W168 1204288-2•BVwG W168 1204288-2
W168 1204288-2Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W168 1204288-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Liberia, vertreten durch RA Lennard Binder, MIVE St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2011, 10 08.824- BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.6.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz gab hierbei den oben angeführten Namen und Geburtsdatum an und führte aus, aus Liberia zu stammen.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung vor der 29.06.1998 gab sie zusammenfassend an, dass der der Grund für das Verlassen Liberias der sei, dass sie 1992 Liberia wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Sie sei daraufhin nach Sierra Leone gefahren und sei daraufhin nach Los Angeles, USA in einem Flüchtlingslager gewesen. Im Jahre 1996 seien sie wieder nach Freetown zurückgehrt. Im Jahre 1998 hätte sie Liberia wegen des Bürgerkrieges wieder verlassen. Sie selber sei keiner persönlichen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und hätte das Land jedoch wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen. Sie würde befürchten bei einer Rückkehr von den Rebellen getötet zu werden.
Mit Bescheid des BAA vom 2.7.1998 wurde der Antrag gem. §6 Z1 und Z2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß §8 AslyG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 31.07.1998 wurde die Berufung in allen Spruchpunkten als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß §8 AslyG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhobt die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Entscheidung des UBAS wurde wegen Rechtwidrigkeit mit Erekenntnis vom 22.04.1999 behoben.
Am 4.5.2006 wurde vor dem UBAS eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Bescheid des UBAS vom 5.5.2006, in dem zusammenfassend dargelegt wird, dass ihre Angaben hinsichtlich ihrer Herkunft aus Liberia als auch hinsichtlich ihrer Fluchterzählung unglaubwürdig seien, wurde die Berufung in allen Spruchpunkten als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß §8 AslyG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia zulässig sei.
Am 16.09.2010 wurde sie im Zuge der nach Verbüßung einer Haftstrafe anberaumten Schubhaft festgenommen. Die BPD Wien erließ am 22.3.1999 ein Aufenthaltsverbot gegen die beschwerdeführende Partei. Ein Heimreisezertifikat wurde am 21.09.2010 angefordert. Aufgrund mehrer Anrufe nach Nigeria wurde vermutet, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich aus Nigeria stamme.
Am 22.09.2010 stellte die beschwerdeführende Partei gegenständlichen Antrag.
Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie in der Haft erfahren hätte, dass ihr Antrag negativ entschieden worden wäre. Auch hätte sie in der Haft von der terroristischen Gesellschaft "El - Shaba" gehört, die in ihrer Heimat noch immer Aktiv sei. Sie würde befürchten bei ihrer Heimkehr von den Mitgliedern der "El - Shaba" getötet zu werden.
Am 28.09.2010 wurden sie im PAZ von einem Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und gaben hierbei an, einen gefälschten Pass auf Namen "XXXX" verwendet zu haben. Ihr angegebener Name sei jedoch korrekt. Den Kontakt zu ihren Eltern hätte sie verloren. Es wurden die Telefonlisten mit vielen Personen aus Nigeria mit der beschwerdeführenden Partei besprochen. Die beschwerdeführende Partei blieb dennoch dabei aus Liberia zu stammen.
Nach Zulassung wurde sie bei der niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt am 07.03.2011 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Hierbei wiederholte die beschwerdeführende Partei zusammenfassend das bereit erstattete Vorbringen und ergänzte dieses zusammenfassend auf die Frage in welchen Land "El Shaba" Probleme bereit, dass sie dies nicht wisse. Sie hätte keinen Kontakt zu dieser Gruppe gehabt. Zur Entwicklung in Liberia wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei diese nicht verfolgt habe. Sie hätte zu keinen Mitgliedern ihrer Familie in Liberia Kontakt. Hinsichtlich der Telefonkontakte nach Nigeria und den Aufzeichnungen der Haftanstalt, dass es sich hierbei nach dem Angaben der beschwerdeführenden Partei um Gespräche mit ihren Vater gehandelt hätte, führte sie aus, dass das nicht stimmen würde. Sie hätte dies nur angegeben, da sie in der Haft nur mit nahen Angehörigen telefonieren könne.
