W183 2000805-1•BVwG W183 2000805-1
W183 2000805-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2014
archäologische Relevanz, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Seltenheitswert, Verfahrensmangel,<br/>Zurückverweisung
W183 2000805-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch HOCHLEITNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.10.2012, Zl. 48.124/3/2012, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 13.04.2011 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, die Schlossanlage XXXX, bestehend aus dem Schloss mit Wassergraben samt archäologischer Relevanz, dem Meierhof, dem Presshaus, dem Wohnhaus, der Brunnenstube und der Mariensäule in XXXX gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, wonach XXXX 1170 beurkundet sei und mehrere Besitzerfamilien aufgewiesen habe. In der Folge wird das Schloss, welches von einem Wassergraben umgeben ist, in seinem Inneren und Äußeren beschrieben. Aufgrund einer historischen Darstellung (Stich) lasse sich der Zustand vor dem Brand des Schlosses 1862 rekonstruieren und sei mit archäologischen Resten auf der Insel des ehemaligen Wasserschlosses zu rechnen. Das Innere stamme aus der Zeit um 1900 (Historismus). Anschließend werden der Meierhof, das Presshaus, ein Wohnhaus, die Brunnenstube und die Mariensäule beschrieben.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird damit begründet, dass Adelssitze die geschichtliche Entwicklung der Grundherrschaft im Allgemeinen sowie die Lage des Sitzes spezieller Verwaltungseinrichtungen dokumentieren. Rückschlüsse auf die Eigentümer seien möglich. Schlösser seien auch über Jahrhunderte kulturelle Zentren einer Region gewesen. Schlösser zählen zu den wertvollsten Baudenkmalen des kulturellen Erbes. Dies gelte auch für die gegenständliche Anlage. Sie sei im frühen 17. Jh. entstanden und im Laufe der Jahrhunderte weiterentwickelt, weshalb sie sich in einem gewachsenen Zustand präsentiere. Bemerkenswert sei die reiche Umgestaltung im 19. Jh. Das Hauptgebäude sei ein repräsentatives Beispiel der Schlossarchitektur des Historismus und Jugendstils. Die Innenausstattung sei eindrucksvoll und kulturgeschichtlich aussagekräftig erhalten. Die architektonische Gestaltung dokumentiere ebenso wie die kunsthandwerkliche Innenausstattung hohen kulturhistorischen Rang. Das von einem Wassergraben umgebene Schloss vertrete einen heute nur mehr vereinzelt in dieser Form erhaltenen Typus. Der Wassergraben sei historischer und integraler Bestandteil der Anlage.
Überreste von Burgen und die damit in Zusammenhang stehenden archäologischen Überreste gehören zu den bedeutendsten Denkmälern des Mittelalters im österreichischen Raum. Die Befestigungswerke seien Zeugnisse für mittelalterliche Befestigungstechnik. Burgen und ihre Überreste seien wichtige historische Quellen für die Orts- und Besiedlungsgeschichte.
Die Wirtschaftsgebäude dokumentieren den beachtlichen Umfang einer derartigen Schlossanlage. Die von der barocken Bauphase geprägten Gebäude entwickelten sich baugeschichtlich analog dem Hauptgebäude, besonders der Meierhof habe im 19. Jh. seine prägende Ausgestaltung erfahren. Die Brunnenstube besitze aufgrund der Nennung des Baujahres 1905 dokumentarischen Wert. Als Quellfassung zur Gewinnung von Trinkwasser sei sie kulturgeschichtlich aussagekräftig. Die Mariensäule trage das Monogramm des Stifters und damaligen Schlossherrn und habe somit Dokumentationswert. Die Figur sei wegen der Draperie von künstlerischem Wert. Insgesamt stelle die Schlossanlage ein bemerkenswertes Beispiel einer herrschaftlichen Verwaltungseinheit dar. Der kulturgeschichtlich relevante Zusammenhang ist aufgrund der architektonischen Durchbildung der Baukörper wie der Eigentumseinheit gegeben.
2. Mit Schriftsatz vom 27.05.2011 machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Vollmachtsbekanntgabe und ersuchte um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass Meierhof, Wohnhaus und Presshaus baufällig bzw. desolat seien. Der Wasserspiegel im Graben ändere sich ständig, weshalb rasch unterfangen werden müsse und einer Festschreibung des gegenwärtigen Zustandes nicht zugestimmt werden könne. Die Brunnstube sei eine Betriebseinrichtung, in deren Bewirtschaftung nicht dreingeredet werden solle. Das Schloss sei eigentlich eine Villa, die ständig umgebaut worden sei und keine Eigenschaften eines Schlosses aufweise. Er sei somit mit einer Unterschutzstellung nicht einverstanden.
