W198 1433683-1•BVwG W198 1433683-1
W198 1433683-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W198 1433683-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan am 28.09.2012 verlassen habe und nach Dubai gereist sei. Von dort sei er weiter über Ägypten und die Türkei kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass die Taliban vor ca. sechs Monaten vom BF und seinem Vater 5000.-- US-Dollar als Unterstützung für den Jihad gefordert hätten. Da sie nichts bezahlt hätten, hätten die Taliban eine Zeitbombe im Geschäft der Familie des BF angebracht. Die Polizei habe die Bombe schließlich entschärft. Der Vater des BF sei in der Folge 20 Tage lang bei der Polizei gewesen und dort verhört worden. Währenddessen hätten die Taliban die Nachbarn des BF, von denen sie auch Geld verlangt hätten und die ebenfalls nichts bezahlt hätten, umgebracht. Des Weiteren bestehe seit ca. sechs Monaten ein Streit zwischen dem Cousin und dem Vater des BF um das Erbe des Großvaters. Der BF sei seitens der Familie seines Onkels mit dem Umbringen bedroht worden. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er Angst hätte, umgebracht zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), am 12.12.2012 brachte der BF zunächst vor, dass er bei der Erstbefragung nicht angeführt habe, dass er in seinem Herkunftsstaat auch aufgrund seiner Zugehhörigkeit zu den Schiiten, die in seinem Heimatdorf XXXX, Provinz Ghazni die Minderheit darstellen würden, immer wieder Probleme gehabt habe. Näher zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass die Taliban im Mai 2012 zu ihm gekommen seien und eine finanzielle Unterstützung von ihm verlangt hätten. Der BF habe abgelehnt. Die Taliban hätten daraufhin täglich angerufen und schlussendlich einen Brief geschickt. Ein paar Tage später habe der BF eine zweite Warnung erhalten, in welcher gestanden sei, dass er, da er alle bisherigen Forderungen ignoriert habe, vom Gebietsgericht der Taliban zum Tode verurteilt worden sei. In der Nähe des Geschäftes der Familie des BF hätten die Taliban schließlich eine Bombe platziert. Der Nachtwächter habe die Behörden verständigt und sei die Bombe schließlich entschärft worden. Am nächsten Tag sei der Vater des BF von der Polizei abgeholt und befragt worden und sei in der Folge 20 Tage lang bei der Polizei festgehalten worden. Der BF führte weiters aus, dass die Taliban auch vom Nachbarn des BF Geld verlangt hätten. Als dieser nicht bezahlt habe, hätten sie seinen Sohn entführt und umgebracht. Eine Nacht nach dem Vorfall mit der Bombe hätten die Taliban, als der BF gerade aus seinem Auto gestiegen sei, auf ihn geschossen, ihn jedoch nicht getroffen. Der BF habe in der Folge noch in derselben Nacht sein Dorf verlassen und sei nach Kabul gegangen, wo er sich noch zwei Monate lang aufgehalten habe bevor er Afghanistan schließlich verlassen habe. Auf Vorhalt seiner bei der Erstbefragung getätigten Angaben, welche zum Teil mit seinen heutigen Ausführungen im Widerspruch stehen, gab der BF an, dass er damals durcheinander gewesen sei und er außerdem den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht gut verstanden habe. Zu dem bei der Erstbefragung erwähnten Grundstückstreit befragt, führte der BF aus, dass sein Großvater Felder besessen habe. Der Grund sei von einem Kommandanten, der ein weitschichtiger Verwandter des Vaters des BF gewesen sei, besetzt worden. Der BF habe schließlich den Grund zurückverlangt, sei aber verjagt und geschlagen worden. Er habe dann eine Anzeige eingebracht, die Polizei habe aber nichts unternommen. Auf einer Hochzeit habe der Kommandant dem BF schließlich gedroht, dass es für ihn ein Leichtes sei, ihn umzubringen. Auf die Frage, was der BF im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er von den Taliban getötet werden würde und er auch Angst vor dem Kommandanten hätte.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 01.03.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen, unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft sei. Zunächst habe der BF bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAI unterschiedliche Angaben getätigt. Weiters hätten sich in den Ausführungen des BF hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse Divergenzen ergeben. Bemerkenswert sei zudem, dass der BF das angeblich verübte Schussattentat auf ihn in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Die belangte Behörde führte noch zahlreiche weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass ein weiterer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens in dem Umstand zu erblicken sei, dass der Vater des BF nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben könne. In einer Gesamtschau sei dem Vorbringen des BF die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zu den vorgebrachten Problemen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Schiiten sei anzumerken, dass die vom BF vorgebrachten Diskriminierungen einerseits der für eine Asylgewährung erforderlichen Intensität entbehren würden und andererseits keine Hinweise hervorgekommen seien, dass Angehörige der Schiiten einer automatischen Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim BF handle es sich um eine Person mit mehrjähriger Schulausbildung, abgeschlossenem Universitätsstudium und mehrjähriger Berufserfahrung und könne es ihm zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF verfüge zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre und sei es ihm zumutbar, in seine Heimatprovinz oder alternativ nach Kabul zurückzukehren.
