BVwG W176 1427083-1

W176 1427083-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, private Verfolgung, subjektive Furcht

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BVwG W176 1427083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1427083.1.00

Spruch

W176 1427083-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zl. 12 04.165-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellt am 06.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Sprache Pashtu am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, und stamme dem Dorf XXXX, Provinz Kunduz.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte er Folgendes vor:

Er sei Hirte in Afghanistan und besitze 30 Schafe. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er ihnen zwei Schafe geben solle. Er habe sich geweigert und bei der Polizei Anzeige erstattet. Daraufhin seien zwei Taliban festgenommen worden. Danach habe der Beschwerdeführer Drohungen von den Taliban, die sie in einer Moschee veröffentlicht hätten, erhalten. Sie hätten ihn töten wollen. Aus Angst habe der Beschwerdeführer seine 30 Schafe verkauft und sich entschlossen, aus Afghanistan zu flüchten. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift der Befragung rückübersetzt und er bestätigte mit dem Abdruck seines Fingers deren Richtigkeit.

3. Am 08.05.2012 vor dem Bundesasylamt in der Sprache Pashtu einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:

Eingangs befragt, ob er bei seiner Befragung am 06.04.2012 den Dolmetscher gut verstanden habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei ein Dolmetscher gewesen, der Dari gesprochen habe. Was der Beschwerdeführer verstanden habe, habe er richtig beantwortet. Der Beschwerdeführer gehöre den Kutschi an; das heiße, dass sie keinen festen Wohnsitz hätten, Tiere hätten und immer weiter zögen. Sie hätten viel Vieh gehabt, das auf einer Wiese gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dem Vieh immer zu fressen gebracht. Dabei seien die Taliban gekommen. Es sei üblich, dass man für das Vieh an den Staat Geld zahlen müsse, damit man es auch halten dürfe. Dies hätten die Taliban auch von ihm gewollt. Sie hätten von ihnen zwei Schafe haben wollen. Die Taliban hätten dann auch wirklich zwei Schafe genommen. Dies sei voriges Jahr im Sommer gewesen, den genauen Monat wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe die Polizei verständigt, dass die Taliban seine Schafe mitgenommen hätten. Dann sei er wieder in sein Dorf zurückgekehrt. In der Folge habe die Polizei die beiden Taliban mitgenommen. Befragt, wie die Polizei habe wissen können, wo die Taliban seien, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe den Polizisten gezeigt, wo die Taliban hingegangen sein. Dann sei die Polizei hin und habe zwei Taliban mitgenommen. Deren Familie, die bei ihnen aus dem Dorf gewesen sei, habe herausgefunden, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die Polizei verständigt habe. Der Beschwerdeführer sei dann wieder in sein Dorf gekommen, ein paar Tage später hätten die Taliban einen Brief in die Moschee geschickt. Darin sei gestanden, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen zu den Taliban bringen solle. Der Brief sei an seinen Vater gerichtet gewesen. Da der Beschwerdeführer selbst nicht lesen und schreiben könne, habe er seinen Freunden den Brief gezeigt, die ihn ihm vorgelesen hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe große Angst um ihn bekommen und beschlossen, ihn wegzuschicken. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht zuvor gesagt habe, dass die Familie der beiden Festgenommenen auch bei ihnen im Dorf lebe, verneinte der Beschwerdeführer; sie lebten im Nachbardorf. Der Beschwerdeführer habe die Familie nicht gekannt, er habe es nur von anderen Leuten gehört. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Briefes bekommen habe, entgegnete er, dies sei eine Woche vor seiner Ausreise gewesen. Zum genauen Ablauf der Ereignisse befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten in der Früh die Tiere geholt; zu Mittag habe der Beschwerdeführer die Polizei verständigt, gleich darauf seien diese zu den Taliban gegangen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den Taliban selbst in Kontakt gekommen sei, verneinte er; es habe nur diesen einen Brief gegeben. Auch verneinte er die Frage, ob er von der Familie der beiden Festgenommenen selbst persönlich belästigt worden sei; es habe von deren Seite keine Schwierigkeiten ihm gegenüber geben. Befragt, wo er sich nach Erhalt des Briefes aufgehalten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei manchmal auch bei Verwandten gewesen, wo er sich versteckt gehalten habe. Ca. fünf, sechs Tage, nachdem er Kenntnis vom Inhalt des Briefes erhalten habe, habe der Beschwerdeführer seine Familie verlassen. Befragt, ob seine Familie das Vieh noch habe bzw. wer jetzt darauf achte, antwortete der Beschwerdeführer, er sei jetzt hier und wisse nicht, wer darauf schaue. Bei ihnen schaue jeder auf das Vieh, auch die Frauen. Auf die Frage, weshalb ihn er Vater nicht nur in eine andere Provinz geschickt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten überall Kontakte; er hätte überall Schwierigkeiten bekommen können. Befragt, ob er im Sommer 2011 von der Polizei in Afghanistan befragt worden sei, wie der Diebstahl passiert sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei selbst hingegangen und habe dort erzählt, was passiert sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kutschi ethnischen Konflikten ausgesetzt gewesen sei, verneinte er; er habe auch keine Probleme aus religiösen Gründen gehabt.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt und er bestätigte mit dem Abdruck seines Fingers wiederum deren Richtigkeit.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem Stamm der XXXX an. Der Beschwerdeführer sei ein Kutschi und habe daher keinen festen Wohnsitz in Afghanistan.

Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan, und zwar zu den Themenbereichen Rechtschutz/Justiz, Sicherheitsbehörden, innerstaatliche Fluchtalternative, Rückkehrgefährdung sowie zur Lage in Kabul, nicht aber zur Situation einschließlich der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Zur Lage in Kabul stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes fest: Die afghanischen Sicherheitskräfte kontrollierten mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelinge es jedoch immer wieder, spektakuläre Anschläge zu verüben. Das Thema Unterkunft sei für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei den Immobilienpreisen, dem hohen demographischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit an Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherberge derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Laut Studien des afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung lebten statistisch gesehen etwa acht bis 20 Personen in einem für sechs Personen konstruierten Haus. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kämen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel sehr knapp vorhandenen Ressourcen noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalabad und Herat sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.

Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Anders als bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nicht angegeben, dass die Taliban tatsächlich zwei seine Schafe mitgenommen hätten. Auch habe er bei der Erstbefragung vorgebracht, die Taliban hätten die Mordabsichten in der Moschee veröffentlicht, während er vor dem Bundesasylamt lediglich angegeben habe, sein Vater habe in der Moschee einen Brief erhalten, was nicht als Veröffentlichung anzusehen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt - anders als bei seiner Erstbefragung - nicht erwähnt, dass er seine Schafe verkauft habe; vielmehr habe er angegeben, nicht zu wissen, wer nun auf das Vieh aufpassen würde.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann mit jahrelanger Erfahrung in der Landwirtschaft und er könne seine Grundbedürfnisse - erforderlichen falls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe oder die Unterstützung von Verwandten - in Afghanistan decken. Weiters verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in der Provinz Kunduz, Dorf XXXX.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

7. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Der Beschwerdeführer habe vor etwa fünf bis sechs Monaten aus Afghanistan flüchten müssen, da er von den Taliban bedroht worden sei. Seine Schwierigkeiten hätten begonnen, als zwei Taliban zu ihm gekommen seien und zusätzlich zu den Abgaben, die er bereits an den Staat entrichtet habe, noch zwei Schafe gefordert hätten. Er habe gefleht und gebettelt, dass sie die Schafe nicht nehmen mögen; die Taliban hätten sich jedoch nicht erweichen lassen. Als er hilflos dagestanden sei, während die beiden Taliban die zwei Schafe auf ihr Auto geladen hätten, habe er sich entschieden, zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten. Der Beschwerdeführer sei dann zur Distriktspolizei der Provinz Kundus im Dorf XXXX gegangen. Die Familie der beiden Taliban sei danach ins Dorf gekommen und habe erforscht, dass er derjenige gewesen sei, der die beiden angezeigt habe. Am folgenden Freitag sei der Vater des Beschwerdeführers in die Moschee gegangen und habe einen Brief vom Mullah erhalten, der dem Vater erklärt habe, was im Brief gestanden sei, und zwar dass sein Vater ihn an die Taliban zu übergeben habe. Sein Vater habe sich ein wenig mit dem Mullah beraten und sei dann nachhause gekommen. Leider könne der Beschwerdeführer nicht lesen oder schreiben und wisse daher nicht, was in dem Brief gestanden sei. Der Mullah habe aber gemeint, dass es sich um eine Drohung handle. Der Vater des Beschwerdeführers habe Angst bekommen, dass sich die Intensität dieser Aufforderung in eine Drohung verwandle. Er sei jedoch strikt dagegen gewesen, ihn den Taliban zu übergeben. Nachdem der Vater eine Zeit überlegt habe, habe er gemeint, es sei wohl das Beste, wenn der Beschwerdeführer ins Ausland ginge. Weiters wird Herkunftsländerinformation zitiert, wonach die Kuchi nun Probleme beim Zugang zu Weideflächen hätten, da es ihnen die lokale Bevölkerung verwehre, ihre Gebiete zu betreten und es im Hochland von Zentralafghanistan, den sogenannten XXXX, zu Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kuchi gekommen sei, bei denen im Juli 2007 einige Personen getötet worden seien.

