BVwG W161 1437717-1

W161 1437717-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2014

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse,<br/>Kassation, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr

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BVwG W161 1437717-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1437717.1.00

Spruch

W161 1437717-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 03.700-BAI beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte aus dem Stand der Untersuchungshaft am 22.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.

I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 22.03.2013 durch ein Organ der SPK XXXX,

PI XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei von Nigeria über Senegal und Kap Verde nach Spanien gereist und dort am 01.01.2000 angekommen. Er habe in Spanien um Asyl angesucht. Zum Fluchtgrund ist im Formular handschriftlich vermerkt:

"Nigeria: Vater ist Polizist - Bandenkrieg und Blutfehde, XXXX als ältester Sohn betroffen; Ausreise 1994."

I.3. In weiterer Folge fand am 24.04.2013 eine niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST-West statt (AS 229 bis 237 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welcher dieser zu seinem Aufenthalt in Spanien befragt wurde und angab, er sei am 01.01.2000 in Spanien eingereist. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt. Er sei seit seiner Einreise in Spanien nie kontrolliert worden und habe sich dort bis Jänner 2013 aufgehalten. Er habe in Spanien eine Lebensgefährtin, die kapverdische Staatsbürgerin sei, mit dieser habe er außerdem zwei Kinder.

I.4. Die österreichischen Dublin-Behörden richteten nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Spanien. Die spanischen Behörden weigerten sich jedoch auch nach einer Remonstration Österreichs, den Beschwerdeführer aufzunehmen und verwiesen darauf, dass dieser am 05.01.2000 illegal in Spanien eingereist sei und seit 12.10.2002 unbekannten Aufenthaltes wäre. Dessen Angaben zu einem 10-jährigen Aufenthalt in Spanien seien nicht glaubhaft und habe er diese nicht ausreichend unter Beweis stellen können.

I.5. Am 23.07.2013 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck im Zuge derer dieser erstmalig Angaben zu seinem Fluchtgrund tätigte und angab, sein Vater sei Polizist gewesen und da sie Christen gewesen wären, habe eine muslimische Bewegung seine Familie bekämpft. Bei einem solchen Angriff sei der Beschwerdeführer verletzt worden und habe ihn sein Vater in ein Spital gebracht. Danach habe ihn sein Vater außer Landes gebracht. Diese Gruppe habe seine Familie töten wollen und habe er am ganzen Körper Narben, verursacht durch die Übergriffe der Moslems. Das sei sein Fluchtgrund, weil er dort nicht sicher sei.

I.6. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 19.08.2013, Zl. 13 03.700-BAI gemäß § 3 Abs. 1 2005 ab, wies den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ebenfalls ab und wies den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Der Bescheid enthält zur Person, den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes und die Rückkehrsituation nachstehende Feststellungen:

Fest steht, dass Sie zur Volksgruppe der Edo gehören und römisch katholisch sind.

Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie Sie auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind bzw. wie lange Sie sich schon in Österreich aufhalten.

Fest steht, dass Sie am 22.03.2013 in Österreich einen Asylantrag stellten.

Fest steht auch, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden. Sie stehen momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.

Es konnten keine Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.

Fest steht, dass Sie mit Urteil des XXXX wegen SMG zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, davon 9 bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurden, wobei Sie den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe am XXXX vollzogen haben.

Fest steht, dass Sie in der Heimat nicht vorbestraft sind.

Fest steht, dass Sie in der Heimat weder von der Polizei noch von einer Staatsanwaltschaft noch von einem Gericht gesucht werden.

Fest steht, dass Sie in der Heimat niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet wurden.

Fest steht, dass Sie persönlich in der Heimat keine Probleme mit staatlichen Behörden hatten.

Fest steht, dass Sie in der Heimat nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren.

Fest steht, dass es in der Heimat von staatlicher Seite aus wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Verfolgungshandlungen Ihnen gegenüber gegeben hat.

Fest steht, dass es in der Heimat von staatlicher Seite aus wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - Edo - keine Verfolgungshandlungen Ihnen gegenüber gegeben hat.

