I408 1434876-1•BVwG I408 1434876-1
I408 1434876-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, vage Mutmaßungen,<br/>wirtschaftliche Gründe
I408 1434876-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zahl 12 13.372-BAI zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der mj. Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsbürger moslemischen Glaubens stellte am 26.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Ersteinvernahme am Tag der Antragstellung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt sowie bei der Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), Erstaufnahmestelle Ost, am 02.10.2012 gab der mj. BF an, am XXXX in Agadir, Marokko, geboren und muslimischer Sunnite zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater am 16.09.2012 von bewaffneten Männern der Plosario (wohl richtig Polisario) entführt worden sei, als sie gerade in der Wüste Kamele hüteten. Seit der Trennung seiner Eltern 2010 habe er dort zusammen mit seinem Vater gelebt. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, aus Marokko zu fliehen und sein Heimatland am 20.09.2012 in einem Lkw versteckt verlassen.
Am 03.10.2012 entfernte sich der BF unerlaubt aus der Betreuungsstelle Ost und tauchte unter.
Am 02.01.2013 wurde er in Innsbruck zusammen mit anderen Tatverdächtigen wegen des Verdachtes eines Verbrechens nach SMG festgenommen.
Am 11.03.2013 erfolgte in Haft befindlich eine weitere Einvernahme durch das BAA, Außenstelle Innsbruck. Dabei führte der BF weiter aus, er habe nach der Entführung seines Vaters durch die Leute von der Polisario ein Angebot des Arbeitsgebers seines Vaters abgelehnt, dass er bei ihm weiterhin wohnen könne, weil er dort nicht bleiben bzw. nicht auch verschleppt werden wollte. Zu seiner Mutter, die mit seiner Schwester in Agadir lebe, wollte er ebenfalls nicht gehen und so sei er nach Casablanca bzw. Tanger gegangen. Dort habe er sich dann entschlossen, das Land zu verlassen, weil er in Marokko niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmern würde. In Europa hoffe er Arbeit bzw. eine Ausbildung zu finden. In Marokko herrsche nur Armut. Traiskirchen habe der BF verlassen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. Andere Marokkaner haben ihn überredet, mitzugehen. Dass er mit Drogen gehandelt habe bereue er und er hoffe, nach seiner Entlassung ein neues Leben führen zu können.
In ihrer Stellungnahme vom 25.03.2013 wies die Jugendwohlfahrt des Landes Tirol als gesetzliche Vertreterin des BF auf die triste Situation unbegleiteter Jugendliche in Marokko hin und regte eine Prüfung des subsidiären Schutzes an.
Mit Bescheid vom 16.04.2013, Zahl 12 13.372-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/205 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dass dem Fluchtvorbringen des BF kein Glauben geschenkt werde. Es haben sich auch keine individuellen Umstände ergeben, die dafür sprechen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine derartige Notlage kommen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. In der Ausweisung nach Marokko wurde ebenfalls kein Eingriff in Art. 8 EMRK gesehen.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.04.2013 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der am 03.05.2013 fristgerecht eingelangten Beschwerde bekämpfte die Jugendwohlfahrt des Landes Tirol als gesetzliche Vertreterin des BF diesen Bescheid in vollem Umfang und beantragte auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Insbesondere wurde in der Beschwerde beanstandet, dass im Bescheid mit keinem Wort auf das Alter des minderjährigen Beschwerdeführers eingegangen bzw. Bezug genommen wurde.
Mit 01.01.2014 ging gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF die Zuständigkeit für dieses Beschwerdeverfahren auf das neugeschaffene Bundesverwaltungsgericht über.
Der BF, der am 05.11.2013 aus der Haft entlassen wurde, wies danach keinen gemeldeten Wohnsitz auf.
Seit 15.02.2014 befindet sich der BF wieder in der Justizanstalt XXXX in Haft.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.05.2014, XXXX wurde der BF bezugnehmend auf einen Tatzeitraum von Ende November 2013 bis Ende Jänner 2014 wegen Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall und 28 Abs. 1 3. Fall SMK zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteil.
