BVwG W215 1412532-1

W215 1412532-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, soziale<br/>Verhältnisse, strafrechtliche Verfolgung, Übergangsbestimmungen,<br/>Verfolgungsgefahr

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BVwG W215 1412532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1412532.1.00

Spruch

W215 1412532-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zahl 09 11.791-BAE, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 28.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.09.2009 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, gesund und illegal am 01.09.2009 aus XXXX ausgereist zu sein. Zur Reiseroute, die Reise habe von

01.09. bis 28.09.2009 gedauert, könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner älteren Schwester im Elternhaus in XXXX gelebt und 11 Jahre lang die Schule besucht. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein langjähriges Mitglied der XXXX, einer Oppositionspartei, sei. Der Beschwerdeführer sei ihr im Februar 2009 beigetreten und habe Flugblätter für die Partei verteilt. Sein Vater sei seit ca. vier Jahren verschollen. Der Beschwerdeführer sei von vier maskierten, bewaffneten Männern überfallen und misshandelt worden und sei ca. 20 Tage stationär im Spital gewesen. Bei Bedarf könne er Befunde vorlegen. Aus Angst um sein Leben habe er XXXX verlassen. Im Fall seiner Rückkehr nach XXXX fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden. Zum Nachweis seiner Identität brachte der Beschwerdeführer einen tadschikischen Inlandspass in Vorlage.

Eine vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin beantragte beim Bundesasylamt mit Email vom 28.01.2010 die Heranziehung eines russischsprachigen Dolmetschers für die weiteren Befragungen des Beschwerdeführers.

Am 01.02.2010 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, in Gegenwart seines Rechtsanwaltes und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt. Zu Beginn der Befragung brachte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Vorlage, von denen Kopien zum Akt des Bundesasylamtes genommen wurden: Ein vierzehn Seiten umfassendes Schreiben der XXXX XXXX an UNHCR, Zeugnisse Deutsch Stufe 1A Grundstufe 1 vom 26.11.2009 und Stufe 1B Grundstufe 1 vom 21.12.2009, eine beidseitig bedrucktes Formular für eine Zeugenladung für den 14.04.2009 an eine Adresse in XXXX mit einem Stempel mit dem Aufdruck "für Paketsendungen" von dem nur die Vorderseite ausgefüllt ist, aber nicht die Rückseite, einen Mitgliedsausweis der XXXX XXXX bei dem weder die Nummer noch das Ausstellungdatum ausgefüllt sind, ein vorgedrucktes Formular einer Mitgliedsbestätigung der XXXX XXXX mit dem handschriftlich ausgefüllten Datum 11.06.2009 und der handschriftlich ausgefüllten Nummer 20, die Kopie eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an die XXXX XXXX mit dem handschriftlich ausgefüllten Datum "23.06.05" in welchem mittgeteilt wird, dass die Eingaben des Präsidenten der Russischen Föderation, den Menschenrechtsbevollmächtigen der Russischen Föderation und die Gosduma der Russischen Föderation betreffend XXXX geprüft würden und man das Ergebnis später mitteilen würde, die Kopie eines Schreibens vom 12.12.2005 an UNHCR, in dem ausführlich die Entführung XXXX durch die tadschikischen Rechtschutzbehörden aus der Russischen Föderation, sowie dessen gesetzwidrige Anhaltung in XXXX und Verurteilung zu einer dreiundzwanzigjährigen Freiheitsstrafe geschildert werden bzw. UNHCR gebeten wird, deswegen Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzubringen, die Kopie eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 01.02.2005 an die XXXX XXXX mit welchem der Erhalt des Schreibens der XXXX XXXX bestätigt und mitgeteilt wird, dass eine Untersuchung im Gange sei, nachdem XXXX angegeben habe, von der Behörden der Republik XXXX aus politischen Gründen verfolgt zu werden, die Kopie eines Schreibens eines Menschenrechtsbevollmächtigen in Moskau vom 19.05.2005 an die XXXX XXXX in dem mitgeteilt wird, dass das Schreiben der XXXX XXXX an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, als in dieser Sache zuständige Behörde, weitergeleitet worden sei, die Kopie eines Briefes vom 18.12.2004 an den Präsident der Russischen Föderation V. Putin, in dem darum gebeten wird, die Anschuldigungen gegen XXXX, der sich zum damaligen Zeitpunkt in Moskau in Haft befand, genau zu prüfen, bevor man einer Auslieferung nach XXXX zustimme, die Kopie eines dreiseitigen Schreibens der XXXX XXXX mit der Nr. 28 vom 19.08.2006 an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in welchem die Fakten zur Entführung vom XXXX genau aufgelistet werden und angegeben wird, dass die zuständige russische Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX nur schleppend und widerwillig im Entführungsfall ermittle und man sich gezwungen sehe, den Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zu ersuchen, der Staatsanwaltschaft XXXX aufzutragen, die Ermittlungen nicht schleifen zu lassen, die Kopie eines automationsunterstützt verfassen Antrages von XXXX mit dem handschriftlich hinzugefügten Datum 22.06.06 an die Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX, mit dem Ersuchen ihm einen Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens wegen seiner Entführung und über seine Einstufung als Geschädigter zukommen zu lassen, die Kopie einer undatierten russischsprachigen Deklaration ohne Briefkopf und ohne Absender im Namen der EU, in welcher die EU ihre Besorgnis über den Fall XXXX im speziellen und die Menschenrechtlage in XXXX im allgemeinen zum Ausdruck bringt, die Kopie eines Schreibens der Botschaft der Russischen Föderation vom 30.06.2005 an das Präsidium der XXXX XXXX in welchem das Eintreffen der Beschwerde der XXXX XXXX gegen die Menschenrechtsverletzungen im Fall XXXX bestätigt und darauf verwiesen wird, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation bereits mit dem Fall befasst sei, die (Anmerkung: wiederholt vorgelegte, siehe dazu weiter oben) Kopie eines Briefes vom 18.12.2004 an den Präsident der Russischen Föderation V. Putin, in dem darum gebeten wird, die Anschuldigungen gegen XXXX, der sich zum damaligen Zeitpunkt in Moskau in Haft befand, genau zu prüfen, bevor man einer Auslieferung nach XXXX zustimme, die Kopie eines russischsprachigen Schreibens vom 17.06.2005 in welchem die USA ihre Besorgnis zum Fall XXXX zum Ausdruck bringen, die Kopie einer undatierten Deklaration der "Koalition politischer Parteien für feie und transparente Wahlen in XXXX" in welcher Vertreter der XXXX XXXX, XXXXXXXX und der XXXX XXXX ihre Besorgnis über den Verlauf der nationalen Wahlen in XXXX das Verhalten der Regierung unmittelbar vor den Wahlen und im Fall XXXX zum Ausdruck bringen, die Kopie eines Schreibens in Englisch vom 16.06.2005 (Anmerkung: inhaltlich ähnlich bzw. teilweise wortident mit der Kopie des Schreibens vom 17.06.2005, siehe weiter oben) in welchem die USA ihre Besorgnis zum Fall XXXX zum Ausdruck bringen, die Kopie eines automationsunterstützt verfassen Schreibens von XXXX mit dem handschriftlich hinzugefügten Datum 30.06.06 an die Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX, in dem steht, dass er den Beschluss über seine Einstufung als Geschädigter nie erhalten habe und dass die tadschikischen Behörden aus politischen Gründen seine Einvernahme als Geschädigter in dieser Sache verhindern würde, die Kopie eines Schreibens XXXX XXXX XXXX vom 16.02.2006 in welchem der Ausgang des Strafverfahrens gegen XXXX als Folge einer nicht unabhängigen Justiz in XXXX bezeichnet und angekündigt wird, dass sich das Präsidium der XXXX XXXX in dieser Sachen an internationale Organisationen wenden werde, ein undatiertes insgesamt vierseitiges gerichtsmedizinisches Gutachten Nr. 81 wonach laut erster automationsunterstütz verfasster Seite die Begutachtung des Beschwerdeführers am 25.04.2009 begonnen und am 26.04.2009 geendet hat und aus den drei weiteren ausschließlich handschriftlich verfassten Seiten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Verfasser aufgefordert habe, die schwere seiner Verletzungen festzustellen und behauptet habe, dass er am 20.04.2009 gegen 19.30 Uhr von unbekannten ohne jeden Grund verprügelt worden wäre und kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, samt Diagnose, eine ausschließlich handschriftlich verfasster unleserlicher und daher auch nicht übersetzbarer Befund eines Augenarztes vom 20.04.09 ohne Stempel und ohne vorgedrucktem Briefkopf und eine Artikel einer tadschikischen Zeitung XXXX in welchem berichtet wird, dass der Vorsitzende der XXXX XXXX XXXX fünfundfünfzig Jahre alt geworden sei, den fünften Geburtstag in Haft verbringen, er sei festgenommen worden, nach viermonatiger Haft entlassen und zehn Tage danach erneut festgenommen und zu einer dreiundzwanzigjährigen Haftstrafe verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er illegal in Österreich eigereist, ledig und kinderlos sei, ein wenig Deutsch spreche, in Österreich nicht arbeite aber hier studieren wolle, seit dem Vorfall an Kopfschmerzen und lichtempfindlichen Augen leiden würde, nicht vorbestraft, volljährig sei und in XXXX vom Gehalt seiner Mutter gelebt habe. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seinen Verwandten in XXXX weil seine Emails an seine Adresse in XXXX nicht beantwortet würden. Der Beschwerdeführer, der aus XXXX stamme, dort die Schule besucht und gelebt habe, sei nach seiner Volljährigkeit im Februar 2009 der XXXX XXXX beigetreten. Sei Vater sei auch Mitglied dieser Partei gewesen und seit dem Jahr 2005 spurlos verschwunden. Weiters führte der Beschwerdeführer wörtlich aus (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"... Ebenfalls 2005 wurde der Minister der XXXX festgenommen und zu 23 Jahren Haft verurteilt. Im April 2009 war ich mit Kollegen in der Stadt XXXX, wo wir Flugblätter verteilten. Wenig später erhielt ich eine Ladung zur Miliz in XXXX. Die Miliz von XXXX warnte uns, dass wir uns hüten sollten, dort wieder hinzugehen, wo wir die Flugblätter verteilt haben. Sie wollten verhindern, dass wir weiter Flugblätter verteilen. Meine Kollegen und ich haben besprochen, dass wir Demokraten sind und dass es unsere Aufgabe ist, die tadschikische Gesellschaft weiterzuentwickeln. Wir verteilten deshalb weiter Flugblätter. Während wir noch dort standen und Flugblätter verteilten, kam ein Auto angefahren, aus dem vier Männern stiegen. Sie waren maskiert und hatten automatische Waffen. Den ersten Schlag erhielt ich auf den Kopf. Daher stammt die Narbe, welche ich zuvor angegeben habe. Ich fiel zu Boden und war nicht ganz bei mir. Ich hatte schreckliche Angst, mit XXXX bereits sterben zu müssen. (Anmerkung: beim Antragsteller fließen Tränen.) Ich wurde weiter mit Händen und Füßen auf den Kopf geschlagen. Sie sagten ständig, dass sie mich gewarnt hätten. Ich kam erst im Krankenhaus zu mir. Ich war 20 oder 21 Tage im Krankenhaus. Dann sagten mir meine Parteikollegen, dass ich dringend das Land verlassen muss. Ich hielt mich bis September 2009 an verschiedenen Orten versteckt. Am 01.09.2009 gelang es mir, in einem Lkw das Land zu verlassen.

