W198 2004191-1•BVwG W198 2004191-1
W198 2004191-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2014
Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W198 2004191-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER im Verfahren über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) der XXXX Baugesellschaft m.b.H., XXXXWien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.01.2013, XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 113 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid vom 15.01.2013 einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 113 Abs. 3 ASVG in der Höhe von 450 €
vorgeschrieben, da die im Bescheid näher angeführten Meldungen nicht innerhalb der gesetzlichen bzw. der in der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse festgesetzten Meldefrist erstattet worden seien.
2. Dagegen hat die BF, vertreten durch die XXXX, am 21.01.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht: Es sei am 07.01.2013 schriftlich per Fax darüber informiert worden, die Änderungsmeldungen nicht rechtzeitig melden zu können und es sei weiters gebeten worden, die Meldefrist bis 09.01.2013 zu verlängern. Es werde gebeten den Bescheid aufzuheben.
3. Am 10.12.2013 legte die WGKK den Einspruch dem damals als Berufungsbehörde zuständigen Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vor und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Bescheid näher angeführten Meldungen nicht innerhalb der gesetzlichen Meldefrist, sondern erst am 09.01.2013 erstattet worden seien. Die gesetzlichen Meldefristen seien unveränderlich und können auf "Antrag" auch nicht erstreckt werden. Das Einspruchsvorbringen sei somit nicht geeignet, eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Da der angefochtene Bescheid somit zu Recht erlassen worden sei, werde beantragt den Einspruch als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 12.3.2014) legte die WGKK den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2014 (zu W 198 2004191- 1/2Z) wurde die Stellungnahme der WGKK in ihrer Vorlage des Einspruchs an das Amt der Wiener Landesregierung vom 03.12.2013, zu VA-VR 1491814/13-Schu, der BF mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, genannt werden mögen. Weiters wurde die BF aufgefordert einen persönlich unterfertigten Beschwerdeschriftsatz, ein bestimmtes Begehren und im Falle einer Bevollmächtigung der XXXX zum Nachweis der erteilten Vollmacht eine schriftliche Vollmachturkunde vorzulegen. Zur Mängelbehebung wurde der BF eine Frist bis 15.11.2014 gesetzt.
6. Mit E-Mail vom 07.11.2014 27.5.2014 erklärte die XXXX, dass "bezüglich der Mängelbehebung BF die bereits durchgeführten Meldungen und deren Faxbestätigungen an die WGKK zur Bestätigung ihrer Durchführung vorgelegt werden". Des Weiteren werde angemerkt, dass die XXXX damals keine schriftliche, jedoch eine mündliche Erlaubnis seitens der BF elf erhalten hätte, auf den seinerzeitigen Bescheid der WGKK zu antworten. In der Hoffnung, dass nun alle Fehlermeldungen gemeldet worden seien und mit der Bitte um Antwort, ob dieser Mängelbehebungsauftrag somit erledigt sei, werde mit vorzüglicher Hochachtung verblieben.
7. Mit Schreiben vom 25.11.2014, einlangend am 26.11.2014, erklärte die XXXX, dass sie von der BF bevollmächtigt sei, den Einspruch (Beschwerde) vom 21.01.2013 gegen den Bescheid der WGKK vom 15.01.2013 zurückzuziehen. Diesem Schreiben ist eine schriftliche Vollmacht der BF vom 24.11.2014 angeschlossen. In dieser Vollmacht erklärt die BF, dass die XXXX bevollmächtigt sei "nur den Einspruch vom 21.01.2013 gegen den Bescheid vom 15.01.2013 der Wiener Gebietskrankenkasse zurück zu nehmen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde am 26.11.2014 rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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