W106 1428101-1•BVwG W106 1428101-1
W106 1428101-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 12 02.122-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.
II. Der Beschwerde vom 20.07.2012 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Turkmene und sunnitischer Muslime, stellte am 21.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von Organen der Polizeiinspektion Schärding und am 12.06.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein einer Dolmetscherin für Dari, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, aus der Provinz Kunduz, Bezirk XXXX in Afghanistan zu stammen, er sei Waise und kenne seine Eltern nicht. Der BF sei bis zu seinem 10. Lebensjahr bei seinem Ziehvater namens XXXX aufgewachsen, welcher den BF sehr schlecht behandelt habe. Er sei von seinem Ziehvater sehr oft geschlagen worden. Er habe den BF keine Schule besuchen lassen, obwohl seine eigenen Kinder die Schule besuchten. Der BF habe im Haushalt der Ziehfamilie mitgeholfen. Er habe sich wie ein Knecht gefühlt. Mit 10 Jahren sei dann der BF von einem Nachbarn nach XXXX in Pakistan gebracht worden, wo er bei einem Mullah namens XXXX sechs Jahre gewohnt habe. Der BF war in Pakistan als Obstverkäufer tätig. Als der BF 15 Jahre alt war, habe ihn XXXX zu den Mudjaheddins schicken wollen, um als Selbstmordattentäter ins Paradies zu kommen, der BF habe sich aber geweigert. Der Arbeitgeber des BF habe ihn gewarnt mitzugehen und ihm geraten wegzulaufen, bevor er als Selbstmordattentäter eingesetzt werde. Der BF habe daraufhin Pakistan verlassen und sei dann über Shiraz nach Teheran gereist, wo er sich ca. 7 bis 8 Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er schlepperunterstützt über Istanbul nach Griechenland und von dort versteckt auf der Ladefläche eines LKW bis nach Österreich gelangt.
Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er habe keine Dokumente.
I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.07.2012, Zl. 12 02.122-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Die Behörde wertete das Gesamtvorbringen des BF als bloßes Konstrukt, weil er nicht einmal ansatzweise Angaben zu einen Eltern bzw. Großeltern und dem Grund seines Aufenthaltes bei seinem Ziehvater XXXX habe tätigen können. Es sei davon auszugehen, dass ihm sein Nachbar jedenfalls Informationen betreffend seine Familie hätte geben können. Andererseits habe der BF sehr wohl angeben können, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen zu sein, was auszuschließen sei, wenn er über seine Abstammung (Eltern, Großeltern) nichts wisse. Die Angaben des BF zum Fluchtgrund und seiner Abstammung bzw. seinem Familienschicksal seien unglaubwürdig. Seinen Angaben sei auch nicht zu entnehmen, dass Mullah XXXX den BF tatsächlich zwingen wollte, zu den Mudjaheddins zu gehen.
Zur Sicherheitslage im Herkunftsland beruft sich die Behörde auf die wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, Stand Februar 2012, und die dort zitierten Quellen.
Zum Privat- und Familienleben wird ausgeführt, dass mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben habe festgestellt werden können.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass der BF keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Der allgemeinen Situation bzw. Menschenrechtssituation im Heimatstaat könne nicht allein ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen.
Zu Spruchpunkt II. legte die Behörde dar, dass aufgrund des nicht glaubwürdigen Fluchtvorbringens auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne.
Der BF sei arbeitsfähig und gesund und drohe ihm somit kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, z.B. nach Kabul, in eine aussichtslose Lage zu kommen, und werde er so wie bisher in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten - sowie in Pakistan - zu bestreiten.
Zu Spruchpunkt III. wird zusammenfassend ausgeführt, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Eingriffes in das Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK vorlägen, die einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG entgegenstünden.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Zur Flüchtlingseigenschaft wird vom BF unter Hinweis auf seine Einvernahmen vom 21.02.2012 und 12.06.2012 bekräftigt, ein Waisenkind zu sein, von seinem Stiefvater geschlagen und misshandelt worden zu sein, weshalb er Afghanistan verlassen und in Pakistan bei einem Mullah gelebt habe. Dieser habe den BF zu einem Selbstmordattentäter ausbilden wollen, weshalb der BF schließlich auch Pakistan verlassen habe.
Die Behörde habe dem BF seine Glaubwürdigkeit zu Unrecht abgesprochen, sie habe es unterlassen, die Gründe für und gegen seine Glaubwürdigkeit abzuwägen und zu würdigen und habe daher willkürlich entschieden, ohne ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen. Dazu im Einzelnen:
Dem BF seien in der Einvernahme die als unglaubwürdig erachteten Punkte nicht vorgehalten worden und sei er daher im Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Zum Vorhalt der Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF keine Angaben zu seinen Eltern bzw. dem Grund seiner Aufenthaltnahme beim Ziehvater habe machen können: Der BF habe bereits in seiner Einvernahme dargelegt, bis zu seinem 10. Lebensjahr bei seinem Ziehvater gelebt zu haben in der Annahme, dass er sein leiblicher Vater sei. Weil dieser den BF geschlagen und misshandelt habe und die anderen Kinder bevorzugt habe, habe sich der BF nie wirklich als dessen Sohn gefühlt. Dies sei ihm erst klar geworden, als er von seinem Nachbarn erfahren habe, dass XXXX nicht sein leiblicher Vater sei. Da die Demütigungen und Misshandlungen nicht mehr tragbar gewesen seien, zumal XXXX auch gar nicht sein leiblicher Vater war, sei er mit seinem Nachbarn nach Pakistan ausgereist. Der BF wiederholt, keine Informationen über seine Eltern zu haben.
