BVwG I403 1428062-1

I403 1428062-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Staatsangehörigkeit

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BVwG I403 1428062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1428062.1.00

Spruch

I403 1428062-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 09 16.078-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, ihren eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Eritrea, Zeugin Jehovas und der Volksgruppe der Tigrinya zugehörig, stelle am 27.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2009 erklärte sie, XXXX zu heißen, am XXXX in Asmara in Eritrea geboren zu sein, dass sie Tigrinisch und etwas Englisch spreche und sie ledig und gesund und am 27.12.2009 mit einem Direktflug von Kairo nach Wien-Schwechat illegal in das Bundesgebiet eingereist sei.

Befragt zu dem Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus: "Als Zeuge Jehovas bekam ich Probleme in meinem Land, und deshalb habe ich mein Land verlassen." Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, replizierte sie:

"Ich möchte nicht in meine Heimat zurück."

2. Am 02.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasyl-amtes (im Folgenden: BAA) einvernommen. Dabei stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin laut den Angaben der der Vernehmung beigezogenen Dolmetscherin nicht Tigrinisch, sondern Amharisch und ein wenig Englisch spricht. Die Beschwerdeführerin erklärte diesen Umstand damit, dass ihr Vater Tigrinya und ihre Mutter eine Amharin und zu Hause nur Amharisch gesprochen worden sei. Die Aussage in der Ersteinvernahme, dass die Beschwerdeführerin Tigrinisch spreche, sei auf Verständigungsprobleme zurückzuführen, zumal die Einvernahme in Englisch erfolgt und sie falsch verstanden worden sei. Zur Frage nach dem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, während der Gefangenschaft gefoltert worden zu sein und seither Probleme mit dem Hören zu haben. Eine Operation sei diesbezüglich nötig und sie nehme deswegen auch Medikamente ein. In der Folge gab die Beschwerdeführerin an, in Asmara geboren und dort aufgewachsen zu sein. Sie konnte jedoch trotz mehrfacher Nachfrage der Organwalterin keine konkrete Wohnadresse nennen und begründete das damit, dass sie nie länger als 15 bis 20 Tage an einem Ort aufhältig gewesen sei. Sie könne auch nichts über Asmara erzählen. In Eritrea lebe nur noch ihre Mutter. Ihr Vater sei vor fünf oder sechs Jahren verschwunden, Geschwister oder weitere Angehörige habe sie nicht. Eritrea habe sie im Dezember 2009 verlassen, die Ausreise sei von einem Onkel, welcher im Sudan lebe, finanziert worden.

Die Fluchtgründe schilderte die Beschwerdeführerin wie folgt: "Ich und meine Familie sind Angehörige der Zeugen Jehovas. Aufgrund unserer Religion konnten wir keinen fixen Wohnsitz haben, Soldaten sind zu uns gekommen und haben uns zu unterschiedlichen Plätzen gebracht. Eines Tages, als wir in der Halle unsere Messe abhielten, kamen Soldaten rein und nahmen die Männer mit und uns Frauen haben sie gewarnt, dass wir das nicht noch einmal machen dürfen. Nach einer Weile dachten wir, es hat sich alles beruhigt. Tage später haben wir uns dann wieder getroffen, da überraschten sie uns dann wieder und nahmen alle 28 Leute fest, die sich in der Messe befanden. Sie nahmen uns dann mit und brachten uns an einen sehr abgelegenen Ort, dort bekamen wir nichts zu essen, kein Wasser, weder zu trinken noch zum Waschen. Wir haben sehr gelitten, tagsüber war es sehr heiß dort, nachts sehr kalt. Aus diesem Grund begann mein Ohr zu schmerzen bzw. mir Probleme zu verursachen. Auch die Inhaftierung fand nicht an einem fixen Platz statt, wir haben zwei bis drei Mal den Ort gewechselt. Es war schrecklich, sie sagten zu uns, als Strafe müssen wir Sport machen. Es war irgendwo ganz abgelegen im Wald, untertags bekamen wir ein einziges Stück Brot, bekamen kein Wasser. Wir haben gelitten, die haben uns zum Sport gezwungen, ich bin krank geworden. Als sie uns dann immer zum Sport zwangen, habe ich dem einen Mann gesagt, dass ich krank bin und er mich bitte in Ruhe lassen soll. Und daraufhin hat er mir eine Ohrfeige verpasst und mein Ohr noch mehr verletzt. Wir haben dort viel gelitten, es war schmerzhaft. Das Leid wurde im größer. Wir haben dann bei dem letzten Gefängnis andere Leute getroffen, die auch aufgrund ihrer Religion verhaftet wurden. Und weil es uns allen schon zu viel war, haben wir uns entschieden zu fliehen. Denn die anderen hatten auch die gleiche Idee. Ich und das Mädchen, mit dem ich verhaftet wurde, haben uns dann mit diesen Leuten zusammengetan. Die haben uns gesagt, dass sie es schon seit langem planen. Sie sagten zu uns, dass wir uns in dieser Woche vorbereiten sollen. In einer Nacht hat sich dann die Tür plötzlich geöffnet und wir vier sind hinausgegangen. Es gab einen Drahtzaun, der teileweise kaputt war und da sind wir dann durch diese Löcher durch und weggelaufen. Wir sind durch den Wald gelaufen, nach drei Stunden haben wir einen alten Mann getroffen, den wir gebeten haben, uns etwas zu essen zu geben. Der Mann gab uns etwas zu essen und sagte zu uns, wir sollten uns keine Sorgen machen, er sagte, wir wären auf dem Weg in den Sudan. Wir gingen dann weiter und sind im Sudan angekommen.

Im Rahmen der weiteren Vernehmung, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihren Vater vor ungefähr sechs Monaten zu Hause, wo man in Zelten gewohnt hätte, das letzte Mal gesehen habe, als dieser dort festgenommen worden sei. Der Ort und Zeitpunkt ihrer eigenen Festnahme sei ihr nicht erinnerlich. Wie lange sie festgehalten worden sei, sei ihr aufgrund des Stresses und der Kopfschmerzen nicht erinnerlich. Ihre Mutter, die nicht festgenommen worden sei, habe sie nach ihrer eigenen Festnahme nicht mehr gesehen und sie wisse nicht, ob die Mutter noch am Leben sei.

Zeugin Jehovas sei sie von Geburt an und es habe immer Probleme deswegen gegeben. Eine Funktion innerhalb der Zeugen Jehovas habe sie nicht inne gehabt. Auf die Fragen der Organwalterin, wer der Gründer der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei, was sie über den Beginn der letzten Tage in Bezug auf 1914 und was sie über den Endzeitkrieg wisse, was die Voraussetzungen für Zeugen Jehovas seien, das Paradies auf Erden zu erleben, warum Bluttransfusionen innerhalb der Glaubensgemeinschaft abgelehnt würden und wie man die wichtigsten religiösen Feiern der Zeugen Jehovas nenne, replizierte die Beschwerdeführerin jeweils, dass sie das nicht wisse bzw. sich zum Teil auch stressbedingt nicht daran erinnern könne. Des Weiteren führte sie zu den Fragen bezüglich der Glaubensgemeinschaft an, dass sie nicht getauft sei, weil es das bei den Zeugen Jehovas nicht gebe, dass das Wort "Jehova" "Gott" bedeute, dass die Lehre der Zeugen Jehovas soziales Denken, und wie man sich um seine Mitmenschen kümmere, beinhalte und die Versammlungsstätte der Gottesdienste keine eigenen Namen aufweise, sondern es sich dabei einfach nur um eine Halle handeln würde. Die Glaubensgemeinschaft komme einmal pro Woche zusammen und bei diesen Zusammenkünften werde alles über das Leben und das Zusammenleben besprochen. Jesus Christus sei der Gott für die Zeugen Jehovas, die Dreifaltigkeit spiele keine Rolle, Gott habe die Erde erschaffen, es gebe ein Leben nach dem Tod, und Sünde bedeute, jemanden etwas Schlechtes anzutun. In Österreich habe sie ihren Glauben nicht ausgelebt und sei aufgrund der Sprachbarriere nirgends hingegangen.

Befragt nach Sehenswürdigkeiten in Asmara gab die Beschwerdeführerin an, sich an keine zu erinnern. Sie sei nie wirklich rausgegangen, um Dinge zu sehen. Sie könne die Stadt Asmara und die Umgebung nicht beschreiben. Es sei sehr trocken dort und die Häuser seien aus Steinen gebaut. Das Datum des Unabhängigkeitstages Eritreas sowie den berühmtesten Freiheitskämpfer Eritreas wisse sie nicht. Auch wisse sie zur Geschichte Asmaras nichts zu sagen und sie wisse nicht, wie die Autokennzeichen in Eritrea lauten würden. Eritrea habe "Nakfka" als Währung, welche Banknoten oder Münzen es gebe, sei ihr nicht erinnerlich. Das Staatsoberhaupt Eritreas heiße Esayas Afewerki.

3. Die dritte Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 16.03.2010 beim BAA. Die Beschwerdeführerin wiederholte vor der Organwalterin des BAA dabei, seit ihrer Kindheit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas verfolgt worden zu sein und deshalb permanent den Wohnsitz gewechselt zu haben.

Auf Fragen, was die Beschwerdeführerin über die Geschichte Eritreas, welche Parteien es dort gebe, was das Wort Asmara bedeute und zu welcher Provinz Asmara gehöre und ob sie Bezirke ihrer Wohnsitze der letzten Jahre nennen könne, antwortete die Beschwerde-führerin sinngemäß, dass sie dazu nichts wisse bzw. sich nicht erinnern könne, weil sie zu sehr im Stress sei.

Zur Frage zum Beginn der Unabhängigkeit Eritreas nannte sie das Jahr 1991.

Gewohnt habe sie in Zelten. Die Zelte seien von Soldaten zugeordnet worden. Wie oft ein Wohnsitzwechsel erfolgt sei, wisse sie nicht mehr genau. Wenn der Wohnort wieder zu wechseln gewesen sei, seien die Zelte von den Soldaten weggetan und woanders wieder aufgebaut worden. Später seien die Ab- und Aufbauarbeiten auf Anordnung der Soldaten selbst vorzunehmen gewesen. Diese Vertreibungen seien von Kindheit an erfolgt.

Die Halle, in der die Beschwerdeführerin festgenommen worden sei, habe XXXX geheißen, was laut Angaben der Dolmetscherin mit "staatlicher bzw. öffentlicher Halle" zu übersetzen sei.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht wisse, wo sich diese Hallen befunden haben und sie auch nicht wisse, wie sie zu jener Halle gelangt sei, in welcher sie festgenommen worden sei.

Wo ihr Vater festgenommen worden sei, wisse sie nicht, sie sei nicht dabei gewesen. An dem Tag, wo alle Männer in der Halle festgenommen und die Frauen gewarnt worden seien, sei ihr Vater nicht anwesend gewesen. Ihr Vater sei sechs Monate vor ihrer eigenen Verhaftung festgenommen worden.

Nach dem Hinweis der Organwalterin, dass die Beschwerdeführerin bei der letzten Einvernahme angeben habe, dass der Vater zu Hause festgenommen worden sei, replizierte sie, dass sich nicht mehr erinnern könne, was sie das letzte Mal gesagt habe und sich auch an den Tag ihrer eigenen Festnahme nicht erinnern könne.

Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin schließlich noch vor, dass sie ihre Mutter am Tag der Verhaftung nicht zur Halle begleitet und sie ihre Mutter seither auch nicht mehr gesehen habe.

Nach der Verhaftung sei sie irgendwo in einen Wald gebracht worden und sie sei an zwei bis drei verschiedenen Orten aufhältig gewesen. Bei den Aufenthaltsorten habe es sich um Gefängnisse gehandelt, zu denen sie immer nur nachts überstellt worden sei, weshalb sie nicht wisse, in welchen Orten sich diese befunden haben.

Es sei nachts gewesen, als sich die Tür zur Flucht geöffnet habe. Zu viert sei die Flucht ergriffen worden. Nach drei Stunden Fußmarsch seien sie zu einem kleinen Häuschen gelangt und hätten dort einen alten Mann angetroffen, der sie mit Wasser und Brot versorgt und ihnen den Weg in den Sudan gezeigt habe. Nach weiteren drei Stunden Fußmarsch seien sie im Sudan angelangt. Wie lange die Beschwerdeführerin vom Grenzübertritt in den Sudan bis zum Erreichen des Onkels in Khartum gebraucht habe, sei ihr nicht mehr erinnerlich. Die Adresse des Onkels, der XXXX heiße und unter der Telefonnummer XXX erreichbar sei, kenne sie nicht. Der Onkel habe die Beschwerdeführerin veranlasst, den Sudan wieder zu verlassen.

Auf den Vorhalt der Organwalterin, dass die Beschwerdeführerin kein Tigrinisch, sondern Amharisch spreche, sie kein Hintergrundwissen zu Asmara und zu den Zeugen Jehovas habe und das BAA davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin aus Äthiopien stamme und sohin Äthiopierin sei, replizierte sie: "Ich bin Eritreerin und auch Zeugin Jehovas. Ich bin nicht Äthiopierin."

Schließlich führte die Beschwerdeführerin an, keine familiären oder privaten Interessen in Österreich und nur Kontakte zu jenen Frauen zu haben, welche mit ihr das Zimmer teilen würden. Darüber hinaus gebe es keine Kontakte. Sie besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs, sie spreche aber nicht ausreichend Deutsch.

4. Am 31.03.2010 erfolgte die vierte Einvernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wurde die Beschwerdeführerin von der Organwalterin des BAA unter anderem aufgefordert, die eritreische Flagge zu zeichnen und einen eritreischen Personalausweis zu beschreiben. Während die Flagge von ihr richtig gezeichnet wurde, konnte sie den Personalausweis nicht beschreiben und gab dazu an, nie einen solchen besessen zu haben.

Befragt zu den nationalen Feiertagen in Eritrea, gab die Beschwerdeführerin an: "Der Unabhängigkeitstag und die Feiertage der Muslime und Christen."

Des Weiteren führte sie an, dass der Unabhängigkeitstag am 5. Mai nach dem europäischen Kalender gefeiert werde, sie nicht wisse, woher ihre Familie genau abstamme, ihr Vater jedoch in Eritrea, ihre Mutter in Äthiopien geboren sei und die eritreischen Unabhängigkeits-kämpfer Idris Hamid und Ibrahim Hawate heißen würden. Wo sich die katholische und die orthodoxe Kirche in Asmara befänden, wisse sich sie nicht, das Autokennzeichen der Privatfahrzeuge würde "ER" lauten, die Kennzeichentafeln seien weiß, die der Taxis rot und an die Autokennzeichen der Polizei könne sie sich nicht erinnern. Die Staatspartei Eritreas heiße ITLS, was diese Abkürzung bedeute, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, in welche Regionen Eritrea eingeteilt sei.

Schließlich wurden der Beschwerdeführerin noch teilweise verdeckte Farbkopien verschiedener eritreischer Banknoten mit der Aufforderung vorgelegt, diese nach Stückelung zu benennen. Abschließend brachte die Beschwerdeführerin vor, in Eritrea nichts gelernt zu haben und nun in Österreich etwas lernen zu wollen. Sie habe Probleme mit ihrem Ohr und psychische Probleme.

5. Mit Schreiben vom 13.04.2010 übermittelte die Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreung, dem BAA einen Befundbericht eines HNO-Facharztes vom 25.03.2010, wonach die Beschwerdeführerin einer "Otitis media chronica re. - superinfiziert" laboriere sowie einen psychiatrischen Befund vom 12.04.2010, demzufolge die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

6. Am 07.07.2010 wurde mit der Beschwerdeführerin am BAA eine Sprachaufnahme zur Erstellung einer Sprachanalyse aufgenommen. Das beim Institut "SPRAKAB" in Auftrag gegebene und am 27.08.2010 erstellte Sprachanalysegutachten ergab, dass das von der Beschwerdeführerin gesprochene Amharisch offensichtlich nicht Eritrea, sondern offensichtlich Äthiopien zuzuordnen sei.

7. Mit Schriftsatz vom 21.10.2010 beauftragte das BAA einen Facharzt für Neurologie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen und schloss dem Auftrag sieben zu klärende Fragestellungen an.

7.1. Nach ambulanter Untersuchung im AKH Linz vom 10.11.2010 wurde am 13.11.2010 das angeforderte Gutachten erstellt und die zu klärenden Fragen darin wie folgt beantwortet:

  1. Leidet die Asylwerberin an einer psychischen Erkrankung, psychischen Störung oder sonstigen psychischen Beeinträchtigung?

Die Untersuchte leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion.

  1. Wenn zu 1.) Antwort ja, ergibt sich hieraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit?

Derzeit unterzieht sich die Untersuchte keiner psychiatrischen Behandlung, sie nimmt auch keine regelmäßige antidepressive Therapie ein. Die psychische Störung ist situationsbedingt und auf die derzeitigen Lebensumstände zurückzuführen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung ist nicht auszusehen (Anmerkung: gemeint wohl: auszugehen).

