W164 1429549-1•BVwG W164 1429549-1
W164 1429549-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, häusliche Gewalt, politische<br/>Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht
W164 1429549-1/8E
W164 1429550-1/8E
W164 1429551-1/8E
W164 1413155-1/8E
W164 1413156-1/8E
W164 1413157-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) der XXXX, geb. am XXXX, (2.) des XXXX, geb. XXXX, (3.) des XXXX, geb. am XXXX, (4.) des XXXX, geb. XXXX, (5.) der XXXX, geb. am XXXX, und (6.) der XXXX, geb. am XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmaus, 1040 Wien, gegen den Spruchteil I. der Bescheide des Bundesasylamtes (nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 14.09.2012, Zlen. (1.) 1201.478-BAT, (2.) 1201.484-BAT, (3.) 1201.481-BAT, sowie gegen den Spruchteil I. der Bescheide des Bundesasylamtes (nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 15.04.2010, Zlen. (4.) 0909.450-BAT, (5.) 0909.451-BAT und
(6.) 0909.452-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (=BF1) und der Viertbeschwerdeführer
(=BF4) sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Zweit- und
Drittbeschwerdeführer (=BF2, BF3) sowie der volljährigen
Fünftbeschwerdeführerin (=BF5) und der minderjährigen
Sechstbeschwerdeführerin(=BF6). Alle BeschwerdeführerInnen sind
afghanische StaatsbürgerInnen.
Der BF4 stellte für sich, die damals minderjährige BF5 und die minderjährige BF6 am 07.08.2009 nach illegaler Einreise die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 wurden die Anträge des Viertbeschwerdeführers und der Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide gerichtete Beschwerde war seit 12.05.2010 beim Asylgerichtshof und ist nun beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die BF1 beantragte für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne (BF2 und BF3) am 01.08.2011 bei der österreichischen Botschaft in Teheran die Gewährung von Einreisetiteln zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 35 AsylG 2005 und reiste in weiterer Folge am 30.01.2012 im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 35 AsylG 2005 gemeinsam mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer legal mit einem Visum in die Republik Österreich ein. Am 02.02.2012 stellte sie für sich und die beiden minderjährigen BF 2 und BF3 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF1 wurde am 2.2.2012 vor dem Bundesasylamt, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich einvernommen. Am 13.04.2012 wurde die BF1 seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Am 11.09.2012 wurde die Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, ergänzend einvernommen.
Die BF1 brachte zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst folgendes vor:
Sie habe 12 Jahre lang die Schule besucht und habe die Aufnahmeprüfung für die Jus-Fakultät abgelegt und bestanden. Sie habe Jus studieren wollen, doch ihr Bruder XXXX habe sie daran gehindert zu studieren. Es sei für sie auch nicht einfach gewesen die Schule zu beenden, weil ihr Bruder sehr streng sei. Dann habe sie geheiratet (XXXX)und gehofft, dass sie nach der Heirat studieren könne, doch ihre Schwiegerfamilie habe das nicht zugelassen. Ihre Schwiegerfamilie sei der Ansicht gewesen, dass die Frauen dieser Familie das Haus nicht verlassen dürfen. Sie hätten gemeint, andere weibliche Mitglieder der Familie hätten auch nicht studiert und das Haus verlassen. Ihr Schwager XXXX sei sehr streng gewesen und habe sich in ihr Familienleben eingemischt. Er habe sich sogar in ihre persönlichen Dinge eingemischt. Wenn sie kein Kopftuch getragen habe oder bei ihrem Kragen etwas offen gewesen sei, habe er mit ihr geschimpft, sie sogar Hure genannt. Ihre Schwiegereltern hätten ihr nicht erlaubt, hinaus zu gehen, um die Eltern zu besuchen. Ihr Mann habe gesagt, sie solle auf seine Familie hören, denn dann würde sie leichter leben. Aber er habe sie nie misshandelt. Er habe ihr gesagt, dass er sich seiner Familie beugen müsse und wenn seine Mutter das sage, müsse sie auf sie hören. Er sei gegen die gesamte Familie machtlos und solange sie gemeinsam leben, sei es besser so.
Nachdem die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen hatten, sei die BF1 mit ihrem Mann in den Iran gezogen (XXXX). Ihr Mann sei damals gefährdet gewesen, weil er für den Staat gearbeitet hatte. Die Taliban hätten solche Personen verfolgt. Auch im Iran sei ihr Mann sei streng zu ihr gewesen, habe ihr vorgeschrieben sich nur im Haus aufzuhalten. Im Jahr XXXX seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sie gedacht hätten, dass dort Ruhe eingekehrt sei. Sie seien nach XXXX gereist - dorthin sei die Schwiegerfamilie inzwischen gezogen. Als der der BF4 ein Haus in Kabul erbte, seien sie in dieses Haus gezogen. Der Schwager der BF1 XXXX habe sich jedoch ständig in ihr Familienleben eingemischt. Einmal habe die BF1 ihre Mutter besuchen wollen und habe einen Schleier getragen, der etwas durchsichtig gewesen sei. Ihr Schwager habe sie deshalb geohrfeigt und gemeint, dass das nicht der Iran sei und sie in Afghanistan nicht so aus dem Haus gehen dürfe. Ihr Mann sei damals nicht zu Hause gewesen. Im Winter habe der Schwager die BF1 einmal in den Schnee getreten und sie mit der Faust geschlagen, weil er erfahren hatte, dass sie im Kindergarten arbeiten wollte. Die BF1 hätte als Kindergärtnerin arbeiten können und hätte nur eine sechsmonatige praktische Ausbildung gebraucht. Von der Möglichkeit dieser Ausbildung habe sie von ihr bekannten Frauen in einer Frauenrunde erfahren. Der Ehemann wäre einverstanden gewesen. Als sie ihrem Ehegatten von dem Vorfall mit dem Schwager erzählte, habe er seine Schwester angerufen damit sie verhindere, dass XXXX die BF1 permanent belästige und in ihr Leben einmische. Die Schwester habe XXXX angerufen und ausgerichtet, dass der BF4 nicht mehr möchte, dass er sich in das Leben seiner Familie einmische; der Schwager solle nicht mehr in ihr Haus kommen. Ihr Schwager habe sich aber nicht daran gehalten und sei immer wieder gekommen.
