BVwG W126 1436480-1

W126 1436480-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2014

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Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Misshandlung, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>soziale Gruppe, westliche Orientierung, Zwangsehe

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BVwG W126 1436480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W126.1436480.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2013, Zl. 13 04.401-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2014, Zl. 1005813905/14491217 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 22.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu noch am selben Tag von der Polizei erstbefragt und am 04.06.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, afghanische Staatsangehörige und schiitische Muslimin zu sein. Sie sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni geboren und dort im Haus ihrer Eltern aufgewachsen. Ihr Vater, ihre Mutter und ihre zwei Schwestern hätten gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin dort gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe noch einen Bruder, der in London leben würde. In Afghanistan sei die Erstbeschwerdeführerin verlobt worden und die Hochzeitsfeier sei vor vier Jahren im Haus ihrer Tante in der Stadt XXXX im Iran gefeiert worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe nie mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, da dieser nach Österreich geflüchtet sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan sei die Erstbeschwerdeführerin in den Iran gereist, da sie Probleme in Afghanistan gehabt habe. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe gewollt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Ehemann, der bereits in Österreich gelebt habe, verlassen bzw. sich von ihm scheiden lassen solle, da dieser die Erstbeschwerdeführerin bereits vergessen haben würde. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe diese mit einem 50 Jahre alten Mann verheiraten wollen, womit die Erstbeschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Vater der Erstbeschwerdeführerin diese so fest geschlagen, dass ihr Trommelfell geplatzt sei. Daher sei der Bruder der Erstbeschwerdeführerin von London nach Afghanistan gereist und habe die Erstbeschwerdeführerin heimlich in den Iran gebracht. Dort sei die Erstbeschwerdeführerin medizinisch versorgt worden, da sie starke Ohrenschmerzen gehabt habe. Sie sei operiert worden und habe dort Hörgeräte erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu ihrer Schwiegermutter in den Iran gehen wollen, weil sie sich nicht scheiden lassen habe wollen. Wegen ihrer Schwerhörigkeit sei sie jedoch auch von ihrer Schwiegermutter schlecht behandelt worden. In Afghanistan habe sich die Erstbeschwerdeführerin nicht frei bewegen können und habe einen Ganzkörperschleier tragen müssen. Sie wäre gerne in die Schule gegangen, was ihr jedoch von ihrem Vater verboten worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht mit ihrem Ehemann ausreisen können, da ihre Trauung zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden habe. Bis zum Zeitpunkt der Hochzeitsveranstaltung dürfe man das Haus nicht verlassen. In Afghanistan sei die Erstbeschwerdeführerin weiterhin in Gefahr und würde dort von ihrem Vater misshandelt werden.

In Österreich lebe die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in Wien. Ansonsten habe sie keine Verwandten in Österreich. Bis auf die Probleme mit den Ohren habe die Erstbeschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme. Sie besuche Deutschkurse.

Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Schreiben eines Arztes aus Teheran vom 23.09.2012 vor, aus welchem hervorgeht, dass sie am 18.09.2012 von diesem untersucht worden sei.

Am 05.03.2013 legte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt ihre Heiratskunde im Original vor.

Am 11.06.2013 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin, in der sie ergänzend vorbrachte, dass der Grund gewesen sei, warum sie vom Iran nicht direkt nach Österreich, sondern zuerst nach Afghanistan gereist sei, der sei, dass sie im Iran nur die Erlaubnis erhalten habe, nach Afghanistan auszureisen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe sich in Afghanistan in die Erstbeschwerdeführerin verliebt, woraufhin er um ihre Hand angehalten habe und sich die beiden vermählt hätten. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe jedoch zunächst die Kosten für eine gebührende Hochzeitsfeier nicht aufbringen können und 2001 aus Afghanistan fliehen müssen. Im Jahr 2002 habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin habe seit 2001 in Afghanistan auf ihren Ehemann gewartet.

