BVwG G306 2012235-1

G306 2012235-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2014

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Regest

Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

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BVwG G306 2012235-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2012235.1.00

Spruch

G306 2012235-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2014, Zl. 13-563943202/14792926, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Der Straftat lag zugrunde, dass der BF am 30.11.2013 einer anderen Person durch Versetzen eines Faustschlages in Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung nach sich zog. Das Opfer erlitt eine Schädelprellung, Lockerung des rechten vorderen Schneidezahnes sowie eine Verstauchung der Halswirbelsäule. Bei ihrer Strafbemessung führte das erkennende Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis sowie das Anerkenntnis, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen an. Des Weiteren geht aus dem bekämpften Bescheid hervor, dass der BF bereits zuvor 6 Mal rechtskräftig von verschiedenen Gerichten verurteilt worden ist.

2. Der BF wurde am 22.08.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, niederschriftlich einvernommen. Als Gegenstand der Verhandlung führte das BFA das Aufenthaltsverbotsverfahren (gemeint wohl: Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot) an. Der BF gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seit 1991 in Österreich gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder wohnen würde. Er würde seit seiner Haftentlassung im Jahre 2011 durchgehend bei der XXXX als XXXX arbeiten. Er habe keine Freundin und habe er auch keine Sorgepflichten. In Bosnien würde noch seine Oma leben. Seine Eltern hätten in Bosnien ein Haus welches jedoch seit dem Krieg beschädigt sei. Er würde bei seinen Eltern wohnen und würde sich nur unter der Woche, aufgrund seiner Arbeit, auswärts aufhalten. Er habe hier in Österreich seinen Bekanntenkreis, da er hier aufgewachsen sei. Er sei in Österreich in die Volksschule, Hauptschule und Polytechnikum gegangen. Er habe den Beruf des Installateurs gelernt, jedoch keinen Abschluss gemacht. In Bosnien kenne er niemanden, außer seiner Oma. Die Taten die er begangen habe würde er bereuen. Er wolle in Österreich bei seinen Eltern und seinem Bruder bleiben. Die begangenen Straftaten seien immer unter Alkoholeinfluss begangen worden. Er sei diesbezüglich gerade in Behandlung und wolle er den Alkohol komplett abschwören. Er habe sich auch freiwillig zum Entzug und zur Aggressionsbewältigung angemeldet.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 09.09.2014, wurde gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt I.); gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.); weiters wurde dem BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist eingeräumt (Spruchpunkt II.)

4. Mit dem am 23.09.2014 beim BFA eingebrachten und mit 22.09.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Berufung (richtig: Beschwerde) des BF gegen den Bescheid des BFA stattgeben und den angefochtenen Bescheid voll inhaltlich aufheben.

