BVwG W112 1418839-2

W112 1418839-2Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2014

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Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W112 1418839-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1418839.2.00

Spruch

W112 1418839-2/16E

W112 1418840-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX beide StA. Russische Föderation, XXXX vertreten durch ihre Mutter XXXX gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 18. April 2013, Zlen. 1. 12 13.346-BAE und 2.12 13.347-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren

Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste von Polen kommend in das Bundesgebiet ein. Bei ihrer Erstbefragung am 18. Jänner 2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, dass ihre Mutter verstorben sei und ihr Vater mit seinen beiden Söhnen, welche ihre Halbbrüder seien, an einem unbekannten Ort in Österreich lebe. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sich nach ihrer Heirat herausgestellt habe, dass ihr Ehemann und sie miteinander verwandt seien. Der Vater ihres Ehemannes und ihr Vater seien Cousins. Nachdem ihr Schwiegervater von dieser Verwandtschaft erfahren habe, habe er geschworen, dass er seinen Sohn töten werde. In Tschetschenien sei das eine sehr große Schande. Ihr Schwiegervater habe ihren Ehemann ständig geschlagen. Aus diesem Grund seien sie geflohen. In Polen seien sie von Tschetschenen, welche ihr Schwiegervater geschickt habe, geschlagen und beleidigt worden. Sie hätten auch [das zu diesem Zeitpunkt ungeborene] Kind abholen wollen. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst um das Leben ihres Ehemannes. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen polnischen Passierschein (Asylkarte) mit Lichtbild, der jedoch ausdrücklich kein Identitätsausweis ist, vor.

Am 3. Februar 2011 langte beim Bundesasylamt eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein. Dem eigenanamnestischen Teil ist über das bisherige Vorbringen hinaus zu entnehmen, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin verstorben sei als diese fünf Jahre alt gewesen sei. Sie sei dann bei ihrer Großmutter aufgewachsen, bis diese verstorben sei; damals sei die Erstbeschwerdeführerin 15 Jahre alt gewesen. In Österreich lebe ihr Vater mit seiner (zweiten) Ehefrau und seinen beiden Kindern. Dieser habe nichts gegen die Ehe der Erstbeschwerdeführerin und freue sich auf das Enkelkind. Die Erstbeschwerdeführerin habe seit ihrem 15. Lebensjahr epileptische Anfälle mit Schaum vor dem Mund, wenn sie sich aufrege. Aus der gutachterlichen Stellungnahme geht hervor, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorlägen. Eine Abklärung beim Facharzt für Neurologie bezüglich der Epilepsie werde angeregt.

Am XXXXwurde die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter am 16. März 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und legte zum Nachweis der Identität der Zweitbeschwerdeführerin eine österreichische Geburtsurkunde vor.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. März 2011 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt bei ihr lebe und keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Erstbeschwerdeführerin leide seit ihrem 15. Lebensjahr an Epilepsie und sei deswegen am 9. Februar 2011 mit der Rettung in das Krankenhaus XXXXeingeliefert worden. Ihr Vater besuche die Erstbeschwerdeführerin und unterstütze sie mit Lebensmitteln und Geld. Sie lebe mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Familiengemeinschaft.

Mit Bescheiden vom 2. April 2011, Zl. 11 00 567-EAST Ost und 4. April 2011, Zl. 11 02.558-EAST Ost wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurück, erklärte Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig und wies die Beschwerdeführerinnen sowie deren Gatte bzw. Vater gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 20. April 2011, Zlen. S2 418.839-1/2011/2E und S2 418.840-1/2011/2E, gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 ab.

2. Zweites Verfahren

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 25. September 2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin gab am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren könne, weil sie dort niemanden habe. Ihr Vater lebe in Österreich und ihre Mutter sei verstorben. Außerdem leide sie an Epilepsie und könne in Tschetschenien nicht behandelt werden. Ihr Mann sei nach Tschetschenien abgeschoben worden und sie habe sich von ihm getrennt. Standesamtlich seien sie noch verheiratet, traditionell seien sie bereits geschieden. Ihre Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien nicht mehr aufrecht. Sie sei damals mit ihrem Mann geflohen, weil seine Eltern wegen ihrer Krankheit nicht gewollt hätten, dass er sie heirate. Die Erstbeschwerdeführerin habe nunmehr neue Fluchtgründe. Ihr Mann werde ihr das Kind, die Zweitbeschwerdeführerin, wegnehmen, sollte sie nach Tschetschenien zurückkehren. Zudem werde sie von ihrem Mann auch telefonisch bedroht. Sie sei an Epilepsie erkrankt. Bei einer Rückkehr befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass man ihr ihr Kind wegnehmen werde. Diese Änderungen seien ihr seit Mai 2011, als ihr Mann abgeschoben worden sei, bekannt. Sie hätte im Mai 2011 auch abgeschoben werden sollen und sei aus Angst davor in ein Kloster geflüchtet, wo sie ein Jahr lang gelebt habe. Ein Anwalt habe ihr empfohlen, 18 Monate lang zu warten, bevor sie einen neuen Asylantrag stelle.

Am 4. Februar 2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, dass sie seit zwei Jahren von ihrem Ehemann getrennt sei, es habe aber keine Scheidung gegeben. Die Beschwerdeführerinnen lebten mit dem Vater, der Stiefmutter und zwei Halbbrüdern der Erstbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Vater habe eine "Aufenthaltsgenehmigung". Darüber hinaus habe sie zu einem Onkel väterlicherseits, der in der Russischen Föderation lebe, Kontakt. Sie habe während ihres Aufenthaltes ein wenig Deutsch gelernt. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass nach der Abschiebung ihres Ehemannes ihre Schwiegereltern und ihr Ehemann sie angerufen hätten, und ihr vorgeworfen hätten, sie habe für die Abschiebung ihres Ehemannes gesorgt. Sie sei bedroht und aufgefordert worden, nach Polen zu fahren. Dorthin sei ihr Ehemann abgeschoben worden und dort hätte sie ihre Tochter übergeben sollen, weil dies der Tradition entspreche. Auch ihre Schwiegermutter sei nach Polen gefahren. Auch ihr Vater sei aufgefordert worden, seine Enkeltochter auszuliefern. Andernfalls hätte die Familie ihres Ehemannes sich bei Kadyrow beschwert. Die Ärzte hätten der Erstbeschwerdeführerin verboten, weitere Kinder zu bekommen. Sie wolle sich nicht von ihrem Kind trennen. Sie leide seit ihrem 13. Lebensjahr an Epilepsie und habe seit ihrem Aufenthalt in Österreich ein bis zwei Anfälle pro Monat. Ihr Vater sei auf einer Fahndungsliste. Deshalb habe jetzt auch ihr Onkel Probleme. Die Leute von Kadyrow suchten ständig nach ihrem Vater und die Erstbeschwerdeführerin würde wegen ihres Vaters nicht in Ruhe gelassen werden. Sie würde bei einer Rückkehr von den Leuten von Kadyrow gequält werden. Am Ende der Einvernahme wurden der Erstbeschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.

Die Erstbeschwerdeführerin legte bei der Einvernahme ein Konvolut an Urkunden vor. Darunter einen Befund der neurologischen Ambulanz des Krankenhauses XXXX vom 11. Dezember 2012 zu ihrer Epilepsieerkrankung, wobei sie am 10. Dezember 2012 zuletzt einen Anfall erlitten habe und einen handschriftlichen Befundbericht von XXXX, FA für Psychiatrie, vom 25. Juli 2012, wonach sie sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung befinde. Zudem legte sie einen ihren Vater betreffenden "Internetausdruck" auf Deutsch vor. Aus diesem gehe hervor, dass sich ihr Vater vor Strafverfolgung verstecke.

Mit Bescheiden vom 18. April 2013, Zlen. 12 13.346-BAE und 12.13.347-BAE, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass es nicht feststehe, dass es sich beim ehemaligen Asylwerber XXXX um den Vater der Erstbeschwerdeführerin handle. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführerin die Gefahr der Entführung ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin durch die Familie ihres "Noch-Ehegatten" drohe. Zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass sie an Epilepsie und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Nicht festgestellt werden habe können, dass eine Rückkehr vor dem Hintergrund dieser Beeinträchtigung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Russischen Föderation zumindest einen "Bekannten" den Bruder von Herrn XXXX, mit dem sie in Kontakt stehe und von dem sie im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könne. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei nicht glaubhaft, weil sie im ersten Asylverfahren noch angegeben habe, dass die Eltern ihres Ehemannes beabsichtigt hätten, ihren Ehemann zu töten, weil er sie geheiratet habe. Grund sei die Verwandschaft der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehemann. Hingegen habe die Erstbeschwerdeführerin nunmehr angegeben, dass sie und ihr Ehemann im Jahre 2011 nach Österreich geflohen seien, weil ihre Schwiegereltern wegen ihrer Epilepsieerkrankung gegen diese Beziehung gewesen seien. Da es für den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der sich in Österreich "auskennt" leicht möglich gewesen wäre sie in Österreich aufzufinden, um ihre Tochter zu entführen und eine Entführung offensichtlich über einen längeren Zeitraum nicht eingetreten sei, sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei diesem Verbrechen um ein von der Erstbeschwerdeführerin "frei erfundenes Konstrukt" handle, dass lediglich der Asylerlangung dienen solle. Herr XXXX habe während seines Asylverfahrens nie angegeben, dass er eine Tochter habe, die den Namen der Erstbeschwerdeführerin trage. Er habe auch nicht angegeben, eine Ex-Frau gehabt zu haben, als Familienstand sei ledig festgehalten worden. Auch gehe aus dessen Angaben hervor, dass er von 1996 bis 2007 in Martan-Tschu in unmittelbarere Nähe der Erstbeschwerdeführerin als Taxifahrer gearbeitet habe. Hingegen habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass ihr Vater als sie sechs Jahre alt gewesen sei, wegen des Krieges weggefahren sei. Es erscheine befremdlich, dass ihr Vater sich in dieser Zeit nicht um die Erstbeschwerdeführerin gekümmert habe, obwohl er in unmittelbarer Nähe gelebt habe. Die Erstbeschwerdeführerin suche die Nähe zu diesem Mann, weil sie einerseits bei ihm wohnen dürfe und er andererseits einen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten habe. Auch sei es zweifelhaft, ob sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin von ihr getrennt habe, weil dieser nach Polen überstellt worden sei. Die Epilepsie und posttraumatische Belastungsstörung seien auch in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien bestünden medizinische Einrichtungen, behandelbar. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, in der Russischen Föderation Gelegenheitsarbeiten durchgeführt zu haben, wodurch nicht anzunehmen sei, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Zudem sei der Bruder des Herrn XXXX ein Anknüpfungspunkt für sie in Tschetschenien. Auch könne Herr XXXX die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt wiederum damit, dass es nicht glaubhaft sei, dass es sich bei Herr XXXX um den Vater der Erstbeschwerdeführerin handle. Es liege somit kein Im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weshalb die Ausweisung keinen solchen Eingriff darstelle. Auch wenn Herr XXXX tatsächlich ihr Vater sein sollte, bestehe zu diesem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerinnen erhielten Leistungen aus der Grundversorgung, weshalb sie keinesfalls ausschließlich auf die Unterstützung der Familie des Herrn XXXX angewiesen seien. Daher würde ein tatsächliches Verwandschaftsverhältnis nicht zu einer anderslautenden Entscheidung führen. Die Erstbeschwerdeführerin lebe seit Jänner 2011 in Österreich, habe ein wenig Deutsch gelernt und lebe bei der genannten Familie. Dennoch falle die Interessenabwägung zu ihrem Nachteil aus. So sei die Zweitbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter und die Erstbeschwerdeführerin habe den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18. April 2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

