W213 2009884-1•BVwG W213 2009884-1
W213 2009884-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014
Anlaufphase, Auslandseinsatz, Einsatz - Vorbereitungsmaßnahmen,<br/>Ersteinsatzzuschlag, Kommunikationseinrichtung, Verpflegung
W 213 2009884-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.07.2014, Zl. P797135/47-HPA/2014, betreffend Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages gemäß § 8 AZHG, zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14.11.2011 bis 14.02.2012 gemäß § 8 AZHG der Ersteinsatzzuschlag zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 08.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, der in der Zeit vom 14.11.2011 bis 09.07.2012 als Logistikoffizier im Einsatzraum von UNIFIL im Libanon tätig war die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages. Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt, da es sich um die Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit gehandelt habe.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.05.2014, GZ. P797135/47-HPA/2014, ab, wobei dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag vom 8. Jänner 2014 (ho. eingelangt am 24. Jänner 2014) auf Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages im Rahmen Ihrer Entsendung zu AUTCON/UNIFIL wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Die Normen des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55 und des 1. Teiles des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes - AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 idgF. iVm. § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51"
In der Begründung wurde - nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 und 8 AZHG - ausgeführt, dass der Ersteinsatzzuschlag nur in jenen Fällen gebühre, in denen zusätzlich zu den eigentlichen Einsatzaufgaben erst vor Ort die Infrastruktur geschaffen werden müsse. Da im gegenständlichen Fall auf vorhandene, zuvor von dänischen Truppen benützte, nach europäischem Standard ausgebaute Infrastruktur übernommen worden sei, könne nicht von einem Ersteinsatz im Sinne des § 8 AZHG gesprochen werden. UNIFIL bestehe seit 1978, die Entsendung des österreichischen Kontingents AUTCON1/UNIFIL stehe in keinem Zusammenhang mit einer Erweiterung des Mandats oder des Einsatzraumes dieser UN-Mission. Der BF sei bei AUTCON1/UNIFIL in der Zeit vom 14.11.2011 bis 29.02.2012 als S4 beim nationalen Kontingentskommando, vom 01.03.2012 bis 08.07.2012 als Stabsoffizier im HQ/UNIFIL eingesetzt gewesen.
Der Ersteinsatzzuschlag habe den Zweck, erhöhte Unbill und erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission/Operation abzugelten. Und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem vor allem die infrastrukturellen Rahmenbedingungen ein entsprechendes Niveau erreicht hätten. Dies treffe vor allem bei Ersteinsätzen in Einsatzräumen ohne entsprechend ausgebaute Infrastruktur zu. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch um keinen Ersteinsatz im Sinn des AZHG, dabei Arthur AUTCON UNIFIL bereits nach europäischen (dänischen) Standard ausgebaute Infrastruktur übernommen worden seien. Die vom Beschwerdeführer angeführten Mehrkosten und Unannehmlichkeiten, die der Ersteinsatzzuschlag abdecken solle, könnten von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden seien vom Beschwerdeführer auch nicht näher definiert worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er vorbrachte, dass die Infrastruktur nicht von DANCON sondern UNIFIL übernommen worden sei. Diese sei nicht nach europäischen Standards ausgebaut gewesen, da seitens des dänischen Kontingents wegen des bevorstehenden Abzuges keine Investitionen auf nationale Kosten durchgeführt worden seien. Auch einfachste Wartungsarbeiten an Klimaanlagen oder im Bereich der Kanalisation bzw. der Sanitäranlagen seien in den letzten vier Monaten vor der Übernahme durch AUTCON nicht durchgeführt worden. Der Zustand der Infrastruktur habe nicht den rechtlichen Vorschriften des österreichischen Bundesheeres entsprochen. Dies sei auch der Grund für die Schließung der Gasfüllstation gewesen. UNIFIL werde auch weiterhin nicht auf österreichische Normen Rücksicht nehmen können, weshalb als erste Maßnahme durch den Kommandanten des Kontingents in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht für die Soldaten ein eigener "Hausmeistertrupp" gebildet worden sei, um die gröbsten Mängel auf nationale Kosten selbst beheben zu können.