F: Haben Sie die Spitalsbefunde mit?

A: Ja.

F: Wer brachte Sie ins Spital?

A: Meine Kollegen oder andere Leute brachten mich dort hin. Es war ein Krankenhaus in XXXX. Da ich nicht selbst aus XXXX stamme, kenne ich das Spital nicht.

V: Selbst wenn man ortsunkundig ist, bekommt man nach 20 Tagen mit, in welchem Spital man behandelt wird. Was sagen Sie dazu?

A: Ich dachte damals nicht darüber nach. Es interessierte mich nicht. Ich hatte andere Sorgen. Ich wurde entlassen und dachte nicht mehr weiter darüber nach.

F: Welche Angaben können Sie zu behandelnden Arzt machen?

A: Es war ein Mann.

F: In welcher Weise wurden Sie behandelt?

A: Ich wurde untersucht, der Kopf wurde verbunden und ich bekam Tabletten gegen die Kopfschmerzen.

F: Wann fand der Übergriff auf Ihre Person statt?

A: Dieser war am 20.04.2009, gegen Abend.

F: Mit wie vielen Kollegen waren Sie unterwegs?

A: Das war unterschiedlich. Es kamen immer wieder neue nach, andere gingen zurück. Manchmal waren wir zu viert, manchmal zu fünft.

F: Wurden die anderen auch verletzt?

A: Ich kann nicht sagen, ob die anderen auch verletzt wurden. Die Flugblätter wurden an unterschiedlichen Orten verteilt. Das Auto kam zuerst zu mir. Vielleicht wurden die anderen auch verletzt. Vielleicht wussten diese Leute, wer mein Vater war.

V: Zuvor gaben Sie an, dass die Kollegen Sie ins Spital gebracht haben. Wenn diese wo anders gestanden sind, ist dies aber unmöglich. Was sagen Sie dazu?

A: Ich kann nicht genau sagen, ob dies die Kollegen waren. Es können auch Passanten gewesen sein. Ich kann es nicht genau sagen.

F: Was können Sie zu den maskierten Leuten angeben?

A: Ich kann nicht sagen, wer sie waren und von welcher Organisation sie sind. Es waren erwachsene Männer. Ich war erst XXXX alt. Sie sagten, dass sie uns gewarnt und wir nicht auf sie gehört haben.

F: Welche Bedeutung hatte Ihr Vater für die XXXX?

A: Mein Vater war Parteimitglied der XXXX. Außerdem war er ein enger Freund von XXXX. XXXX war der Parteivorsitzende der XXXX. Inoffiziell ist er es noch. Er befindet sich momentan in Haft. Offiziell heißt der Parteivorsitzende XXXX. Der Stellvertreter von XXXX heißt XXXX (auch inoffizieller Stellvertreter).

F: Ist die XXXX verboten oder eine offizielle Partei?

A: Sie ist nicht verboten, sondern eine offizielle Partei.

F: Was machten Sie, abgesehen vom Verteilten von Flugblättern, für die Partei?

A: Ich war in der Jugendorganisation der Partei. Wir hatten zahlreiche Treffen und diskutierten über verschiedene Themen.

F: Wer gab die Order für das Verteilen der Flugblätter?

A: Diese kam von verschiedenen Personen, aber auch zum Beispiel vom stellvertretenden Leiter der Partei (XXXX).

F: Weshalb meldeten Sie sich für diese Aufgabe?

A: Erstens, weil mein Vater bereits bei der Partei war und zweitens, weil es mir wichtig ist, die XXXX Gesellschaft in XXXX zu entwickeln.

F: Wussten Sie, dass das Verteilen von Flugblättern gefährlich ist?

A: Ich dachte nicht, dass es gefährlich werden könnte. Ich wusste zwar, dass unser Parteivorsitzender widerrechtlich ins Gefängnis gebracht wurde, jedoch dachte ich nicht, dass es einem XXXX-jährigen gefährlich wird.

F: Wie schnitt die XXXX bei der letzten Wahl ab?

A: Das kann ich nicht sagen, weil ich erst nach der Wahl der Partei beigetreten bin.

F: Welcher Zweck wurde mit den Flugblättern verfolgt?

A: Mit diesen Flugblättern stellte sich die XXXX den Leuten vor und erläuterte ihre Ziele.

F: Was sind die Ziele?

A: Die Bildung einer XXXX Gesellschaft in XXXX.

F: Was können Sie über das Verschwinden des Vaters erzählen?

A: Ehrlich gesagt weiß ich darüber nichts Genaueres. Es war aber kein Zufall. Die Entführung geschah zeitgleich mit der Festnahme seines engen Freundes XXXX.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?

A: Nein.

F: Waren Sie in XXXX jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Nein.

F: Hatten Sie in XXXX jemals Probleme mit einem Gericht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in XXXX jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie innerhalb der XXXX ein einfachen Parteimitglied oder ein Funktionär?

A: Ein einfaches Mitglied (aktiv).

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in XXXX erleiden zu müssen?

A: Bevor ich ausreiste, sagten mir meine Kollegen, dass ich unbedingt ausreisen muss, weil ich ansonsten sicher getötet werde.

F: Ihnen werden Länderinformationen (Beilage 1) in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesasylamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren.

A: Nein.

Fragen von Mag XXXX:

F: Sie legten eine Ladung vor. Können Sie sagen, wann, wie und von wem Sie diese erhalten haben?

A: Diese Ladung erhielt ich von Parteikollegen. Die Ladung wurde der Mutter zugestellt. Sie brachte die Ladung zu den Parteikollegen. Wir verteilten zu dieser Zeit gerade Flugblätter.

F: Kamen Sie dieser Ladung nach?

A: Ja. Ich war dort. Es war eine Zeugenladung. Wir erhielten die Drohung, mit dem Verteilen der Flugblätter aufzuhören.

F: Sie legten ein gerichtsmedizinisches Gutachten vor. Wann und von wem erhielten Sie dieses?

A: Meine Parteikollegen organisierten dies nach meiner Entlassung.

F: Wer ist der höchste Parteifunktionär der XXXX, mit dem Sie zu tun hatten?

A: Der stellvertretende Leiter XXXX weiß, dass ich Parteimitglied bin. Er kennt mich.

F: Können Sie Namen von den Kollegen bzw. Freunden nennen, die mit Ihnen gemeinsam Flugblätter verteilt haben?

A: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.

F: Sind das auch Parteimitglieder bzw. der Jugendorganisation der XXXX?

A: Ja.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. ..."

Dem Bundesasylamt wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.02.2010 übermittelt. Zusammen mit dieser wurden die Kopie des tadschikischen Führerscheins des Beschwerdeführers vom 18.02.2009 und die Kopie seiner Geburtsurkunde übermittelt. In der Stellungnahme wurden Teile des Vorbringens und der Befürchtungen des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach XXXX wiederholt, Auszüge aus dem Jahresbericht 2009 des US Department of State zitiert und auf den Jahresbericht von Amnesty International von 2009 hingewiesen, wonach XXXX auf Nahrungsmittellieferungen der internationalen Gemeinschaft angewiesen sei, um eine Hungersnot abzuwenden und viele Personen von der Energieversorgung abgeschnitten seien. Es wurde neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der Gefahr ausgesetzt wäre zu verhungern oder zu erfrieren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zahl 09 11.791-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers festgestellt habe werden können, jedoch nicht, dass dieser in XXXX aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Es werde festgestellt, dass der Körper ein äußeres sichtbares Merkmal, eine im Durchmesser ca. zwei cm runde Narbe beim Haaransatz links; vermutlich Misshandlung mit einem Gewehr, April 2009, aufweise. Dass die Verursachung dieses sichtbaren Merkmales aus einem Übergriff, resultierend aus einer Verfolgung aus politischen Gründen, beruhe, stehe hingegen nicht fest. Vom Bundesasylamt werde zwar nicht die Mitgliedschaft zur XXXX (XXXX XXXX) in Frage gestellt, zumal der Erwerb eines Parteibuches jedermann offenstehe, ohne dass Organe einer bestimmten Partei eine nähere Überprüfung durchführen würden, jedoch würden die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tätigkeiten (das Verteilen von Flugblättern, die Teilnahme an zahlreichen Treffen der Jungendorganisation), aufgrund derer er verfolgt worden sein solle, als unglaubhaft eingestuft. Dies deshalb, weil das Wissen des Antragstellers über die Partei sehr gering bis gar nicht vorhanden sei. Eine tatsächlich an den politischen Vorgängen interessierte Person hätte die vom Bundesasylamt gestellten Fragen umfassend beantworten können müssen. Das Wissen sei zu oberflächlich, um Rückschlüsse auf ein aktives politisches Engagement ziehen zu können. Der Antragsteller habe keine Ziele der XXXX aufzählen können, sondern diese Frage mit einer sehr allgemeinen Phrase ("... A: Die Bildung einer XXXX Gesellschaft in XXXX. ...") beantwortet. Wie der Antragsteller daher während des Verteilens von Flugblättern Leute überzeugen hätte wollen, dass die XXXX die "richtigen Ziele" verfolge, bleibe dem Bundesasylamt - trotz Nachfragen - verborgen. Ferner habe der Antragsteller nicht angeben können, wie die XXXX bei der letzten Wahl abgeschnitten habe. Selbst wenn er aufgrund von Minderjährigkeit nicht an der Wahl teilnehmen hätten können, hätten er das Ergebnis aus den Medien (Zeitung, Fernsehen) erfahren müssen, wenn tatsächlich ein reges Interesse bestanden hätte. Eine Person, die, wie vom Antragsteller beschrieben, an zahlreichen Treffen der Jugendorganisation teilgenommen habe, jedoch kein Interesse am Ausgang einer Wahl zeige, könne keinesfalls, auch wenn sie während der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt darauf bestanden habe, als politisch aktiv betrachtet werden.

Soweit der Antragsteller eine Vorladung der Miliz in XXXX in Vorlage gebracht habe und den Erhalt auf das Verteilen von (politischen) Flugblättern zurückführe, sei es ihm damit auch nicht gelungen, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu stützen. Auffällig sei, dass der Antragsteller in der betreffenden Sache als Zeuge vorgeladen worden sei, obwohl er beim Bundesasylamt darüber gesprochen habe, dass man ihn vom Verteilen von Flugblättern abbringen hätte wollen, was bedinget hätte, dass man ihn als Beschuldigten vorladen hätte müssen. Insgesamt betrachtet habe das Bundesasylamt den Eindruck, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel um ein Gefälligkeitsschriftstück handle, welches unprofessionell ausgefüllt worden sei und somit nicht zur Untermauerung seiner Angaben zweckdienlich gewesen sei, wenngleich einzuräumen sei, dass der Vordruck selbst authentisch aussehe.