Ihr Ehegatte sei zu Beginn ihrer Ehe streng zu ihr gewesen. Nachdem sie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt waren, sei er lockerer geworden und hätte ihr erlaubt, das Haus zu verlassen. Er sei auch mit ihren Plänen über die Ausbildung zur Kindergartenbetreuerin einverstanden gewesen. Bereits als sie im Iran gelebt hätten, hätten sie unter anderen darüber gesprochen, dass die BF1 gerne mit Kindern arbeite. Der BF4 hätte die Bf1 auch nicht gezwungen, das Kopftuch zu tragen, habe aber gemeint, sein Bruder lebe auch in Kabul und viele andere Leute seien heikel darauf. Sie solle das Kopftuch tragen, damit sie eine Kopfbedeckung habe und alle Leute würden eine Ruhe geben. Er habe sie nicht kontrollieren wollen, sondern ihm sei es darum gegangen, dass sie den Leuten keine Ausrede liefere sie (verbal) anzugreifen.
Nach dem letzten Vorfall mit dem Schwager habe die BF1 ihrem Mann gedroht und gesagt, wenn ihr Schwager sich weiterhin in ihr Familienleben einmische und er nichts dagegen unternehme, werde sie Selbstmord begehen und er müsse sich dann allein um die Kinder kümmern. Das sei im Winter, Ende XXXX gewesen. XXXXsei die Familie zum zweiten Mal in den Iran gezogen, weil ihre Tochter und die ganze Familie in Gefahr gewesen seien: XXXX, der früher im selben Dorf wie der BF4 gelebt hatte und die Tochter (BF5) in den Jahren davor gesehen hatte, wenn die Familie bei gemeinsamen Bekannten eingeladen war, habe die Tochter (BF5) heiraten wollen. Er sei in Begleitung seiner Mutter zu ihnen nach Hause gekommen und habe der Familie zu Neujahr gratuliert. Eine Woche danach sei die Mutter zu ihnen gekommen und habe um ihre Tochter für ihren Sohn geworben. Die BF5 sei noch ein Kind gewesen und der Mann 50 Jahre alt. Er habe bereits zwei Ehefrauen gehabt. Die Tochter hätte die dritte Ehefrau werden sollen. In den darauffolgenden Wochen sei die Mutter jenes Mannes insgesamt vier Mal in Begleitung ihrer Tochter wegen des Heiratsantrages zu ihnen gekommen. Die BF1 und ihr Mann hätten jedoch abgewiesen. Die Mutter des XXXX habe Geld angeboten und als der BF4 ablehnte, seine Tochter zu verkaufen habe die Mutter jenes Mannes gedroht, dass ihr Sohn einflussreich sei und der Familie etwas antun könne, und dass sie die Tochter entführen würden, wenn sie nicht freiwillig der Heirat zustimmen würden. Auch von anderen Bekannten hätten sie gehört, dass der XXXX vorhatte, ihnen etwas anzutun. Als die Tochter (BF5) auf dem Schulweg zwei Mal den XXXX im Auto gesehen hatte, habe die BF1 ihre Tochter nicht mehr in die Schule gehen lassen. Im Heimatland habe die BF1 zwei Brüder und ihre Mutter. Sie habe eine gute Beziehung zu ihnen. Befragt, warum ihre Tochter die Schule besuchen habe können, wenn ihre Familie unter dem Einfluss der Schwiegerfamilie gestanden sei, die eine schulische Ausbildung der Frauen nicht wünsche, antwortete sie, ihr Mann sei kein Analphabet. Er habe gewollt, dass die Tochter die Schule besuche. Die Bf1 habe auch selbst gewollt, dass auch ihre Tochter die Schule besuche. Ihre Tochter sei im Iran in die Schule gekommen und habe dort eine afghanische Schule besucht. Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe die Familie örtlich getrennt von der Schwiegerfamilie gelebt. Der Bruder des Mannes habe die Kinder in Ruhe gelassen. Er habe nur immer mit der BF1 geschimpft. Ihre Tochter sei damals noch ein Kind gewesen. Deshalb habe er sie in Ruhe gelassen. Angesichts der Drohungen hätten sie innerhalb eines Monats das Haus verkauft und seien in den Iran ausgereist. Sie seien dort ein Jahr gemeinsam gewesen und dann sei ihr Mann mit den Töchtern nach Österreich gereist. Im Iran sei die BF wegen einer Krebserkrankung operiert worden. Für drei Jahre habe die BF1 im Iran von ihrem Mann und zweien ihrer Kinder getrennt gelebt, da der BF4 mit den beiden Töchtern nach Österreich vorausgereist sei. Über Vorhalt, ihre Tochter habe angegeben, dass sie den XXXX nur einmal auf dem Weg zur Schule gesehen habe, gab sie an, sie hätte ihn von der Nähe einmal gesehen und von der Ferne einmal, insgesamt dann zwei Mal. Sein Vater des XXXX sei durch einen Luftangriff getötet worden. Seither habe eine Feindschaft zwischen dieser Familie und der Familie des BF4 bestanden, da der BF4 im Wirtschaftsministerium gearbeitet hatte. Die Familie des XXXX habe den BF4 verdächtigt, an diesem Luftangriff beteiligt gewesen zu sein. Durch die Heirat hätte die Feindschaft geschlichtet werden sollen. Befragt, wie ihre Töchter in Afghanistan die Schule besuchen hätten könne, wenn die Schwiegerfamilie gegen jegliche Bildung gewesen sei und ihr Mann sich angeblich dem Willen der Familie gebeugt habe, gab sie an, ihre Kinder seien damals sehr klein gewesen. Die Kinder seien zuerst im Iran in die Schule gegangen, später als sie nach Afghanistan zurückgezogen seien, hätten sie in Afghanistan auch die Schule besucht. Als sie vom Iran nach Afghanistan gekommen seien, seien sie selbständiger gewesen und hätten deshalb auch die Entscheidungen selbständiger getroffen. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan sei ihr Mann nicht mehr unter dem Druck der Familie gestanden, da seine Familie in XXXX gelebt habe und sie in Kabul.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.9.2012 hat das Bundesasylamt die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweit- und Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihrem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden habe können, dass sie tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation seien sehr vage gehalten gewesen. Die BF1 habe eine konkrete Verfolgung, Gefährdung oder Bedrohung nicht glaubhaft machen können.
