W219 1432236-1•BVwG W219 1432236-1
W219 1432236-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2014
Bescheiderlassung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit,<br/>Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung
W219 1432236-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 10.122-BAW, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In der Erstbefragung am 06.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er kenne sein Geburtsdatum nicht, aber er sei 17 Jahre alt, da er vor zwei Jahren im Sommer von seiner Familie erfahren habe, dass er 15 Jahre alt sei. Außerdem gab er an, er habe sein Heimatland vor ungefähr vier Monaten verlassen. Er sei zunächst in den Iran gereist und von dort auf dem Land- und Seeweg u.a. über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. In der Niederschrift der Erstbefragung wird das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXX" vermerkt.
2. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST Ost, am 10.08.2012 sagte der Beschwerdeführer, er sei 16 Jahre und 8 Monate alt gewesen, als er vor vier Monaten und 10 Tagen Afghanistan verlassen habe. Jetzt sei er 17 Jahre alt.
3. Mit Einzelauftrag vom 04.10.2012 veranlasste das Bundesasylamt die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose durch ein Institut für klinisch-forensische Bildgebung.
Aufgrund am 19.10.2012 durchgeführter medizinischer Untersuchungen (Befragung und körperliche Untersuchung, Computertomographien, Handröntgen, zahnärztliche Untersuchung) beantwortete der Gutachter am 07.11.2012 die Frage nach dem Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt mit 15 Jahren. Zum Alter im Zeitpunkt der Asylantragsstellung könne keine Stellung genommen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne nicht ausgeschlossen werden.
4. Mit der Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer am 20.11.2012 ließ das Bundesasylamt das Asylverfahren in Österreich zu.
5. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.01.2013 war kein gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers anwesend. Ohne auf die Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers einzugehen, wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie alt er nun sei, worauf dieser antwortete: "Ich bin 18 Jahre".
6. Mit Bescheid vom 03.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I. und II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer adressiert und ihm am 03.01.2013 unmittelbar bei der Behörde persönlich übergeben. Eine Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgte nicht.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer sei ein erwachsener afghanischer Staatsangehöriger. Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt zur Altersfeststellung aus, dass das Gutachten zwar von einem Mindestalter von 15 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt im "August 2012" ausgehe; dies bedeute aber nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht den Tatsachen entsprächen, sodass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nunmehr volljährig sei, der Entscheidung zugrunde gelegt würden. Was die Fluchtgründe anbelangt, ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bzw. von deren mangelnder Asylrelevanz aus. Zur Begründung der Abweisung in Spruchpunkt II. verweist das Bundesasylamt auf die Feststellungen zur Lage in Kabul, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person in zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten für sein Auslangen zu sorgen. Kabul sei auch als hinreichend sicher anzusehen. Es sei auch kein Problem, in die "(laut Feststellungen auch als relativ sicher geltende) Heimatprovinz" des Beschwerdeführers zu gelangen. Eine Feststellung der Heimatprovinz des Beschwerdeführers findet sich im Bescheid allerdings nicht. Seine Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A.)
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBL. I. 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen oder Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der (gewissermaßen versuchten) Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl. I 100/2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind, um Minderjährige handelt.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes geltenden Fassung BGBl. I 38/2011 konnte das Bundesasylamt, wenn es dem Fremden nicht gelingt, eine zweifelhafte Minderjährigkeit durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so war gemäß der zitierten Bestimmung "zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen". Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 13 Abs. 3 BFA-VG.
Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG unzulässig, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde:
Der angefochtene Bescheid wurde an den Beschwerdeführer selbst adressiert und ihm am 03.01.2013 persönlich ausgefolgt, obwohl das Bundesasylamt damals aus folgenden Gründen nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig war:
Die belangte Behörde nahm bei der (versuchten) Erlassung des angefochtenen Bescheides am 03.01.2013 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX an und verwies in der Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme am 02.01.2013 (einen Tag vor versuchter Bescheiderlassung) angegeben habe, er sei nunmehr volljährig. Bei der Einvernahme am 02.01.2013 hätte die belangte Behörde jedoch aufgrund des Gutachtens vom 07.11.2012 ("Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren") und aufgrund der früheren Angaben des Beschwerdeführers (in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.08.2012 sagte der Beschwerdeführer, er sei 16 Jahre und 8 Monate alt gewesen, als er vor vier Monaten und 10 Tagen Afghanistan verlassen habe, was das Geburtsdatum XXXX ergibt) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers weiterhin als zweifelhaft ansehen und somit gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005 zu Gunsten des Beschwerdeführers von seiner Minderjährigkeit ausgehen müssen. Da bei dieser Einvernahme kein gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers anwesend war, verstieß sie gegen § 19 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005. Dass der Beschwerdeführer die - ohne weitere Problematisierung des Umstandes, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit eintritt, und wie gesagt ohne gesetzlich gebotene Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters gestellte - Frage "Wie alt sind Sie nun?" mit "Ich bin 18 Jahre alt." beantwortete, kann nichts daran ändern, dass weiterhin Zweifel an der Volljährigkeit bestehen mussten und somit gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005 in der damaligen Fassung weiterhin von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war. Auch zum Zeitpunkt der Übergabe der angefochtenen Entscheidung am 03.01.2013 musste von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgen hätte müssen. Wegen Übergabe unmittelbar an den minderjährigen Beschwerdeführer wurde kein Bescheid wirksam erlassen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen.
Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.
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