BVwG W203 1433082-1

W203 1433082-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensunterhalt,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz

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BVwG W203 1433082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1433082.1.00

Spruch

W203 1433082-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Zl. 13 01.396-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX

gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.11.2015 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF,

ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 02.02.2013 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er stamme aus XXXX in der Provinz Daykundi. Er habe keine schulische und keine Berufsausbildung und zuletzt ca. 5 Jahre als Tischler im Iran gearbeitet. In seinem Herkunftsland würden noch seine Mutter XXXX, ca. 45 Jahre alt, seine Brüder XXXX, ca. 12 Jahre alt, XXXX, ca. 10 Jahre alt und XXXX, ca. 8 Jahre alt sowie seine Söhne XXXX, ca. 4 Jahre alt und XXXX, ca. 1 Jahr alt sowie die XXXX, ca. 6 Jahre alt und XXXX, ca. 1 Jahr alt, leben.

XXXX und XXXX wären Zwillinge. Seine Ehefrau und sein Vater wären verstorben.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er vor ca. 7 Jahren bei seinem Schwiegervater um die Hand seiner zukünftigen Frau angehalten habe. Dieser Antrag sei abgelehnt worden, woraufhin seine zukünftige Ehefrau mit dem BF weggelaufen wäre. Sie hätten sich 2 Jahre lang versteckt gehalten und wären dann aus Angst vor dem Schwiegervater des BF in den Iran gegangen. Nach 5 Jahren im Iran wären sie zum Vater des BF nach Afghanistan zurückgekehrt. Bereits in der zweiten Nacht nach der Rückkehr wäre das Haus der Familie vom Schwiegervater des BF und dessen Leuten angegriffen worden. Der BF habe sich in einem Brunnen versteckt und nach ca. 1 Stunde, nachdem er keine Schüsse mehr gehört habe, sei er aus dem Versteck gekommen und habe gesehen, dass seine Frau und sein Vater bei dem Angriff erschossen worden wären. Nach der Beerdigung der beiden Toten sei der BF verhaftet worden und nach 37 Tagen gegen ein Bestechungsgeld in der Höhe von 25.000 Afghani freigekommen. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, sei der BF aus seiner Heimat geflohen.

3. Am 06.02.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er zwar keine Schule besucht habe, aber Lesen und Schreiben könne. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Daykundi. Er habe 5 Jahre lang im Iran als Tischler Stühle und Tische gefertigt. In seiner Heimat würden noch die Mutter des BF, drei Brüder sowie zwei Söhne und zwei Töchter leben. Er habe zuletzt vor 10 Tagen mit seiner Familie telefoniert und dabei erfahren, dass alle gesund wären und es ihnen gut gehe. Er habe mit seiner Ehefrau namens XXXX im Dorf XXXX, das zu Fuß 5 Tage und 5 Nächte von seinem Heimatdorf entfernt sei, die Ehe ohne Feierlichkeiten vor dem Mullah geschlossen, nachdem er sie entführt gehabt hätte. Sie hätten in XXXX 2 Jahre lang gelebt und der BF habe dort als Landwirt gearbeitet. Nachdem sein Schwiegervater namens XXXX vom Aufenthaltsort des BF erfahren hätte, wäre er mit seiner Frau in den Iran geflüchtet. Ein Nachbar namens XXXX, der gleichzeitig auch Dorfvorsteher wäre, habe den BF darüber informiert, dass dessen Schwiegervater bewaffnet wäre und Tag und Nacht nach ihm suchen würde. Trotz der weiten Entfernung zwischen dem Heimatdorf des BF und seinem neuen Aufenthaltsort wäre es seinem Schwiegervater möglich gewesen, diese Informationen zu bekommen, weil sich die hochangesehenen Leute wie die Dorfvorsteher untereinander kennen würden.

Der BF gab an, noch nie in Kabul gewesen zu sein. Seine Familie lebe jetzt im Heimatdorf in der Moschee XXXX und besitze 3 Schafe. Seine Mutter würde dafür sorgen, dass die Kinder des BF zu essen bekämen. Die Grundstücke der Familie habe der Schwiegervater des BF an sich genommen.

Nachgefragt gab der BF an, dass er jederzeit als Tischler arbeiten könne. Er wäre ein sehr guter Tischler.