  1. Wenn zu 1.) Antwort nein, wann besteht voraussichtlich keine Behandlungsbedürftigkeit?

Siehe Punkt 2.

  1. Wenn zu 1.) Antwort ja, ist nach Ihrer Einschätzung aufgrund der psychischen Erkrankung, psychischen Störung oder sonstigen psychischen Beeinträchtigung der Antragstellerin die tatsächliche Durchführung einer Abschiebung und in weiterer Folge ein Verbleib in ihrem Heimatland Eritrea möglich, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, dass die Antragstellerin nämlich in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert?

Im Falle der Überstellung der Untersuchten in ihr Heimatland ist zwar davon auszugehen, dass kurzfristig eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden eintreten kann, da bei der Untersuchten der große Wunsch besteht in Österreich zu bleiben.

Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass bei einer tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung und in weiter Folge bei einem Verbleib der Untersuchten in ihrem Heimatland die derzeitige bestehende psychische Erkrankung sich derart verschlechtert, dass die Antragstellerin in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder dass sich ihre Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert.

Inwieweit sie hinsichtlich ihrer Glaubenszugehörigkeit als Zeugin Jehovas in ihrer Heimat tatsächlich einem Bedrohungspotential ausgesetzt ist, kann vom medizinischen Gutachten nicht beurteilt werden.

  1. Wenn zu 1.) Antwort ja, welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während und nach der Überstellung nach Eritrea notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?

Aus medizinischer Sicht sind vor, während und nach der Überstellung der Betroffenen nach Eritrea keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.

  1. Ist die Antragstellerin zeitlich und örtlich derart orientiert, dass sie in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?

Die Untersuchte ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

  1. Kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Antragstellerin in ihren bisherigen Befragungen und Einvernahmen (28.12.2009, 03.02.2010, 16.03.2010, 31.03.2010) zeitlich und örtlich derartig orientiert war, dass sie in der Lage war, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?

Eine sichere Aussage darüber, ob die Antragstellerin bei ihren bisherigen Befragungen und Einvernahmen (28.12.2009, 03.02.2010, 16.03.2010, 31.03.2010) zeitlich und örtlich derart orientiert war, dass sie in der Lage war, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu machen, kann nur bedingt getroffen werden, da der medizinische Gutachter bei diesen Untersuchungen nicht anwesend war. Es finden sich aber weder in der Anamnese, bei Berücksichtigung der Vorerkrankungen und im aktuellen Befund Hinweise dafür, dass eine derartige Orientierungsstörung aufgetreten wäre.

Eine Abschiebung und Verbleib (in beiden Fällen Mindesterfordernis) ist ohne weiterführende Therapie möglich.

9.2. Per E-Mail teilte der Gutachter dem BAA am 09.12.2010 mit, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung angeben habe, aus Eritrea zu stammen und dass ihr Heimatland Eritrea sei. Hinsichtlich der medizinisch-psychiatrischen Beurteilung insbesondere bezüglich der Frage 4 und 5 würden sich bei einer Abschiebung der Untersuchten nach Äthiopien keine Änderungen ergeben.

10. Am 31.01.2011 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom BAA niederschriftlich einvernommen. Einleitend gab die Beschwerdeführerin auf jeweilige Fragestellung an, seit der Einreise ins Bundesgebiet nach wie vor an Ohrenschmerzen zu leiden, die im Gefängnis erstmalig aufgetreten seien. Operiert sei sie an den Ohren nicht worden, sie stehe aber weiterhin in ärztlicher Behandlung. Sie leide auch an Schlafstörungen.

Die Beschwerdeführerin übergab der Organwalterin auch ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen bezüglich ihrer erlittenen Verletzung am Ohr bzw. zu ihrem psychischen Zustand, welches zum Akt genommen wurde.

Nach umfangreicher Belehrung über Wahrheits-, Mitwirkungs- und Meldepflichten und den rechtlichen Folgen der Missachtung derselben gab die Beschwerdeführerin an, bei der ersten Befragung aus Nervosität und Angst bezüglich der Religion und ihrer Heimatgegend nicht alles richtig beantwortet zu haben.

Nach Wiederholung der bisher im Verfahren angegebenen Personaldaten führte die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem Leben im Heimatland auf jeweilige Nachfrage der Organwalterin an, dass sie und ihre Mutter keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern daheim herumgesessen wären oder zu Hause ein wenig gearbeitet hätten.

Der Vater sei meist nicht da gewesen. Samstags habe man die Treffen besucht. Ansonsten habe sie geputzt und die Bibel gelesen, die ihn amharischer Sprache abgefasst gewesen sei.

Gewohnt habe sie in Asmara ohne bestimmte Adresse in einem Zelt und alle 15 bis 20 Tage sei der Platz gewechselt worden. Eritreische Soldaten hätten immer gewusst, wo sie sich aufhalten und hätten sie wegen ihrer Religion immer woanders hingebracht.

Außer den beiden Eltern habe sie keine Verwandten im Heimatland und sie wisse nicht, ob sie Verwandte in Äthiopien habe.

Der Onkel XXXX lebe im Sudan. Sie wisse nicht was ihr Onkel beruflich mache bzw. wie es finanziell um ihn bestellt sei.

Nach der Verhaftung habe sie den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Wann das genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Vermutlich im Dezember 2009. Zwei- bis dreimal habe sie das Gefängnis gewechselt, das letzte habe in Tesseney gelegen. Das habe sie von anderen gehört. Wo Tesseney liege, wisse sie nicht.

Sie sei mit Unterstützung ihres Onkels nach Österreich geschleppt worden bzw. habe sie ihr Onkel mit einem anderen Menschen hierher geschickt. Ob sie mit ihrem eigenen oder einem gefälschten Reisepass ausgereist sei, wisse sie nicht, sie habe den Pass nicht in der Hand gehabt und an der Grenze habe es keine Probleme gegeben.

Nach der Flucht in den Sudan habe sie ihr Onkel nach einem Anruf abgeholt und mit nach Hause genommen. Sie habe vorher mit ihrem Onkel keinen Kontakt gehabt, ihr Vater dagegen schon. Die Telefonnummer ihres Onkels habe sie auswendig gekannt.

Auf Nachfrage gab sie des Weiteren an, in der Heimat nicht vorbestraft, aber inhaftiert gewesen zu sein und Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Staatliche Fahndungs-maßnahmen würden gegen sie bestehen und sie habe Probleme wegen ihrer Religions-zugehörigkeit. Sie sei nicht Mitglied einer Partei gewesen und habe auch keine Probleme mit Privatpersonen in der Heimat gehabt. An bewaffneten oder gewalttägigen Auseinander-setzungen habe sie nicht teilgenommen und geflüchtet sei sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas.

Sukzedan schilderte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Organwalterin die Flucht aus dem letzten Gefangenenlager neuerlich in ausführlicher Weise, so wie es die Beschwerde-führerin anlässlich ihrer zweiten Vernehmung am 04.02.2010 sowie im Zuge der dritten Vernehmung am 16.03.2010 bereits getan hatte.

Im Hinblick auf die verschiedenen Orte der Messen, den Namen der Hallen, in denen die Messen stattgefunden hatten und die Zeitpunkte der Vorfälle mit den Soldaten während der Messen, gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, dass sie keine näheren Erinnerungen mehr dazu habe bzw. vieles nicht mehr wisse.

Auch zur letzten Haftdauer vor der Flucht könne sie keine Angaben machen. Sie wisse nicht, wie viele Tage und Nächte sie in der letzten Gefangenschaft verbracht habe.

Es habe während der gesamten Haftzeit nur einmal am Tag Brot gegeben, aber nie Wasser.

Damit seien sie gequält worden Es habe keine Hoffnung mehr gegeben und man habe damit gerechnet, umgebracht zu werden.

Zu den Vorhalten, dass die fehlenden Sprachkenntnisse in Tigrinisch unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar seien, zumal die Beschwerdeführerin in Eritrea geboren, sie von ihrem Vater in Tigrinisch unterrichtet worden sei und die Eltern Tigrinisch miteinander gesprochen haben und dass die Behörde vor dem Hintergrund des eingeholten und der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Sprachgutachtens davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht habe und sie nicht aus Eritrea, sondern aus Äthiopien stamme, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort: "Ich bin Eritreerin."

Auf sämtliche weiteren Fragen Äthiopien betreffend führte die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass sie dazu keine Angaben machen könne, zumal sie in Eritrea geboren und dort aufgewachsen sei, sie nie in Äthiopien gelebt und dort daher auch keine Probleme habe und nichts über dieses Land wisse. Einer Ausweisung nach Äthiopien stehe entgegen, dass dieses Land nicht ihr Land sei. Ihr Land sei Eritrea und sie wolle auch dorthin nicht zurückkehren, weil sie aufgrund der Flucht aus dem Gefängnis der Tod erwarten würde.

Abschließend führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Österreich an, dass sie hier keine Verwandten habe und keiner Beschäftigung nachgehen, sondern von der Grundversorgung leben würde. Sie besuche einmal pro Woche einen Deutschkurs. Mitglied eines Vereins sei sie nicht, sie lebe alleine und unterhalte keine besonderen Anknüpfungs-punkte zu Österreich. Zweimal pro Woche würde sie mit ihrer Bekannten zu einer Halle der Zeugen Jehovas fahren, um dort zu singen und die Bibel zu lesen. Wo sich diese Halle befinde, wisse sie nicht. Die Treffen würden samstags und donnerstags von 18:30-20:30 Uhr stattfinden.

11. Am 28.02.2011 legte die Volkshilfe, Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung eine Vollmacht zur Akteneinsichtnahme vor. Die Akteneinsicht wurde am 01.03.2011 beim BAA gewährt.

12. Am 04.08.2011 übermittelte die Volkshilfe, Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung, dem BAA eine Teilnahmebestätigung der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs in der Zeit von März bis Juli 2011 im Gesamtausmaß von 49,5 Unterrichtseinheiten.

13. Mit Schreiben vom 10.08.2011 wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs 34 Seiten umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer zweiwöchigen Frist übersandt.

13.1. Mit Schreiben vom 14.08.2011 (Einlangen beim BAA: 26.08.2011) gab die Beschwerdeführerin die nachfolgende Stellungnahme ab:

"[...]

Das mir zugestellte Schreiben enthält ausschließlich Angaben zu Äthiopien. Mein Heimatland ist aber Eritrea, ich wurde dort geboren und habe bis zu meiner Flucht dort gelebt. In Ihrem Brief ist über meine Herkunft zu lesen: ‚Staatsangehörigkeit: Eritrea alias Äthiopien'. Die politischen Verhältnisse im Nachbarstaat Äthiopien kann ich nicht beurteilen.

[...]

PS:

1. Zu meiner Herkunft halte ich nochmals Folgendes fest:

Meine Mutter ist Äthiopierin (sie spricht nur Amharisch),mein Vater ist aus Eritrea (er spricht Amharisch und Tigrinya). Sie haben sich in Asmara (der Hauptstadt Eritreas) niedergelassen, wo ich zur Welt gekommen bin.

Meine Eltern verständigten sich auf Amharisch.

Mein Vater arbeitete als Fernfahrer, war meistens unterwegs und kam nur alle paar Monate für einige Tage zu seiner Familie. Er konnte mir deshalb seine Muttersprache nicht vermitteln. Da die Familie meines Vaters gegen die Verbindung mit meiner Mutter eingestellt war, gab es auch keinen Kontakt zu seiner Familie. Die sozialen Kontakte meiner Mutter bestanden ausschließlich zu amharisch sprechenden Menschen(*). Ich bin deshalb in einer amharisch sprechenden community aufgewachsen. Da ich keine Schule besuchen konnte (**), verstehe ich die Haupt-Landessprache Eritreas (Tigrinya) nicht.

(*): es gibt viele amharisch sprechende Menschen in Eritrea: Sie habne Amharisch während der äthiopischen Besatzungszeit gelernt oder sind in Äthiopien aufgewachsen und nach Ende des Krieges nach Eritrea ausgewandert; andere stammen aus zweisprachigen Ehen - wie ich. Und natürlich gibt es auch Äthiopier in Eritrea - wie meine Mutter.

(**): die Analphabetenrate unter Mädchen beträgt in Eritrea über 50%! Mitglieder einer verfolgten Glaubensgemeinschaft haben kaum eine Chance, eine öffentliche Schule zu besuchen!

2. Zum Grund meiner Flucht:

Ich war als Mitglied meiner Religionsgemeinschaft (Zeugen Jehovas) immer von staatlichen Repressalien bedroht. Meine Familie hat deswegen immer wieder ihren Wohnsitz gewechselt. Schließlich wurde ich zusammen mit vielen anderen während einer unserer Versammlungen festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Von dort gelangt mir die Flucht. Ich bin dann zu Fuß in den Sudan geflohen, von wo ich später - über Vermittlung meines Onkels - mit einem mir unbekannten Mann zuerst nach Kairo und schließlich nach Wien geflogen bin. Zu meinen Eltern habe ich seit meiner Verhaftung keinen Kontakt mehr gehabt. Über ihr Schicksal weiß ich nichts. Bei meiner Rückkehr nach Eritrea hätte ich mit Strafen bis zum Tod zu rechnen."

14. Mit Schreiben vom 12.12.2011 (Einlangen beim BAA: 12.12.2011) übermittelte die Volkhilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, dem BAA ein Konvolut von Unterstützungserklärungen.

Diesem Konvolut war zudem ein vom MR-Institut Gmunden am 24.08.2011 erstellter Befund angeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Kopfschmerzen leide.

15. Mit Aktenvermerk vom 27.06.2012 dokumentierte das BAA eine Rücksprache mit einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger für medizinische Begutachtung im Asylverfahren, wonach laut dem MRT-Befund vom 24.08.2011 (MR-Institut Gmunden) die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide.

16. Mit Bescheid des BAA vom 05.07.2012, Zl. 09 16.078, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.12.2009 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Äthiopien abgewiesen und im Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.

16.1. In den Feststellungen des bezeichneten Bescheides kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, sie volljährig und strafrechtlich unbescholten und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei nicht Staatsangehörige von Eritrea, sondern es sei festgestellt worden, dass sie Staatsangehörige von Äthiopien sei. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion sowie an Kopfschmerzen, von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung sei aber nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sie sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Den vorgebrachten Fluchtgründen könne in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat Eritrea kein entscheidungserheblicher Sachverhalt zugesonnen werden und zu dem nunmehr von der Behörde festgestelltem Herkunftsstaat seien keinerlei Fluchtgründe vorgebracht worden. Festgestellt wurde des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Äthiopien politisch nicht aktiv und kein Mitglied einer Partei gewesen sei sowie dass sie keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Auch sonstige Umstände einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung seien nicht festgestellt worden.

Im Falle der Rückkehr nach Äthiopien sei nach Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dort der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Gründen ausgesetzt wäre. Im Falle der Rückkehr sei die Beschwerdeführerin keiner realen Gefahr ausgesetzt, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem sei die junge Beschwerdeführerin arbeitsfähig und in der Lage, bei einer Rückkehr in die Heimat den Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat Äthiopien habe.

Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei somit aus medizinischer Sicht in Äthiopien keiner Gefährdung ausgesetzt, und es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Äthiopien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, sodass unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Umstände existierten, die eine Rückkehrgefährdung beinhalten würden.

Die volljährige Beschwerdeführerin lebe in Österreich von der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach und sei kein Mitglied eines Vereines. Sie habe diverse Deutschkurse besucht, verfüge über Freunde und Bekannte in Österreich und habe am XXXX mitgewirkt. Sie lebe alleine und habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Einreise sei illegal erfolgt. Sie sei nicht straffällig geworden, sodass unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände bekannt seien, die einer Ausweisung nach Äthiopien entgegenstehen würden.

Auf den Seiten 43 bis 73 des bekämpften Bescheides wurden sodann umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien getroffen.