Die ersten Reparaturmaßnahmen seien im Bereich der Sanitärcontainer notwendig gewesen, da wegen fehlender Wartungen die Gefahr von Stromstößen bestanden habe. Erst nach ca. einem Monat seien alle Duschcontainer sicher und mit Warmwasser betriebsbereit gewesen. Des weiteren sei eine lineare Übernahme des dänischen Belegungsplans für die Unterkünfte unmöglich gewesen, da das dänische und das österreichische Kontingent gravierende Unterschiede sowohl in der Anzahl der Soldaten als auch in den Dienstgraden aufgewiesen hätten.
Dieser Umstand hätte dazu geführt, dass die absolute Anzahl der von dänischen Kontingent genutzten Betten und Container nicht ausreichte um den Bedarf des österreichischen Kontingentes zu decken. Eine den Vorgaben entsprechen der Unterbringung sei zu Beginn sowieso unmöglich gewesen und sei durch Überbelegung im Bereich der Kompanie ausgeglichen worden.
Es habe daher durch das österreichische Kontingent ein ehemaliges Lagergebäude als Unterkunft "umgewidmet" werden müssen. Die Elektroverkabelung und Instandsetzung der Klimageräte sei durch UNIFIL durchgeführt worden. Während der Wintermonate sei wegen der täglichen Niederschläge die Klimaanlage zum Beheizen der Räume erforderlich gewesen. Es sei daher notwendig gewesen, dass die Soldaten des österreichischen Kontingents in 8-Bettcontainern nächtigten oder wie der Beschwerdeführer selbst in einem Feldbett in der Kanzlei. Erst im dritten Einsatzmonat habe der endgültige Belegungsplan eingenommen werden können.
Zur Präzisierung der Mehrkosten werde z.B. vorgebracht, dass erst durch das österreichische Kontingent ein eigener Internetzugang aufzubauen gewesen sei, da das dänische System vom abrückenden dänischen Kontingent demontiert worden sei. Bis zur Inbetriebnahme einer neuen nationalen Verbindung seien die Soldaten auf kostenintensivere Privatvarianten angewiesen gewesen. Erst nach drei Monaten habe das österreichische Kontingent im Bereich des Internetzugangs das MOU erfüllen können. Gleiches gelte für die Verwendung von privaten Mobiltelefonen, da auch die passiven Roaming Kosten extrem hoch seien. In den ersten Wochen sei dies jedoch die Hauptverbindung in die Heimat gewesen.
Der Dienstbetrieb erfordere die Bildung von Urlaubsblöcken, um die vorgegebene Einsatzstärke zu gewährleisten. Deshalb würden Reservierungen für Urlaubsflüge in der Regel sechs Monate vor Bedarf getätigt. Dadurch könnten günstigere Preise erzielt werden. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einem Ersteinsatz sie von derzeitigen Reservierungen unmöglich seien, und daher die Preise für die Flugtickets beim ersten Urlaubsflug teurer sein.
Ebenso sei es bei kurzfristig befohlenen Ausfahrten notwendig gewesen, dass sich die Kraftfahrer des Kontingents selbst versorgen und die Mahlzeiten aus eigener Tasche begleichen mussten.