Das Bundesamt beauftragte aufgrund der Zweifel an der Herkunft ein länderkundliches als auch linguistisches Gutachten. Mit Gutachten vom 26. Mai 2011 wurde dargelegt, dass das von der beschwerdeführenden Partei gesprochene Englisch wesentlich von der Aussprache des in Liberia gesprochenen Englisch abweiche, sondern die beschwerdeführende Partei eine Variante des Englischen spricht, die dem südnigerianischen Raum zugeordnet werden könne. Ebenso konnte festgehalten werden, dass selbst landesspezifische Namen nicht in der Weise wie sie in Liberia ausgesprochen werden, seitens der beschwerdeführenden Partei wiedergegeben werden konnten, bzw. konkrete Orte falsch genannt wurden. Auch hinsichtlich der länderspezifischen Kenntnisse konnte festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei über sehr geringe bzw. auch grob unrichtige Landeskenntnisse zu Liberia verfügt. Letztlich konnte zusammenfassend festgestellt werden, dass damit eine Hauptsoziologisierung der beschwerdeführenden Partei in Liberia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Der Proband spräche eine südnigerianische Variätät des Englischen. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsoziologisierung des Probanden in Nigeria auszugehen ist.
Das Ergebnis wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 4.7.2011 führte der Vertreter aus, dass die beschwerdeführende Partei eine charakteristische Aussprache habe, die schwer zu beschreiben sei. Diese sei nasal und habe einen eigentümlichen Beiklang. Der Gutachter würde irren, wenn er alleine Aufgrund der Asspracheeigenheiten zu dem Schluss käme, die beschwerdeführende Partei stamme nicht aus Liberia. Es wäre dem Gutachten nicht zu entnehmen auf welche Grundlagen sich dieses Gutachten stützen würde. Einzelne arabische Wörter wären nicht richtig protokolliert worden. Auch könne nicht nachvollzogen werde, das das Gutachten sich als linguistisches Gutachten bezeichne, jedoch hierbei länderkundliche Gegebenheiten abfrage. Die Person des Gutachters selbst wäre unbekannt. Insgesamt wurde festgehalten, dass den Ausführungen des Gutachtens hinsichtlich der Schlussfolgerungen die bP stamme nicht aus Liberia, insbesondere aufgrund der eigenen Aussprache der bP, nicht gefolgt werden könne.
Mit diesem Ergebnis konfrontiert konnten weder die beschwerdeführende Partei selbst noch die Vertretung substantiell durch die erstatteten Ausführungen entgegentreten und diese getroffenen Feststellungen mit substantiellen Vorbringen entkräften oder auch nur nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen. Auch könne nicht nachvollzogen werde, das das Gutachten sich als linguistisches Gutachten bezeichne, jedoch hierbei länderkundliche Gegebenheiten abfrage. Insgesamt wurde festgehalten, dass den Ausführungen des Gutachtens hinsichtlich der Schlussfolgerungen die bP stamme nicht aus Liberia, insbesondere aufgrund der eigenen Aussprache der bP, nicht gefolgt werden könne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2011, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die beschwerdeführende Partei in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In seinem Bescheid ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des von der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens aus und traf Feststellungen zur Lage in Nigeria. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei ihre Herkunft aus Liberia als auch zentrale Elemente ihrer Fluchtgeschichte glaubhaft nicht darlegen hätte können, die beschwerdeführenden Partei habe wiederholt im Einzelnen angeführte eindeutig widersprüchliche Angaben gemacht, denen nicht zu folgen sei. Die beschwerdeführende Partei hätte weiters ihr Vorbringen selbst in Kernaussagen widersprüchlich und uneinheitlich gestaltet, sodass diesem insgesamt keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne. Ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei keinerlei konkretere Angaben zu ihrer Herkunft als auch zu ihrer Fluchtgeschichte vorbringen oder keinerlei Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringen vorlegen hätte können und die getätigten Ausführungen zu oberflächlich und zu unsubstatiiert seien um ein glaubwürdiges Vorbringen zu erstatten. Schließlich wurde seitens des Bundesasylamtes zusammenfassend festgehalten, dass selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens als den Tatsachen entsprechend, dieses Vorbringen aufgrund der mangelnden Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention nicht geeignet sei einen Asylgrund darzulegen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die beschwerdeführende Partei keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.
Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei sei zulässig.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde mit gleichzeitigem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters erhoben. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass es die Behörde verabsäumt habe sich mit der politischen Situation in Liberia und den Asylgründen der beschwerdeführenden Partei zu befassen. Dies ausgehend von der unrichtigen Annahme, die beschwerdeführende Partei stamme aus Nigeria. Ein Wahrscheinlichkeitsbeurteilung reiche nicht aus um die beschwerdeführende Partei nach Nigeria auszuweisen. Die Anträge wurden gestellt, der beschwerdeführenden Partei Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz, allenfalls von der Ausweisung Abstand zu nehmen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011 wurde ein Rechtsberater des VMÖ für die beschwerdeführende Partei bestellt.
Am 23.9.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vertreter schriftliches Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit einer Stellungnahme zur persönlichen (privaten) Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der anbei übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt. Hierzu langte fristgerecht keine ergänzende Stellungnahme ein. Mit am 14.10.2014 eingelangter Stellungnahme des Migrantinnenvereins St. Marx wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mit eignem Gewerbe tätig sei. Er spreche gut Deutsch und wende die Sprachkenntnisse beruflich unter Freunden an. Sprachzertifikate wurden beigelegt. Die beschwerdeführende Partei habe berufliche Erfahrungen gesammelt und wäre in seinen Tätigkeiten geschickt. Relevante Bindungen zu Afrika würden nicht mehr bestehen, die beschwerdeführende Partei wäre seit 1998 in Österreich. Zu den Länderfeststellungen wurde zusammenfassend angemerkt, dass Ebola in diesen mit keinem Wort erwähnt werde, ebenso wurde angemerkt, dass das BVwG aktuellere Berichte vorliegen würden, als die übersendeten Länderfeststellungen wären. Angemerkt wurde, dass offenbar die Probleme von Nigerianern und anderen Westafrikanern seitens einiger Referenten und Richter nicht ernst genommen werden würden. Viele Länderberichte würden davon ausgehen, dass trotz der gegenwärtigen Anschläge der Boko Haram (in der Regel) eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde und der Nigerianische Staat fähig und willens wäre, Vertriebenen bzw. Opfern Schutz zu gewähren. Die neueren Feststellungen des BFA gingen weiter und sähen dies differenzierter. Es seien die jeweils persönlichen Umstände zur Frage der landesinternen Relokationsmöglichkeit zu beachten. Im jeweiligen Gebiet nicht einheimische würden regelmäßig diskriminiert und ein Umzug gehe regelmäßig mit einem weitgehenden Verlaust der Bürgerrechte einher. Ohne Fehlen eines sozialen Netzwerkes wäre es praktisch unmöglich Fuß zu fassen. Die beschwerdeführende Partei habe in Nigeria keine bzw. wenige soziale Kontakte mehr in der Heimat. Die vorgelegten Länderberichte wären nicht aktuell genug. Es wurde beantragt die aktuellen Länderfeststellungen dem Ast. vorzuhalten. Beantragt würde weiters eine auf die Situation des Beschwerdeführers und seines Vorbringens abgestellte Vorhalt mitsamt einer angemessenen Stellungnahme Frist. Weiters wäre eine Entscheidung im Asylverfahren nur nach einer mündlichen öffentlichen Verhandlung möglich. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde würde bestritten werden. Aufgrund der massiv veränderten Umstände in Nigeria müsse die Zulässigkeit der Ausweisung bzw. Abschiebung im Lichter der Art. 2 und Art. 3 EMRK unmittelbar und auf die Person des BF bezogen überprüft werden.