In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte das BAA zur Identität der Beschwerdeführerin das Nachfolgende aus:

"Mangels Vorlage von geeigneten und unbedenklichen Personaldokumenten steht Ihre Identität für die Behörde nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität. Ihre Volljährigkeit ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Aufgrund der Sprachanalyse vom 27.08.2010, im Zusammenhang mit Ihren mangelnden Länderkenntnissne zu Eritrea, Ihren mangelhaften Sprachkenntnissen der Sprache Tigrinya, sowie Ihren Kenntnisse der Sprache Amharisch, geht die Behörde davon aus, dass Sie Staatsangehörige von Äthiopien sind. So geht aus der Sprachanalyse hervor, dass Sie eine Variante von Amharisch sprechen, die offensichtlich nicht Eritrea, jedoch offensichtlich Äthiopien zuzuordnen ist. Im Zuge der Sprachanalyse wurden eine Analyse Ihrer Sprache/Ihres Dialektes, sowie eine Analyse der regionalen und lokalen sprachlichen Züge in der Lautlehre, Wortbildungslehre, Satzlehre und im Wortschatz durchgeführt. Aus dem Ergebnis der Analyse geht hervor, dass Sie Amharisch auf Muttersprachenniveau sprechen. Sie sprechen eine Variante von Amharisch, die offensichtlich nicht Eritrea zuzuordnen ist. Sie sprechen eine Variante von Amharisch, die offensichtlich Äthiopien zuzuordnen ist. Aus der Sprachanalyse ergibt sich, dass kein Tiginya-Akzent in Ihrer Sprache festgestellt werden konnte. Laut der Sprachanalyse sprechen Sie Amharisch mit einer Aussprache und Intonation, die typisch für die Variante des Amharischen ist, die sich offensichtlich Äthiopien zuordnen lässt. Zudem ergibt sich, dass Sie grammatisch korrektes Amharisch sprechen. Die verwendeten Wort- und Satzkonstruktionen sind typisch für das in Äthiopien gesprochene Amharisch. Sie haben einen verhältnismäßig guten Wortschatz auf Amharisch. Sie verwenden Wörter und Ausdrucksweisen, die sich dem in Äthiopien gesprochenen Amharisch zuordnen lassen. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Ergebnis der Sprachanalyse, dass Sie Amharisch auf Muttersprachenniveau sprechen. Sie sprechen eine Variante von Amharisch, die offensichtlich nicht Eritrea zuzuordnen ist. Sie sprechen eine Variante von Amharisch, die offensichtlich Äthiopien zuzuordnen ist. Es lässt sich kein Tigrinya-Akzent in Ihrer Sprache feststellen. Aus der oa. Sprachanalyse ergibt sich somit, dass Sie eine Variante von Amharisch sprechen, die offensichtlich nicht Eritrea, jedoch offensichtlich Äthiopien zuzuordnen ist, und dass sich kein Tigrinya Akzent in Ihrer Sprache feststellen lässt. Bei einer Sprachanalyse handelt es sich um ein Beweismittel, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die oa. Sprachanalyse wurde Ihnen in Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde Ihnen die Gelegenheit gegeben, darin Einsicht zu nehmen. Auf die Frage, ob Sie dazu eine Stellungnahme abgeben wollen, gaben Sie an, dass Ihre Mutter Amharisch gesprochen hat, und Sie deshalb Amharisch gesprochen haben. Sie sind in Ihrer Stellungnahme dem Ergebnis der Sprachanalyse nicht qualifiziert und substantiiert entgegengetreten, weshalb von deren Richtigkeit ausgegangen wird. Die ho. Behörde stützt sich allerdings in ihrer Entscheidungsfindung nicht lediglich auf das Ergebnis der Sprachanalyse. In Zusammenschau mit Ihren mangelnden Länderkenntnissen und Ihrem Antwortverhalten in Ihren Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren ergibt sich für die ho. Behörde jedoch, dass Sie nicht Staatsangehörige von Eritrea sind, sondern dass Sie Staatsangehörige von Äthiopien sind.

Laut Ihren Angaben wären Sie in Eritrea, Asmara geboren und aufgewachsen. Bis zu Ihrer Ausreise hätten Sie immer nur in Asmara gelebt. Eine genaue Wohnadresse konnten Sie nicht angeben, vielmehr führten Sie an, dass Sie seit Ihrer Kindheit ständig den Wohnsitz wechseln müssen hätten. Sie wären in Asmara nicht zur Schule gegangen. Ihr Vorbringen, wonach Sie von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2009 in Eritrea, Asmara gelebt hätten, ist nicht glaubhaft. Die ho. Behörde geht zwar davon aus, dass Sie sich gewisse Lokalkenntnisse über Eritrea zur Untermauerung Ihres Fluchtvorbringens angeeignet haben, aufgrund Ihrer mangelnden Länderkenntnisse über Eritrea und auch hinsichtlich Ihrer angeblichen Herkunftsregion Asmara geht die Behörde allerdings nicht davon aus, dass Sie Staatsangehörige von Eritrea sind, oder mehrere Jahre dort gelebt haben. So ist es in keinster Weise einleuchtend und plausibel, dass eine Person, die ungefähr neunzehn Jahre an einem Ort lebt, über keine umfassenden Lokalkenntnisse bezüglich des angeblichen Aufenthaltsorts verfügt.

Dazu wird ausgeführt:

Sie wurden in Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 danach gefragt, wie die Stadtteile von Asmara heißen würden. Dazu führten Sie an, dass Sie das nicht wissen würden. Um die Viertel zu kennen, müsste man ständig dort wohnen, bei Ihnen wäre das nicht der Fall gewesen. Die Frage, ob Sie über die Stadt Asmara etwas erzählen könnten, verneinten Sie. Auf die Frage, welche Sehenswürdigkeiten es in der Stadt Asmara geben würde, gaben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Sie wären nicht wirklich rausgegangen, um Dinge zu sehen. Die Frage, ob Sie die Stadt Asmara und die Umgebung von Asmara landschaftlich beschreiben könnten, verneinten Sie, und gaben an dass es sehr trocken wäre. Auf die Frage was Sie über die Geschichte von Asmara wissen würden gaben Sie an, dass Sie es nicht wissen würden. Auf die Frage, wann der Unabhängigkeitstag in Eritrea gefeiert werden würde führten Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Weiters wurden Sie danach gefragt, wie der berühmteste Freiheitskämpfer Eritreas heißen würde und gaben dazu an, dass Sie es nicht wissen würden. Auch auf die konkrete Frage, wie die Autokennzeichen in Eritrea lauten würden gaben Sie an, dass Sie es nicht wissen würden. Sie wurden ebenfalls danach gefragt, welche Banknoten es in der eritreischen Währung geben würde und gaben dazu an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Auch an die Münzen in eritreischer Währung konnten Sie sich nicht mehr erinnern.

In Ihrer Einvernahme am 16.03.2010 wurden Sie danach gefragt, seit wann Eritrea unabhängig wäre, und antworteten mit "seit 1991". Auf die Frage, was Sie über die Geschichte Eritreas wissen würden gaben Sie an, dass Sie nichts wissen würden. Sie wurden danach gefragt, welche Parteien es in Eritrea geben würde und gaben wiederum an, dass Sie es nicht wissen würden. Auf die Frage nach der Bedeutung des Wortes "Asmara" antworteten Sie, dass Sie das nicht wissen würden. Schließlich wurden Sie aufgefordert, die Bezirke der Wohnsitze zu nennen, an denen Sie in den letzten Jahren vor Ihrer Ausreise aufhältig waren. Dazu führten Sie an, dass Sie das nicht wissen würden. Auf die Frage, wie lange Sie vor Ihrer Ausreise an Ihrem letzten Wohnsitz aufhältig gewesen wären, gaben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern können. Sie wurden zudem danach gefragt, in welchem Bezirk in Asmara sich Ihr letzter Wohnsitz vor Ihrer Ausreise befunden hätte und gaben dazu an, dass Sie sich wirklich nicht erinnern könnten, weil Sie im Moment so viel Stress gehabt hätten.

In Ihrer Einvernahme am 31.03.2010 wurden Sie aufgefordert, die Flagge von Eritrea zu zeichnen. Weiters wurden Sie danach gefragt, ob Sie beschreiben könnten, wie in Eritrea ein nationaler Personalausweis aussehen würde. Diese Frage verneinten Sie und gaben an, dass Sie das nicht wissen würden. Die Frage, ob Sie in Eritrea einen nationalen Personalausweis besessen hätten, verneinten Sie. Auf die Frage, welche nationalen Feiertage es in Eritrea geben würde, nannten Sie den Unabhängigkeitstag und die Feiertage der Muslime und der Christen. Nachgefragt, wann der Unabhängigkeitstag gefeiert wird gaben Sie an, dass dies am 5. Mai des europäischen Kalenders sein würde. Sie wurden zudem danach gefragt, ob Sie eritreische Unabhängigkeitskämpfer nennen könnten, und antworteten mit "Idris Hamid und Ibrahim Hawate". Auf die Fragen wo sich die katholische Kathedrale bzw. die orthodoxe Kathedrale in Asmara befinden würden, führten Sie jeweils an, dass Sie es nicht wissen würden. Sie wurden überdies danach gefragt, ob Sie die Autokennzeichen der Privatfahrzeuge in Eritrea beschreiben könnten, und antworten mit "ER". Auf die Frage welche Farbe die Autokennzeichen in Eritrea haben würden, antworteten Sie, dass die Tafel weiß wäre. Weiters wurden Sie danach gefragt, ob Sie die Autokennzeichen der Taxis in Eritrea beschreiben könnten. Ihre Antwort lautete "ER, die Tafel ist rot". Auf die Frage, ob Sie die Autokennzeichen der Behördenfahrzeuge in Eritrea beschreiben könnten gaben Sie an, dass auch die ER draufhaben würden, an die Farbe der Tafel können Sie sich nicht erinnern. Danach gefragt, ob Sie die Autokennzeichen der Polizei in Eritrea beschreiben könnten antworteten Sie ebenfalls mit "ER, an die Farbe kann ich mich nicht mehr erinnern". Sie wurden in dieser Einvernahme wiederum danach gefragt, in welche Regionen Eritrea eingeteilt ist und gaben an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Auf die Frage nach der Staatspartei Eritreas gaben Sie an, dass Sie glauben würden, dass dies die ITLS wäre. Auf die Nachfrage, was diese Abkürzung bedeuten würde, gaben Sie an, dass Sie das nicht wissen würden.

Zu Ihrem diesbezüglichen Antwortverhalten ist anzuführen, dass es in keinster Weise plausibel und nachvollziehbar ist, weshalb Sie über bloß geringfügige Kenntnisse Ihres behaupteten Herkunftsstaates Eritrea und der von Ihnen angeblich bewohnten Stadt Asmara verfügen, wo Sie doch anführten, von Ihrer Geburt im Jahr XXXX bis zu Ihrer Ausreise Anfang Dezember 2009 dort aufhältig gewesen zu sein. So begnügten Sie sich bei Ihren Angaben mit kurzen Antworten oder gar falschen Antworten, oder konnten aufgrund Ihrer mangelnden Lokal- und Länderkenntnisse überhaupt keine Angaben zu den gestellten Fragen tätigen. So waren Ihnen auch Umstände nicht bekannt, die einem Bewohner Eritreas oder auch der Stadt Asmara sehr wohl bekannt sein müssten, weshalb dieses Wissen folglich auch von Ihnen erwartet werden kann, zumal Sie laut Ihrem Vorbringen viele Jahre dort aufhältig gewesen wären. Zu Ihren wenigen richtig beantworteten Fragen in Ihrer Einvernahme vom 31.03.2010 ist anzuführen, dass es sich dabei im Wesentlichen um Fragen gehandelt hat, die Ihnen bereits in den vorangegangen Einvernahmen gestellt wurden. Dass Sie zu diesen Fragen Antworten geben konnten spricht jedoch nicht für ein umfassendes Länderwissen, sondern weist vielmehr darauf hin, dass Sie sich in der Zwischenzeit mit den in den vorangegangenen Einvernahmen gestellten Fragen beschäftigt haben, und dementsprechende Informationen eingeholt haben. Auch Ihr Vorbringen, wonach Sie nie lange am selben Ort gelebt hätten, sondern ständig weitergezogen wären, lässt Ihre mangelnden Lokalkenntnisse nicht erklären. So führten Sie selbst an, dass Sie sich ständig in der Stadt Asmara aufgehalten hätten. Zudem hätten Sie im Zuge Ihrer Übersiedelung sehr wohl Einblicke in die Stadt Asmara gehabt und hätten Erfahrungen und Lokalkenntnisse sammeln können. So führten Sie überdies in Ihren Einvernahmen an, dass Sie einmal in der Woche bei Versammlungen der Zeugen Jehovas teilgenommen hätten und zu Fuß dort hingekommen wären, und hätten auch auf diesem Weg Eindrücke sammeln können, die Sie in weitere Folge wiedergeben hätten können. Dass Sie zwar laut Ihren Angaben Ihr ganzes Leben in der Stadt Asmara verbracht hätten, und dennoch Ihre Eindrücke und Lokalkenntnisse schlichtweg vergessen haben sollen, ist in keinster Weise plausibel und nachvollziehbar. Dies lässt sich auch nicht mit Ihrem Vorbringen erklären, wonach Sie Stress und Kopfschmerzen gehabt hätten. So ergibt sich auch aus dem Neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.11.2010, dass Sie zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert sind, dass Sie schlüssige und widerspruchsfreie Angaben tätigen können. Aus dem Gutachten geht hervor, dass keine sichere Aussage darüber getroffen werden kann, ob Sie bei Ihren bisherigen Befragungen und Einvernahmen (28.12.2009, 04.02.2010, 16.03.2010, 31.03.2010) zeitlich und örtlich derart orientiert waren, dass Sie in der Lage waren schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, zumal der medizinische Gutachter bei diesen Untersuchungen nicht anwesend war. Allerdings finden sich laut dem Gutachter weder in der Anamnese, noch bei Berücksichtigung der Vorerkrankungen oder im aktuellen Befund Hinweise dafür, dass eine derartige Orientierungsstörung aufgetreten wäre. Somit geht auch die ho. Behörde nicht davon aus, dass Sie aufgrund Ihrer psychischen Verfassung und Ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage waren Ihre Eindrücke und Kenntnisse von Ihrem angeblichen Herkunftsland - wo Sie sich laut Ihrem Vorbringen von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten hätten - wiedergeben konnten.

In Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 wurde Ihnen das Ergebnis der Sprachanalyse vom 27.08.2010 zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde Ihnen die Gelegenheit gegeben Einsicht zu nehmen, und eine Stellungnahme abzugeben. Zu der Sprachanalyse führten Sie an, dass Ihre Mutter Amharisch gesprochen hätte, und Sie deshalb auch Amharisch gesprochen hätten.

Zu Ihrem Vorbringen ist anzuführen, dass Sie noch im Zuge Ihrer Erstbefragung am 28.12.2009 angeführt haben, Tigrinya zu sprechen. So wurde im Protokoll der Erstbefragung sogar vermerkt, dass die nächste Einvernahme in der Sprache Tigrinya durchgeführt werden sollte, zumal es in der Sprache Englisch Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. In Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 führten Sie jedoch an, dass Sie Amharisch sprechen würden. Abgesehen davon würden Sie nur ganz wenig Englisch sprechen, sonst würden Sie nichts können. Auf die Frage in Ihrer Einvernahme am 04.02.2010, warum Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung angegeben haben, Tigrinya zu sprechen, antworteten Sie, dass es ein Sprachproblem gegeben hätte, weil es auf Englisch gewesen wäre. Sie hätten sich nicht verstanden. Diese Erklärung ist aber nicht dazu geeignet Ihren Widerspruch zu erklären, zumal zwischen den Wörtern "Amharisch" und "Tigrinya" ein dermaßen großer Unterschied besteht, dass dieser auch nicht durch Verständigungsschwierigkeiten in der englischen Sprache erklärt werden kann. In Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 wurden Sie auch danach gefragt, ob Sie in Eritrea die Schule besucht hätten, verneinten diese Frage und führten an, dass Sie nicht in die Schule gegangen wären. Wenn Ihr Vater nach Hause gekommen wäre, hätte er Sie unterrichtet. Auf die Frage, warum Ihr Vater nicht Tigrinya mit Ihnen gesprochen hätte gaben Sie an, dass er mit Ihrer Mutter Tigriniya gesprochen hätte, Sie hätten das aber nicht verstanden, Sie hätten nur ganz wenig verstanden. Auf die Frage warum Ihr Vater mit Ihrer Mutter Tigrinya gesprochen hätte gaben Sie an, dass er ja auch Amharisch mit ihr gesprochen hätte, Sie hätten ja auch ein bisschen Tigrinya gesprochen. Sie hätten in einer Gegend gewohnt, wo die eritreischen Rückkehrer gewohnt hätten, da hätten Sie einfach nur Amharisch gesprochen. Auf die Frage, warum Ihr Vater Amharisch gesprochen hätte gaben Sie an, dass er das von seiner Frau gelernt hätte. Weiters wurden Sie danach gefragt, wo Sie Englisch gelernt hätten, und gaben an, dass Ihnen das Ihr Vater beigebracht hätte. Dann hätten Sie das auch in Ihrer Kirche gelernt, nach dem Religionsunterricht hätten Sie Ihnen Englisch beigebracht. Auf den Vorhalt in Ihrer Einvernahme am 31.01.2011, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie lediglich Amharisch sprechen, zumal Sie laut Ihren Angaben seit Ihrer Geburt in Eritrea gelebt hätten, Ihr Vater Tigrinya gesprochen hätte, Ihnen sogar Unterricht erteilt hätte, und sich auch Ihre Eltern in Tigrinya unterhalten hätten, führten Sie an, dass Ihnen Ihr Vater nicht Tigrinya beigebracht hätte. Da er meistens nicht zu Hause gewesen wäre, hätten Sie Amharisch miteinander gesprochen.