Soweit die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit den gegenständlichen Einsatz mit den Feldlagern bei den Einsätzen der österreichischen Kontingente im Tschad oder in Afghanistan vergleiche, könne er dies nicht beurteilen da er an diesen Einsätzen nicht teilgenommen hätte. Er sei jedoch bei der ersten Entsendung des österreichischen Kontingents nach Bosnien im Juni 2004 eingesetzt gewesen. Damals sei der Ersteinsatzzuschlag für die Dauer der ersten drei Monate gewährt worden, obwohl bereits ein österreichisches Kontingent in diesem Einsatzraum eingesetzt war, vorgestaffelt zum Kontingent eine Pioniereinheit die Infrastruktur auf österreichische Normen adaptiert habe und somit alle Soldaten von der ersten Stunde die zugewiesene Unterkunft und eine rückwärtige Verbindung nach Österreich zur Verfügung gehabt hätten. Die damals vorhandene Infrastruktur habe im Vergleich zu der verfahrensgegenständlichen eine hervorragende Qualität aufgewiesen.
Mit Bescheid vom 11.06.2014, GZ. P797135/47-HPA/2014, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung deren Anspruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.05.2014, GZ. P797135/47-HPA/2014, eingebrachte Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013; die Normen des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55, und des ersten Teiles des Auslandszulagen-und-Hilfeleistungsgesetzes-AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 in der geltenden Fassung."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2014 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden sei.
Darin sei festgestellt worden, dass es unerheblich sei unerlässlich bei der im Herbst 2011 vom österreichischen Kontingent übernommenen Infrastruktur um eine Übernahme von dänischen Vorgängerkontingent oder UNIFIL gehandelt habe. Ebenso unerheblich sei es, dass durch das österreichische Kontingent in der Folge Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur ergriffen worden seien. Tatsächlich würden in allen Einsatzräumen durch die österreichischen Kontingente regelmäßig Adaptierung en bzw. Verbesserungen der benutzten Infrastruktur durchgeführt.
Laufende Instandsetzung-bzw. Erhaltungsmaßnahmen seien jeder Infrastruktur immanent. Entsprechende Maßnahmen (Einsatz eines Hausmeistertrupps) seien daher im Anlassfall bzw. bei Notwendigkeit zu ergreifen. Derartige Maßnahmen seien etwa dem bereithalten bzw. dem regelmäßigen Einsatz der Bediensteten der Militärservicezentren, oder von Hausmeistern im zivilen Bereich gleichzuhalten und hätten nichts mit dem Beschwerlichkeiten eines Auslandseinsatzes eines österreichischen Bundesheerkontingents zu tun.
Es sei eine offensichtliche Tatsache, dass während eines Auslandseinsatzes im Verhältnis zum Friedensbetrieb oder etwa zu Assistenzeinsätzen im Inland zwangsläufig mit Abstrichen bei der Qualität der Infrastruktur zu rechnen sei. Diese müssten hingenommen werden, da die Erfüllung des Einsatzzwecks Vorrang vor Infrastrukturerhaltungs-oder-Wiederherstellungsaufgaben habe. Strom- bzw. Wasserversorgung seien laut Angaben des Beschwerdeführers vorhanden gewesen. Es seien nur Adaptierungsarbeiten an der vorhandenen Strom-und Wasserversorgung durchzuführen gewesen.
Eine Adaptierung des Belegungsplan es ergebe sich wohl bei jeder Rotation bei jedem Auslandseinsatz. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standard an Betten könne nirgendwo abgeleitet werden, ebenso gebe es keinen Anspruch auf eine bestimmte Größe von Kanzleien.
Für die soziale Kommunikation sei das System Skype als kostengünstige Telefonievariante vorgesehen gewesen. Darüber hinaus sei festgehalten worden, dass jedem Kontingentsangehörigen pro Monat 30 Gesprächsminuten kostenfrei über die konventionellen Telefonleitungen zur Verfügung stehen. Dass aus einem Einsatzraum außerhalb Europas grundsätzlich höhere Kosten entstehen könnten als etwa auf dem Balkan könne nicht ausgeschlossen werden, sei aber ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit einem Ersteinsatz zu bringen. Grundsätzlich bestünden für das österreichische Kontingent im Libanon die gleichen Möglichkeiten, wie sie für die anderen Kontingente bereits seit Jahren vorhanden seien.