Die Situation rund um den angeblichen Hochzeitsantrag des XXXX sei von den einzelnen Familienmitgliedern widersprüchlich geschildert worden, sodass weder eine bestehende Feindschaft zwischen ihr und dem XXXX noch eine Verfolgung ihrer Tochter glaubhaft nachvollziehbar gewesen sei, vielmehr habe die Behörde den Eindruck gewonnen, dass sie bzw. ihr Gatte eine erfundene Geschichte ins Treffen geführt habe, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.
Die BF1 habe auch eigene Fluchtgründe ins Treffen geführt, dass sie als Frau in Afghanistan nicht leben könne, da die Familie ihres Gatten ihre Rechte beschnitten habe. Die Angaben dazu seien vage gehalten und in sich auch widersprüchlich gewesen. Sie habe einerseits angeführt, dass die Frauen in der Familie ihres Mannes keine Bildung bekommen hätten und andererseits sei es ihrer Tochter sehr wohl möglich gewesen, die Schule in Afghanistan zu besuchen, ohne dass sie oder ihr Mann Probleme seitens der Familie bekommen hätten. Auch wenn es zu einzelnen Zwischenfällen zwischen ihr und ihrem Schwager gekommen sei, so habe sie sich der Unterstützung ihres Mannes sicher sein können.
Rechtlich führte das Bundesasylamt hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin zu Spruchpunkt I. aus, dass sie, aber auch ihr Gatte in seinem Verfahren, eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Es habe von ihr nicht glaubhaft gemacht oder auch sonst nicht festgestellt werden können, dass sie als afghanische Frau einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK angehöre und aus diesem Grund im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auch Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zur Erstbeschwerdeführerin aus, dass in ihrem Falle die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgehe, weil weiterführende medizinische Behandlungen bzw. Kontrollen ihrer Erkrankung im Heimatland nicht gewährleistet seien und eine Ausweisung zum momentanen Zeitpunkt daher nicht zulässig sei, zumal sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Bezüglich des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. begründend aus, dass für sie im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan keine eigenen individuellen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass beim Zweit- und Drittbeschwerdeführer ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Da in ihren Fällen keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. der den BF2 und den BF3 betreffenden Bescheide führte das Bundesasylamt zum Zweit- und Drittbeschwerdeführer aus, dass der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch sie den gleichen Schutz erhalten.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2012 wurde der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit am 28.09.2012 beim Bundesasylamt einlangenden Schriftsatz fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine westlich orientierte Frau handle. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie zum Erscheinungsbild und zum Auftreten der Erstbeschwerdeführerin keine Feststellungen getroffen habe. Es sei im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.04.2012 zu Missverständnisses gekommen, da mit dem Heiratsantrag der XXXX die Feindschaft nicht schlichten habe wollen, sondern sich rächen, indem er die Familie noch stärker unter Druck setzen wollte. Die Behörde zeige auf, dass sie "ungestört ein Monat" vor Ausreise das Haus in Kabul verkaufen hätten könne. In diesem Zusammenhang sei der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, da, wenn sie ihr diesen Umstand vorgehalten hätten, erfahren hätten, dass der XXXX vom Verkauf des Hauses nicht erfahren habe, weil ein Verwandter, der mit Immobilien handle, sich darum gekümmert habe. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2014 teilte Rechtsanwalt Dr. Christian Schmaus die Übernahme der Vertretung mit und brachte im Wesentlichen vor, dass der UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchende vom August 2013 festgestellt habe, dass Frauen generell zu einer Personengruppe zählen, bei welchen die möglichen Risiken besonders sorgfältig zu prüfen seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme detailliert ausgeführt, dass sie aufgrund der drohenden Zwangsheirat ihrer damals zehnjährigen Tochter seitens eines 50-jährigen XXXX Verfolgungshandlungen gegen ihre Familie befürchte und in Folge das Land in Richtung Iran verlassen habe, wobei in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wurde, wonach schädliche Praktiken in Afghanistan weit verbreitet seien und auch Kinder- und Zwangsheirat umfassen. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan kein selbstbestimmtes Leben führen können. So habe sie bereits in Afghanistan versucht berufliche Träume, wie das Studium der Rechtswissenschaft zu verwirklichen, diese seien jedoch durch strenge Traditionsvorstellungen, insbesondere durch die Familie ihres Ehegatten, massiv beschnitten bzw. unterbunden worden. Die persönlichen Erfahrungen der Erstbeschwerdeführerin, wie insbesondere körperliche Misshandlungen, würden sich mit Berichten und Feststellungen internationaler Organisationen decken.