Als die Erstbeschwerdeführerin noch ein Kind gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben. Von ihrer Stiefmutter sei sie - ebenso wie von ihrem Vater - schlecht behandelt und geschlagen worden. Als der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin diese nicht zu sich nach Österreich geholt habe, habe der Vater sie zwingen wollen, die Vermählung aufzulösen. Die Misshandlungen durch den Vater seien schlimmer geworden, als die Erstbeschwerdeführerin dies verweigert habe. Die Situation sei stark eskaliert, die Erstbeschwerdeführerin sei so fest geschlagen worden, dass beide Trommelfelle geplatzt seien und die Erstbeschwerdeführerin fast taub zurückgeblieben sei. Im vorgelegten Arztschreiben seien Komplikationen und mehrere nacheinander folgende Infektionen an beiden Ohren sowie schwere Beschädigungen der Trommelfelle und der Knochen der Mittelohren beschrieben. Der behandelnde Arzt habe Otosklerose diagnostiziert. Nach den Vorfällen sei der Bruder der Erstbeschwerdeführerin gekommen und hätte diese vor einer Zwangsverheiratung bewahrt. Der Bruder habe die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Tante nach XXXX im Iran gebracht, wo beidseitige Operationen an den Ohren durchgeführt worden seien. Danach sei die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Schwiegermutter in den Ort XXXX gegangen.

Die Probleme hinsichtlich von Zeitangaben der Erstbeschwerdeführerin wurden mit ihrer mangelnden Bildung erklärt. Wie den übermittelten Länderfeststellungen zu entnehmen sei, liege die Verwirklichung von Frauenrechten in Afghanistan in weiter Ferne. Zina stehe für Ehebruch oder Unzucht, jedoch werde der Tatbestand in der Praxis oft angewendet, um eine Verhaftung aufgrund eines Verstoßes gegen soziale Normen wie z.B. von zu Hause fortlaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt zu flüchten, zu rechtfertigen. Die Erstbeschwerdeführerin habe durch die von ihr gesetzten Taten gegen kulturelle Normen und Wertvorstellungen verstoßen und ihren Vater in seiner Ehre verletzt. Außerdem habe die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan den Ganzkörperschleier, eine Burka, tragen müssen und es sei ihr nicht erlaubt worden, eine Schule zu besuchen. In Wien würde sie sich schon sehr auf ihren Deutschkurs freuen. Verwiesen wurde auf die ständige Judikatur des Asylgerichtshofes zur Asylrelevanz der Verfolgung afghanischer Frauen, die sich den traditionellen Werten widersetzen bzw. westlich orientiert seien. Die Länderberichte würden das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vollinhaltlich untermauern und belegen, dass sie vor asylrelevanter Verfolgung geflohen sei und jedenfalls zu gegenwärtigen gehabt habe. Beantragt wurde die Zeugenbefragung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin, um die Missstände im Elternhaus sowie die drohende Zwangsverheiratung zu klären.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 12.06.2013 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater zur Seite gegeben.

2. Mit Bescheid vom 19.06.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt der Erstbeschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2014 (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Grund für die Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin - nämlich der Wunsch bei ihrem in Österreich lebenden Ehemann leben zu wollen - als glaubhaft anzusehen sei. Festgestellt wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden sei und diesem subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei sowie dass dieser im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" sei. Die Angaben zu der Bedrohungssituation seitens der Familie der Erstbeschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde als nicht glaubhaft erachtet. Dies gehe aus einigen Widersprüchen, der allgemeinen Unsubstantiiertheit des Vorbringens und der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Schilderungen hervor, welchen es überdies an Emotionen gemangelt habe. Zudem sei der belangten Behörde nicht ersichtlich, weshalb die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der schlechten Behandlung seitens der Familie nicht bereits früher geflohen sei, sondern über mehrere Jahre bei ihrer Familie gelebt habe. Es sei nicht erkennbar, dass sich das alltägliche Leben der Erstbeschwerdeführerin hier in Österreich von dem in Afghanistan unterscheide. Dass vom Staat Verfolgungshandlungen ausgehen würden, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Nach Ansicht der belangten Behörde liege im Fall der Erstbeschwerdeführerin kein Sachverhalt vor, der die Gewährung internationalen Schutzes und damit verbunden die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtfertigen würde. Der Antrag auf Zeugenbefragung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin wurde abgewiesen, da der Bruder zum Zeitpunkt, als es zu den Übergriffen gekommen sei, nicht in Afghanistan wohnhaft gewesen sei, weshalb dieser diesbezüglich keine Angaben machen könne. Da keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, komme auch für die Erstbeschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Da dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.04.2002 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erhielt die Erstbeschwerdeführerin den gleichen Schutz.

