BVwG W167 1429971-1

W167 1429971-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2014

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befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

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BVwG W167 1429971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W167.1429971.1.00

Spruch

W167 1429971-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 17.09.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.11.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Einreise und Vernehmungen

Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 15.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete:

"Wegen der Talibanfolter sind wir geflüchtet. Frauen und Männer hatten keinerlei Rechte und durften nicht in die Schule gehen. Damals war das so, dass wir Hazare nichts zum Essen bekommen haben. Wir haben in einer Gegend gelebt wo sich oberhalb und unterhalb von uns Afghanen befunden haben. In unserer Gegend lebten nur Hazare die alle Schiiten waren. Als wir nach XXXX gingen war die Situation noch schlechter, obwohl wir in einer von Hazare dominierten Gegend gelebt haben. Die Regierung war gegen uns. Deshalb bin ich geflüchtet."

Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und der Regierung.

Am 30.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Seine Fluchtgründe schilderte er im Wesentlichen folgendermaßen:

"Als ich 12 Jahre alt war, gab es in meiner Heiamt bei uns zu Hause Probleme mit den Taliban und deshalb ist mein Vater mit uns nach XXXX geflüchtet. Ich hielt mich dann eigentlich immer in Pakistan in XXXX auf.

Ca. im XXXX verlobte ich mich mit einem Mädchen namens XXXX. Meine Familie war aber eigentlich gegen diese Verlobung. Auch die Familie des Mädchens war eher gegen diese Verlobung. Ich ging zur Familie des Mädchens nach Hause, wo die Ringe getauscht und Süßigkeiten gegessen wurden. Dann ging ich wieder nach Hause und feierte mit meiner Familie bei mir zu Hause die Verlobung und die Familie meiner Verlobten feierte bei ihnen zu Hause die Verlobung. Ich kannte das Mädchen von einem Englischkurs her und wir waren ineinander verliebt. Meine Brüder und meine Mutter waren mit der Verlobung nicht einverstanden. Nach Gesprächen mit dem Vater des Mädchens war dieser zumindest er eher mit der Verlobung einverstanden. Die Brüder und die Mutter des Mädchens waren aber nicht einverstanden. Nach der Verlobung verlangte dann die Mutter des Mädchens, dass ich mich von meiner Familie trenne und mit meiner Verlobten in eine eigene Wohnung ziehe. Damit war aber meine Familie überhaupt nicht einverstanden. Es kam dann immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Familien. Ich stritt mich dann fast jeden Tag mit XXXX. Eines Tages kam er dann mit Freunden zu uns nach Hause und rief nach mir. Ich ging vor die Tür und es kam wieder zu einem Streit. Im Zuge des Streits verletzte er mich dann mit einem Messer am linken Arm. Schließlich bedrohte XXXX auch noch mit dem Umbringen, XXXX.

Deshalb ging ich XXXX nach Afghanistan zu meinem Onkel in mein Heimatdort. Mein Onkel hat in XXXX ein Geschäft. XXXX reiste mir nach und stellte sich bei meinem Onkel im Geschäft als mein Freund vor. Er wusste vom Geschäft, weil ich das meiner Verlobten einmal erzählt hatte. Mein Onkel gab ihm meine Handynummer. Er rief mich dann und drohte mir, dass er mich überall, egal wo ich hin fliehen würde, finden und umbringen würde. Ich hatte Angst und kehrte nach Pakistan zu meiner Familie zurück. Meine Familie zwang bzw. überredete mich dazu, dass ich mich von meiner Verlobten "scheiden" ließ. Mein Onkel mütterlicherseits und mein Onkel väterlicherseits und zwei weitere Familien aus unserer Bekanntschaft trafen sich dann mit der Familie meiner Verlobten und teilten ihnen mit, dass es besser ist, wenn wir uns wieder "scheiden" lassen bzw. trennen, weil ja sowieso keiner der beiden Familien mit unserer Verlobung einverstanden ist. Die Familie meiner Verlobten war damit einverstanden und hat die Scheidung akzeptiert. Danach hat XXXX aber noch meinen Bruder geschlagen und hat einfach keine Ruhe gegeben.

Im XXXX habe ich dann meine Cousine, die Tochter meines Onkels väterlicherseits geheiratet, weil meine Familie das so wollte. Das sind meine privaten Probleme, die ich noch schildern wollte und die ich bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe.

