W157 1433201-1•BVwG W157 1433201-1
W157 1433201-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Parteiengehör, Sicherheitslage
W157 1433201-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 15.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando Baden) am Tag der Antragstellung gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am XXXX, Afghanistan geboren sei, seit dem Jahr 2012 traditionell und standesamtlich verheiratet sei, von 1993 bis 2002 in XXXX, Afghanistan die Grund- und Mitteschule, sowie von 2002 bis 2005 in XXXX, Afghanistan die Grund- und Mittelschule besucht habe. Von 2007 bis 2009 habe er die Universität in XXXX, Afghanistan besucht und dort eine pädagogische Ausbildung genossen. Er sei von Beruf Physik- und Mathematiklehrer (2009 bis 2010) und Direktor einer Schule (2010 bis 2012) gewesen. In XXXX würden noch sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder sowie seine Ehefrau leben. Außerdem lebe eine Schwester von ihm in Teheran, Iran. Als letzte Adresse im Heimatland gab der BF die Adresse einer Dienstwohnung in Kabul an.
Der BF gab weiters an, dass er am 22.09.2012 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsland gefasst habe. Am 01.10.2012 habe er Afghanistan verlassen und sei am 11.11.2012 in Griechenland in die EU eingereist. Danach habe er sich in Italien aufgehalten und sei schließlich am 15.02.2013 mit der Bahn nach Österreich eingereist.
Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er im April 2012 von Taliban in einem Kleinbus angehalten worden und dann aus dem Fahrzeug herausgeholt worden sei. Die Taliban hätten ihm mitgeteilt, dass sie wüssten, dass er als Direktor in einer Schule arbeite und hätten ihm gesagt, dass er mit dieser Tätigkeit aufhören müsse. Falls er das nicht mache, würden sie ihn töten. Zirka eine Woche später sei der BF zwei Mal von den Taliban angerufen worden und diese hätten ihm gedroht, dass er seine Arbeit als Direktor einzustellen habe. Zuletzt habe er einen Brief von den Taliban erhalten, in dem sie ihn abermals bedroht hätten und aufgefordert hätten, seine Arbeit einzustellen. Er habe Angst bekommen und am 01.10.2012 sein Land verlassen. Er sei nie von Taliban festgenommen oder geschlagen worden. Auf die Frage, was der BF bei einer Rückkehr in die Heimat befürchtet, gab er an, er habe Angst um sein Leben, die Taliban würden ihn umbringen.
2. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden BFA) am 21.02.2013 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er einen bis 2014 gültigen Reisepass und eine Tazkira besitze. Er habe nur bis 2012 gearbeitet, dann sei er wieder zurück in sein Heimatdorf gegangen und habe nicht weiter gearbeitet. Über die telefonischen Drohungen der Taliban habe er niemanden etwas erzählt. Den Brief, den die Taliban geschickt hätten, hätten die Eltern des BF in die Hände bekommen. Der Brief sei in der Früh vor der Türe gelegen, das habe der Vater des BF ihm erzählt. Befragt zu seinem Arbeitsalltag als Direktor der Schule gab der BF an, er habe alles gemacht, was mit der Verwaltung und Direktion zu tun gehabt habe. Er habe jeweils von Samstag bis Donnerstag gearbeitet. Von 17:00 Uhr bis 21:30 Uhr habe er die Universität XXXX besucht. Dort habe er Jus studiert. Die Schule, von der der BF Direktor gewesen sei, sei dem Bildungsministerium unterstellt gewesen. In der Schule habe der BF einen Schlafplatz und ein Zimmer bekommen. Vom Heimatort des BF bis zur Schule sei man abhängig davon, ob es Gefechte gegeben habe oder nicht, zirka fünf Stunden bis zu einem ganzen Tag gefahren. Er sei mit einer Art von Sammeltaxi nach Hause gekommen. Er habe pro Monat 18.000 Afghani verdient. Da er einigen Kindern, denen es finanziell sehr schlecht gegangen sei, die Schulgebühren bezahlt habe, seien ihm zirka 12.000 Afghani übrig geblieben. Auf die Frage ob der BF jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei, Militär oder beim Gericht gewesen sei, gab der BF an, er sei dort nicht hingegangen, weil der Staat nicht einmal seine eigenen Leute, die Polizei usw., schützen könne. Die Gegend, die man als XXXX bezeichne, gehöre zur Provinz XXXX und dort habe die Polizei keine Macht.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er seine Arbeit sehr geliebt habe. Er habe auch gerne unterrichtet. Dann habe er den Brief (der Taliban) bekommen, eigentlich hätten seine Eltern das Schreiben bekommen. Er habe seinem Vater vorgeschlagen, er solle "alle" mit nach Kabul nehmen. Sein Vater sei daraufhin sehr wütend geworden und habe gesagt, dass man mit diesen 13.000 Afghani, die er im Monat verdiene, keine 16-köpfige Familie durchbringen könne. Der BF habe bereits alles gesagt, andere Probleme habe er nicht gehabt. Auf die konkrete Frage, wie er auf die Drohungen reagiert habe, gab der BF an, dass "diese Leute" sehr gut informiert gewesen seien. Sie seien eingestiegen, hätten den BF gepackt und beschimpft. Sie hätten ihn zum Aussteigen aufgefordert und noch einmal nach dem Namen gefragt. "Frauen" hätten ihm dann das Leben gerettet. Diese seien