3. Am 01.07.2013 erhob die Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin sowohl in Afghanistan als auch im Iran bei ihrer Schwiegermutter Opfer von häuslicher Gewalt gewesen sei. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe ihr verboten, in Afghanistan die Schule zu besuchen und auch im Iran sei der Erstbeschwerdeführerin mangels Aufenthaltsrecht ein Schulbesuch nicht möglich gewesen. In Afghanistan habe die Erstbeschwerdeführerin das Haus nur in Begleitung eines männlichen Familienmitglieds und mit einer Burka bekleidet verlassen dürfen. Wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, drohe afghanischen Frauen jedenfalls dann asylrelevante Verfolgung, wenn diese westlich orientiert seien oder ein reales Risiko einer Zwangsheirat bestehe. Aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei ersichtlich, dass ihr in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsverheiratung drohe. Sollte die Erstbeschwerdeführerin nach Afghanistan zurückkehren, würde sie wieder in die Situation kommen, dass ihr Ehemann, welcher in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei, nicht im Lande sein würde, weswegen ihr Vater wieder versuchen würde, sie gegen ihren Willen zu verheiraten.

Die belangte Behörde habe aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens und der Unsubstantiiertheit sowie der Widersprüche keine asylrelevante Verfolgung festgestellt. Im Rahmen der Erstbefragung habe die Erstbeschwerdeführerin ihre Fluchtgründe nicht umfassend dargelegt, da ihr erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch verständliche Fragen Gelegenheit eingeräumt worden sei, den objektiven Sachverhalt vorzubringen. Die belangte Behörde habe zudem in den Raum gestellt, dass es der Schilderung der Erstbeschwerdeführerin generell an Emotionen gefehlt hätte, weshalb die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als notwendig erachtet werde. Dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Elternhaus nicht bereits früher verlassen habe, liege daran, dass es für Frauen in Afghanistan sehr schwer sei, vom Zuhause zu fliehen und dass diese Frauen ohne Familienanschluss in Afghanistan nur unter widrigsten und unmenschlichen Bedingungen überleben könnten. Diesen Frauen drohe zusätzlich aufgrund der Tatsache, dass sie von Zuhause geflohen seien und sich einer Zwangsheirat widersetzt haben, auch staatliche Verfolgung. Erst durch die letzte Gewalteskalation des Vaters der Erstbeschwerdeführerin sei der Bruder der Erstbeschwerdeführerin dazu bewogen worden, die Erstbeschwerdeführerin gegen den Willen des gemeinsamen Vaters aus dessen Haus wegzubringen. Der Vorhalt, dass der Wunsch der Erstbeschwerdeführerin eine Schule zu besuchen nicht derart groß gewesen sein könne, da sie im Iran auch keine Schule besucht habe, sei ebenfalls nicht stichhaltig, denn die Erstbeschwerdeführerin hätte aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts kein Recht gehabt, im Iran eine Schule zu besuchen. Die der Erstbeschwerdeführerin vorgehaltenen Widersprüche würden somit offensichtlich nicht bestehen. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei somit widerspruchsfrei und werde durch die allgemeinen Länderfeststellungen zu Frauen in Afghanistan bestätigt. Im Falle einer Rückkehr ohne ihren Ehemann drohe ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsverheiratung und außerdem eine staatliche Verfolgung aufgrund ihres "Zina-Vergehens". Schließlich wäre sie in Afghanistan wieder häuslicher Gewalt durch ihren Vater ausgesetzt, würde sich dort nicht frei und selbständig bewegen können und würde eine Burka tragen müssen. Sie würde kein selbstbestimmtes Leben führen können und sich nicht weiterbilden können, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Weiters sei das Ermittlungsverfahren offensichtlich mangelhaft, da der Beweisantrag hinsichtlich der Befragung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin nicht förmlich erledigt worden sei. Die belangte Behörde hätte diesen durch einen Vertrauensanwalt in Großbritannien befragen können. Aus diesem Grund stellte die Erstbeschwerdeführerin erneut den Antrag, ihren Bruder zum Beweis dafür, dass sie in ihrem Elternhaus misshandelt worden sei, gegen ihren Willen verheiratet hätte werden sollen, er ihr bei ihrer Flucht aus dem Elternhaus behilflich gewesen sei und der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Vater weiterhin Verfolgung drohe, einzuvernehmen.