In Ihrer Stellungnahme vom 14.08.2011 führten Sie an, dass Ihre Mutter Äthiopierin wäre und nur amharisch sprechen würde, und dass Ihr Vater aus Eritrea kommen würde und Amharisch und Tigrinya sprechen würde. Sie hätten sich in Asmara, der Hauptstadt Eritreas niedergelassen, wo Sie zur Welt gekommen wären. Ihre Eltern würden sich auf Amharisch verständigen. Ihr Vater würde als Fernfahrer arbeiten, wäre meistens unterwegs und wäre nur alle paar Monate für einige Tage zu seiner Familie gekommen. Er hätte Ihnen deshalb seine Muttersprache nicht vermitteln können. Da die Familie Ihres Vaters gegen die Verbindung mit Ihrer Mutter eingestellt gewesen wäre, hätte es auch keinen Kontakt zu seiner Familie gegeben. Die sozialen Kontakte Ihrer Mutter hätten ausschließlich zu Amharisch sprechenden Menschen bestanden. Deshalb wären Sie in einer amharisch sprechenden community aufgewachsen. Da Sie auch keine Schule besuchen hätten können, würden Sie auch die Haupt-Landessprache Eritreas, Tigrinya nicht verstehen.

Angesichts des Umstandes, dass Sie auch anführten sogar der Volksgruppe der Tigrinya anzugehören, ist es jedoch nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater Ihnen zwar die englische Sprache beibrachte, Ihre sprachliche Entwicklung in der Sprache Tigrinya jedoch völlig vernachlässigt wurde, zumal sich viele Menschen üblicherweise auch über ihre Sprachkenntnisse mit der eigenen Volksgruppe identifizieren. So hätte sich laut Ihrem Vorbringen Ihr Vater sogar mit Ihrer Mutter in der Sprache Tigrinya unterhalten.

Die ho. Behörde geht somit in Gesamtschau Ihres Vorbringens davon aus, dass die von Ihnen getätigten Angaben zu Ihrer Nationalität und Ihrem letzten Aufenthalt nicht der Wahrheit entsprechen.

Abgesehen von den oa. Erwägungen konnten Sie auch keine nationalen Identitätsdokumente vorlegen, die Ihr Vorbringen, nämlich Staatsangehörige von Eritrea zu sein, bestätigen könnten. So wurden Sie in Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 aufgefordert, etwaige Beweismittel oder Identitätsdokumente vorzulegen und führten an, dass Sie keine haben würden. Die Frage, ob Sie irgendwelche Dokumente zu Hause oder an einem anderen Ort hätten, verneinten Sie. Die Frage, ob Sie jemals einen Reisepass besessen hätten, verneinten Sie ebenfalls. Insgesamt geht die ho. Behörde somit davon aus, dass Sie Staatsangehörige von Äthiopien sind. Ihr Vorbringen, wonach Sie Staatsangehörige von Eritrea wären, ist nicht glaubhaft."

Aufgrund Ihrer nicht glaubhaften Angaben im Verfahren zu Ihrer Herkunftsregion und Ihrem persönlichen Hintergrund, konnte auch keine Feststellung zu Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit getroffen werden. So stützen Sie sich zwar in Ihrem zentralen Fluchtvorbringen auf den Umstand, dass Sie in Ihrem angeblichen Herkunftsstaat Eritrea aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas verfolgt worden wären, konnten aber auch zu Ihrer Religion keine Angaben tätigen, aufgrund derer die ho. Behörde von der Glaubwürdigkeit Ihres diesbezüglichen Vorbringens ausgehen kann.

Sie wurden in Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 danach gefragt, seit wann Sie Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sein würden und gaben an, dass dies seit Ihrer Kindheit der Fall wäre. Auf die Frage, seit wann Zeugen Jehovas Probleme mit den staatlichen Behörden Ihres Herkunftslandes Probleme hätten, gaben sie an, dass Sie seit Ihrer Kindheit, seit Sie sich erinnern könnten, Probleme hätten. Auf konkrete Nachfrage führten Sie an, dass Sie keine Funktion innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gehabt hätten. Sie wurden ebenfalls danach gefragt, ob Sie getauft worden wären und antworteten: "Nein, wir glauben nicht daran. Das gibt es bei uns nicht". Auf die Frage nach dem Gründer der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gaben Sie wiederum an, dass Sie das nicht wissen würden. Auf die Frage wie die Versammlungsstätten genannt werden, in denen die Gottesdienste abgehalten werden gaben Sie an, dass dies keinen Namen hätte, es wäre einfach eine Halle. Auf konkrete Nachfrage, wie oft Zusammenkünfte von Angehörigen der Zeugen Jehovas stattfinden würden gaben Sie an, dass dies ein Mal in der Woche wäre. Weiters wurden Sie danach gefragt, was genau bei diesen Zusammenkünften passieren würde und antworteten lediglich damit, dass Sie alles besprechen würden, über das Leben und über das Zusammenleben sprechen würden. Auf die Frage welche Rolle Jesus Christus im Glauben der Zeugen Jehovas spielen würde gaben Sie an, dass er Gott für Sie wäre. Auf die Frage wie nach der Auffassung der Zeugen Jehovas die Erde erschaffen worden wäre, überlegten Sie vorerst lange. Danach gaben Sie an, dass Gott das erschaffen hätte. Auf die Frage, was Sie über den Beginn der letzten Tage in Bezug auf 1914 wissen würden, gaben Sie an, dass Sie das nicht wissen würden. Auf die Frage, was Sie über den Endzeitkrieg wissen würden, gaben Sie ebenfalls an, dass Sie das nicht wissen würden. Weiters wurden Sie danach gefragt, was nach Auffassung der Zeugen Jehovas die Voraussetzungen wären, um das Paradies auf Erden zu erleben, und gaben wiederum an, dass sie das nicht wissen würden. Überdies wurden Sie auch danach gefragt, warum Bluttransfusionen innerhalb der Glaubensgemeinschaft abgelehnt werden würde, und antworteten wiederum, dass Sie das nicht wissen würden. Schließlich wurden Sie auch nach den wichtigsten religiösen Feiern der Zeugen Jehovas befragt und gaben dazu an, dass Sie sich nicht daran erinnern könnten. Zudem wurden Sie auch danach gefragt, wie die Zeugen Jehovas zu einer Ehescheidung stehen würden und gaben an, dass Sie das nicht wissen würden, Sie könnten sich nicht erinnern, Sie wären so im Stress. Auf die Frage, wie Sie sich das erklären können, dass Sie die wichtigste religiöse Feier der Zeugen Jehovas nicht kennen würden, gaben Sie an, dass Sie aufgrund Ihrer Probleme wirklich Probleme mit Ihrem Erinnerungsvermögen hätten.

Sie wurden weiters danach gefragt, in welcher Form Sie Ihren Glauben in Eritrea ausgelebt haben, nachdem Sie nichts über diese Glaubensgemeinschaft wissen. Sie antworteten, dass Sie dort, wo Sie sich immer versammelt hätten, immer über das Leben geredet hätten. Ihnen wurde vorgehalten, dass Sie angegeben haben, religiösen Unterricht bekommen zu haben. Weiters wurde Ihnen die Frage gestellt, warum Sie dann nichts über diese Glaubensgemeinschaft wissen würden. Dazu führten Sie an, dass Sie aufgrund Ihres Leidens Probleme hätten, sich an diese Dinge zu erinnern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.11.2010 ergibt, dass Sie zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert sind, dass Sie schlüssige und widerspruchsfreie Angaben tätigen können. Zudem finden sich laut dem Gutachter weder in der Anamnese, noch bei Berücksichtigung der Vorerkrankungen oder im aktuellen Befund Hinweise dafür, dass in Ihren bisherigen Befragungen und Einvernahmen eine Orientierungsstörung aufgetreten wäre. Somit geht auch die ho. Behörde nicht davon aus, dass Sie aufgrund Ihrer psychischen Verfassung und Ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage waren Ihre Kenntnisse über Ihre Religionsgemeinschaft - die Sie laut Ihrem Vorbringen in Überzeugung ausgeübt hätten, und aufgrund derer Sie in Ihrem angeblichen Herkunftsstaat Eritrea sogar einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären - wiedergeben konnten. Dass Sie laut Ihrem Vorbringen zwar seit Ihrer Kindheit Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gewesen wären, wöchentliche Versammlungen besucht hätten, und auch religiösen Unterricht erhalten hätten, dass Sie dennoch über kein Wissen bezüglich dieser Glaubensgemeinschaft verfügen, ist nicht plausibel und nachvollziehbar. So war auch Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft, und die ho. Behörde geht nicht davon aus, dass Sie seit Ihrer Kindheit Angehörige der Zeugen Jehovas sind."

Des Weiteren führte das BAA in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides aus, dass sich die Feststellung bezüglich der illegalen Einreise aus dem Akteninhalt bzw. den Angaben der Beschwerdeführerin und sich die Unbescholtenheit aus einer Strafregisteranfrage ergebe. Unter Hinweis auf die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und dem von der Behörde eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten sowie den Angaben der Beschwerdeführerin kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Dass die Beschwerdeführerin zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert sind, dass sie in der Lage gewesen sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, ergebe sich ebenfalls aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.11.2010.

Betreffend die vorgebrachten Fluchtgründe referierte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides wie folgt:

"Sie brachten sowohl in Ihrer Erstbefragung am 28.12.2009, als auch in Ihrem weiteren Verfahren, wie auch zuletzt in Ihrer Einvernahme am 31.01.2011, sowie in Ihren Stellungnahmen an, dass Sie Staatsangehörige von Eritrea wären.

In Ihrer Erstbefragung am 28.12.2009 führten Sie an, dass Sie als Zeuge Jehovas Probleme in Ihrem Land bekommen hätten, und deshalb Ihr Land verlassen hätten. Auf die Frage, was Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würden, gaben Sie an, dass Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren möchten.

In Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 wurden Sie aufgefordert, die Gründe zu schildern, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, und zwar von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Im Zuge dessen führten Sie an, dass Sie und Ihre Familie Angehörige der Zeugen Jehovas wären. Aufgrund der Religion hätten Sie keinen fixen Wohnsitz haben können. Soldaten wären zu Ihnen gekommen und hätten Sie zu unterschiedlichen Plätzen gebracht. Eines Tages, als Sie in einer Halle Ihre Messe abgehalten hätten, wären Soldaten reingekommen und hätten die Männer mitgenommen. Die Soldaten hätten die Frauen gewarnt, dass sie das nicht noch einmal machen dürften. Nach einer Weile hätten Sie gedacht, dass sich alles beruhigt hätte. Tage später hätten Sie sich dann wieder getroffen, da hätten sie Sie wieder überrascht, und hätten alle 28 Leute festgenommen, die sich in der Messe befunden hätten. Sie hätten Sie dann mitgenommen und hätten Sie an einen sehr abgelegenen Ort gebracht. Dort hätten Sie nichts zu essen bekommen, hätten kein Wasser bekommen - weder zu trinken, noch zum Waschen. Sie hätten sehr gelitten. Tagsüber wäre es sehr heiß dort gewesen, nachts sehr kalt. Aus diesem Grund hätten Ihre Ohren zu schmerzen begonnen bzw. hätten Probleme verursacht. Auch die Inhaftierung hätte nicht an einen fixen Platz stattgefunden, Sie hätten zwei bis dreimal den Ort gewechselt. Es wäre schrecklich gewesen, sie hätten zu Ihnen gesagt, als Strafe müssten Sie Sport machen. Es wäre irgendwo ganz abgelegen im Wald gewesen, unter Tags hätten Sie ein einziges Stück Brot bekommen, und hätten kein Wasser bekommen. Sie hätten gelitten, und wären zum Sport gezwungen worden. Sie wären dann krank geworden. Als Sie dann noch immer zum Sport gezwungen worden wären, hätten Sie dem einen Mann gesagt, dass Sie krank wären, und dass er Sie doch bitte in Ruhe lassen sollte. Daraufhin hätte er Ihnen eine Ohrfeige verpasst, und hätte Ihr Ohr noch mehr verletzt. Sie hätten dort viel gelitten, es wäre schmerzhaft gewesen. Das Leid wäre immer größer geworden. Sie hätten dann bei dem letzten Gefängnis andere Leute getroffen, die auch aufgrund ihrer Religion verhaftet worden wären. Weil es allen schon zu viel gewesen wäre, hätten Sie sich entschieden zu fliehen. Denn die anderen hätten auch die gleiche Idee gehabt. Sie und das Mädchen, mit dem Sie verhaftet worden wären, hätten sich dann mit diesen Leuten zusammengetan. Die anderen hätten Ihnen gesagt, dass sie es schon seit langem planen würden. Sie hätten Ihnen gesagt, dass Sie sich in der Woche vorbereiten sollten. In einer Nacht hätte sich dann die Tür plötzlich geöffnet und Sie vier wären hinausgegangen. Es hätte einen Drahtzaun gegeben, der teilweise kaputt gewesen wäre, und Sie wären durch die Löcher durch und wären weggelaufen. Sie wären durch den Wald gelaufen, nach drei Stunden hätten Sie einen alten Mann getroffen, den Sie um Essen gebeten hätten. Der Mann hätte Ihnen etwas zu Essen gegeben, und hätte Ihnen gesagt, dass Sie sich keine Sorgen machen müssten. Er hätte gesagt, dass Sie auf dem Weg in den Sudan wären. Sie wären dann weitergegangen und wären im Sudan angekommen.

Sie wurden in derselben Einvernahme danach gefragt, wann Sie Ihren Vater zuletzt gesehen hätten und antworteten, dass dies vor ungefähr sechs Monaten gewesen wäre. Weiters wurden Sie danach gefragt, wo Sie Ihren Vater zuletzt gesehen hätten und führten dazu an, dass es zu Hause gewesen wäre. Es wären Zelte gewesen, wo Sie damals gewohnt hätten. An diesem Tag wäre Ihr Vater zu Hause festgenommen worden. Wo genau Sie festgenommen worden wären, konnten Sie nicht beantworten. Auf die Frage wo Sie gerade waren als Sie festgenommen worden wären gaben Sie an, dass es in der Halle, in dem Gebetsraum gewesen wäre. Auf die Frage wann Sie festgenommen worden wären gaben Sie an, dass Sie sich nicht mehr erinnern könnten. Sie würden es nicht wissen. Sie wurden zudem danach gefragt, wie viel Zeit zwischen der Festnahme Ihres Vaters und Ihrer Festnahme vergangen wäre und gaben wiederum an, dass Sie es nicht wissen würden. Auf die Frage, ob Sie ungefähr sagen könnten, wie lange Sie nach Ihrem Vater festgenommen worden wären gaben Sie an, dass es nach einer Weile gewesen wäre. Überdies wurden Sie danach gefragt wie lange Sie festgehalten worden wären und führten dazu an, dass Sie in zwei oder drei Gefängnissen gewesen wären. Sie könnten sich aufgrund der Stresssituation und der Kopfschmerzen nicht mehr erinnern. Sie würden es wirklich nicht mehr wissen.

Zu Ende der Einvernahme wurden Sie danach gefragt, ob Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden haben, und ob der Dolmetsch das rückübersetzt hat, was Sie gesagt haben. Diese Fragen bejahten Sie, und unterzeichneten die Niederschrift mit Ihrer Unterschrift.

In Ihrer Einvernahme am 16.03.2010 wurden Sie dezidiert danach gefragt, ob Sie Ihren Glauben immer in derselben Halle ausgeübt hätten. Sie verneinten diese Frage und gaben an, dass es unterschiedliche Hallen gewesen wären. Auf die Frage wie viele unterschiedliche Hallen Sie in Ausübung Ihres Glaubens besucht hätten gaben Sie an, dass Sie es nicht wissen würden. Weiters wurden Sie danach gefragt, wo sich diese Hallen in Eritrea befunden hätten und gaben dazu an, dass Sie es nicht wissen würden. Auf die Frage wie Sie diese Hallen besuchen konnten, wenn Sie nicht wissen wo sich diese befinden antworteten Sie, dass Sie sich nicht daran erinnern könnten, weil Sie sich nicht frei bewegen hätten können. Auf die Frage, wie Sie von Ihrer letzten Wohnadresse zu der Halle gelangt sind in der Sie festgenommen worden wären gaben Sie an, dass Sie sich nicht mehr erinnern können. Zudem wurden Sie in dieser Einvernahme wiederum danach gefragt, wann und wo Ihr Vater festgenommen worden wäre. Dazu führten Sie an, dass Sie sich nicht mehr erinnern könnten wann es gewesen wäre, aber es wäre beim Gebet in einer Halle passiert. Sie wären nicht dabei gewesen und würden nicht wissen wo das gewesen wäre. Auf die Frage, wann Ihr Vater festgenommen worden wäre gaben Sie an, dass es sechs Monate vor Ihrer Verhaftung gewesen wäre. Auf die Frage wann Sie festgenommen worden wären gaben sie an, dass Sie sich an den Tag nicht mehr erinnern könnten.