Gegen die Glaubhaftigkeit einer politischen Verfolgung spreche auch der Umstand, dass der Antragsteller zwar mit der Miliz aus XXXX und XXXX Kontakt gehabt habe, jedoch nie festgenommen worden sei. Dass der Antragsteller von Seiten der Regierung als Regimefeind eingestuft worden wäre, habe somit nicht schlüssig nachempfunden werden können. Ferner sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen überzeugend vorzubringen, weshalb die Festnahme von XXXX sein eigenes Schicksal beeinflussen hätte sollen. Den unbestätigten Aussagen des Antragstellers zufolge wäre zeitgleich sein Vater entführt worden. Hätten politisch Andersdenkende auch Verfolgungsabsichten gegen die Person des Antragstellers gehegt, erscheint es umso unplausibler, dass dieser nicht bereits zu diesem Zeitpunkt belangt werden hätten sollen. Zudem sei dem Antragsteller nicht einmal ein näherer Grund bekannt, weshalb sein Vater entführt werden hätte sollen. Dass innerhalb der Familie oder des Freundeskreises nie darüber gesprochen worden wäre, werde als unwahrscheinlich erachtet. Vielmehr habe das Bundesasylamt den Eindruck, dass der Antragsteller die Entführung seines Vaters nur deshalb erwähnt habe, um einen Konnex zwischen den politischen Vorgängen in seinem Herkunftsstaat und seinem eigenen Leben zu "kreieren". Dass eine Person namens XXXX festgenommen worden sei werde seitens des Bundesasylamtes nicht bestritten. Die vom Antragsteller in Vorlage gebrachten Berichte über dieses Ereignis sowie Nachfolgeereignisse würden nicht bezweifelt, jedoch fehlt es diesen Berichten an einem direkten Konnex zum Schicksal des Antragstellers, weshalb diese auf die Entscheidungsfindung keinen Einfluss hätten. Aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vorbringens gehe das Bundesasylamt auch nicht davon aus, dass die äußeren sichtbaren Merkmale von Schlägen aggressiver maskierter Personen stammen würden. Der Antragsteller versuchte auch hier offensichtlich durch Behauptung, wonach sein schlechter Gesundheitszustand durch Misshandlungen eingetreten wäre, den Grad der Verfolgung zu steigern. Auffällig sei, dass der Antragsteller nicht die Krankenanstalt benennen habe können, in welcher er immerhin 20 oder 21 Tage stationär behandelt worden sein soll. Ferner sei hervorzuheben, dass der Antragsteller laut dessen Aussagen das Bewusstsein erst wieder im Krankenhaus erlangt hätte, während in dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten des Büros für gerichtsmedizinische Gutachten festgehalten sei, dass er nur kurzzeitig (Anmerkung: aus dieser Zeitangabe kann ein Leser unmissverständlich deuten, dass es sich um einen kurzen Zeitraum handeln müsse, jedenfalls kürzer, als wenn man eine "leblose" Person findet, diese berge und anschließend in ein Krankenhaus verbringe) das Bewusstsein verloren hätte.

Zudem hätten sich weitere Ungereimtheiten ergeben. Während der Antragsteller über einen 20- oder 21-tägigen Spitalsaufenthalt, beginnend mit dem 20.04.2009, berichtet habe, hätte am 25.04.2009 eine Untersuchung für ein Sachverständigengutachten im Büro für gerichtsmedizinische Gutachten stattgefunden, die noch dazu erst am 26.04.2009 geendet hätte. Abgesehen davon, dass es unmöglich sei, dass eine Person zum selben Zeitpunkt an zwei verschiedenen Orten sein könne (Anmerkung: einen stationär aufgenommen Patienten mit Gehirnerschütterung werde man wohl nicht wenige Tage später zu einem anderen Gebäude zwecks Gutachtenerstellung bringen, sondern die Genesung abwarten), erscheine es unplausibel, dass eine medizinische Untersuchung zu Verletzungen, die aus einer "Verprügelung" herrühren, über einen Arbeitstag hinausreichen sollten. Insgesamt betrachtet hätten die Ungereimtheiten dazu geführt, die Herkunft der Verletzungen als unglaubhaft einzustufen, was wiederum dazu führe, die Verfolgung aus politischen Gründen anzuzweifeln. Da der Antragsteller nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen habe können, einer asylrelevanten Verfolgung (aufgrund der politischen Überzeugung) in XXXX ausgesetzt gewesen zu sein, liefen in der schriftlichen Stellungnahme, datiert mit 15.02.2010, angeführten Einschränkungen der politischen Rechte und der Meinungsfreiheit ins Leere. In den beigefügten Berichten werde ausschließlich über die allgemeine Lage berichte, nicht jedoch werde ein direkter Bezug auf den vom Antragsteller beim Bundesasylamt getätigten individuellen Sachverhalt genommen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 19.03.2010, Zahl 09 11.791-BAE, zugestellt am 22.03.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.03.2009 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten, beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme, in eventu den angefochtenen Bescheid in dessen Spruchpunkt II. aufzuheben, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren und ihm eine befristetet Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid in dessen Spruchpunkt III. aufzuheben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei. Zusammengefasst werden in der Beschwerde Teile des Vorbringens de Beschwerdeführers wiederholt und aus dem Bescheid des Bundesasylamts zitiert. Weites wird wörtlich ausgeführt: "...Der BF bracht die folgenden Unterlage in Vorlage, welche von der belangten Behörde keine Überprüfung unterzogen wurden: der Reisepass des BF, die Geburtsurkunde des BF, der Führerschein des BF, der Mitgliedsausweise der XXXX des BF, eine Mitgliedsbestätigung der XXXX des BF, eine Mitgliedsbestätigung der XXXX, eine an den BF gerichtete Zeugenladung der Miliz in XXXX, ein Schreiben der XXXX an den UNHCR, ein medizinisches Sachverständigengutachte, sowie weitere Unterlagen. Sofern das BAA Zweifel an der Echtheit der genannten Unterlage hegte, wäre es an der belangten Behörde gelegen, in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes entsprechende Schritte zu setzten. So wäre es ein Leichtes gewesen, die vorgelegten Personaldokumente überprüfen zu lassen. Im Wege einer Botschaftsanfrage hätte der seitens des BF genannte stellvertretende Vorsitzende der XXXX, Herr XXXX, danach befragt werden können, ob er den BF tatsächlich kennt und dessen Aktivitäten für die Partei bestätigen kann. Dass es sich bei Herrn XXXX tatsächlich um den stellvertretenden Vorsitzenden der XXXX handelt, welcher den inhaftierten Vorsitzenden XXXX vertritt, ist im Übrigen aus dem World Factbook der CIA ersichtlich ..." Weites wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine Befragung der vom Beschwerdeführe namentlich genannten Freunde in XXXX erfolgen hätte sollen. Auf Grund der Narbe stehe fest, dass diese Verletzung dem Beschwerdeführer aufgrund politischer Verfolgung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien beim Bundesasylamt keine weiteren Fragen zu den Zielen der XXXX gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seines Alters noch nicht an der letzten Wahl teilnehmen können, deshalb wisse er das Wahlergebnis nicht, wäre er danach gefragt worden, hätte er aber sehr wohl Auskunft über die ungefähre Stärke und Repräsentation der XXXX geben können. Das Verteilen von Flugblättern stelle in XXXX kein strafrechtlich zu verfolgendes Delikt dar, weshalb der Beschwerdeführer als Zeuge geladen worden sei. Man habe vorgehabt, in durch Einschüchterung davon abzubringen, sich weiter politisch zu engagieren. Das Bundesasylamt hätte die Echtheit der Ladung überprüfen lassen müssen. Nicht nur Festnahmen, sondern auch gewalttätige Übergriffe stellten asylrelevante Verfolgungen dar. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass die Inhaftierung XXXX unmittelbar mit seinen eigenen Fluchtgründen zu tun habe. Er habe mit den entsprechenden Beweismitteln nur deutlich machen wollen, dass auch der Vorsitzende der XXXX XXXX verfolgt worden sei und sein Vater, ein enger Freund XXXX etwa zu jener Zeit verschwunden als XXXX aus Russland verschleppt und in XXXX inhaftiert worden sei. Die Überprüfung letzterer Angaben habe das Bundesasylamt unterlassen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet erst im Krankenhaus wieder erwacht und auf dem Weg ins Krankenhaus bewusstlos gewesen zu sein. Er habe nur von einer schweren Benommenheit berichtet. Die Übersetzung des gerichtsmedizinischen Gutachtens sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe andere Sorgen gehabt, als sich für den Namen des Krankenhauses, in welchem er 20 bis 21 Tage verbracht habe, zu interessieren.

Die Beschwerdevorlage langte am 09.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Für den 22.03.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Asylgerichtshof anberaumt. In der Verhandlung wurde beantrage Herrn XXXX (Anmerkung: auch XXXX) als Zeugen zu laden. Begründend wurde angeführt, dass dieser sich in Österreich aufhalte und einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine ladungsfähige Adresse nennen, weshalb die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt werden musste. Zudem brachte der Beschwerdeführer Kopien von Bestätigungen in Vorlage, wonach er im Sommersemester 2010 an einer österreichischen Universität als außerordentlich Studierender für einen Vorstudienlehrgang angemeldet gewesen sei und die Kopie eines Bescheides aus dem Jahr 2010 über die Zulassung zum Bachelorstudium Politikwissenschaften an einer österreichischen Universität. Zudem zwei Kopien von Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer für das Sommersemester 2010 und das Wintersemester 2010/2011 als außerordentlicher Hörer im Auftrag des Vorstudienlehrganges für Deutschkurse angemeldet gewesen sei.

Mit Schreiben vom 13.04.2011 wurde bekannt gegeben, dass der Beweisantrag Herrn XXXX als Zeugen einzuvernehmen aufrechterhalten werde und dessen Adresse in Österreich bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 04.06.2012 übermittelte das Bundesasylamt die Bekanntgabe der Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung des Bundeslandes XXXX am 28.05.2012.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in XXXX übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt dazu, im Rahmen des Parteiengehörs, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer beantragte am 31.10.2012 per Email die Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 15.11.2012. Dem Antrag wurde per Email vom selben Tag stattgegeben.

Am 20.11.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.11.2012 ein.

Mit Telefax vom 19.07.2012 wurde die Auflösung der Vollmachtsbekanntgabe des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers übermittelt.

I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht. Die damalige Leiterin der Gerichtsabteilung D/7, zugleich vorsitzende Richterin im Beschwerdeverfahren bzw. in der ersten Beschwerdeverhandlung, ist nunmehr Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes und ihrer Gerichtsabteilung wurde, auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Der Beschwerdeführer ist aktuell im Bundesland XXXX in Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Kleidungszuschuss und Taschengeld)

Am 25.03.2014 langte eine neuerliche Vollmachtbekanntgabe des ehemals vom Beschwerdeführer bevollmächtigten gewillkürten Vertreters, allerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung dass diese ausschließlich für die Akteneinsicht gelte, beim Bundesverwaltungsgericht, zusammen mit dem Antrag auf Übermittlung von Aktenkopien, ein. Mit Email vom 28.03.2014 wurde Aktenkopien vom Bundesverwaltungsgericht an den nur zur Akteneinsicht bevollmächtigten Vertreter übermittelt.