4. Am 18.03.2014 stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihre am XXXX in Österreich geborene Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin (gemeinsam in Folge die Beschwerdeführerinnen), einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin. Übermittelt wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Auszug aus dem Geburtenbuch.

Am 15.05.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Darin legte die Erstbeschwerdeführerin einen zentralen Melderegisterauszug sowie ein Foto der Zweitbeschwerdeführerin vor. Sie brachte vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Wien geboren sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Einen eigenen Fluchtgrund mache die Zweitbeschwerdeführerin nicht geltend. Bei einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin würden dieser dieselben Probleme wie ihrem Vater sowie der Erstbeschwerdeführerin drohen. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin würde sowohl diese als auch die Zweitbeschwerdeführerin schlecht behandeln, weil die Erstbeschwerdeführerin einer Zwangsheirat nicht zugestimmt habe.

5. Mit Bescheid vom 02.06.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt der Zweitbeschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2016 (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Asylgründe geltend gemacht habe und auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine konkrete Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Da keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine Zuerkennung nicht in Betracht. Da der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhielt die Zweitbeschwerdeführerin den gleichen Schutz.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.06.2014 wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ebenfalls die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater zur Seite gegeben.

6. Am 23.06.2014 erhob die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht gegen Spruchpunkt I des Bescheids das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen und Mädchen stark diskriminiert werden würden. Die Zweitbeschwerdeführerin werde in Österreich aufwachsen und hier zur Schule gehen. Es lasse sich somit nicht vermeiden, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine westlich orientierte Frau werde, welchen vom Asylgerichtshof regelmäßig der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde (vgl. auch VfGH vom 20.06.2012, U1986/11).

7. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerinnen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass sie nach ihrer Heirat acht Jahre in Afghanistan und danach vier Jahre im Iran gelebt habe. Die islamische Eheschließung sei in Abwesenheit ihres Ehemannes in Afghanistan durchgeführt worden. Die Hochzeitsfeier habe im Iran stattgefunden. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie in Afghanistan nie gelebt. In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann zusammen. Afghanistan habe die Erstbeschwerdeführerin verlassen, da der ihr versprochene Ehemann Probleme in Afghanistan gehabt habe und nicht mit der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam habe leben können, weshalb der Vater der Erstbeschwerdeführerin diese an einen älteren Mann verheiraten habe wollen. Dieser Mann habe dem Vater der Erstbeschwerdeführerin für eine Heirat viel Geld zahlen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch nicht damit einverstanden gewesen, sich scheiden zu lassen, da sie ihren Mann gern (gehabt) habe. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe es sich nicht leisten können, nach Afghanistan zu kommen und der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe nicht mehr für sie sorgen wollen. In Afghanistan sei sie jahrelang von ihrem Vater geschlagen worden, weshalb sie ständig starke Kopf- und Ohrenschmerzen gehabt habe. Ein Arzt- oder Krankenhausbesuch sei ihr nicht erlaubt worden. Mit der Unterstützung ihres Bruders aus Großbritannien habe die Erstbeschwerdeführerin es geschafft, Afghanistan zu verlassen und zu ihrer Schwiegerfamilie in den Iran zu gehen.

In Afghanistan habe die Erstbeschwerdeführerin kein gutes Leben gehabt. Sie habe weder die Schule noch Verwandte besuchen dürfen und habe die ganze Hausarbeit machen müssen. Im Haus sei sie gezwungen gewesen ein Kopftuch zu tragen und wenn sie hin und wieder in Begleitung das Haus habe verlassen dürfen, habe sie eine Burka tragen müssen. Seit sie in Österreich lebe, sei sie sehr glücklich und fühle sie sich frei und sicher. Hier dürfe sie über ihre Kleidung selbst bestimmen. In Wien habe die Erstbeschwerdeführerin viele Freunde und Bekannte kennengelernt und könne sie diese ohne Begleitung besuchen. Aufgrund des jungen Alters ihrer Tochter sei es ihr noch nicht möglich einen Sprachkurs zu besuchen, jedoch wolle sie sich diesbezüglich noch an die Caritas wenden.