Die Erstbeschwerdeführerin stehe den traditionellen Vorstellungen der afghanischen Gesellschaft negativ gegenüber. So würden die weiblichen Familienangehörigen weder ein Kopftuch tragen noch würden sie durch die männlichen Familienangehörigen in ihren Bildungsbestrebungen in irgendeiner Form beschnitten.
Die Beschwerdeführer seien stets bemüht selbständig ihr Leben in Österreich zu meistern. Gerade die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin sowie die Erstbeschwerdeführerin hätten durch ihre Integrationserfolge unter Beweis stellen können, dass sie den engen Traditionsvorstellungen der afghanischen Gesellschaft entwachsen seien und auch aus diesem Grund Verfolgungshandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätten. Die mittlerweile volljährige Fünftbeschwerdeführerin besuche derzeit die XXXX und möchte nach dem Abschluss der Ausbildung Medizin studieren. Dieser Wunsch werde von den Eltern unterstützt. Die Sechstbeschwerdeführerin besuche die 4. Klasse Volksschule.
Es entspreche der mittlerweile als notorisch zu bezeichnenden Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, dass das selbstbewusste Auftreten einer Frau mit Willen zur Selbstbestimmung nicht dem traditionellen Rollenbild einer Frau in Afghanistan entspreche und damit eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der westlich orientierten afghanischen Frauen, vorliege.
Es wurden weitere Unterlagen (Schulnachrichten, Jahres- und Abschlusszeugnisse sowie Schulzeitbestätigungen) in Vorlage gebracht.
Anlässlich der am 12.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte die BF1 folgende ergänzende Angaben:
Sie habe ihre ersten Kindheitsjahre in XXXX verbracht, sei dann mit ihrer Familie nach Kabul gezogen und habe in Kabul 12 Jahre die Schule besucht. Nach dem Abschluss der Schule habe sie die Aufnahmeprüfung an die Universität abgelegt und sei wurde für das Jus-Studium zugelassen worden. Die BF1 habe Jus studieren wollen. Ihre Eltern hätten sich in ihre Entscheidung nicht eingemischt. Der Bruder der BF1 habe sich aber dagegen ausgesprochen. Er sei streng gewesen und habe gewarnt, dass seine Schwester auf der Straße von einer Rakete getroffen werden könnte. Kabul sei damals (zur Zeit der Angriffe Gulbuddins) häufig beschossen worden. Die BF1 habe beschlossen zu warten, und gehofft, dass sich die Sicherheitslage in Kabul bessern würde. Als etwa ein Jahr später ihre Heirat bevorstand sei die BF1 davon ausgegangen, dass sie nach der Hochzeit ein ähnliches Leben führen würde, wie sie es bei ihren Eltern gehabt hatte und habe gehofft dass sie dann studieren können würde. Nachdem sie nach der Hochzeit zur Familie ihres Mannes (BF4) in Kabul gezogen war habe die Schwiegermutter und der Schwager XXXX, darauf bestanden, dass die BF1 wie alle Frauen dieser Familie zu Hause blieb, nicht studierte und immer um Erlaubnis fragte, wenn sie etwas vorhatte. Der Schwager XXXX sei ein älterer Bruder des Mannes, er habe zwar nicht bei der Schwiegerfamilie gelebt, sei aber immer wieder vorbeigekommen. Er sei sehr streng und schlecht gebildet gewesen. Der Ehemann der BF1 habe gegen seine Familie zunächst nicht aufbegehrt und habe verlangt, dass die BF1 den Forderungen seiner Familie entsprach. Ihr Verhältnis zu ihrem Mann habe sich aber langsam gebessert. Nachdem sie von ihrem ersten Iran-Aufenthalt nach Afghanistan zurückgekehrt waren, wo sie dann ein eigenes Haus hatten und keine finanziellen Sorgen hatten, habe sie mit ihrem Mann ein gutes Zusammenleben gehabt. Der Schwager XXXX habe in der Nähe dieses Hauses gewohnt und sei immer wieder unangemeldet in das Haus seines Bruders gekommen, dies auch zu Zeiten, in denen sein Bruder, der BF4, nicht zu Hause war. So habe der Schwager eines Tages die BF1 angetroffen, als diese gerade das Haus verlassen wollte, um ihre Mutter zu besuchen. Der Schwager habe gefunden, dass der Schleier, den die BF1 trug, durchsichtig war und habe die BF1 aus diesem Grund geohrfeigt. Einige Zeit später sei der Schwager zum Haus gekommen, als die BF1 gerade auf der Veranda zu tun hatte. Der Schwager hätte erfahren, dass die BF1 - mit dem Einverständnis ihres Ehemannes - beschlossen hatte, sich für die Arbeit als Kindergärtnerin ausbilden zu lassen. Er habe sie mit der Faust zu Boden gestoßen, wo Schnee lag. Nach diesem Vorfall habe die BF1 dem BF4 alles erzählt und ihm vorgeworfen, sie nicht gut zu verteidigen und drohte ihm, sie werde Selbstmord begehen, wenn er weiter nichts unternehme. Daraufhin habe der BF4 seine älteste Schwester zu Hilfe gerufen, die auf ihren jüngeren Bruder, den Schwager XXXX einwirkte, damit dieser das Haus der Familie des BF4 mehr zu betreten würde. Der Schwager habe sich aber nicht darum gekümmert.