Fest steht, dass es in der Heimat von staatlicher Seite aus wegen Ihrer Religion - römisch katholisch - keine Verfolgungshandlungen Ihnen gegenüber gegeben hat.

Fest steht, dass es in der Heimat von staatlicher Seite aus wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Verfolgungshandlungen Ihnen gegenüber gegeben hat.

Der von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Fest steht, dass es in Nigeria einen Konflikt zwischen Christen und Muslime gibt.

Fest steht, dass es gegen Sie im Jahr 1994 Übergriffe durch Muslime gegeben hat.

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich aktuell einer Verfolgungsgefahr durch Muslime im Herkunftsland ausgesetzt wären.

Fest steht, dass der nigerianische Staat schutzfähig und auch schutzwillig ist.

Fest steht, dass Sie durch eine Relokation einer Verfolgungsgefahr durch Muslime entgehen können.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Ihrem Herkunftsland einer staatlichen bzw. asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.

Fest steht, dass in Ihrem Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und Ihnen auch zugänglich sind.

Fest steht, dass Sie über eine Schulausbildung verfügen.

Fest steht, dass Sie in der Heimat jahrelang als Musiker gearbeitet haben.

Fest steht, dass Sie nach Ihrer Ausreise aus Nigeria im Jahr 1994 als Straßenhändler gearbeitet haben."

Der Bescheid enthält auch Feststellungen zum Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Herkunftsland.

In der Beweiswürdigung ist festgehalten, dass der Asylwerber hinsichtlich der Person und der Nationalität als nicht glaubwürdig anzusehen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, unbedenkliche Personaldokumente zum Nachweis seiner Identität der erkennenden Behörde vorzulegen. Aufgrund der Kenntnisse über Nigeria und aufgrund der Sprachkenntnisse gehe die erkennende Behörde jedoch davon aus, dass dieser ursprünglich aus Nigeria stamme.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der Asylwerber habe im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstige außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche dafür sprächen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derartig extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sine des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Vermittlungsverfahrens würden sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer sei auch noch dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden.

I.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, die Feststellung der nigerianische Staat sei schutzfähig und schutzwillig werde als unrichtig bekämpft. Der Beschwerdeführer sei bereits - wie auch von der Behörde festgestellt - im Jahr 1994 von Muslimen angegriffen worden, wovon Narben an seinem ganzen Körper zeugen würden. Die Behauptung der Behörde, die restlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden sich immer noch in Nigeria aufhalten, sei nicht korrekt. Alle seine Geschwister mit einer Ausnahme hätten ebenso wie der Beschwerdeführer aufgrund der prekären Situation für Christen in Nigeria das Land verlassen. Der Beschwerdeführer könnte auch nicht durch einen Ortswechsel innerhalb Nigerias der Verfolgungsgefahr durch die muslimische Gruppierung entgehen, da die Boko Haram darauf abziele, ganz Nigeria zu destabilisieren. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des der Aussage des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhaltes wäre diesem der Status eines Asylberechtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen und die Verfügung seiner Ausweisung nach Nigeria zu unterlassen gewesen.

I.6 Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund Angst vor einer muslimischen Bewegung (Boko Haram), die seine Familie bekämpfe, angegeben.

Dem Beschwerdeführer würde lediglich in einer einzigen Einvernahme Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe näher darzustellen. Seine Angaben zu seinem Fluchtgrund umfassen nur wenige Zeilen. Die erstinstanzliche Behörde hat nähere Nachfragen hierzu unterlassen und gar nicht versucht, konkrete Einzelheiten oder Details zu der vom Beschwerdeführer genannten muslimischen Bewegung von diesem zu erfahren. Erst der Vertreter des Beschwerdeführers fragte diesen in der Einvernahme nach dem Namen der Gruppe.

Sofern die belangte Behörde davon ausgeht, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt unter keinen der in der GFK genannten Gründe zur Asylerlangung subsumiert werden könne, übersieht es den wesentlichen Umstand, dass es keine Ermittlungen zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen getätigt hat. Die erstinstanzliche Behörde hat gar nicht versucht, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Übergriff auf seine Person im Jahr 1994 tatsächlich stattgefunden hat. Die Länderfeststellungen zu Spannungen zwischen Muslimen und Christen umfassen etwa eine halbe Seite und sind sehr allgemein gehalten.

3. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Teil sehr widersprüchliche Angaben im Verfahren tätigte, legte die erstinstanzliche Behörde in willkürlicher Art und Weise einen großen Teil der Angaben des Beschwerdeführers ihren Feststellungen im Bescheid ohne nähere Auseinandersetzung damit und ohne jegliche Ermittlungstätigkeit hierzu einfach zugrunde.

Teilweise sind in der Folge auch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid widersprüchlich und für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. So wenn beispielsweise angeführt wird:

"Glaubhaft waren für die erkennende Behörde auch Ihre Ausführungen, dass es im Jahr 1994 einen Übergriff durch Muslime auf ihre Familie und sie selber gegeben hat. Ihre Narben am ganzen Körper stellen ein gewichtiges Indiz dafür dar."

Im nächsten Satz heißt es dann:

"Angemerkt wird aber, dass diese Narben in keinster Weise einen Beweis für Ihr Vorbringen darstellen, da die Ursache von Narben durch kein Gutachten festgestellt werden kann. Trotzdem geht die Behörde davon aus, dass es tatsächlich Übergriffe auf Ihre Familie durch Muslime gegeben hat."

Weiters wird festgestellt:

"Angemerkt wird hier, dass Ihr Vater in Nigeria als Polizist gearbeitet hat. Tragisch ist, dass er laut Ihren Ausführungen, diese jedoch durch keinerlei Beweismittel untermauern konnten, im Jahr 2009 getötet wurde. Trotzdem war es ihm möglich, noch weitere 15 Jahre in Nigeria zu leben und seiner Arbeit als Polizist nachzugehen."

Des Weiteren hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zum einen festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, zum anderen gleichzeitig dargetan, dass die Identität und Nationalität des genannten nicht feststehen sowie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Person und der Nationalität als nicht glaubwürdig anzusehen sei.

Bei Durchsicht des Aktes entsteht der Eindruck, dass die erstinstanzliche Behörde wie dargelegt keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltet hat und in geradezu willkürlicher Art und Weise Teile der Aussage des Beschwerdeführers für glaubhaft, andere Teile für nicht glaubhaft befunden hat, ohne hierfür nachvollziehbare Argumente im Bescheid anzugeben und hierzu Erhebungen welcher Art auch immer zu tätigen.

Diese Vorgehensweise widerspricht insbesondere auch dem Art. 41 EU-GRC, der das Recht auf eine gute Verwaltung vorsieht.

Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.4. hat das Bundesasylamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls als gerechtfertigt erscheint.

4. Abgesehen von den erwähnten Mangelhaftigkeiten hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative bestehe. Nähere Ausführungen hierzu fehlen allerdings völlig.

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 99/01/0126; 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu wiederlegen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hier jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an.

Wenn in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt wird, es habe im Fall des Asylwerbers ein bestehendes soziales Netz in Nigeria festgestellt werden können, ist diese Feststellung aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass seine Eltern verstorben wären und er lediglich von einer Schwester wisse, dass sie in Lagos lebe. Er gab an, er wisse nicht wo die anderen Geschwister leben. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers so hat er im Alter von 22 Jahren sein Heimatland verlassen und befindet sich seit nunmehr 14 Jahren in Europa. Im konkreten Fall wäre somit eine genauere Prüfung der Zumutbarkeit für eine Rückkehr nach so langer Abwesenheit ohne Existenz eines bestehenden sozialen Netzes in Nigeria unbedingt erforderlich gewesen.

5. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten 2. bis 4. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Anschein, als wäre im gegenständlichen Fall ein "Scheinverfahren" ohne konkrete, dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

Ergänzend ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit der erforderlichen Interessenabwägung zu Spruchpunkt III. auch anzuführen wäre, nach welcher Bestimmung die im Bescheid angeführte strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Für die vorzunehmende Interessenabwägung kommt es nicht nur auf das Faktum einer strafrechtlichen Verurteilung an, sondern auch darauf, weswegen eine solche erfolgt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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