Er wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen vom 02.02.2013 und ergänzte, dass er zweimal beim Vater seiner zukünftigen Ehefrau um deren Hand angehalten habe. Dieser habe aber abgelehnt und ihn mit dem Tod bedroht, falls er noch einmal kommen sollte. Daraufhin habe er das Mädchen nach XXXX entführt. Sie hätten dort 2 Jahre gelebt, und wären - nachdem er erfahren habe, dass 4 bis 5 bewaffnete Männer nach ihm suchten - nach XXXX im Iran gereist. Nachdem er nach ca. 5 Jahren seine Arbeit verloren habe, hätte er mit seiner Familie wieder zu seinem Vater nach Afghanistan zurückkehren müssen. Er habe gedacht, dass ihm sein Schwiegervater nach 7 Jahren und wegen der Kinder inzwischen vergeben hätte. In der zweiten Nacht nach der Rückkehr sei auf das Haus seines Vaters geschossen worden, woraufhin er sich in einem im Haus befindlichen Wasserbrunnen versteckt habe. Während des Angriffs wären seine Mutter und seine Brüder nicht zu Hause gewesen. Nachgefragt, warum er nicht zusammen mit seiner Frau und den Kinder geflohen wäre, gab der BF an, dass alles rundherum gebirgig sei, das Haus zwischen den Bergen liege und jeder von dort flüchtete. Er habe nichts tun können und wäre eben geflüchtet, um sich zu verstecken. Bei dem Angriff wären der Vater des BF durch einen Kopfschuss und die Ehefrau des BF durch einen Bauchschuss getötet worden. Leute aus dem Dorf hätten ihm geraten, zur in der Nähe befindlichen Polizeistation zu gehen, um die Morde zu melden. Er habe dort 4 bis 5 Soldaten getroffen, die alle aus der Gegend gestammt und der Familie des Schwiegervaters des BF angehört hätten, die ihm erlaubt hätten, die Toten zu beerdigen. Bei der Beerdigung hätten dem BF Leute aus dem Dorf geholfen. Nach der Beerdigung sei er sofort von der Polizei unter dem Vorwand, er habe das Mädchen entführt, gefesselt und in ein Gefängnis, das sich im Keller der Polizeistation befunden habe, gebracht worden. Hinter der Aktion wäre sein Schwiegervater gestanden, alle hätten ihn umbringen wollen. Nachgefragt, warum sie das nicht gleich gemacht haben sollten, gab der BF an, dass sie ihn zuerst einsperren und foltern und erst danach hätten töten wollen. Er wäre auch gefoltert worden, indem er nur einmal pro Tag ein Stück Maisbrot zu essen bekommen habe.

Er könne auch nicht nach Kabul gehen, weil er sich das nicht leisten könne, und weil sein Schwiegervater sehr mächtig wäre und ihn überall finden würde.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Zl. 13 01.396-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen wäre. Die Angaben des BF wären weder nachvollziehbar noch plausibel gewesen, so etwa im Hinblick darauf, dass sich der BF 2 Jahre lang in XXXX unbemerkt habe verstecken können, um dann doch vom Schwiegervater ausfindig gemacht zu werden. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass der BF bei dem geschilderten Angriff nicht versucht haben sollte, auch seine Frau und seine Kinder zu retten. Ebenso unplausibel wäre der Umstand, dass der BF von den Vertrauensleuten des Schwiegervaters 37 Tage lang eingesperrt worden wäre, wenn diese doch die Absicht gehabt hätten, ihn zu töten.

Der BF habe keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund glaubhaft machen können, und es sei ihm als erwachsenem, arbeitsfähigem Mann zumutbar, sich in Afghanistan, z. B. in Kabul, durch eigene Arbeit seinen notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF verfüge in Österreich über kein nennenswertes Privatleben, und seine Ausweisung wäre zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gerechtfertigt.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die der BF am 21.02.2013 eingebracht und mit Schreiben vom 27.03.2013 ergänzt hat, machte er Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Behörde habe es unterlassen, zu recherchieren, ob sich der vom BF geschilderte Angriff auf seine Familie tatsächlich ereignet habe. Auch die der Entscheidung zu Grunde liegenden Länderfeststellungen wären mangelhaft gewesen. Die Behörde habe weiters eine Beweislastumkehr vorgenommen und einen falschen Maßstab in Bezug auf die Glaubhaftmachung des Vorbringens des BF angelegt. Die Behörde wäre von Unschlüssigkeiten und Widersprüchlichkeiten des Vorbringens des BF ausgegangen, ohne dies auch nur irgendwie zu begründen.

6. Am 20.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und Folgendes angab:

Er habe in Afghanistan mit seiner Familie in einem einfachen, einstöckigen Haus aus Lehm, das mit einem Holzdach versehen gewesen wäre, gewohnt. Es wären etwa 5 bis 6 Minuten zu Fuß bis zum nächsten Haus in der Nachbarschaft gewesen. Er habe keine Schulausbildung und in Afghanistan als Hirte und in der Landwirtschaft und im Iran als Tischler gearbeitet. Er spreche noch nicht sehr gut Deutsch, besuche aber derzeit 2 Deutschkurse. In seiner Freizeit gehe er gerne in die Berge, manchmal begleitet von Freunden aus Afghanistan oder Österreich. Er habe zu niemandem in Afghanistan Kontakt, da dies nicht möglich wäre, weil in seinem Heimatdorf weder Internet noch Telefon oder die Post funktionieren würden. Zuletzt habe er von Griechenland aus über einen benachbarten Freund, der in Herat aufhältig war, telefonisch Kontakt mit seiner Familie gehabt.