3. Mit dem am 14.03.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 12.03.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Weiters brachte der BF vor, dass er bereits während seines Studiums im Rahmen von Vorlesungen mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen sei und nunmehr regelmäßig Messen in Bregenz besuche. Betonen wolle der BF in diesem Zusammenhang, dass seine religiöse Neuorientierung in keinem Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehe, sondern er aufgrund seiner bisherigen Erlebnisse in Afghanistan vom islamischen Glauben genug habe. Davon unabhängig sei der BF wegen seiner schiitischen Glaubensausrichtung in seiner Heimat ohnehin Einschränkungen unterworfen gewesen, sodass er seinen Glauben nie richtig ausüben habe können. Der BF habe angegeben, der Volksgruppe der Bayat anzugehören. Diese stelle eine Minderheit dar. Trotz allem seien von der belangten Behörde keinerlei Feststellung zu dieser Volksgruppe und deren Lebenssituation im Allgemeinen sowie im Speziellen in der Provinz Ghazni getroffen worden. In der Folge verwies der BF zu seinen Fluchtgründen auf das bereits vor der belangten Behörde Vorgebrachte und ging, unter dem Hinweis, dass er die Erstbefragung vor der Polizei aufgrund seiner damals schlechten Verfassung nicht als maßgebend erachte und das diesbezügliche Protokoll nicht akzeptiere, auf die von der belangten Behörde im Bescheid angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen ein und versuchte, diese aufzuklären. In einer Gesamtschau liege im Fall des BF eine qualifizierte Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vor, vor der der Staat ihn nicht schützen könne. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz sei davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Dazu komme sein reges Interesse an der christlichen Religion, das in seiner Heimat als Apostasie gewertet werde und vielerorts, insbesondere in den Talibangebieten, mit der Todesstrafe bedroht sei. Die belangte Behörde hätte dem BF bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts Asyl, zumindest jedoch subsidiären Schutz gewähren müssen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 21.03.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 27.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde eine Deutschkursbestätigung vom 02.05.2013 übermittelt.
5. Mit der am 17.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde eine Deutschkursbestätigung vom 02.07.2013 übermittelt.
6. Mit der am 08.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde eine Deutschkursbestätigung vom 02.10.2013 sowie ein Diplom (A2 Grundstufe Deutsch 2) vom 18.12.2013 übermittelt.
7. Mit der am 23.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF nochmals das Diplom vom 18.12.2013 sowie zwei Schreiben in der Sprache Paschtu und ein Schreiben in der Sprache Dari.
8. Mit der am 10.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurden die Übersetzungen der am 23.07.2014 vorgelegten Schreiben übermittelt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 24.09.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
In der Verhandlung wurde vom BF im Wesentlichen ausgeführt:
[...]