Mit Email vom 28.03.2014 wurden weitere Aktenkopien angefordert, welche mit Email des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014 an den nur zur Akteneinsicht bevollmächtigten Vertreter übermittelt wurden.

Am 11.04.2014 wurde vom mittlerweile von der Bundesbetreuung im Bundesland XXXX untergebrachten Beschwerdeführer eine undatierte Bestätigung eines Geschäftsführers eines XXXX Gastronomiebetriebes übermittelt, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner hervorragenden Sprachkenntnisse wörtlich (Anmerkung: wörtliches Zitat Schreibfehler im Original): "sechs Sprachen in Wort und Schrift in einer unser 4 Lokalitäten [...] eine Stelle als Kellner und Dolmetscher zugesichert bekommt. [...] Diese Bestätigung tritt sofort nach Ausstellung des Visums Ihrerseits in Kraft."

Für den 04.07.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer erschien, zusammen mit seinem aktuellen, umfassend bevollmächtigten Vertreter, zur öffentlichen Beschwerdeverhandlung. Zu Beginn der Beschwerdeverhandlung wurde eine neue, umfassende Vollmacht, inklusive Zustellvollmacht, vom 30.06.2014 vorgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch nicht zur Verhandlung. Während der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben vom 02.07.2014 vorgelegt mit Vollmachtsbekanntgabe, Dokumentenvorlage und abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 17). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift noch am selben Tag übermittelt.

Mit Schreiben vom 11.07.2014 teilte ein Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts "vollinhaltlich zur Kenntnis" genommen würden und brachte zugleich zwei Kopien von Arbeitsvorverträgen (Anmerkung: es wurden zwei idente Formulare handschriftlich mit selben Datum und auffallend ähnlicher Unterschrift ausgefüllt) in Vorlage. Ein Arbeitsvorvertrag vom 08.07.2014 besagt, dass der Beschwerdeführer "nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels" am XXXX als "Arbeiter/Aushelfer" bei der Firma XXXX im einem XXXX beginnen und "brutto ca. 1300.-" bei einer Arbeitszeit von "Mo-Fr. 09.00 bis 18.00" Uhr "Anzahl der Wochenstunden 38,5" verdienen könne. Laut des anderen Arbeitsvorvertrags, ebenfalls vom 08.07.2014, des XXXX könne der Beschwerdeführer "nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels" in der beruflichen Tätigkeit "Verkauf und Kundenbetreuung" "brutto ca. 1300,00 €" verdienen, bei einer Arbeitszeit von "Mo-Do. 09.00 bis 18.00, Fr 09.00-16.00" Uhr "Anzahl der Wochenstunden 38,5".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger XXXX, ledig, kinderlos, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat in XXXX im Elternhaus in seiner Geburtsstadt XXXX gelebt.

II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann im arbeitsfähigen Alter und verfügt über eine elfjährige Schulbildung. Seine Mutter und Schwerster leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Unterhalt des bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus XXXX volljährigen Beschwerdeführers konnte von seiner Mutter bestritten werden. Der Beschwerdeführer hat XXXX nicht wegen finanzieller Probleme verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach XXXX in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in XXXX. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer sprach bereits bei seiner Einreise in wenig Deutsch, wollte in Österreich studieren, ist seit etwas mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet und spricht mittlerweile fliesend und gut verständlich Deutsch, studiert nicht, macht keine Ausbildung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

1. Allgemein

Nach der Unabhängigkeit XXXX am 09. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (XXXX XXXX, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in XXXX" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).

XXXX hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik XXXX ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 03.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (XXXX XXXX) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 06.01.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten XXXX gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 03.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.2013 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 09. September, dem Tag der Unabhängigkeit XXXX, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln

(GIZ 03.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html Zugriff 10.04.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.11.2013):

Briefing Notes vom 11.11.2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16931348/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.11.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16931349vernum=-2 Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: XXXX, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): XXXX, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/XXXX/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014)

2. Sicherheitslage

Die nicht zu übersehende Heterogenität XXXX und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 03.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und XXXX ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in XXXX die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 06.01.2014).

Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf XXXX, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-XXXX (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung XXXX auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 06.01.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010 - der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.05.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.05.2013).

(Quellen: AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.04.2014

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: XXXX, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.04.2014

BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): Tajikistan Country Report http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Tajikistan.pdf, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): XXXX, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/XXXX/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014)

Eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen kirgisischen und tadschikischen Sicherheitskräften an einem kirgisisch-tadschikischen Grenzübergang im Ferganatal führte im Januar 2014 zu elf Verletzten. Auslöser des Konfliktes waren aus tadschikischer Sicht die Pläne Kirgistans, eine Straße durch ein umstrittenes Gebiet zu bauen. Kirgisische Offizielle unterstellten dem tadschikischen Militär hingegen die strategische Absicht, wichtige kirgisische Militärstützpunkte angreifen zu wollen. Mehr als 50 Prozent der etwa 970 Kilometer langen Grenze zwischen den beiden Staaten sind 22 Jahre nach der Unabhängigkeit von der ehemaligen Sowjetunion nicht eindeutig aufgeteilt. Der gegenwärtige Konflikt zwischen Kirgistan und XXXX ist noch nicht ausgestanden. Zwar arbeitet derzeit eine kirgisisch-tadschikische Kommission in der kirgisischen Hauptstadt Bischkek an einer diplomatischen Lösung des Problems. Doch beide Länder erhöhten gleichzeitig die Anzahl ihrer Sicherheitskräfte im umstrittenen Gebiet. Kirgistan ließ Schulen nahe der Grenze zu XXXX schließen. Weitere Ausschreitungen sind nicht auszuschließen (KAS 01.2014).

(Quellen: KAS - Konrad Adenauer Stiftung (01.2014): Gefecht im Ferganatal XXXX und Kirgisistan streiten um Grenzverlauf, http://www.kas.de/wf/doc/kas_36643-1522-1-30.pdf?140122165515, Zugriff 10.04.2014)

3. Rechtschutz/Justiz

Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 03.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.02.2014).

(Quellen: FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): XXXX, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/XXXX/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.02.2014).

(Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009):

Glossar Islamische Länder; Band 21; XXXX, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

5. Folter/Unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.02.2014). XXXX hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

6. Korruption

Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen XXXX dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 06.01.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.02.2014/FH 01.2013). Transparency International listet XXXX im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 03.2014c).

(Quellen: Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: XXXX, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.04.2014

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014c): XXXX, Wirtschaft,

http://liportal.giz.de/XXXX/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in XXXX tätig werden (USDOS 27.02.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 03.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.02.2014).

(Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): XXXX, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/XXXX/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

8. Menschenrechte

Die Menschenrechtslage in XXXX ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 03.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. XXXX hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): XXXX, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/XXXX/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014)

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.02.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-XXXX (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 03.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.05.2013).

(Quellen: AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): XXXX, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/XXXX/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

10. XXXX

XXXX.

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

11. Todesstrafe

XXXX hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): XXXX, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Innenpolitik_node.htmlZugriff 10.04.2014)

12. Grundversorgung/Wirtschaft

XXXX ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 06.01.2014). Schon aus diesem Grund ist XXXX hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. XXXX wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige XXXX, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit XXXX geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber XXXX (AGF 08.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 06.01.2014).

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): XXXX, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/XXXX/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.04.2014

AGF - AG Friedensforschung (08.11.2013): Der Alte bleibt, XXXX Dauerpräsident wiedergewählt. Balanceakt zwischen Interessen Russlands, Irans und der USA; aus: junge Welt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/XXXX/wahl3.html, Zugriff 11.04.2014

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: XXXX, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 11.04.2014)

13. Medizinische Versorgung

Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.09.2012).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 03.2014b).

(Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014b): ÖB Astana (18.09.2012):

Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail

XXXX, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/XXXX/gesellschaft/, Zugriff 11.04.2014)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte nach Vorlage eines tadschikischen Personalausweises im Original bereits beim Bundesasylamt festgestellt werden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (Anmerkung: Beschwerde Seite 03) brache der Beschwerdeführer keinen Reisepass in Vorlage. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glauben und Familienstand des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung am 04.07.2014 (Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seite 05).

II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen, in welchen sie einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Gründen für seine Ausreise aus XXXX frei erfunden ist, der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird.

Vorab fiel auf, dass der Beschwerdeführer, welcher zum Zeitpunkt seiner Einreise gut Russisch, Englisch, Türkisch und Farsi und sogar ein wenig Deutsch sprach, fast einen Monat lang, von 01. bis 28.09.2009, von XXXX nach Österreich gereist sein will, aber behauptet keinerlei Angaben zu seiner Reiseroute machen zu können. Bereits vorab drängte sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer seine Reiseroute bewusst verschleierte.

Der Beschwerdeführer hatte beim Bundesasylamt zunächst anlässlich seiner ersten Befragung am 28.09.2009 angegeben bis 2009 die Schule besucht zu haben. Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 01.02.2010 änderte er sein Vorbringen, indem er angab nur bis 2008 die Schule besucht zu haben. In der ersten Beschwerdeverhandlung waren die Angaben des Beschwerdeführers zum tatsächlichen Schulbesuch vor seiner Ausreise extrem vage:

"...Grundschule von 00.00.1998 bis 00.00.2009 in XXXX" (niederschriftliche Befragung am 28.09.2009, Akt BAA Seite 23)

"...Grundschule von 00.00.1998 bis 00.00.2008 in XXXX" (niederschriftliche Befragung am 01.02.2010, Akt BAA Seite 173)

"...VR: Ich habe dem Akt des Bundesasylamtes entnommen, dass Sie von 1998 bis 2008 in XXXX die Schule besucht haben. Ist das korrekt?

BF: Ich kann das genaue Jahr nicht sagen, ich weiß nur, dass ich 7 war, als ich in die 1. Klasse ging, bis zur 11. Klasse habe ich die Schule besucht. Ich habe die Schule abgeschlossen.

VR: Wann konkret im Jahr 2008 haben Sie die Schule beendet?

BF: 2008. Ich kann es nicht genau sagen, ich kann mich nicht erinnern, es ist schon lange her. Aber ich habe die Schule mit einer vorzeitigen Prüfung abgeschlossen, ich weiß nicht mehr wann das war. Ich glaube, dass es Ende Mai 2008 war.

VR: Warum haben Sie die Schule mit einer vorzeitigen Prüfung abgeschlossen?

BF: Ich besuchte eine Schule für besonders begabte Kinder, dort konnte ich mit einer vorzeitigen Prüfung die Grundschule abschließen. Allerdings hätte ich auch noch 2009 die Schule besuchen müssen, im Abschlusszeugnis der Grundschule wäre dann das alles vermerkt, dass ich die Grundschule abgeschlossen habe. Ich hätte auch noch 2009 kleinere Prüfungen in der Schule machen müssen.

