L509 1433888-2•BVwG L509 1433888-2
L509 1433888-2Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2014
Behebung der Entscheidung, fehlende Länderfeststellungen,<br/>Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.06.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst vom Bundesasylamt gem. § 3 Abs. 1 AsylG und gem. § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen, sowie die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgesprochen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. E10 433.888-1/2013/22E abgewiesen und erwuchs dieses durch die persönliche Übernahme durch den BF am 13.12.2013 in Rechtskraft.
2. Am 02.06.2014 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 06.06.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Dabei gab er an, dass sein Asylantrag in Österreich 2013 abgelehnt worden sei und er daher im Jänner 2014 zu seinen Schwestern bzw. Onkeln sowie Cousins und Cousinen nach Deutschland gereist sei. Der BF habe immer noch die gleichen Gründe wie bei seiner ersten Asylantragstellung. Er sei Ahmadi und könne nicht zurück nach Pakistan. Es gebe keine neuen Gründe. Der BF habe Angst um sein Leben, die Ahmadis würden in Pakistan verfolgt.
3. Am 25.06.2014 hat die belangte Behörde dem BF mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.
Am 26.06.2014 wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung zur Seite gestellt und hat der BF diese am 01.07.2014 in Anspruch genommen.
4. Am 01.07.2014 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.
Dabei bestätigte der BF zunächst seine bisherigen Angaben als vollständig und wahrheitsgetreu und gab an, bereits alles gesagt zu haben, was er sagen wolle. Ebenso verneinte er die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm wichtig erscheine.
Auf Nachfrage der Rechtsberaterin führte der BF aus, dass sich seine Ehegattin habe scheiden lassen und legte er die Scheidungsurkunde vor. Zudem führte der BF aus, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens die Familie des BF in Pakistan bedroht worden sei und deshalb umziehen habe müssen. Auch könnten die medizinischen Probleme des BF in Pakistan nicht behandelt werden.
Außerdem sei der Schwester des BF in Deutschland aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religion der Ahmadia die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden.
5. Am 29.07.2014 wurde dem BFA der Mietvertrag der Mutter des BF als Beweis dafür, dass die Familie in Pakistan wegen der Gefährdung für Ahmadia übersiedeln habe müssen, übermittelt.
6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.06.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2014 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in seinem gegenständlichen Asylantrag auf sein Vorverfahren verweise, welches ausführlich geprüft und negativ entschieden worden sei und auch die dagegen eingebrachte Beschwerde vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden sei.
Der BF stütze sein nunmehriges Vorbringen auf die bereits geprüften Gründe und sei dieses nicht geeignet, eine Entscheidungsänderung zu bewirken, weswegen von entschiedener Sache auszugehen sei. Sämtliche nunmehr vorgebrachten Gründe seien dem BF bereits im Vorverfahren entweder bekannt gewesen oder stütze er sein nunmehriges Vorbringen darauf.
Änderungen hinsichtlich der den BF betreffenden persönlichen Lage im Herkunftsland seit dem Vorverfahren seien nicht gegeben, wenngleich der BF nunmehr allgemein gehalten vorbringe, alles sei schlimmer geworden und sei auf bereits erfolgte Ausführungen zu verweisen. Auch amtswegig habe Gegenteiliges nicht festgestellt werden können.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.08.2014 ausgefolgt.
7. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 23.10.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des BF nur unzureichend auseinander gesetzt und insbesondere die geänderte Situation im arabischen Raum nicht berücksichtigt, wodurch sich auch die Sicherheitslage in Pakistan seit Abschluss des letzten Asylverfahrens grundlegend verschlechtert habe. Mit dieser neuen Situation habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichte zur Situation der Ahmadia Gemeinschaft in Pakistan sei das Fluchtvorbringen des BF glaubwürdig.
Weiters beantrage der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigebung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren und legte zahlreiche Berichte zur Situation in Pakistan vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
3. Stattgabe der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2).
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
Der BF brachte zur Begründung seines nunmehr gegenständlichen, zweiten Asylantrages vor, dass sich die Lage in Pakistan für die Mitglieder der Ahmadia Gemeinschaft verschlechtert habe. Auch seine Familie habe wegen der Bedrohungen den Wohnort wechseln müssen. Dies sei nach Rechtskraft des Erstverfahrens geschehen.
Diesbezüglich wird im angefochtenen Bescheid zusammenfassend ausgeführt, dass dem BF sämtliche im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Gründe bereits im Vorverfahren bekannt gewesen seien oder stütze er sein nunmehriges Vorbringen darauf. Ebenso seien Abänderungen hinsichtlich der den BF persönlich betreffenden Lage im Herkunftsland seit dem Vorverfahren nicht gegeben.
3.3.1. Hinsichtlich der Familie des BF wird im Detail folgendes ausgeführt (AS 189): "Soweit sie auf den Umzug ihrer in Pakistan lebenden Familienangehörigen im Jahr 2012 im Punjab verweisen und dazu via Diakonie Rechtsberatung ein Mietvertrag übermittelt wird, begründen sie dies ebenfalls mit den bereits im Erstverfahren bekannten Gründen [...]".