Ihre Tochter habe in Österreich die Möglichkeit in den Kindergarten zu gehen und die Schule zu besuchen sowie einen Beruf zu erlernen und zu arbeiten. Die Erstbeschwerdeführerin wolle keinesfalls, dass ihre Tochter in Afghanistan aufwachse, weil sie sonst dasselbe wie die Erstbeschwerdeführerin durchmachen würde müssen. Sie wünsche sich für ihre Tochter, dass sie ein selbstbestimmtes Leben in Österreich führen könne und niemals zu etwas gezwungen werde.

In Kabul habe die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten. Sie habe eine Tante väterlicherseits, die in Afghanistan lebe, und zwei Tanten väterlicherseits, die im Iran leben würden. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe Afghanistan ebenfalls verlassen und lebe in Großbritannien.

Den Länderberichten stimmte die Erstbeschwerdeführerin zu. Es sei richtig, dass Frauen in Afghanistan keine Freiheiten haben und sie auch nicht alleine das Haus verlassen dürfen. Selbst wenn sie Probleme haben, können sie sich nicht bei einer Behörde beschweren oder Anzeige erstatten. Frauen in Afghanistan seien sehr arm, weil sie niemanden haben, der ihre Rechte verteidige. Die Erstbeschwerdeführerin sei sehr glücklich darüber, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, aus Afghanistan zu flüchten.

Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Bestätigung der Caritas vom 18.11.2014 vor, wonach sie am 15.07.2013 an einem Clearing für das Projekt "Lernsprung - Basisbildung für Migrantinnen Zyklus-3" teilgenommen habe. Wegen ihrer Schwangerschaft sei sie für den 4. Zyklus vorgemerkt worden, jedoch sei sie aufgrund des Alters ihrer Tochter für den nächsten Projektzyklus auf die Warteliste geschrieben worden. Weiters legte sie einen Anpassbericht für Hörgeräte und einen Kostenvoranschlag für eine Hörgeräteversorgung von Hartlauer vom 11.11.2014, eine ärztliche Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel, in welcher eine komb. beidseitige Schwerhörigkeit diagnostiziert worden sei, eine ärztliche Bestätigung über die Operation vor zwei Jahren und ihre Hörschwäche aus Teheran vom 01.01.2011 sowie weitere Arztschreiben und Testergebnisse in Bezug auf ihre Schwerhörigkeit vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslime und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Sie stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Die Zweitbeschwerdeführerin kam in Österreich zur Welt. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin lebt seit 2002 in Österreich und verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten.

1.2. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin floh im Jahr 2001 wegen Problemen nach Österreich und ließ seine Ehefrau bei ihrer Familie in Afghanistan zurück. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin starb, als die Erstbeschwerdeführerin noch ein kleines Kind war. Von ihrem Vater und ihrer Stiefmutter wurde die Erstbeschwerdeführerin schlecht behandelt und geschlagen. Die Erstbeschwerdeführerin durfte keine Schule besuchen und das Haus lediglich mit Begleitung und mit einer Burka bekleidet verlassen. Da der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin kein Geld hatte, um zurück nach Afghanistan zu kommen, wollte der Vater, dass sich die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden lässt, um sie mit einem älteren Mann zwangsverheiraten zu können. Die Erstbeschwerdeführerin war weder mit der Scheidung noch mit der Eheschließung einverstanden und widersetzte sich ihrem Vater. Aus diesem Grund wurde sie von diesem so schwer geschlagen, dass ihr Trommelfell platzte. Nach diesem Vorfall reiste der in Großbritannien lebende Bruder der Erstbeschwerdeführerin nach Afghanistan und half der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Flucht in den Iran zu ihrer Schwiegerfamilie. Dort wurde die Erstbeschwerdeführerin medizinisch versorgt und lebte vier Jahre bei ihrer Schwiegerfamilie bis sie im Jahr 2013 nach Österreich kam.

Es ist maßgeblich wahrscheinlich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Heimatland verfolgt beziehungsweise mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.

Für die neun Monate alte Zweitbeschwerdeführerin bestehen zum Entscheidungszeitpunkt keine eigenen Fluchtgründe.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet.

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.

Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten, die Erstbeschwerdeführerin stimmte diesen zu.

2.3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerinnen und zu ihrer Herkunft sowie zur Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem schlüssigen, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, zusätzlich gestützt durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen.