R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Ich habe ein Geschäft gehabt und dort gearbeitet. Es gab mit den Taliban Probleme. Die Taliban haben sehr viele Informationen in Afghanistan, vor allem in der Provinz Ghazni. Das erste Mal haben die Taliban von uns Geld verlangt. Sie haben gesagt, wir müssen die Taliban wegen des Jihads finanziell unterstützen. Wir haben gesagt, wir können und wollen nicht zahlen. Dann gab es auch telefonische Gespräche. Der Chef der Taliban hat mit uns gesprochen. Da wir uns nicht einigen konnten, haben wir anschließend 2 Briefe erhalten. Im
1. Brief wurde geschrieben: "Wir haben 2 Personen zu euch geschickt. Ihr habt darauf nicht reagiert". Dann gab es einen 2. Brief, welchen ich auch schon vorgelegt habe. Er war in der Sprache Paschtu geschrieben. Sie haben mich mit dem Tod bedroht im 2. Brief.
R: Wie ist es dann nach dem 2. Brief weiter gegangen?
BF: Ein paar Tage danach haben sie eine Bombe gebracht und diese vor unser Geschäft gelegt. Am nächsten Abend - ich war bei unserem Haus - ich wollte mein Auto in die Garage einparken, haben 2 Leute auf mich geschossen. Sie haben mich nicht getroffen. Ich bin in das Haus gegangen. 10 Minuten darauf habe ich einen Anruf bekommen. Mir wurde gesagt, dass ich nicht getroffen wurde und entkommen sei, aber wir bringen dich um. Wenn ich jetzt daran denke, geht es mir sehr schlecht. Ich bin kein normaler Mensch mehr. Ich bin ein Mensch, der vor dem Tod geflüchtet ist. Jetzt bin ich ein Asylwerber.
R: Dass 2 Leute auf Sie geschossen hätten, erwähnen Sie heute erstmalig. Wieso wissen Sie, dass es 2 Personen waren, die geschossen haben?
BF: Ich habe das gesehen. Wenn ich es nicht gesehen hätte, könnte ich nicht flüchten. Es waren 2 Taliban mit Turban und Kalaschnikow. Vielleicht habe ich es nicht gesagt, es waren 2 Personen. Das habe ich immer im Kopf.
R: Wo befindet sich das Solargeschäft Ihrer Familie? (R hält die unterschiedlichen Aussagen auf AS 13 - "Solargeschäft Kabul (Miete)", AS 127, 131 - "Das Geschäft befand sich in der Stadt Ghazni" vor).
BF: Wann habe ich gesagt, dass es in Kabul ist?
R: Bei Ihrer 1. Einvernahme am 10. Oktober 2012 haben Sie gesagt, Ihr Geschäft befände sich in Kabul.
BF: Bei der Polizei Steiermark?
R: Genau, es gab nur 2 Aussagen, einmal bei der Polizei und einmal beim BFA.
BF: Nein. In Kabul habe ich nichts. Das ist meine Schuld, ich war in der Steiermark total durcheinander.
R: Wieso haben Sie unterschiedliche Angaben zum Geldbetrag gemacht, den die Taliban von Ihnen und Ihrer Familie verlangt haben? (R hält die unterschiedlichen Aussagen auf AS 17 -"ca. 5000,- US-Dollar" - und AS 129 - "Sie forderten pro Jahresquartal USD 6000,- vor).
BF: Die 2. Aussage ist richtig. Ich wiederhole: In der Steiermark war ich durcheinander.
R: Wurden zu der Zeit als Ihre Familie von den Taliban bedroht wurde auch noch Nachbarn von Ihnen bedroht? (R hält die unterschiedlichen Aussagen auf AS 19 -"Während der Zeit sind zwei Nachbarn von uns von denen die Taliban auch Geld verlangt hatten, von den Taliban umgebracht worden" und AS 129 - "Auch von meinem Nachbarn, der ein Kleidungsgeschäft betreibt, haben die Taliban Geld verlangt.
...seinen 16-jährigen Sohn entführt...... wo er den toten Sohn
fand";).
BF: Ja, das stimmt. Sie wurden nicht nur bedroht, ein 18jähriger Sohn wurde ermordet. Die 2. Aussage ist richtig.
R: Warum sagen Sie, dass der ermordete Sohn Ihres Nachbarn 18 Jahre alt gewesen sei?
BF: Woher soll ich wissen, wie alt er genau ist? Zwischen 16 und 18 Jahre ist er gewesen. In Afghanistan weiß man nicht, wie alt man ist.
