BVwG W226 2012951-1

W226 2012951-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2014

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Regest

mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W226 2012951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.2012951.1.00

Spruch

W226 2012951-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014, Zl. 831210005/1708079/BMI-BFA-STM-RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und russisch-orthodox, stellte am 20.08.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, nachdem sie am selben Tag mit ihrer Mutter (EDV-Zl. 13 12.099) und ihren drei minderjährigen Geschwistern (EDV-Zlen. 13 12.102, 13 12.105 und 13 12.106) illegal in das Bundesgebiet eingereist war.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, ihre gesamte Schul- und weitere Ausbildung in XXXX absolviert zu haben. Sie sei mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern schlepperunterstützt von XXXX bis ins Bundesgebiet gereist. Syrien habe sie wegen des Krieges verlassen.

Mit der Beschwerdeführerin wurde am 27.08.2014 eine niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, durchgeführt.

Dort erklärte die Beschwerdeführerin, in der Ukraine geboren worden zu sein. Sie habe die Ukraine im Alter von viereinhalb Jahren verlassen und lebe seither in Syrien. Ihre Eltern hätten sich getrennt und sie sei mit ihrer Mutter nach Syrien gezogen. Wo sich ihr Vater aufhalte, wisse sie nicht. Zu diesem habe sie keine Verbindung.

Die Beschwerdeführerin legte ein Zeugnis über ihre Schulausbildung in Syrien vor.

In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin die Probleme ihrer Familie in Syrien, wo es zu einer Verfolgung ihres Stiefvaters durch die staatlichen Behörden gekommen sei. Im Übrigen herrsche in Syrien Krieg. Sie selbst sei Staatsangehörige der Ukraine, habe als Tochter ihrer syrischen Mutter immer wieder ein Visum für Syrien verlängert bekommen.

Somit legte sie ihre ukrainische Staatsangehörigkeit und ihre Zugehörigkeit zum katholischen Glauben dar.

In der Ukraine könne sie nicht leben, da sie dort keine Lebensgrundlage habe. Mit ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Sie habe nur wenig Kontakt zur Tante ihrer Mutter. Von dieser sei sie zu ihrem 18. Geburtstag angerufen worden. Deren genaue Adresse kenne sie nicht und sei diese ca. 70 Jahre alt, weshalb diese nicht für die Beschwerdeführerin sorgen könne. Darüber hinaus habe sie in der Ukraine keine weiteren Verwandten. Sie könne nicht angeben, ob sie in der Ukraine Sozialleistungen erhalten könne.

Nach Vorhalt von allgemeinen Länderinformationen zur Ukraine erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gerade versuche, sich in Österreich ein Leben aufzubauen.

Weitere Gründe für ihre Flucht verneinte sie auf Nachfrage.

Im Bundesgebiet lebe sie mit ihrem Verlobten, der anerkannter Flüchtling sei.

Abschließend erklärte sie, in der Ukraine nicht integriert zu sein. Sie würde sich dort nicht wohlfühlen. Sie könne auch die ukrainische Sprache nicht gut sprechen. Ihre Muttersprache sei Arabisch.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Zl. 831210005/1708079/BMI-BFA_STM_RD, vom 19.09.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich jedoch unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 19.09.2015 erteilt.

Die belangte Behörde stellte die Identität sowie die ukrainische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest sowie ihren Lebensmittelpunkt in Syrien, wo es zur Verfolgung ihrer Familie gekommen sei.

Nach Wiedergabe von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in der Ukraine wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Syrien Verfolgung ausgesetzt wäre. Zur Ukraine wurde dargelegt, dass sie dorthin keine Verbindungen habe, sie von der Ukraine entwurzelt sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie dort im Falle einer Rückkehr keine Wohnmöglichkeit und keine Arbeitsmöglichkeit hätte, um sich den lebensnotwendigen Unterhalt für ihr Leben zu besorgen.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass den Angaben des BF nicht zu entnehmen sei, dass sie in der Ukraine verfolgt worden sei oder die BF im Falle einer Rückkehr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu erwarten habe. Die Ukraine sei ihr Herkunftsstaat und wäre sie dort vor Verfolgung, die ihr in Syrien drohen würde, sicher.