3. Mit Schriftsatz vom 03.09.2012 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass seitens der Amtssachverständigen eine Besichtigung durchgeführt worden sei. Demnach seien beim Meierhof Absenkungen, Putzschäden und Feuchtigkeitsschäden festzustellen. Am Dach seien konstruktive Mängel. Am Presshaus befinden sich Putzabplatzungen. Das Wohnhaus sei aus Rücksicht auf die betagte Bewohnerin nicht besichtigt worden. Die Uferzonen können weiterhin verändert werden. Die Umbauten am Hauptgebäude seien im Gutachten berücksichtigt worden. Warum es kein Schloss sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Wirtschaftliche Interessen seien in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.
4. Mit Schriftsatz vom 26.09.2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass den Ausführungen des Bundesdenkmalamtes nur bedingt zugestimmt werden könne und das Grundrecht auf Eigentum verletzt werde. Es sei lange Zeit keine Unterschutzstellung vorgenommen worden, obwohl das Gebäude bekannt sei. Die Vorstellungen des Bundesdenkmalamtes erscheinen unzumutbar.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid (der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25.10.2012 zugestellt) stellte das Bundesdenkmalamt die Schlossanlage unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Anschließend legte das Bundesdenkmalamt seine Erwägungsgründe dar. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung sei gegeben, weil die Schlossanlage ein bemerkenswertes Beispiel einer herrschaftlichen Verwaltungseinheit darstelle. Sie sei ein regionales Kulturgut. Die Anlage habe Seltenheitswert, weil sie die gemeinsame kulturgeschichtliche Entwicklung der Baukörper präsentiere. Die Schlossanlage sei ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutendes Denkmal mit Dokumentationsfunktion. Gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt wäre der Verlust der Anlage nicht nur lokalhistorisch sondern auch bundesweit eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes.
6. Mit Schriftsatz vom 08.11.2012 (eingebracht am 08.11.2012) brachte der grundbücherliche Eigentümer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit und Verfahrensmängeln aufzuheben sei. Aus dem Amtssachverständigengutachten ergebe sich keine Grundlage für eine Unterschutzstellung. So handle es sich gegenständlich nicht um ein Schloss. Die Bezeichnung am Objekt laute Landgut. Der alte Stich könne nicht als Begründung der Schutzwürdigkeit herangezogen werden. Auch sei er zu wenig authentisch. Die Brücke zur Villa stamme aus dem Jahr 2009. Die heutige Villa sowie die Anlage generell entsprechen nicht der Darstellung auf dem Stich. Ein moderner Wohn- und Wellnessraum sei eingebaut worden. An der Nordseite der Villa befinde sich ein moderner Wirtschaftsbau. Zahlreiche Wände seien mit einfachster Holzvertäfelung verkleidet. Der Boden sei auch sehr einfach. Zahlreiche Fenster seien aus Kunststoff. Der Bestand hätte also besser beurteilt werden müssen. Presshaus und Wohnhaus seien völlig unauffällige Objekte und baufällig. Ein Zusammenhang zu den Bauten am Stich bestehe nicht. Ein kulturgeschichtlicher Zusammenhang bestehe ebenfalls nicht. Ein Vergleich mit anderen Villen rechtfertige ein öffentliches Erhaltungsinteresse nicht. Das Wohnhaus sei nicht erhaltbar. Die Mariensäule habe zwar eine volkskulturelle Qualität, aber keine überregionale Bedeutung. Die Objekte haben weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit einen Seltenheitswert. Die vage Berufung auf historisches Bebauungsgebiet treffe in Oberösterreich auf viele neuzeitliche Objekte zu. Den archäologischen Befund bleibe das Gutachten auch schuldig. Beweise, dass das Schloss bis 1862 bestanden habe, gebe es keine. Im Inneren befinde sich keine weitgehend authentische Ausstattung aus dem 19. Jh. Der Sachverhalt entspreche somit nicht den Gegebenheiten. Aufgrund der Brände handle es sich um keine kontinuierliche Anlage. Es gebe keinen Nachweis, dass es sich gegenständlich um ein bedeutendes Denkmal des Mittelalters handle. Insgesamt täusche das Amtssachverständigengutachten. Viele Objekte der Anlage seien bereits verschwunden. Der Eigentümer habe schon bislang das Objekt gut erhalten. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen weder für ein Denkmal noch für eine Unterschutzstellung vor. Es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.
Der Berufung war ein Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde angeschlossen, wonach diese kein Interesse an einer Unterschutzstellung habe.
7. Mit Schriftsatz vom 1.11.2012 legte das Bundesdenkmalmt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Erhaltungszustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG. Im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens sind daher diese Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende, durch Gutachten belegte Feststellungen zu treffen.