VR: Warum sind Sie nach Mai 2008 nicht mehr in die Schule gegangen?

BF: Es gab die Sommerferien und die Schule hat erst im September 2008 begonnen. Ich hätte nur noch sporadisch die Schule besuchen müssen.

VR: Warum haben Sie im September 2008 nicht mehr die Schule besucht?

BF: Ich weiß nicht, das ist schon lange her. Ich weiß es nicht. Im September 2008 ging ich doch wieder hie und da in die Schule.

VR: Wann haben Sie aufgehört in die Schule zu gehen?

BF: 2009 aufgrund meiner Situation, die da entstanden ist. Bis Feber 2009 habe ich die Schule besucht, aber nicht regelmäßig. Nach den Vorfällen konnte ich die Schule nicht mehr besuchen.

VR: Warum haben Sie dann beim BAA angegeben, dass Sie nur bis 2008 die Schule besucht hätten, wenn Sie doch heute angeben, dass Sie bis 2009 die Schule besucht hätten?

BF: Ich habe das deswegen gesagt, weil ich 2009 nicht sehr oft in der Schule war. Ich habe die Schule eigentlich 2008 abgeschlossen und bin dann nur noch hie und da in die Schule gegangen, ich habe das offensichtlich nicht für so wichtig empfunden und es so genau erklärt.

BFV: Der BF konnte heute auch nicht die Jahreszahlen seiner Schulzeit angeben. Wenn er das damals genau so gesagt hat, könnte das falsch protokolliert worden sein.

BF: Meine Lehrer wissen, wie lange ich in die Schule gegangen bin.

VR: Sie sind offensichtlich sehr intelligent und dürfen Schulklassen überspringen, da habe ich mich gewundert, dass Sie Ihre Schul[e]zeiten nicht genau angeben können.

BF: Ich möchte keine Fehler in meinen Angaben machen. [...]

VR: Was haben Sie an den Tagen ab Mai 2008 gemacht, an denen Sie nicht in die Schule gehen mussten?

BF: Ich war einer der guten Schüler. Bei uns ist es so, wenn man gut ist, kann man auch andere Sachen machen. Ich war auch mit Freunden unterwegs. ..." (Verhandlungsschrift vom 22.03.2011 Seite 04f)

Die erkennende Richterin konnte sich auf Grund der vagen Angaben des Beschwerdeführers zur einfachen Frage hinsichtlich seines Schulbesuchs in XXXX nicht des Eindrucks erwehren, dass der Beschwerdeführer offensichtlich merkte, dass sein Vorbringen in der ersten Beschwerdeverhandlung, wonach er im Alter von sieben Jahren mit der Schule begonnen, die elfte Klasse besucht und die Schule abgeschlossen habe, aufzeigen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst nach regulärem Schulbesuch und Abschluss des Schuljahres 2008/2009 vor den Sommerferien nach Österreich reiste, wo er am 28.09.2009 einen Asylantrag stellte. Selbstverständlich wäre dieser Umstand für sich alleine keinesfalls ausreichend gewesen, automatisch auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu schließen, sollte sich aber im Verlauf des Verfahrens doch noch als (weiteres) Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers herausstellen.

Der Beschwerdeführer behauptete im Asylverfahren, dass sein Vater verschollen sei, konnte aber weder den ungefähren Monat oder zumindest die ungefähre Jahreszeit nennen, wann im Jahr 2005 dies gewesen sein soll. Würde diese Behauptung der Wahrheit entsprechen, wäre dieses Ereignis auch für einen damals erst vierzehnjährigen Beschwerdeführer dermaßen dramatisch (der Vater als männliche Bezugsperson und Ernährer der Familie ist unbekannt verschollen), dass er zumindest ungefähre Angaben machen hätte können:

"...P: Damals, als das alles passiert ist, als mein Vater und ich bei der XXXX waren, war der Verfolgerstaat der gleiche wie heute. Es hat sich ja diesbezüglich nichts geändert. Man kennt unsere Namen und wir werden gleich nach der Ankunft ergriffen.

R: Warum geben Sie an, dass Ihr Vater zurückkehren sollte?

P: Ich habe nicht meinen Vater gemeint. Ich habe mich gemeint. [...]

P: Mein Vater und XXXX waren sehr gute Freunde. Mein Vater war in der XXXX Gesellschaft, er hatte dort einen Namen. Ich meine damit die XXXX. [...]

R: Seit wann konkret ist Ihr Vater unbekannten Aufenthaltes?

P: XXXX und seine Freunde sind 2005 verschwunden. Ebenso mein Vater. Ein genaues Datum kann ich nicht nennen.

R: Es ist doch ein einprägsames Ereignis, wenn der Vater verschwindet, können Sie konkrete Angaben dazu machen?

P: XXXX und mein Vater befanden sich damals in Moskau. Vielleicht wurden sie auch gemeinsam festgenommen, vielleicht aber getrennt. Das wussten wir nicht. XXXX wurde offiziell, mein Vater inoffiziell. Es wurde nicht genau darüber gesprochen. Meine Familie und ich sind davon überzeugt, dass es im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die XXXX steht. Ich war noch sehr jung, ich weiß es nicht. Ich möchte nichts falsches angeben. Ich weiß nicht einmal, welche Jahreszeit es war. [...]

R: Können Sie heute bitte angegeben, ab wann genau Herr XXXX nach Russland verschleppt wurde und wann konkret er in XXXX inhaftiert wurde (Beschwerde Seiten 05f bzw. Akt BAA Seite 317 und 318)?

P: Ich weiß nur das es im Jahr 2005 war. Genaueres kann ich nicht angeben. Er wurde in Russland festgenommen und dann nach XXXX gebracht. Er ist seit damals immer noch in XXXX in Haft, auch noch heute. [...]

Die Partei war nicht offiziell und XXXX war der offizielle Parteivorsitzende einer inoffiziellen Partei. Er war der Minister der XXXX.

R: Seit wann hat eine Partei einen Minister?

P: Bei uns ist das so. ..." (Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seiten 07,08 und 11)

Die erkennende Richterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die allgemein medial bekannte Tatsache, dass XXXX inhaftiert und später verurteilt wurde mit einer frei erfundenen Behauptung, dass sein Vater als angeblich mit XXXX befreundetes Parteimitglied in diesem Zusammenhang verschwunden sei, in der Hoffnung verband, seinen angeblichen Ausreisegrund dadurch glaubwürdig darzustellen. Wegen der Möglichkeit des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts die Fakten rund um XXXX zu überprüfen, wollte der Beschwerdeführer aber nicht riskieren einen unrichtigen Monat oder zumindest eine ungefähre Jahreszeit zu nennen.

In der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er irgendwann nach seiner Volljährigkeit im Februar 2009, seine Ausreise erfolgte im September 2009, ebenfalls der Partei beitrat. Die diesbezüglichen Angaben waren jedoch extrem vage. Hätte das Vorbringen den Tatsachen entsprochen, hätte der Beschwerdeführer als engagiertes Parteimitglied, welches den Beitritt trotz des Schicksals seines Vaters riskiert hätte, konkrete Angaben zum Zeitpunkt seines Parteibeitritts machen können, wie folgender Ausschnitt aus der Verhandlungsschrift verdeutlicht:

"... F: Welcher Zweck wurde mit den Flugblättern verfolgt?

A: Mit diesen Flugblättern stellte sich die XXXX den Leuten vor und erläuterte ihre Ziele.

F: Was sind die Ziele?

A: Die Bildung einer XXXX Gesellschaft in XXXX. ...."

(niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 01.02.2010)

"...Können Sie heute bitte konkret wiederholen (Sie haben es bereits beim BAA angegeben), wann genau Sie der Partei XXXX beigetreten sind?

P: 2009 als ich XXXX. Jahre alt wurde. Es war irgendwann, nachdem ich XXXX geworden bin. [...]

R: Sie behaupten somit heute, dass Sie 2009 der XXXX beigetreten sind, obwohl Ihr Vater in Zusammenhang mit seiner Parteimitgliedschaft 2005 verschwand, obwohl der Parteivorsitzende Herr XXXX zu einer 23 jährigen Haftstrafe verurteilt wurde, nehmen an zahlreichen Jugendtreffen teil und können dann als einziges Ziel der XXXX "Demokratisierung" beim BAA nennen? Wenn ich so ein Risiko eingehen würde (man denke was Ihrem Vater passiert sein soll) würde ich wissen was ich damit erreichen will und hätte beim BAA konkrete Angaben zu den Parteizielen machen können.

P: Ich weiß viel mehr über die Partei, allerdings hat man mich damals gefragt, was das Hauptziel der Partei ist. Ich habe geantwortet, dass das Hauptziel die Demokratie ist. Wir sollten Meinungsfreiheit haben. Ich war damals, als ich der Partei beigetreten bin, XXXX alt. Ich wollte in die Fußstapfen meines Vaters treten und waren mir auch die Risiken nicht bewusst.

R: Ihr Vater ist deswegen seit 2005 verschollen und Sie geben an, sich der Risiken nicht bewusst gewesen zu sein.

P: Es sind vier Jahre vergangen und haben wir nicht gedacht, dass man mit der Jugend auch tun kann. Wir wussten nicht, dass die Jugend umgebracht und auch inhaftiert werden kann. So wie die älteren Parteimitglieder. ..." (Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seite 08)

Hatte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch angegeben, dass auf den von ihm verteilten Flugblättern stand, dass sich darauf die XXXX vorgestellt und ihre Ziel erläutert habe, gab er in der zweiten Beschwerdeverhandlung diesbezüglich ausschließlich das Recht auf Meinungsfreiheit an:

"...A: Mit diesen Flugblättern stellte sich die XXXX den Leuten vor und erläuterte ihre Ziele..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 01.02.2010)

"...R: Was konkret ist auf den Flugblättern gestanden, die Sie verteilt haben?

P: Dort ist gestanden, dass wir das Recht auf Meinungsfreiheit haben. Wenn jemand mit dem Präsidenten nicht zufrieden ist, hat er auch das Recht darüber zu sprechen.

R: Sonst noch etwas?

P: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seite 09)

Immerhin soll das Verteilen der Flugblätter der Grund dafür gewesen sein, warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen musste, weshalb vorauszusetzen wäre, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Inhalts der Flugblätter gleichbleibende Angaben machen können sollte, würde sein diesbezügliches Vorbringen den Tatsachen entsprechen.

Der Beschwerdeführer behauptet in der zweiten Beschwerdeverhandlung, dass der Parteiausweis in seiner Gegenwart ausgestellt worden sei, nur um unmittelbar danach widersprüchlich zu behaupten, dass dies nicht der Fall gewesen sei, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht:

"...P: 2009, als ich Mitglied der XXXX wurde, hat mir XXXX den Ausweis vor mir ausgefüllt. Ich bin in sein Arbeitszimmer gekommen, ich habe schon einige Zeit vorher mein Foto und die Information über meine Person übermittelt. Als sich dorthin kam, erhielt ich den Ausweis. Ich weiß nicht, womit der Ausweis ausgefüllt wurde. Ich bin hingegangen und er hat mir den Ausweis gegeben, allerdings hat er nicht vor meinen Augen ausgefüllt.