Subsidiärer Schutz wurde mit der ausweglosen Situation begründet, in die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine geraten könnte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und machte darin Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.

Moniert wurde, dass der Bescheid nicht von derselben Person erlassen worden sei, die die Einvernahme, welche als Basis des Bescheides anzusehen sei, durchgeführt habe.

Im Fall der Beschwerdeführerin liege im Übrigen ein Familienverfahren vor und wäre ihr wie ihren Familienangehörigen Asyl zu gewähren gewesen. In der Folge wurde auf die asylrelevanten Probleme in Syrien hingewiesen und um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht, um ihre Fluchtgeschichte noch einmal ausführlich darlegen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übermittlung der positiven Asylentscheidung der Mutter des BFA, Außenstelle Graz, vom 19.09.2014, Zl. 831209908/1708087.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 831210005/1708079, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 20.08.2013 (Erstbefragung AS 7-15) und am 27.08.2014 (AS 41-49), die Beschwerde vom 08.10.2014 (AS 123-125) sowie durch Einsicht in die Asylentscheidung ihrer Mutter des BFA, Außenstelle Graz, vom 19.09.2014, Zl. 831209908/1708087.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass lediglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angefochten wurde, im gegenständlichen Verfahren demnach lediglich über das Vorliegen von Asylgründen im Fall der Beschwerdeführerin abzusprechen war.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und Christin. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest, die Ukrainische Staatsangehörigkeit wird - auch in den Beschwerde - nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat Ukraine in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgungsgründe in Bezug auf die Ukraine geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf eine Verfolgung ihrer Angehörigen in Syrien bezogen.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.5.2014, Binnenvertriebene (relevant für Sicherheitslage)

UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.

Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.

Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.

Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.

Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.

UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.

UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)

Quellen:

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014

Politische Lage

Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (04.2014): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 24.4.2014

Sicherheitslage

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)

In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.

Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.

Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.

Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.4.2014): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UkraineSicherheit_node.html, Zugriff 24.4.2014

Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen,

http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014

Krimhalbinsel

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.4.2014): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UkraineSicherheit_node.html, Zugriff 24.4.2014

Ostukraine

In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.

Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.

Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)

Quellen:

VB des BM.I Ukraine (23.4.2014): Auskunft des VB, per Email

Korruption

Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)

Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/268013/395597_de.html, Zugriff 24.4.2014

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index, http://cpi.transparency.org/cpi2013/in_detail/, Zugriff 24.4.2014

TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Frauen

Bei der Förderung der Geschlechtergleichheit gab es zuletzt eine Verschlechterung bei der Kooperation mit der Zivilgesellschaft und Rückschritte von bereits erzielten Standards. (EK 20.3.2014)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle.

Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Bewegungsfreiheit

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.

Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.

An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.

Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.

Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.

Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)

Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)

Quellen:

BAA - Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine:

Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010

Law of Ukraine, On the Right to Freedom of Movement and Choice of Place of Residence in Ukraine, 11.12.2003)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.

Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.

Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.

Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).

Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.

Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.

Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:

Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:

Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 24.4.2014

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.

Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.

b) Soziale Dienstleistungen:

Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)

Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)

Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)

Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)

Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)

Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)

Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)

Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)

Informationsangebote

Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.

Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)

Quellen:

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 24.4.2014

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.

Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)

In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)

Quellen:

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 24.4.2014

ÖB - Österreichische Botschaften (4.9.2013): Asylländerbericht Ukraine,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1381913826_ukra-baa-infos-2013-09-asylber-ob.pdf, Zugriff 24.4.2014

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)

Quellen:

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 24.4.2014

Ukraine: Renten werden halbiert, Sozialleistungen drastisch gekürzt

Schon im März 2014 will die vom Bankrott bedrohte Ukraine die Zahlungen an Rentner um die Hälfte kürzen. Derzeit liegen die Renten noch bei durchschnittlich 160 US-Dollar (116 Euro) im Monat. Auch andere Sozialleistungen sollen ähnlich drastisch sinken.

Durch die Sparmaßnahmen soll ein Staatsbankrott des Landes verhindert werden. Außerdem erwartet der neue Premier von der EU und dem Weltwährungsfonds baldige Geldtransfers. Die EU-Kommission hat bereits die Zahlung von elf Milliarden Euro angeboten.

Die Beantragung von Krediten bei der Weltbank erfordert harte Sparmaßnahmen. Deshalb werden der Gaspreis steigen, Regierungsmitglieder auf ihr Gehalt verzichten müssen und weitere harte Einschnitte erforderlich sein.

Quelle:

WebReporter: Kritikglobalisierer , Rubrik: Politik/Ausland,

Schlagworte: Krise, Ukraine, Rente, Kürzung, Sparmaßnahme,

Sozialleistung, Quelle: rt.com

Übergangspräsident warnt Ostukraine vor Abspaltung

Separatisten verhaften Dutzende Gegner - Neue Kämpfe vor umstrittenem Referendum

Kiew/Warschau - Unmittelbar vor dem für Sonntag geplanten Referendum in der Ostukraine hat die Führung in Kiew vor einer Spaltung des Landes gewarnt. Für die Regionen Donezk und Luhansk (Lugansk) wäre ein "Ja"-Votum "ein Schritt in den Abgrund", erklärte Übergangspräsident Alexander Turtschinow am Samstag auf seiner Website.

"Diejenigen, die für eine Selbstverwaltung eintreten, verstehen nicht, dass dies eine vollständige Zerstörung der Wirtschaft, der Sozialprogramme und des Lebens im allgemeinen für die Mehrheit der Bevölkerung in diesen Regionen bedeuten würde."

"Terroristen"

Er erneuerte seine Bereitschaft, an einem Runden Tisch Gespräche über mehr Autonomie zu führen. Allerdings dürften "Terroristen" daran nicht teilnehmen, schränkte er mit Blick auf Rebellen ein, die Polizei- und Regierungsgebäude besetzt haben.

Es wird befürchtet, dass die Ukraine nach dem Referendum in Chaos abgleiten könnte und geplanten Präsidentenwahlen am 25. Mai dadurch verhindert würden. Die Regierung in Kiew lehnt das Referendum in den russischsprachigen Regionen als illegal ab. Auch Russlands Präsident Wladimir Putin hat davon abgeraten. Dennoch wollen die Separatisten die Abstimmung durchziehen, auch wenn unklar ist, was genau beschlossen werden soll.

Auf dem Stimmzettel soll mit Ja oder Nein beantwortet werden, ob man eine staatliche Eigenständigkeit der in Donezk und Luhansk von den Separatisten ausgerufenen Volksrepublik unterstützt. Ob das mehr lokale Rechte, eine breite Autonomie, Unabhängigkeit oder gar ein Schritt Richtung Aufnahme in die Russische Föderation bedeutet, ist umstritten.

"Saboteure mit Sprengstoff und Waffen"

Die prorussische "Volkswehr-Milizen" in Slawjansk haben mehrere Dutzend Gegner gefangen genommen, wie "Volksbürgermeister" Wjatscheslaw Ponomarjow am Samstag in der ostukrainischen Stadt bei einer Pressekonferenz bekannt gab. Ponomarjow sagte laut russischer Nachrichtenagentur RIA Novosti, unter den Gefangenen befänden sich "Menschen, die sich als Journalisten ausgeben".

