 34.662). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0050, ARD 4196/8/90).
Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handelns in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung, als auch der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 ASVG als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch eine Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt nach der Rechtsprechung eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht.
3.2.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind insbesondere die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar
1. für einen Dienstgeber im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereichs (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes gleich.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1151 Abs. 1 ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; dagegen entsteht ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092, VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es bei der Übernahme der Herstellung eines Werkes gegen Entgelt entscheidend darauf an, das es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkrete Leistung handelt, sohin um eine in sich geschlossene Einheit. Während es beim Werkvertrag darauf ankommt, dass hier eine konkrete und individualisierte Leistung erbracht wird, fehlt diese Komponente im Dienstvertrag (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 25 ff zu § 4). Im gegenständlichen Fall wurde der im Betrieb des Beschwerdeführers Betretene beim Abwaschen und Einräumen von Geschirr angetroffen. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich typischerweise nicht um einen Werkvertrag, da der Betretene ein Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit übernommen hatte. Im gegenständlichen Fall ist auch die Dienstnehmereigenschaft zu bejahen, da kein generelles Vertretungsrecht vorlag und sich die Arbeitszeit des Betretenen an den betrieblichen Erfordernissen zu orientieren hatte (vgl. VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020, VwGH vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 gegeben ist, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 12.325/A, VwGH vom 04.06.2008 , Zl. 2007/08/0179; VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet, oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftigte Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung.
Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an, was zur Folge hat, dass nicht alle Kriterien einer Dienstnehmereigenschaft vorliegen müssen. Dabei ist wesentlich, ob die Gesamtbetrachtung der Art und Weise der Tätigkeit zum Ergebnis der persönlichen Abhängigkeit gelangt. Dabei kommt es nicht zuletzt auf die tatsächlichen Umstände der ausgeübten Tätigkeit an (Zehetner in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 30 f).
Für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sind auch die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Wenn nämlich die allfällige Ungebundenheit von Beschäftigten hinsichtlich des Arbeitsauflaufs und der Arbeitszeit ihre Grenzen in den betrieblichen Erfordernissen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053; VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041).
Im gegenständlichen Fall war der Betretene mit dem Abwaschen und dem Einräumen von Geschirr befasst, das ein wesentliches Betriebsmittel des Beschwerdeführers darstellt. Naturgemäß konnte die Tätigkeit nur in der Betriebsstätte des Beschwerdeführers erbracht werden und musste sich diese im Hinblick auf die Arbeitszeit auch an den mit dem Gasthausbetrieb in Zusammenhang stehenden Bedürfnissen des Dienstgebers orientieren, sodass im Rahmen der Gesamtbetrachtung des konkreten Falles die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. persönliche Arbeitspflicht. An der persönlichen Arbeitspflicht mangelt es, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis im Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle Befugnis vorliegt. Im Zweifel ist die persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet, noch festgestellt worden ist (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 43 und 43 a zu § 4). Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung ist nicht erforderlich (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032). Die persönliche Arbeitspflicht des Betretenen ergibt sich aus seiner telefonisch gegebenen Zusage, beim Abwaschen und Einräumen des Geschirrs zu helfen (vgl. insbesondere VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020; VwGH vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117). Dass er dazu berechtigt gewesen wäre, einzelne oder alle Teile der zugesagten Leistung durch Dritte vornehmen zu lassen wurde weder behauptet, noch konnte eine ihm eingeräumte Vertretungsbefugnis festgestellt werden.
Das Abwaschen und Einräumen von Geschirr ist eine Hilfstätigkeit, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubt. Diesfalls kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252, VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179; VwGH vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213) ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf jedoch nicht mit der Lohnabhängigkeit, also dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gleichgesetzt werden (Zehetner in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 59 zu § 4).
Um seine Dienstleistung überhaupt erbringen zu können, musste sich der Betretene der Betriebsmittel des Beschwerdeführers bedienen.
Im gegenständlichen Fall ist von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen, die für das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sprechen.
3.2.4. Im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers werden unter dem Begriff eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger angesehen (Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl. Rz. 58 b zu § 4; VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/009; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Im Hinblick auf den Bestand eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0250, erkannt, dass wenn jemand bei der Erbringung einer Dienstleistung, das heißt arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, so ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (siehe dazu auch VwGH vom 23.04.2003, Zl. 98/08/0270; VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2001/18/0129). Durfte die Behörde von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch, sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2001/18/0129).
Spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, so hat die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich gegenteiliges ableiten lässt.
Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen zu erheben und Beweise anzubieten vgl. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Dabei hat die Partei eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung darzulegen, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv bilden könnte (siehe dazu insbesondere VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137).
Im gegenständlichen Fall wurde der XXXX arbeitend in der Betriebsstätte des Beschwerdeführers angetroffen. Die verrichtete Tätigkeit (Abwaschen und Einräumen von Geschirr) entspricht einer typischen Hilfstätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb. Auf Grund dieser Umstände durfte die belangte daher vom Bestehen eines Dienstverhältnisses ausgehen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auf das im Verfahren vor der Kärntner Gebietskrankenkasse an ihn ergangene, zum 05.11.2013 datierte Schreiben, in dem sie ihn damit konfrontierte, dass der am 29.10.2013 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Betretene bei ihm als gewerbliche Hilfskraft beschäftigt war, ohne vorher angemeldet worden zu sein, nicht reagierte. Mit der unterlassenen Reaktion auf den Ermittlungsschritt der belangten Behörde verletzte der seine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung der Umstände des erstmals in der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2014, Bescheidnummer XXXX, gerichteten Beschwerde behaupteten Freundschaftsdienstes, zumal ihn diese Verpflichtung schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens getroffen hätte (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Selbst wenn er bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens die Leistung eines Freundschaftsdienstes behauptet hätte, wäre für ihn nichts zu gewinnen gewesen, da einerseits das besondere - im Übrigen unkonkretisiert gebliebene und einer näheren Beurteilung sich daher entziehende - Naheverhältnis, das das Motiv für den Freundschaftsdienst gebildet haben soll, zwischen ihm und dem Betretenen gar nicht bestand. Wenn auch der Sohn und der Betretene befreundet waren, muss dies im gegenständlichen Fall ohne Relevanz bleiben, da die im Rahmen des Gastgewerbebetriebes des Beschwerdeführers erbrachte Leistung (Abwaschen und Einräumen von Geschirr) gar nicht seinem Sohn, sondern dem Beschwerdeführer zugute kam. Die Dienstleistung muss als für den Beschwerdeführer erbracht angesehen werden (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz 97 zu § 4). Daran änderte sich auch durch die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass in der Zwischenzeit der Sohn den Geschäftsbetrieb führte, nichts.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht davon aus, dass die einen Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst kennzeichnende spezifische Bindung zwischen dem Dienstgeber und dem Erbringer einer Leistung bestehen muss (siehe dazu insbesondere VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137).
Daraus folgt, dass im Hinblick auf den ein Dienstverhältnis ausschließenden Gefälligkeitsdienst und das diesem zu Grunde liegende persönliche Nahverhältnis auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem betretenen Leistungserbringer abzustellen ist.
Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2014, Bescheidnummer XXXX, vermochte der Beschwerde keine Mangelhaftigkeit des Behördenverfahrens aufzuzeigen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zum Spruchteil A) II). Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen einen Bescheid der in § 414 Abs. 1 ASVG näher bestimmten Behörden vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn einer Frist, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; VwGH vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling, 217; Hengstschläger Rz. 250;
Mannlicher/Quell, AVG, Anm. 3 zu § 32; Thienel/Schulev-Steindl 141;
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Rz 234; ferner VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art. 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
3.3.2. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus der Zusammenschau von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausg. § 32 AVG, RZ 12).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Fristenlauf durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 16.07.2014, AZ.: XXXX, dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, 14.08.2014, 24:00 Uhr, sodass der Bescheid am 15.08.2014 in Rechtskraft erwuchs.
Die zum 27.08.2014 datierte und am selben Tag bei der belangten Behörde ist somit verspätet. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus dem Akt lassen sich Anhaltspunkte für etwaige Zustellmängel erkennen.
Den ihm am 24.09.2014 ebenfalls durch Hinterlegung zugestellten Verspätungsvorhalt und die darin enthaltene Möglichkeit, sich binnen zwei Wochen zu äußern, ließ der Beschwerdeführer ohne Reaktion (VwGH vom 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).
Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde einlangte, war die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurück zuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die in der rechtlichen Beurteilung dieser Entscheidung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist einheitlich, weshalb vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
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