Am 10.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seiner gesetzlichen Vertreterin eine mündliche Verhandlung statt. Nach Erörterung des angeführten Strafurteiles wies der BF darauf hin, dass er dieses Urteil bekämpfen werde. Er sprach sich entschieden gegen die in diesem Urteil getroffene Altersfeststellung "geboren zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX" aus, räumte aber ein, dass seine ursprüngliche Altersangabe (XXXX) falsch war, und stellte sein Geburtsdatum auf XXXX richtig. Der Vertreter der Jugendwohlfahrt Tirol legte dazu das im Urteil angeführte Gutachten des Instituts für forensisches Sachverständigenwesens vom 07.01.2013 vor, wobei im Ergebnis "eine Abschätzung des biologischen Alters des BF von mindestens 15 Jahren, tatsächlich 17-18 Jahren als höchst wahrscheinlich angegeben wurde". Zu seiner Person befragt gab der BF an, dass er vom 04.01.2013 bis 05.11.2013 in Haft war und sich seit 13.02.2014 wieder in Haft befinde. Nach seiner Haftentlassung habe er bei einem Freund bzw. bei seiner Freundin XXXX gelebt. Er habe seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Suchtgift bestritten. In Österreich habe er keine Unterstützung erhalten. In Haft habe er Deutschkurse (A1 und A2) besucht und nehme auch jetzt wieder an Sprachkursen teil. Er möchte sich bessern und ersuche dazu um Unterstützung durch Österreich. In Haft habe er dazu aber keine Möglichkeit.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er an wie folgt:
ER: Waren Ihre Aussagen im Asylverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ja, ich halte diese weiterhin aufrecht.
ER: Wie lebten Sie bevor Sie das Land verlassen haben?
BF: Bis ich mit meinem Vater gelebt habe, war alles in Ordnung, aber seit er entführt wurde, ist alles anders gelaufen.
ER: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Marokko?
BF: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder. Aber seit vier Jahren habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen. Von meinem Vater habe ich auch nichts gehört, seit er entführt wurde.
ER: Wurden Sie persönlich bedroht?
BF: Nein.
ER: Der Auslöser der Flucht war die Entführung Ihres Vaters?
BF: Ja.
ER: Erzählen Sie mir, wie Ihr Vater entführt wurde!
BF: Ich war mit meinen Vater in der Wüste, der Ort heißt Ajun (phon.). Ich wollte Wasser für die Kamele holen und dann sind die Polisario-Parteien gekommen, als ich das gemerkt habe, habe ich mich versteckt, bis sie weg waren. Dann bin ich wieder nach Hause gegangen.
ER: Können Sie das genauer schildern?
BF: Es ist genau, wie ich es schon gesagt habe. Diese Leute sagen, dass die Wüste uns gehört. Sie bringen die Leute nicht um, aber sie nehmen die Leute mit, als wenn sie zu ihnen gehören würden. Sie wollen eine Stadt gründen, sie möchten einen Ort haben.
ER: Warum hat man ihren Vater entführt? Warum gehen Sie davon aus, dass es sich dabei von Männern der Polisario gehandelt hat?
BF: Sie sind sehr bekannt, sie können nicht in die Stadt fahren. Sie haben besondere Wagen. Und sie haben auch Waffen, nicht jeder hat dort Waffen. Sie haben Macht über die Wüste, sie machen was sie wollen.
ER: Sie haben zwei Jahre in der Wüste gearbeitet, hatten Sie zuvor schon Kontakt mit den Männern von Polisario?
BF: Nein.
ER: Wie viele Männer waren es bei der Entführung?
BF: Acht bis neun Leute. Sie kamen mit zwei Autos.
ER: Was haben Sie danach gemacht?
BF: Ich ging nach Hause und ging zum Besitzer der Wohnung und schilderte ihm die Situation, er sagte mir, ich kann bei ihm bleiben, aber ich wollte nicht. Ich bin dann nach Casablanca gefahren, ich dachte, dort gibt es viel Hilfe.