Dabei unterliegt das BFA jedoch zunächst insofern einem Irrtum, als der BF nie angegeben hat, dass der Umzug seiner Familie im Jahr 2012 gewesen sei, sondern brachte er selbst ausdrücklich vor, dass sich der Umzug im Jahr 2013, nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens ereignet hat. Lediglich im E-Mail der Rechtsberatung vom 29.07.2014, mit der der entsprechende Mietvertrag der Mutter des BF vorgelegt wurde, wird das Jahr 2012 angeführt.
Aus diesem Grund kann daher den Ausführungen des BFA, der BF stütze sich auf Gründe, die ihm bereits im Vorverfahren bekannt gewesen seien, nicht gefolgt werden und ergibt sich insofern ein klärungsbedürftiges Sachverhaltselement. Zwar gab der BF an, dass die Bedrohungen der Familie auf jenen Gründen beruhen würden, die er bereits im Erstverfahren angegeben habe, jedoch sei die Lage nunmehr so schlimm geworden, dass sie zum Umzug gezwungen gewesen seien. Da es sich bei dem Umzug der Familie des BF laut seinen Angaben jedoch jedenfalls um einen Umstand handelt, der laut BF erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden ist, wäre das BFA jedenfalls verpflichtet gewesen, sich näher damit bzw. auch mit dem vorgelegten Mietvertrag auseinanderzusetzen und wird dies nunmehr vom BFA nachzuholen sein. Beruft sich doch der Beschwerdeführer damit nicht nur allein auf die Verfolgung seiner Person aus Glaubensgründen, was Gegenstand des Erstverfahrens war, sondern macht er darüber hinaus (aus seiner Sicht neu hinzugetretene) Verfolgung gegen Mitglieder seiner Familie geltend und vermag er damit zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuzeigen, der den weiteren Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 4. Fall GFK impliziert. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert bereits dies Unterlassung der belangten Behörde als krassen Ermittlungsmangel, der zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.
3.3.2. In Bezug auf die Lage im Herkunftsland des BF, Pakistan, führte das BFA aus, dass sich seit dem Vorverfahren keine Änderungen ergeben hätten und auch amtswegig Gegenteiliges nicht festgestellt hätte werden können (AS 193).
Diese Behauptung wurde vom BFA jedoch nicht belegt, zumal sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Situation in Pakistan finden.
Aufgrund der Ausführungen des BFA, wonach amtswegig nicht Gegenteiliges festgestellt habe werden können, ist anzunehmen, dass vom BFA Ermittlungen zur Situation in Pakistan durchgeführt wurden. Das entsprechende Ermittlungsergebnis wurde dem BF jedoch weder im Zuge des Verfahrens vor dem BFA zur Kenntnis gebracht bzw. ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, noch ist dieses im gegenständlich angefochtenen Bescheid enthalten, was zu einer Verletzung des Rechts des BF auf Parteiengehör führt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geheilt werden kann, wenn die Verfahrenspartei im Rahmen eines Rechtsmittels eine Stellungnahme abgeben kann, was aber voraussetzt, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 40). Gerade dies ist hier durch das Fehlen von Länderfeststellungen jedoch nicht gegeben.
Im gegenständlich bekämpften Bescheid wurden dem BF der Aktenlage zufolge die Länderfeststellungen bzw. das Ergebnis der vom BFA amtswegig durchgeführten Ermittlungen zu Pakistan in keiner Weise zur Kenntnis gebracht und wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Verfahrensvorschriften von jeder Behörde in jedem Stand des Verfahrens einzuhalten sind und die Partei ein Recht auf einen rechtmäßigen Bescheid hat.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu z. B. VfSlg. 8614/1979 und 9147/1981) wird ein Vorgehen, mit dem die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren schlechthin missachtet werden, als willkürliche, das Gleichheitsrecht verletzende Gesetzeshandhabung (siehe insb. VfSlg. 12.924/1991) gewertet. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die Unterlassung, der Partei ein Ermittlungsergebnis, das aus der Einsicht in und Wertung von Länderberichten gewonnen wurde, zur Kenntnis zu bringen, das Recht auf Parteiengehör verletzt und - wie bereits oben ausgeführt - gegenständlich auch nicht geheilt wurde. Der angefochtene Bescheid enthält keine Länderfeststellungen, zu denen der Beschwerdeführer konkret Stellung nehmen hätte können. Der Hinweis, dass zur Beurteilung der gegenwärtigen Lage im Herkunftsland Pakistan jene (älteren) Länderberichte herangezogen wurden, die bereits im Erstverfahren Grundlage für die Entscheidung waren, fehlt im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer war daher nicht in der Lage, zum Beweisergebnis der belangten Behörde konkret Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs stellt einen gravierenden Mangel im Verfahren dar und belastet dies den Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit.
3.4. Zusammenfasend ergibt sich, dass das BFA zum einen zunächst die aufgezeigten, erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und diese dem BF zur Kenntnis zu bringen haben wird.
Insbesondere werden anschließend dem BF entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des BF abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
Im derzeitigen Verfahrensstadium kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorverfahren nicht geändert hat. Daher liegt keine "entschiedene Sache" vor.
4. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gem. § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG aufzuheben.
5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gem. § 24 abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben unter II.3.1. angeführte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.
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