Es gibt in XXXX aber auch noch allgemeine Probleme zwischen den Sunniten und Shiiten bzw. den Paschtunen und Hazara. Die Hazara und Schiiten werden von den anderen verfolgt und umgebracht, weil die Mullahs eine Fatwa herausgegeben haben, dass die Hazaras und die Shiiten nicht zu den Muslimen zählen und man sie deshalb umbringen soll. Meine Familie und ich hatten deshalb Angst und hatten auch Angst die Wohnung zu verlassen. Es kommt immer wieder, fast täglich, zu Vorfällen, wo Hazara und Shiiten umgebracht werden. Ich wurde nicht persönlich bedroht oder verfolgt. Nur die Hazara und Shiiten allgemein. Das sind meine Probleme".

Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an:

"In meiner Heimat gibt es die Taliban und viel Krieg und ich habe dort kein Haus. Außerdem habe ich Angst vor XXXX."

Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer zudem aus, seine Ex-Verlobte und er hätten ihre Familien dazu gebracht der Verlobung zuzustimmen.

"Wir haben unseren Familien gedroht, dass wir beide nie wieder heiraten würden, wenn sie uns die Verlobung nicht erlauben."

2. Bescheid des Bundesasylamts

Mit Bescheid vom 17.09.2012 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zur Abweisung in Spruchpunkt I. damit, dass nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Das Bundesasylamt stellte fest, dass bei dem Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3 EMRK darstellen würde und dass auch von der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ansiedlung in Kabul ausgegangen werden könne, weshalb der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war (Spruchpunkt II). Eine Ausweisung sei dringend geboten und stelle keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar (Spruchpunkt III.).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

3. Beschwerde

In der rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerde der Beschwerdeführer den genannten Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel mit näheren Ausführungen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Insbesondere wurde hinsichtlich der Verfolgungsgefahr insbesondere ausgeführt, dass vom XXXX eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehe. XXXX XXXX. Zudem sei es Tatsache, dass an den Hazara gravierende Menschenrechtsverletzungen verübt würden. Zudem käme Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative mangels eines Familienanschlusses nicht in Frage.

In einer Beschwerdeergänzung vom 20.11.2012 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seiner Gefährdung durch XXXX (u.a. "Obwohl die beiden Familienoberhäupter widerwillig schließlich unserer Verlobung zustimmten, war XXXX weiter dagegen und bedrohte mich bei meinem Leben, einmal hat er mich auch mit einem Messer verletzt. Ich habe deshalb die Verlobung einseitig aufgelöst, konnte dadurch aber XXXX nicht beruhigen, da er weiter danach trachtete für XXXX Rache zu üben.") Im Falle von Eheschließungen gegen den Willen der Familie werde der Bräutigam in der Regel von männlichen Familienangehörigen der Braut verfolgt und im Rahmen der Blutrache getötet. Zudem könne der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nur in traditionellen Wohngebieten der Hazara in Afghanistan leben, dort sei es aber XXXX ein Leichtes ihn aufzuspüren. Zudem sei er im Falle einer Rückkehr von Zwangsrekrutierung bedroht.

4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht

Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Parteiengehör hinsichtlich der geplanten Bestellung einer Sachverständigen aus dem Fachgebiet Länderkunde Afghanistan gegeben. Einwände wurden nicht erhoben.

Mit Beschluss vom 26.06.2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht die länderkundliche Sachverständige. Das Gutachten zur Frage, ob dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall Blutrache seitens XXXX droht wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2014 übermittelt.

Zusammen mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan sowie das Gutachten der Sachverständigen.

An der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2014 nahm der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte vorab mitgeteilt, dass ihm eine Teilnahme nicht möglich sei, die Abweisung der Beschwerde beantragt und um die Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht. Der Verhandlung wurden eine Dolmetscherin für die Sprache Dari und die länderkundliche Sachverständige beigezogen. In der Verhandlung wurde insbesondere das Sachverständigengutachten erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der volljährige, verheirate Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist shiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX, hat aber Afghanistan im XXXX verlassen und sich seitdem nur einmal für zwei Monate in seiner Heimatprovinz in Afghanistan aufgehalten.

Seine Ehefrau, seine Eltern und Geschwister leben in Paktistan.

Mit seinen Verwandten in Afghanistan hat der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den afghanischen Behörden weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in XXXX Behandlung.

