W214 1434004-1•BVwG W214 1434004-1
W214 1434004-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W214 1434004-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sowie Zugehörige der armenischen Bevölkerungsgruppe, gelangte am 03.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2012 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige und orthodoxen Glaubens. Sie hätten das Heimatland wegen des Krieges verlassen. Ihre Eltern hätten Angst um ihre Sicherheit gehabt. Aus diesem Grund seien sie geflohen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie vor allem Angst.
3. Nach Zulassung ihres Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2013 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch im Wesentlichen Folgendes an:
Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie ihre Identitätskarte bereits vorgelegt habe und legte zusätzlich Zeugnisse der neunten und zehnten Klasse sowie ein Maturazeugnis und einen Studentenausweis vor. Weiters gab sie an, dass ihr der Reisepass an der syrisch-türkischen Grenze von den Syrern weggenommen worden sei. Sie sei nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen, sie habe in der letzten Zeit aber mitdemonstriert. Sie gehöre der armenischen Volksgruppe und dem armenisch apostolischen (= christlichen) Glauben an.
Auf die Frage, wo sich ihr Vater befinde, berichtete sie, dass man ihren Vater und ihre Schwester an der syrisch-türkischen Grenze (XXXX) noch auf der syrischen Seite aussteigen habe lassen und mitgenommen habe. Sie hätten ihrem Vater die Dokumente weggenommen und dadurch erfahren, dass sie Christen sind. Sie hätten ihnen den Goldschmuck, die Pässe und auch ihr Geld weggenommen. Weil ihre Schwester nicht mitansehen habe können, dass ihr Vater weggeschleppt worden sei, habe sie laut geweint und die Soldaten hätten auch sie mitgenommen.
Auf die Frage, wie sie von dort weggekommen seien, gab sie an, es sei zu einer Diskussion zwischen ihrem Vater und den Soldaten gekommen. Auch ihr Fahrer sei ausgestiegen und habe mit den Soldaten gesprochen. Ihrem Bruder sei es so schlecht gegangen, dass er ständig erbrochen habe. Der Fahrer habe den Soldaten gesagt, dass sie unbedingt weiterfahren müssten, weil das Kind schwer krank sei. Daraufhin hätten die Soldaten erklärt, dass sie vorerst einmal durchfahren sollten und ihr Vater und ihre Schwester eventuell nachfahren könnten. Sie wisse nicht, wo sich ihre Schwester und ihr Vater im Moment aufhielten. Man habe ihnen auch ihre Handys weggenommen und sie würden die Nummern nicht auswendig wissen. Die Flucht aus Syrien sei die Idee ihrer Eltern gewesen.
Zu ihren Ausreisegründen und dem ausschlaggebenden Grund für ihre Flucht führte sie aus, dass es Entführungen gegeben und der Krieg sich immer mehr ausgebreitet habe. Die politische Lage sei schlecht gewesen, sie hätten niemals gedacht, dass die Christen diskriminiert werden würden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es so etwas nicht gegeben. Die Armenier seien diskriminiert worden. Sie hätten ständig Angst gehabt, entführt und getötet zu werden. Die Oppositionellen hätten ihnen immer vorgeworfen, als Armenier auf der Seite des Machthabers zu stehen. Dazu sei die Krankheit ihres Bruders gekommen. Außerdem hätten ihre Eltern um ihre "Mädchen" große Angst gehabt. Es habe auch kein Wasser, keine Lebensmittel, keinen Strom und kein Telefon gegeben. Langsam sei ihr Lebensraum immer enger geworden. Das sei ausschlaggebend gewesen.
Auf die Frage, ob sie persönlich jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt oder es eine Konfrontation gegeben habe, berichtete sie, es sei ihnen als Studenten in den ersten zwei Monaten ihres Studiums von den Professoren teilweise empfohlen worden, an Demonstrationen teilzunehmen; und zwar teilweise für die Oppositionellen und teilweise für den Machthaber auf die Straße zu gehen.