Die Urlaubsplanung obliege grundsätzlich der Kontingentsführung und könne sich auf den gesamten Entsendezeitraum erstrecken. Auch hier könne keine ersteinsatzspezifische Einschränkung erkannt werden.
Mit Befehl des Streitkräfteführungskommandos vom 30.11.2011 sei es dem österreichischen Kontingent ermöglicht worden, ab 30.11.2011 Lebensmittel vor Ort einzukaufen. Wenn auch die Versorgung mit typischen österreichischen Lebensmitteln (Selbst-und Wurstwaren, "Manner Schnitten" etc.) erst mit Jänner 2012 wirksam geworden sei, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Bereitstellung der Lebensmittel durch die UN sowie der zusätzlich verfügbaren vor Ort angekauften Lebensmittel.
Mit Schreiben vom 04.07.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in den ersten Einsatzwochen weder die Quantität noch die Qualität der Unterkünfte ausreichend gewesen seien, da das österreichische Kontingent im Vergleich zum dänischen stärker gewesen sei und die Qualität der im Infrastruktur nationalen Normen entsprochen habe.
Die Unterkunftsbelegung orientiere sich an einschlägigen Vorgaben von UNIFIL, welche in Befehlsform auflägen.
Hinsichtlich der sozialen Kommunikation sei es nicht möglich gewesen die Planungen hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit in der Realität umzusetzen, weshalb von der realen Inbetriebnahme des Systems auszugehen sei.
Zur Urlaubsplanung werde ausgeführt, dass die die Flugpreise bei den ersten Urlauben höher gewesen seien, weil keine langfristige Reservierung möglich gewesen sei. Ebenso sei es bei der Verpflegungsversorgung in der Anlaufphase des Einsatzes gegenüber den Folgekontingenten zu nachstellen gekommen.
Frühestens nach drei Monaten sei ein entsprechendes Versorgungsniveau erreicht worden.
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14.11.2011 bis 29.02.2012 als S4 im nationalen Kontingentskommando von AUTCON1/UNIFIL tätig gewesen sei. Nach einer Verwendungsänderung sei er in der Zeit vom 01.03.2012 bis 08.07.2012 als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL eingeteilt gewesen. Der Ersteinsatzzuschlag solle erhöhte Unbill und erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission/Operation abgelten. Und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem vor allem die infrastrukturellen Rahmenbedingungen ein entsprechendes Niveau erreicht hätten. Dies treffe vor allem bei Ersteinsätzen in Einsatzräumen ohne entsprechend ausgebaute Infrastruktur zu. Im gegenständlichen Fall sei bereits vorhandene, nach europäischen (dänischen) Standards ausgebaute, Infrastruktur übernommen worden. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit sei die Situation des österreichischen Kontingentes im Südlibanon daher in keiner Weise mit den Feldlagern bei den Einsätzen im Tschad oder in Afghanistan, wo jeweils ein erst Einsatzzuschlag für die Dauer von sechs Monaten zuerkannt worden sei, zu vergleichen. Eine Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages in der Maximaldauer von sechs Monaten wäre daher eine unzulässige Interpretation des AZHG. Allenfalls könnte die Eingewöhnung an eine fremde militärische bzw. kulturelle Umgebung geltend gemacht werden.
Ausschlaggebend für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages sei jedenfalls ob zum Einsatzbeginn "von der grünen Wiese" aus operiert werden müsse, oder ob den Umständen entsprechende Infrastruktur vorgefunden werde, die keinen grundlegenden und umfassenden Umbau erforderlich mache.
Selbst nach Angaben des Beschwerdeführers seien in der vorhandenen Infrastruktur Strom- und Wasserversorgung vorhanden gewesen, wobei lediglich Adaptierungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Nur das völlige Fehlen einer derartigen Versorgung hätte die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gerechtfertigt.
Die vom dänischen Kontingent übernommene Unterkunft habe auch keinen provisorischen Charakter gehabt, da sie auf Basis eines CE (Crisis Establishment) der VN zu planen gewesen sei. An dieses seien sowohl Österreich als auch Dänemark als Truppensteller gebunden.