Aufgrund einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Aktualität der Länderfeststellungen zu Nigeria wurde nach Nachschau festgestellt, dass es sich bei den übersendeten Länderfeststellungen um die Länderfeststellungen mit Datum 17.1.2014 gehandelt hat. Die dem Bundesverwaltungsgericht aktuellsten Länderfeststellungen zu Nigeria wurden daraufhin mitsamt der Gewährung einer weiteren Frist der beschwerdeführenden Partei und seinem Vertreter übermittelt. Hierzu langte eine ergänzende Stellungnahme ein. Hierin wird ausgeführt, dass nunmehr die Länderfeststellungen aktualisiert worden wären, jedoch diese mit 31.3.2014 datiert wären und somit ebenfalls nicht mehr als überaus aktuell angesehen werden könnten. Weiters wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aus Liberia stamme. Beantragt würde nochmals die Durchführung einer mündliche Verhandlung, da grundlegende Punkte aus dem Akt heraus offensichtlich nicht geklärt wären.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift, sowie durch Einholung von Stellungnahme bzw. der Gewährung eines umfassenden Parteiengehörs an die beschwerdeführende Partei.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. 1: Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht fest. Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Angaben hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Liberia gänzlich nicht glaubhaft machen. Zweifelsfrei konnte Nigeria als tatsächlicher Herkunftsstaat festgestellt werden.
1.2. Der für die beschwerdeführende Partei relevante Herkunftsstaat ist Nigeria. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat Nigeria ist die Partei keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria:
Politische Lage
Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. (ÖBA 11.2011) Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. (AA 10.2012a) Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). (ÖBA 11.2011) In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. (AA 10.2012a) Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (AA 10.2012a) Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. (AA 10.2012a) Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform. (AA 10.2012a)
Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. (GIZ 12.2012a) Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm. (GIZ 12.2012a) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.2012a): Nigeria - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.4.2013 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 22.4.2013 - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011):
Asylländerbericht Nigeria
Sicherheitslage
In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. (DACH 2.2013) Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. (AA 15.5.2013) Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. (BMEIA 22.4.2013) Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). (AA 15.5.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.5.2013): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/sid_73ABBA64B21991CD890534DAAADDF8D0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 22.4.2013
Nordnigeria und Boko Haram
Die Hauptbedrohung geht in Nigeria von islamischen Extremisten aus. (FCO 22.4.2013c) Nigeria hat massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde am 14.5.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt. Dort soll v.a. die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen drei Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern konnte. Der Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Die neuerliche Sicherheitsoperation konzentriert sich auf die Wiederherstellung der Sicherheit für Regierungseinrichtungen. Zusätzliche Truppen und militärische Hardware sind bereits im Nordosten eingetroffen. Dort befindet sich nun eine nie zuvor dagewesene Anzahl an Sicherheitskräften - vor allem der Armee. Der Korrespondent der BBC analysiert, dass sich die Sicherheitslage im Norden Nigerias sehr schnell verschlechtert und der Präsident daher gezwungen war, darauf zu reagieren, bevor es Boko Haram gelingt, eigene - islamistische - Institutionen einzusetzen. Ob aber die Verstärkung der Truppen tatsächlich die Situation verbessern wird, hängt sehr stark davon ab, wie sich die Sicherheitskräfte