ER: Warum haben sie nicht ihre Familie (Mutter, Halbbruder, Schwester) in Agadir aufgesucht?
BF: Meine Mutter hat mich verlassen seit 2010. Mein Vater wollte in eine andere Stadt, meine Mutter wollte in Agadir bleiben. Ich ging mit meinem Vater, aber meine Mutter wollte nicht mitgehen.
ER: War die Entführung am 16.09.2012, ist das korrekt?
BF: Ja.
ER: Wann haben Sie Marokko verlassen
BF: Ich schätze am 20., 21. oder 22. September 2012.
ER: Warum sind Sie nicht in Marokko geblieben?
BF: In Marokko gibt es keine Hilfe vom Staat und weil ich keine Arbeit bekam. Und die Regierung ist auch ein Grund. Österreich bezahlt für Arbeitslose.
ER: Vorhalt Ihrer Angaben am 11.03.2012 "Ich hörte, dass Casablanca eine schöne Stadt ist und dass es dort Arbeit gibt. Als ich dort war, habe ich das nicht so empfunden und ging deshalb nach Tanger. In Tanger gefiel es mir auch nicht, aber ich sah, dass Landsleute mit dem Schiff nach Europa reisen und so beschloss ich, dies auch zu versuchen"
Das steht im Widerspruch zu Ihrer bisherigen Fluchtgeschichte. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, das ist richtig.
ER: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Marokko? Welche Verfolgungshandlungen befürchten Sie?
BF: Ich würde versuchen, dass ich zurück nach Europa komme. In Marokko gibt es kein Leben für mich. Ich habe nur fünf Jahre die Schule gemacht.
ER: Werden Sie in Marokko von den Behörden verfolgt?
BF: Nein.
ER: Haben Sie die Länderfeststellungen zu Marokko bekommen?
BF: Nein, ich habe sie nicht bekommen.
ER: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert?
BF: Mein Lebensstil hat sich geändert, ich möchte lernen, ich will etwas Besseres in meinen Leben schaffen. Ich möchte nichts mit Marokko zu tun haben.
RV: Ist es richtig, dass Sie seit 2010 keinen Kontakt mehr zu Ihrer Mutter haben?
BF: Ja.
RV: Haben Sie Ajun nur so verlassen oder auch wegen dem Vorfall mit Ihrem Vater?
BF: Ich hatte Angst, dass mir auch so etwas passieren würde, deswegen verließ ich Ajun.
RV: Was meinen Sie wenn Sie sagen, Tanger oder Casablanca haben Ihnen nicht gefallen?
BF: Ich habe in Casablanca keine Familie, ich habe auf der Straße geschlafen. Es gibt dort kein Heim. Wenn man in Marokko etwas hat, ist man wer, wenn nicht, dann ist man niemand. Ich will ein guter Mann sein, ich möchte meinen Traum erfüllen. Ich will eine Schule besuchen.
ER: Warum wurden Sie dann in Österreich dreimal straffällig?
BF: Wegen Drogen.
ER: Nehmen Sie selber Drogen?
BF: Manchmal schon, aber momentan nicht. Ich will mein Leben verändern.
Der ER fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:
Ich hoffe, dass Sie mir glauben und mir eine Chance geben. Ich bin schon über ein Jahr in Österreich. Ich kann schon besser deutsch und ich werde mich bessern. Dankeschön für alles.
XXXX, die als Zuhörerin an der Verhandlung teilnahm, bestätigte, dass der BF seit 17.09.2013 ihr Freund sei. Sie haben sich auf Facebook kennengelernt und sein so zusammengekommen. Sie lebe bei ihrer Schwester, mache derzeit eine Umschulung zur Bürokauffrau und erhalte Geldleistungen vom AMS.