ausgestiegen, hätten geweint und gemeint, der BF wäre frisch verheiratet. Erst als der BF "ihnen" versprochen habe, dass er seine Arbeit aufgeben würde, hätten sie ihn losgelassen. Auf Aufforderung des BFA schrieb der BF den Namen jener Person, die ihn bedroht haben soll, auf, die Angaben finden sich im Akt. Auf die Frage, warum er nicht einfach woanders hin gezogen sei, gab der BF an, er hätte woanders nicht leben können. Er habe seinem Vater sogar vorgeschlagen, nach Kabul zu ziehen. Seine Arbeit habe er nicht aufgeben wollen. Er habe den Drang gespürt, weiter zu studieren. Auf Vorhalt, dass er auch durch die Flucht aus Afghanistan seine Arbeit aufgegeben habe, gab der BF an, "sie" hätten ihn auf jeden Fall umgebracht, auch wenn er seine Arbeit aufgegeben hätte. "Diese Leute" hätten Amerikaner, die für das Bildungsministerium gearbeitet haben, getötet. Gleichgültig, wohin der BF in Afghanistan gezogen wäre, hätten sie ihn getötet.
Der BF legte mehrere im Akt ersichtliche Beweismittel vor, es handelt sich dabei vorwiegend um Kopien von Urkunden im Zusammenhang mit seiner Ausbildung bzw. Lehrtätigkeit sowie ein Schreiben der Taliban.
3. Das BFA hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 15.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält (AS198 bis AS221), führte das BFA nach ausführlicher Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle zusammengefasst aus, dass der BF keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Heimatland Afghanistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Identität des BF mangels geeigneter im Original vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden könne. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führt das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF die Drohung durch die Taliban nur in den Raum gestellt habe. Seine Angaben würden überdies Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So habe der BF in der Erstbefragung vorgebracht, die Taliban hätten ihn im April 2012 zum ersten Mal bedroht. Innerhalb einer Woche seien danach zwei telefonische Drohungen erfolgt. In der Einvernahme vor dem BFA wiederrum habe der BF davon gesprochen, dass die erste Drohung im Mai oder Juni erfolgt sei. Die nächsten Drohungen hätten in Abständenn innerhalb eines Monats stattgefunden. Diese Angaben würden im Widerspruch damit stehen, dass der BF angegeben habe, nach der letzten Drohung nicht mehr weiter gearbeitet zu haben und im September 2012 mit der Arbeit endgültig aufgehört zu haben. Nicht glaubwürdig sei, dass die Taliban bei einem ernsthaften Interesse innerhalb von einem Zeitraum von einigen Monaten immer und immer wieder drohen sollten, ohne dass die betroffene Person jemals das von den Taliban erwünschte Verhalten zeige. Ebenso sei es unglaubwürdig, dass das Weinen von einigen Frauen Taliban davon abgehalten habe sollen, die Verschleppung des BF zu verhindern und ihm, wie von ihm angegeben, das Leben zu retten. Der BF habe angegeben, dass er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, nachdem er nicht mehr gearbeitet habe. Dort habe er sich dann bis zur Ausreise aufgehalten. Es sei jedoch nicht glaubwürdig, dass jemand, der von den Taliban bedroht worden sein soll, sich danach freiwillig in ein Gebiet begeben solle, wo Leute für die Taliban spionieren, um dort eine Zeit lang bis zur Ausreise zu leben. Divergierend habe der BF dann angegeben, sich an seinem letzten Arbeitstag gleich nach XXXX begeben zu haben. Zur Tätigkeit des BF als Direktor der Schule hielt das BFA beweiswürdigend fest, dass diese Tätigkeit nie in Abrede gestellt worden sei. Zum vermeintlichen Drohbrief der Taliban hielt das BFA fest, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass derartige Unterlagen leicht beschaffbar seien und diesem Schreiben auch aufgrund der schon aufgeführten Widersprüche die Beweiskraft abgesprochen werden müsse.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der BF in einem handschriftlichen, in Dari verfassten Schreiben, das später von einer beeideten Dolmetscherin im Auftrag des Asylgerichtshofs (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) übersetzt wurde, aus, dass die Lage in Afghanistan äußerst gefährlich sei und die Gruppierungen der Gegner der Regierung, nämlich die Taliban, von Tag zu Tag an Macht gewinnen würden. Der BF betonte, dass er kein Analphabet sei, sondern Bildung genossen habe und Arbeit finden würde. Er sei nicht wegen des Geldes nach Österreich gekommen. Er habe im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Er sei überzeugt, dass in Bezug auf die von ihm vorgelegten Dokumente keine Untersuchungen durchgeführt worden seien. Es sei nicht möglich, dass die Dokumente innerhalb eines Tages geprüft worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 15.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 25.11.1999, ZI. 99/20/0465; 08.06.2000, ZI. 99/20/0203, 99/20/0586; 21.09.2000, ZI. 99/20/0373; 25.01.2001, ZI. 2000/20/0367, 2000/20/0438, 2000/20/0480; 21.06.2001, ZI. 99/20/0460; 16.04.2002, ZI. 2000/20/0131).