verhalten werden. Einige Analysten sagen bereits jetzt, dass das Militär die Unterstützung der Bevölkerung verloren habe. (BBC 15.5.2013) Bereits im Dezember 2011 hatte der Präsident für 15 LGAs (Local Government Areas) den Ausnahmezustand verhängt (Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau, Yobe), der - mit Modifikationen - in einigen Gebieten bis heute aufrecht ist. Der Ausnahmezustand gibt den Sicherheitskräften die Möglichkeit, Verhaftungen ohne Haftbefehl vorzunehmen. In einigen Bundesstaaten des Nordens gelten auch Ausgangssperren, welche häufigen Änderungen unterworfen sind. (USDOS 22.3.2013) Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch ein wichtiger Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat dabei in letzter Zeit auch einige Erfolge erzielt. (AA 10.2012a) Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben, davon 900 alleine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012. Die Gruppe, die sich für eine strikte Form der Scharia einsetzt, hat im Jahr 2012 hunderte Angriffe gegen Polizisten, Christen und "kollaborierende" Muslime geführt. (HRW 31.1.2013) Die Mehrzahl dieser Angriffe ereignete sich in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Allerdings gab es einen signifikanten Anstieg an Angriffen in anderen nördlichen Bundesstaaten. (FCO 22.4.2013c) Dies galt etwa für Bauchi und Kano sowie die Städte Kaduna und Zaria (Kaduna), Jos (Plateau) und Abuja. (DACH 2.2013) Im Mai 2011 hat die Bundesregierung die Joint Task Force (JTF), zusammengesetzt aus Einheiten von Polizei, Armee und State Security Service (SSS), nach Nordost-Nigeria entsendet. Außerdem wurden Straßensperren und Kontrollpunkte eingerichtet und Ausgangssperren verhängt. Derartige Maßnahmen haben aber zur Entfremdung der Bevölkerung und zur weiteren Radikalisierung der Boko Haram beigetragen. Zahlreiche Vergehen der Sicherheitskräfte gegen Zivilisten wurden dokumentiert. (DACH 2.2013) Auch im Jahr 2012 waren Regierungskräfte für die Tötung von hunderten Menschen verantwortlich. (HRW 31.1.2013) Außerdem haben die wiederholten Zusammenstöße zwischen Boko Haram und JTF die Sicherheitssituation teilweise verschlechtert, vor allem in und um Maiduguri im Bundesstaat Borno. Einige Bewohner kollaborieren mit den Sicherheitskräften und haben schon durch Hinweise zu erfolgreichen Razzien beigetragen. (DACH 2.2013) Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute unter dem Namen "Boko Haram" agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Es ist keineswegs der Fall, dass die Gruppe homogen ist oder über eine klare Hierarchie verfügt. Auch sind nicht dieselben Personen für alle der Gruppe angelasteten Angriffe verantwortlich. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, dass Personen, die keine Verbindungen zur ursprünglichen islamistischen Sekte Boko Haram haben, deren Namen für eigene, kriminelle Aktivitäten oder die Begleichung alter Rechnungen verwenden. Außerdem scheint sich die ursprüngliche Gruppe in mehrere Fraktionen gespalten zu haben. Die Hauptfraktion, geführt von Abubakar Shekau, stellt eine nationale Bedrohung dar. Sie richtet ihre Aktivitäten gegen den nigerianischen Staat, gegen die Polizei und gegen das religiöse Establishment des Nordens. Im Kontrast dazu steht die "Ansaru", eine im Jänner 2012 erstmals aufgetauchte Fraktion, die dem internationalen Islamismus zuzurechnen ist. Ihre Angehörigen haben Kontakt zur Al Kaida im islamischen Maghreb (AQIM) und zum Movement for Unity and Jihad in West Africa (MUJWA). Die Ansaru hat sich auf die Entführung von Ausländern in Nordnigeria spezialisiert. (DACH 2.2013) Quellen: - BBC - British Broadcasting Corporation (15.5.2013): Nigeria declares 'massive' military campaign on borders, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-22544056, Zugriff 16.5.2013 - DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (2.2013):
D-A-CH Factsheet - Nigeria - FCO - Foreign and Commonwealth Office (22.4.2013c): Foreign travel advice Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, Zugriff 22.4.2013 - HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/238819/361831_de.html, Zugriff 9.4.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Das nigerianische Rechtssystem ist von Rechtspluralismus geprägt.