Schließlich wurden Sie danach gefragt, ob Sie ungefähr sagen könnten, wann Sie festgenommen wurden und antworteten, dass Sie sich nicht mehr erinnern könnten. Zudem wurden Sie erneut danach gefragt, wie viele Personen sich an dem Tag in der Halle befunden hätten, als Sie festgenommen worden wären, und gaben an, dass es mehr als 28 Leute gewesen wären. Auf die Frage, wo genau Sie im Anschluss an Ihre Festnahme hingebracht worden wären gaben Sie an, dass Sie ins nirgendwo, so im Wald gebracht worden wären. Sie würden nicht wissen, wo das genau wäre. Auf die Aufforderung, konkret zu schildern, in wie vielen Gefängnissen Sie genau festgehalten worden wären, gaben Sie an, dass es zwei bis drei Orte gewesen wären. Auf Nachfrage, warum Sie nicht wissen, ob es sich um zwei oder drei Orte handeln würde gaben Sie an, dass es drei gewesen wären. Auf die Frage, wo sich diese drei Orte befunden hätten, gaben Sie an, dass Sie das nicht wissen würden. Die Frage, ob es sich bei den Orten um Gefängnisse gehandelt hätte, bejahten Sie. Sie wurden überdies danach gefragt, ob sich das Gefängnis aus dem Sie flüchteten in Asmara befunden hätte, und gaben dazu an, dass Sie das nicht wissen würden. Sie wären immer nachts zu den Gefängnissen gebracht worden. In Ihrer Einvernahme wurden Sie aufgefordert konkret zu schildern, wie Ihnen die Flucht gelungen ist. Dazu gaben Sie an, dass es nachts gewesen wäre, als sich die Türe geöffnet hätte. Dann hätten Sie alle vier das Gefängnis verlassen. Es hätte einen Drahtzaun gegeben, der ein kleines Loch gehabt hätte, und Sie hätten dann dieses Loch zur Flucht verwendet und hätten so das Gefängnis verlassen.

Schließlich wurden Sie in derselben Einvernahme aufgefordert, konkret die Reisebewegung nach Ihrer Flucht aus dem Gefängnis bis zur Grenze zum Sudan zu schildern. Sie führten dazu an, dass Sie nach drei Stunden zu Fuß nachts ein kleines Häuschen gefunden hätten. Dort hätten Sie einen alten Mann getroffen, und hätten gesagt, dass Sie Hunger hätten und durstig wären. Er hätte Ihnen Wasser und Brot gegeben, und hätte Ihnen den Weg in den Sudan gezeigt. Dann wären sie weitergegangen. Auf die Aufforderung konkreter zu erzählen, wie Sie zur Grenze zum Sudan gekommen sind, antworteten Sie mit "zu Fuß". Auf die nochmalige Aufforderung, konkretere Angaben zu Ihren Reisebewegungen zu machen gaben Sie an, dass Sie nach dem Haus noch weitere drei Stunden zu Fuß gegangen wären, und dann in den Sudan gelangt wären. Weiters wurden Sie aufgefordert, konkret die Reisebewegung ab der Grenze zum Sudan bis zum Wohnsitz Ihres Onkels in Khartum zu schildern und führten dazu an, dass Sie zu Fuß unterwegs gewesen wären. Auf die erneute Aufforderung, konkretere Angaben zu Ihrer Reisebewegung zu machen, gaben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten wie lange es gedauert hätte. Auf die Frage, wie viele Tage, Wochen oder Monate Sie von der Grenze zum Sudan bis zu Ihrem Onkel in Khartum unterwegs gewesen wären gaben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten.

Zu Ende der Einvernahme wurden Sie danach gefragt, ob Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden haben, und ob der Dolmetsch das rückübersetzt hat, was Sie gesagt haben. Diese Fragen bejahten Sie, und unterzeichneten die Niederschrift mit Ihrer Unterschrift.

In Ihrer Einvernahme am 31.01.2010 wurden Sie erneut aufgefordert, Ihre Fluchtgründe vollständig zu schildern. Dazu führten Sie an, dass Sie und Ihre Familie Mitglieder der Zeugen Jehovas wären. Aufgrund Ihrer Religion hätten Sie große Probleme. Eines Tages, als Sie in dieser Halle gewesen wären, wo Sie Ihr Religionstreffen gehabt hätten, wären Soldaten gekommen, hätten die Männer mitgenommen, und Sie dabei geschlagen. Die Frauen wären gewarnt worden, dass sie sich nicht noch einmal versammeln sollten. Eine Zeitlang hätten Sie dann aufgehört sich zu treffen. Weil es Ihre Religion wäre, hätten Sie sich wieder getroffen. Sie würden nicht wissen wer es ihnen gesagt hätte, aber sie wären dann wiedergekommen, und hätten Sie festgehalten. Sie hätten dann unterschiedliche Strafen, wie Sport und Essensentzug gehabt. Nach drei Tagen wären Sie dann wieder entlassen worden, und wären gewarnt worden, dass Sie alle wieder verhaftet werden würden, wenn Sie sich wieder treffen würden. Dann hätten Sie wieder eine Zeitlang aufgehört sich zu treffen, und hätten sich dann ein drittes Mal getroffen. Dann wären die Soldaten wieder gekommen. Es wären ca. 28 Leute in der Halle gewesen, die wären mitgenommen worden, und das wäre irgendwo ganz draußen im Wald gewesen. In dieser Gegend wäre es sehr heiß gewesen, und es hätte nur einmal am Tag Essen gegeben. Sie wären auch bestraft worden. So wären Sie auch durch Wasserentzug bestraft worden. Dann hätte es auch sportliche Strafen gegeben. Es wäre tagsüber sehr heiß gewesen, und nachts sehr kalt, und Sie hätten nicht einmal genug Wasser gehabt, um sich zu waschen. Sie hätten viel Sport machen müssen, aufgrund dessen hätten auch Ihre Ohrenschmerzen angefangen. Einmal wäre auch ein Soldat zu Ihnen gekommen und hätte gesagt, dass Sie Sport machen sollten. Daraufhin hätten Sie zu ihm gesagt, dass Sie keinen Sport machen könnten, weil Sie Ohrenschmerzen hätten. Dann hätte er gesagt, dass das nicht gehen würde, und hätte Sie auf der Seite Ihres schmerzenden Ohres heftig geschlagen. Daraufhin wären Sie am Boden gefallen und wären bewusstlos gewesen. Sie wären eine Zeitlang bewusstlos gewesen, dann hätten Sie einen Mithäftling gefragt was los wäre, und sie hätten Ihnen erzählt, dass Sie geschlagen worden wären. Ihre Qualen wären immer größer geworden, das hätte die Nahrung und das Wasser betroffen. Ihre Freundin und Sie hätten dann besprochen, dass Sie weglaufen sollten. Es hätte zwei andere gegeben, die Ihr Gespräch über die Flucht mitbekommen hätten, und sie hätten Sie darauf angesprochen. Sie hätten gefragt, ob Sie gemeinsam fliehen wollten. Dann hätten Sie eine Zeit ausgemacht. Sie hätten gesagt, dass Sie sich immer bereithalten sollten, denn sie hätten die Flucht schon vorbereitet. In einer Nacht wäre die Tür offen gewesen, und Sie hätten gehört, dass Sie fliehen sollten. Dann wären Sie vier aus dem Gefängnis geflohen. Der Zaun wäre aus Stacheldraht gewesen. Sie hätten sich dann gegenseitig geholfen, durchzugehen. Sie wären dann einfach in einen Weg gegangen, und wären drei Stunden gegangen. Dann hätten Sie einem alten Mann getroffen, hätten ihn um Essen gebeten, und er hätte Ihnen Wasser und Brot gegeben. Dann hätte Sie der alte Mann getröstet und hätte Ihnen den Weg Richtung Sudan gezeigt, und Sie wären dann in den Sudan gegangen. Dort hätten Sie Ihren Onkel angerufen. Ihr Onkel wäre dort hingekommen und hätte Sie mit nach Hause genommen.

In derselben Einvernahme wurden Sie auch dezidiert danach gefragt, wann genau der erste Vorfall gewesen wäre, als die Männer festgenommen worden wären. Dazu gaben Sie an, dass Sie sich an das Datum nicht erinnern können. Sie wären versammelt gewesen, dann wären sie gekommen. Auf die Frage wann das ungefähr gewesen ist gaben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Auf die konkrete Nachfrage in welchem Jahr und welchem Monat es gewesen wäre, gaben Sie erneut an, dass Sie sich an das Datum nicht erinnern könnten. Auf konkrete Nachfrage führten Sie an, dass es in der Halle gewesen wäre, wo Sie versammelt gewesen wären. Auf die Frage wo sich diese Halle befinden würde gaben Sie an, dass Sie nicht genau wissen würden. Auf weitere Nachfrage, wie Sie dorthin gekommen wären, antworteten Sie, dass Sie zu Fuß hingegangen wären. Auf die Frage, wie Sie dorthin gefunden hätten, wenn Sie nicht wissen würden, wo die Halle wäre gaben Sie an, dass Sie von dort, wo Sie gewohnt hätten, einfach zu Fuß hingegangen wären. Auf Nachfrage führten Sie an, dass Sie ungefähr 30 bis 40 Minuten dorthin gegangen wären. Auf die Frage, woher Sie den Weg gekannt hätten gaben Sie an, dass Sie einfach zu Fuß dorthin gegangen wären. Sie wurden weiters danach gefragt, wann genau der zweite Vorfall gewesen wäre, als Sie das erste Mal mitgenommen worden wären. Dazu führten Sie an, dass Sie sich an das Datum nicht erinnern könnten. Auf Nachfrage, wie viel Zeit seit dem ersten Vorfall vergangen ist, gaben Sie ebenfalls an, dass Sie sich nicht erinnern können. Nach Wiederholung der Frage führten Sie an, dass es vielleicht ungefähr einen Monat gewesen wäre, Sie könnten sich aber nicht erinnern. Auf die Frage wann genau Sie das dritte Mal festgenommen worden wären gaben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten, Sie würden es einfach nicht wissen. Auf weitere Nachfrage wie viel Zeit zwischen dem zweiten und dem dritten Vorfall vergangen wäre gaben Sie erneut an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Sie wären mit anderen Dingen beschäftigt gewesen, weil Sie dort Probleme gehabt hätten.

Auf die konkrete Frage, wie lange Sie zwischen dem zweiten und dem dritten Vorfall nicht zu den Versammlungen gegangen wären gaben Sie an, dass Sie eine bestimmte Zeit nicht hingegangen wären, und sich dann wieder getroffen hätten. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass es vielleicht einen Monat lange war, Sie würden es nicht wissen. Auf die Frage, wie lange Sie zur Halle zu Fuß gebraucht hätten, als sich der erste Vorfall ereignet hätte, antworteten Sie mit "30 bis 40 Minuten". Auf konkrete Nachfragen führten Sie an, dass dies auch beim zweiten Vorfall das gleiche gewesen wäre, und auch beim dritten Vorfall. Die Halle wo Sie sich getroffen hätten, wäre immer die gleiche gewesen. Sie wären immer dorthin gegangen. Die konkrete Nachfrage, ob Sie somit bei allen drei Vorfällen immer denselben Weg zur Halle gegangen wären, und zwar vom selben Ausgangspunkt bis zur selben Halle, bejahten Sie. In Ihrer Einvernahme wurden Sie zudem danach gefragt, wie lange Sie das letzte Mal inhaftiert gewesen wären und gaben an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Auf Nachfrage wie lange es ungefähr gewesen wäre führten Sie ebenfalls an, dass Sie es nicht wissen würden, und dass Sie sich nicht erinnern könnten. Auf weitere konkrete Nachfrage führten Sie an, dass das letzte Mal so Anfang Dezember 2009 gewesen wäre. Auf die Frage, wann Sie festgenommen worden wären und wann Sie das Land verlassen hätten antworteten Sie, dass Sie das Land Anfang Dezember 2009 verlassen hätten. Auf die Frage, wann Sie festgenommen worden wären, gaben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Auf die Frage, wie lange Sie nichts zu trinken und zu essen bekommen hätten gaben Sie an, dass Sie am Tag einmal Brot bekommen hätten, Wasser hätten Sie nur wenig bekommen. Auf Wiederholung der Frage gaben Sie an, dass Sie einmal am Tag Brot bekommen hätten. Auf weitere Nachfrage führten Sie schließlich an, dass Sie nie Wasser bekommen hätten. Die konkrete Nachfrage, ob Sie nie etwas getrunken hätten bejahten Sie und führten dazu an, dass sie Sie damit gequält hätten. Auf die Frage, wie lange Sie damit gequält worden, wären antworteten Sie "so lange wir im Gefängnis waren, und bis wir das Gefängnis verlassen haben". Auf konkrete Frage, wie viele Nächte Sie im Gefängnis gewesen wären, gaben Sie an, dass Sie sich an die Tage nicht erinnern könnten.

Am Ende der Einvernahme verneinten Sie die Frage, ob Sie nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift hätten, und bejahten die Fragen ob Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden ist, und ob Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden haben. Durch Ihre Unterschrift bestätigten Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung.

Zu Ihrem Vorbringen ist anzumerken, dass Ihre Äußerungen äußerst vage und unkonkret waren. Selbst nach Aufforderung, bei der Schilderung von Ereignissen Ort, Zeit und beteiligte Personen zu nennen, blieb Ihre Beschreibung der Geschehnisse äußerst allgemein, unpersönlich, und erschöpfte sich in einer bloßen Behauptung der Vorfälle. Sie begnügten sich mit einer bloßen Aneinanderreihung von Geschehnissen. Selbst bei einschneidenden Ereignissen führten Sie lediglich an, dass diese stattgefunden haben. Umstände, wie etwa Angaben dazu, was unmittelbar danach geschah, was Sie darüber gedacht haben, oder Überlegungen wie dieses Ereignis Ihr Leben beeinflussen könnte, sind Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. So waren Ihre Schilderungen kurz und unpersönlich und stellen lediglich in den Raum gestellte Behauptungen dar. Auch Angaben, was Ihre Familie zu dem Ganzen gedacht und gesagt hat, eben Umstände, die mit solchen Ereignissen zwangsläufig einhergehen, wurden von Ihnen nicht erwähnt.

Bezüglich Ihres Vorbringens ist anzuführen, dass zur Glaubhaftmachung der Ereignisse die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung steht. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Ihnen ist es in keinster Weise gelungen Ihr Vorbringen derart zu gestalten, dass Ihre Angaben wahrscheinlich und einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. So gestalteten sich Ihre Angaben zudem unkonkret und widersprüchlich.

Sie wurden in Ihren Einvernahmen aufgefordert, Ihre Fluchtgründe von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, sowie im Falle der Bezugnahme auf etwaige Ereignisse, auch Zeit, Ort, und beteiligte Personen zu nennen. Bereits im Zuge der selbstständigen Schilderung der Vorfälle gestalteten sich Ihre Behauptungen vage und unkonkret. Der Aufforderung, Zeit, Ort und beteiligte Personen zu nennen, kamen Sie nicht nach. In Ihren verschiedenen Einvernahmen waren somit vielfache und konkrete Nachfragen erforderlich, die Sie jedoch wiederum lediglich in geringem Maße beantworteten. So erschöpften sich Ihre Antworten vielfach darin, dass Sie anführten sich nicht erinnern zu können, oder es nicht zu wissen. Dies betrifft jedoch zentrale Bereiche Ihres Fluchtvorbringens, wie beispielsweise die von Ihnen geschilderten Vorfälle, Ihre Festnahme, die Örtlichkeiten Ihrer Festnahme, Ihre Inhaftierung, die Inhaftierung Ihres Vaters, sowie die chronologische Einordung der Geschehnisse. Dass Sie bezüglich Ihres zentralen Fluchtvorbringens keine genaueren Angaben tätigen konnten, ist nicht plausibel und nachvollziehbar. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, weshalb Sie keine Wegbeschreibungen und Lokalkenntnisse widergeben konnten. Dies betrifft insbesondere Ihre angeblichen Messebesuche der Zeugen Jehovas, die in mehreren Hallen abgehalten worden wären. Obwohl Sie regelmäßig zu Fuß dorthin gegangen wären, konnten Sie keine näheren Angaben darüber machen, wie Sie dorthin gelangt sind. Es ist nicht plausibel wie Sie zur Halle gelangen konnten, ohne über die entsprechenden Lokalkenntnisse zu verfügen.