In der Beschwerde vom 3. Mai 2013 widerholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen und brachte darüber hinaus vor, dass ihre Schwiegereltern wegen ihrer Epilepsie und des Verwandschaftsverhältnisses zu ihrem Ehemann gegen die Ehe gewesen seien. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit der Problematik der tschetschenischen Tradition auseinanderzusetzen, wonach ihre Tochter der Familie des Mannes zugehörig sei. Auch sei die Argumentation nicht nachvollziehbar, wonach ein Fluchtvorbringen nur glaubhaft sei, wenn die Verfolger bereits ihr Ziel (in diesem Fall die Entführung des Kindes) erreicht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine aufgeklärte und selbständige Frau, die sich über ihre individuelle Entscheidungsfreiheit bewusst sei und sich keinem patriarchalen Mustern unterwerfen wolle. Sie habe sich von ihrem Mann getrennt und weigere sich, ihre Tochter in die Obhut der Familie ihres Ex-Mannes zu geben. Dies widerspreche den tschetschenischen Traditionen welche auch vom dortigen Regime auferlegt würden. Bei einer erzwungenen Rückkehr würde sie aufgrund ihres Status als alleinstehende Frau und ihrer Weigerung ihr Kind herzugeben, ihrer aktenkundigen Epilepsieerkrankung, ihres Verwandschaftsverhältnisses zu ihrem Vater, der ebenfalls aus politischen Gründen aus Tschetschenien geflohen sei und ihrer westlichen Denk- und Lebensweise in Konflikt mit der tschetschenischen Mehrheitsbevölkerung und den tschetschenischen Behörden geraten. Ihr drohe unmenschliche Behandlung und sie habe Angst vor Verfolgung durch die Familie des Exmannes. Sie verweise auf einen ACCORD Bericht: "Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012", in welchem detailliert auf die schlechte Lage von Frauen in Tschetschenien eingegangen werde. Wie aus den Länderberichten des Bundesasylamtes hervorgehe, gebe es in Tschetschenien keine Frauenhäuser. Auch bei der Polizei könnte sie keinen Schutz finden. Auch habe sie in Tschetschenien keine männlichen Verwandten, auf deren Schutz sie zählen könnte. Frauen, die keinen Mann an ihrer Seite hätten, könnten heute laut dem erwähnten ACCORD Bericht gar nicht mehr in Tschetschenien leben. Da die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Vater in ihrer Kindheit wenig Kontakt gehabt habe, sei es für sie nicht angenehm aber auch nicht überraschend, dass er sie in der polizeilichen Erstbefragung nicht angegeben habe. Sie lebe jedoch seit ihrer Ankunft bei ihrem Vater, der sich um sie und die Zweitbeschwerdeführerin kümmere. Um die Vaterschaft unter Beweis zu stellen, stelle sie einen Antrag auf einen Vaterschaftstest. Es sei widersprüchlich, dass die Vaterschaft nicht glaubhaft dargelegt worden sei, andererseits das Bundesasylamt mit Anknüpfungspunkten zum Bruder ihres Vaters argumentiere. Einer alleinstehenden Frau mit Kleinkind, sei aufgrund des in der Beschwerde zitierten Berichtsmaterials eine Rückkehr nicht zumutbar, weil eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerinnen hätten dort keine Wohnmöglichkeit und seien völlig mittellos. Diese Umstände rechtfertigten die Gewährung subsidiären Schutzes. Auch sei bei ihr eine individuelle medikamentöse Therapie wegen der Epilepsie nötig, um unmenschliche Leidenszustände zu verhindern. Diese sei in Tschetschenien, auch aus finanziellen Gründen nicht möglich. Außerdem, leide die Erstbeschwerdeführerin an einer PTBS und befinde sich in entsprechender Behandlung. Auch sei die Ausweisung rechtswidrig. Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin sowie ein weiterer medizinischer Befund vom 11. Februar 2013 des Krankenhauses XXXX hinsichtlich ihrer Epilepsieerkrankung beigegeben. Aus der Übersetzung des handschriftlichen Schreibens geht hervor, dass sie befürchte, die Familie ihres Exmannes werde ihr ihre Tochter wegnehmen.

Der Beschwerde war ein russischssprachiger Text beigefügt, den das Bundesverwaltungsgericht übersetzen ließ. In diesem gibt die Erstbeschwerdeführerin an, die Tochter von Khumid Elmurzaev zu sein und ersucht um Aufnahme in Österreich. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie in Tschetschenien niemanden habe. Ihre Großmutter, bei der sie gelebt habe, sei gestorben. Sie habe nicht vorgehabt, um Sozialhilfe zu bitten und auch die letzten beiden Jahre nicht von Sozialhilfe gelebt. Das sei schwer gewesen, weil sie ohne Arbeitsgenehmigung nicht arbeiten habe können; sie könne aber trotz ihres Gesundheitszustandes arbeiten, vorausgesetzt, man erlaube es ihr. Ihr Problem sei, dass ihr Exmann versuche, ihr ihre Tochter wegzunehmen. Sie selbst sei ohne Mutter aufgewachsen und wolle nicht, dass ihrem Kind das Gleiche zustoße. Sie wolle nicht nach Polen, weil dort ihr Exmann und die Ex-Schwiegermutter darauf warten würden, dass sie dorthin abgeschoben würde. Sie seien gekommen, um ihr ihre Tochter wegzunehmen; aus Polen könnten sie das leicht machen.

Am 29.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

In der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich von ihrem Gatten nach muslimischem Ritus scheiden lassen habe. Sie habe sich auch standesamtlich scheiden lassen wollen, aber ihr Ex-Mann lasse das nicht zu. Ihr Exmann habe bereits eine andere Frau geheiratet.

Ihren Lebenslauf schildert sie wie folgt:

"Ich wurde am XXXX geboren. Als ich sechs Jahre alt war, ist meine Mutter verstorben. Dann begann der Krieg, ich glaube, dass es der zweite Krieg war. Ich, meine Großmutter und meine Tante mit ihren Kindern sind nach Inguschetien gefahren. Mein Vater ist zu Hause geblieben, er ist nicht mit uns geflüchtet. Ich weiß nicht mehr, wieviele Jahre wir in Inguschetien gelebt haben. Aber ich weiß noch, dass mein Vater nicht mehr zu Hause war, als wir nach Hause zurückgekehrt sind. Ich lebte dann bei meiner Großmutter. Ich habe über meinen Vater praktisch nichts gewusst. Als ich ca. 15 Jahr alt war, ist meine Großmutter verstorben. Danach lebte ich bei meiner Tante. Und dann hab ich geheiratet. Nach zwei Monaten bin ich mit meinem Mann nach Polen gefahren. Dort lebte ich mit meinem Mann ein Jahr lang. Dort ging es mir sehr schlecht. Ich bekam kaum medizinische Hilfe, hatte Anfälle, und ich wollte zu meinem Vater. Nach ca. fünf Monaten haben ich und mein Mann eine zweite negative Entscheidung bekommen. Dann sind wir gemeinsam nach Wien gefahren. Ich wurde in ein Kloster gebracht. Und mein Mann wurde unterwegs ergriffen. Er wurde ca. zwei Woche festgehalten und ich wurde telefonisch kontaktiert und aufgefordert, mich bei der Polizei zu stellen. Ich bin aber nicht hingegangen, und er wurde dann abgeschoben. Danach gab es große Probleme mit seinen Eltern. Sie haben mir vorgeworfen, dass er mir das "verdankt", dass ich ihn verraten habe. Sie haben mir gesagt, dass ich die Tochter zurückgeben soll, weil das Kind der Familie des Mannes gehört. Der Vater meiner Tochter ist in Polen. Er wartet bis ich nach Polen abgeschoben werde, und möchte mir dort meine Tochter wegnehmen. Aber ich möchte meine Tochter nicht weggeben. Ich kann es mir gar nicht vorstellen. Man hat mir gesagt, dass man Geld den Leuten des Präsidenten geben wird, sodass diese hier her kommen und mir meine Tochter wegnehmen. Sie haben mir gedroht. Jetzt ist er verheiratet. Er hat mir gesagt, dass er jetzt eine Frau hat, und diese sich um die Tochter kümmern kann. Aber meine Tochter ist alles was ich habe, ich will sie nicht hergeben. Ich selbst bin ohne meine Mutter aufgewachsen, und möchte nicht dass meine Tochter ebenfalls ohne Mutter aufwachsen muss. Mein Vater hat es dann erfahren, dass er zur Fahndung ausgeschrieben wurde, als er sich in Österreich einen Pass besorgen wollte. Das war bei der Russischen Botschaft. Man hat erfahren, wo er sich befindet, da man eine Anfrage in Österreich gestellt hat. Die Botschaft hat eine Anfrage an die russischen Behörden gestellt, um ihm einen Pass ausstellen zu können. Zuerst hat mein Vater meinen Onkel angerufen. Aber mein Onkel hat nur gesagt, dass er nie wieder anrufen soll, und hat das Telefon abgeschalten. Und dann habe ich angerufen. Und er hat gesagt, dass mein Vater nicht mehr anrufen darf. Er hat gesagt, dass die Leute des Präsidenten einige Male bei ihm waren, und wissen wollten, wo sich mein Vater befindet. Man weiß wahrscheinlich sowieso, dass ich mich in Österreich befinde. Wenn ich nach Hause zurückkehren sollte, dann wird mir zuerst meine Tochter von den Verwandten meines Mannes weggenommen. Und dann werde ich von den Leuten des Präsidenten mitgenommen, damit ich den Leuten sage, wo sich mein Vater befindet, bzw. um meinen Vater zu erpressen. Man wird mich sowieso umbringen, egal ob ich sage wo sich mein Vater befindet, oder nicht. Ich möchte nicht nach Hause. Ich habe nur einen Vater, und meine Tochter. Ich habe mich an das Leben in Österreich gewöhnt. Zu Hause habe ich nur einen Onkel, aber er führt ein eigenes Leben. Meine Kindheit verlief auch ohne meinen Vater und ohne meine Mutter. Meine Mutter kann ich nicht mehr zurückbekommen, aber einen Vater habe ich ja noch."

Sie lebe mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Pension, ihr Vater wohne mittlerweile in XXXX, nicht mehr im Burgenland. Sie sei in Kontakt mit dem Bruder ihres Vaters, mit dem ihr Vater wegen der Telefonüberwachung nicht selbst Kontakt haben könne. Dieser sage, dass die Leute des Präsidenten in Tschetschenien nach ihrem Vater suchen würden.

Ihr Vater sei zur Russischen Botschaft in Wien gegangen, weil er einen Pass beantragt habe. Die Botschaft habe eine Anfrage in Russland gemacht und mitgeteilt, dass er in Russland zur Fahndung ausgeschrieben sei. Sie könne einen Google-Ausdruck betreffend ihres Vaters vorlegen, den dieser in seinem Verfahren noch nicht vorgelegt habe.

Ihr Vater habe ungefähr ein Jahr nach dem Tod ihrer Mutter zum zweiten Mal geheiratet, sie habe mit ihm keinen Kontakt mehr gehabt, seit sie mit ihrer Großmutter während des Krieges nach Inguschetien gezogen sei, über sein Leben wisse sie nicht Bescheid. Nach der Rückkehr aus Inguschetien habe es nur telefonischen Kontakt zwischen ihrem Vater und ihrer Großmutter gegeben, aber nicht mit ihr. Mit dem Bruder ihres Vaters, der sieben Jahr lang im Gefängnis gewesen sei, habe sie im Herkunftsstaat keinen Kontakt bzw. Kontakt erst nach dessen Gefängnisentlassung bis zur Ausreise gehabt.

In Tschetschenien würden noch ihre Tante, bei der sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe, sowie der besagte Onkel und einige Cousins und Cousinen ersten und zweiten Grades leben.

Die Beschwerdeführerin habe sechs Jahre lang die Schule besucht und in einer Autowaschanlage gearbeitet. Sie hätte gerne eine Schneiderlehre gemacht und auch damit begonnen, aber man habe ihr gesagt, dass sie das wegen ihrer Anfälle nicht könne. Sie habe bis zur Eheschließung gearbeitet und bei ihrer Tante gelebt.

Im Hinblick auf ihre Ehe gibt die Beschwerdeführerin an:

"R: Wie haben Sie Ihren Mann kennen gelernt?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie ich hier her gekommen bin.

R: Wurde die Ehe von Ihrer Familie arrangiert?

BF: Seine Familie war dagegen, weil ich krank bin. Wir haben uns selbst kennen gelernt.

R: Im ersten Asylverfahren haben Sie angegeben, Ihre Familie wäre dagegen, weil sie verwandt sind.

BF: Das war auch der Grund, aber das hat man erst später erfahren. Für uns hatte es keine Bedeutung mehr, weil wir bereits getrennt waren.

R: Wann haben Sie sich getrennt?

BF: Als er abgeschoben wurde.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, bei der damaligen Verhandlung, dass Sie sich vor ca. zwei Jahren getrennt haben, das war ungefähr im Zeitraum um die Geburt Ihrer Tochter.

BF: Ja, das war so.

R: Das heißt, die Trennung fand nicht um den Zeitpunkt der Geburt Ihrer Tochter statt, sondern erst drei Monate später, zum Zeitpunkt der Abschiebung Ihres Mannes.

BF: Ja.

R: Wer hat sich von wem getrennt?

BF: Er wurde abgeschoben. Für seine Eltern war das ein Skandal. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich ihn verraten habe, so hat das ganze begonnen.

R: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, Sie haben sich in Österreich getrennt. Jetzt klingt es so, als hätten Sie sich erst durch die Abschiebung getrennt.

BF: Er wollte sich sowieso von mir scheiden lassen, wegen meiner Krankheit. Er hat nur nach einem Grund gesucht.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, bis zu der Abschiebung wäre Ihre Beziehung intakt gewesen.

BF: So war es nicht. Ich wollte jedoch nicht darüber sprechen.

R: Das heißt, Ihr Mann hat sich von Ihnen getrennt?

BF: Ja.

R: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie haben sich von ihm getrennt.

BF: Nein, er hat sich getrennt.

R: Wie ist die traditionelle Scheidung verlaufen?