Es gebe auch Saboteure mit Sprengstoff und Waffen, fügte Ponomarjow hinzu. Der selbst ernannte "Bürgermeister" war kürzlich zu internationaler Bekanntheit gelangt, als er eine Gruppe ausländischer Militärbeobachter eine Woche als "Kriegsgefangene" festhalten ließ.

Nach Ponomarjows Angaben wurden seit dem Beginn der Kampfhandlungen zwischen ukrainischer Armee und prorussischen Kämpfern in Slawjansk insgesamt 20 Menschen getötet und rund 30 verletzt worden.

Estland will NATO-Einheiten im Baltikum

Das EU- und NATO-Mitglied Estland dringt zum Schutz vor Russland auf eine dauerhafte Stationierung von NATO-Einheiten im Baltikum. "Ein langfristiger militärischer Fußabdruck der Verbündeten in unserer Region würde die Bevölkerungen an der Frontlinie der Allianz rückversichern", sagte der estnische Verteidigungsminister Sven Mikser der "Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung".

Zudem würde die dauerhafte NATO-Präsenz "als machtvolle Abschreckung gegen jeden möglichen Aggressor dienen". Es gehe nicht nur um die Stationierung von Truppen, es müsse auch ernsthaft erwogen werden, Rüstungsgüter vorzuverlagern, "um die Logistikkette zu verkürzen, sollte eine Krise kurzfristig heraufziehen", so Mikser. Bisher hat die NATO mit Rücksicht auf Russland davon abgesehen, Kampftruppen und Material in den östlichen Mitgliedstaaten zu stationieren.

"Volksrepubliken"

In den ostukrainischen Regionen Donezk und Lugansk ist den Behörden die Kontrolle trotz einer "Anti-Terror-Operation" der Armee weitgehend entglitten. Prorussische Separatisten riefen dort zwei "Volksrepubliken" aus.

Mehr als drei Millionen Menschen in diesen beiden russisch geprägten Gebieten sollen am Sonntag entscheiden, ob sie eine Abspaltung vom Rest des Landes unterstützen. Gestellt wird die Frage nach einer staatlichen Eigenständigkeit der Region. Die Europäische Union und die USA lehnen die Abstimmung ab, ebenso die Vertreter der Zentralregierung in Kiew. Sie setzen vielmehr auf die Präsidentenwahl am 25. Mai, um den Konflikt zu entschärfen.

Zusammenstöße vor Volksbefragung

Doch neue blutige Zusammenstöße mit mehreren Toten heizen die Stimmung vor der für Sonntag geplanten Volksbefragung weiter auf. Nach Angaben der Behörden starben am Freitag bei Gefechten in Mariupol mindestens sieben Menschen, knapp 50 wurden verletzt. Ursprünglich waren mindestens 20 Tote gemeldet worden.

Auch aus Donezk gab es Berichte über ein Gefecht, bei dem mehrere Menschen verletzt worden seien. Nach Angaben prorussischer Separatisten wurden dort auch mehrere Mitarbeiter des Roten Kreuzes gefangen genommen. Sie seien am Freitagabend unter Spionageverdacht festgenommen worden und die Vorwürfe würden derzeit geprüft, sagte ein Sprecher der "Volksrepublik Donezk", Kiril Rudenko, am Samstag. Laut Angaben des Internationalen Roten Kreuz wurden sie mittlerweile wieder freigelassen. Am Freitag wurden auch Schießereien aus Slawjansk gemeldet.

Allen Mäßigungsappellen zum Trotz ordnete die Regierung in Kiew indes an, dass ihre Soldaten die Separatisten weiter bekämpfen sollen. Übergangspräsident Alexander Turtschinow und Ministerpräsident Arseni Jazenjuk lehnten eine Beteiligung der Separatisten an Gesprächen etwa an einem Runden Tisch erneut ab.

