BVwG W141 2011336-1

W141 2011336-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2014

Abrir fonte

Regest

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Sachverständigengutachten

Texto completo

BVwG W141 2011336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2011336.1.00

Spruch

W141 2011336-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom 07.07.2014 OB. 314-488382-009 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1 und 21 des

Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz gestellt, da er sich im Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer im Rahmen einer Schießübung, ein Knalltrauma mit Tinnitus links zuzog.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Unfallmeldung vom 11.02.2014

Ärztliche Meldung und Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom 11.02.2014

Niederschrift gem § 83 Abs. 2 HVG vom 11.02.2014

Protokoll bzgl. vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst vom 11.02.2014

Gesundheitsakte des Beschwerdeführers

Befundbericht, XXXX, FA für HNO-Erkrankungen, vom 11.03.2014

2. von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.06.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

Der Beschwerdeführer hat am 27.01.2014 beim Scharfschießen mit dem StG 77 ein Knalltrauma links erlitten. Nach dem Schießen verspürte er ein Dauerpfeifen sowie deutliche Hörstörung links. Es erfolgte eine Infusionstherapie im HSP vom 28.01.2014 bis 10.02.2014. Dies führte zu einer subjektiven Besserung des Hörvermögens links, der Tinnitus hat sich lediglich gering verbessert. Deshalb kam es auch zu einer vorzeitigen Abrüstung am 11.02.2014.

Danach: weiterführende orale Therapie (HNO XXXX) mit Trental Tbl. 2x1, ab ca. 4/2014 bis dato mit der Dosierung 1x1/Tag.

Jetzige Beschwerden:

Zeitweise Tinnitus links, wechselnder Intensität, verstärkt bei Schlechtwetter, bei Verkühlung und abends; Einschlafen meist nur mit maskierendem Störschall (Fernseher) möglich. Keine Hypnotika. Auch bestehe Hörstörung bei Störlärm (z.B. Sprachgewirr), muss sich dann stark konzentrieren.

Lärmbelastung:

XXXX2009 - 3/2013 (div. Maschinen). Derzeit keine Lärmbelastung (AMS). Ein Discobesuch dzt. verstärke den Tinnitus nicht.

Status:

Ohren: Trommelfell bds. o.B.

Nase: Septumdeviation nach rechts und links.

Tons.chron.

Weber mittig bis rechts, Rinne rechts pos., links plus minus.

Durch die 440-Stimmgabel kann die Unbehaglichkeitsschwelle links nicht erreicht werden.

Tonaudiogramm:

Normalkurve rechts, links Hochtonabfall ab 1000 Hz bis 50 bei 6000 Hz.

Diagnose:

DB: stufenweise Einschätzung

27.01. 2014 - 10.02.2014:

Knalltrauma links. Pos. GZ 642 GdB 20 % ... 1/1 ... 20 %

Oberer Rahmensatz, da Tinnitus.

Ab 11.02.2014 in dieser Form geheilt.

Ab 12.02.2014:

Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links. GZ Pos. 640 GdB 10 % ... 1/1

... 10 %

Oberer Rahmensatz, da Tinnitus.

Gesamt - GdB bis laufend: 10 %

Nachuntersuchung:

Im Juni 2015, da Besserung möglich.

Beurteilung und Kausalität:

Aufgrund der Aktenlage und der detaillierten Schilderung des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Audiogramm ist Kausalität gegeben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2014, anerkennt die belangte Behörde, gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, ab 27.01.2014 das Knalltrauma links (kausaler Anteil: 1/1) und ab 12.02.2014 die Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links (kausaler Anteil: 1/1) als Dienstbeschädigung.

Der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde von der belangten Behörde gemäß § 21 HVG, in der geltenden Fassung, abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die angeführten Gesundheitsschädigungen zur Gänze eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG darstelle. Das schlüssige Sachverständigengutachten vom 12.06.2014, welches dem Bescheid in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wurde, habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. und ab 12.02.2014 in Höhe von 10 v.H. ergeben. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus mindestens 20 v.H. betragen habe und ab 12.02.2014 weniger als 20 v.H. betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.

In der rechtlichen Begründung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des HVG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 22.08.2014 durch den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. erscheine ihm sowie seinen Ärzten nicht ausreichend. Der Tinnitus sei unverändert intensiv vorhanden, allerdings seit der Annahme einer Arbeit in einer XXXX-Werkstätte (nach dem Untersuchungstermin) präsenter und störender. Der Beschwerdeführer beantragt daher die Zuerkennung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. ab dem Unfallzeitpunkt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. erlitt bei Scharfschießübungen, im Zuge des Grundwehrdienstes beim österreichischen Bundesheer, ein Knalltrauma mit Tinnitus links.

1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt für den Zeitraum vom 27.01.2014 bis 11.02.2014 20 v.H. und ab 12.02.2014 10 v.H.

1.3. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung, ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 12.06.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer trat dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und konkret entgegen. Er trat diesem weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte er Ungereimtheiten oder Widersprüche auf. In der Äußerung des Wunsches nach einer für ihn günstigeren Entscheidung kann per se jedenfalls kein solches konkretes und substantiiertes Vorbringen erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In dem vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln sowie den durch das Militärkommando Wien der belangten Behörde übermittelten Beweismitteln bezüglich Unfallhergang und Behandlungsverlauf ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Heeresversorgungsgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

bei der Meldung oder Stellung,

bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,

bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,

bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.

Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat (§ 1 Abs. 1 HVG).

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen (§ 2 Abs. 1 HVG).

Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).

Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 2 Abs. 3 HVG).

Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

Rehabilitation

Heilfürsorge;

orthopädische Versorgung;

berufliche und soziale Maßnahmen.

Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale (§ 4 Abs. 1 HVG).

Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:

Sterbegeld;

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;

Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente);

Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung;

krankenversicherungsrechtlicher Schutz (§ 4 Abs. 2 HVG).

Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 HVG).

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (§ 21 Abs. 1 HVG).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen

(§ 21 Abs. 2 HVG).

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 27.01.2014 bis 11.02.2014 20 v.H. betrug und ab 12.02.2014 10 v.H., wodurch nicht über einen Zeitraum von über drei Monaten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. vorlag, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010

S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Dauer und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.