R: Warum weichen Ihre Aussagen bezüglich der Bedrohung bzw. der Ermordung Ihrer Nachbarn so voneinander ab? Und warum haben Sie manches, was Sie bei der Ihrer ersten Aussage gesagt haben, bei der zweiten Einvernahmen nicht mehr erwähnt, warum haben Sie nicht bei der ersten Einvernahme alle Vorkommnisse gleich auf einmal erzählt? (R hält Aussage auf AS 135 vor: ..., ich war damals so durcheinander")
BF: In der Steiermark habe ich nicht einmal alle meine Probleme erklären können. Ich war so durcheinander. Ich war ein Mensch, der vom Tod weggelaufen ist. Ich bin jetzt nicht ganz normal, weil ich vom Tod geflüchtet bin.
R: Sie haben ausgesagt, dass Ihr Vater bei der Polizei angegeben hätte, dass Sie sonst keine privaten Probleme haben? Wieso hat er nicht angegeben, dass es auch noch Grundstücksstreitigkeiten gäbe und Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu den Bayat und den Schiiten Probleme hätten? (R hält die Aussagen auf AS 131 vor: "....dass wir sonst keine privaten Probleme hätten").
BF: Mit den Taliban haben wir vorher keine privaten Probleme gehabt. Im Dorf die Probleme bestehen noch immer. Ich habe gemeint, dass wir mit den Taliban keine sonstigen privaten Probleme haben.
R: Die Erstinstanz hat sämtliche von Ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel (Kopien Ihres Führerscheinsund Ihres Reisepasses, Ihr Tazkira im Original, die zwei Drohschreiben, als nicht echt qualifiziert. Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich bin hergekommen. Das war nicht geplant, dass ich falsche oder gefälschte Dokumente mitbringe. In Afghanistan hatte ich ein Auto, ein Haus und ein Studium. Die Dokumente sind zu 100% Originale und nicht gefälscht.
R: Sie haben angegeben, dass auf den Drohbriefen der Taliban weder Ihr Name noch der Ihres Vaters aufscheinen. Auf der Übersetzung der Drohbriefe auf OZ 8 bzw. AS 177 scheinen der Name Ihres Vaters und Ihr Name auf. Wollen Sie dazu etwas sagen, haben Sie dafür eine Erklärung? (R hält die Aussagen auf AS 137 vor: "In den Schreiben sind unsere Namen nicht vermerkt").
BF: Das ist auch in Österreich unmöglich. Man kann nicht einen Brief ohne Namen schreiben.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe diese Briefe gelesen.
R: Den Widerspruch zu Ihrer Aussage und den Drohbriefen können Sie nicht erklären?
BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich bin überrascht, dass das passiert ist.
R: Ich frage Sie nach der zeitlichen Abfolge, wann Sie die Drohbriefe erhalten haben und wann die Bombenlegung erfolgt ist. Sie haben dazu sehr unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Aussagen gemacht. (R hält die Aussagen auf AS 129: "Schlussendlich haben wir einen Brief erhalten... ein paar Tage danach erhielt ich eine zweite Warnung"; AS 137: ...erstes Drohschreiben im Juni 2012 erhalten, das war ca. 15 Tage vor der Bombenlegung"; AS 137: Ca. 2 Monate später habe ich den zweiten Brief erhalten"; AS 137: ..."ich habe den Brief -gefragt war nach dem Erhalt des zweiten Briefes- 15 bis 20 Tage später erhalten" vor)
BF: Ich kann heute ganz genau sagen, wie es war. Das 1. Mal sind 2 Personen zu mir gekommen. Es gab dann mit mir telefonischen Kontakt. Dann ist das erste Mal ein Drohbrief gekommen. Dann wurde ich mit dem Tod bedroht. Das war der 2. Drohbrief. Dann kam die Bombe. Diese vorgehaltenen Widersprüche wurden meiner Erinnerung nach auch richtig gestellt.
R: Wann soll die Richtigstellung gewesen sein?