Der Beschwerdeführer besucht Deutschkurse.

1.2. Zum Fluchtvorbringen wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer verlobte er sich in Pakistan mit einem afghanischen Mädchen, nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch das Mädchen ihre jeweiligen Familien unter Druck gesetzt hatten, einer Verlobung zuzustimmen.

XXXX verfolgte und bedrohte den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Verlobung sowohl in Pakistan als auch während des 2-monatigen Aufenthalts in Afghanistan. Er begründete dies im Gespräch mit dem Beschwerdeführer damit, dass dieser XXXX XXXX verletzt hätte.

Schließlich wurde auf Wunsch der Familie des Beschwerdeführers die Verlobung gelöst, womit die Familie des Mädchens auch einverstanden war. Dennoch hat XXXX weiterhin den Beschwerdeführer belästigt.

Die in der Beschwerde thematisierte Bedrohung des Beschwerdeführers als Hazara durch gravierende Menschenrechtsverletzungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seine Bedrohung in Afghanistan durch Zwangsrekrutierung konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

1.3.1. Traditionelle Verlobung in Afghanistan

In Afghanistan sind arrangierte Ehen vorherrschend. Die meisten Eheschließungen kommen durch die Vermittlung der Eltern zustande. Des Weiteren bedarf es besonderer Vorsicht bei der Partnerwahl des Kindes, weil die traditionell afghanische Gesellschaft die Scheidung als Ehrverletzung betrachtet, obwohl die islamische Lehre eine Scheidung verpflichtend vorschreibt, sofern das Leben nicht wie gewünscht funktioniert.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in fortgeschrittenen und gebildeten Familien auf das Mädchen selten Druck seitens der Familie ausgeübt wird bzw. entscheidet sich in nur geringen Fällen die Familie gegen den Willen des Mädchens für einen Partner. Es kommt allerdings zu Zwangsverehelichungen in den wenig oder überhaupt nicht gebildeten Familien. In ländlichen Gebieten wird die Entscheidung über die Eheschließung von der Familie des Mädchens getroffen, ohne die Einwilligung des Mädchens einzuholen.

(Sachverständigengutachten im gegenständlichen Fall)

In der afghanischen Gesellschaft ist es verboten vor der Eheschließung sexuellen Kontakt zu pflegen. Dieses Verbot basiert auf dem Islam. Sollte es doch dazu kommen, streben die Familien im Regelfall eine Heirat zwischen diesen Personen an, um damit eine Schande oder eine Ehrverletzung zu verhindern. Wenn keine Eheschließung erfolgt, würde sowohl der Junge als auch das Mädchen seitens der Familie des Mädchens bestraft werden.

(Sachverständigengutachten im gegenständlichen Fall)

1.3.2. Blutrache und Ehrenmord

Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, bei dem Tötungen oder andere Verbrechen durch Tötungen gerächt werden. Hierbei straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie oftmals auch aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Unter Familie ist dabei mancherorts nicht nur die biologische Verwandtschaft zu verstehen, sondern auch ein Clan.

Der Begriff Ehrenmord bezeichnet die Tötung bzw. Ermordung eines Mitglieds der Familie des Täters zur Abwendung einer ihm oder seiner Familie drohenden oder bereits zugefügten, gesellschaftlichen Herabsetzung aufgrund der Verletzung gesellschaftlicher Verhaltensregeln vonseiten der ermordeten bzw. zu ermordenden Person.

Im Wertesystem vieler streng traditioneller Gesellschaften hängt die "gesellschaftliche Ehre" der gesamten Familie auch vom normgerechten Verhalten aller Angehörigen ab.

Aufgrund der sozialen Struktur in den von Ehrenmorden betroffenen Ländern werden Ehrverletzungen vom sozialen Umfeld sehr streng sanktioniert und nach diesen Vorstellungen kann nur der Tod dessen, der den Makel in die Familie getragen hat, diese wieder von diesem befreien. Es handelt sich dabei um eine Familienangelegenheit.

Die Befürworter dieser Praxis sehen darin kein Verbrechen, sondern eine soziale Notwendigkeit, die dem höheren Zweck diene, die Familie zu erhalten. Im Verständnis dieser Kulturen geht es weniger darum, die Person, die Schande über die Familie gebracht hat, zu bestrafen, sondern eher darum, den "Fleck", den "Schmutz" aus der Familie zu entfernen. Die Zielsetzung eines Ehrenmordes ähnelt also der einer Verstoßung.