Die Erstbeschwerdeführerin machte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubhaften Eindruck; das Kernvorbringen war sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung dasselbe, die Erstbeschwerdeführerin hat ihr Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt und entspricht ihre Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend, die aufgezeigten Implausibilitäten z.B. dass der Umstand, dass die Flucht der Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Familie erst nach vielen Jahren der Misshandlung erfolgt sei, für die Unglaubwürdigkeit spreche, was im Übrigen nicht im Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen steht, können nicht als solche erkannt werden und wurden diese, auch schon in der Beschwerde, nachvollziehbar bekämpft und aufgeklärt.

2.5. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Quellenlage entsprechend ist Zwangsheirat in Afghanistan weit verbreitet. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.

Die Weigerung der Erstbeschwerdeführerin, sich von ihrem Ehemann, den sie gerne hat, scheiden zu lassen, um einen um einige Jahre älteren Mann zu heiraten, zeugt ebenso wie ihr Wunsch, ohne Begleitung und ohne mit einer Burka bekleidet auf die Straße gehen zu können, von ihrer Einstellung, ein selbstbestimmtes Leben als Frau führen zu wollen und der Ablehnung der Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie der traditionellen Wertehaltung. Die Erstbeschwerdeführerin soll aufgrund ihrer Eigenschaft, eine Frau zu sein, in ihrer menschlichen Freiheit beraubt werden und - entsprechend traditionellen Vorstellungen - zum Gehorsam, etwa dem Eingehen einer Heirat gegen ihren Willen gezwungen werden. Die Weigerung führt zum Ausschluss aus dem Familienleben ihrer Familie.

In Ermangelung staatlicher Schutzfähigkeit und der als Frau bereits per se erhöhten Vulnerabilität muss angenommen werden, dass die Konsequenzen im Fall der Erstbeschwerdeführerin bis hin zur Existenzbedrohung gehen können, einschließlich Zwangsverheiratung. Somit ist im Falle einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Geschlechtszugehörigkeit vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH 31.01.2002, 99/20/04978; 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN). Dies gilt insbesondere für Frauen, wenn diese gerade wegen ihres Geschlechts Verfolgungen der geforderten Intensität ausgesetzt sind (zuletzt BVwG 18.06.2014, Zl. W187 2004314-1).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.1.2008, 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.7.2011, 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 1. 6. 2010, 2006/19/1197; 10. 12. 2009, 2006/19/1197; 16. 1. 2008, 2006/19/0182).

3.3. Für den konkreten Fall bedeutet dies folgendes:

3.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität einerseits aus Aspekten der Annahme einer als staatsfeindlich angesehenen und als politisch gewerteten Gesinnung. Durch ihr Verhalten und ihre Einstellung hat sie die sozialen Normen verletzt und wird sie diese verletzen, in dem sie gegen das bestehende traditionellen Gesellschaftssystems verstößt, was als feindliche politische Gesinnung gewertet werden kann. Hinzu treten andererseits Aspekte der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (auf eine "westliche Lebensart"/ein "selbstbewusstes Auftreten" respektive eine entsprechende auch nach außen tretende [oder von außen zugeschriebene] innere Wertehaltung abstellend etwa zuletzt BVwG 08.09.2014, Zl. W169 1426466-1; BVwG 18.06.2014, Zl. W187 2004314-1 mit Verweis auf AsylGH 28.11.2012, Zl. C16 425.061-1/2012; weiters AsylGH 27.04.2012, Zl. C7 423979-1/2012, AsylGH 09.03.2012, Zl. C2 422.385-1/2011,; die Fülle der, Frauen treffenden, Diskriminierungen, die als Klima latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen [vielfach] einer Verfolgung gleichzuhalten seien, betonend AsylGH 20.03.2012, Zl. C6 305.297-1/2008 mwN).

Die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor Verfolgung in ihrem Heimatland ist begründet, da diese sich gegen die Traditionen gestellt hat beziehungsweise stellt und sich ausdrücklich gegen ihre Zwangsheirat zur Wehr gesetzt hat. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die bereits erfolgten Konsequenzen ihrer Weigerung (die Misshandlungen des Vaters) sowie durch die Berichtslage eindeutig indiziert.

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Aufgrund der Quellenlage ist es für die Zentralregierung zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen; gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den der Erstbeschwerdeführerin drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.

Somit befindet sich zusammengefasst die Erstbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3.2. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die neun Monate alte Zweitbeschwerdeführerin ist Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist der Zweitbeschwerdeführerin daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Zweitbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auszuschließen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Allgemeinen und zur Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan im Speziellen sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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