BF: Genau so wie ich es heute gesagt habe, habe ich es dann korrigiert. Ich habe die Reihenfolge so wiedergegeben. Die Polizei hat mich über die Bombe gefragt.
R: Können Sie heute noch einmal sagen, wo die Bombe gelegen ist? Auch dazu gibt es sehr unterschiedliche Angaben im Akt (R hält die unterschiedlichen Angaben in der Übersetzung des Polizeiberichtes in OZ 8 - "in der Nähe des Geschäfts", auf AS 19 - "in unserem Solargeschäft", auf AS 129 - "in der Nähe unseres Geschäfts" vor).
BF: Das war vor meinem Geschäft, nicht im Geschäft. Ich habe auch bei der Polizei das so angegeben.
R: Sie haben das bei der Polizei nicht so gesagt.
BF: Das ist richtig. In der Steiermark war ich verwirrt oder durcheinander.
R: Warum haben Sie von dem Schussattentat auf Sie bei der ersten Einvernahme nichts erzählt? Das muss doch bei Ihnen große Furcht ausgelöst haben und irgendwie stark im Gedächtnis verankert sein, wenn auf Sie geschossen wurde.
BF: Ich bin hergekommen, illegal nach Österreich. Ich hatte ein Interview bei der Polizei. Ich weiß nicht, was ich alles erzählt habe. Das war alles abnormal.
R: Wenn auf jemanden geschossen wird, bleibt das im Kopf und das beschäftigt einem lange.
BF: Ich habe von der Caritas ein Einzelzimmer bekommen, weil ich nachts aufwache.
R: Wenn ich Angst habe, weil auf mich geschossen wird, dann erwähnt man das in einem sicheren Land wie Österreich als erstes.
BF: In der Steiermark ging es mir sehr schlecht.
R: Bei der Einvernahme vor der Polizei haben Sie auch einen Grundstücksstreit für den Grund Ihrer Flucht angegeben. Wieso haben Sie das bei der zweiten Einvernahme nur auf entsprechende Fragen das Schussattentat neuerlich erwähnt und nicht von sich aus? (siehe AS 141).
BF: Ja, ich wurde gefragt. Dann habe ich das gesagt.
R: War der Grundstücksstreit für Ihre Flucht entscheidend? Wenn ja, warum? Was befürchten Sie?
BF: Das Hauptproblem waren die Taliban. Deswegen bin ich geflüchtet. Die Kommandanten der Jihadisten - sie haben alle Kontakt mit den Taliban und sie sind mit ihnen befreundet. Sie haben gesagt, dass gehört alles uns, das ist unser Erbe. Er hat gesagt: "Gehe nach Hause, sonst bringe ich dich um".
R: Der Grundstücksstreit war nicht entscheidend für Ihre Flucht, ist das richtig?
BF: Aber es gab solch ein Problem. Das war nicht so schlimm wie mit den Taliban. Wenn ich unbedingt dafür gekämpft hätte, wäre ich auch gefährdet gewesen und hätte ich irgendwann in der Folge auch deswegen aus Afghanistan flüchten müssen. Aber die Taliban, das ist kein Spiel oder Spaß. Wenn sie etwas wollen, dann tun sie es auch.
R: Seit wann besteht dieser Grundstücksstreit?
BF: Ich habe mein Interview gelesen. In der Steiermark habe ich gesagt, dass der Grundstücksstreit vor 6 Monaten begonnen hätte. Eigentlich hat es vor 11 Jahren begonnen, sowie ich es in Innsbruck gesagt habe.
R: Worum geht es bei diesem Grundstücksstreit?
BF: Wenn in Afghanistan in einem Dorf jemand Macht und Waffen hat, dann nimmt er sich alles, was er will. Sogar 70-80jährige Männer kommen und wollen 18jährige Mädchen heiraten. So schlimm ist das. Meine Familie ist gebildet und wir haben keine Waffen. Wir konnten uns nicht verteidigen. Ein einfacher Mensch kann sich nicht verteidigen.
R: Familiäre Hintergründe für die Grundstücksstreitigkeiten gibt es nicht?
BF: Nein. Er hat mehreren Leuten, die sich nicht verteidigen können, so wie wir, Grundstücke weggenommen.