BF: Ein Zeuge wird informiert, dass er mich verlässt. Und ich wurde per Telefon informiert. Ich wurde von meinem Mann selbst am Telefon informiert. Er hat das Telefon auf laut gestellt, sodass der Zeuge mithören konnte. Der Zeuge war bei ihm. Da gibt es ein Wort, dass man immer sagt, wenn dieses Wort gesagt wird, dann entspricht das dem muslimischen Ritus der Scheidung. Ich möchte mich standesamtlich von ihm scheiden lassen, aber das lässt er nicht zu. Er will das deswegen nicht, weil er hofft, dass ich nach Polen abgeschoben werde und er bei aufrechter Ehe, das Recht hat, die Tochter zu sich zu nehmen.

R: Wissen Sie wer der Zeuge war?

BF: Er hat nur gesagt, dass das ein Freund von ihm ist.

R: Von wo aus hatte Ihr Gatte angerufen?

BF: Aus Polen.

R: Wann genau war das?

BF: Ca. ein Monat nach der Abschiebung.

R: Wo hat er Sie angerufen?

BF: Am Handy.

R: Und es hat nur diesen einen Anruf gegeben?

BF: Er hat auch später angerufen. Er hat mir gedroht.

R: Wie hat er Ihnen gedroht?

BF: Er hat mir gesagt, dass er weiß, dass ich nach Polen abgeschoben werde. Und dass er mir die Tochter dort wegnehmen wird. Er hat gesagt, dass es für mich besser werde, mich damit einverstanden zu erklären, da man sonst die Leute vom Präsidenten von Tschetschenien bezahlen wird.

R: Wie oft hat er sich angerufen?

BF: Fast jeden Tag. Dann habe ich meine Nummer ändern lassen.

R: Und er hat immer von Polen aus angerufen? Ist er nun in Polen?

BF: Als er mich angerufen hat war er in Polen. Ich glaube er ist nun in Polen.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass er nach Tschetschenien abgeschoben worden sei.

BF: Er war in Tschetschenien und ist mit seiner Mutter zurück nach Polen.

R: Was macht seine Mutter in Polen?

BF: Sie ist wieder in Tschetschenien. Sie ist wieder zurückgekehrt.

R: Und Ihr Mann lebt jetzt in Polen mit seiner Gattin?

BF: Ja.

...

R: Wer hat Sie angerufen um Sie zu bedrohen?

BF: Der Vater meiner Tochter und dessen Mutter.

R: Sie haben gesagt, Sie sind beinahe täglich angerufen worden. Waren das immer beide? War das meistens der Mann?

BF: Zuerst hat nur er angerufen, dann hat auch sie angerufen, und dann auch beide gemeinsam.

R: Hat es sonst noch Bedrohungen gegeben?

BF: Nein.

R: Sie haben auch vor dem BAA angegeben, dass auch Ihr Vater von Ihrem Mann bedroht wird.

BF: Er wurde angerufen. Sie haben ihm auch gesagt, dass ich die Tochter zurückgeben soll. Wissen Sie, was Sie gesagt haben, das ist so lächerlich, dass man es gar nicht glaubt. Sie haben gesagt, dass sie mit dem russischen Präsidenten sprechen werden.

R: Das haben sie Ihrem Vater gesagt?

BF: Ja.

R: Und im ersten Asylverfahren haben Sie angegeben, dass Ihr Mann von seinen Eltern bedroht wird.

BF: Ja, das war so. Nun ist es nicht mehr so.

R: Seit der Scheidung?

BF: Ich weiß nicht genau, seit wann.

R: Sie haben vor dem BAA zusätzlich angegeben, dass sie wegen Ihres Vaters von den Kadyrowleuten gequält werden. Ist das noch so?

BF: Das werden sie.

R: Bis jetzt war das nicht so?

BF: Als ich noch zu Hause war, nein. Aber ich kann mich noch erinnern, wie die Leute zu meinem Onkel gekommen sind.

R: Wann war das?

BF: Als er vom Gefängnis zurückgekehrt ist.

R: Was genau Befürchten Sie vor einer Rückkehr?

BF: Das man mir die Tochter wegnimmt.

R: Und für Ihren Vater?

BF: Ich werde von den Leuten des Präsiden Kadyrow mitgenommen und solange gefoltert bis ich bekannt gebe, wo er sich befindet. Wenn sie wissen wo er ist, werden sie herkommen und ihn töten.

R: Sie haben am Anfang der Verhandlung angegeben, dass Ihr Vater auf die russische Botschaft gegangen ist, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Das heißt, die russischen Behörden wissen wo er sich aufhält.

BF: Aber man weiß nicht, wo er genau lebt. Man weiß nur, dass er in Österreich ist."

Sie habe sich im Herkunftsstaat nie politisch betätigt und sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen, habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden ihres Herkunftslandes gehabt, sei nie wegen ihrer Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Religiösen Gründen verfolgt worden.

Im Falle der Rückkehr fürchte sie, von den Leuten des Präsidenten Kadyrow wegen ihres Vaters mitgenommen zu werden. Ihr Vater habe die Terroristen unterstützt und für sie gekämpft. Die, die mit ihrem Vater im Krieg gewesen seien, seien umgebracht worden. Die Präsidenten Russlands und Tschetscheniens würden zusammenarbeiten, daher könne sich auch nicht in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren.

Außerdem würde ihr dort die notwendige Medikation fehlen und sie könne ohne ihre Tabletten nicht leben. Auf Vorhalt der Länderberichte, dass Epilepsie in Tschetschenien behandelbar ist und die Medikamente hiefür kostenlos sind, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, als sie 17 Jahre alt war, einen Monat lang in Tschetschenien im Krankenhaus gewesen sei und sie habe sich die Tabletten selber kaufen müssen, die hätten ihr aber auch nicht geholfen. Welche Tabletten das damals gewesen seien, wisse sie nicht mehr.

Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin fürchte sie, dass man - dh. der Vater der Tochter und dessen Mutter - die Tochter finden und sie ihr wegnehmen würden.

Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie an Epilepsie leide und an irgendetwas, das in den Befunden stehe, worüber sie aber nicht Bescheid wisse. Während sie sich im Kloster aufgehalten habe, habe sie vom Roten Kreuz Tabletten bekommen. Ihrer Tochter gehe es schon besser. Sie habe auf Grund ihrer epileptischen Anfälle Panikattacken gehabt. Der Arzt habe gesagt, dass es wichtig sei, dass das Kind in Ruhe aufwachse, weil es ebenfalls an Epilepsie erkranken könnte. Eine derartige Diagnose gebe es aber noch nicht.

Im Hinblick auf ihre Lebensumstände in Österreich führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Österreich in dem Quartier der Grundversorgung, in dem sie lebt, Deutschkurse besucht, sonst aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch nimmt. Sie sei nicht Mitglied in Vereinen und leiste auch weder ehrenamtliche noch entgeltliche Arbeit, sondern bestreite ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Sie sei unbescholten und habe nie über ein anderes als ein Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens in Österreich verfügt. Sie würde gerne in Österreich bleiben und als Schneiderin arbeiten. Sie sei mit tschetschenischen Asylberechtigten und dem Pensionswirt befreundet. Sie lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft und mit ihrer Tochter zusammen. Mit ihrem Vater lebe sie nicht im gemeinsamen Haushalt, aber es gebe gegenseitige Besuche, auch wenn er nicht oft zu ihr kommen könne, und er unterstütze sie finanziell. Zur Tante väterlicherseits und deren Kinder, die ebenfalls im Bundesgebiet leben, gebe es keinen Kontakt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gehe noch nicht in den Kindergarten und spreche Russisch und Tschetschenisch, aber schon besser Deutsch.

Der Antrag auf Erstellung eines DNA-Gutachtens betreffend der Feststellung der Vaterschaft des Vaters der Erstbeschwerdeführerin wurde nach Belehrung über die Kostenfolgen gemäß § 13 BFA-VG zurückgezogen.

Am 06.08.2014 legte die Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung der Diakonie vor, wonach sie den Deutschkurs A1 erfolgreich absolviert habe und aktuell an einem Deutschkurs teilnehme. Weiters legte sie eine russische Urkunde in Kopie vor. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung dieser Urkunde, bei der es sich um die Heiratsurkunde von XXXX handelt. Zu den ausgehändigten Länderberichten wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Der Vater der Erstbeschwerdeführerin gab bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung Folgendes an:

"R: Sind Sie verheiratet?

Z: Ja. Meine erste Frau war die Mutter meiner Tochter, die jetzt da ist. Sie hieß XXXX Das war 1990 oder 1991, da haben wir geheiratet, aber so genau weiß ich das nicht mehr. Wir haben neun Jahre zusammengelebt. Während der zweiten Schwangerschaft haben die Ärzte bei meiner ersten Frau eine Krebserkrankung festgestellt. Die Schwangerschaft hat die Erkrankung beschleunigt und sie ist dann am XXXX gestorben. Ich glaube nicht, dass sich meine Tochter an alle Details erinnert. Sie hat Probleme mit dem Gedächtnis, weil sie an Epilepsie leidet. Wir haben Sie auch geschont, und ihr nicht viel über den Tod der Mutter erzählt. Vielleicht haben meine Schwestern mit ihr darüber gesprochen, aber das weiß ich nicht. Ich habe zu Hause drei Schwestern, und eine Schwester hier. Sie heißen XXXX. Alle drei sind verheiratet.

R: Wie lange haben Sie mit Ihrer Tochter zusammen gelebt?

Z: Meine Mutter hat sie nach dem Tod meiner Frau meistens zu sich genommen. Sie war krank, sie hatte Probleme mit dem Blutdruck. Ich konnte auch keinen Kontakt haben, weil ich mich am Krieg beteiligt habe.

R: An welchem?

Z: Im Krieg zwischen 1994 und 1996.

R: Das heißt, Ihre Gattin ist gestorben 1998, Sie waren von 1994 bis 1996 im Krieg. Haben Sie davor und danach mit Ihrer Tochter zusammen gelebt?

Z: Ja, sicher. Nach dem Tod der Mutter meinen Sie? Nach dem Tod Ihrer Mutter hat sie hauptsächlich mit meiner Mutter zusammen gelebt.

...

R: Ihre Tochter hat erzählt, dass Ihre Familie nach Inguschetien gezogen ist.

Z: Das war 1999, als der zweite Krieg begann. Ich habe damals meine zweite Frau weggeschickt, und auch meine Mutter und meine Tochter. Aber sie sind nicht in die gleichen Ortschaften gefahren. Meine zweite Frau ist dann zu ihrem Bruder gefahren.

...

R: Wann sind Ihre Tochter und Ihre Mutter wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt?

Z: Das war 2000 oder 2001. Ich selbst wurde damals mitgenommen, ich kann mich nicht mehr so erinnern. Ich will sie nicht belügen, daher sage ich, dass ich es nicht mehr genau weiß.

R: Sie sind 2007 ausgereist?

Z: Ja.

R: Haben Sie in der Zeit oder in der Zeit davor Kontakt zu Ihrer Tochter gehabt?

Z: Fast überhaupt nicht. Ich habe den Kontakt zu ihr vermieden, damit sie keine Probleme bekommt. Weil es damals die gängige Praxis war, dass auch die Verwandten zur Verantwortung gezogen wurden.

R: Aber Ihre Tochter wusste, dass Sie in Österreich sind?

Z: Vielleicht hat sie das nicht gleich gewusst sondern später erfahren.

R: Wie haben Sie sich dann in Österreich wieder gefunden?

Z: Meine Tochter und ihr Mann sind nach Polen gekommen, und dann sind sie hier her gekommen. Sie war mit einem Verwandten verheiratet, es waren alle dagegen, aber es ist passiert. Sie ist trotzdem meine Tochter.

R: Warum haben Sie im Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof im Mai 2011 angegeben, dass Sie nur die zwei Buben, aber nicht auch dass Sie eine Tochter haben?

Z: Ich habe das meinem Anwalt bei Asyl in Not gesagt, aber dieser hat gemeint, dass sie sowieso volljährig ist, und ein eigenes Verfahren bekommen wird. Man hat mich auch gefragt, ob ich damit einverstanden wäre, wenn das Gericht eine DNA-Probe fordert, ich habe ja gesagt.

R: Ich habe das bereits mit Ihrer Tochter besprochen, das Gericht fordert keine DNA-Proben an. Ihre Tochter kann selber eine DNA-Probe beibringen, Ihre Tochter hat darauf verzichtet.

Z: Dieser Vorschlag ging vom Anwalt aus. Das ist wirklich ein Fehler, dass ich das nicht durch Dokumente bewiesen habe.

R: Haben Sie Dokumente?

Z: Ich bin wirklich ihr Vater, wir haben die gleiche Adresse. Das können meine Geschwister beweisen. Und ihre Halbbrüder hier, ich meine XXXX Urkunden habe ich nicht vorliegend. Ich kann versuchen Dokumente vom Gemeindeamt in XXXX zu bekommen.

R: Was können Sie mir zu den Fluchtgründen Ihrer Tochter sagen?