Nach Artikel 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in "sonstigen Rechtssachen" nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Bei der Auslegung des Umfangs der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einfachgesetzlich geregelten Befugnis zur Kassation ist zu bedenken, dass die Verfassungsnorm des Artikel 130 Abs. 4 B-VG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verlangt, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen "unterlassener Ermittlungen" des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass weder der Fall des Artikel 130 Abs. 4 Z 1 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG) noch der Fall des Artikel 130 Abs. 4 Z 2 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) verwirklicht ist (vgl. BVwG, I402 1431183-1/7E vom 04.02.2014).
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).
Die belangte Behörde hat eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid von der Unglaubhaftigkeit der fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat sich dabei auf die oben angeführte Beweiswürdigung gestützt. Obwohl der BF vor dem Bundesasylamt zahlreiche Beweismittel (in Kopie) vorgelegt hat (AS131 bis AS163), hielt die belangte Behörde im Bescheid auf Seite 9 (AS197) in aktenwidriger Weise fest, der BF habe keine Beweismittel in Vorlage gebracht. In weiterer Folge wurde im Rahmen der Beweiswürdigung zwar in wenigen Worten pauschal auf die vorgelegten Beweismittel Bezug genommen und ausgeführt, dass die Tätigkeit des BF als Direktor einer Schule nie in Abrede gestellt worden sei (entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid allerdings nicht zu entnehmen), man sich derartige Unterlagen wie den Drohbrief aber leicht beschaffen könne, und dem Schreiben auch aufgrund der angeführten Widersprüche die Beweiskraft abgesprochen werden müsse. Das Bundesasylamt hat sich damit aber nicht hinreichend mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt, umso mehr dem BF auch keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den relevierten Widersprüche Stellung zu nehmen und diese allenfalls aufzuklären.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von Lehrern und sonstigen im Bildungsbereich tätigen Personen (vgl. EASO, Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans, Dezember 2012, S. 76 ff) jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Das Bundesasylamt hat sich sohin im Ergebnis lediglich ansatzweise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch hinsichtlich seiner Rückkehrsituation unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Dem angefochtenen Bescheid sind zwar keinerlei Feststellungen zu entnehmen, aus welcher Region oder Provinz der BF stammt, dennoch wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar erscheine. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der BF eigenen Angaben zufolge aus XXXX stammt, einer der 2012/13 am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013).
Auch hinsichtlich der laut angefochtenem Bescheid "ebenfalls" bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul hat das Bundesasylamt nicht dargetan, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein ausreichendes familiäres bzw. soziales Netz vorfinden würde bzw. auf andere Weise seine notwendigen Grundbedürfnisse hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15:
"Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").
Soweit festgestellt wurde, dass für den BF als erwachsene, arbeitsfähige und gesunde Person kein reales Risiko bestehe, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage zu geraten, ist überdies festzuhalten, dass die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf Länderberichten gründen, die vorwiegend aus den Jahren 2010 und 2011 bzw. Anfang 2012 datieren und damit (bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes) nicht die erforderliche Aktualität aufweisen. Im Übrigen ist auch dem ebenfalls angeführten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2012 zu entnehmen, dass staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung praktisch nicht existieren. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, sind in Anbetracht des Umfanges der erforderlichen Sachverhaltsermittlungen gegenständlich nicht erkennbar.
Das BFA hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich des Fluchtgrundes und der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers, als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, sich insbesondere mit dem gesamten mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und § 28 Abs. 3 VwGVG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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