Im übrigen wurde auf die Ausführungen im Schreiben vom 25.06.2014 verwiesen. Hinsichtlich der Betreuungseinrichtungen außerhalb des Camps wurde darauf hingewiesen, dass hier die jeweilige Bedrohungslage zu berücksichtigen sei. Diese sei im Südlibanon möglicherweise dauerhaft ungünstiger als etwa in Bosnien-Herzegowina. Dieser Faktor könnte aber allenfalls durch eine zeitlich befristete Erhöhung des Krisenzuschlages abgegolten werden.
Es stehe fest, dass von Beginn des Einsatzes an einer den Umständen entsprechende Infrastruktur- Unterbringung in festen Unterkünften/Containerunterkünften, vorhanden sein sanitäre Anlagen, zumindest eine Sozialeinrichtung sowie die Möglichkeit der Einnahme der Verpflegung in ortsfesten Einrichtungen-vorhanden gewesen sei und daher von einem Ersteinsatz im Sinne des AZHG nicht gesprochen werden könne.
Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mit Schreiben vom 16.07.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und brachte vor, dass auf seine Argumente kaum eingegangen worden sei. Er verwies auf die Gesetzesmaterialien (1632 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XX. Gesetzgebungsperiode) wo es heißt: "Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen jene erschwerten Lebensbedingungen abgegolten werden, die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftreten können." Diese Formulierung lasse darauf schließen, dass die bloße Möglichkeit des Auftretens von erschwerten Lebensbedingungen für den Gesetzgeber Grund für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages sei. Dass diese dann tatsächlich auch in der Realität aufgetreten seien, habe er seinen Ausführungen dargestellt.
Der Anspruch auf diesen Zuschlag bestehe wenn folgende Voraussetzungen gegeben seien:
Es müsse sich um einen Auslandseinsatz von geschlossenen Einheiten (mindestens zwei Personen im gleichen Ort) handeln. Bei der Entsendung von Einzelpersonen (z. B. Wahlbeobachtern) komme dieser Zuschlag nicht in Betracht.
Es müsse ein Auslandseinsatz (keine Übung-oder Ausbildungsmaßnahme) auf dem Gebiet der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe oder von Such-und Rettungsdiensten sein.
Diese Bedingungen seien im Fall von AUTCON 1/UNIFIL erfüllt gewesen.
Der Anspruch auf den Ersteinsatzzuschlag bestehe kumulativ zu anderen Zuschlägen. Die unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Festlegung der Werteinheiten und der Dauer der Anlaufphase bei den verschiedenen Einsatzfällen ergebe sich aus der praktischen Erfahrung, die gezeigt habe, dass je nach Einsatzzweck Erschwernisse in unterschiedlicher Intensität und Dauer auftreten könnten. Die Anlaufphase für den Einsatz beginne, für den Fall, dass der eigentlichen Entsendung die Entsendung einer Einheit vorangehe, deren Aufgabe der Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft und Infrastruktur sei (z.B. Vorkommando) mit dieser ersten Entsendung zu laufen.
Im gegenständlichen Fall (Friedenssicherung) habe der Gesetzgeber aufgrund von Erfahrungswerten die Dauer des Ersteinsatzzuschlages mit sechs Monaten begrenzt. Die Entsendung einer Einheit, deren Aufgabe die Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft unter Infrastruktur ist, sei vom Gesetzgeber beurteilt worden. Damit verkürze sich der Anspruch des Hauptkontingentes, jedoch verfalle der Anspruch nicht zur Gänze, sonst wäre die Formulierung seiner Meinung nach sicher anders gewählt worden. Die Entsendung des Vorkommandos sei am 14.11.2011 erfolgt.