Sie wurden weiters in Ihrer Einvernahme am 16.03.2010 aufgefordert konkret zu schildern, in wie vielen Gefängnissen und wo genau Sie festgehalten worden wären. Dazu führten Sie an, dass es zwei bis drei Orte gewesen wären. Dazu ist anzuführen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie diesbezüglich keine konkreten Angaben machen konnten, zumal es sich um bedeutsame Vorfälle gehandelt hat. Auf die Frage warum Sie es nicht wissen, ob es zwei oder drei Orte gewesen wären gaben Sie an, dass es drei Orte gewesen wären. Auf weitere Nachfrage, wo sich diese drei Orte befunden hätten gaben Sie wiederum an, dass Sie das nicht wissen würden. Somit konnten Sie auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Angaben tätigen.

Zudem waren Ihre Angaben nicht einheitlich und in sich stimmig. So führten Sie im Zuge der Schilderung Ihrer Fluchtgründe am 04.02.2010 noch an, dass eines Tages Soldaten in die Halle gekommen wären, die Männer mitgenommen hätten und die Frauen gewarnt hätten. Einige Tage später hätten Sie sich dann wieder getroffen, und es wären alle 28 Leute festgenommen worden, die sich in der Messe befanden. Somit wäre es laut dieser Schilderung zu zwei Vorfällen mit den Soldaten gekommen. In Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 steigerten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, dass es insgesamt zu drei Vorfällen gekommen wäre. So wären Sie bereits beim zweiten Vorfall für drei Tage festgehalten und dann wieder entlassen worden, und erst beim dritten Vorfall wäre es zu der Festnahme der ca. 28 Leute gekommen. Somit gestaltete sich Ihr Vorbringen bereits in dieser Hinsicht nicht einheitlich und in sich stimmig.

Widersprüchlich waren auch Ihre Angaben hinsichtlich der Festnahme Ihres Vaters. So führten Sie in Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 auf konkrete Nachfrage an, dass Sie Ihren Vater vor ungefähr sechs Monaten zuletzt gesehen hätten. Daraus ergibt sich für die ho. Behörde, dass Sie Ihren Vater zuletzt im August 2009 gesehen hätten. Auf die Frage, wo Sie Ihren Vater zuletzt gesehen hätten gaben Sie an, dass das zu Hause gewesen wäre. An diesem Tag wäre Ihr Vater zu Hause festgenommen worden. In Ihrer Einvernahme am 16.03.2010 wurden Sie erneut danach gefragt wann Ihr Vater festgenommen worden wäre. Sie führten dazu an, dass Sie sich nicht mehr erinnern könnten wann, aber es wäre bei einem Gebet in einer Halle gewesen. Sie wären nicht dabei gewesen, Sie würden nicht wissen wo das gewesen wäre. Auf die Frage wann Ihr Vater festgenommen worden wäre gaben Sie an, dass dies sechs Monate vor Ihrer Verhaftung gewesen wäre. Auf die Frage wann Sie festgenommen worden wären gaben Sie an, dass Sie sich nicht mehr erinnern könnten. Ihre Angaben hinsichtlich der Umstände rund um die Festnahme Ihres Vaters waren massiv widersprüchlich. Auf den Vorhalt in Ihrer Einvernahme am 16.03.2010, wonach Sie in Ihrer letzten Einvernahme angeführt hätten, dass Ihr Vater zu Hause festgenommen worden wäre gaben Sie lediglich an, dass Sie sich nicht erinnern könnten, was Sie das letzte Mal gesagt hätten. Zudem ist anzumerken, dass Sie zwar keine Angabe darüber treffen konnten wann Sie verhaftet worden wären, jedoch führten Sie mehrmals an, dass Sie im Dezember 2009 Ihren Herkunftsstaat verlassen hätten. Somit wären Sie spätestens im Dezember 2009 verhaftet worden. Da Sie anführten, dass Ihr Vater sechs Monate vor Ihrer Verhaftung festgenommen worden wäre, und auch noch zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Gefängnis gewesen wäre, sind auch Ihre Angaben in Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 nicht stimmig, wonach Sie Ihren Vater vor ungefähr sechs Monaten zuletzt gesehen hätten. So wäre er spätestens im Juni 2009 verhaftet worden, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, wie Sie ihn im August 2009 zuletzt gesehen haben können. Ihre Angaben gestalteten sich somit widersprüchlich.

Widersprüchlich waren auch Ihre Angaben rund um die Anzahl der festgenommenen Personen. So führten Sie in Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 im Zuge der Schilderung Ihrer Fluchtgründe an, dass alle 28 Leute festgenommen worden wären, die sich in der Messe befunden hätten. In Ihrer Einvernahme am 16.03.2010 wurden Sie danach befragt, wie viele Personen sich an dem Tag Ihrer Festnahme in der Halle befunden hätten und Sie führten an, dass es mehr als 28 Leute gewesen wären. Somit waren auch Ihre diesbezüglichen Angaben widersprüchlich. Auf den entsprechenden Vorhalt in Ihrer Einvernahme am 16.03.2010 gaben Sie auf die Frage, was Sie dazu sagen würden an, dass Sie es nicht wissen würden.

Auch Ihre Angaben hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Ihres Vaters waren nicht in sich stimmig. So führten Sie dazu auf konkrete Fragestellung in Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 noch an, dass Ihr Vater in der Privatwirtschaft tätig gewesen wäre, er wäre Fahrer, er hätte Leute, die für eine Firma gearbeitet hätten, herumgefahren. In Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 gaben Sie widersprüchlich dazu an, dass Ihr Vater LKW-Fahrer gewesen wäre, und immer dieselbe Tätigkeit ausgeübt hätte. Laut Ihrer Stellungnahme vom 14.08.2011 wäre er als Fernfahrer tätig gewesen. Somit hätte er einerseits Personen herumgefahren, andererseits hätte er einen Lastkraftwagen gelenkt, weshalb auch Ihre diesbezüglichen Angaben nicht stimmig sind.

Nicht plausibel und nachvollziehbar waren auch Ihre Angaben rund um den letzten Arbeitstag Ihres Vaters. So führten Sie auf konkrete Nachfrage in Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 an, dass Ihr Vater noch gearbeitet hätte, als Sie das Land verlassen hätten. Aber dazwischen wäre er auch im Gefängnis gewesen, und hätte aufgehört zu arbeiten. Auf den Vorhalt, dass Sie gerade gesagt hätten, dass er noch gearbeitet hätte als Sie das Land verlassen hätten gaben Sie an, dass Sie sagen möchten, das er immer gearbeitet hätte, bis er verhaftet worden wäre. Auf die Frage wann das gewesen wäre gaben Sie an, dass Sie sich an das Datum nicht erinnern könnten. Auf die Frage wie lange Ihr Vater verhaftet worden wäre gaben Sie an, dass Sie das nicht wissen würden. Auf weitere Nachfrage, was mit Ihrem Vater jetzt wäre gaben Sie an, dass Sie nicht wissen würden wo er ist, Sie würden nur wissen, dass er im Gefängnis ist. Ihre spontane Antwort auf konkrete Nachfrage, wonach Ihr Vater noch gearbeitet hätte, als Sie das Land verlassen hätten, ist somit nicht mit Ihren weiteren Angaben stimmig, wonach Ihr Vater noch im Gefängnis wäre. Somit ist auch Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht in sich stimmig.

Widersprüchlich gestalteten sich zudem Ihre Angaben rund um Ihre Besuche der Messen der Zeugen Jehovas und Ihren Wohnortwechseln. So führten Sie bereits in Ihrer Einvernahme am 04.02.2010 an, dass Sie seit Ihrer frühen Kindheit nirgends lange gewohnt hätten, aufgrund Ihrer Religion hätten Sie ständig Ihren Wohnsitz wechseln müssen. Auf konkrete Nachfrage führten Sie an, dass Sie 15, 20 Tage oder einen Monat an einem Wohnsitz gewesen wären, und dann zum nächsten Ort gegangen wären. In Ihrer Einvernahme am 16.03.2010 wurden Sie danach gefragt, wie lange Sie an Ihrem letzten Wohnsitz vor Ihrer Ausreise aufhältig gewesen wären und gaben an, dass Sie das nicht wissen würden. Auf die Frage, in welchem Bezirk in Asmara sich Ihr letzter Wohnsitz vor Ihrer Ausreise befunden hätte gaben Sie an, dass Sie sich wirklich nicht erinnern könnten, weil Sie im Moment so viel Stress hätten. Sie wurden dezidiert danach gefragt, wie oft Sie im letzten Jahr vor Ihrer Ausreise Ihren Wohnsitz in Asmara gewechselt hätten und gaben an, dass Sie nicht mehr genau wissen würden, wie oft. Die Frage, ob Sie Ihren Glauben immer in derselben Halle ausgeübt hätten verneinten Sie und gaben an, dass es unterschiedliche Hallen gewesen wären. Auf konkrete Nachfrage wie viele unterschiedliche Hallen Sie in Ausübung Ihres Glaubens besucht hätten gaben Sie an, dass Sie das nicht wissen würden. Auf weitere Nachfrage wo sich diese Hallen in Eritrea befinden würden, gaben Sie ebenfalls an, dass Sie das nicht wissen würden. Auch in Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 wurden Sie danach gefragt, wo genau Sie zuletzt gelebt/gewohnt hätten, und gaben an, dass Sie in Amsara gelebt hätten. Auf Nachfrage führten Sie an, dass es keine bestimmten Adressen geben würde. Auf konkrete Nachfrage wie lange Sie dort gelebt haben führten Sie an, dass Sie alle 15 bis 20 Tage den Platz gewechselt hätten. Auf die Frage wie weit Sie jeweils weggegangen wären gaben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Auf weitere Nachfrage wie lange Sie zum nächsten Platz unterwegs gewesen wären antworteten Sie, dass Sie ein paar Stunden unterwegs gewesen wären. In dieser Einvernahme führten Sie überdies an, dass es zu drei Vorfällen mit den Soldaten im Zuge Ihrer Messen gekommen wäre. Aus Ihrem Vorbringen ergab sich, dass Sie bei allen drei Vorfällen immer denselben Weg zur Halle gegangen sind, und zwar vom selben Ausgangspunkt zur selben Halle. Die entsprechende Nachfrage bejahten Sie. Sie wurden in Ihrer Einvernahme überdies danach gefragt, wie lange Sie zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall nicht zu den Versammlungen gegangen wären und gaben an, dass es ungefähr einen Monat gewesen wäre. Auf die Frage, wie lange Sie zwischen dem zweiten und dem dritten Vorfall nicht zu den Versammlungen gegangen wären gaben Sie an, dass Sie eine bestimmte Zeit nicht hingegangen wären, und sich dann wieder getroffen hätten. Auf konkrete Nachfrage führten Sie an, dass es vielleicht einen Monat gewesen wäre, Sie würden es nicht wissen. Somit erstreckte sich der Zeitraum, in dem sich die drei Vorfälle ereignet haben sollen, über mindestens zwei Monate. Angesichts Ihres Vorbringens, wonach Sie alle 15, 20 Tage bis einem Monat Ihren Wohnsitz gewechselt haben, und Sie dennoch bei allen drei Vorfällen jeweils denselben Weg von zu Hause bis zur Halle zurückgelegt hätten, sind Ihre diesbezüglichen Angaben in keinster Weise in sich stimmig. Auf den entsprechenden Vorhalt gaben Sei an, dass Sie insgesamt zwei oder dreimal übersiedelt worden wären. Vom dritten Platz wären Sie dann zur Halle gegangen. Die Frage, ob Sie am letzten Platz längere Zeit gelebt haben bejahten Sie und führten an "nachdem wir zwei oder dreimal übersiedelt sind, haben sie uns dort gelassen". Auf die Frage, warum Sie keine genaueren Angaben machen konnten gaben Sie an, dass es dreimal gewesen wäre. Aufgrund Ihrer diesbezüglichen Angaben ist auch Ihr Vorbringen, wonach Sie alle 15, 20 Tage bis einem Monat den Wohnsitz gewechselt hätten nicht glaubhaft. So wären Sie laut Ihrem Vorbringen bereits im frühen Kindesalter das erste Mal übersiedelt, und hätte somit bis zu Ihrer Ausreise mehr als nur dreimal übersiedeln müssen, würden Ihre diesbezüglichen Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Dass dies nicht der Fall war, ergab sich auf konkrete Nachfrage.

Zu Ihrem Vorbringen ist überdies anzuführen, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum Sie bezüglich Ihres Fluchtweges kaum Angaben tätigen konnten, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung Reisende gewisse Wahrnehmungen machen, und über dies auch zu berichten wissen. So wurden Sie in Ihren Einvernahmen dezidiert aufgefordert Ihre Reisebewegungen zu schildern. Ihre Angaben waren allerdings äußerst knapp und unkonkret. Trotz mehrmaligen Aufforderungen und dezidierten Nachfragen, beschränkten sich Ihre Schilderungen in wenigen Worten. Nicht plausibel ist überdies, wie Ihnen die Flucht von einem Gefängnis in Eritrea gelingen konnte, und Sie danach zu Fuß in den Sudan gegangen wären. Abgesehen davon, dass Sie auch dazu keine konkreten Angaben tätigen konnten, ist Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht einleuchtend, und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. So führten Sie in Ihren Einvernahmen mehrmals an, dass Sie während Ihrer Gefängnisaufenthalte mit Wasserentzug bestraft worden wären. Weiters wäre es sehr heiß gewesen. Dass Sie den Gefängnisaufenthalt überlebt haben ist somit schon bemerkenswert, dass Ihnen danach jedoch auch noch Ihre Flucht aus dem Gefängnis, und ein anstrengender mehrstündiger Fußmarsch gelingen konnten, ist aus physiologischer Sicht nicht plausibel und nachvollziehbar.

Nicht einleuchtend erscheinen auch Ihre Angaben hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit Ihrem Onkel. So wurden Sie in Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 danach gefragt, wie Sie zu Ihrem Onkel gereist wären. Dazu führten Sie an, dass Sie in den Sudan geflohen sind, dann hätten Sie ein paar Leute gebeten ihn anzurufen, dann hätten Sie ihn angerufen, und er hätte Sie abgeholt und mit nach Hause genommen. Auf Nachfrage, ob Sie schon vorher einmal mit Ihrem Onkel Kontakt gehabt hätten gaben Sie an, dass er einmal mit Ihrem Vater Kontakt gehabt hätte, sie hätten immer miteinander gesprochen. Auf die Frage ob Sie vorher schon einmal mit Ihrem Onkel Kontakt gehabt hätten antworteten Sie mit "am Telefon". Die konkrete Frage, ob Sie die Telefonnummer von Ihrem Onkel mitgehabt hätten bejahten Sie und führten an, dass Sie das auswendig gekannt hätten. Auf die Frage, wie Sie zu Hause immer mit dem Onkel telefoniert hätten gaben Sie an, dass Ihr Vater ihn mit seinem Mobiltelefon angerufen hätte. Diesbezüglich ist anzuführen, dass es in keinster Weise nachvollziehbar ist, weshalb Sie zwar keinerlei chronologische Angaben rund um die Vorfälle in Ihrem angeblichen Herkunftsland sowie rund um Ihre Ausreise tätigen konnten, dass Sie hingegen die Telefonnummer Ihres Onkels auswendig wussten, obwohl laut Ihren eigenen Angaben nicht einmal Sie selbst, sondern Ihr Vater die Telefonanrufe getätigt hätten. Auch Ihr diesbezügliches Vorbringen ist somit nicht plausibel und nachvollziehbar.