R: Sie haben sich in Ihrer Antwort widersprochen. Sie haben eben angegeben, dass er den Ausweis vor Ihnen ausgefüllt habe, nur um unmittelbar danach anzugeben, dass er ihn nicht vor Ihnen ausgefüllt habe.

P: Das war ein Fehler, ich meinte, dass er mir den Ausweis persönlich übergeben hat. Er hat aber nichts vor mir ausgefüllt. Ich bin hingegangen, ich habe gesagt, dass ich wegen meines Ausweises da bin und hat mir den fertigen Ausweis übergeben. ..."

(Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seite 08)

Der Beschwerdeführer brachte eine Bestätigung der XXXX XXXX in Vorlage, welche zu einer Zeit ausgestellt worden sein soll, als sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten haben will. Es war nicht zu überhören, dass sich der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Fragen in der Beschwerdeverhandlung mehrfach wiederholen ließ und dadurch offensichtlich versuchte Zeit zu gewinnen, um sich Antworten auszudenken, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Dass die Antworten des Beschwerdeführers dennoch nicht plausibel waren, rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit ab:

"...Ich kam erst im Krankenhaus zu mir. Ich war 20 oder 21 Tage im Krankenhaus. Dann sagten mir meine Parteikollegen, dass ich dringend das Land verlassen muss. Ich hielt mich bis September 2009 an verschiedenen Orten versteckt. Am 01.09.2009 gelang es mir, in einem Lkw das Land zu verlassen..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 01.02.2010)

"...R: Sie haben eine Mitgliedsbestätigung der XXXX XXXX vom 11. Juni 2009 (Kopie im Akt des BAA, Seite 99) in Vorlage gebracht. Warum lassen Sie sich Ihre Mitgliedschaft während Sie im Herkunftsstaat sind (ausgestellt wurde die Bestätigung an einer Adresse in XXXX am 11. Juni 2009) bestätigen, wenn Sie sich doch angeblich deswegen zu dieser Zeit versteckt gehalten haben?

P: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R: Wiederholt die Frage.

P: Sie meinen die Mitgliedsbestätigung.

R: Ja und wiederholt die Frage.

P: Diese Bestätigungen wurden damals nach den Gesprächen in der Partei ausgestellt. Für alle aktive Mitglieder.

R: Sie sind verfolgt und verstecken sich deshalb und lassen sich Ihre Parteimitgliedschaft auch noch bestätigen?

P: Ich habe diese Bestätigung niemanden gezeigt, und schon gar nicht meinen Verfolgern. Ich habe die Bestätigung ja nicht mitgenommen.

R: Was meinen Sie damit?

P: Ich habe die Bestätigung nicht mitgenommen, damit meine ich, dass ich die Bestätigung nicht mithatte als ich die Flugblätter verteilte. Sie war irgendwo zu Hause in meiner Mappe.

R: Hatten Sie keine Angst vor Hausdurchsuchungen?

P: Man hat gewusst, dass wir aktive Parteimitglieder sind.

R wiederholt die Frage.

P: Sicher hatten wir Angst. Aber wir hatten die Bestätigung wie alle anderen Leute zu Hause in der Dokumentenmappe gehabt.

R: Warum haben Sie sich die Bestätigung überhaupt ausstellen lassen?

P: Ich habe nicht um die Ausstellung dieser Bestätigung gebeten, man hat sie automatisch ausgestellt. Ich weiß nicht, wie das bei den anderen war. Als ich dort war, hat man mir die Bestätigung gegeben. Wir, die Parteimitglieder hatten eine Besprechung mit XXXX. Wo das war, weiß ich nicht mehr. Es war nicht in der Parteizentrale, es war in einem anderen Büro und wurden wir gebeten dorthin zu kommen. Der Bezirk hieß XXXX. Ich habe das Büro vorher nie gesehen, hat uns angerufen und sind wir dorthin gegangen. Ich weiß, dass dort eine Tür war, an der Tür stand nichts, wir öffneten die Tür und es war wie ein Klassenzimmer. Es war aber kein Klassenzimmer, sondern eine Art Vortragsraum.

R: Somit war es ein Vortragsraum und doch kein Büro?

P: Ja.

R: Hat es sich z.B. um ein Institut, gehandelt?

P: Ich weiß die Adresse nicht mehr. Es war in XXXX. Ich weiß auch nicht, was für ein Saal war oder wem er gehörte. Wir haben eine Besprechung gehabt. Mit wir meine ich, mich und andere Parteimitglieder. Es waren ca 7 oder 8 Personen. Am Ende des Gespräches habe ich die Bestätigung bekommen. Ich habe nicht gesehen, ob die anderen 5 oder 6 Personen auch Bestätigungen bekommen haben. Er hat mir die Bestätigung erst beim Verlassen gegeben. Die Bestätigung hatte ich dann in der Dokumentenmappe. Als sich die Bestätigungen bekommen habe, habe ich sie in die Dokumentenmappe gegeben. Diese Dokumentenmappe habe ich mitgehabt. Ich habe meine Dokumentenmappe immer bei mir und hatte sie deshalb auch bei dem Treffen dabei.

R: Sie laufen somit immer mit einer Dokumentenmappe herum?

P: Ich hatte nicht immer die Dokumentenmappe mit. Ich weiß, dass in der Mappe mein Reisepass, Führersein, Geburtsurkunde drinnen war. Weil wir an dem Tag eine Besprechung hatten, hatte ich die Dokumentenmappe mit. Ich dachte, falls ich Dokumente im Zuge der Besprechung bekomme, diese gleich in die Dokumentenmappe gebe.

R: Sie haben somit schon geahnt, dass Sie die Bestätigung bekommen?

P: Nein.

R: Wohin sind Sie nach der Besprechung mit der Dokumentenmappe gegangen?

P: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sie wissen also nicht, wohin Sie danach Ihre Dokumentenmappe hingegeben haben?

P: Ich weiß nicht, ob ich gleich nach Hause ging oder meine Freunde besuchte. Meistens hatte ich die Mappe mit. Ich weiß nicht, ob ich die Mappe mit nach Hause genommen habe, oder sie bei Freunde gelassen habe.

R: Sie haben die Dokumentenmappe einfach bei Freunden gelassen, obwohl darin für Sie eine gefährliche Bestätigung gelegen ist?

P: Ich weiß es nicht, mehr, es kann sein. Es sind jedenfalls meine besten Freunde.

R: Warum steht in dieser Bestätigung vom 11. Juni 2009, dass Sie sich aktiv an der Jugendbewegung der XXXX XXXX beteiligen, wenn Sie im Asylverfahren behaupten, sich seit April, somit zum Ausstellungszeitpunkt der Bestätigung versteckt gehalten zu haben?

P: Dort ist die Darstellung über mich, allgemein. ..."

(Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seite 09f)

Der Beschwerdeführer hat behauptet, nach dem Vorfall am 20.04.2009 bis zur Ausreise im September 2009 an verschiedenen Orten versteckt gehalten zu haben. Diese Behauptung passt aber nicht zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass er eine Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft vom 11.06.2009, ausgestellt in XXXX, während des Verteilens der Flugblättern zu Hause in einer Mappe gehabt haben will, da wohl nicht davon auszugehen ist, dass jemand, der sich vor den Behörden versteckt, während dieser Zeit durch Verteilen von Flugblättern auf sich aufmerksam macht bzw. dies vom Beschwerdeführer auch nie angegeben wurde, sondern dass er nur bis zu dem Vorfall im April 2009 Flugblätter verteilt hat. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich versteckt gewesen, wäre die Option, mit seiner Dokumentenmappe im Juni 2009 einfach nach Hause zu gehen, in seiner Antwort nicht vorgekommen.

Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich nach Februar 2009 der Partei beigetreten und dort als aktives Mitglied tätig gewesen, hätte er nicht behauptet, dass XXXX erst im Jahr 2009, vermutlich nach der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2009, Parteivorsitzender wurde, sondern hätte wissen müssen, dass XXXX bereits im Jahr 2006 bei einem Parteitag zum Vorsitzenden der Partei gewählt worden war und zum Zeitpunkt des Parteibeitritts des Beschwerdeführers und dessen Ausreise im Jahr 2009 noch war (siehe dazu Feststellungen II.1.5.10):

"...R: Wer war der Vorsitzende?

P: XXXX XXXX war die Hauptperson der XXXX nach der Festnahme von

XXXX.

R: XXXX wurde 2005 festgenommen und danach war XXXX die Hauptperson?

P: Nein, XXXX. XXXX war die Hauptperson der XXXX. Mit Hauptperson meine ich, dass der Präsident XXXX XXXX als offiziellen XXXX XXXX eingesetzt hat. Das war nach 2009. Ich weiß aber nicht genau, wann es war. Ich weiß nicht ob es 2009 oder 2010 war. Ich glaube eher das es noch im Jahr 2009 war.

R: Der tadschikische Präsident hat XXXX im Jahr 2009 als XXXX XXXX bestimmt?

P: Ja. Ich habe nach meiner Ausreise die Information bekommen. Ich glaube daher, dass es nach meiner Ausreise war. ..."

(Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seite 11f)

Die erste Beschwerdeverhandlung wurde vertagt, weil der Beschwerdeführer beantragt hatte Herrn XXXX, der auch die Bestätigung vom 11.06.2009 ausgestellt haben soll (siehe weiter oben), als Zeugen zu laden. Dieser war zwar eine Zeit lang in Österreich, hat aber auf sein Asylverfahren verzichtet und ist freiwillig nach XXXX zurückgekehrt, wovon der Beschwerdeführer in der zweiten Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt wurde:

"...R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihnen Herr XXXX (auch XXXX) in seiner Funktion XXXX persönlich, die Bestätigung am 11. Juni 2009 ausstellt (Kopie Akt BAA, Seite 99), dieser somit zu diesem Zeitpunkt keine Probleme hatte, Sie aber - der Sie bis dahin erst das fünfte Monat als einfaches Mitglied bei der Partei gewesen sein sollen - sich bereits das dritte Monat versteckt halten müssen?

P: Das hat uns betroffen. Ich weiß nicht, ob er sich versteckt gehalten hat oder nicht.

R: Sie treffen sich mit Herrn XXXX und reden nicht darüber, ob sich z. B. er oder Sie oder andere Parteimitglieder versteckt halten müssen?

P: Er hat uns Ratschläge bezüglich ver[r]stecken gegeben, weil er die Erfahrung hatte, er älter war und habe ich hihn nicht gefragt, ob er sich verstecken muss. [...]

R: Die letzte Verhandlung habe ich vertagt, weil Sie beantragt haben Herrn Herr XXXX (auch XXXX) als Zeugen zu laden. Er ist aber bereits im April 2011 freiwillig von Österreich nach XXXX zurückgekehrt. Wie kommt es, dass er freiwillig zurückkehrt, Sie aber behaupten, nicht zurückkehren zu können?