Dadurch ist es äußerst komplex. Unterschiedliche Rechtsquellen sind:
Die Verfassung aus dem Jahr 1999; die Bundesgesetzgebung; die Gesetzgebung der 36 Bundesstaaten; das englische Recht; traditionelles Recht der unterschiedlichen ethnischen Gruppen und Gemeinden (v.a. in Standes- und Familienangelegenheiten); die Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara (betrifft nur Muslime). (DACH 2.2013) Scharia-Gerichte können auch Strafverfahren führen und etwa Körperstrafen aussprechen. (USDOS 19.4.2013)
Es gibt drei Bundesgerichte: den Supreme Court, den Court of Appeal und den Federal High Court. Zusätzlich gibt es in jedem Bundesstaat einen eigenen High Court, in manchen Bundesstaaten auch ein Scharia- oder traditionelles Berufungsgericht. Auf den unteren Ebenen finden sich Magistratsgerichte, Bezirksgerichte, Lokal-, Scharia- und traditionelle Gerichte. (DACH 2.2013) Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte. (USDOS 19.4.2013) In der Realität ist die Justiz, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter (AA 6.5.2012), relativ kompetenten und unabhängigen höheren Gerichten (FH 12.10.2012) und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. (AA 6.5.2012; vgl. FH 12.10.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Das Justizministerium hat bezüglich der Ausbildung und der Länge der Dienstzeit der Richter auf Bundes- und Bundesstaatsebene strenge Richtlinien verfügt. Allerdings gibt es keine derartigen Vorschriften oder aber Überwachungsorgane für die Richter auf lokaler Ebene, was wiederum zu Korruption und Fehlverhalten führt. (USDOS 19.4.2013) Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. (AA 6.5.2012) Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt:
Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. (AA 6.5.2012) Da Scharia-Gerichte auch Strafverfahren führen, können Huddud-Strafen (Prügel, Peitsche, Amputation, Steinigung) ausgesprochen werden. Urteile von Scharia-Gerichten können auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (etwa beim Supreme Court). (USDOS 19.4.2013) Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Huddud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. (AA 6.5.2012) Die Behörden haben von Scharia-Gerichten beschlossene Strafen oft nicht ausgeführt, da Berufungsverfahren lange dauern. In einigen Fällen bezahlten Verurteilte Strafen oder begaben sich in Haft, anstatt der Prügelstrafe zugeführt zu werden. Im Jahr 2012 gab es keine Berichte über Urteile nach Strafverfahren vor Scharia-Gerichten. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei (AA 6.5.2012). Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. (USDOS 19.4.2013) Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. (AA 6.5.2012) Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. (USDOS 19.4.2013) Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. (ÖBA 11.2011) Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. (USDOS 19.4.2013) Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33. (ÖBA 11.2011) Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. (USDOS 19.4.2013) Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. (ÖBA 11.2011) Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 6.5.2012) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011):
Asylländerbericht Nigeria - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖBA 11.2011; vgl. AA 6.5.2012)
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013
Ombudsmann
Die Aufgabe der National Human Rights Commission (NHRC) ist die Beobachtung der Menschenrechtslage und der Schutz der Menschenrechte. Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen). Aufgrund der schlechten Budgetierung sind die Aktivitäten der NHRC eingeschränkt. Seit 2011 ist die Kommission allerdings mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben. Auch die Geldzuweisungen wurden geregelt. Das Gesetz sieht außerdem eine höhere Anerkennung für Ergebnisse und Beschlüsse der NHRC vor. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - USDOS - United States Department of State (19.4.2013):
Country Report on Human Rights Practices 2012
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (ÖBA 11.2011; vgl. AA 10.2012a)
Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. (ÖBA 11.2011) - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR); Ratified - International Covenant on Civil and Political Rights (CPPR);
Ratified - International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD); Ratified - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW);
Ratified -Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP); Ratified-Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT); Ratified
Religiöse Gruppen
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. (CIA 12.4.2013 / GIZ 12.2012c / USDOS 30.7.2012)
Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen. (USDOS 30.7.2012)
Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus. (USDOS 30.7.2012) Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (12.4.2013): The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 22.4.2013 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012c): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 22.4.2013 - USDOS - United States Department of State (30.7.2012): 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 22.4.2013
Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Das Verhältnis zwischen den Anhängern der beiden Religionen, den Muslimen und den Christen, ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Dies gehört mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. (GIZ 12.2012c) Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen. Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt". (USDOS 30.7.2012) Seit 1999 liegt die offizielle Zahl bei mehr als 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen, tatsächlich dürfte die Zahl um ein Vielfaches höher sein. (GIZ 12.2012c)
Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe. Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Das trennende Element ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse. (KAS 4.2012) Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012c): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 22.4.2013 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2012): Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 10.4.2013 - USDOS - United States Department of State (30.7.2012): 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 22.4.2013