Zu Ihren widersprüchlichen Angaben ist anzuführen, dass aufgrund der erheblichen Diskrepanz, die einen wesentlichen Sachverhaltsteil Ihres Vorbringens betrifft, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich Ihres Gesamtvorbringens erheblich erschüttert wird, da kein Grund ersichtlich ist, warum Sie widersprüchliche Angaben tätigen sollen, wenn Sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätten. Ihre Widersprüche sind auch nicht damit zu erklären, dass es Verständigungsprobleme mit den Dolmetschern gegeben hat. So wurden Ihnen die Einvernahmen jeweils vom Dolmetscher rückübersetzt. Weiters führten Sie nach dezidierter Nachfrage an, dass es keine Verständigungsprobleme gab, und bestätigten die Richtigkeit der Protokolle am Ende der Einvernahme jeweils mit Ihrer Unterschrift. Überdies ist auf den Umstand hinzuweisen, dass es sich bei den verschiedenen Einvernahmen um dieselbe Dolmetscherin gehandelt hat, und es in keinster Weise nachvollziehbar ist, weshalb sie bestimmte Wörter sowohl während der Einvernahme, als auch im Zuge der Rückübersetzung anders übersetzen sollte, als bei den darauffolgenden Einvernahmen. Die ho. Behörde geht somit auch nicht davon aus, dass es sich um Übersetzungsfehler gehandelt hat. Ihr Vorbringen war widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Zu Ihren vagen und unkonkreten chronologischen Angaben ist anzuführen, dass es zwar eingeräumt werden mag, dass eine genaue Einordnung der Geschehnisse, d.h. mit exaktem Datum, nicht von einem durchschnittlichen Asylwerber vorausgesetzt werden kann, dass jedoch davon auszugehen ist, dass eine ungefähre zeitliche Einordnung der Geschehnisse jederzeit möglich sein muss, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich in Ihrem Fall aus einem psychiatrischen Gutachten ergibt, dass Sie in der Lage sind schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, zumal Sie zeitlich, örtlich, zur Person und situativ vollkommen orientiert sind. Zudem finden sich laut dem Gutachter weder in der Anamnese, noch bei Berücksichtigung der Vorerkrankungen oder im aktuellen Befund Hinweise dafür, dass in Ihren vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen eine Orientierungsstörung aufgetreten wäre. Somit geht auch die ho. Behörde davon aus, dass Sie aufgrund Ihrer psychischen Verfassung und Ihres Gesundheitszustandes sehr wohl dazu in der Lage waren, zumindest ungefähre chronologische Angaben zu tätigen, bzw. widerspruchsfeie Angaben zu tätigen. Die ho. Behörde geht in Zusammenschau Ihres Vorbringens vielmehr davon aus, dass es sich bei Ihren Angaben um einen konstruierten Sachverhalt handelt, der dem Zweck der Asylgewährung dienen soll.

In Anbetracht der bereits getätigten Erwägungen geht auch aus Ihrer Stellungnahme vom 14.08.2011 kein Sachverhalt hervor, der in Anbetracht der bereits getätigten Erwägungen zu Ihrem Fluchtvorbringen dazu geeignet ist, eine Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat geltend zu machen. So führten Sie zum Grund Ihrer Flucht an, dass Sie als Mitglied Ihrer Religionsgemeinschaft (Zeugen Jehovas) immer von staatlicher Repression bedroht gewesen wären. Ihre Familie hätte deswegen immer wieder ihren Wohnsitz gewechselt. Schließlich wären Sie zusammen mit vielen anderen während einer Ihrer Versammlungen festgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden. Von dort wäre Ihnen die Flucht gelungen. Sie wären dann zu Fuß in den Sudan geflohen, von wo Sie später - über Vermittlung eines Onkels - mit einem Ihnen unbekannten Mann zuerst nach Kairo und schließlich nach Wien geflogen wären. Zu Ihren Eltern hätten Sie seit Ihrer Verhaftung keinen Kontakt mehr gehabt. Über ihr Schicksal würden Sie nichts wissen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hätten Sie mit Strafen bis zum Tod zu rechnen. Ihr diesbezügliches Vorbringen hat sich - wie bereits zuvor näher ausgeführt - als nicht glaubhaft erwiesen.

Ungeachtet Ihrer widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben hinsichtlich etwaiger Fluchtgründe zu Eritrea ist auf die bereits getätigten Ausführungen in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person zu verweisen, wonach die ho. Behörde davon ausgeht, dass Sie Staatsangehörige aus Äthiopien sind und nicht - wie Sie es anführten - Staatsangehörige aus Eritrea. Weiters geht die ho. Behörde auch nicht davon aus, dass Sie sich von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in Eritrea aufgehalten haben. Somit ergibt sich für die ho. Behörde, dass sich die von Ihnen geschilderten Vorfälle bereits in Anbetracht dieses Umstandes nicht in der von Ihnen geschilderten Art und Weise ereignet haben können.

Bereits in Ihrer Einvernahme am 16.03.2010 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt davon ausgeht, dass Sie nicht aus Eritrea sondern aus Äthiopien stammen, und Sie auch keine Angehörige der Zeugen Jehovas wären. Dazu führten Sie an, dass Sie Eritreerin und auch Zeugin Jehovas wären. Ihnen wurde vorgehalten, dass festgestellt werden konnte, dass es sich bei Ihrem Herkunftsstaat um Äthiopien handelt, und in diesem Fall eine Ausweisung in diesen Staat geprüft wird. Auf die Frage, ob Sie konkrete Gründe nenne können, die Ihrer Ausweisung nach Äthiopien entgegenstehen führten sie lediglich an, dass Sie nicht Äthiopierin wären.

In Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 wurde Ihnen die Sprachanalyse vom 27.08.2010 zur Kenntnis gebracht, Weiters wurde Ihnen während der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Sprachanalyse zu nehmen. Auf die Frage, ob Sie dazu eine Stellungnahme abgeben wollen gaben Sie an, dass Ihre Mutter Amharisch gesprochen hätte, und Sie deshalb auch Amharisch gesprochen hätten. Ihnen ist es nicht gelungen, der Sprachanalyse qualifiziert und substantiiert entgegenzutreten. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung zu Ihrer Person zu verweisen, wonach die Sprachanalyse lediglich als Beweismittel im Verfahren dient, und erst in Zusammenschau mit Ihrem Antwortverhalten, Ihren Länder- und Lokalwissen und den daraus gezogenen Schlüssen der ho. Behörde, zur Feststellung führte, dass Sie Staatsangehörige aus Äthiopien sind.

In Ihrer Einvernahme am 31.01.2011 wurde Ihnen wiederum vorgehalten, dass die ho. Behörde aufgrund der Ermittlungsergebnisse in Verbindung mit Ihren Angaben im Verfahren davon ausgeht, dass Sie Äthiopierin sind. Dazu gaben Sie an, dass Sie Eritreerin sind. Auf konkrete Fragestellungen in dieser Einvernahme ergibt sich überdies, dass Sie nichts darüber wissen würden ob Sie in Äthiopien vorbestraft sind, da Sie in Eritrea geboren wären. Weiters ergibt sich aus der Fragestellung, dass Sie nicht inhaftiert wurden, keine Probleme mit den Behörden haben, dass Sie nichts darüber sagen können ob in Äthiopien gegen Sie staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen, dass Sie kein Mitglied einer politischen Partei waren, und dass Sie keine Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit hatten.

Weiters wurden Sie in Ihrer Einvernahme aufgefordert, die Gründe zu schildern, warum Sie Ihr Heimatland Äthiopien verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, und zwar von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Dazu führten Sie an, dass Sie nichts über Äthiopien wissen würden, und dass Sie dort noch nie gelebt hätten. Auf die Frage, ob es Gründe gibt, die einer Ausweisung nach Äthiopien entgegenstehen würden gaben Sie an, dass Äthiopien nicht Ihr Land wäre. Auf die Frage, ob Sie in Äthiopien einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind führten Sie an, dass Sie nichts über Äthiopien wissen würden. Weiters wurden Sie danach gefragt was Sie konkret erwarten würden, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat Äthiopien zurückkehren müssten und antworteten, dass Ihr Land nicht Äthiopien wäre, Ihr Land wäre Eritrea, und dort würden Sie nicht zurückkehren wollen.

Somit ist Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie etwaige Probleme in Ihrem von der ho. Behörde festgestellten Herkunftsstaat Äthiopien hatten, weshalb auch davon ausgegangen wird, dass Ihnen in Äthiopien keinerlei wie auch immer geartete Verfolgung gedroht hat, und auch nach Ihrer Rückkehr nicht droht.

Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen, musste Ihrem Vorbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden"

Abschließend führte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien keine asylrelevanten Umstände erkennbar seien und eine diesbezügliche Gefährdung nicht vorliege. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge arbeitsfähige Frau, die in der Heimat zumindest mit Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Länderfeststellungen zu Äthiopien.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen und der Darstellung verschiedener Judikate des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis auf die vorangestellte Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführerin insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und sohin die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführerin in Äthiopien eine asylrelevante Verfolgung nach der GFK drohe.

Zum Spruchpunkt II. gelangte die belangte Behörde nach dem umfassenden Vortrag von Entscheidungen des VwGH sowie des EGMR zur rechtlichen Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin keine individuellen Gründe vorliegen würden, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Sonstige Hinweise auf Verletzung bzw. auf eine Gefährdung nach § 50 FPG würden sich nicht ergeben und auch sonst könne unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen kein subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG gewährt werden.

Schließlich gelangte die Behörde unter Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zum rechtlichem Standpunkt, dass unter Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände und Judikate sich ergebe, dass die Ausweisung der Beschwerde-führerin trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei und ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens sohin nicht vorliege.

16.3. Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

17. Der bezeichnete Bescheid wurde der Beschwerdeführerin samt genannter Verfahrensanordnung sowie einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 06.07.2012 durch Hinterlegung zugestellt und diese erhob innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 18.07.2012 (Einlangen beim BAA: 19.07.2012) fristgerecht Beschwerde.

17.1. Im Beschwerdeschriftsatz stellte die Beschwerdeführerin zunächst die nachfolgenden Anträge: "1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2009 Folge gegeben und mir der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass mir gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ERITREA zuerkannt wird; 4. allenfalls die gegen mich gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Nach allgemeinen Ausführungen zum Verfahrensgang und zu verschiedenen rechtlichen Bestimmungen führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz zur Beschwerdebe-gründung im Wesentlichen aus, dass ihre Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel seien.

Sie stamme nicht aus Äthiopien und sie habe als Kind nur die Sprache der Mutter gelernt, weshalb man sie auch als Muttersprache bezeichne. Der Vater habe keine Zeit gehabt, ihr seine Sprache beizubringen. Schule habe sie keine besucht, sodass sie nur die Muttersprache gesprochen habe.

In die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas sei sie hineingeboren worden. Sie habe sich das nicht ausgesucht, sei immer mit den Eltern mitgegangen und habe sich alles von ihnen abgeschaut. Gemeinsam habe man die Bibel gelesen und darüber diskutiert. Sie sei aufgrund ihrer Eltern automatisch Zeugin Jehovas geworden, richtig interessiert habe sie das nie, weshalb sie sich die Details über die Glaubensgemeinschaft auch nicht merken habe können.

Weil sie keine Schule besucht und viele private Probleme gehabt habe, habe sie sich keine geographischen und geschichtlichen Kenntnisse zu Eritrea aneignen können.

Als Zeugin Jehovas habe sie ums Überleben kämpfen müssen und keine Zeit für Allgemeinbildung gehabt.

Es sei nicht zu verstehen, warum das Bundesasylamt keine Erhebungen im Heimatland geführt habe, um den Nachweis zu erhalten, dass sie Äthiopierin sei.

In Bezug auf die Plausibilität des Vorbringens verwies die Beschwerdeführerin in weiterer Folge auf einen Ausschnitt aus dem Jahresbericht 2012 von Amnesty International vom 24.05.2012 mit dem Titel "Amnesty Report 2012/Eritrea", welcher sich mit den Themen "Gewaltlose und andere politische Gefangene", Religionsfreiheit, Folter und andere Misshandlungen" befasst, und der mit einem Bericht vom 17.01.2011 der Schweizer Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Eritrea: Situation der Zeugen Jehovas" ergänzt wurde.

Im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit brachte die Beschwerdeführerin vor, im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt noch Vorbringen ausgewechselt bzw. später gesteigert habe.

Selbst wenn ihren Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werde, so sei ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Eine Ausweisung würde einen ungerecht-fertigten Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen. Sie lebe schon seit drei Jahren in Österreich, habe sich immer wohlverhalten und sich nichts zuschulden kommen lassen.

Sie sei sehr gut integriert, unterhalte viele Kontakte zu Österreichern und unterhalte sich mit ihren Freunden auf Deutsch. Sämtliche Unterstützungserklärungen seien bereits vorgelegt worden.

In Äthiopien habe sie weder Verwandte noch Bekannte und sie wäre im Falle einer Abschiebung dorthin auf sich alleine gestellt, müsse im Verborgenen leben und würde in eine hoffnungslose Lage geraten.

Auch zum Gesundheitszustand seien sämtliche Befunde vorlegt worden.

Als weitere Beilagen wurde dem Beschwerdeschriftsatz Fotos vom Versammlungen der Zeugen Jehovas vom 16.06.2012, zwei Unterstützungserklärungen der Zeugen Jehovas, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Eritrea: Situation der Zeugen Jehovas", zwei Berichte der Open doors Deutschland sowie ein ärztlicher Befund angeschlossen. Aus dem genannten Befund vom 18.07.2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Spannungskopfschmerz sowie an einer Depression leide.

18. Die Beschwerde und gegenständlicher Akt wurden dem Asylgerichtshof am 19.07.2012 vorgelegt.

19. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

20. Am 23.04.2014 wurde das Externistenprüfungszeugnis der Bescchwerdeführerin über die 8. Schulstufe der Hauptschule dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

21. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der erkennenden Richterin zugeteilt.

22. Mit Schriftsatz vom 11.09.2014 wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Feststellungen zur Situation in Äthiopien und eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 19.11.2014 in der Außenstelle Innsbruck übermittelt. Das Bundesamt erklärte mit Schreiben vom 12.09.2014, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, dass aber ungeachtet dessen die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt werde. Zudem wurde, für den Fall, dass die im Bescheid verwendeten Länderberichte als nicht mehr aktuell betrachtet würden, die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation beantragt.

23. Am 12.11.2014 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher diese erklärte, gute Deutschkenntnisse zu haben, dennoch aber die Beiziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für die Sprache Amharisch zu beantragen. Zudem wurden Teilnahmebestätigungen des Berufsförderungsinstituts OÖ für die Deutsch-Integrationskurse Stufe 5 und Stufe 6, das dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorliegende Externistenprüfungszeugnis und eine Unterstützungserklärung des Vereins XXXX vorgelegt.

24. Am 19.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Der Inhalt der mündlichen Verhandlung lautete wie folgt:

RI: Möchten Sie die Verhandlung auf Deutsch oder auf Amharisch führen?

BF: Ich versuche beides.

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Früher musste ich aufgrund meiner Ohrenschmerzen regelmäßig Medikamente nehmen. Jetzt nehme ich manchmal etwas gegen Kopfschmerzen. Letzten Monat war ich deswegen auch im Krankenhaus.

RI: Was sagten die Ärzte dann?

BF: Ich warte noch auf den Befund.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Namen und Geburtsdatum korrekt?

BF: Ja.

RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin aus Eritrea. Väterlicherseits bin ich Eritrea-Tigre, mütterlicherseits Amhare.

RI: Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde Ihnen nicht geglaubt, dass Sie aus Eritrea sind. Möchten Sie dazu heute etwas sagen? Ich muss Sie auch noch einmal auf Ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen!

BF: Ich spreche deswegen amharisch, weil ich mit meiner Mutter mehr zusammen war. Mein Vater war immer unterwegs, daher spreche ich sehr gut amharisch und deswegen haben sie mir nicht geglaubt.

RI: Ihr Vater hatte ein Mobiltelefon?

BF: Nein.

RI: Hatte jemand in Ihrer Familie ein Mobiltelefon?

BF: Nein.

RI: Haben Sie zu jemandem in Eritrea oder Äthiopien Kontakt? Z.B. telefonisch?

BF: Nein.

Zum Fluchtvorbringen

RI: Können Sie bitte über Ihre Wohnsituation in Eritrea erzählen?

BF: In Eritrea haben wir in Angst und Schrecken gelebt, wegen unserer Religion.

RI: Können Sie erzählen, wie Sie gewohnt haben. In einem Haus oder in einer Wohnung?

BF: Es gab keine fixe Wohngegend, wir haben in Zelten gewohnt. Soldaten haben uns dreimal gezwungen, zu übersiedeln.

RI: Warum mussten Sie immer wieder den Wohnort wechseln?

BF: Der Hauptgrund war unsere Religion, deswegen haben sie uns öfters umgesiedelt.

RI: Was waren das für Plätze, an denen die Zelte aufgebaut wurden?

BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt sehr ängstlich und habe mir nicht gemerkt, wo wir untergebracht waren.

RI: Wieviele Personen lebten in solchen Zelten? Wieviele Zelte gab es ungefähr?

BF: Ich kann mich nicht daran erinnern.

RI: Hatte Ihre Familie früher eine Wohnung oder ein Haus?

BF: Wir haben immer in Zelten gewohnt.

RI: Lebten alle Zeugen Jehovas in Eritrea in solchen Zelten?

BF: Die Leute, die ich gekannt habe, waren auch im Lager, wo wir gewohnt haben. Über die anderen weiß ich nichts.

RI: Können Sie ein paar Personen erwähnen, die mit Ihnen im Zeltlager gewohnt haben?

BF: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern, da ich voller Angst und Panik war.

RI: Wo fanden die Gottesdienste der Zeugen Jehovas statt?

BF: Der Ort heißt XXXX.

RI: Was ist das für ein Ort?

BF: Das ist eine Ortschaft.

RI: Wo ist diese Ortschaft? Ist das ein Dorf oder eine Stadt?

BF: Ein Dorf.