Begründet führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid festgestellt habe, dass der BF seit 1999 durchgehend in Österreich aufhältig sei, er mit seinen Eltern und Bruder gemeinsam wohne, auswärts arbeite und bereits 7 Mal rechtskräftig verurteilt worden wäre. Diese Feststellungen seine teilweise unrichtig und zwar vor allem, da die Behörde als Geburtsdatum den XXXX angeführt habe. Der BF sei jedoch am XXXX geboren und würde sich ca. seit 1991/92 im Bundesgebiet aufhalten. Der BF habe bereits in Österreich die Volksschule besucht. Es sei richtig, dass der BF bereits 7 Mal verurteilt worden wäre. Die letzte Tat vom XXXX sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Die belangte Behörde habe den festgestellten Sachverhalt unrichtig beurteilt. Der BF sei in der Republik Österreich integriert und eingeführt. Er sei fast sein ganzes Leben, seit ca. 1991 hier aufhältig. Er sei in Österreich aufgewachsen und habe hier sämtliche Schulen besucht. Er würde arbeiten, habe dadurch ein Einkommen und würde daher keine Gebietskörperschaft belasten. Der BF würde nach wie vor bei seinen Eltern und seinem Bruder wohnen. Zu seinem Geburtsland habe er keine Beziehungen und auch keinerlei Kontakte. Es sei nicht wegzuleugnen, dass der BF Vorstrafen aufweise. Diese wären jedoch auf das erhöhte Aggressionspotenzial des BF zurückzuführen. Der BF würde sich seit frühester Jugend in Österreich aufhalten und müsse er bei einem 3 jährigen Einreiseverbot seinen gesamten Haushalt nach Bosnien verlegen. Die eingeräumte Frist von 2 Wochen wäre dafür viel zu kurz und müsse die Frist jedenfalls zumindest 6 Monate betragen. Der Beschwerde wurden unter einem noch die Einstellung des Strafverfahrens XXXX, Teilnahmebestätigung XXXX sowie die Bestätigung der XXXX beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 25.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung im Bezug des bisherigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, von falschen Tatsachen ausging. Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid auf Seite 2, 3 und 4 aus, dass sich der BF seit dem 22.11.1999 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würde. Dies sei im ZMR dokumentiert. Diese Feststellung lässt sich mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen. Der BF gab in seiner Niederschrift vom 22.08.2014 an, dass er bereits seit dem Jahr 1991 im Bundesgebiet aufhältig sei und er hier in Österreich die Volks,- Hauptschule sowie Poly besucht habe. Es ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde diesbezüglich Erhebungen durchführte bzw. durchführen ließ. Des Weiteren fällt auf, dass die belangte Behörde, immer wieder dieselben formulierten Absätze wiedergibt (siehe z.B. Seite 8 Absatz 3 und 4 sowie Seite 12 Absatz 2 und 3). Die belangte Behörde versucht zwar in ihrer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 BFA-VG) darzulegen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF das private Interesse bei weitem übersteige - konnte dies jedoch nicht mit den rechtlichen Grundlagen subsumieren und in Einklang bringen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Die belangte Behörde stützte ihre Interessensabwägung bzw. das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF ausschließlich auf seine strafrechtlichen Verurteilungen und unterließ es klar und deutlich und damit nachvollziehbar darzulegen, warum die strafrechtlichen Verurteilungen den bisherigen langen (fast 24 Jahre) rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, dass tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und den sehr hohen Grad der Integration, überwiegen.

Im Bescheid auf Seite 3 führt die belangte Behörde zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes die sieben strafrechtlichen Verurteilungen mit Gericht, Datum, Zahl und Paragrafen an. Die belangte Behörde unterließ es jedoch die Tathandlungen sowie die Höhe der verhängten Strafen anzuführen. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid auch in keinster Weise auf die begangen strafbaren Handlungen ein. Sie führte nur lapidar immer wieder an, dass der BF bereits 7 Mal rechtskräftig, vor allem wegen Körperverletzungen verurteilt worden und 18 Mal der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden wäre. Sie unterließ es jedoch darzulegen welche Tatbestände, vor allem was genau, wann und wie der BF verwirklichte um darlegen zu können, aufgrund welcher schädlichen Neigung der BF handelte und daher davon auszugehen sei, dass bei einem Verbleiben des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (in Anlehnung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ist bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbotes zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen einer Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.10.2014, Zl. G306 2012587-1).

Im konkreten vorliegenden Fall ist die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Sie hätte in diesem Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet zu treffen gehabt.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es sich beim BF offensichtlich um einen gewaltbereiten jungen Mann handelt, der für seine Straftaten bereits 7 Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde. Dem stehen jedoch der sehr lange rechtmäßige Aufenthalt, das aufrechte Familienleben sowie die sehr hohe Integration im Bundesgebiet, gegenüber. Die belangte Behörde vermochte in ihrem bekämpften Bescheid nicht darzulegen, aufgrund welcher strafrechtlichen Verurteilung bzw. Verurteilungen und das daraus zu erkennbare Persönlichkeitsbild des BF, ihre Prognose zugrunde legte. Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bescheid erweist sich das Ergebnis der vorgenommenen Abwägung der belangten Behörde als bedenklich.

Die belangte Behörde wird daher in ihrem neu zu erlassenden Bescheid, sich nicht nur auf das Anführen der strafrechtlichen Verurteilungen, sondern sie wird darüber hinaus begründen müssen, vor allem was die Dauer des Einreiseverbotes anbelangt, wie sie zur Prognoseentscheidung gelangte. Das BFA wird sich in diesem Zusammenhang auch mit dem "Nachtatverhalten" auseinanderzusetzen haben. Erst nach diesen getätigten Ermittlungen im Beweisverfahren wird sie die neuerliche Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vornehmen müssen.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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