Z: Es ist so, dass meine Tochter geheiratet hat. Ich habe mich in diese Ehe nicht eingemischt. Ich habe gehört, dass er in die Armee einrücken sollte. Und ich habe gehört, dass ein Verwandter von ihm ein Feldkommandant war, und dass meine Tochter deswegen Probleme hatte. Der Verwandte war ein Verwandter mütterlicherseits von ihm.

R: Gab es auch innerfamiliäre Probleme? Zwischen der Tochter, ihrem Mann und den Schwiegereltern.

Z: Sie bekamen einen negativen Bescheid, da lebten sie noch in einer Pension. Sie waren zuerst in Polen. Meine Tochter konnte noch in einem Kloster untergebracht werden. Aber ihr Mann wurde unterwegs von der Polizei verhaftet. Nach zwei Wochen wurde er nach Polen abgeschoben. Seine Mutter hat eine sehr lange Zunge, das heißt, wenn sie spricht, dann redet sie so, dass sie keine Achtung einem Mann gegenüber hat. Sie hat gesagt, dass wir sie nach Polen bringen sollen, da sie sich sonst beim Präsidenten Kadyrow beschweren wird. Das heißt, dass ich das Kind nach Polen bringen soll, dass diese von dort nach Tschetschenien gebracht werden kann.

R: Ist Ihre Tochter noch verheiratet?

Z: Nein, nicht mehr. Er hat ja noch einmal geheiratet. Seine Mutter kann sich auch nicht zu beruhigen.

R: Wo lebt er?

Z: In letzter Zeit hat er in Polen gelebt, aber er ist kein Objekt meiner Interessen.

R: Wo lebt die Schwiegermutter?

Z: Sie lebt in Tschetschenien, hat aber auch bereits ein paar Monate in Polen gelebt. Sie ist eine sehr reiselustige Frau.

R: Sie sagen, Ihre Tochter ist nicht mehr verheiratet. Wann war die Scheidung?

Z: Offiziell gab es keine Scheidung, nur nach dem muslimischen Ritus. Das war als er damals nach Polen abgeschoben worden ist. Das war vor 1,5 oder 2 Jahren. Ein halbes Jahr haben sie hier gelebt. Ich kann mich nicht mehr wirklich erinnern.

R: War die Scheidung vor der Abschiebung oder nachher?

Z: Es gab keine Probleme zwischen den beiden, als sie in Österreich lebten. Sie haben sich vielleicht gestritten, aber die Scheidung war kein Thema als sie noch in Österreich lebten. Meine Tochter erzählt mir das nicht. Man hat ihr gesagt, dass man 100 solcher Frauen, statt ihr finden kann, weil sie krank ist. Man hat auch gesagt, dass man sich an den Kadyrow wenden wird.

R: Das heißt, die Scheidung war nach der Abschiebung des Mannes nach Polen?

Z: Wenn er da geblieben wäre, wäre es vielleicht gar nicht so weit gekommen.

R: Gab es nach der Scheidung noch Kontakt zum Ehemann der Tochter?

Z: Ich weiß es nicht. Ich wohne in XXXX, und sie lebt in einer Pension.

R: Haben Sie noch Kontakt zu ihm?

Z: Vor ca. acht oder neun Monaten, als ich in XXXX gearbeitet habe, hat er mich an meiner Arbeitsstelle angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich jetzt arbeite, und dass ich erst am Abend mit ihm reden kann. Ich habe ihn gefragt, ob er noch ein Gewissen hat. Wenn er geheiratet hat, dann hat er geheiratet, aber dann soll er die Tochter bei der Mutter lassen. Ich habe das meiner Tochter nicht erzählt. Aber vielleicht hat es ihr meine Frau erzählt. Ich weiß es nicht.

R: Das heißt, es gab nur diesen einen Anruf. Sie haben Ihrer Tochter nichts erzählt, aber vielleicht Ihre Gattin.

Z: Ich weiß nicht, ob das meine Frau meiner Tochter gesagt hat. Er hat mich mehrmals angerufen, aber ich habe den Hörer aufgelegt, ich wollte nicht mit ihm reden. Ich habe nur einmal mit ihm geredet.

R: Sind Sie bei diesem einen Anruf bedroht worden?

Z: Er hat die Tochter von mir gefordert, richtig gedroht hat er mir nicht.

R: Er hat Sie auf der Arbeit angerufen, woher hatte er die Nummer?

Z: Nein, er hat mich am Handy angerufen, als ich in der Arbeit war. Ich habe seit sechs Jahren die gleiche Nummer. Das macht alles seine Mutter, er hätte das alles gar nicht gemacht.

R: Ihre Tochter hat auch ausgesagt, Ihretwegen im Falle einer Rückkehr bedroht zu werden, und dass es Probleme gegeben hat, als Sie sich auf der Russischen Botschaft einen Pass ausstellen lassen wollten.

Z: Ja. Ich habe hier ein Visum bekommen. Und man hat mir gesagt, dass ich binnen eines Jahres einen Auslandsreisepass bekommen sollte, damit ich eine Verlängerung des Visums bekommen kann. Ich habe mich dann mit meiner Familie an das Konsulat gewandt. Man hat alles aufgeschrieben, es war alles normal. Man hat dann meine Email-Adresse und meine Telefonnummer und man hat mir gesagt, dass man mich per SMS benachrichtigen wird, wenn das Dokument fertig sein wird. Nach ca. einem oder zwei Monaten ist ein SMS gekommen, dass die Pässe für meine Frau und meine Kinder fertig sind. Und nach drei oder vier Monaten bekam ich die Information, dass ich zur Fahndung ausgeschrieben bin. Die Tschetschenische Lenin-Abteilung hat das an die Föderalen Behörden übergeben. Man hat also durch die Anfrage erfahren, dass ich mich in Österreich befinde. Man hat mir schon damals gesagt, dass man mir Straftaten nach dem schmutzigsten Paragraphen zuschreiben wird, wenn ich Tschetschenien verlassen sollte. Trotzdem habe ich nicht erwartet, dass man das tatsächlich tun wird. Als ich beim UBAS einvernommen wurde, habe ich das nicht gesagt, dass man mir das damals gesagt hat.

R: Sie haben Ihren Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf einen Status eines Asylberechtigten zurückgezogen.

Z: Ja. Ich kann nicht zurück. Ich war mit jeder Entscheidung einverstanden, die einen Aufenthalt in Österreich ermöglicht.

R: Haben Sie Ihren Auslandsreisepass bekommen?

Z: Nein, ich lebe hier mit meiner Rot-Weiß-Rot-Karte.

R: Die Karte gilt bis 2017. Sie muss schon einmal verlängert worden sein.

Z: Ja, ich habe gearbeitet. Im März habe ich sie verlängern lassen.

R: Sie haben gerade angegeben, dass Sie für die Verlängerung der Karte einen Reisepass gebraucht hätten, den Sie aber nicht bekommen haben.

Z: Bei der Bezirkshauptmannschaft hat man mir das gesagt, als man mir die erste Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat, dass ich für die Verlängerung einen Auslandsreisepass brauche, daher bin ich erst zur Botschaft gegangen.

R: Das heißt, Sie haben jetzt die Verlängerung trotzdem ohne Auslandsreisepass bekommen?

Z: Ja. Man hat von mir einen Lohnzettel von den letzten drei Monaten gefordert. Und ich musste auch schriftlich darlegen, warum ich keinen Auslandsreisepass vorgelegen kann.

R: Ihre Tochter hat das der Verhandlungsschrift beiliegende Schreiben in Vorlage gebracht.

Z: Als ich per SMS informiert worden bin, dass ich zur Fahndung ausgeschrieben wurde, habe ich mir die Aktenzahl notiert, und habe diese gegoogelt. Das was Ihnen vorliegt, ist das Ergebnis meiner Internetsuche. Ich habe diese Papiere bei der Bezirkshauptmannschaft abgegeben.

R: Und dieses Schreiben stammt aus der Zeit wo Sie bei der Botschaft waren.

Z: Drei oder vier Monate nach der Antragstellung habe ich dieses Schreiben mit einem Freund im Internet gefunden. Ich habe das während meiner Einvernahme in meinem Asylverfahren, noch nicht gewusst. Vielleicht wäre die Entscheidung eine andere gewesen, hätte ich das gewusst.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern im Herkunftsstaat?

Z: Ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie, da sie Probleme haben. Mein Bruder XXXX wird aufgesucht.

R: Seit wann bestehen diese Probleme?

Z: Das zweite Jahr schon.

R: Das heißt, Ihre Familie hat nun seit zwei Jahren wieder Probleme im Herkunftsstaat?

Z: Ja. Ich habe schon bei meiner Einvernahme gesagt, dass bei uns im Dorf fünf Tschetschenische Verräter umgebracht wurden. Und man hat mir vorgeworfen, dass ich mich bei der Erschießung dieser Personen beteiligt habe.

R: Die Frage war, welche Probleme Ihre Familienmitglieder haben.

Z: Man will über meine Verwandten meine Rückkehr bewirken.

R wiederholt die Frage.

Z: Es ist auch möglich, dass sie geschlagen werden. Aber soweit ist es nicht. Sie werden einfach nicht für Arbeit aufgenommen. Man sagt ihnen immer wieder, dass ihr Bruder zurückkehren soll, dass sie mir das ausrichten sollen. Und das man sie vielleicht dann anders behandeln wird. Die Leute wollen nicht, dass jemand von uns am Leben bleibt. Sie wollen als Helden gelten, und solange wir am Leben sind, sind die Verräter und keine Helden.

R: Und diese Probleme gibt es seit zwei Jahren? Seit 2012?

Z: Ja.

R: Sie sind 2007 ausgereist.

Z: Ich habe mich nicht an einem Wohnort aufgehalten. Immer wenn der Bezirksinspektor in Tschetschenien gekommen ist, hat man ihm gesagt, dass ich in einem anderen Dorf bin.

R: Das war nicht meine Frage. Die Probleme bestanden erst seit 2012, obwohl Sie bereits 2007 ausgereist sind?

Z: Die Probleme hat es immer schon gegeben, das habe ich schon bei meiner Einvernahme gesagt, ich wurde ja drei Mal mitgenommen.

...

R: Können Sie mir das exakte Datum nennen, als sie den Pass beantrag haben und als sie das SMS bekommen haben.

Z: Ich habe Dokumente für die Passausstellung 2011 oder 2012 eingereicht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Das SMS habe ich drei oder vier Monate später erhalten. Ich kann mich nicht einmal erinnern, wann ich den Bescheid erhalten habe, dass ich mein Visum bekomme.

R: Sie haben Ihr Mobiltelefon in den Verhandlungssaal mitgenommen. Können Sie das SMS vorweisen, mit dem Sie die russische Botschaft vom Fahndungsaufruf verständigt hat?

Z: Ich habe kein SMS gemeint, sondern das E-Mail. Man hat mir bei der Botschaft einen Code genannt. Mit diesem Code konnte ich auf die Seite der Botschaft einsteigen. Dh es handelt sich weder um ein SMS noch um ein Mail, sondern um eine Information, die ich mittels Code auf der Internetseite der Botschaft ansehen konnte.

R: Haben Sie einen Ausdruck dieser Information?

Z: Die Information war nur zwei oder drei Tage lang sichtbar, dann war sie weg. Ich habe keinen Ausdruck. In diesem vorgelegten Schreiben steht, dass ich 2011 zur Behörde kommen sollte. 2011 lebte ich hingegen bereits in Österreich. Es ist offensichtlich, dass es sich um ein fabriziertes Verfahren handelt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde ist zulässig.

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde fest. Die Beschwerdeführerinnen sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 1998 Halbwaise und wuchs nach dem Tod ihrer Mutter bei ihrer Großmutter väterlicherseits auf. 1999-2001 lebte sie mir ihrer Familie in Inguschetien. Nach dem Tod der Großmutter 2006 lebte sie bis zu ihrer Heirat bei ihrer Tante väterlicherseits. Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Tante, bei der die Erstbeschwerdeführerin aufwuchs, ein Onkel väterlicherseits sowie mehrere Cousins und Cousinen. Zu ihrem Onkel bzw. über diesen auch mit der Tante hat die Erstbeschwerdeführerin auch von Österreich aus Kontakt. Zu den übrigen Geschwistern ihres Vaters hat die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt.

Die Erstbeschwerdeführerin hat am XXXX den Vater der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien standesamtlich geheiratet. Die Ehe ist standesamtlich nicht geschieden; ob eine Trennung der nach muslimischen Ritus geschlossenen Ehe stattfand, kann nicht festgestellt werden.

In Österreich leben der Vater der Erstbeschwerdeführerin, dessen zweite Frau sowie deren Kinder, mit denen aber kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht, wohl aber wechselseitige Besuche und finanzielle Unterstützung durch den Vater. Zu der in Österreich lebenden Tante väterlicherseits besteht kein Kontakt. Zu ihrem Vater hatte die Erstbeschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter bis zur Einreise in Österreich als Volljährige keinen Kontakt. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin leben im gemeinsamen Haushalt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass zum Vater der Erstbeschwerdeführerin ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, da die Beschwerdeführerinnen in einem Quartier der Grundversorgung leben und Grundversorgung beziehen.

Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hält sich seit ihrer unrechtmäßigen Einreise vor der ersten Asylantragstellung am 18.01.2011 in Österreich auf, wobei sie nach der Zurückweisung ihres Asylantrages im Dublinverfahren bis zur erneuten Asylantragstellung am 29.05.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Die Erstbeschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und arbeitet auch nicht ehrenamtlich. Sie gab an, als Schneiderin arbeiten zu wollen, aber bis dato keine Bildungsmaßnahmen in diese Richtung ergriffen zu haben. Die seit 2011 in Österreich aufhältige Erstbeschwerdeführerin hat nur 2014 am Deutschkurs A1 teilgenommen und besucht aktuell den zweiten Kurs, darüber hinaus hat sie aber keine Sprachkurse oder -prüfungen absolviert. Freundschaften in Österreich bestehen nur mit dem Pensionswirt und tschetschenischen Asylberechtigten; diese Freundschaften hat sie geschlossen, während sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Die dreijährige, in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin besucht noch nicht den Kindergarten und spricht ihrer Mutter zufolge neben Deutsch auch Russisch und Tschetschenisch.

In der Russischen Föderation hat die Erstbeschwerdeführerin, die Russisch und Tschetschenisch spricht, sechs Jahre lang die Grundschule besucht und bis zu ihrer Eheschließung in einer Autowaschanlage gearbeitet. Die Ausbildung zur Näherin hat sie nicht abgeschlossen.

Die arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie, Eisenmangelanämie, Depression und PTBS. Auch unter Berücksichtigung dieser Erkrankung leidet die Erstbeschwerdeführerin nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in der Russischen Föderation über ein soziales Netz und eine Unterkunft, sodass Ihre Existenz im Falle einer Rückkehr ist gesichert. Die Existenz der Zweitbeschwerdeführerin ist über ihre Mutter gesichert.

Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation:

Politische Lage in der Russischen Föderation

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

Politische Lage in Tschetschenien

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)

Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)

Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)

Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)

Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).

Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)

Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)

In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)

Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)

Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)

Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)

Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)

Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).

Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)

Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)

Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)

Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).

Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)

Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)

(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)

Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)

Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)

Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)

Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)

Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Meinungsfreiheit

Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)

Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)

Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)

Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).

Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).

Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)

In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)

Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)

Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)

Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)

Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)

Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)

Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)

In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Die Situation von alleinstehenden Frauen und Witwen

Mehreren Quellen zufolge seien alleinstehende Frauen im Nordkaukasus verwundbar und schutzlos. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien. Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten. Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo schreibt, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. Eine NGO in Moskau habe 2011 angegeben habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (ACCORD 4.4.2014)

Ob eine Witwe wieder heiraten kann, hängt von der sozialen Position der Familie des verstorbenen Mannes ab. Handelt es sich um eine "gute Familie", kann die Frau wieder heiraten und manchmal auch das Kind mitnehmen. Wenn nicht, gibt es ein Problem mit den Kindern, weil diese dann üblicherweise beim Vater bleiben. Es kann auch vorkommen, dass die Kinder bei der Mutter bleiben, bis diese wieder heiratet. Eine Frau könne sich nach dem Tod des Mannes auch zur "freien Witwe" erklären; danach könne sie Männerbesuch bekommen, dürfe aber ihre Kinder nicht sehen und werde nicht geachtet. (ACCORD 31.3.2014)

Hingegen würden Brüder der verstorbenen Männer ihre Schwägerinnen nicht einfach so heiraten, vor allem nicht, wenn sie über 30 sind. Dieser Brauch werde nicht oft in der Praxis umgesetzt. Die Weigerung der Frau, den Schwager zu heiraten, würde nicht zu Blutfehden oder Blutrache führen (ACCORD 4.4.2014).

Scheidung und Obsorge

Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, im Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden. Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Die Republik Tschetschenien ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In Tschetschenien sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben. Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in Tschetschenien max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann. Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt. Eine Anwältin aus der Republik Tschetschenien führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht sei für geschiedene Frauen in Tschetschenien oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal aus Gründen des Stolzes oder aufgrund von Ressentiments gegenüber dem Ex-Mann verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte im Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen. Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010 - 2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der mj. Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Zugang zu Bildung

Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)

Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)

Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)

2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)

Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)

Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei

13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)

Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)

Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)

Wohnsituation

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)

Wiedereinreise nach Tschetschenien

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)

Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)

Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt. Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc. • Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung • Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet. • Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM, Unterstützung) ACHTUNG PROGRAMM LÄUFT MIT 30. JUNI 2014 AUS!

Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)

Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)

Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).

‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).

Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).

Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).

Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)

Humanitäre Lage von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: - die Altersrente - die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) - die Sozialrente - die Hinterbliebenenrente - Invalidenrente (BAMF-IOM Juni 2013)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o.g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren.

Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat. (BAMF-IOM Juni 2013) Die problematische Situation der Rentner hat sich in der jüngeren Vergangenheit nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in die Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Im Jahr 2005 wurden die Personengruppen benannt, die einen Anspruch auf staatliche soziale Unterstützung haben. Es wurde ein so genanntes "soziales Paket" für die medizinische Versorgung, Sanatoriumsaufenthalte und die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Zuge dieser Maßnahmen aufgelegt. Besonderer Wert wird auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen sozialen Organisationen, Vertretern der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen gelegt, die bedürftigen Bevölkerungsgruppen Unterstützung zukommen lassen sollen. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -. Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen - Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: - ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt ein System von speziellen staatlichen Einrichtungen für ältere Menschen und Behinderte (Erwachsene und Kinder), innerhalb dessen sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung gibt es für Erwachsene und für Kinder. Es gibt außerdem ein Netzwerk sozialer Einrichtungen, die gefährdete Familien und Kinder unterstützen. (BAMF-IOM Juni 2013) Zurzeit gibt es in der Russischen Föderation mehr als 240.000 ältere, schwerstkranke und behinderte Menschen in 1400 sozialen Einrichtungen verschiedener Art. Darüber unterstützen Sozialarbeiter einzelne Personen in ihren Haushalten, zumeist in den Städten. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Invalidenrente setzt sich zusammen aus einer Basiskomponente und einer Versicherungskomponente. Die Versicherungskomponente ist abhängig vom jeweiligen Alter und Einkommen bis zum Jahr 2002 (d.h. von der Summe der gezahlten Rentenbeiträge). Die feste Basiskomponente richtet sich nach dem Grad der Behinderung (I, II oder III). Seit dem 1. Januar 2010 liegt der Basisbetrag der Invalidenrente bei: - Gruppe I - RUB 5124 (163 USD) - Gruppe II - RUB 2562 (82 USD) - Gruppe III - RUB 1281 (41 USD) Leistungen für Arbeitslose, die sich um ein behindertes Kind, einen Invaliden I. Grades oder ältere Menschen kümmern, betragen etwa RUB 1200 (ca. 38 USD). Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Das nationale Projekt "Bildung" schließt auch die Entwicklung eines Fernlehrprogrammes für behinderte Kinder mit ein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Humanitäre Lage von Frauen und Müttern in der Russischen Föderation

Schwangerschaftsgeld: Vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 319) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können. (BAMF-IOM Juni 2013)

Anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege gibt es in der Russischen Föderation ein Geburtengeld. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Mutterschafts-Kapital: Die Kosten für den Kin Laut einem am 01. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2013 liegt diese bei RUB 408960 [USD 13065]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 01. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden. (BAMF-IOM Juni 2013)

Kindergeld: Diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 13.087 (USD 418) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder. Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit einem Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird au das Konto eines Elternteils überweisen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort. (BAMF-IOM Juni 2013)

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das Moskauer Programm abgesehen von den oben erwähnten Hilfen zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 3.200 (USD 102) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 1.600 (51 USD) für Kinder bis 16 Jahre. Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten. Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: - Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) - Frauen, die Angehörige verloren haben - Frauen, die behinderte Kinder haben - Frauen, die selbst behindert sind - Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind - Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien - Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden - Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (BAMF-IOM Juni 2013)

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin kann mangels Vorliegens eines unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokuments nicht festgestellt werden. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen, des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin und des Vaters der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Angaben zur Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.

Die Angaben zur Familiensituation der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den Aussagen ihres als Zeugen befragten Vaters, insbesondere insofern, als sie bei der Großmutter väterlicherseits und nicht der Großmutter mütterlicherseits aufgewachsen ist und die Mutter der Erstbeschwerdeführerin nicht 1996 sondern 1998 verstorben ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesasylamtes, wonach es sich bei dem von der Erstbeschwerdeführerin als Vater bezeichneten, in Österreich rechtmäßig aufhältigen russischen Staatsangehörigen nicht um den Vater der Erstbeschwerdeführerin handelt, ist von dessen Vaterschaft auszugehen: Der Vater der Erstbeschwerdeführerin gab seiner zeugenschaftlichen Befragung unter Wahrheitspflicht glaubhaft an, seine erste Ehe und seine Tochter aus erster Ehe in seinem Asylverfahren nur deshalb nicht angegeben zu haben, weil ihm sein Rechtsvertreter davon abgeraten habe. Dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Vater in Tschetschenien 2001 bis 2007 keinen Kontakt hatten ist im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes vor dem Hintergrund der Größe des "Dorfes", in dem ihr Vater lebte (es hat mehr Einwohner als etwa die Städte Gmünd, Melk oder Ybbs), der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Dorf lebte, und dass der Vater versuchte, den Kontakt zu der (2001 erst elfjährigen) Tochter zu vermeiden, nicht unglaubwürdig.

Die Aussagen sowohl des Vaters der Erstbeschwerdeführerin als auch der Erstbeschwerdeführerin widersprechen dem Beschwerdevorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin außer ihrem Onkel über keine Verwandten und kein soziales Netz in Tschetschenien verfügt. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht im Sinne der Länderfeststellungen (zB ACCORD 09.05.2014, 03.06.2014) als "alleinstehend" zu bezeichnen, weil sie von ihrer Familie nicht verstoßen wurde, sondern im Gegenteil von ihrem Vater unterstützt wird und auch mit dem Onkel regelmäßigen Kontakt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr wieder Aufnahme im Familienverband finden wird, in dem bis zwei Monate vor ihrer Ausreise gelebt hat, und im Rahmen der Familie auch im Hinblick auf Unterhalt und Verpflegung unterstützt werden wird. Ebenso tatsachenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, sie habe in Tschetschenien keine männlichen Verwandten.

Die Angaben zum Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen und des Vaters der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister; die Angaben zum Bezug von Grundversorgung aus dem GVS-Auszug. Die Erstbeschwerdeführerin gibt selbst an, ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung zu bestreiten und dass ihr Vater nicht oft Zeit habe, sie zu besuchen, aber dass er ihr, wenn er auf Besuch kommt, die Sachen mitbringt, die sie braucht, wenn sie ihn zuvor darum ersucht. Die Angaben zum Privatleben der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung; das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerinnen würden beim Vater der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie leben, widerspricht den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres Vaters.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen, gleichbleibenden Angaben in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt.

Die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Bundesasylamt sowie den vorgelegten Befunden. Laut der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren liegt keine Einschränkung der Konzentration und keine traumaspezifischen Symtpome vor. Laut Befunden vom 24.02.2011 12.03.2011, 08.04.2011, 02.05.2011, 28.06.2011, 11.12.2012, 21.01.2013, 04.02.2013, 11.02.2013, 26.02.2013, 03.01.2014, 07.01.2014, 15.01.2014, 28.01.2014, 04.04.2014, 03.06.2014, 23.07.2014 und 25.07.2014 leidet die Erstbeschwerdeführerin an Epilepsie und Eisenmangelanämie. Sie nimmt laut aktueller Verschreibung Lamotrigin, Levetriacetam, Oleovit und Alprastrad ein und absolviert regelmäßige neurologische Kontrollen. Im Befund vom 11.07.2014 wird darüber hinaus eine nicht näher klassifizierte Depression angegeben, in einem handschriftlichen Befund findet sich schließlich die Diagnose PTBS. Die Epilepsie besteht, seit die Erstbeschwerdeführerin 15 Jahre alt ist. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, sich geistig und körperlich in der Lage zu führen, an der Verhandlung teilzunehmen.

Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie weder die notwendige medizinische Hilfe noch Medikamente erhalten habe, beziehen sich nur auf den Aufenthalt in Polen, nicht aber auf ihren Aufenthalt in Tschetschenien. In der Einvernahme am 28.03.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Tschetschenien wegen ihrer Epilepsie in Spitalsbehandlung gewesen zu sein, aber die Ärzte hätten ihr gesagt, dass sie nicht viel machen könnten. In der Einvernahme am 04.02.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr die Ärzte in Österreich dasselbe gesagt hätten. Man könne ihr nur Medikamente verschreiben. Epilepsie ist im Gegensatz zur Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, ihre Krankheit könne in Tschetschenien nicht behandelt werden, laut den aktuellen Länderberichten (BAMF-IOM Juni 2013) in der Russischen Föderation behandelbar und berechtigt zum kostenlosen Bezug der notwendigen Medikamente; spezialisierte Kliniken gibt es auch in Tschetschenien (Rüdisser 2012).