Aus dem Gesetzestext und den Erläuterungen könne daher nicht nachvollzogen werden, dass die "Operation von der grünen Wiese" als zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages notwendig sei.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten erschwerten Lebensbedingungen im Bereich der Unterbringung würden sogar vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport in der Zeitschrift "Truppendienst", Ausgabe 02/2012, bestätigt.
Ebenso unrichtig sei die Aussage im bekämpften Bescheid, dass das österreichische Kontingent bezüglich Struktur und Stärke im Wesentlichen dem dänischen Kontingent entsprochen habe. Lediglich im Bereich der Stabsoffiziere sei das dänische mit dem österreichischen Kontingent vergleichbar gewesen. Das restliche Kontingent sei mehr als 10 % (148 anstatt 134) stärker gewesen. Auch die Struktur habe nicht jener des dänischen Kontingents entsprochen.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Aufbau des Internetcafés in der 50. Kalenderwoche abgeschlossen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Er selbst habe den Vertrag mit dem lokalen Betreiber in der 50. Kalenderwoche abgeschlossen, der Aufbau sei jedoch wesentlich später erfolgt, da technische Komponenten erst zu beschaffen gewesen seien.
Die Optimierung der Verpflegungsversorgung für die Kraftfahrer der Konvois sei nicht mit 30.11.2011 erfolgt, sondern erst im Mai 2012.
Ferner werde angemerkt dass die angeführten Daten für die Verlegung des Hauptkontingents und der Kommandoübernahme falsch seien. Das Hauptkontingent sei in den Abendstunden des 22.11.2011 entsandt worden und sei am 23.11.2011 gegen 4:30 Uhr im CAMP NAQUORA eingetroffen. Die Übernahme der Führungsverantwortung durch das österreichische Kontingent sei am 28.11.2011 erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 14.11.2011 bis 29.02.2012 als S4 im nationalen Kontingentskommando von AUTCON1/UNIFIL im Südlibanon tätig. Nach einer Verwendungsänderung wurde er in der Zeit vom 01.03.2012 bis 08.07.2012 als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL verwendet. Das österreichische Kontingent war im CAMP NAQUORA untergebracht, dass zuvor vom dänischen Kontingent benutzt worden war. In dieser Unterkunft mussten Adaptierungen der Strom- und Wasserversorgung durchgeführt werden. Ebenso war es notwendig im Hinblick auf die größere Mannschaftsstärke und die abweichende Struktur des österreichischen Kontingents die Unterkunftsbelegung zu adaptieren. Zur Gewährleistung der sozialen Kommunikation wurde ein Internetcafé errichtet, wobei der entsprechende Vertrag mit einem örtlichen Betreiber in der 50. Kalenderwoche des Jahres 2011 abgeschlossen wurde. Bei Urlauben in den ersten Monaten war es nicht möglich längerfristige Reservierungen vorzunehmen, weshalb in diesen Fällen teurere Ticketpreise bezahlen waren. Die Versorgung mit österreichischen Lebensmitteln war erst ab Mai 2012 gesichert.
Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, bei der Feststellung des Sachverhalts dem Vorbringen des BF gefolgt wurde und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 4und 8 AZHG haben nachstehenden Wortlaut (auszugsweise):
"§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht ....
4. der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,...
Ersteinsatzzuschlag
§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
1. Friedenssicherung 3 Werteinheiten,
2. Katastrophenhilfe 1,5 Werteinheiten.
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
1. geschlossenen Einheiten zur
a) Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
b) Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
a) Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
b) Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat
anzusetzen."
In den Gesetzesmaterialien (1632 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XX. Gesetzgebungsperiode) heißt es:
"Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen jene erschwerten Lebensbedingungen abgegolten werden, die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftreten können. Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Ein Anspruch auf den Ersteinsatzzuschlag besteht kumulativ zu anderen Zuschlägen.
Die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Festlegung der Werteinheiten und der Dauer der Anlaufphase bei den verschiedenen Einsatzfällen ergibt sich aus der praktischen Erfahrung, die gezeigt hat, daß je nach Einsatzzweck Erschwernisse in unterschiedlicher Intensität und Dauer auftreten können.