(Sachverständigengutachten im gegenständlichen Fall)

1.3.3. Ethnische Minderheiten / Hazara:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

1.3.4. Religionsfreiheit / Schiiten:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

1.3.5. Sicherheitslage in XXXX:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und XXXX.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Die Provinz XXXX bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013)

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. XXXX ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in XXXX" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXX führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

1.3.6. Provinz Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2014 in Kabul:

Am 4. Jänner 2014 ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet: NATO military convoy attacked in Kabul diplomatic quarter, 4. Jänner 2014)

Am 12. Jänner 2014 sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Two killed as suicide bomber targets police bus in Kabul" 12 Jänner 2014)

Am 17. Jänner 2014 sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (BBC News: IMF and UN officials killed in Kabul restaurant attack, 18. Jänner 2014)

In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte. (Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: Afghanistan: "Suicide bomber kills 4 in Kabul attack on military bus" 26. Jänner 2014)

Am 10. Februar 2014 sind laut Angaben des internationalen Mkabulilitärbündnisses 2 zivile NATO- Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Car Bomb In Kabul Kills 2 Contractors" 10. Februar 2014)

Am 20. Februar 2014 sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Bomber Targets Shi'ite Cultural Center In Kabul" 20. Februar 2014)

Am 11. März 2014 ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Swedish Radio Journalist Shot Dead In Kabul" 11. März 2014)

Am 20. März 2014 sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zudem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians" 21. März 2014)

Am 25. März 2014 sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Attackers Strike At Election Office Near Candidate's Kabul Home" 25. März 2014)

Am 28. März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "One Killed In Kabul Guest-House Attack" 28. März 2014)

Am 29. März 2014 haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Militants Target Afghan Election HQ" 29. März 2014)

Am 2. April 2014 hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban suicide blast kills six as Afghan election looms" 2. April 2014)

Am 15. April 2014 ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Afghan Female Lawmaker Injured In Kabul Shooting" 16. April 2014)

Am 24. April 2014 hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP - Agence France-Presse:

"Expat workers on edge as US doctor killed in Kabul", 25. April 2014)

Am 12. Mai 2014 ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News: "Afghanistan attacks mark Taliban's summer offensive" 12. Mai 2014)

Am 14. Mai 2014 wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Ten Killed In Attacks Across Afghanistan" 15. Mai 2014)

Am 6. Juni 2014 wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse:

"Afghan election front-runner Abdullah escapes assassination attempt" 6. Juni 2014)

Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet. (AFP - Agence France-Presse: "Afghans vote in run-off election despite Taliban threats" 14. Juni 2014)

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt. (Ruttig, Thomas: Elections 2014 (30): "Some initial reflections on E-Day II" 15. Juni 2014)

Am 21. Juni 2014 sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News: "Afghan suicide attack targets top adviser" 21. Juni 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

Am 2. Juli 2014 berichtete BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News: "Afghan suicide bomber attacks military bus in Kabul" 2. Juli 2014)

Am 3. Juli 2014 wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Taliban Fires Rockets At Kabul Airport" 3. Juli 2014)

Am 5. Juli 2014 hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Dozens Of Fuel Trucks Set Alight Outside Kabul" 5. Juli 2014)

Am 17. Juli 2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban attack Kabul airport as Afghan poll audit starts" 17. Juli 2014)

Am 22. Juli 2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Bomber Kills Foreigns Near Kabul Airport" 22. Juli 2014)

Am 26. Juli 2014 sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Afghanistan Attacks Kill At Least 13" 26. Juli 2014)

Am 10. August 2014 wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "4 civilians killed in Kabul suicide attack on NATO convoy" 10. August 2014)

Am 20. August 2014 wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "NATO Soldier Was Victim Of Kabul Stabbing, 20. August 2014")

1.3.7. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

1.3.8. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

1.3.9. Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

1.3.10. Risikogruppen:

UNHCR geht u.a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

an Blutfehden beteiligte Personen

(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" (HCR/EG/AFG/13/01))

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Bereits das Bundesasylamt hat die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers festgestellt, sowie, dass dieser aus einem näher bezeichneten Ort in der Provinz XXXX stammt, Afghanistan im Alter von XXXX verlassen und seitdem mit seiner Familie in Pakistan gelebt hat, dass seine Muttersprache Dari ist, er zur Volksgruppe der Hazara gehört und shiitischer Moslem ist. Diese Angaben hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Daher werden sie den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer habe sich seitdem nur einmal für zwei Monate in Afghanistan (in XXXX) aufgehalten. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stimmig und wird daher den Feststellungen zugrunde gelegt.