P: Wir wissen nicht, warum er nach XXXX zurückgekehrt ist.

R: Ich kann Ihnen versichern, dass er freiwillig zurückgekehrt ist, weil er in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte, und daher die Verfahrensdaten für mich zugänglich sind.

P: Ich glaube er wurde gekauft. Ich glaube unser Präsident war das...." (Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seiten 10 bis 12)

Der Beschwerdeführer brachte zwar eine Vielzahl angeblicher Beweismittel in Vorlage, welche jedoch allesamt nicht geeignet waren das unglaubwürdige Vorbringen zu unterstützen.

So brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt eine angebliche Ladung als Zeuge für den 14.04.2009 zur Miliz in XXXX in Vorlage und behauptete auch dort gewesen zu sein. Dabei handelt es sich um ein vorgedrucktes Formular, welches handschriftlich ausgefüllt worden war. Es war jedoch nicht zu übersehen, dass die Rückseite der Ladung, auf welcher bestätigt werden sollte, von wann bis wann der Beschwerdeführer der Ladung nachgekommen war, nicht einmal ausgefüllt worden war, was Zweifel an der Echtheit aufkommen lässt. Wenn dem Bundesasylamt in der Beschwerde diesbezüglich vorgeworfen wird, dass es die Echtheit der Ladung nicht in XXXX überprüfen habe lassen, so wird verkannt, dass keine faktische Möglichkeit bestanden hätte, die Echtheit der Ladung ohne Verletzung des Datenschutzes bzw. Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, vornehmen zu lassen. Aber selbst, wenn es sich um eine echte Ladung handeln sollte, könnte diese Ladung des Beschwerdeführers für den 14.04.2009 als Zeuge, ohne Angabe in welcher Angelegenheit, für sich alleine nicht das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des angeblich fluchtauslösenden Vorfalls am 20.04.2009 unterstützen.

Der Beschwerdeführer behauptete beim Bundesasylamt, dass er nach dem fluchtauslösenden Vorfall, er sei im April 2009 niedergeschlagen worden, weil er "in der Stadt XXXX" (wörtliches Zitat niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 01.02.2010) Flugblätter verteilt habe, ab 20.04.2009 zwanzig bis einundzwanzig Tage in einem Krankenhaus, der Beschwerdeführer wisse aber nicht in welchem Krankenhaus, stationär aufgenommen worden sei. In der Beschwerdeverhandlung sprach der Beschwerdeführer von einem Krankenhaus in einem "Dorf in XXXX" und dass er das Krankenhaus nicht verlassen habe. Als angeblichen Beweis dafür brachte der Beschwerdeführer statt einer einfachen Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses ein undatiertes insgesamt vierseitigen gerichtsmedizinisches Gutachtens Nr. 81 (Anmerkung: die erste Seite ist eine automationsunterstütz verfasste Vorlage, welche handschriftliche ausgefüllt wurde, die restlichen drei Seiten bestehen nur aus Zetteln welche beschrieben wurden) beim Bundesasylamt in Vorlage. Selbst ein Laie würde bereits auf den ersten Blick erhebliche Zweifel an der Echtheit der angeblichen Bestätigung bekommen, weil nur die erste Seite aus einem handschriftlich ausgefüllten Formular besteht, diese erste Seite zudem auch noch auf einem, im Vergleich zu den anderen drei Seiten, weniger glattem Papier gedruckt wurde und das Papier der vierte Seite eine andere, viel hellere weiße Farbe aufweist als die ersten drei Seiten. Zudem ist der zwei Mal angebrachte Stempelabdruck von so schlechter Qualität, dass man die Aufschrift nicht entziffern kann, weshalb jedenfalls ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Bestätigung aufkommen. Dass der Beschwerdeführer laut dieser Bestätigung an einem anderen Ort als im Krankenhaus, genauer im Ambulatorium der Abteilung des Zentrums für gerichtsmedizinische Gutachten, noch dazu auf ausdrückliche Anordnung des Ermittlungsleiters der Behörde für Inneres, untersucht worden sein soll, diese Begutachtung des angebliche seit 20.04.2009 stationär in einem Krankenhaus aufgenommen Beschwerdeführers aber in einem Zentrum für gerichtsmedizinische Gutachten am 25.04.2009 begonnen und erst am 26.04.2009 geendet haben soll und der Beschwerdeführer laut Gutachten, trotz der vom Ermittlungsleiter der Behörde für Inneres angeordneten Untersuchung, den Gutachter aufgefordert habe soll, die schwere seiner Verletzungen festzustellen, rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit nur ab:

"...R: Können Sie mir bitte dieses angebliche medizinische Gutachten (1. Zettel ausgefüllt, aber danach drei handschriftliche Zettel mit unlesbaren Stempel) im Original vorlegen. In der Beschwerde (Seite 06 bzw. Akt BAA Seite 318) wurde ein Übersetzung gefordert, aber ich will das Original, wegen der besseren Lesbarkeit für den D übersetzen lassen. Außerdem würde ich Sie bitten, dass Sie mir vielleicht sagen, was auf dem Stempel stehen soll, der kaum entzifferbar ist? [...]

P: Der Stempel ist in tadschikischer Sprache. In der Mitte kann man nichts lesen. Ich glaube ein Wort heißt Gesundheit. Das wurde im Dorf XXXX verfasst, es ist eigentlich eine Stadt, drum herum gibt es Dörfer. Im Dorf sind sie arm und darum kann man die Stempel nicht entziffern.

R: Sowohl auf der ersten als auch auf der 4. Seite befindet sich dieser Stempel. Für mich sieht das aus wie ein "Kartoffelstempel". Es ist offensichtlich, dass es nichts damit zu tun hat, wie jemand stempelt, sondern es liegt offensichtlich am Stempel selbst. Das weiß ich deshalb, weil ich in meiner Jugend als Studentin in einem Postamt gearbeitet habe. [...]

R: Das Bundesasylamt hält es für auffällig, dass Sie nicht einmal die Krankenanstalt benennen konnten, in der Sie für 20 oder 21 Tage stationär aufgenommen gewesen sein sollen (Bescheid des BAA, Seite 16 bzw. Akt BAA, Seite 291). Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Ich möchte nochmals betonen, dass das ein Dorf in XXXX war.

R: Haben Sie das Krankenhaus jemals in dieser Zeit verlassen?

P: Nein.

R: Sind Sie sich absolut sicher, dass Sie das Krankenhaus jemals verlassen haben?

P: Ja.[...]

R: Haben Sie während Ihres 20 oder 21tägigen Aufenthaltes im Krankenhaus dieses jemals verlassen, genauer gesagt, auch nur einen Fuß vor das Krankenhaus gesetzt. Wenn ja, wann und warum?

P: Nein, ich habe während dieser Zeit das Krankenhaus nicht verlassen.

VR: Haben Sie eine plausible Erklärung dafür, dass die gerichtsmedizinische Untersuchung in den Zeitraum Ihres angeblichen Krankenhausaufenthaltes gefallen sein, aber an einem anderen Ort stattgefunden und dort zwei Tage gedauert haben soll (Bescheid des BAA, Seite 16 bzw. Akt BAA, Seite 291). Was sagen Sie dazu?

P: Diese Bestätigung habe ich im gleichen Krankenhaus bekommen.

R: Aus der Bestätigung geht hervor, dass Sie an einem anderen Ort untersucht wurden?

P: Ich weiß nicht, warum es so eingetragen wurde. ..."

(Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seiten 06 und 14f)

Der ausschließlich handschriftlich verfasste, unleserliche und daher auch nicht übersetzbare angebliche Befund eines Augenarztes vom 20.04.09 ohne Stempel und ohne aufgedruckten oder zumindest gestempelten Briefkopf konnte nicht als Beweismittel verwertet werden:

"...R: Im Akt des BAA findet sich die Kopie eines augenärztlichen Gutachtens (Akt BAA, Seite 163 bis 165). Der D des BAA konnte die handschriftlichen Ausführungen vom 20.04.2009 jedoch nicht lesen, weil diese Handschrift praktisch unlesbar ist (Akt BAA Seite 167 unten). Können Sie mir sagen, was in dem Gutachten steht?

P: Ich kann zwar nicht genau sagen, was in der Bestätigung steht, weiß aber welche Probleme ich hatte, kann es aber schildern. Ich habe das augenärztliche Gutachten nicht gelesen. Ich glaube, dass darin stehen könnte, dass ich lichtempfindliche Augen habe. Aber wie gesagt, ich habe es nicht gelesen..." (Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seite 06)

Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig und sämtliche Angaben zu seinen Ausreisegründen sind frei erfunden, weshalb die erkennende Richterin davon ausgeht, dass eine zwei Zentimeter große Narbe für sich alleine jedenfalls nicht geeignet ist, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen. Der sinngemäßen Behauptung in der Beschwerde, wonach auf Grund einer zwei Zentimeter großen Narbe feststehen solle, dass der Beschwerdeführer politisch verfolgt sei, konnte somit nicht gefolgt werden.

Dass die erkennende Richterin hegt Zweifel an der Echtheit des angeblichen Parteiausweises des Beschwerdeführers, weil weder die Nummer des Ausweises ausgefüllt ist, noch dessen Ausstellungsdatum. Der selbst wenn diese echt sein sollte, wäre dieser angebliche Mitgliedsausweis der XXXX XXXX nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen, da die bloße Mitgliedschaft bei der ca. 10 000 Mitglieder umfassenden, nicht verbotenen Partei alleine nicht zur Verfolgung im XXXX führt. Der stellvertretende Vorsitzende der Partei XXXX ist nach einem Aufenthalt in Österreich freiwillig nach XXXX zurückgereist und wird dort nicht verfolgt.

Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Beschwerde offensichtlich, dass keine Möglichkeit besteht XXXX oder die Freunde des Beschwerdeführers in XXXX als Zeugen zu befragen. Aber selbst wenn XXXX bestätigen würde, den Beschwerdeführer zu kennen, könnte er, da er bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffen nicht anwesend war, das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigen.