Nach den ersten zwei Monaten habe es fast keine Vorlesungen mehr gegeben. Sie hätten nur ihre Anwesenheit bestätigen müssen, indem sie ihre Namen aufgeschrieben hätten. Es habe aber keinen Unterricht gegeben. An einem Donnerstag im Februar 2012 hätten sie dann beschlossen, an einer Demonstration gegen den Präsidenten teilzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihnen von den Professoren zwar immer wieder empfohlen worden, zu demonstrieren und ihre Rechte vom Präsidenten zurückzuverlangen, sie sei sich bis dahin aber nicht sicher gewesen, ob sie es tun sollte. In den letzten eineinhalb Jahren habe sie aber mitansehen müssen, wie die Bevölkerung unter dieser Herrschaft leiden würde und die Grundrechte der Bevölkerung verloren gehen würden. Die Demonstration habe im Bezirk XXXX, in der Stadt XXXX, bei einer anderen Universität stattfinden sollen. Studenten, Studentinnen und teilweise auch Professoren ihrer Universität hätten sich den Studenten der anderen Universität angeschlossen.
Die Demonstration habe um 11 Uhr stattfinden sollen und sie seien schon um 10:30 Uhr mit dem Bus weggefahren. Sie seien rund 50 Studenten gewesen und in fünf Minuten dort angekommen. Es hätten nicht nur Moslems, sondern auch Christen an der Demonstration teilgenommen, nicht nur Armenier, sondern auch andere christliche Teilnehmer, auch Kurden. Es habe sich um eine bunte Mischung gehandelt. Sie hätten Freiheit und die Freilassung von bereits festgenommenen Studenten gefordert. Ferner hätten sie die freie Armee aufgefordert, sie zu unterstützen, damit die Sicherheitskräfte der Herrscher sie nicht festnehmen können. Es habe auch Vergewaltigungen an gleichaltrigen Mädchen gegeben und sie hätten gewollt, dass die freie Armee sie vor solchen Gewalttaten schützt. Sie hätten Freiheit, Demokratie und Menschenrechte gefordert, weil der Präsident zurzeit ohne Unterschied zwischen Christen, Moslems, alt oder jung, alles abschlachte, was gegen ihn sei.
Die Demonstration habe nicht lange gedauert. Sie seien nicht einmal dazu gekommen, sich aufzunehmen, um auf You-Tube etwas zu veröffentlichen. Nach sechs oder sieben Minuten sei der Rektor der Universität in Begleitung von Soldaten gekommen, die Waffen und Holzstöcke getragen und angefangen hätten, zunächst die männlichen und danach auch die weiblichen Demonstranten zu schlagen.
Als sie die Situation begriffen hätte, sei sie in Begleitung von einigen Freundinnen in ein Kaffeehaus gelaufen. Die Soldaten seien aber auch in diesem Kaffeehaus gewesen und hätten ihre Studentenausweise kontrolliert. Weil sie gesehen hätten, dass sie Christen sind, hätten sie nicht vermutet, dass sie auch an der Demonstration teilgenommen haben. Sie hätten ihnen (den Uniformierten) gesagt, dass sie in einigen Minuten eine Vorlesung hätten. Sie hätten die Soldaten auch angelogen, indem sie gesagt hätten, dass sie für den Präsidenten sind und nur ihr Studium fortführen wollen. Nach diesem Vorfall sei sie nicht mehr an der Uni gewesen. Ihre Eltern hätten aber nicht gewusst, dass sie an diesem Tag mitdemonstriert habe. Nachdem sie wieder zu Hause gewesen sei, hätten sie gesehen, in welchem Zustand sie war. Dann habe sie ihnen von dem Vorfall mit den Soldaten berichten müssen.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Lage in Syrien ausgehändigt und wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Woche eingeräumt. Es erfolgte jedoch keine schriftliche Stellungnahme.