In der am 23.06.2014 eingelangten Stellungnahme der Landesjugendwohlfahrt Tirol als gesetzliche Vertreterin des BF wurde ausführlich dargelegt, warum von einer Minderjährigkeit bzw. von dem nunmehr angeführten Geburtsdatums des BF XXXX auszugehen wäre und es wurde moniert, dass in den in der mündlichen Verhandlung ausgefolgten Länderfeststellungen in keine Weise auf die Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Bezug genommen werde.
Da in den in der mündlichen Verhandlung ausgefolgten Länderfeststellungen Ausführungen zur Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge fehlten, wurde der Landesjugendwohlfahrt Tirol als gesetzliche Vertreterin des BF diese am 30.10.2014 zu einer ergänzenden Stellungnahme übermittelt.
In der darauf eingebrachten Stellungnahme vom 12.11.2014 wurde die Rückkehrsituation für Minderjährige in Marokko, die illegal ausgereist sind, und auf die unbefriedigende Situation von Kindern in Marokko, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können angesprochen und darauf hingewiesen, dass das Projekt des europäischen Reintegrationsunterstützungsnetzwerkes ERSO, das eine Reintegrationshilfe bei einer freiwilligen Rückkehrer anbietet, mit 31.12.2013 ausgelaufen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF reiste illegal nach Österreich und stellte am 26.09.2012 einen Asylantrag.
In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des BF nicht fest. Nach seinen Angaben ist er marokkanischer Staatsbürger und muslimischer Sunnit. Altersmäßig wird davon ausgegangen, dass der BF noch minderjährig ist. Seinen in der mündlichen Verhandlung angepassten Geburtsangaben XXXX folgend, ist mit 19.06.2015 von seiner Volljährigkeit auszugehen.
Der BF ist ledig, führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte im Bundesgebiet. In Österreich leben keine Verwandten des BF.
Der BF ist gesund und geht im Bundesgebiet keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach. Nach seiner illegalen Einreise geriet er ins Drogenmilieu und weist zwei einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2013, XXXX wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt sowie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.05.2014, XXXX bezugnehmend auf einen Tatzeitraum von Ende November 2013 bis Ende Jänner 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Das letztgenannte Urteil ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Festgestellt wird, dass der BF keine Gründe glaubhaft machten konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Es ist aber davon auszugehen, dass dem BF im Marokko ein funktionierendes familiäres Netzwerk fehlt.
Aus den nachfolgenden Länderfeststellungen ergeben sich keine Umstände, dass in Marokko, und zwar auch für Minderjährige, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Situation vorliege, dass ein Überleben mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zur Situation im Marokko wird dazu ausgeführt:
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht.
Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft,http://www.auswaertigesamt.de/sid_C45C21FDB51A7BE319250E851879C506/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html Stand Juni 2014 [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014];
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILoDB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014))
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Pro-gramme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformations-blatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILoDB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014)
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Die Regierung betrieb 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen. Diese Zentren waren ursprünglich als Alternative zum Gefängnis geplant, werden aber nun immer häufiger zur Unterbringung von straffälligen oder obdachlosen Kindern, Opfern von häuslicher Gewalt, Drogenabhängigen und von in Not geratenen Kindern verwendet (USDOS 19.4.2013). Neben den staatlichen Waisenhäusern besteht eine Reihe von privaten Organisationen, die sich obdachloser Minderjähriger annehmen. Zurückkehrende Minderjährige können grundsätzlich von diesen Organisationen provisorisch untergebracht und anschließend in marokkanische Pflegefamilien vermittelt werden (AA 23.6.2013). Vor Ort gibt es etwa 40.000 tätige Hilfsorganisationen, von denen mehr als 100 sich für die Verteidigung und Förderung von Kinderrechten einsetzen. Diese Organisationen arbeiten Großteils im lokalen Bereich, wo sie sich überwiegend mit nachbarschaftlichen Problemen beschäftigen (Save the Children Sweden 2011).