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Eine solche Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079): Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass das Gutachten vor allem im Hinblick auf die Bewertung als Denkmal (Gutachten im engeren Sinn) sehr knapp, pauschal gehalten und wenig substantiiert ist. Im Wesentlich handelt es sich bei den Ausführungen um allgemeine Stehsätze, welche auf die meisten Schloss- und Burganlagen bzw. Herrschaftshäuser Österreichs zutreffen würden. Eine individuelle Bezugnahme auf die konkrete Anlage erfolgt kaum. Insbesondere der Absatz über die Überreste von Burgen und deren Bedeutung ist ganz allgemein gehalten und es ist nicht nachvollziehbar, warum die darin getroffenen Aussagen auf welche konkreten Überreste im gegenständlichen Fall zutreffen. Die Ausführungen im Gutachten zur Denkmaleigenschaft sind vielfach leere Sätze, die nicht näher begründet werden. So etwa die Aussage, die Quellfassung sei kulturgeschichtlich aussagekräftig. Warum und wofür aussagekräftig ist nicht nachvollziehbar.
2.3.2. Auch ist im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung vorliegt. Schließlich kann die Bedeutung in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist.
Gegenständlich wird im Amtssachverständigengutachten bloß allgemein eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet, ohne eine weitere Differenzierung, welche das Amtssachverständigengutachten nachvollziehbar und nachprüfbar machen würde, vorzunehmen. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten erstellt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.
2.3.3. Keine gutachterlichen Ausführungen enthält das Amtssachverständigengutachten zu den archäologischen Überresten. So wird zwar in der Beschreibung erwähnt, dass aufgrund eines historischen Stiches auf das Vorhandensein archäologischer Überreste geschlossen werden kann; nähere Nachweise sind allerdings unterblieben und ist insbesondere nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung als Denkmal diese Überreste haben. Wie oben bereits festgehalten, ist die allgemein gehaltene Passage betreffend die Überreste von Burgen nicht geeignet für eine gutachterliche Begründung im konkreten Fall.
2.3.4. Ebenfalls gänzlich unterblieben ist eine Beschreibung und Bewertung des Inneren des Wohnhauses. So ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes vom 03.09.2012, dass aus Rücksicht auf eine betagte Bewohnerin eine Besichtigung unterblieben sei. Da es Aufgabe des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung, wäre es somit unerlässlich gewesen, auch das Innere des Wohnhauses zu begutachten. Es werden daher ein Augenschein und die Einholung eines entsprechenden Gutachtens erforderlich sein.
2.3.5. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten bloß allgemein festgehalten, dass die Anlage aufgrund des Wassergrabens Seltenheitswert habe, nachprüfbare Daten diesbezüglich wurden - wie aus den Akten ersichtlich - allerdings nicht ermittelt. Auch wurde ein weiterer regionaler Vergleich der Schlossanlage nicht angestellt und fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Gerade das allgemein gehaltene, auf eine Vielzahl von Schlossanlagen passende Gutachten im engeren Sinn lässt die Frage offen, was dieses konkrete Objekt auszeichnet und warum vor den Kriterien des § 1 Abs. 2 ein Seltenheitswert etc. gegeben ist. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert die gegenständliche Anlage einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.
Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass "gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt der Verlust der gegenständlichen Anlage nicht nur lokalhistorisch sondern auch bundesweit eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes wäre" ist lediglich eine formelhafte Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 DMSG, entbehrt aber jeglicher Sachverhaltsermittlungen.
2.3.6. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Formulierung des Spruches Folgendes an:
Aus § 59 AVG ergibt sich, dass der Spruch eines Bescheides deutlich gefasst sein muss (Determinierungsgebot, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 86ff). Zwar ist es nicht erforderlich, dass nur verba legalia verwendet werden und ist auch auf materienspezifische Besonderheiten Rücksicht zu nehmen, doch ist es aus Rechtsschutzgedanken unerlässlich, dass ein Bescheid vollzogen werden kann und die sich aus dem Bescheid ergebenden Pflichten insbesondere für die Bescheidadressaten und ihre Nachfolger sowie andere Behörden zweifelsfrei ergeben.
Vor diesem Hintergrund ist die im Spruch gewählte Formulierung "samt archäologischer Relevanz" nicht eindeutig und nicht für jedermann nachvollziehbar. Auch in Zusammenschau mit dem Gutachten ist der Schutzumfang nicht hinreichend erklärt, weil dieses sehr allgemein gehalten ist - insbesondere im Hinblick auf die archäologischen Überreste, wie oben bereits ausgeführt. Gerade für die Frage, was archäologische Relevanz hat, wäre die Beiziehung eines Archäologen erforderlich und wird es für eine nicht fachkundige Person schwierig sein, den aus dem Bescheid resultierenden Pflichten zu folgen.
2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum der Anlage eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung der gegenständlichen Anlage gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei der gegenständlichen Anlage um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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