R: Hatten Sie bei der Ausübung Ihrer Religion als Schiite oder aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrer Heimat?
BF: Es gab sehr viele Probleme deswegen. Ich habe das schon alles angegeben.
R: In der Beschwerde (siehe AS 325) haben Sie folgendes ausgeführt:
"Sogar die nunmehrige islamische Kulturhauptstadt Ghazni ist wegen der prekären Sicherheitslage nicht wirklich sicher erreichbar. Dies folgt auch aus Interesse an der christlichen Religion, die in Ihrer Religion als Apostasie gewertet und vielerorts, insbesondere in den Talibangebieten, mit der Todesstrafe bedroht ist". Was haben Sie damit gemeint?
BF: Wenn jemand Christ ist, ist das sehr gefährlich für ihn. Ich bin heute hier und ich bin Christ. Seit 1 1/2 Jahren nehme ich an den Veranstaltungen teil.
R: Heute habe ich Sie gefragt, welcher Religion Sie angehören. Sie sagten, dass Sie Moslem und Schiit sind und jetzt behaupten Sie, Sie seien Christ. Ich habe Sie heute ausdrücklich gefragt, welcher Religion Sie angehören. Ich habe damit gemeint, welcher Religion Sie jetzt angehören. Jetzt behaupten Sie das Gegenteil.
BF: Damals war ich dieser Religion zugehörig. Jetzt bin ich nicht mehr bei dieser Religion.
R: Haben Sie irgendwelche Beweise für Ihre Konversion?
BF: Ich habe gesagt, dass ich in Afghanistan Schiit war. Jetzt nicht mehr. Andere Leute im Heim gehen in die Moschee. Ich gehe in die Kirche.
R wiederholt die Frage und ergänzt, ob er beispielsweise Zeugen namhaft machen kann, die sein Vorbringen und seine Konversion bezeugen können.
BF: Woher soll ich Zeugen bringen?
R: Sie gehen in eine Kirche, wo es Leute gibt, die Sie sehen.
BF: Ich habe an 5 verschiedenen Adressen gewohnt. Ich bin immer zur Kirche gegangen.
R: Bitte nennen Sie die Kirche, wohin Sie gehen?
BF: In Bregenz bin ich früher zur Kirche gegangen. Die Adresse: Herz Jesus Christus, Bregenz. Das ist in der Zentrumsnähe von Bregenz. Den genauen Namen der Gasse weiß ich nicht.
R: Warum können Sie keine Zeugen nennen für Ihre Kirchenbesuche?
BF: Ich kenne niemanden. Ich kann nicht immer in die Kirche gehen, ich kann nicht immer von einer Stadt in die andere Stadt fahren, wegen der Kirche.
R: Ist das die einzige Kirche, die Sie besucht habe?
BF: Die Namen der anderen Kirchen weiß ich nicht.
R: Wie heißt der Priester in der Kirche in Bregenz?
BF: XXXX.
R: Würde er als Zeuge kommen?
BF: Das weiß ich nicht. Sie können mit ihm reden.
R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?
BF: Ich habe einen Schlepper gefunden. Mit falschem Reisepass bin ich ausgereist.
R: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen? (R hält die Aussagen auf AS 131 - ...wurde ich beschossen... noch in derselben Nacht bin ich ausgereist" und AS 133 - " Zwei Tage später habe ich Ghazni verlassen. Ich habe mich dann in Kabul aufgehalten" vor.
BF: Ende September/Oktober 2012.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich habe einen sehr großen Gegner namens XXXX. Wenn ich dorthin gehe, werde ich getötet. Meine Familie ist nicht mehr dort. Meine Arbeit habe ich verloren. Es gibt auch in Ghazni die IS-Truppen. In den Nachrichten war das. Sie sind dort. Das ist gefährlich. Ich bin jetzt Christ. Bei einer Rückkehr bringt mich zuerst die Regierung um, dann die Taliban und dann die Familie. Meine Tante und mein Onkel sind noch dort. Deswegen bringt mich die Familie der Tante um.
V. Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich:
R: Sie sprechen deutsch? Wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?
BF: A2-Diplom habe ich gemacht.