Die Kopie eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an die XXXX XXXX mit dem handschriftlich ausgefüllten Datum "23.06.05", in welchem mittgeteilt wird, dass die Eingaben des Präsidenten der Russischen Föderation, den Menschenrechtsbevollmächtigen der Russischen Föderation und die Gosduma der Russischen Föderation betreffend XXXX geprüft würden und man das Ergebnis später mitteilen würde, die Kopie eines Schreibens vom 12.12.2005 an UNHCR, in dem ausführlich die Entführung XXXX durch die tadschikischen Rechtschutzbehörden aus der Russischen Föderation, sowie dessen gesetzwidrige Anhaltung in XXXX und Verurteilung zu einer dreiundzwanzigjährigen Freiheitsstrafe geschildert werden bzw. UNHCR gebeten wird, deswegen Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzubringen, die Kopie eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 01.02.2005 an die XXXX XXXX, mit welchem der Erhalt des Schreibens der XXXX XXXX bestätigt und mitgeteilt wird, dass eine Untersuchung im Gange sei, nachdem XXXX angegeben habe, von den Behörden der Republik XXXX aus politischen Gründen verfolgt zu werden, die Kopie eines Schreibens eines Menschenrechtsbevollmächtigen in Moskau vom 19.05.2005 an die XXXX XXXX, in dem mitgeteilt wird, dass das Schreiben der XXXX XXXX an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, als in dieser Sache zuständige Behörde, weitergeleitet worden sei, die Kopie eines Briefes vom 18.12.2004 an den Präsident der Russischen Föderation V. Putin, in dem darum gebeten wird, die Anschuldigungen gegen XXXX, der sich zum damaligen Zeitpunkt in Moskau in Haft befand, genau zu prüfen, bevor man einer Auslieferung nach XXXX zustimme, die Kopie eines dreiseitigen Schreibens der XXXX XXXX mit der Nr. 28 vom 19.08.2006 an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, in welchem die Fakten zur Entführung vom XXXX genau aufgelistet werden und angegeben wird, dass die zuständige russische Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX nur schleppend und widerwillig im Entführungsfall ermittle und man sich gezwungen sehe, den Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zu ersuchen, der Staatsanwaltschaft XXXX aufzutragen, die Ermittlungen nicht schleifen zu lassen, die Kopie eines automationsunterstützt verfassten Antrages von XXXX mit dem handschriftlich hinzugefügten Datum 22.06.06 an die Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX, mit dem Ersuchen, ihm einen Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens wegen seiner Entführung und über seine Einstufung als Geschädigter zukommen zu lassen, die Kopie einer undatierten russischsprachigen Deklaration ohne Briefkopf und ohne Absender im Namen der EU, in welcher die EU ihre Besorgnis über den Fall XXXX im Speziellen und die Menschenrechtlage in XXXX im Allgemeinen zum Ausdruck bringt, die Kopie eines Schreibens der Botschaft der Russischen Föderation vom 30.06.2005 an das Präsidium der XXXX XXXX, in welchem das Eintreffen der Beschwerde der XXXX XXXX gegen die Menschenrechtsverletzungen im Fall XXXX bestätigt und darauf verwiesen wird, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation bereits mit dem Fall befasst sei, die (Anmerkung: wiederholt vorgelegte, siehe dazu weiter oben) Kopie eines Briefes vom 18.12.2004 an den Präsident der Russischen Föderation V. Putin, in dem darum gebeten wird, die Anschuldigungen gegen XXXX, der sich zum damaligen Zeitpunkt in Moskau in Haft befand, genau zu prüfen, bevor man einer Auslieferung nach XXXX zustimme, die Kopie eines russischsprachigen Schreibens vom 17.06.2005, in welchem die USA ihre Besorgnis zum Fall XXXX zum Ausdruck bringen, die Kopie einer undatierten Deklaration der "Koalition politischer Parteien für feie und transparente Wahlen in XXXX", in welcher Vertreter der XXXX XXXX, XXXX XXXX und der XXXX XXXX ihre Besorgnis über den Verlauf der nationalen Wahlen in XXXX das Verhalten der Regierung unmittelbar vor den Wahlen und im Fall XXXX zum Ausdruck bringen, die Kopie eines Schreibens in Englisch vom 16.06.2005 (Anmerkung:

inhaltlich ähnlich bzw. teilweise wortident mit der Kopie des Schreibens vom 17.06.2005, siehe weiter oben), in welchem die USA ihre Besorgnis zum Fall XXXX zum Ausdruck bringen, die Kopie eines automationsunterstützt verfassen Schreibens von XXXX mit dem handschriftlich hinzugefügten Datum 30.06.06 an die Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX, in dem steht, dass er den Beschluss über seine Einstufung als Geschädigter nie erhalten habe und dass die tadschikischen Behörden aus politischen Gründen seine Einvernahme als Geschädigter in dieser Sache verhindern würde, die Kopie eines Schreibens XXXX XXXX XXXX vom 16.02.2006 in welchem der Ausgang des Strafverfahrens gegen XXXX als Folge einer nicht unabhängigen Justiz in XXXX bezeichnet und angekündigt wird, dass sich das Präsidium der XXXX XXXX in dieser Sachen an internationale Organisationen wenden werde und eine Artikel einer tadschikischen Zeitung vom XXXX in welchem berichtet wird, dass der Vorsitzende der XXXX XXXX XXXX fünfundfünfzig Jahre alt geworden sei, den fünften Geburtstag in Haft verbringen, er sei festgenommen worden, nach viermonatiger Haft entlassen und zehn Tage danach erneut festgenommen und zu einer dreiundzwanzigjährigen Haftstrafe verurteilt worden, sind jedenfalls nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Parteimitgliedschaft und Freundschaft seines Vaters zu XXXX und zu angeblichen Vorfällen im Jahr 2009 zu unterstützen.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich verkennt, dass seine Identität im Asylverfahren nicht angezweifelt wurde, weshalb die in der Beschwerde geforderte Überprüfung seines Personalausweises in XXXX nicht nachvollzogen werden konnte.

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist, nach Durchführung mündlicher Beschwerdeverhandlungen, auf Grund ihres persönlichen Eindrucks, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist, bis zu seiner Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, sämtliche von ihm behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind und er diesbezüglich sogar gefälschte Beweismittel in Vorlage brachte.

Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach XXXX einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.2.3. Die Feststellungen, zu den Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen beim Bundesasylamt und der Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann im arbeitsfähigen Alter ist und seine Mutter auch schon vor der Ausreise des damals Volljährigen seinen Unterhalt bestreiten konnte, ergeben sich aus seinen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen:

"... VL: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus XXXX den Lebensunterhalt bestreiten?

BF: Ja. Ich hatte alles. ..." (Verhandlungsschrift vom 22.02.2011 Seite 04)

"... R: Haben Sie XXXX wegen finanzieller oder wirtschaftlicher Probleme verlassen?

P: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 04.07.2014 Seite 05)

Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er in seinem Herkunftsstaat verhungern oder erfrieren würde, widerspricht seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht und den allgemeinen Länderfeststellungen. Zudem kann der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr, wie auch schon vor seiner Ausreise, wieder bei seiner Mutter leben, weshalb er nicht obdachlos wäre. Der Beschwerdeführer wird zudem nach seiner Rückkehr in der Lage sein, kraft eigener Arbeit zum gemeinsamen Familieneinkommen beizutragen.

II.2.4. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3. und II.1.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 04.07.2014 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 15ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der zweiten Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in XXXX.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt (§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [(VwGbk-ÜG]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

XXXX

Der Beschwerdeführer ist wie in der Beweiswürdigung dargelegt persönlich unglaubwürdig und machte bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unwahre Angaben weshalb er keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer nach XXXX an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der gesunde Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt an schon in XXXX gut Russisch, Tadschikisch, Englisch, Türkisch und Farsi und ein wenig Deutsch gesprochen zu haben. Die Mutter des Beschwerdeführers war in den Jahren vor seiner Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für ihn zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise im Elternhaus gelebt. Er wird bei einer Rückkehr daher wieder in der Lage sein im Elternhaus zu leben und es ist ihm als gesunden, jungen Mann mit in XXXX abgeschlossener Schulausbildung zuzumuten am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und damit das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften. Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich aufhält, mit seiner Mutter und seiner Schwester, sowie seinen Freunden noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in XXXX schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem gesunden Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach XXXX eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Für XXXX kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach XXXX sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer XXXX Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der ledige, kinderlose in Österreich alleine lebende Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet und alle Familienmitglieder leben nach wie vor in XXXX, weshalb im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte vor etwas mehr als fünf Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise bereits volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet währt demnach schon fünf Jahre und die lange Verfahrensdauer ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten; allerdings ist der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht und unechte, angebliche Beweismittel vorgelegt. Er konnte daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Der Beschwerdeführer musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein. Dem Beschwerdeführer wurden bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 seine widersprüchlichen Angaben aufgezeigt. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der bereits erlassenen erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in welchem er bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen.

Der Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Einreise ein wenig Deutsch sprach, verbringt die Tage in Österreich damit weiter Deutsch zu lernen, studiert aber weder an der Universität noch macht er aktuell Aus- oder Weiterbildungskurse. Der Beschwerdeführer hat alle Angehörigen im Herkunftsstaat, wo er die ersten XXXX seines Lebens verbracht hat. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen zu Freunden reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.

Der Beschwerdeführer hat außer Freunden keine Bindungen im Bundesgebiet. Er sprach vor seiner Ausreise aus XXXX schon gut Russisch, Tadschikisch, Englisch, Türkisch und Farsi und ein wenig Deutsch, wollte in Österreich studieren und spricht nunmehr gut Deutsch, studiert nicht, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Vom im Bundesland XXXX in Bundesbetreuung untergebrachten Beschwerdeführer wurde folgende Kopien vorgelegt: Eine Bestätigung vom 05.11.2012, wonach der Beschwerdeführer damals als "XXXX" bzw. ein Schreiben vom 13.11.2012, wonach er damals als "XXXX" XXXX gearbeitet hat. Die Kopie einer undatierten Bestätigung eines Geschäftsführers eines XXXX Gastronomiebetriebes, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner hervorragenden Sprachkenntnisse wörtlich (Anmerkung: wörtliches Zitat Schreibfehler im Original): "sechs Sprachen in Wort und Schrift in einer unser 4 Lokalitäten [...] eine Stelle als Kellner und Dolmetscher zugesichert bekommt. [...] Diese Bestätigung tritt sofort nach Ausstellung des Visums Ihrerseits in Kraft."; zwei Kopien von Arbeitsvorverträgen (Anmerkung: es wurden zwei idente Formulare handschriftlich mit selben Datum und auffallend ähnlicher Unterschrift ausgefüllt) vom 08.07.2014, wonach der Beschwerdeführer "nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels" am XXXX als "Arbeiter/Aushelfer" bei der Firma XXXX im einem XXXX beginnen und "brutto ca. 1300.-" bei einer Arbeitszeit von "Mo-Fr. 09.00 bis 18.00" Uhr "Anzahl der Wochenstunden 38,5" verdienen könne bzw. könne der Beschwerdeführer im XXXX "nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels" in der beruflichen Tätigkeit "Verkauf und Kundenbetreuung" "brutto ca. 1300,00 €" verdienen, bei einer Arbeitszeit von "Mo-Do. 09.00 bis 18.00, Fr 09.00-16.00" Uhr "Anzahl der Wochenstunden 38,5".

Dem illegal eingereisten Beschwerdeführer ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen doch noch in Österreich zu studieren und/oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in XXXX zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er die ersten XXXX und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile in Österreich einige Freunde gefunden, zahlreiche andere Freunde leben aber nach wie vor in XXXX. Der Beschwerdeführer sprach bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus XXXX gut Russisch, Tadschikisch, Englisch, Türkisch und Farsi und ein wenig Deutsch und spricht nunmehr auch gut Deutsch, sodass auch seine Wiedereingliederung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der tadschikischen Gesellschaft vertraut. Er hat vor seiner Ausreise in XXXX die Schule abgeschlossen, ist arbeitswillig und wird somit durchaus in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der als Volljähriger seinen Herkunftsstaat verlassen hat, seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf XXXX zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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