"Provokativ und unnötig"

Ungeachtet einer Bitte Putins um Verschiebung beharren die Separatisten auf der Volksbefragung. War die Forderung des Kremlchefs noch positiv gewertet worden, so trat dieser nun wieder aggressiver gegenüber Kiew und dem Westen auf: Im Anschluss an die traditionelle Militärparade in Moskau zum Tag des Sieges über Nazi-Deutschland reiste er demonstrativ auf die abtrünnige ukrainische Krim, die Russland im März annektiert hatte. Dort nahm er eine Parade von zehn Kriegsschiffen sowie 70 Kampfflugzeugen und Hubschraubern ab. Die USA kritisierten Putins Krim-Besuch als "provokativ und unnötig", NATO-Generalsekretär Anders Fogh Rasmussen nannte ihn "unangemessen". (APA, 10.5.2014)

Quelle:

DER STANDARD vom 10. Mai 2014, 09:59

2. Beweiswürdigung:

Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Auch in der Beschwerde wird verfahrensgegenständlich einzig vorgebracht, dass die BF Staatsbürgerin der Ukraine sei. Worin die "Verfolgung" der BF in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine liegen soll, wird auch in der Beschwerde nicht ausgeführt, sondern einzig - in rechtlicher Hinsicht - ausgeführt, dass in Syrien eine Sippenhaftung vorliege.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Bundesamt folgte dem Vorbringen der BF weitgehend und ging nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Ukraine davon aus, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Ukraine dort keine asylrelevanten Probleme iSd GFK zu erwarten habe.

Die ausführlichen und aktuellen im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat diesen vor dem Bundesamt nichts entgegengehalten und auch auf eine schriftliche Stellungnahme hiezu verzichtet.

Auch in der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin eine - asylrelevante - Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall der - theoretischen - Rückkehr in die Ukraine liegen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann ohne konkrete Hinweise eine solche Gefährdung auch nicht erkennen und ist diesbezüglich an die Beschwerdebehauptungen gebunden (§ 27 VwGVG).

3. Rechtlich Folgt:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Wie dargestellt, hat die BF auch in der Beschwerde nicht dargelegt, worin eine individuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Gefährdung im Fall der Rückkehr in die Ukraine liegen könnte.

Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie im Herkunftsstaat Ukraine konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des Bundesamtes in Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides zu bestätigen.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Den von der belangten Behörde bereits aufgezeigten möglichen Schwierigkeiten, nach jahrelangem Aufenthalt in Syrien den Unterhalt in der Ukraine zu sichern, wurde durch Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig Rechnung getragen. Sofern die Beschwerde vermeint, dass vom Bestehen eines "Familienverfahrens" auszugehen sei, ist festzuhalten, dass die BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits volljährig war; sie ist somit - bezogen auf ihre Mutter, mit der sie zeitgleich eingereist ist, kein minderjähriges lediges Kind iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG, weshalb keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens im Inland (§ 34 AsylG) möglich war.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, zumal die Beschwerdeführerin sich darin auf eine Verfolgung in Syrien beruft und ihre dahingehenden Verfolgungsgründe noch einmal darlegen möchte. Ein substantiiertes Vorbringen, das über ihr bislang getätigtes Vorbringen hinausgeht, war im Beschwerdevorbringen nicht zu erblicken.

Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Sie wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Die Beschwerdeführerin hatte somit offensichtlich die Möglichkeit, alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte die Beschwerdeführerin nach ausdrücklicher Befragung am Ende seiner Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigte das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos.

Das Bundesamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und hat ihr Vorbringen hinsichtlich Syrien und ihrem Vorbringen, wonach sie von der Ukraine entwurzelt sei, da sie sich dort seit ihrer Kindheit nicht aufgehalten habe, als glaubwürdig beurteilt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesamt mit dem Leiter der Einvernahme bzw. dem beigezogenen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Aufgrund des kurz verstrichenen Zeitraumes seit Entscheidung des Bundesamtes weisen die Länderinformationen zum Herkunftsstaat die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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