BVwG W217 2013968-1

W217 2013968-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2014

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Regest

Bemessungsgrundlage, Berechnung, Witwenversorgungsanspruch

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BVwG W217 2013968-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2013968.1.00

Spruch

W217 2013968-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Pensionsservices der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Zl. XXXX, vom 23.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 14, 15 und 15b Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte mit einem entsprechenden Antragsformular samt Beiblätter vom 22.07.2014 beim Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden kurz: BVA) den Antrag auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsbezuges. Im Fragebogen gab die Antragstellerin unter einem an, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ein monatliches Gehalt in der Höhe von brutto € 1.177,42 beziehe.

2. Mit Bescheid vom 23.09.2014, Zl. XXXX, stellte die BVA, Pensionsservice, fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 und 15b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, nach dem am 11.07.2014 verstorbenen Ehegatten vom 01.08.2014 an ein Witwenversorgungsgenuss von brutto € 678,42 gebühre.

3. Gegen diesen genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht am 14.10.2014 eine Protokollarklage, mit der sie einen höheren als den zuerkannten Witwenversorgungsgenuss begehrte. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nun im 66. Lebensjahr sei und nach ihrer Ansicht der zu Grunde liegende Bemessungsprozentsatz von 54,408 zu niedrig sei. Ihrer Meinung nach stünden ihr 60 Prozent vom Ruhebezug des verstorbenen Ehegatten zu.

4. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.10.2014 wurde die Klage mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Protokollarklage wurde an die BVA weitergeleitet, die die Klage mit Schreiben vom 04.11.2014 als Beschwerde gegen den Bescheid der BVA vom 23.09.2014 wertete.

5. Mit Beschwerdevorlage vom 04.11.2014, Zl. XXXX, legte die belangte Behörde die als Klage bezeichnete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zu den Ausführungen in der Beschwerde erging keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Laut der Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, Oberösterreich, vom 18.05.1973, Nr. XXXX, hat die Beschwerdeführerin Herrn XXXX am 05.05.1973 geheiratet.

Aus den vorgelegten Basisdaten der BVA geht hervor, dass der Ruhestandsbeamte XXXX am 11.07.2014 verstorben ist.

Mit Bescheid vom 23.09.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 und 15b PG 1965, BGBl. Nr. 340, vom 01.08.2014 an ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 517,47 zuerkannt. Der zuerkannte Witwenversorgungsgenuss erhöht sich gemäß § 15b PG 1965 auf monatlich brutto € 678,42.

Aus den beiliegenden Einkommensteuerbescheiden sowie der Beitragsgrundlagennachweise der Jahre 2012 und 2013 geht hervor, dass die überlebende Ehegattin im Jahr 2012 ein Gesamteinkommen von brutto € 16.004,82 und im Jahr 2013 von € 16.224,32 bezogen hat. Im August 2014 bezog sie ein Monatseinkommen von brutto € 1.177,42.

Aus den weiteren vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der verstorbene Ehegatte im gesetzlichen Beobachtungszeitraum im Jahr 2012 ein Bruttoeinkommen von € 16.878,00 und im Jahr 2013 €

17. 181,80 bezogen hat. Im Ablebensmonat bezog der verstorbene Ehegatte einen Ruhebezug von brutto € 1.246,91.

Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BVA. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei. Die Beschwerdeführerin ist der Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und der Versorgungsbemessung dem Grunde nach nicht entgegen getreten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 14 PG 1965 gegeben sind und damit die Voraussetzungen für den Anspruch eines Witwenversorgungsgenusses dem Grunde nach vorliegen.

2.2. Anzuwendende Rechtslage:

Herr XXXX ist laut Basisdaten der BVA am 11.07.2014 verstorben. Der Anspruch auf Versorgungsbezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit 01.08.2014. Für die Ermittlung der Bemessung des Witwenversorgungsbezuges im verfahrensgegenständlichen Fall kommen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.05.1977, Zl. 0898/75, wonach die Rechtsmittelbehörde zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, anders jedoch gilt, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.08.2014 geltenden Fassung zur Anwendung.

Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 beziehen sich daher jeweils auf die am 01.08.2014 geltende Fassung (in der Folge: PG 1965).

Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Anspruches auf einen Witwenversorgungsbezug stellen sich wie folgt dar:

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,

2. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),

b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von "16 000 S" wird durch den Betrag "1 415,14 €" ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

2.3. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen:

Bei der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses gemäß § 15 PG 1965 ist von der tatsächlichen Höhe des Einkommens der Witwe und des verstorbenen Beamten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen. Beim Witwenversorgungsgenuss handelt es sich gemäß §§ 14 und 15 PG 1965 um eine öffentlich-rechtliche Leistung dessen Primärzweck es ist, die notwendige Versorgung zu sichern.

Die Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ergibt sich gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 jeweils aus dem Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24.

Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

Laut Basisdaten der BVA befand sich Herr XXXX mit Ablauf des 31.08.1989 im Ruhestand. Der verstorbene Ruhestandsbeamte bezog ab dem 01.09.1989 einen monatlichen Ruhebezug, der am Sterbetag €

1. 246,91 betrug. Der gebührende Ruhebezug wurde nachweislich in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben des Beamten nicht wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche gekürzt, weshalb § 15 Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 nicht zur Anwendung kommt.

2.3.1. Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin:

Die Alterspension betrug im August 2014: € 1.177,42

Jahreseinkommen im Jahr 2012 = € 16.004,82

Jahreseinkommen im Jahr 2013 = € 16.224,32

Gesamt (Jahreseinkommen 2012 und 2013) = € 32.229,14 / 24 = €

1. 342,88 (gerundet)

2.3.2. Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ruhestandsbeamten:

Der Ruhebezug betrug im Monat August: € 1.246,91

Jahreseinkommen im Jahr 2012 = € 16.878,00

Jahreseinkommen im Jahr 2013 = € 17.181,80

Gesamt (Jahreseinkommen 2012 und 2013) = € 34.059,80 / 24 = €

1. 419,16 (gerundet)

2.3.3. Ausmaß des Witwenversorgungsbezuges:

Zur Ermittlung des Prozentsatzes bezüglich des Ausmaßes des Witwenversorgungsgenusses vom Ruhebezug des verstorbenen Beamten wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Der sich daraus ergebende Prozentsatz beträgt sohin:

1. 342,88/1.419,16 * 100 = 94.625 (gerundet)

Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach ob hin mit 60 und nach unten mit Null begrenzt.

Das Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses ergibt sich daher nach folgender Berechnung:

Der Berechnungsprozentsatz beträgt 94,625%

100% = 40% des Ruhebezuges des Verstorbenen.

100% minus 94,625% = 5% (volle Prozentpunkte gemäß § 15 Abs. 2 PG

5% X 0,3% = 1,5%

Im Ergebnis sind dem Prozentsatz von 40% 1,5% hinzuzurechnen und daher beträgt der Witwenversorgungsgenuss 41,5% des Ruhebezuges des verstorbenen Ehegatten, sohin € 517,47 (1.246,91 X 41,5% = 517,47; gerundet).

2.3.4. Erhöhungsbetrag nach § 15b PG 1965:

Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von € 1.855,84, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht.

Eigeneinkommen: € 1.177,42

Witwenversorgungsbezug: € 517,47

Gesamt: € 1.694,89

Da das Eigeneinkommen monatlich den Betrag von € 1.855,84 nicht übersteigt, gebührt ein Erhöhungsbetrag gemäß § 15b PG 1965 in der Höhe von € 160,95. Der Witwenversorgungsbemessung ist daher der erhöhte Prozentsatz von 54,408% zugrunde zu legen, und es gebührt daher ein Witwenversorgungsgenuss von monatlich brutto € 678,42.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr anstatt des errechneten Prozentsatzes von 54,408 rechtmäßig 60 Prozent vom Ruhebezug des verstorbenen Ehegatten gebühre, ohne dies zu begründen. Mehr als eine hypothetische Möglichkeit einer potenziellen Änderung der Berechnungsgrundlage brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin erhoffte Änderung der Bemessungsgrundlage konnte weder begründet noch bestätigt werden.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des BF im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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