4. Mit Bescheid vom 14.03.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 28.03.2013).
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie besitze die syrische Staatsbürgerschaft, gehöre der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihr in der Heimat eine persönliche Verfolgung drohe. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien liege jedoch ein Abschiebehindernis vor.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens ins Treffen geführt, dass ihr in ihrer Heimat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Sie habe überwiegend die mangelnde Sicherheit in Syrien als Fluchtgrund geltend gemacht. Eine Konfrontation bzw. Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden habe sie nicht gehabt. Die von ihr ins Treffen geführte Diskriminierung von Armeniern und Christen durch die Aufständischen resultiere aus der gegenwärtigen Gesamtsituation, und derartige Zwischenfälle seien Ergebnisse der momentan allgemein prekären Lage in Syrien. Dies werde aber ohnehin unter Spruchpunkt II berücksichtigt. Ebenso könne nicht angenommen werden, dass sie alleine wegen ihres armenisch-christlichen Glaubens eine Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte. Auch der von ihr geschilderte Vorfall, bei dem es letztlich zu einer Ausweiskontrolle durch syrische Soldaten gekommen sei, zeige deutlich, dass Christen seitens der Behörden keineswegs diskriminiert würden. Auch einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei nicht zu entnehmen, dass Christen im Allgemeinen bzw. armenische Christen bislang Opfer gezielter Verfolgung von Seiten der Aufständischen geworden seien. Sie würden vielmehr wie Angehörige anderer Konfessionen auch, unter der brutalen Gewalt leiden, die das Regime einsetzt, um den Aufstand zu bekämpfen. Lediglich aus der Stadt Kusair (nahe Homs) gebe es systematische Drohungen und Übergriffe einer Rebellengruppe gegen Christen. Es seien dabei Angehörige aller Minderheiten, wie Armenier, andere Christen, Drusen, Palästinenser, Kurden und Turkmenen, in den Konflikt mit einbezogen worden. Es liege in ihrem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Es sei daher davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Wunsches nach Sicherheit und um ihrem kranken Bruder eine bessere medizinische Versorgung zukommen zu lassen gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern aus Syrien ausgereist sei. Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren mitreisenden Geschwistern) mit Schriftsatz vom 27.03.2013 fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.03.2013) an den Asylgerichtshof, in welcher sie diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften anfocht.
Der Beschwerdeschrift war ein halbseitiges handschriftliches Schreiben in der Sprache Arabisch beigelegt. Wie sich aus der Übersetzung ergibt, wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre mitgereisten Geschwister immer noch nichts über den Verbleib ihres Gatten (Vaters) bzw. ihrer Tochter (Schwester) wüssten und nun vermuten würden, dass ihre Angehörigen von der bewaffneten Opposition entführt worden seien, weil sie Christen sind. Die Opposition würde nämlich vermuten, dass die Christen das Regime von Bashar Al Assad unterstützen und das System gutheißen würden. Sie seien aber gegen das Regime von Bashar Al Assad und hätten immer mitdemonstrieren und am Sturz mitwirken wollen. Sie hätten sich jedoch vor einer Niederschlagung der Revolution und einem Vorgehen der Regierung gegen das Volk gefürchtet. Außerdem habe die Beschwerdeführerin an einer Demonstration teilgenommen und sei danach vom Institutsvorstand bedroht worden, damit sie an weiteren Demonstrationen nicht mehr teilnimmt. Es läge auch die Vermutung nahe, dass sie wegen ihrer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration nunmehr vom syrischen Regime verfolgt werde. Das Regime könnte davon ausgehen, dass sie eine echte Aktivistin sei. Aus diesen Gründen seien ihr und das Leben ihrer Familie in Gefahr. Aus diesem Grund werde ersucht, die Probleme, mit denen sie in Syrien konfrontiert gewesen seien, zu berücksichtigen und die Verfahren der Familie nochmals zu prüfen.
6. Mit Schreiben vom 29.03.2013, eingelangt am 03.04.2013, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der belangten Behörde am 22.09.2014 mitgeteilt, dass Frau XXXX (der Schwester der Beschwerdeführerin, die zunächst mit dem Vater der Beschwerdeführerin an der syrischen Grenze festgenommen worden war), am 03.12.2013 mit Zl. XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der entsprechende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte dort am 16.10.2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der armenischen Bevölkerungsgruppe und christlich orthodoxen Glaubens.