Wenn dem BF vorgehalten werde, keine Angaben zu seiner Familie, wohl aber zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Turkmenen machen zu können, habe der BF bereits in der Einvernahme dargelegt, dass in dem Dorf, wo die Ziehfamilie lebe, alle Turkmenen seien. In der Annahme, die Familie von XXXX sei seine Familie, sei der BF als Turkmene aufgewachsen, er habe das nie in Zweifel gezogen.
Wenn ihm die Behörde zuletzt vorhalte, dass seinen Angaben nicht zu entnehmen sei, dass der BF von Mullah XXXX, bei dem der in Pakistan lebte, gezwungen worden sei, zu den Mudjaheddins zu gehen, fehle dazu jegliche Begründung und Würdigung seines Vorbringens.
Aus seinem Fluchtvorbringen ergebe sich somit - entgegen der Ansicht der Behörde - eine GFK-relevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Jedenfalls hätte aber dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat und unter Berücksichtigung, dass der BF Vollwaise sei und keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützung in Afghanistan aufweisen könnte, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zugesprochen werden müssen. Aus den vom BF wiedergegebenen Auszügen aktueller Länderberichte sei zu entnehmen, dass die Lage in Afghanistan derart prekär sei, dass eine Rückkehr jedenfalls eine Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde.
Es wird beantragt:
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
2. den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem BF gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zu erkannt werde;
3. in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuweisen;
4. in eventu die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Mit E-Mail vom 11.11.2014 legte die Caritas Diözese Graz-Seckau eine Bestätigung vor, wonach der BF vom 24.09. bis 16.12.2014 einen Deutschkurs A1.1 besuche, weiter die Zusage einer Bäckerei in Graz, bei welcher der BF im Fall einer Arbeitserlaubnis zu arbeiten anfangen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und des aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 19.11.2014), speziell zur Sicherheitslage in der Provinz Kunduz, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Kunduz konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt nicht bezweifelt wurden.
Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Kunduz, Bezirk XXXX. Er gehört zur Volksgruppe der Turkmenen, ist sunnitischer Muslime, ledig und hat keine Kinder.
Der BF ist Vollwaise und lebte bis zu seinem 10. Lebensjahr bei einer Ziehfamilie im Heimatdorf. Er genoss keine Schulbildung. Der BF wurde von seinem Ziehvater schlecht behandelt - dieser habe den BF nach seinen Angaben wiederholt geschlagen und misshandelt - und den BF gegenüber dessen eigenen Kindern benachteiligt, so konnten diese zum Beispiel zur Schule gehen. Ob dieser Umstände wurde der BF von seinem Nachbarn zu einem befreundeten Mullah nach Pakistan (XXXX) gebracht, in dessen Familie der BF sechs Jahre lebte. Als der BF 15 Jahre war, sollte der BF auf Drängen des Mullah zu den Mudjaheddins gehen, um sich als Selbstmordattentäter ausbilden zu lassen. Dies hat der BF entschieden abgelehnt. Aus Angst davor und auf Anraten seines Arbeitgebers hat der BF Pakistan verlassen, ist über Shiraz nach Teheran gereist, wo er sich ca. 7 bis 8 Monate aufgehalten hat. Anschließend ist er schlepperunterstützt über Istanbul nach Griechenland und von dort versteckt auf der Ladefläche eines LKW bis nach Österreich gelangt.
Am 21.02.2012 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er besucht derzeit einen Deutschkurs der Stufe A1 und hat die Beschäftigungszusage eines Bäckerbetriebes vorgelegt.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK verlassen hat.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ist zur Heimatprovinz Kunduz Folgendes zu entnehmen:
"Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.
Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k).
Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara (Khaama Press 6.8.2014).
Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet (Khaama Press 23.8.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahr 2013 wurden laut dem Ministerium für Drogenbekämpfung 1.473 Hektar Opiumanbaufläche in 13 Provinzen zerstört, davon 9 Hektar in Kunduz (UN GASC 18.6.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)"
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält nun § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2, 23), als maßgeblich heranzuziehen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zum § 21 Abs. 7 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 28.05.2014 weiter ausgeführt, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im Beschwerdefall ist aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer noch mündlich zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht daher unterbleiben konnte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Die Behörde begründet die Versagung des Asylstatus damit, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien.
Nun kann es im Beschwerdefall aber dahingestellt bleiben, ob sein Fluchtvorbringen der Wahrheit entspricht, denn selbst wenn sein Fluchtvorbringen wahr ist, wird damit keiner der unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK subsumierbaren Fluchtgründe dargetan. Die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen - im Beschwerdefall die behaupteten Misshandlungen und Demütigungen des BF durch seine Ziehfamilie bzw. seinen Ziehvater in seinem Heimatbezirk - stellen keinen unter die GFK zu unterstellenden Verfolgungsgrund dar. Dafür, dass die Misshandlungen gegenüber dem BF etwa aus religiösen oder politischen Motiven oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Minderheit erfolgt wären, ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den vorliegenden Unterlagen oder seinem Beschwerdevorbringen.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des BF konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunduz, dem Herkunftsgebiet des BF, ist mit Blick auf die individuelle Situation des BF zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach Kunduz zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert.
Dass der BF in anderen Teilen Afghanistans über tragfähige Beziehungen und/oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügt oder tatsächliche Unterstützung erhalten würde, ist nicht ersichtlich. Nach seinen insofern für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdigen Angaben ist der BF Vollwaise und verfügt er über keine Informationen zu einer allfällig noch lebenden leiblichen Verwandtschaft in Afghanistan. Eine Rückkehr zu seiner Ziehfamilie erscheint aus den vom BF angegebenen Gründen seiner schlechten Behandlung durch diese ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall wäre der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der BF sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des BF zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III:
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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