Mit seinen Verwandten in seiner Heimatprovinz in Afghanistan hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr, was vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation in Afghanistan plausibel ist.

Bereits das Bundesasylamt hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist, noch jemals inhaftiert wurde. Auch hatte er mit den afghanischen Behörden weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Zudem war der Beschwerdeführer nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde kein Vorbringen erstattet, welches an diesen Feststellungen zweifeln ließe.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Der Beschwerdeführer hat seine Behandlung und den Besuch der Deutschkurse dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich nachgewiesen.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers, nämlich seine Verlobung und deren Lösung in Paktistan sowie seine daraus resultierende Verfolgung durch XXXX sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Diese waren im Wesentlichen übereinstimmend sowie nachvollziehbar und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewerten.

Nicht nachvollziehbar erscheint dem Bundesverwaltungsgericht allerdings die Behauptung des Beschwerdeführers XXXX im Rahmen der Blutrache verfolgt zu werden.

Das schlüssige und widerspruchsfreie länderkundliche Gutachten der mit den afghanischen Sitten und Gebräuchen vertrauten Sachverständigen schließt eine Verfolgung wegen Blutrache in der gegenständlichen Konstellation aus. Das Gutachten beruht auf folgenden, in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer bestätigten Annahmen:

"Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers verlobte er sich mit einem Mädchen, das er in einem Kurs kennengelernt hatte, indem der BF und seine Verlobten beide Familien unter Druck gesetzt haben, einer Verlobung zuzustimmen. XXXX, XXXX, verfolgte und bedrohte den BF ab dem Zeitpunkt der Verlobung und begründete seine Vorgangsweise im Gespräch mit dem BF, damit, dass der BF XXXX verletzt hätte. Schließlich wurde auf Wunsch der Familie des BF die Verlobung gelöst, womit die Familie des Mädchens auch einverstanden war. Dennoch hätte XXXX weiterhin den BF und dessen Bruder belästigt."

Das Gutachten führt zur Frage, ob die Lösung der Verlobung durch den Mann im konkreten Fall dazu führen kann, dass dieser von der Familie der damaligen Verlobten im Rahmen der Blutrache verfolgt wird, folgendes aus:

"XXXX war mit der Verlobung XXXX mit dem BF nicht einverstanden und hat dies auch in seinen nach der Verlobung gesetzten Aktionen zum Ausdruck gebracht. Dabei ist anzumerken, dass XXXX dem BF XXXX vorwerfen kann, weil die Verlobung offiziell mit Einverständnis der Familien - auch wenn durch den BF und dessen Verlobte erzwungen - im Rahmen der kulturell üblichen Gepflogenheiten stattgefunden hat. Für

XXXX ergeben sich daher keine Gründe für die Verfolgung XXXX. Es ist daher auszuschließen, dass dem BF deswegen Ehrenmord droht.

Nach der Lösung einer Verlobung würde im Regelfall dem Mann Ehrenmord drohen, sofern er für die Trennung von seiner Verlobten keine plausiblen Gründe geltend machen kann. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann ebenfalls ein drohender Ehrenmord ausgeschlossen werden, weil die Lösung der Verlobung - zwar auf Wunsch der eigenen Familie - mit dem Einverständnis der Familie des Mädchens vollzogen worden ist und daher die sich Familie des Mädchens allen Regeln widersetzen würde, wenn sie den BF deswegen verfolgen würde.

Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Informationen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer, sofern seine Angaben korrekt sind, durch Ehrenmord nicht bedroht ist, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt werden."

Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich daher, dass weder die Verlobung selbst noch die Auflösung der Verlobung ("Scheidung") durch den Beschwerdeführer wegen des Einverständnisses der Familie des Mädchens im gegenständlichen Fall zu Verfolgung im Rahmen der Blutrache führen können.