Der BF4 sagte dazu anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 ergänzend folgendes aus: Er persönlich hätte nichts gegen das Studium seiner Frau gehabt, auch nicht dagegen, dass sie arbeitet. Im Iran hätte seine Frau aber keine Arbeit gefunden. Dass sein Bruder der BF1 das Leben schwer gemacht hat, habe der BF4 gewusst. Dieser Bruder habe allen Frauen in der Familie Probleme gemacht. Er habe die BF5 nicht leiden können, weil sie keinen Schleier trug. Der BF4 selbst sei jünger als dieser Bruder und habe keine Konfrontation mit älteren Mitgliedern seiner Familie beginnen können. Deshalb habe er seine ältere Schwester ersucht, die Probleme zu schlichten. Hätte er sich direkt gegen seinen Bruder gestellt, so hätte sich die Beziehung zu seiner Familie noch verschlechtert. Auch heute könnte sich der BF4 nicht gegen den Schwager stellen. Seine Meinung hätte für diesen kein Gewicht. Für seine Kinder wünsche sich der BF4, dass sie alle ein eigenständiges Leben führen können und ihre Entscheidungen selber treffen können. Er würde ihnen nur mit seinem Rat zur Seite stehen wollen.
Bezüglich ihrer Krebserkrankung gab die BF1 an, dass derzeit alle sechs Monate eine Kontrolle durchgeführt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) führt den Namen XXXX sie ist am XXXX geboren, ist Angehörige der schiitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft und gehört der tadschikischen Volksgruppe an. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Sie verbrachte ihre Kindheit mit zwei Brüdern und ihren Eltern zunächst in XXXX und dann in Kabul, besuchte in Kabul die Grundschule, anschließend die Hauptschule und dann die allgemeinbildende höhere Schule in Kabul. Nach dem Schulabschluss (12 Jahre Schule) machte sie die Aufnahmeprüfung an die Universität und wurde für das Jus-Studium zugelassen. Die BF1 wollte Jus studieren. Ihre Eltern hätten sich in ihre Entscheidung nicht eingemischt. Der Bruder der BF1 sprach sich aber dagegen aus, dass seine Schwester studieren würde und führte als Grund an, dass seine Schwester auf der Straße von einer Rakete getroffen werden könnte. Kabul wurde damals häufig beschossen. Die BF1 beschloss zu warten, und hoffte, dass sich die Sicherheitslage in Kabul bessern würde. Als ihre Heirat bevorstand ging die BF1 davon aus, dass sie nach der Hochzeit ein ähnliches Leben führen würde, wie sie es bei ihren Eltern gehabt hatte und hoffte dass sie dann studieren können würde. Nach der Hochzeit zog die BF1 zur Familie ihres Mannes (BF4) in Kabul. Die Schwiegermutter und der Schwager XXXX, ein älterer Bruder des Mannes, der zwar nicht bei der Schwiegerfamilie lebte aber immer wieder vorbeikam, bestanden darauf, dass die BF1 nun wie alle Frauen dieser Familie zu Hause blieb und immer um Erlaubnis fragte, wenn sie etwas vorhatte. Der Ehemann der BF1 hatte persönlich zwar nichts gegen die Wünsche und Gewohnheiten der BF1, hielt es aber für undenkbar und auch für aussichtslos, gegen seine Familie aufzubegehren und verlangte aus diesem Grund, dass die BF1 den Forderungen seiner Familie entsprach. Etwa im Jahr XXXX reiste die BF1 mit ihrem Mann (und ihren bis dahin geborenen Kindern) in den Iran: Der BF4 hatte in Kabul in einem staatlichen Unternehmen eine Leitungsfunktion ausgeübt. Die Familie wollte der Herrschaft der Taliban entgehen. Der BF1 nahm im Iran diverse Arbeiten an, die er bekommen konnte und wollte auch während des Aufenthaltes im Iran, dass die BF1 zu Hause blieb. Die BF1 konnte mit ihrem Mann aber Gespräche führen, in denen sie ihren Wunsch, berufstätig zu sein und mit Kindern zu arbeiten, äußerte. Der BF4 war nicht diesen Plänen nicht von vornherein abgeneigt, vertrat aber die Meinung, dass die BF1 im Iran keine Arbeit finden würde. Die Kinder besuchten im Iran eine afghanische Schule. Etwa im Jahr XXXX kehrte die Familie wieder nach Afghanistan zurück und bezog bald darauf ein eigenes Haus in Kabul, das der BF4 geerbt hatte. Der BF4 war selbständig erwerbstätig und verdiente gut. Er hatte keine Einwände dagegen, dass die BF1 zum Beispiel das Haus verließ, um die Mutter zu besuchen. Auch mit den Plänen seiner Frau, eine Kindergärtnerinnenausbildung zu machen, war er einverstanden. Die Kinder der BF1 gingen weiterhin zur Schule. Die BF1 erlebte nun auch die Beziehung zu ihrem Mann (BF4) als gut.