Befragt, warum er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, gab der BF an, dass er dort Probleme mit seinem Schwiegervater habe, der bereits seinen Vater und seine Ehefrau getötet habe. Er habe sich an die Polizei gewendet, die örtliche Polizei bestehe aber aus Personen aus der Gegend, die die Funktion einer lokalen Regierung ausüben würden, und ihn festgenommen hätten, weil er die Tochter seines sehr einflussreichen Schwiegervaters entführt habe.

Es gäbe in ganz Afghanistan keine sichere Gegend für ihn und er möchte keinesfalls dorthin zurückkehren. Die Regierung und die staatlichen Behörden könnten nicht einmal sich selber schützen, wie sollten sie dann in der Lage sein, ihn zu beschützen? Auf Nachfrage durch seinen Vertreter gab der BF an, dass er nichts über die Sicherheitslage in der Provinz Daykundi wisse. Der Vertreter des BF beantragte daraufhin die Einholung eines Gutachtens betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Daykundi, auch im Hinblick darauf, dass der BF Hazara und Schiite sei.

Die als Zeugin einvernommene Fr. XXXX, seit eineinhalb Jahren ehrenamtliche Deutschlehrerin des BF, gab an, dass sich der BF mit dem Lernen der deutschen Sprache sehr schwer tue, dass er aber sehr integrationsfreudig wäre. Er würde gerne bei den Bauern in der Umgebung arbeiten und habe auch schon an der Kartoffelernte teilgenommen. Er würde gerne in die Natur und auf die Berge gehen und könne sehr gut mit Tieren umgehen. Eine Beschäftigung in der Landwirtschaft würde sich daher für den BF anbieten. Der BF würde sehr oft über seine Kinder sprechen, er mache sich Sorgen, dass diese möglicherweise nicht genug zu essen haben könnten. Er beteuere auch immer wieder, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.

7. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014 zog der BF die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Daykundi, in der er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der schiitischen Moslems an. Er verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung und hat in seinem Heimatland in der Landwirtschaft und im Iran als Tischler gearbeitet. Er hat vier Kinder im Alter von 2 bis 7 Jahren, die in Afghanistan leben, ist volljährig, erwerbsfähig und gesund.

Er hat vor mehr als 7 Jahren Afghanistan Richtung Iran verlassen und hat vor knapp 3 Jahren nach einer kurzzeitigen Rückkehr nach Afghanistan die Flucht nach Europa angetreten.

Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Familie, die neben den 4 eigenen Kindern aus seiner Mutter und den 3 minderjährigen Brüdern besteht. Die Frau und der Vater des BF sind verstorben.

Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 02.02.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Zur Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Zur Situation der Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Zur Situation der Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali-ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Interne Fluchtalternative:

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 21.02.2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) I (Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung das Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/001).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn Asylwerbern in einem Teil des Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Dem BF ist eine Rückkehr in seine Heimat aus folgenden Erwägungen nicht zumutbar: Der BF hält sich seit mehr als 7 Jahren mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung von etwa einem Monat außerhalb seines Herkunftslandes auf, sodass er sich dort mittlerweile nur schwer zu recht finden würde.

Die Herkunftsprovinz des BF, Daykundi, zählt zwar zu den relativ sichereren Gegenden Afghanistans, allerdings müsste der BF, um diese auf dem kürzesten Weg von Kabul aus zu erreichen, die sehr unsicheren Provinzen Wardak und insbesondere Ghazni passieren, um dorthin zu gelangen. Ein sicheres Erreichen seiner Heimatprovinz ist somit nicht gewährleistet.

Es ist zwar davon auszugehen, dass nach wie vor die Mutter sowie 3 minderjährige Brüder des BF in seiner Herkunftsregion leben. Allerdings wäre diese Kernfamilie des BF, die vom Schafhüten und Sammeln von Rohstoffen lebt, kaum in der Lage wäre, für den notwendigen Lebensunterhalt des BF in der ersten Zeit nach einer etwaigen Rückkehr zu sorgen. Der BF selber verfügt über keinerlei Ausbildung und war bislang in seinem Herkunftsstaat lediglich als landwirtschaftliche Hilfskraft tätig. Der BF, der nach Aussage seiner Deutschlehrerin sehr naturverbunden ist, hat in Afghanistan ausschließlich in einer dörflichen Gegend in der Provinz Daykundi gelebt und war noch nie in Kabul oder in einer anderen großen Stadt aufhältig. Er hat außer in Daykundi keine Familienangehörigen in Afghanistan und verfügt auch sonst über kein ihn unterstützendes soziales Netz in den großen Städten des Landes. Somit stehen dem BF auf Grund seiner mangelnden Ausbildung, seiner beschränkten beruflichen Möglichkeiten und mangels eines sozialen Netzes auch keine innerstaatlichen Fluchtalternativen zur Verfügung.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten könnte und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) I zu erkennen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.3. Zu Spruchpunkt A) II (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

3.4. Zu Spruchpunkt A) III (Ersatzlose Behebung der Ausweisungsverfügung):

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.5. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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