1.2. Der Vater und eine Schwester der Beschwerdeführerin wurden beim Versuch aus Syrien auszureisen von syrischen Soldaten festgenommen; dabei wurden die Dokumente der gesamten Familie abgenommen. Die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer mitgereisten Geschwister und ihrer Mutter und deren Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes sind den syrischen Behörden somit bekannt geworden. Wenngleich aus dem Akt der inzwischen nachgereisten Tochter ersichtlich ist, dass der Ehegatte wieder freigelassen wurde, sind die Auswirkungen des empörten Protestes ihres Ehegatten gegen die Abnahme der Dokumente, des Schmucks und ihres Geldes an der syrisch-türkischen Grenze letztlich nicht abschätzbar.
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin nach der Teilnahme an einer von den syrischen Sicherheitsbehörden vorzeitig beendeten regimekritischen Demonstration in einem Kaffeehaus einer Ausweiskontrolle unterzogen. Auch wenn es damals bzw. bislang zu keinen unmittelbaren Konsequenzen gekommen ist bzw. die Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass sie die Soldaten hinsichtlich ihrer Teilnahme täuschen konnte, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass es deswegen zu einem polizeiinternen Vermerk gekommen und die Beschwerdeführerin aktenkundig geworden ist.
Auch aufgrund ihres relativ langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung ihres Asylantrages ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde.
Aus den genannten Gründen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und sie damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar Tötung zu erwarten hätte.
Davon abgesehen stellt ihre Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und zur christlich orthodoxen Religion einen weiteren Risikofaktor für eine Gefährdung in Syrien dar. Im Falle ihrer Rückkehr ist nämlich auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation schutzlos Verfolgungen von Oppositionsgruppen, die gegen Armenier und Christen gerichtet sind, ausgesetzt wäre.
Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung sowohl durch staatliche Organe als auch durch islamistische Gruppen zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von ihr im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrisches Familienbuch).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz entnommen werden könne bzw. sie zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung in ihrer Heimat aufgrund eines in der GFK genannten Grundes ins Treffen geführt habe, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Auch die Auffassung, wonach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht zu entnehmen sei, dass Christen im Allgemeinen bzw. armenische Christen bislang Opfer gezielter Verfolgung von Seiten der Aufständischen geworden seien, bzw. ihre Feststellung, wonach nicht angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund der Tatsache, dass sie der armenischen Volksgruppe angehört, Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte, sind mit dem genannten Bericht nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr geht aus diesem und den von der belangten Behörde verwendeten Länderberichten zur Situation der Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft eine Verfolgung von Christen, insbesondere auch der armenischen Christen in Syrien, eindeutig hervor.
Auf den Seiten 9 und 10 des o.a. Bescheides der belangten Behörde heißt es:
"Qantara_de: Gesellschaft, Die Spaltung der Kirchen im Syrienkonflikt, Konfessionelle Zerreißprobe, 26.11.2012, http://de.qantara.de/Konfessionelle-Zerreissprobe/20246c498/index.html, Zugriff 5.2.2013
[...] Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus, haben aber stark definiertes Siedlungsgebiet. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und sind in Homs und Aleppo besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. Deshalb fliehen viele Christen in den Libanon. Im Gegensatz zu den maronitischen Milizen im Libanon haben die Christen in Syrien keine eigenen Milizen aufgestellt. Sie versuchen meist mit Hilfe von Abkommen zu überleben. Dadurch erhielten sie viele hohe Positionen in der Regierung und der Wirtschaft unter den Assads, aber mit der Desintegration des Regimes wird es für die christliche Gemeinde riskant."
Auf den Seiten 13 f des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"Spiegel online: Nachrichten, Politik, Ausland, Syrien: Flüchtlinge im Libanon, Christen zwischen Regime und Rebellen, 23.09.2012, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-christen-zwischen-regime-und-rebellen-a-855827.html, Zugriff 16.1.2013:
Aus Aleppo gibt es Berichte, dass auch dort Extremisten anfangen sollen, gezielt Christen ins Visier zu nehmen. Auch dort bewaffnen sich Christen, um die Rebellen fernzuhalten, die sie als Invasion einer ungebildeten Landbevölkerung ins Stadtzentrum wahrnehmen. Diese Sicht dürften sie mit vielen der sunnitischen Einwohner Aleppos teilen.
Trotz dieser Befürchtungen hält der Deserteur Dschamal fest zu den Rebellen. Natürlich habe er Angst, "dass wir am Ende von Islamisten regiert werden", sagt er. "Aber das Regime ist schlimmer. Wenn sie mich finden, bin ich tot."