R: Ich möchte kurz ohne Dolmetsch mit Ihnen sprechen. Es geht nicht um Fakten, ich möchte nur feststellen, wie gut Sie Deutsch sprechen.
R: Wollen Sie weiter die deutsche Sprache lesen und schreiben lernen? Wenn ja, was unternehmen Sie gegenwärtig in dieser Hinsicht?
BF: Ich würde gerne Deutsch lernen. A2-Kurs habe ich abgeschlossen. Ich warte auf den B1-Kurs, den bekomme ich vielleicht innerhalb einer Woche. Ich bin froh, dass ich hier lebe und dass ich ein Mensch bin.
R: Was machen Sie an einem normalen Wochentag? Wie ist Ihr Tagesablauf?
BF: Normalerweise habe ich frei, wenn ich keinen Deutschkurs habe. Um 06.00 Uhr oder 07.00 Uhr stehe ich auf. 40 Minuten gehe ich laufen. Bis mittags lerne ich Deutsch. Ich sehe mir Filme an in deutscher Sprache. Außerdem habe ich Bekannte, mit denen ich Deutsch spreche. Täglich gehe ich 2-3 Stunden in das Fitness-Center.
R: Wie haben Sie das letzte Wochenende verbracht?
BF: Am Wochenende gehe ich in die Kirche und abends in die Disko. Ich will die Leute und die Kultur kennen lernen.
R: Was ist die österreichische Kultur, die Sie kennen lernen möchten? Was meinen Sie damit?
BF: Zum Beispiel in Afghanistan fragt man nach einer Adresse. Die Leute sind hier in Österreich nett und menschlich.
R: Wie stellen Sie sich vor, dass Ihr zukünftiges Leben in Österreich aussehen könnte?
BF: Wenn Sie mir die Möglichkeiten geben, dass ich frei bin. Ich werde meine Deutschkenntnisse verbessern. Dann habe ich 2 Möglichkeiten. Ich will weiter studieren. Wenn das nicht möglich ist, werde ich arbeiten und mich bemühen und wie ein österreichischer Staatsbürger leben. Ich habe studiert. Ich kann mein Diplom herbringen und weiter studieren. Viele Firmen gibt es in Vorarlberg. Auf der Baustelle möchte ich eine Ausbildung machen als Elektriker, wenn das möglich wäre. Ich kenne mich aus, wegen des Solargeschäftes in Ghazni.
R: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich?
BF: Nein.
R: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
BF: So bestimmt nicht. Ich habe Bekannte, wir gehen spazieren. Ich habe bei der Nachbarschaftshilfe (Caritas) gearbeitet. Es gibt viele Afghanen hier, die bei der 1. Instanz eine negative Entscheidung bekamen, dann flüchten sie. Bei meiner Ankunft in Österreich hatte ich Schmerzen. Jetzt habe ich keine Probleme. Ich bin gesund geworden. Ich will hier bleiben. Hier gefällt es mir.
R: Haben Sie in Ihrer Wohngegend Kontakt zu Österreichern?
BF: Ich gehe arbeiten (Nachbarschaftshilfe). Wenn etwas zu tun ist, dann arbeite ich dort und wir reden miteinander. Ich mache konkret jede Art von Arbeit (Übersiedeln, Putzen). Ich darf nicht legal arbeiten, ich muss das über die Caritas tun.
R wiederholt die Frage.
BF: So bestimmt nicht, dass wir telefonieren und in Kontakt sind. Ich kenne viele Leute, wir treffen uns und trinken Kaffee. Ich habe keinen bestimmten/näheren Kontakt zu Österreichern.
R: Haben Sie in Österreich jemals versucht einer legalen Beschäftigung nachzugehen?
BF: Ja, ich habe mich bemüht. Es gibt Saisonarbeiten. Ich war beim AMS. Jetzt warte ich, bis die Saison kommt. Beim AMS habe ich gefragt, ob ich Arbeit bekomme.
R: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?
BF: Ich habe den A2-Kurs absolviert. Ich warte jetzt auf das, was mir angeboten wird. Weil ich nicht minderjährig bin, habe ich keine Möglichkeit zum Schulbesuch.