Die Anlaufphase für den Einsatz beginnt, für den Fall, daß der eigentlichen Entsendung die Entsendung einer Einheit vorrangeht, deren Aufgabe die Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft und der Infrastruktur ist (zB Vorkommando), mit dieser ersten Entsendung zu laufen."
Anlässlich der Novellierung dieser Bestimmung im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2011 finden sich in den Gesetzesmaterialien (1610 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XXIV. Gesetzgebungsperiode ) folgende Ausführungen:
"Nach der geltenden Rechtslage gebührte ein Ersteinsatzzuschlag nur einer geschlossenen Einheit. Es stellte sich jedoch heraus, dass vermehrt auch Einzelpersonen, die zwar nicht im Rahmen eines österreichischen Einsatzes in ein Krisen- bzw. Katastrophengebiet fahren, sondern direkt von den Vereinten Nationen gesendet werden (z.B. UNDAC), aber stets vor den nationalen Kontingenten eintreffen und deren Einsatz organisatorisch und infrastrukturell vorbereiten, entsandt werden. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenzutreten, wird der Anspruch auf Ersteinsatzzuschlag auf Einzelpersonen erweitert. Da sich in der Vergangenheit zeigte, dass Einzelpersonen kürzer im Einsatzraum verbleiben als geschlossene Einheiten, wurde jedoch der Zeitraum der Gebührlichkeit für Einzelpersonen herabgesetzt."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14.11.2011 bis 08.07.2012 einen Auslandseinsatz im Rahmen des österreichischen UNO- Kontingents im Südlibanon absolviert hat. Dabei war er bis 29.02.2012 als S4 im nationalen Kontingentskommando, ab 01.03.2012 als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL eingesetzt.
Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Ersteinsatzzuschlag nur in jenen Fällen zustehe, wo der entsandte Truppenteil die erforderliche Infrastruktur von Grund auf neu erstellen müsse. Sie führte hierfür als Beispielsfälle die Auslandseinsätze im Tschad und in Afghanistan an. Da im vorliegenden Fall die Infrastruktur des dänischen Kontingents übernommen worden sei, gebühre dem Beschwerdeführer keinen Ersteinsatzzuschlag im Sinne des §§ 8 AZHG.
Diese Rechtsauffassung erweist sich vor dem Hintergrund der oben dargestellten Gesetzesmaterialien als unzutreffend. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Ausführungen in den zitierten Gesetzesmaterialien lassen eine derartige Einschränkung erkennen. Den erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2011 ist zu entnehmen, dass die "organisatorische und infrastrukturelle" Vorbereitung des Einsatzes für die Gebührlichkeit des Ersteinsatzzuschlages maßgeblich ist. Wenn auch das österreichische Kontingent im vorliegenden Fall auf die vom dänischen Kontingent zuvor benutzte Infrastruktur zurückgreifen konnte, waren doch erhebliche Reparatur-bzw. Adaptierungsmaßnahmen erforderlich. Ebenso nahm die Organisation von Kommunikationsverbindungen nach Österreich bzw. der Versorgung mit Lebensmitteln österreichischer Provenienz einige Zeit in Anspruch. Die vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebenen Reparatur-bzw. Adaptierungsmaßnahmen und die Herstellung der entsprechenden Kommunikationseinrichtungen (Internet Café) sowie die Gewährleistung einer allen Ansprüchen genügenden Verpflegung sind jedenfalls als organisatorische und infrastrukturelle Einsatzvorbereitungsmaßnahmen zu werten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als zutreffend.
Die belangte Behörde wird daher den entsprechenden Ersteinsatzzuschlag zu bemessen und dem Beschwerdeführer anzuweisen haben.
Der der Beschwerde war daher stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes bzw. auf Basis der Gesetzesmaterialien entschieden werden.
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