Auf S. 14f des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Der politische und militärische Konflikt in Syrien 2012, letzte Aktualisierung 31. Dezember 2012
http://www.ecoi.net/news/190211::syrien-arabische-republik/102.der-politische-und-militaerische-konflikt-in-syrien-2012.htm, Zugriff 16.1.2013:
Während des Jahres gab es mehrere Berichte über Belästigungen von Christen, vor allem im Zusammenhang mit den anhaltenden politischen Unruhen.
[...]
Einige Christen gaben an, dass die schwindende gesellschaftliche Toleranz gegenüber Christen ein Hauptfaktor für den jüngsten Anstieg von Auswanderungen der syrischen Christen gewesen ist."
Auf Seite 18 des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"3. Ist es richtig, dass Christen / Armenier, seitens der freien syrischen Armee für regimetreu, und für Verräter, gehalten werden?
Die Welt: Politik, Ausland, Islamistische Offensive bedroht Christen weltweit, Weltverfolgungsindex, 08.01.2013, http://www.welt.de/politik/ausland/article112542587/Islamistische-Offensive-bedroht-Christen-weltweit.html, Zugriff 17.1.2013
Laut Weltverfolgungsindex 2013 wird es für Christen in vielen arabischen Ländern und in Subsahara-Afrika immer gefährlicher. [...]
Im anhaltenden Bürgerkrieg in Syrien werden Christen zumeist von ausländischen Islamisten ins Visier genommen, die sich der Syrischen Befreiungsarmee angeschlossen haben. Das Land rückt im Index 2013 dadurch von Rang 36 vor auf Rang elf."
Auf S. 19 des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"The Telegraph: Home, News, World News, Middle East, Syria, Christians take up arms for first time, 12.09.2012, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/middleeast/syria/9539244/Syria-Christians-take-up-arms-for-first-time.html, Zugriff 21.1.2013
"Heckenschützen der FSA waren auf den Dächern und haben die Maronitische Kirche und die armenischen Bewohner dort angegriffen", sagte ein früherer Geistlicher namens John, der erklärte, er hätte die Kämpfe selber gesehen. Der Kampf um Aleppo ist schärfer geworden, denn militante jihadistische Gruppen spielen dort eine größere Rolle als in jeder anderen Stadt. Einwohner der Stadt erzählten "The Telegraph", dass die Minderheiten der Stadt befürchten, dass ihnen das gleiche Schicksal bevorsteht wie den Christen im Irak, die unter der sektiererischen Gewalt, die nach dem Krieg 2003 dort ausgebrochen ist, stark gelitten haben. John erklärte, dass "die FSA ein Haufen von Schlägern und Dieben ist. Ich sah, wie sie eine Textilfabrik ausgeraubt haben - sie haben alles mitgenommen: Gas, Materialien, sogar die Maschinen." In Aleppo waren am Mittwoch in der Nähe des Flughafens vier syrische Armenier getötet und 13 weitere verwundet worden.
Viele Christen haben wenig Hoffnung auf eine Rückkehr."
Auf S. 20 des o.a. Bescheides wird ausgeführt:
"4. Welche Auswirkungen haben die momentanen Unruhen in Syrien auf die dortige armenisch-stämmige Bevölkerung?
Asbarez Armenian News: Aleppo Burns While We Fiddle, A Wake-up Call to All Armenians, 07.11.2012,
http://asbarez.com/106407/aleppo-burns-while-we-fiddle-a-wake-up-call-to-all-armenians/, Zugriff 5.2.2013
Dutzende unschuldige Armenier wurden getötet oder verletzt durch willkürliches Gewehrfeuer und Geschützfeuer, während andere entführt werden. Armenische Häuser, Kirchen und Schulen wurden geplündert, beschädigt oder niedergebrannt. Tausende Familien retteten sich hastig und flohen nach Armenien und die Nachbarländer."
Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass - im Gegensatz zu den Schlüssen, die die belangte Behörde aus den Berichten zieht - sowohl Christen als auch Armenier in Syrien zum Teil massiver Verfolgung ausgesetzt sind. Ebenso ist nachvollziehbar, dass Christen als Verbündete des Assad-Regimes angesehen werden und daher der Verfolgung oppositioneller Gruppen ausgesetzt sind. Auch wenn die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bisher keine Probleme mit den Oppositionellen gehabt haben und es bislang weder einen konkreten Übergriff noch eine Bedrohung durch private Verfolger gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der Lage armenischer Christen in Syrien aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer armenischen und christlichen Minderheit jederzeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, mit Bescheid vom 02.12.2013, Zl. XXXX, bereits den Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihre Entscheidung auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.02.2013 gestützt hat. Begründend wurde dazu angeführt, dass diese Anfragebeantwortung bestätige, dass die Antragstellerin als Zugehörige zur Gruppe der armenischen Christen, in ihrer Heimat Syrien gefährdet sei. Es ließe sich daraus die äußerst prekäre Situation der armenischen Christen in Syrien eindeutig entnehmen. Zwar seien diese hauptsächlich durch Rebellen und Aufständische und nicht unbedingt durch staatliche Behörden gefährdet, allerdings sei der Staat zum momentanen Zeitpunkt nicht in der Lage, den armenischen Christen Schutz zu bieten. Diese würden häufig von den Rebellen schikaniert und bedroht werden. Seitens des syrischen Staatsapparates werde jedoch kein Schutz geboten. Aus diesem Grund bestehe für die Antragstellerin eine permanente Gefahr einer gravierenden Verletzung ihrer persönlichen Integrität.
Wie aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe insbesondere S. 33 ff des o.a. Bescheides) weiters ersichtlich ist, ist auch die Sicherheitslage in Syrien katastrophal und es mehren sich die Hinweise auf eine exzessive Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte. Es ist ersichtlich, dass aufgrund der generellen instabilen Situation der Behördenapparat hinsichtlich des Schutzes einzelner vor Übergriffen und kriminellen Handlungen nicht mehr funktionieren kann.
Abgesehen davon ist es notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung erblickt wird.
Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihres Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und in deren Blickfeld geraten würde und ihr auch aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
Dazu kommen noch die Schwierigkeiten bei ihrer Ausreise aus Syrien, die zur Anhaltung ihres Vaters und ihrer Schwester sowie zum Bekanntwerden ihrer Identitäten geführt haben und ihre Demonstrationsteilnahme, welche bislang scheinbar ohne Konsequenzen geblieben ist. Auch diese Ereignisse sind durchaus geeignet, die syrischen Behörden auf die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen aufmerksam zu machen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und die Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie gerade während eines staatlichen Ausnahmezustandes ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin als "Abtrünnige" und damit (mögliche) Regimegegnerin in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Weiters ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).
Die belangte Behörde hat im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem es der Beschwerdeführerin im Spruchteil II. des o. a. Bescheides den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall der Beschwerdeführerin verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihr einerseits wegen ihrer Zugehörigkeit zum christlich-orthodoxen Glauben und Zugehörigkeit der armenischen Volksgruppe durch Angehörige der Opposition oder extremistische Islamisten Verfolgung in ihrem Heimatstaat droht, dass ihr aber andererseits aufgrund der Schwierigkeiten bei ihrer Ausreise sowie ihres Auslandsaufenthalts und ihrer Asylantragstellung in einem anderen Staat eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführerin droht zunächst vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlich-orthodoxen Religion und armenischen Bevölkerungsgruppe eine Verfolgung durch Oppositionelle oder islamistische Gruppierungen.
Andererseits geht die Verfolgungsgefahr auch von staatlichen Stellen aus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen der Schwierigkeiten bei ihrer Ausreise aus Syrien und ihrer Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration Verfolgung drohen würde. Darüber hinaus droht der Beschwerdeführerin auch Verfolgung wegen ihres (relativ langen) Auslandsaufenthaltes während eines staatlichen Notstandes und ihrer Asylantragstellung, womit ihr eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden kann.
Es kann zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Sanktionierung ihres Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern sie vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu ihrer extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ausreichend Schutz seitens der staatlichen Organe gegen mögliche Übergriffe von Oppositionellen oder islamistischen Gruppierungen zur Verfügung gestellt werden würde. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtgrunds (u.a. Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der armenischen Christen) für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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