R: Warum haben Sie nicht versucht Ihr Studium in Österreich anerkennen zu lassen? Haben Sie diesbezüglich versucht mit der Universität in Österreich Kontakt aufzunehmen?
BF: Ich war nicht bei der Universität. Ich habe mit dem Caritas-Chef darüber gesprochen. Sie haben mir gesagt, solange ich keine positive Antwort bekommen habe, ist das nicht möglich.
[...]
11. Am 07.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Pfarrers XXXX vom 04.11.2014 ein.
12. Am 19.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Pfarrers XXXX vom 15.11.2014 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Feststellungen zur Person des BF:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und ist Angehöriger der Volksgruppe der Bayat. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF ist zum christlichen Glauben konvertiert. Es ist festzustellen, dass der BF aus innerer Überzeugung seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.
Das Vorbringen des BF zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 30.10.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf der vom BF vorgelegten afghanischen Tazkira sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen glaubhaft gemacht, indem er glaubhaft seine Konversion zum Christentum und die damit verbundenen Konsequenzen darlegte.
Aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse war von einer ernstlichen Hinwendung des BF zum Christentum auszugehen. Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Der BF führte bereits in seiner Beschwerde aus, dass er schon während seines Studiums in Afghanistan im Rahmen von Vorlesungen mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen sei und nunmehr regelmäßig Messen in Bregenz besuche. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF glaubhaft vor, dass er seit eineinhalb Jahren an christlichen Veranstaltungen teilnehme und regelmäßig in die Kirche gehe. Er konnte auch den Namen des Pfarrers jener Kirche, die er seinen Angaben zufolge besucht, nennen. Entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF kommt des Weiteren den beiden vorgelegten Schreiben des Pfarrers XXXX der Pfarre Herz Jesu in Bregenz zu, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstehen sind. So geht aus dem Schreiben des Pfarrers vom 15.11.2014 hervor, dass der BF im Jahr 2013 ca. für ein halbes Jahr jede Woche am katholischen Religionsunterreicht teilgenommen und jeden Sonntag den Gottesdienst besucht hat. Im Herbst 2013 wurde der Unterricht zwar abgebrochen, weil der BF aufgrund einer Krankheit nicht mehr imstande war, daran teilzunehmen; der Pfarrer führte jedoch aus, dass mit dem BF - da sich dessen Gesundheitszustand mittlerweile verbessert habe - vereinbart wurde, den Religionsunterricht wieder aufzunehmen, sodass der Weg der Taufvorbereitung ca. im Juni abgeschlossen werden kann. Der Pfarrer bestätigte in seinem Schreiben die Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit des BF und führte aus, dass er ihn guten Gewissens zur Taufe führen könne. Einer vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Internetrecherche zufolge handelt es sich bei der Pfarre Herz Jesu in Bregenz um eine römisch-katholische Pfarre. Die römisch-katholische Kirche ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft in Österreich. Der Pfarrer XXXX ist in dieser Pfarre schon viele Jahre tätig, was sich ebenfalls aus der Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Es sind für das Bundeverwaltungsgericht, welches mit dem Pfarrer XXXX auch telefonisch hinsichtlich des BF in Kontakt getreten ist, keine Gründe ersichtlich, an den Erklärungen des Pfarrers Zweifel anzubringen. Es darf angenommen werden, dass der Pfarrer, wie in seiner Erklärung vom 15.11.2014 ausgeführt, den BF zur Taufe führen wird.
Es ist darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass der Pfarrer dieser Institution dem BF sein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse am Christentum bestätigen würde, wenn dieser Schritt des BF nicht tatsächlich aus innerer Überzeugung, die auch nach außen hin erkennbar ist, getragen wäre.
In einer Gesamtschau der Angaben sowie der vorgelegten Beweismittel des BF sind im Verfahren somit keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.
Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel zu beurteilen.
Aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.
Die Verfahrensparteien sind somit weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, aktiv an Gottesdiensten und Veranstaltungen der römisch-katholischen Pfarre Herz Jesu in Bregenz teilzunehmen und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen, sondern offen ausüben würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt ist. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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