9. Am 13.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen einvernommen und wurden ihm in seinem Vorbringen aufgetretene Widersprüche vorgehalten (vgl. unten Punkt II.2.3.). Überdies wurde ihm Gelegenheit gegeben zu den gemeinsam mit der Ladung übermittelten Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Afghanistan Stellung zu nehmen, wobei er auf die schlechte Sicherheitslage insbesondere auch in der Provinz Kunduz verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Kuchi und stammt aus der Provinz Kunduz.

1.2. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan:

1.2.1. Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Tazkiras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

1.2.2. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen hat.

2. Beweiswürdigung

2.1. Dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens ist und paschtunischer Kutschi ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben während des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die unter Punkt 1.2. genannten, von seriösen Institutionen erstellten Länderberichte, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind. Die in der Beschwerde zitierten (aus dem Jahr 2008 stammenden) Berichte zu den Kutschi zeichnen ein ähnliches Bild wie jene aktuelleren Berichte, die den zur Lage der Kutschi getroffenen Feststellungen zugrunde liegen.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus nachstehenden Gründen davon aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

Der vom Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassene Eindruck verdeutlicht, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung durch private Dritte nicht glaubhaft machen. Denn das Vorbringen weist nicht bloß unerhebliche Widersprüche auf, die zu entkräften dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist.

Wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheid ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme angegeben, die Taliban hätten zwei Schafe von ihm verlangt, er habe sich aber geweigert, diese herzugeben. Demgegenüber brachte er in der Folge vor, die Taliban hätten ihm beim gleichen Vorfall die Schafe weggenommen. Auf Vorhalt des Spannungsverhältnisses zwischen diesen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe auch schon bei der Ersteinvernahme erwähnt, dass sie ihm die zwei Schafe weggenommen hätten. Dagegen spricht aber nicht nur der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der über die Ersteinvernahme aufgenommenen Niederschrift bestätigt hat, sondern auch, dass er in seiner Beschwerde ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat.

Überdies hatte der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme angegeben, er habe nach Erhalt des Briefes der Taliban aus Angst seine 30 Schafe verkauft und sich entschlossen, das Land zu verlassen, während sich seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt nicht entnehmen lässt, dass er die Schafe verkauft habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruches in den Beschwerdeverhandlung erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater habe das mit dem Sohn seines Onkels ausgemacht und er wisse nicht, ob die Schafe bereits verkauft seien, womit er aber den Widerspruch nicht aufklären konnte.

Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in der Beschwerdeverhandlung zunächst angab, die beiden Taliban hätten sich mit ihrem Verlangen um "Sakat" (Almosen) an seinen Vater gewandt, und sich erst dann dahingehend korrigierte, dass die Taliban zu ihm selbst gekommen seien. Darauf angesprochen meinte der Beschwerdeführer bloß, dass die Taliban zu ihm gekommen seien und nur der Brief seinem Vater ausgehändigt worden sei.

Auch gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung entgegen seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach der selbst die Anzeige erstattet habe, an, sein Vater habe die "Soldaten" (vor den Bundesasylamt war noch von der "Polizei" die Rede gewesen, wobei nach Auskunft des in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Dolmetschers im Sprachgebrauch in Afghanistan zwischen Soldaten und Polizisten unterschieden werde) verständigt, um dann auf Vorhalt dieses Widerspruches anzugeben, mit "Baba" habe er seinen (bis dahin im Zusammenhang mit behaupteten Vorfall nicht erwähnten) Großvater gemeint, der dabei gewesen sei, als der Beschwerdeführer den "Soldaten" Bescheid gegeben habe.

Weiters steht das sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sie zunächst nicht gewusst hätten, was in dem Brief der Taliban stehe, bis ihn ein Freund von ihm übersetzt habe, in Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Mullah dem Vater des Beschwerdeführers den Inhalt des Briefs erklärt habe.

Schließlich ist es vor dem Hintergrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zur besonderen Grausamkeit des Umgangs der Taliban mit ihren Gegnern für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der - wie er zuletzt ausführte, von seinem Großvater begleitet worden sei, Anzeige bei den Behörden erstattet habe, ohne sich der Konsequenzen dieser Vorgangsweise bewusst zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:

3.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

3.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie unter Punkt 2.3. dargestellt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen. Überdies kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde.

3.1.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

3.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

3.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).

Das Bundesasylamt hat - wie im Verfahrensgang gezeigt - keine konkreten sowie hinreichend aktuellen (unter Mitberücksichtigung des Anreiseweges) Feststellungen zur Sicherheitslage zur näheren Herkunftsregion des Beschwerdeführers getroffen.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als bereits aufgrund der Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides gesagt werden könnte, dass der Beschwerdeführer sich einer allfällig schlechten Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion dadurch entziehen könnte, dass er sich in andere Regionen Afghanistans (insbesondere Kabul) begibt.

Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist).

3.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 3.1.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

3.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

3.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Punkt 3.1.2. dargestellt. Unter Punkt 3.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

4.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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