Der Schwager XXXX wohnte in der Nähe und kam immer wieder unangemeldet zu Besuch, dies auch zu Zeiten, in denen sein Bruder, der BF4, nicht zu Hause war. So traf er eines Tages die BF1 an, als diese gerade das Haus verlassen wollte, um ihre Mutter zu besuchen. Der Schwager fand, dass der Schleier, den die BF1 trug, durchsichtig war und ohrfeigte die BF1 aus diesem Grund. Einige Zeit später kam der Schwager zum Haus, als die BF1 gerade auf der Veranda zu tun hatte. Der Schwager hatte von dem Plan der BF1, sich für die Arbeit als Kindergärtnerin ausbilden zu lassen, erfahren. Er stieß sie mit der Faust zu Boden, wo Schnee lag. Als an diesem Tag der BF4 heimkam erzählte die BF1 ihm alles, warf ihm vor, sie nicht gut zu verteidigen und drohte ihm, sie werde Selbstmord begehen, wenn er weiter nichts unternehme. Daraufhin rief der BF4 seine älteste Schwester zu Hilfe, die auf ihren jüngeren Bruder, den Schwager XXXX einzuwirken versuchte, damit dieser das Haus der Familie des BF4 mehr zu betreten würde. Der Schwager kümmerte sich aber nicht darum.
Bald darauf warb ein einflussreiches Mitglied des Militärs, älter als der BF4, der aus der gleichen Gegend stammte, in der auch der BF4 seine erste Kindheit verbracht hatte, um die damals 12 jährige Tochter, die BF5, die er als Drittfrau haben wollte. Die BF5 und ihre Eltern lehnten ab, was Drohungen der Familie des Brautwerbers auslöste. Die BF1 und der BF4 wagten es aus Angst vor einer drohenden Entführung nicht mehr, die Tochter weiter in die Schule gehen lassen und beschlossen, wieder in den Iran zu reisen. Das Haus wurde verkauft. Im Iran lebte die BF1 ein Jahr mit Mann und Kindern und dann drei weitere Jahre mit ihren Söhnen, während der BF4 mit den beiden Töchtern nach Österreich voraus reiste. Die BF1 wurde im Iran wegen einer Krebserkrankung operiert und steht seither unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle.
In Österreich absolvierte die Erstbeschwerdeführerin Deutschkurse und besucht derzeit das Arbeitsintegrationsprojekt "XXXX", welches die Caritas in Kooperation mit dem AMS durchführt. Der BF4 hat ebenfalls Deutschkurse bis zur Stufe B1 absolviert und arbeitet seit Juni 2012 als Reinigungskraft. Die älteste Tochter XXXX (BF5) besuchte nach dem Hauptschulabschluss für zwei Jahre die Fachschule XXXX, sie besucht derzeit einen dreijährigen Lehrgang für das Krankenpflegediplom in XXXX. Der Sohn XXXX (BF3) besucht die Fachschule XXXX. Die Tochter XXXX (BF6) das Gymnasium und der Sohn XXXX (BF2) die Volkschule.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Afghanische Regierung hat Bemühungen gestartet, um die Gleichheit der Geschlechter zu fördern. Dennoch sind Frauen aufgrund bestehender Stereotype und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden gesellschaftsrechtlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Ihre Sicherheit ist gefährdet. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Untersuchungen von UNAMA ergaben, dass Frauen, die allein in der Öffentlichkeit auftreten, ihren guten Ruf und ihre Sicherheit riskieren. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer einschließlich Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebende Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit, sind diese kaum in der Lage zu überleben. Der UN-Generalsekretär hat festgestellt, dass sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Afghanistan nach wie vor endemisch ist. Dazu gehören Ehrenmorde, Entführung, Vergewaltigung, erzwungene Abtreibung und häusliche Gewalt. Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familien betrachtet werden, besteht für Vergewaltigungsopfer die Gefahr, geächtet, zu Abtreibungen gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen einschließlich durch die eigene Gemeinschaft oder Familienmitglieder sind häufige Gründe dafür, dass Opfer sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalttaten nicht anzeigen. Gleichzeitig ist die Zahl der Selbstverbrennungen aufgrund von häuslicher Gewalt weiter angestiegen. In vielen Gegenden mit schwachem Strafrechtssystem leiten Behörden die meisten Anzeigen wegen häuslicher Gewalt weiterhin an traditionelle Institutionen zur Streitbeilegung zur Entscheidung weiter. Frauen und Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von Zuhause weglaufen, werden oftmals vager oder gar nicht definierter "moralischer Straftaten" bezichtigt, einschließlich des Ehebruchs ("zina") oder des "von Zuhause Weglaufens". Während Frauen in diesen Situationen oftmals verurteilt und inhaftiert werden, bleiben die für die häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortlichen Männer fast immer straflos. Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch langsam und inkonsistent. Berichte zeigten, dass ein hoher Anteil afghanischer Frauen von häuslicher Gewalt betroffen sei, die von den Behörden als legitim angesehen und daher nicht weiter verfolgt werde. Human Rights Watch merkt an, dass das Ersuchen von Hilfe bei den Behörden angesichts der dort stattfindenden Diskriminierung von Frauen, die auf der Suche nach Schutz und/oder Rechtsbeistand seien, für die meisten Frauen und Mädchen, die Opfer häuslicher Gewalt und schädlicher traditioneller Praktiken geworden seien, keine sichere und praktikable Option darstelle.
Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.
Die schwache Regierungsführung, weitverbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird auch durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Frauen zählen zu den durch staatliche und nicht-staatliche Akteure besonders gefährdeten Personengruppen: Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50% angestiegen.
Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne
Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.
Wie die Denkfabrik International Crisis Group (ICG) im Oktober 2013 berichtet, seien die Exekutivorgane zur Anwendung des EVAW-Gesetzes verpflichtet. Es sei vorgesehen, dass es in jedem Provinzhauptquartier der Sicherheitskräfte eine Family Response Unit (FRU) gebe. Mit Stand von Mai 2013 habe es 17 solcher Einheiten in Kabul sowie insgesamt 184 in 33 Provinzen des Landes gegeben. Weiters verfüge die Staatsanwaltschaft Kabul über ein spezielles, für Strafverfolgung unter dem EVAW-Gesetz zuständiges Büro, das landeweit zu Fällen von Gewalt gegen Frauen ermittle. Doch während sich die rechtliche Situation von Frauen verbessert habe, würden die rechtlichen Bestimmungen weiterhin in nur geringem Umfang angewendet. Wenige Fälle von Gewalt gegen Frauen würden zur Anzeige gebracht bzw. zum Gegenstand von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren. Statt Frauen durch strafrechtliche Verfolgung von Fällen geschlechtsbasierter Gewalt zu schützen, würden Exekutivorgane dazu tendieren, Frauen, die versuchen würden, vor familiärer Gewalt zu fliehen, zu verhaften und sie des "Weglaufens von zu Hause" zu beschuldigen oder ihnen vorzuwerfen, "zina" begehen zu wollen. Weiters schränke auch die weitverbreitete Korruption Frauen in ihrem Zugang zu Gerechtigkeit ein. So würde auch die Verurteilung eines Täters nicht garantieren, dass dieser eine Haftstrafe verbüßen müsste, da Personen, die über einflussreiche Kontakte verfügten, häufig nur kurze Zeit im Gefängnis verbringen oder gänzlich der Haftstrafe entgehen würden. Es sei auch zu Einschüchterungen von StaatsanwältInnen, RechtsanwältInnen und MitarbeiterInnen der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gekommen. Weibliche Opfer und MenschenrechtsaktivistInnen würden der Polizei wenig Vertrauen entgegenbringen, zumal diese im Zeitraum 2011 bis 2013 für 15 Prozent aller bekannten Fälle von Ehrenmord und sexuellem Übergriff selbst verantwortlich gewesen sei.
Die gesellschaftliche Haltung gegenüber Frauenhäusern sei durch die Wahrnehmung bestimmt, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Sittenverletzung darstelle.
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Gesetze, Schutzeinrichtungen und Initiativen gegen Zwangsverheiratungen und Ehrenmorde [a-8797-2 (8798)], 25. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/288321/422704_de.html (Zugriff am 24. November 2014)
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich primär auf die Angaben der BF1. Diese Angaben sind insgesamt betrachtet widerspruchsfrei, stimmen mit den Angaben ihres Ehemannes (soweit hier wesentlich) überein und stehen mit den aktuell verfügbaren Berichten über die Situation von Frauen in Afghanistan im Einklang. Die Identität der BF wurde bereits in erster Instanz mit Dokumenten belegt und erscheint unbedenklich. Die BF hat ihre vor der Flucht erlebte Lebenssituation insgesamt nachvollziehbar und lebensnahe geschildert. Dem im erstinstanzlichen Bescheid geäußerten Argument, die BF1 habe keine konkrete Verfolgung, Gefährdung oder Bedrohung glaubhaft machen können, wird vor diesem Hintergrund nicht gefolgt.