Die Beschwerdeführerin leidet an Epilepsie, seit sie 15 Jahre alt ist. Sie gibt an, bis zu ihrer Heirat 2009 dennoch gearbeitet zu haben, nur die Schneiderlehre sei an ihrer Krankheit gescheitert. Auch in ihrer Beschwerdeergänzung vom 11.05.2013 gibt sie an, arbeiten zu können und zu wollen, ebenso in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge gesund; es sei möglich, dass sie aus genetischen Gründen an Epilepsie erkrankt, aber eine derartige Diagnose sei bis jetzt nicht gestellt worden. Sie hatte Panik bei den epileptischen Anfällen der Erstbeschwerdeführerin.

Die standesamtliche Heirat der Erstbeschwerdeführerin mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, die Heirat nach moslemischem Ritus aus den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin.

Im Hinblick auf die relevierte Trennung von ihrem Gatten tätigt die Erstbeschwerdeführerin widersprüchliche Angaben: Einerseits gibt sie an, sie habe sich von ihrem Gatten getrennt (25.09.2012, 04.03.2013, Beschwerde), andererseits er habe sich von ihr getrennt (mündliche Verhandlung). Einerseits gibt sie an, die Trennung habe um den Zeitpunkt der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin stattgefunden (04.03.2013, mündliche Verhandlung), andererseits, sie habe um den Zeitpunkt der Abschiebung (drei Monate später) stattgefunden (mündliche Verhandlung). Einerseits habe die Trennung in Österreich stattgefunden (04.03.2013), andererseits habe er sich durch einen Anruf aus Polen von ihr scheiden lassen (mündliche Verhandlung). Einerseits war die Beziehung bis zur Abschiebung des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin intakt (04.03.2013), andererseits habe sich ihr Gatte bereits vorher wegen ihrer Krankheit von ihr scheiden lassen wollen (mündliche Verhandlung). Den Angaben des Vaters zufolge sei Scheidung aber kein Thema gewesen, solange der Gatte in Österreich gelebt habe, es habe keine Probleme zwischen ihm und der Erstbeschwerdeführerin gegeben und nur eine Scheidung nach muslimischem Ritus vor 1,5-2 Jahren.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates sind werden widersprüchlich geschildert: Der Vater der Erstbeschwerdeführerin gab an, der Gatte der Erstbeschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat verlassen, weil der er in die Armee einrücken habe müssen und ein Verwandter von ihm ein Feldkommandant gewesen sei (mündliche Verhandlung). Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin gab an, er habe den Herkunftsstaat verlassen müssen, weil ihm seine Verwandten erklärt hätten, dass sie ihn töten müssten, weil er mit seiner Ehefrau verwandt sei; das sei so nach muslimischem Brauch (vgl. AsylGH 20.04.2011, S2 418.839-1/2011/2E ua.). In der Einvernahme vom 11.02.2011 gab der Vater der Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nach der Hochzeit erfahren hätten, dass er und seine Gattin verwandt seien. Sein Vater und seine Verwandten hätten ihn und die Erstbeschwerdeführerin verprügelt und ihnen wegen der Heirat Vorwürfe gemacht. Falls sie nach Polen zurückkehren würden, würde man ihnen das Kind wegnehmen und ihnen etwas antun (BAA 02.04.2011, 11 00.566-EAST-OST). Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung am 18.01.2011 Folgendes an: "Nachdem ich meinen Gatten geheiratet habe, stellte sich heraus, dass wir verwandt sind. Sein Vater und mein Vater sind Cousins. Nachdem sein Vater erfahren hat, dass wir verwandt sind, hat er geschworen, dass er seinen Sohn tötet. Bei uns ist das eine sehr große Schande. Er hat ständig meinen Mann geschlagen. Aus diesem Grund flüchteten wir aus unserer Heimat. Im Rahmen der Untersuchung für die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren schilderte die Erstbeschwerdeführerin dies näher: Als der Schwiegervater die Heiratsurkunde gesehen habe, habe er wissen wollen, warum sie den gleichen Namen hätten, was sie nicht habe beantworten können. Der Schwiegervater sei zwei Tage lang verschwunden und als er zurückgekommen sei, habe er getobt, den Mann geschlagen und geschrien, sie seien eine Schande für die Verwandten, da sie beide Cousins seien und ihr Mann gehöre umgebracht. Sie und ihr Mann hätten daraufhin Tschetschenien verlassen. In der Einvernahme vom 28.03.2011 bekräftigte sie, dass sie Probleme mit dem Schwiegervater gehabt hätten, weil sie geheiratet hätten ohne zu wissen, dass sie verwandt waren. Der Vater ihres Mannes hätte ihnen nach der Heirat erklärt, dass er und ihr Vater Cousins seien. Nach einem Vorfall seien sie geflüchtet. Im Gegensatz dazu gibt die - anwaltlich beratene ("Ein Rechtsanwalt hat mir empfohlen, 18 Monate [Anm.:

Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-II VO] abzuwarten, bevor ich einen neuen Asylantrag stelle.") Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 25.09.2012 an, sie sei mit ihrem Mann geflohen, weil seine Eltern nicht gewollt hätten, dass er sie heirate, weil sie krank sei. Dies führte sie in der Befragung am 04.02.2013 näher aus: "Die Eltern meines Ehegatten wollten nicht, dass er mit mir verheiratet bleibt. Sie wussten, dass sich an Epilepsie erkrankt bin. Das gefiel meinen Schwiegereltern nicht. Mein Schwiegervater hat meinen Mann sogar vor der Ausreise geschlagen. Er hat ihm sogar gedroht." In der mündlichen Verhandlung gibt sie ebenso an, die Familie des Gatten sei gegen die Heirat gewesen, weil sie krank sei. Auf den Widerspruch zu ihrem Vorbringen und dem ihres Gatten im ersten Asylverfahren angesprochen gab sie an, die Verwandtschaft sei auch ein Grund gewesen, das habe man erst später erfahren. Während somit die Schilderung des als Zeugen einvernommenen Vaters der Erstbeschwerdeführerin von den Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten abweicht, schildern diese im ersten Asylverfahren (abgesehen von der Frage, ob ihr Gatte vom Schwiegervater ständig geschlagen wurde oder es nur einen Vorfall gab, ob nur der Schwiegervater oder auch andere Verwandte schlugen und ob nur der Vater der Zweitbeschwerdeführerin oder auch die Erstbeschwerdeführerin geschlagen wurde) gleichlautend Probleme mit dem (Schwieger)Vater auf Grund einer Eheschließung im Familienkreis, während die Erstbeschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren Probleme mit dem Schwiegervater auf Grund ihrer Erkrankung angibt. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben kann - ungeachtet der beiden negativen Asylentscheidungen in Polen - nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen hat.

Im ersten Asylverfahren gab der Gatte der Erstbeschwerdeführerin an, er und die Erstbeschwerdeführerin seien in Polen von Tschetschenen, die ihre Verwandten geschickt hätten, geschlagen worden. Er wolle nicht nach Polen zurück, weil er Angst vor diesen Verwandten habe. Diese hätten gesagt, sie würden ihn töten (vgl. AsylGH 20.04.2011, S2 418.839-1/2011/2E ua.). In der Einvernahme vom 11.02.2011 gab er an, dass fünf oder sechs Tschetschenen ins Flüchtlingslager in Polen gekommen seien, die gesagt hätten, dass er und die Erstbeschwerdeführerin verwandt seien und trotzdem geheiratet hätten. Sie hätten ihn gehalten und geschlagen. Sie hätten auch die Gattin geschlagen (BAA 02.04.2011, 11 00.566-EAST-OST). Ebenso gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 18.01.2011 an, dass sie in Polen von Männern gefunden worden seien, die der Vater ihres Gatten geschickt habe. Sie hätten sie gestoßen und beleidigt und ihren Gatten geschlagen. Im Falle der Rückkehr nach Polen habe sie Angst um das Leben ihres Gatten. Im Rahmen der Untersuchung für die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ein Jahr in Polen gelebt und gearbeitet hätten, als sechs Männer ins Lager gekommen seien und gesagt hätten, sie seien vom Vater geschickt worden, um ihn umzubringen. Sie habe vor Schreck einen epileptischen Anfall bekommen, worauf die Männer von ihrem Mann abgelassen hätten. In der Einvernahme am 28.03.2011 schildert sie näher, dass Männer aus Tschetschenien in das Lager gekommen seien, die ihren Gatten geschlagen und sie geschimpft und gestoßen hätten. Sie hätten gesagt, dass sie gekommen seien, um die Erstbeschwerdeführerin und ihren Gatten umzubringen. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie Schande über sie gebracht hätten. Sie sei damals schwanger gewesen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie ihr nach der Geburt das Kind wegnehmen wollen. Der Vater ihres Mannes habe diese Männer zu ihnen geschickt. Diese hätten ihnen das gesagt. Bei der Polizei oder der Lagerleitung hätten sie das nicht angezeigt, sondern wären nach Österreich geflohen. Im Falle der Rückkehr nach Polen würden sie, wie sie bereits angedroht hätten, ihren Mann umbringen und ihr das Kind wegnehmen und töten. Sie kenne den Namen dieser Männer nicht und wisse nur, dass sie der Schwiegervater geschickt habe. In der Erstbefragung vom 25.09.2012 gibt die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Fluchtgrund aus dem ersten Asylverfahren nicht mehr bestehe, weil sie jetzt getrennt seien. Als neuen Fluchtgrund im zweiten Asylverfahren gibt die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 25.09.2012 an, dass ihr ihr Gatte, der nach Tschetschenien abgeschoben worden sei, das Kind, dh. die Zweitbeschwerdeführerin, wegnehmen werde, falls sie in die Heimat zurückkehre. Sie werde von ihm auch telefonisch bedroht. Der neue Fluchtgrund sei ihr seit der Abschiebung ihres Gatten im Mai 2011 bekannt. In der Einvernahme am 04.02.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei von ihrem Gatten und seiner Mutter aufgefordert worden, nach Polen zu reisen und ihm dort ihre Tochter zu übergeben, weil dies der Tradition entspreche. Ihr Gatte sei nicht nach Tschetschenien sondern nach Polen abgeschoben worden und die Schwiegermutter sei nach Polen gereist. Beide würden in Polen auf die Erstbeschwerdeführerin warten. In ihrer Beschwerdeergänzung führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Exmann versuche, ihr ihre einzige Tochter wegzunehmen. Ihr Exmann und seine Mutter würden warten, bis sie abgeschoben werde. Sie seien gekommen, um ihr ihre Tochter wegzunehmen und aus Polen könnten sie sie ihr leicht wegnehmen. In der mündlichen Verhandlung führt die Erstbeschwerdeführerin aus, ihre Schwiegereltern hätten ihr gesagt, dass sie die Tochter zurückgeben solle, weil das Kind der Familie des Mannes gehöre. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei jetzt in Polen und warte, bis sie nach Polen abgeschoben werde. Dort wolle er ihr ihre Tochter wegnehmen, aber sie wolle sie nicht hergeben. Man habe ihr gesagt, dass man den Leuten des Präsidenten Geld geben werde, damit sie hierher kommen und ihr ihre Tochter wegnehmen und man habe ihr gedroht. Ihr Gatte sei jetzt verheiratet, er habe gesagt, dass er jetzt eine Frau habe, die sich um die Tochter kümmern könne. Auf den Vorhalt, dass sie im ersten Asylverfahren angegeben habe, ihr Mann werde von seinen Eltern bedroht, gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nur an, dass das so gewesen sei, aber nun nicht mehr so sei. Sie wisse nicht genau seit wann. Im Falle der Rückkehr fürchte sie für die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Vater und dessen Mutter sie finden und mitnehmen werden. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin gab in der zeugenschaftlichen Befragung an, dass die Schwiegermutter seiner Tochter keine Achtung Männern gegenüber habe. Sie habe gesagt, dass er das Kind nach Polen bringen solle, da sie sich sonst bei Präsident Kadyrow beschweren werde. Er solle das Kind nach Polen bringen, damit es nach Tschetschenien gebracht werde. Die Schwiegermutter sei sehr reiselustig: sie lebe in Tschetschenien, habe aber auch ein paar Monate in Polen gelebt. Er selbst habe nur einen Anruf vom Gatten seiner Tochter bekommen, bei dem er ihm aber nicht richtig gedroht habe; er habe nur die Tochter von ihm gefordert. Er habe dem Gatten der Erstbeschwerdeführerin gefragt, ob er noch ein Gewissen habe. Wenn er geheiratet habe, dann habe er eben geheiratet, aber er solle die Tochter bei der Mutter lassen. Von diesem Gespräch habe er der Erstbeschwerdeführerin aber nichts erzählt; es habe vor acht oder neun Monaten stattgefunden. Hinter alledem stehe seine Mutter, er selbst würde das nie machen. Es ist jedoch völlig unplausibel, wenn die Erstbeschwerdeführerin und ihr Gatte zunächst angeben, ihr (Schwieger)Vater schicke Männer nach Polen, um den Vater der Zweitbeschwerdeführerin zu töten, er habe Angst vor seinen Verwandten, im Falle der Rückkehr nach Polen fürchte sie um sein Leben, und die Erstbeschwerdeführerin danach angibt, ihr Gatte sei nach einem Aufenthalt in Tschetschenien nun wieder in Polen aufhältig und versuche, mit seiner Mutter der Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin wegzunehmen; die Bedrohung des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin durch seine Familie gebe es nicht mehr, ohne dass sie angeben könne, warum. Ebenso unplausibel ist, dass ihre Schwiegerfamilie zunächst wegen der durch die Eheschließung begründeten Schande noch vor der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin Häscher nach Polen entsendet, um die Zweitbeschwerdeführerin nach ihrer Geburt ihren Eltern wegzunehmen und zu töten, und danach die Erstbeschwerdeführerin unter Druck setzt, damit das Kind nach tschetschenischer Tradition beim Vater leben kann. Genauso unplausibel ist, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und dessen Mutter in Polen auf die Abschiebung der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin warten, um der Erst- die Zweitbeschwerdeführerin wegzunehmen und hiefür die Schengengrenze überwinden, aber von Polen nicht nach Österreich kommen, um ihre Drohung in die Tat umzusetzen, sondern androhen, Leute des Präsidenten nach Österreich zu entsenden, um der Erstbeschwerdeführerin hier die Zweitbeschwerdeführerin wegnehmen; dass ein derartiger Versuch tatsächlich stattgefunden hat, wurde nicht behauptet. Widersprüchlich ist, wohin die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt gebracht werden soll: Während die Erstbeschwerdeführerin angibt, sie solle das Kind nach Polen bringen, wo ihr Gatte nun mit seiner Gattin lebe, die das Kind aufziehen könne, soll das Kind den Aussagen des Vaters der Erstbeschwerdeführerin zufolge über Polen nach Tschetschenien verbracht werden. Das Vorbringen widerspricht (neben dem auch in der Republik Tschetschenien geltenden Russischen Recht) insofern auch dem Gewohnheitsrecht, als nach der Scharia die Mutter das Recht hat, ihre Kinder bis zum Alter von sieben Jahren aufzuziehen, und dem Adat, wonach Kinder bis zum Alter von 2-3 Jahren bei der Mutter bleiben (ACCORD 3.6.2014, S 10 ff). Der in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten diebezüglichen Länderberichten blieb unwidersprochen.