Es gibt keine spezifischen Gesetze, die sich mit rückkehrenden unbegleiteten Minderjährigen befassen. Im Allgemeinen werden in solchen Fällen die Gesetze über den Kindesschutz und Kinder in einer schwierigen Situation schlagend. Ein Jugendrichter kann entscheiden, ob solche Kinder entweder den Eltern, einem Vormund oder einer anderen vertrauenswürdigen Person übergeben oder diese für nicht mehr als 3 Monate bei gesundheitlichen und/oder psychologischen Problemen oder bei Verhaltensauffälligkeit in ein entsprechend zuständiges Zentrum verwiesen werden. Bezüglich der Auffindung der Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr Minderjähriger bestehen im Allgemeinen keine formalen Verfahrensabläufe. Es gibt ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko, welches regelt, dass eine Rückkehr nur dann erfolgen soll, wenn Garantien über die Reintegration des Kindes in einen Familienverband bzw. Pflegeinstitution vorliegen. Ebenso bestehen keine formellen Prozesse bezüglich der Zuweisung zu Betreuungs- und Aufsichtsmaßnahmen. Formelle Prozessabläufe gibt es nur in Zusammenhang mit spezifischen Projekten wie dem von IOM oder von Catalyuna Magrib. In bestimmten Situationen kann nach der Rückkehr eines Kindes finanzielle Hilfe zwischen 6 Monaten und einem Jahr für die Familie gewährt werden. Im Rahmen des europäischen Reintegrationsunterstützungsnetzwerkes (ERSO) wurde im Jänner 2011 ein spezielles Programm in Marokko gestartet, geleitet von der NGO Cardev in Partnerschaft mit Caritas (Österreich), Maatwerk bij Terugkeer (Niederlande), Caritas International (Belgien), ACCEM (Spanien), Raphaels-Werk (Deutschland), Caritas Europa und Terre d'Asile (Frankreich). Dieses Programm bietet Reintegrationshilfe für freiwillige Rückkehrer an. Es beinhaltet auch medizinische, soziale und psychologische Hilfe für rückkehrende Kinder. Zusätzlich sorgt die NGO Main dans la Main für Unterstützung von rückkehrenden Frauen mit oder ohne Kinder. IOM selbst biete finanzielle Unterstützung durch sein Reintegrationsprogramm an, um die familiären Bedürfnisse und die Ausbildung oder Schulbildung abzudecken. Derzeit besteht jedoch keine solide Infrastruktur für die Rückkehr und Integration von Kindern. Es gibt auch keinen Mechanismus betreffend der Überprüfung des Wohlergehens des Kindes nach seiner Rückkehr, ausgenommen dem, der durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Kindes besteht (ECRE 12.2011).
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner derzeitigen Freundin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.06.2014, Einsichtnahme in das Altersgutachten des Instituts für forensisches Sachverständigenwesens vom 07.01.2013, sowie in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.05.2014, XXXX. den dem BF bzw. der Landesjugendwohlfahrt Tirol als seine gesetzliche Vertreterin übermittelten Länderfeststellungen und den dazu ergangenen Stellungnahmen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen ausschließlich auf seinen Angaben. Das Gutachten des Instituts für forensisches Sachverständigenwesens vom 07.01.2013 ergibt zum damaligen Zeitpunkt eine Abschätzung des biologischen Alters des BF von mindestens 15 Jahren, tatsächlich wird ein Alter von 17-18 Jahren als höchst wahrscheinlich angenommen. Der BF hat nach Vorhalt dieser Altersschätzung von sich aus sein ursprüngliches Geburtsdatum von XXXX auf XXXX abgeändert, sodass im Hinblick auf die sich aus dem Gutachten ergebende Bandbreite für das Verfahren von einer Minderjährigkeit des BF ausgegangen wird, die jedoch seinen Angaben folgend, spätestens mit 17.09.2015 endet.