Soweit die Behörde erster Instanz einen Widerspruch darin sieht, dass die Schwägerinnen der BF1 keine Schulbildung genießen durften, die ältere Tochter der BF1 aber sehr wohl in die Schule gehen konnte, ist dem die überzeugende Aussage der BF1 entgegenzuhalten, der zufolge der BF4 als Vater der Kinder gemeinsam mit der BF1 die Bildung aller Kinder fördern wollte. Dies bestätigt auch der Umstand, dass die Kinder der Familie (Mädchen wie Buben) in Österreich eine sehr gute Ausbildung machen und dabei Erfolg haben - die beiden älteren absolvieren bereits eine über den Pflichtschulabschluss hinausgehende Ausbildung, die BF6 geht ins Gymnasium. Dem Vorhalt, dass der Schwager der BF1 nur sie selbst belästigt hat, die älteste Tochter aber nicht am Schulbesuch gehindert hat, hat die BF1 zu Recht entgegnet, dass die älteste Tochter damals noch ein Kind war. Aus dem Umstand, dass sich die Familie des BF4 bis zur Ausreise der Familie noch nicht gegen den Schulbesuch der ältesten Tochter ausgesprochen hatte, kann daher nichts darüber abgeleitet werden, mit welchem psychischen Druck gerechnet hätte werden müssen, sobald die Tochter - und die BF1 für ihre Tochter - eine höhere Bildung angestrebt hätte.
Soweit die Behörde erster Instanz die Meinung vertritt, die BF1 hätte "trotz einzelner Zwischenfälle zwischen ihr und ihrem Schwager" stets der Unterstützung ihres Mannes sicher sein können, wird dem folgendes entgegnet: Die Ausführungen der BF1 zeigen klar, dass sie sich einer in der Familie ihres Mannes herrschenden, von schädlichen traditionellen Gebräuchen bestimmten Struktur des Zusammenlebens beugen musste, die ihr grundlegende Rechte (wie etwa das Recht, sich frei zu bewegen und das Recht auf Bildung) vorenthielten. Schon der Umstand, dass der Schwager ungehindert und unangemeldet das Wohnhaus der BF1 betreten und die BF1 mit "Kontrollen" demütigten konnte, ohne Sanktionen irgendwelcher Art befürchten zu müssen, zeigt, dass die BF1 Opfer andauernder Gewaltausübung war, gegen die ihr keinerlei wirksame Maßnahmen zur Verfügung standen. Die vom Schwager der BF1 verübten Körperverletzungen sind vor diesem Hintergrund keinesfalls als "einzelne Zwischenfälle zwischen der BF1 und ihrem Schwager", sondern als Teil der gegen die BF1 verübten andauernden Gewalthandlungen zu beurteilen. Die Aussagen der BF1 und des BF4 lassen auch klar und nachvollziehbar erkennen dass der BF4 aufgrund seiner Position als jüngerer Bruder des Schwagers nicht in der Lage war, seine Frau vor diesen Übergriffen wirksam zu schützen. Wie sich aus den oben zusammengefassten Länderfeststellungen ergibt, wäre der BF1 auch eine Anrufung der staatlichen Behörden nicht zumutbar gewesen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Frage der Flüchtlingseigenschaft:
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)
rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der BF1 vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.
Die BF1 ist in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie plant selbst, die Sprache zu erlernen und dann eine Berufstätigkeit anzustreben. Sie unterstützt ihre Töchter ebenso wie ihre Söhne darin, eine Ausbildung zu erwerben und berufliche Selbständigkeit zu erlangen. Damit steht sie im Widerspruch zu den in ihrem Herkunftsstaat gebräuchlichen traditionalistisch religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Als eine sich diesen schädlichen traditionellen Bräuchen nicht unterwerfende Person müsste die BF1 jederzeit damit rechnen von verschiedenen Verfolgern in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise belangt zu werden. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Im Besonderen hätte sie weitere Gewalthandlungen durch ihren Schwager zu befürchten. Auch die Frage, ob die BF1 in ihrem Herkunftsland die für sie notwendige medizinische Behandlung ungehindert in Anspruch nehmen könnte, muss vor diesem Hintergrund angezweifelt werden.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Der afghanischen Zentralregierung ist es aktuell nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechts und Freiheiten afghanischer Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates. Die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden.
Die BF1 befindet sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen ihrer politischen Gesinnung und ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Afghanistans. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die BF besteht nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation wie eben dargelegt auszugehen ist. Die von der BF1 dargelegte Furcht vor Verfolgung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan objektiv nachvollziehbar. Sie droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit und ist aktuell. Die BF würde in ihrem Heimatland infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung finden. Die von der BF1 dargelegte Furcht vor Verfolgung ist daher dem Staat Afghanistan zuzurechnen.
Es liegen auch keine der in § 6 Abs 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der BF1 gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu den anderen Beschwerdeführer/innen
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des BF4 (die Ehe wurde im Herkunftsstaat geschlossen) beziehungsweise der Mutter des BF2, des BF3, der BF5 und der BF6 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter der genannten Personen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da der BF1 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem BF4 und den unverheirateten und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesenen BF2, BF3, BF5 und BF6 der Status der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung zuzuerkennen. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, sind nicht erkennbar. Die Identität der genannten Personen wurde bereits in erster Instanz durch Dokumente nachgewiesen und erscheint unbedenklich. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF 3, des BF4 und der BF5 ergibt sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.
Der Umstand, dass die Fünftbeschwerdeführerin ist zwar zwischenzeitig volljährig geworden ist, schadet nicht: Die BF5 ist weiterhin als Familienmitglied gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzusehen (vgl. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532): Nach dem klaren Wortlaut der Legaldefinition des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 stellt das Gesetz bei der Definition des Familienangehörigen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und perpetuiert diese Eigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird (vgl. idS auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG. Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (2004), 27, K27 zu § 1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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