BVwG G301 2013830-1

G301 2013830-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2014

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Regest

Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>Interessensabwägung, wesentlicher Verfahrensmangel

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BVwG G301 2013830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.2013830.1.00

Spruch

G301 2013830-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,

StA. Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zl. 611144704, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß

§ 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten und offenbar fälschlich mit "06.06.2014" datierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 16.10.2014, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF, eine tschechische Staatsangehörige, seit 28.04.2011 in Österreich lebe und am 26.11.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt habe, welche ihr am XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellt worden sei. Die dafür vorgelegte Gewerbeberechtigung habe am XXXX geendet. Somit erfülle die die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht mehr. Diesbezüglich sei die BF dann am 10.06.2014 niederschriftlich einvernommen worden. Die BF sei nicht erwerbstätig, besitze keine gültige Krankenversicherung und beziehe auch kein Arbeitslosengeld. Die BF habe dann Stellung genommen, dass sie in Österreich keine Familienangehörigen hätte, derzeit arbeitslos gemeldet sei und von ihren Ersparnissen leben würde. Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass die Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 53 NAG demzufolge nicht mehr gegeben seien, weswegen die Verhängung fremdenpolizeilicher Maßnahmen notwendig erscheine. Da die Abwägung der Interessen der BF gegen die Interessen des Staates ergeben habe, dass ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Wie oben ausführlich begründet worden sei, stelle der weitere Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können.

2. Mit dem am 30.10.2014 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten (undatierten) Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass ihre Gewerbeberechtigung mit 03.03.2014 geendet habe und sich die BF nach Beendigung ihrer Selbstständigkeit sehr bemüht habe, eine Arbeitsstelle zu finden, was ihr leider nicht gelungen sei. Deshalb habe sie sich beim AMS XXXX angemeldet. Seit XXXX besuche sie den AMS-Kurs XXXX. Auf Grund ihrer vorherigen Beschäftigung und der gesetzlichen Bestimmungen habe sie Anspruch auf Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und beziehe somit eine AMS-Geldleistung in Höhe von ca. 485 Euro. Auf Grund dessen verfüge sie auch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Diesbezüglich legte die BF entsprechende Bestätigungen bei. Weiters habe sie auch eine Einstellungszusage eines Wellness-Hotels in Dienten am Hochkönig. Ab Dezember 2014 werde sie in diesem Hotel Vollzeit arbeiten. Sie erfülle daher die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 NAG. Der Beschwerde beigelegt wurden eine Teilnahmebestätigung des XXXX (AMS-Kurs XXXX), eine Mitteilung des AMS XXXX vom 22.10.2014 über einen Leistungsanspruch sowie ein Versicherungsdatenauszug vom 29.10.2014.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Tschechischen Republik und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die BF ist im Besitz einer am XXXX ausgestellten tschechischen Identitätskarte (gültig bis 26.03.2022).

1.2. Die BF lebt seit XXXX in Österreich und hat seit 17.07.2012 ohne Unterbrechung ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Der private Lebensmittelpunkt der BF befindet sich derzeit in Österreich.

In der Zeit von XXXX bis XXXX war die BF mit Unterbrechungen unselbstständig und selbstständig erwerbstätig. Seit 13.10.2014 bezieht die BF vom AMS Arbeitslosengeld und ist dadurch umfassend krankenversichert.

Die BF nimmt derzeit an einem XXXX teil, der am XXXX endet. Weiters verfügt die BF über eine Einstellungszusage eines XXXX, wo sie ab Dezember 2014 voraussichtlich Vollzeit arbeiten wird.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg ihrer Identität eine tschechische Identitätskarte im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, die von der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurden.

Die Feststellungen zu den privaten Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen der BF beruhen auf dem Akteninhalt und den glaubhaften Angaben der BF in der Beschwerde sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zum Arbeitslosengeldbezug und zur Teilnahme an einem AMS-Kurs sowie zu den bisherigen Erwerbstätigkeiten der BF beruhen auf den mit der Beschwerde vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (Teilnahmebestätigung, AMS-Mitteilung und Versicherungsdatenauszug).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Aufhebung des Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie in der Beschwerde zu Recht dargelegt wurde, liegen die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der BF in Österreich weiterhin vor.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG besteht das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate, wenn der EWR-Bürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen müssen.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbstständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt.

Auch wenn die BF derzeit ohne Beschäftigung ist, bezieht diese doch auf Grund ihrer früheren längerdauernden Erwerbstätigkeit in Österreich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF nimmt auch an einem AMS-Kurs teil und steht der regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung. Auf Grund ihres AMS-Leistungsanspruches verfügt die BF in Österreich auch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Schließlich ist im Hinblick auf § 66 Abs. 1 erster Halbsatz FPG zu berücksichtigen, dass die BF auf Grund einer Einstellungszusage begründete Aussicht hat, in Kürze (voraussichtlich ab Dezember 2014) eine unselbstständige Beschäftigung in einem XXXX aufzunehmen.

Daraus ergibt sich, dass einerseits jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate vorliegen und andererseits sich die Ausweisung wegen begründeter Aussicht der BF, eingestellt zu werden, als unzulässig erweist.

3.2.3. Unbeachtlich dessen sind das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und der Bescheid in einigen Punkten mangelhaft:

So ist festzuhalten, dass der BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA, RD Oberösterreich, am 10.06.2014 ohne nachvollziehbaren Grund die Bestimmung des § 54 NAG zur Kenntnis gebracht wurde. Die BF ist jedoch keine Drittstaatsangehörige sondern EWR-Bürgerin, weshalb die Regelung des § 54 NAG auf die BF jedenfalls keine Anwendung finden kann.

Die BF wurde in der Einvernahme am 10.06.2014 auch völlig unzutreffend auf die Bestimmung des § 52 Abs. 4 (ohne Gesetzesangabe, gemeint wohl: FPG) über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen bislang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen hingewiesen (siehe Verwaltungsakt, AS 85). Die Schlussfolgerung der einvernehmenden Referentin, dass für die BF die Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 2 und 4 (gemeint wohl: FPG) zur Anwendung käme, war daher verfehlt.

Des Weiteren erweist sich der angefochtene Bescheid dahingehend als mangelhaft, als im Spruch des Bescheides über die Frage des Durchsetzungsaufschubes nach § 70 FPG überhaupt nicht abgesprochen wurde, im Gegensatz dazu aber in der Begründung des Bescheides (S. 7) sehr wohl ausgeführt wird, dass "wie oben ausführlich begründet" worden sei, der weitere Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung der Ausweisung im Interesse der Bevölkerung geboten sei, weshalb ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub daher nicht erteilt werden habe können.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in der Bescheidbegründung keinerlei Ausführungen zu konkreten Umständen ersichtlich sind, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit hindeuten würden, vielmehr wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die BF unbescholten ist.

Schließlich lässt der angefochtene Bescheid auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK vermissen. So bleibt von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt, dass sich die BF seit über drei Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten hat und unzweifelhaft (zumindest) über private und berufliche Bindungen in Österreich verfügt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG hätte die belangte Behörde daher in geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Anordnung der Ausweisung die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.2.4. Da sich der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht beantragt.

Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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