Da nach Aussage des Beschwerdeführers XXXX seine ersten Verfolgungshandlungen bereits nach erfolgter Verlobung gesetzt hat und dem Beschwerdeführer sogar nach Afghanistan nachgereist ist, ist auch zu prüfen, ob XXXX- zu Blutrache führen könnten. Wie sich aus den diesbezüglichen Länderfeststellungen basierend auf den Angaben der Sachverständigen in der Verhandlung ergibt, wird nach XXXX im Regelfall eine Schande oder eine Ehrverletzung verhindert, indem die beiden Personen verheiratet werden. Nur wenn keine Eheschließung erfolgt, würden die Beteiligten von der Familie des Mädchens bestraft werden. Wie der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, begannen die Verfolgungshandlungen XXXX aber bereits nach der Verlobung. Zudem sei XXXX nach Aussage des Beschwerdeführers mit der Verlobung nicht einverstanden gewesen, obwohl seitens des Beschwerdeführers mit der Verlobung bereits der erste Schritt zur Verhinderung der Schande oder Ehrverletzung der Familie des Mädchens gesetzt wurde. Daher ist auch die vorgebrachte Ehrverletzung nicht als Grund für eine Verfolgung im Rahmen der Blutrache plausibel. Vielmehr hat gerade das Verhalten XXXX des Beschwerdeführers dazu geführt, dass in weiterer Folge die Verlobung im Einvernehmen beider Familien gelöst wurde.

Im gegenständlichen Fall sind weitere Indizien dafür, dass die XXXX kein Grund für eine Bestrafung des Beschwerdeführers im Rahmen der Blutrache sind, dass einerseits die Verfolgungshandlungen immer nur von einer Person der Familie ausgingen, während die restliche Familie des betroffenen Mädchens sogar der Auflösung der Verlobung zugestimmt hat, und andererseits dass dem im gleichen Ort lebenden Beschwerdeführer keine Bestrafung seiner Ex-Verlobten bekannt war und dieser sie auch nicht vorgebracht hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers "Dort, wo ich herkomme, tragen das Familien nicht öffentlich aus, wenn ihre Kinder sich dieses Vergehens schuldig gemacht haben, es bleibt alles in ihren 4 Wänden, um eine weitere Schande für die Familie zu vermeiden, wird dies nicht der Öffentlichkeit zugetragen." vermochte das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Gesamtvorbringens - insbesondere der Zustimmung der Familie des Mädchen zur Auflösung der Verlobung - nicht zu überzeugen.

2.2.2. Die erst in der Beschwerde thematisierte Bedrohung des Beschwerdeführers als Hazara wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seine Bedrohung in Afghanistan durch Zwangsrekrutierung ist weder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen anzunehmen, noch haben sich während seines immerhin zweimonatigen Aufenthalts in Afghanistan Hinweise auf eine derartige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Er hat vielmehr selbst angegeben, dass die Verfolgung durch XXXX Grund für seine Rückkehr nach Pakistan war. Von Übergriffen gegen seine Person wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines wehrfähigen Alters hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht berichtet.

2.2.3. Die in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt thematisierten Probleme der shiitischen Hazara in Pakistan sind im gegenständlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, da sie sich nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beziehen und Asyl bzw. subsidiärer Schutz dem Beschwerdeführer nur im Hinblick auf Afghanistan zuerkannt werden könnte.

2.3. Zur hier maßgeblichen Situation in Afghanistan

Die Feststellungen zur stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Ergänzend wurde zu den hier spezifischen Fragestellungen der Verlobung und deren Auflösung im afghanischen Kulturkreis sowie der möglicherweise daraus resultierenden Blutrache ein länderkundliches Sachverständigengutachten eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3.2. Zu A) Spruchpunkt I) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

Obwohl das Bundesverwaltungsgericht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch XXXX ausgeht, beruht die Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine Privatperson in diesem Fall nicht auf Gründen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannt werden.

Selbst bei Annahme einer Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Blutrache - von der das Bundesverwaltungsgericht wie oben ausgeführt nicht ausgeht - würde sich hier die allfällige Blutrache nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den Täter - den Beschwerdeführer- selbst richten. Somit liegt jedenfalls keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Hazara und shiitischer Moslem asylrelevant diskriminiert bzw. zwangsrekrutiert werden würde. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu A) Spruchpunkt II) Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, dem Nichtvorliegen eines sozialen Netzwerkes vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.4. Zu A) Spruchpunkt III.: Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vergleiche die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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