RI: Wo befindet sich dieses Dorf?

BF: Es ist ein Teil von Asmara.

RI: Wo konkret waren diese Zusammenkünfte?

BF: Es ist ein Wohnhaus von verschiedenen Leuten, dem der Name XXXX gegeben wurde. Es ist der Name des Hauses.

RI: Können Sie bitte über die Verhaftung Ihres Vaters erzählen?

BF: Er wurde wegen seiner Religion verhaftet.

RI: Können Sie ein paar Details schildern, wie das abgelaufen ist?

BF: Die Soldaten sind zum Platz, wo wir gebetet haben (XXXX) gekommen und haben ihn dort verhaftet.

RI: Haben Sie nur ihn verhaftet oder mehrere Menschen?

BF: Am Anfang haben sie ihn mitgenommen, danach haben sie auch die anderen Leute mitgenommen.

RI: Was meinen Sie damit, dass Sie am Anfang ihn und dann die anderen Leute mitgenommen haben?

BF: Die Soldaten sind zur Gebetszeit gekommen und haben zugleich alle mitgenommen.

RI: Waren Sie da dabei?

BF: Nein.

RI: Warum waren Sie nicht dabei, wenn Gebetszeit war?

BF: Ich war bei meiner Mutter.

RI: Warum waren Ihre Mutter und Sie nicht bei diesem Gebet an diesem Ort?

BF: Weil wir verängstigt waren, sind wir nicht hingegangen.

RI: Das heißt, Sie haben zu dieser Zeit keine Gottesdienste mehr besucht?

BF: Nein.

RI: Haben Sie irgendwann wieder Gottesdienste in Eritrea besucht?

BF: Ja.

RI: Wann haben Sie wieder damit begonnen?

BF: Als wir gehört haben, dass die Lage sich wieder ein bisschen beruhigt hat, haben wir angefangen, wieder ins Gebetshaus zu gehen.

RI: Wie lange war das nach der Verhaftung Ihres Vaters?

BF: Ich weiß es nicht ganz genau.

RI: Ungefähr, sprechen wir von Wochen, Monaten, Jahren?

BF: Ca. eine Woche danach.

RI: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie zuerst Angst hatten und deswegen nicht mehr ins Gebetshaus gingen und eine Woche nach der Verhaftung Ihres Vaters wagten Sie es wieder.

BF: Die Angst war immer noch da, aber da wir sehr gläubig sind, sind wir trotzdem hingegangen. Wir haben uns entschieden, hinzugehen, egal was kommt.

RI: Können Sie über Ihre Verhaftung erzählen? Wann war das? Was ist genau passiert?

BF: Ich kann mich nicht mehr an den Tag meiner Verhaftung erinnern, aber ich bin verhaftet worden.

RI: Können Sie mir erzählen, wo Sie verhaftet wurden?

BF: Ich wurde an zwei, drei verschiedene Plätze gebracht, über den letzten Ort wurde gesagt, dass es Tesene ist.

RI: Wo wurden Sie festgenommen?

BF: Im Gebetshaus. Dort waren wir ca. 28 Personen und sie haben uns alle mitgenommen.

RI: War Ihre Mutter auch dabei?

BF: Nein.

RI: Warum nicht?

BF: Sie war zuhause im Zelt und hatte dort Hausarbeit zu tun.

RI: Wie lange waren Sie in Haft?

BF: Ich weiß es nicht ganz genau, aber ungefähr ein Monat.

RI: Wie wurden Sie in der Haft behandelt?

BF: Sie haben uns gequält, wir mussten jeden Tag Sport machen und sie gaben uns nur einmal am Tag etwas zu Essen.

RI: Wie oft in der Woche waren Sie im Gebetshaus?

BF: Einmal in der Woche.

RI: War Ihre Mutter auch gläubig?

BF: Ja.

RI: Trotzdem geht Ihre Mutter nicht zum Gottesdienst, wenn er nur einmal in der Woche ist?

BF: Sie ist die meiste Zeit zuhause. Was wir im Gottesdienst lernten, erzählten wir ihr.

RI: Wie kam es zu Ihrer Freilassung?

BF: Wir sind vom Gefängnis geflüchtet.

RI: Wie ist diese Flucht abgelaufen?

BF: Wir waren zu viert und haben die Flucht geplant. Wir sind dann zusammen geflüchtet.

RI: Sind Sie in Eritrea in die Schule gegangen?

BF: Nein. Ich wurde manchmal von meinem Vater unterrichtet. Auch beim Gebet lernten wir etwas.

RI: Wo haben Sie dann lesen gelernt?

BF: Mein Vater hat es mir beigebracht.

RI: Obwohl Ihr Vater sehr selten da war, konnte er Ihnen Lesen beibringen?

BF: Immer wenn er da war, hat er mir etwas gelernt.

RI: Sie sagen, Sie haben in Eritrea in Asmara gelebt, stimmt das?

BF: Ja.

RI: Es gab heute auch einige Widersprüche zu früheren Aussagen. Wenn Sie Ihre Aussage ändern wollten, sollten Sie das heute tun.

BF: Welche Widersprüche?

RI: Sie sagten zum Beispiel früher, dass Sie alle 15-20 Tage den Wohnort wechseln mussten, heute sagten Sie, es war dreimal.

BF: Wegen der Probleme, die ich hatte, war ich in großer Angst und hatte großen Stress, ich weiß nicht mehr genau, was ich damals gesagt habe.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde oder Bekannte?

BF: Es gibt einige Österreicher, die mich bei meinem Schulbesuch unterstützen. In der Schule habe ich mehrere Freunde.

RI: Können Sie etwas über die Schule erzählen?

BF: Ich habe in Linz XXXX den Hauptschulabschluss nachgeholt. Beim BFI habe ich Deutschkurse besucht. Ich habe mich in der Handelsschule angemeldet, dort musste ich aber abbrechen. Aktuell mache ich aber bei XXXX eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Mein Traum ist es, Altenpflegerin zu werden.

RI: Besuchen Sie aktuell auch noch Gottesdienste der Zeugen Jehovas?

BF: Ja.

RI: Welches Gebetshaus besuchen Sie?

BF: In XXXX, ich habe von dort auch ein Unterstützungsschreiben. Ich unterrichte gemeinsam mit einer Österreicherin dort Bibelkunde. Ich bin in der Gemeinde aktiv.

Selbiges wird vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.

RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?

BF (weint): Ich möchte meine Ausbildung fertig machen. Ich habe Sehnsucht nach meiner Mutter.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF: Ich weiß nicht, ob sie lebt oder nicht. Seit meiner Verhaftung habe ich keinen Kontakt mehr. Ich habe mich deswegen in der Alterspflege engagiert, weil ich dadurch eine Nähe zu meinen Verwandten fühle.

Abschließende Bemerkungen:

RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Ich werde mich noch weiterbilden, nachdem ich die Ausbildung zur Altenpflegerin fertig gemacht habe. Ich habe auch deswegen immer wieder das Heim gewechselt, weil ich etwas lernen wollte. Vöcklabruck, Langenstein und Linz waren die Orte. Von Langenstein hatte ich den Weg nach Linz zurückzulegen, um zur Schule zu kommen.

RI: Haben Sie den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?

BF: Ja.

25. Am 20.11.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Unterstützungserklärungen österreichischer Staatsbürger übermittelt, welche die Integration der Beschwerdeführerin betonten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unbedenklicher Dokumente belegen, ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich selbst als eritreische Staatsbürgerin, doch ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubwürdig. Ebenso wenig ist die von ihr vorgebrachte Verfolgung in Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas glaubhaft. Ein asylrelevantes Vorbringen konnte daher nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen; ein Befund aus dem Jahr 2012 attestierte eine posttraumatische Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz und eine Depression; aktuell leidet sie an Kopfschmerzen. Sie reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2009 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde bekämpft wurde.

Die Beschwerdeführerin lebt seit nunmehr fünf Jahren in Österreich und sie hat sich während dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben im österreichischen Bundesgebiet aufzubauen. Sie ist in die österreichische Gesellschaft integriert, spricht gut Deutsch und hat den Hauptschulabschluss nachgeholt. Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch Vorlage eines Identitätsausweises nachweisen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf den vorgelegten ärztlichen Befunden und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2014.

Die Feststellungen zu Schulabschluss und Integration gründen sich auf die vorgelegten Dokumente, insbesondere auch die zahlreichen vorgelegten Unterstützungserklärungen. ob die Beschwerdeführerin Kontakt zu Verwandten außerhalb Österreichs hat, ist nicht abschließend feststellbar.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin hatte zusammengefasst vorgebracht, dass sie in Asmara, Eritrea geboren und aufgewachsen sei. Ihre Mutter sei eine Amharin, man habe nur Amharisch gesprochen, daher könne sie auch nur diese Sprache und nicht Tigrinisch, was die Landessprache Eritreas ist. Ihre Familie sei bei den Zeugen Jehovas gewesen, weswegen sie nie längere Zeit an einem Ort aufhältig gewesen seien; Soldaten hätten sie und ihre Zelte immer wieder zu anderen Plätzen gebracht. Ihr Vater sei inhaftiert worden, einige Zeit später sei auch sie festgenommen worden. Ihr sei es dann gelungen durch ein Loch im Drahtzaun zu flüchten. Als Zeugin Jehovas werde sie in Eritrea verfolgt.

Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft; es mag stimmen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft ist, ist sie doch auch in Österreich in diese kirchliche Gemeinde eingebunden. Es wird von der erkennenden Richterin auch nicht an der Verfolgung der Zeugen Jehovas in Eritrea gezweifelt. Allerdings ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea aufhältig war.

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Der Beschwerdeführerin wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im nunmehr fünf Jahre andauernden Asylverfahren niemals irgendwelche Beweismittel zur angegebenen Herkunft vorzulegen in der Lage waren.

Wie sogleich auszuführen sein wird, konnte die Beschwerdeführerin zunächst nicht glaubhaft darlegen, dass sie aus Eritrea stammt, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen ist.

Die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich im Wesentlichen aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Landessprache Eritreas nicht zu sprechen vermag, der in diesem Zusammenhang eingeholten Sprachanalyse und ihren insgesamt vagen und widersprüchlichen Angaben. Wie sich aus den Einvernahmen des Bundesasylamtes ergibt (vgl. dazu Verfahrensgang) konnte die Beschwerdeführerin außerdem kaum Angaben zu der Stadt machen, in der sie angeblich seit ihrer Geburt gelebt hatte. Ebenso wenig konnte sie umfassende Länderkenntnisse zu Eritrea aufweisen. Der Verweis auf den geringen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin geht ins Leere, da das Bundesasylamt - wie den Einvernahmeprotokollen zu entnehmen ist - keineswegs nur Fragen gestellt hatte, welche nur mit Schulbildung zu beantworten wären.

Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in den Sudan in Eritrea gelebt zu haben, jedoch war sie nicht in der Lage konkrete bzw. richtige Angaben zu ihrer behaupteten Heimat zu machen. Diesbezüglich wird auf die umfassende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid verwiesen (vgl. Verfahrensgang 16.1). Somit drängt sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin einfach gewisse Fakten über Eritrea "eingelernt hat" und darüber nun aus externer Perspektive zu berichten in der Lage ist.

Schließlich hat die im Verwaltungsverfahren eingeholte Sprachanalyse diese Erwägungen in prima facie schlüssig erscheinender Art und Weise bekräftigt. Die Gutachter kommen zum einhelligen Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine Version des Amharischen spreche, die nicht Eritrea, sondern offensichtlich Äthiopien zuzuordnen sei. Allerdings ist mit dem Sprachgutachten im vorliegenden Fall nicht viel gewonnen, da die Beschwerdeführerin selbst immer erklärt hatte, kein Tigrinisch, sondern nur Amharisch zu sprechen. Die dafür herangezogene Begründung in der Beschwerde, dass ihr Vater, der Tigrinisch sprach, keine Zeit gehabt hätte, ihr diese Sprache beizubringen, da er selten da gewesen sei, geht ins Leere, wenn man berücksichtigt, dass er ihr Englisch und Lesen beigebracht und sie unterrichtet hatte, wie sie selbst im Zuge der Einvernahmen bzw. der mündlichen Verhandlung angegeben hatte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea gelebt hat.

Es kann allerdings schwierig sein, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers sei. Es bestehen natürlich starke Indizien, dass die Beschwerdeführerin aus Äthiopien stammt, doch kann dies aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Zum Fluchtvorbringen als solches schließt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls der belangten Behörde an, welche dieses aufgrund mannigfacher Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Aussagen als unglaubwürdig qualifiziert. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche im Verfahrensgang unter Punkt 16.1 wiedergegeben ist. Der Beschwerdeführerin wurde durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewährt, diese Widersprüche aufzuklären, doch gelang ihr das nicht; im Gegenteil traten weitere Widersprüche hervor. So hatte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2011 erklärt, dass sie in den Sudan geflohen sei und dann jemanden gebeten hätte, ihren dort lebenden Onkel zu kontaktieren. Sie hätte vorher mit dem Onkel telefonisch Kontakt gehabt, ihr Vater hätte ihn regelmäßig mit seinem Mobiltelefon angerufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2014 erklärte sie nun, dass ihr Vater kein Mobiltelefon besessen habe, dass niemand in ihrer Familie eines besessen habe. Hier liegt ein weiterer Widerspruch im Vorbringen vor.

Sie wiederholte zudem, dass sie dreimal gezwungen gewesen wäre umzuziehen, was im Widerspruch zu früheren Aussagen steht, wonach sie alle 15 bis 20 Tage umziehen musste. Auf die Fragen der erkennenden Richterin, an welchen Plätzen die Zelte aufgebaut wurden bzw. wie viele Personen darin lebten bzw. wie viele Zelte es ungefähr gegeben habe oder ob sie sich an ein paar Leute erinnern könne, die in den Zelten gewohnt hatten, antwortete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung jeweils damit, dass sie sich nicht erinnern könne.

Die Beschwerdeführerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sie bei der Verhaftung ihres Vaters im Gebetshaus nicht dabei gewesen sei, da sie zu dieser Zeit aus Angst nicht an Gottesdiensten teilgenommen habe. Wenig plausibel erscheint dann, dass sie eine Woche später - trotz der Verhaftung ihres Vaters! - wieder zu dem Gebetshaus gegangen war. Wenig plausibel auch, dass ihre Mutter, die die Beschwerdeführerin als gläubig bezeichnete, nicht mit zum Gebetshaus gegangen war.

Insgesamt blieb das gesamte Vorbringen bruchstückhaft, von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt und nicht glaubhaft.

Da die Beschwerdeführerin insgesamt als qualifiziert unglaubhaft anzusehen ist und auf ihrer Herkunft und Abstammung aus Eritrea beharrt (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist, dass ein sprachlicher Konnex zu Eritrea nicht besteht und keine Kenntnisse über das Land gegeben sind, womit auch ein längerer Aufenthalt dort vor der Ausreise nach Europa definitiv ausscheidet), ist von ihrer Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen.

Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Äthiopien ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin) eine Aussage, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsbürgerin sei, nicht abschließend getroffen werden kann, ist gegenständlich nach § 8 Abs 6 AsylG 2005 vorzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas mit einer Verfolgung durch eritreische Sicherheitsbehörden zu rechnen hätte bzw. eine solche bereits erfolgt war, ist festzuhalten, dass sich die erkennende Richterin diesbezüglich der Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid anschließt, dass aufgrund der Widersprüche im Fluchtvorbringen diesem die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.

3.4. Status einer subsidiär Schutzberechtigten

Aufgrund der oben ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nicht aus Eritrea stammt/respektive dort längere Zeit aufhältig war, somit falsche Ausführungen zu ihrer wahren Herkunft getätigt hat, plausiblerweise um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erreichen. Ihre tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte daher zu unterbleiben.

Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da sie im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist daher auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.

Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.5. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im konkreten Fall wäre durch eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben. Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat bereits vor mindestens fünf Jahren verlassen; am 27.12.2009 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat sich in den letzten Jahren umfassend in Österreich integriert. Die lange Verfahrensdauer ist teilweise der Beschwerdeführerin zuzurechnen, die durch Bekanntgabe eines falschen Herkunftsstaates ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, teilweise aber auch den Organen des Staates Österreich. Die Beschwerdeführerin ist auch strafrechtlich unbescholten und hat sich am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Sie war in den letzten Jahren wiederholt auch ehrenamtlich tätig und hat eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erhalten; eine Einstellungszusage liegt vor. Die Beschwerdeführerin legte den Hauptschulabschluss ab und spricht gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist in die österreichische Gesellschaft integriert, hat zahlreiche österreichische Freunde und ist in die Gemeinde der Zeugen Jehovas eingebunden.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Eine Rückkehrentscheidung ist aufgrund der besonderen Integrationsleistung der Beschwerdeführerin, der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der beruflichen Integration auf Dauer unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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