2. 3 Der Fluchtgeschichte des BF ist die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der BF bleibt in der Darstellung seines Fluchtvorbringens vage und unbestimmt, und das auch in der mündlichen Verhandlung in der er ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, den Vorfall so detailliert als möglich zu schildern. Mit keinem Wort wird erwähnt, dass sich sein Vater bei der Entführung in irgendeiner Form gewährt hätte bzw. dass von Seiten der Polisario dabei Gewalt angewendet worden wäre. Auch wenn es nie Probleme mit Mitgliedern der Polisario gegeben hat, wird der Vater von plötzlich auftauchenden Männern mitgenommen. Er selbst, mit damals 15 Jahren, will darauf vor Angst nur weg und nimmt keinerlei Hilfe in Anspruch, weder vom Arbeitgeber seines Vaters noch von seiner Familie bzw. seiner Mutter in Agadir. Nach seiner Schilderung geht er nach Casablanca und Tanger, und weil er dort keine Arbeit findet verlässt er innerhalb einer Woche Marokko. Ein Ablauf, der jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Dem diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung ist der BF auch nicht entgegengetreten.
2.4. Dem Vorbringen des BF, es habe für ihn in Marokko keine Unterstützung gegeben und er habe dort auch keine Arbeit gehabt, wird Glauben geschenkt. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Auslöser für das Verlassen des Landes in der für den BF unbefriedigenden wirtschaftlichen wie politischen Situation liegt.
2.5. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation in Marokko, der Situation von Rückkehrern und insbesondere der Situation von Minderjährigen beruhen auf den dem BF und der Landesjugendwohlfahrt Tirol als seine gesetzliche Vertreterin übermittelten Länderfeststellungen und den darin enthaltenen Quellenangaben. Die in den dazu erfolgten Stellungnahmen der Landesjugendwohlfahrt Tirol angeführten Bedenken, die zweifelsohne immer wieder auftretende Schwachstellen in der Betreuung und Versorgung alleinstehender Minderjähriger aufzeigen, lassen aber nicht den Schluss zu, dass dem BF in Marokko, auch wenn ihnen dort der Rückhalt eines funktionierenden Familienverbandes fehlt, jegliche Lebensgrundlage entzogen ist. Neben staatlichen Einrichtungen stehen private Organisationen zur Verfügung, die sich um Minderjährige kümmern. Auch wenn das Projekt des europäischen Reintegrationsunterstützungsnetzwerkes ERSO mit ausgearbeiteten und festgelegten Unterstützungshilfen Ende 2013 ausgelaufen ist, kann trotzdem auf die dabei gewonnen Erfahrungswerte zurückgegriffen werden.
2.6. Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben bzw. zu den fehlenden sozialen Kontakten ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass er in Österreich bis auf 6 Monate ständig in Haft war bzw. ist. Nur aus dem Beherrschen der deutschen Sprache und des Wunsches seiner derzeitigen Freundin auf eine Beziehung nach seiner Entlassung aus der Haft kann keine vertiefte Integration abgeleitet werden.
2.7. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Einvernahme des BF.
3 1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zum Spruchteil A I)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Und selbst wenn man diesem Fluchtgrund des BF Glauben schenken würde, müsste von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, die einer Ayslgewährung entgegenstehen würde.
3.3. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Der Marokkanische Staat ist bestrebt im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unbegleitete Minderjährige bei einer Rückkehr zu unterstützen. Neben staatlichen Institutionen stehen dazu auch private Organisationseinrichtungen zur Verfügung. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der kurz vor der Volljährigkeit stehende, gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre oder in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Zu A II)
3.4. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist seit September 2012 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Auch wenn ihm zugestanden werden muss, dass er zwischenzeitlich über gute Deutschkenntnisse verfügt, geht er in Österreich keiner legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. In dieser Zeit befand er sich entweder in Haft oder war für die Jugendwohlfahrt nicht greifbar. Im Verfahren haben sich auch keine sonstigen allfälligen sozialen Verfestigungen ergeben. Der von seiner derzeitigen Freundin angeführten Beziehung kann aufgrund deren Kürze und der haftbedingten Einschränkung keine Aussagekraft zuerkannt werden. Aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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