In der Erstbefragung vom 25.09.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, von ihrem Gatten telefonisch bedroht zu werden. In der Einvernahme vom 04.02.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sowohl ihre Schwiegereltern als auch ihr Ehegatte würden sie anrufen und bedrohen, weil sie ihr vorwerfen würden, sie habe dafür gesorgt, dass ihr Gatte abgeschoben werde. Sie sie aufgefordert worden, nach Polen zu reisen und ihm dort ihre Tochter zu übergeben, weil dies der Tradition entspreche. Auch ihr Vater sei angerufen und aufgefordert worden, das Enkelkind auszuliefern, widrigenfalls würden sie sich bei Kadyrow beschweren. In der mündlichen Verhandlung gibt die Erstbeschwerdeführerin an, dass es große Probleme mit ihren Schwiegereltern gegeben habe, nachdem ihr Gatte abgeschoben worden sei. Sie hätten ihr vorgeworfen, dass er ihr das "verdanke", dass sie ihn verraten habe. Für seine Eltern sei die Abschiebung des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin ein Skandal gewesen. Sie hätten ihr vorgeworfen, dass sie ihn verraten habe. So habe das Ganze begonnen. Ihr Gatte habe sie nach dem Anruf, mit dem er sich von ihr scheiden lassen habe, bei ihr am Handy gemeldet und sie bedroht. Er habe ihr gesagt, dass er wisse, dass sie nach Polen abgeschoben werde und dass er ihr dort die Tochter wegnehmen werde. Er habe gesagt, dass es besser für sie sei, sich damit einverstanden zu erklären, weil man sonst die Leute des Präsidenten von Tschetschenien bezahlen werde. Er habe fast jeden Tag angerufen, bis die Erstbeschwerdeführerin ihre Telefonnummer geändert habe. Er habe immer von Polen aus angerufen, glaublich befinde er sich zurzeit in Polen. Er sei nach Tschetschenien abgeschoben worden, aber mit seiner Mutter nach Polen zurückgekehrt. Diese sei mittlerweile wieder in Tschetschenien und ihr Gatte lebe mit seiner Gattin in Polen. Es hätten ihr Gatte und dessen Mutter angerufen um sie zu bedrohen. Zunächst habe nur er angerufen, dann auch sie, dann auch beide gemeinsam. Sonst habe es keine Bedrohungen gegeben. Auf den Vorhalt, dass nach den Angaben beim Bundesasylamt auch ihr Vater bedroht worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass auch dieser angerufen worden sei. Man habe ihm gesagt, dass er die Tochter zurückgeben soll. Sie hätten auch gesagt, dass sie sonst mit dem russischen Präsidenten sprechen werden; das sei so lächerlich, dass man es gar nicht glaubt. In der Einvernahme am 04.02.2013 gab sie noch an, sie würden sich sonst beim tschetschenischen Präsidenten beschweren. Widersprüchlich ist auch, ob die Erstbeschwerdeführerin nun nur von ihrem Gatten (25.09.2012) ihren Schwiegereltern und ihrem Gatten (04.02.2013), nur ihren Schwiegereltern (Beschwerde) oder ihrem Gatten und der Schwiegermutter (mündliche Verhandlung) bedroht wurde. Während der Vater der Erstbeschwerdeführerin angab, es habe nur ein Telefonat mit dem Gatten seiner Tochter gegeben und bei diesem sei er nicht richtig bedroht worden, führt die Beschwerde aus, die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin hätten deren Vater telefonisch bedroht.

Auf Grund dieser widersprüchlichen und unplausiblen Angaben kann nicht festgestellt werden, dass die Familie ihres Gatten oder ihr Gatte Interesse an der Zweitbeschwerdeführerin gezeigt hat oder dass es Versuche gegeben hat, der Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin zu entziehen.

Im ersten Asylverfahren machte die Erstbeschwerdeführerin noch keine Bedrohung auf Grund ihres Vaters geltend, auch in der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren vom 25.09.2012 behauptet die Erstbeschwerdeführerin keine diesbezügliche Bedrohung. Erst in der Einvernahme vom 04.02.2013 bringt die Erstbeschwerdeführerin vor, ihr Vater sei auf einer Fahndungsliste gestanden, weshalb nun auch ihr Onkel Probleme habe. Die Kadyrow-Leute würden ständig nach ihrem Vater suchen und in Tschetschenien würde sie sicher nicht in Ruhe gelassen, weil die wissen würden, wer ihr Vater gewesen sei. Sie fürchte im Falle der Rückkehr, wegen ihres Vaters von den Kadyrow-Leuten gequält zu werden. Weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung finden sich Angaben hiezu. In der mündlichen Verhandlung führt sie aus, dass ihr Vater erfahren habe, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei, als er sich bei der Russischen Botschaft in Wien einen Pass ausstellen habe lassen wollen. Danach habe ihr Vater seinen Bruder in Tschetschenien nicht mehr erreicht, weil er nicht mehr abgehoben habe. Der Erstbeschwerdeführerin habe er aber gesagt, dass Leute des Präsidenten einige Male bei ihm gewesen seien und nach seinem Bruder gefragt hätten. Man wisse wahrscheinlich, dass sie sich in Österreich befinde. Im Falle der Rückkehr würde sie von Leuten des Präsidenten mitgenommen, damit sie sage, wo sich ihr Vater befinde bzw. um ihren Vater zu erpressen. Bis zu ihrer Ausreise seien die Kadyrowleute nicht zu ihr gekommen, aber im Falle der Rückkehr fürchte sie das. Der Onkel sei sieben Jahre lang im Gefängnis gewesen; nach der Rückkehr aus dem Gefängnis seien Leute zu ihm gekommen. Sie würden sie solange foltern, bis sie bekannt gebe, wo sich ihr Vater befinde und wenn sie wissen, wo er sich aufhalte, würden sie hierherkommen und ihn töten. Der als Zeuge befragte Vater der Erstbeschwerdeführerin gab an, zur Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte einen Auslandsreisepass am Konsulat beantragt zu haben. Man habe alle Daten aufgeschrieben, auch seine Telefonnummer und Emailadresse, es sei alles normal gewesen. Nach einem oder zwei Monaten habe er ein SMS bekommen, dass die Pässe für seine Frau und seine Kinder fertig seien. Nach drei oder vier Monaten habe er die Information bekommen, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei. Durch die Anfrage habe man erfahren, dass er in Österreich sei. Bereits vor seiner Ausreise habe man ihm gesagt, dass man ihm Straftaten nach den schmutzigsten Paragraphen zuschreiben werde, falls er Tschetschenien verlassen solle. Er habe nicht erwartet, dass man das tatsächlich tue. In seinem Asylverfahren habe er das nicht angegeben. Er habe seinen Asylantrag vor dem UBAS (gemeint: AsylGH) zurückgezogen, weil er mit jeder Entscheidung zufrieden gewesen sei, die ihm einen Aufenthalt in Österreich ermögliche. Er habe seine Rot-Weiß-Rot-Karte im März 2014 auch ohne Vorlage eines Reisepasses verlängern lassen können. Als er per SMS informiert worden sei, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei, habe er die Aktenzahl notiert und gegoogelt. Das Ergebnis der Internetsuche habe die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, er habe es drei oder vier Monate nach Antragstellung mit einem Freund im Internet gefunden. Er selbst habe keinen Kontakt zur Familie im Herkunftsstaat, weil die Familie Probleme habe. Es wäre möglich, dass sie geschlagen würden, aber soweit sei es nicht. Sie würden einfach nur nicht für die Arbeit aufgenommen und man richte ihm im Wege seines Bruders aus, dass er zurückkehren solle. Sein Bruder werde schon das zweite Jahr aufgesucht. Über die Verwandten wolle man seine Rückkehr bewirken. Die Probleme gebe es seit zwei Jahren, dh. seit 2012. Auf den Vorhalt hin, dass er bereits 2007 ausgereist sei, gab er an, dass es die Probleme immer schon gegeben habe und er in seinem Asylverfahren ja angegeben habe, dreimal mitgenommen worden zu sein. Der Antrag des Vaters der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.07.2008 als unbegründet abgewiesen, weil das Fluchtvorbringen unglaubwürdig war. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.05.2011 zurück. Seine Ausweisung wurde mit Erkenntnis vom 13.02.2012 auf Dauer für unzulässig erklärt. Eine Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der von ihrem Vater vorgebrachten Fluchtgründe ist daher ausgeschlossen. Widersprüchlich sind die Angaben zur Verfolgung der Familie in Tschetschenien: Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge lebte der Onkel ca. ab 2004 nach seiner Haftentlassung, jedenfalls aber vor der Ausreise ihres Vaters, wieder bei der Familie und wurde von Kadyrow-Leuten besucht. Weder stellte die Erstbeschwerdeführerin eine Beziehung zwischen den Besuchen und ihrem Vater her, noch gab sie an, selbst bis zu ihrer Ausreise 2009 wegen ihres Vaters befragt worden zu sein. Unplausibel ist Aussage des Vaters der Erstbeschwerdeführerin, dass man nach seiner Ausreise 2007 2012 angefangen habe, seinen Bruder aufzusuchen, um ihn zur Rückkehr zu bewegen, was wiederum den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin widerspricht, ihr Onkel wäre bereits vor ihrer Ausreise, dh. vor 2009 aufgesucht worden. Davon abgesehen ist es auch unplausibel, dass die tschetschenischen Behörden die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien foltern würden, um herauszufinden, wo sich ihr Vater aufhält, da ihnen das nach seinem Passantrag am russischen Konsulat bereits bekannt sein muss, auch wenn die Erstbeschwerdeführerin das dadurch zu entkräften sucht, dass sie nur wüssten, dass er in Österreich sei, aber nicht, wo genau. Unglaubwürdig ist auch, dass dem Vater der Erstbeschwerdeführerin wegen einer offenen Fahndung kein Pass ausgestellt worden sei: Auf die Aufforderung hin, das SMS mit der Mitteilung, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, vorzuweisen, nachdem das Smartphone in der Verhandlung klingelte, führte der Vater des Erstbeschwerdeführerin aus, es sein kein SMS gewesen, sondern ein Email. Dies korrigierte er auf die Aussage, es sei kein Email gewesen, sondern ein Code, mit dem man auf der Homepage des Konsulats die Information abrufen habe können. Auf die Aufforderung, einen Ausdruck vorzulegen, führte er aus, dass die Information nach zwei oder drei Tagen von der Homepage verschwunden sei und er keinen Ausdruck habe. Den von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Google-Ausdruck legte diese bereits am 04.02.2013 dem Bundesasylamt vor. In diesem heißt es in deutscher Sprache: "Federal Anfrage Mitglieder suchen gesucht [Name des Vaters der Erstbeschwerdeführerin] [Name des Vaters der Erstbeschwerdeführerin] Geburtsdatum [...] Geschlecht: Männlich Geburtsort [...] Art der Untersuchung: Federal (Alert) Der Grund für die Suche: versteckt vor Strafverfolgung Suche Groß-Nummer [...]

Datum suchen bei: 08-08-2011 Rundschreiben 2011/422, Datum des Verschwindens 19.07.2011 Vorbeugende Maßnahmen [auf Bewährung] Subdivision auf der Fahndungsliste MIA für Tschetschnien Leninskiy

ATS Datum der Annahme: 19.09.2011 Öffnungszeiten: 11.58.15 Passport [XXXX] Nummer [XXXXXX]". Der Ausdruck (text only) enthält keine URL. Bei einer Google-Suche können weder zum Namen des Vaters der Beschwerdeführerin noch zu den angegebenen Ziffern Ergebnisse erzielt werden, die sich auf den Vater der Erstbeschwerdeführerin beziehen.

Auf Grund dieser widersprüchlichen und unplausiblen Angaben kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung wegen ihres Vaters drohen würde.

Erstmals in der Beschwerde führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich ihrer individuellen Entscheidungsfreiheit bewusst sei und sie nicht gedenke, sich patriachalen Verhaltensmustern zu unterwerfen. Im Falle der Rückkehr würde sie auf Grund ihrer westlichen Lebensweise und ihres aufgeklärten Geistes in Konflikt mit den tschetschenischen Behörden und der tschetschenischen Mehrheitsbevölkerung geraten, weshalb ihr unmenschliche Behandlung drohe. Ungeachtet des Neuerungsverbots ist aus diesem Vorbringen für die Erstbeschwerdeführerin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich eine unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensumstände in Tschetschenien im Lebenslauf der Beschwerdeführerin nicht maniferstiert hat und der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich überdies eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde.

Schließlich führt die Erstbeschwerdeführerin als Asylgründe in ihrem Asylantrag vom 25.09.2012 an, in ihrer Heimat niemanden mehr zu haben und krank zu sein. Aus diesem Grund ist für die Beschwerdeführerin schon allein deshalb nichts zu gewinnen, weil es - wie bereits dargelegt - tatsachenwidrig ist, dass sie in ihrer Heimat niemanden mehr hat. Sie verfügt im Gegenteil über ein soziales Netz im Herkunftsstaat, vor allem ihre Tante, mit der sie bis zwei Monate vor der Ausreise im Familienverband lebte. Wie ebenfalls bereits ausgeführt ist ihre Krankheit im Herkunftsstaat behandelbar.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation gründen sich auf folgenden Quellen:

AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25

AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013

ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010

ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014

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VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Dies gilt gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

3.2.2. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführerin ist es aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Selbst wenn das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf Scheidung und Obsorgestreitigkeiten zuträfe, wäre nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Obsorge über die Zweitbeschwerdeführerin verlieren würde, ohne sich dagegen wehren zu können: Auf Grund der Länderberichte ist nicht jedenfalls davon auszugehen, dass die Familie des Mannes Anspruch auf das Kind erhebt; es würden durchaus unterschiedliche Lösungen gefunden werden (ACCORD, 03.06.2014, S 6, 14). Da die Zweitbeschwerdeführerin erst drei Jahre alt ist und Mütter nach der Scharia das Recht haben, Kinder bis zum Alter von sieben Jahren aufzuziehen, bei Vereinbarung auch bis zur Volljährigkeit (ACCORD 03.06.2014, S 6, 12), ist auf Grund der Aufforderung des Präsidenten Kadyrow, dies in Tschetschenien zu respektieren, nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Ansprüche nicht durchsetzen könnte, selbst wenn die Familie des (Ex)Ehemannes künftig Ansprüche auf die Zweitbeschwerdeführerin erheben sollte. Russische Gerichte entscheiden in der Regel zugunsten der Mütter, auch wenn sich nur wenige Frauen in Tschetschenien trauen, sich diesbezüglich an die Gerichte zu wenden (ACCORD 03.06.2014, S 14). Sollte sich die Erstbeschwerdeführerin nicht trauen, sich in Tschetschenien an die Gerichte zu wenden, stünde den Beschwerdeführerinnen letztlich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da auch Tschetschenen die freie Wahl des Wohnsitzes in der Russischen Föderation zusteht (AA 10.06.2013). Die Erstbeschwerdeführerin verfügt laut Einvernahme am 18.01.2011 über einen Reisepass, der bei den polnischen Behörden aufliegt. Die früher problematische Registrierung, die die Voraussetzung für den Zugang zu medizinischer Versorgung und sozialen Rechten ist, wurde vereinfacht und im Endeffekt werde nun jeder registriert (DIS August 2012). Tschetschenische Volksgruppenangehörige haben es zwar schwerer, einen Vermieter zu finden, nutzen hiezu aber ihre Netzwerke und mittlerweile gibt es eine starke tschetschenische Diaspora in vielen Städten der Russischen Föderation (DIS August 2012, ACCORD 04.04.2014, DIS Oktober 2011). Auch wenn für es Tschetschenen schwer sein kann, in einen anderen Landesteil zu ziehen, in dem man keine Verwandten hat (DIS Oktober 2011), ist auf Grund der (finanziellen) Unterstützung v.a. durch den Vater der arbeitsfähigen, und nicht wahabitisch gekleideten Erstbeschwerdeführerin, die sich selbst als westlich orientiert bezeichnet und die in der Tschetschenischen Republik in einer Autowaschanlage gearbeitet hat und neben Tschetschenisch auch Russisch sprechen und schreiben kann, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen auch an einem außerhalb Tschetscheniens gelegenen Ort in der Russischen Föderation nicht in eine ausweglose Lage geraten werden.

Bei diesem Ergebnis kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich hiebei überhaupt um asylrelevante Verfolgung handeln würde (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0503), dahinstehen.

Auch von Amtswegen kann eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerinnen nicht erkannt werden:

Die Beschwerdeführerinnen gehören als Tschetschenen der Mehrheitsethnie in der Tschetschenischen Republik an, dem Mehrheitsglauben und sprechen sowohl Tschetschenisch als auch Russisch. Die Erstbeschwerdeführerin war nie Mitglied einer Partei oder politischen Bewegung, wurde nie auf Grund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt und hatte nie Probleme mit staatlichen Behörden.

Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den angeblichen Fuchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerinnen aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bezüglich sämtlicher Fluchtgründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben müssen.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die jegliche Existenzgrundlage fehlen würde: Die Erstbeschwerdeführerin hat bis zwei Monate vor ihrer Ausreise mit ihrer Tante im gemeinsamen Haushalt gelebt, mit dieser auch über den Onkel Kontakt und neben Tante und Onkel, der sich auch um die Erstbeschwerdeführerin kümmerte, als sie noch eine Jugendliche war, leben auch noch weitere Verwandte im Herkunftsstaat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch im Falle der Rückkehr wieder bei ihnen wohnen wird können. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Familie nicht auch die Zweitbeschwerdeführerin aufnehmen werde; insbesondere führen die Erstbeschwerdeführerin und ihr Vater aus, dass ihr Vater sie in dieser Hinsicht stark unterstützt. Sie wird in Österreich von ihrem Vater finanziell unterstützt; es bestehen ebenso wenig Hinweise dafür, dass die Unterstützung im Herkunftsstaat nicht fortgesetzt werden könne. Die Erstbeschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise erwerbstätig und vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass sie sich auch selbst ihren Lebensunterhalt wird sichern können. Im Übrigen hat die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es gibt auch NGOs, von denen die Beschwerdeführerin Unterstützung erhalten kann.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Eisenmangelanämie und Epilepsie; im Juli wurde eine nicht näher klassifizierte Depression festgestellt, ebenso wird PTBS angeführt; psychotherapeutische Behandlung wurde bisher nicht in Anspruch genommen. Sie absolviert regelmäßig neurologische Kontrollen und nimmt neben Vitaminen und einem angstlösenden Medikament zwei Antiepileptika ein. Der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr möglich, wobei Epilepsie nach den Länderberichten zum kostenlosen Bezug von Medikamenten berechtigt (BAMF-IOM Juni 2013). In Grosny befindet sich eine neurologische Poliklinik; die Erstbeschwerdeführerin, die seit ihrem 15. Lebensjahr, sohin seit Jahren vor der Ausreise an Epilepsie leidet, gibt auch selbst an, in Grosny in stationärer Behandlung gewesen zu sein. Das Medikament Alprastad entspricht Carbamazepin und wird von der Krankenversicherung abgedeckt, das Medikament Lamotrigin selbst wird nicht abgedeckt, aber es sind die Fabrikate Lamiktal oder Lamitor erhältlich (BAMF-IOM 19.05.2011).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Erstbeschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - der Grad der Integration, - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, - die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.3. Die Kernfamilie besteht aus der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin. Beide verfügen über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, das für beide gleichlautend negativ erledigt ist. Die Beschwerdeführerinnen verfügen darüber hinaus über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Zu der in Österreich lebenden Tante der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern besteht kein Kontakt. Der Vater der volljährigen Erstbeschwerdeführerin lebt mit seiner zweiten Frau und den Kindern aus dieser Ehe in Österreich. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010). Es besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr mit dem Vater der Erstbeschwerdeführerin, mit dem diese im Herkunftsstaat seit ca. 1998 keinen Kontakt mehr hatte. Die Erstbeschwerdeführerin, die ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreitet, gibt an, von ihrem Vater auf Grund ihrer Erkrankung sowie finanziell unterstützt zu werden, er lebe aber in einem anderen Bundesland und habe selten Zeit, sie zu besuchen. Dadurch wurde weder ein besonderes Pflegeverhältnis dargetan noch eine maßgebliche finanzielle Unterstützung, die hinreichen würde, um angesichts der Tatsache, dass es seit 1998 keinen Kontakt zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Vater gab, ein Familienleben zwischen Erwachsenen zu etablieren. Die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zum Vater der Erstbeschwerdeführerin ist aber im Rahmen des Privatlebens zu beachten.

3.4.4. Da die Anträge aller Familienmitglieder auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht.

3.4.5. Der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hält sich erst seit Jänner 2011 in Österreich auf, sohin weniger als vier Jahre lang, die Zweitbeschwerdeführerin wurde XXXX später in Österreich geboren. Die ersten Asylanträge vom 18.01.2011 bzw. 16.03.2011 wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2011 rechtskräftig abgewiesen. Danach hielten sich die Beschwerdeführerinnen illegal in Österreich auf und entzogen sich der Abschiebung (im Gegensatz zum Gatten der Erstbeschwerdeführerin) durch Untertauchen in einem Kloster, wo sie sich eineinhalb Jahre lang unrechtmäßig aufhielten. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-II VO (ein Rechtsanwalt habe der Erstbeschwerdeführerin dazu geraten) stellten sie am 25.09.2012 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

Die Dauer dieser Asylverfahren überstieg mit vier Monaten einerseits und zwei Jahren und zwei Monaten andererseits nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, ist dem Umstand, dass die Integration - anders als in Fällen, in denen gegenüber den Asylwerbern seit ihrer Antragstellung über mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre der Asylwerber zuzurechnen wäre - auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat, die Landessprachen spricht, ihre Schulbildung genossen hat und beruflich integriert war. Sie hat neben der Tante, bei der sie aufgewachsen ist, und dem Onkel, der sich ebenfalls um sie kümmerte, als sie noch ein Teenager war, auch noch weitere Verwandte (Tanten, Onkeln, Cousins, Cousinen) im Herkunftsstaat.

Im Gegensatz dazu ist die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert: Sie spricht kaum deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Sie verfügt abgesehen von ihrem Vater, der sie besucht, und dessen Familie über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, die Freundschaften zu tschetschenischen Flüchtlingen und zum Pensionswirt entstanden überdies in der Zeit, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Die Zweitbeschwerdeführerin geht noch nicht in den Kindergarten. Die Beziehung zum Vater der Erstbeschwerdeführerin, die zuvor mehr als zehn Jahre lang nicht bestanden hat, kann auch über Telefonate und Besuche aufrechterhalten werden.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist zwar in Österreich geboren, aber mit drei Jahren noch in einem Alter, in dem die Familienmitglieder die wichtigsten Bezugspersonen sind. Da die Zweitbeschwerdeführerin Russisch und Tschetschenisch spricht, verfügt sie über die maßgeblichen sprachlichen Fähigkeiten, um sich im Herkunftsstaat einzugliedern. Dem wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nicht widersprochen.

Im Fall der Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem die Betroffenheit des Kindes relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf ihr Kleinkindalter ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211); das muss umsomehr für Kleinkinder gelten.

Das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführerinnen durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin.

Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerinnen niederschriftlich zu befragen sein werden.

Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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