Naturreligionen und Juju
Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet. (DACH 2.2013) Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion. (GIZ 12.2012c) Quellen: - DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (2.2013): D-A-CH Factsheet - Nigeria - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012c): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 22.4.2013
Kulte und Geheimgesellschaften
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. (UKHO 1.2013; vgl. DACH 2.2013) Geheimgesellschaften tragen ihren Namen nicht umsonst. Man weiß sehr wenig über sie. Daher ist eine Schätzung hinsichtlich der Anzahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften schwierig, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stehen in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen. (ACCORD 17.6.2011) Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen. Normalbürger kommen mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind - wie etwa von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behauptet wird. (ACCORD 17.6.2011) Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die jeweilige Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt. (UKHO 1.2013) Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. (UKHO 1.2013) Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen. (UKHO 1.2013) Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.6.2011): Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.5.2013
Frauen/Kinder
Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsmöglichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen. (FH 31.8.2012) Männer stellen noch immer 90 Prozent der Volksvertreter und der höheren Positionen in Ministerien und der Nationalversammlung. NGOs kritisieren vor allem den Zugang zu Arbeitsplätzen im Privatsektor, die Beförderungspraxis und die Ungleichheit bei Gehältern. Im formellen Sektor sind Frauen unterrepräsentiert, jedoch spielen sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 6.5.2012) Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt für das Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle. Vor allem an Universitäten kommen Vergewaltigungen häufig vor. (USDOS 19.4.2013)
Gegen geschlechtsspezifische Gewalt gibt es keine Gesetze auf nationaler Ebene. Das Strafgesetz erlaubt physische Gewalt in der Ehe, solange keine schweren Verletzungen entstehen. Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt. Letztere ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖB 11.2011) Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternahm zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war die führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen. (USDOS 19.4.2013)
FGM ist per (Bundes)Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen: Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River. (USDOS 19.4.2013; ÖBA 3.6.2011) Im Jahr 2008 wurde eine Prävalenz der FGM von 30 Prozent berichtet. Dabei ist die Dichte bei den Yoruba und Igbo besonders hoch. Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag. (USDOS 19.4.2013)
Es ist eine deutliche Tendenz erkennbar, wonach der Anteil an Frauen und Mädchen, welche FGM erleiden, mit jeder Generation zurückgeht. Bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie beschnitten sind, deutlich höher, als etwa in der Altersgruppe 15-19 Jahre (38 Prozent / 22 Prozent). (UKHO 1.2013)
Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht Willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. (UKHO 1.2013) Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären. (USDOS 19.4.2013) U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden). (ÖBA 3.6.2011)
In einigen Landesteilen erfahren Witwen Diskriminierung aufgrund althergebrachter Traditionen. (USDOS 19.4.2013) Die Gesetze zu Kinderrechten (Child Rights Act/CRA) sehen bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt hätten. (ACCORD 21.5.2011; vgl. USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.5.2011): Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308659096_accord-bericht-nigeria-frauen-kinder-sexuelle-orientierung-gesundheitsversorgung-20110621.pdf, Zugriff 7.5.2013 - FH - Freedom House (31.8.2012): Freedom in the World 2012 - Nigeria,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 7.5.2013
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. (USDOS 19.4.2013)
Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. (AA 6.5.2012; vgl. AGH 17.11.2011; vgl. USDOS 19.4.2013) Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. (ÖBA 11.2011) Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
Meldewesen
Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". (ÖBA 11.2011)
Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. (ÖBA 11.2011)
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen. (ÖBA 11.2011)
Quellen: - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011):
Asylländerbericht Nigeria
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen, auch wenn die National Commission for Refugees (NCFR) die Anzahl auf rund eine Million Personen schätzt. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen im Nordwesten und Nordosten; (USDOS 19.4.2013) die Reaktionen der Regierung sind ungleich, vom betroffenen Bundesstaat abhängig und meist auf kurzfristige Unterstützung beschränkt. Die NCFR ist für die längerfristige Hilfe zuständig, hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. (IDMC 29.4.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die meisten IDPs kommen bei Verwandten, Freunden oder religiösen Organisationen unter. (IDMC 29.4.2013)
Aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte kam es zu Fluchtbewegungen von Christen aus dem Norden in den Süden (v.a. aus Städten wie Maiduguri, Kano, Damaturu). In weit geringerem Ausmaß kam es auch zu Bewegungen von Muslimen aus dem Süden in den Norden. Inter-ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen. Der UNHCR unterstützte rund 21.000 IDPs in Benue und Nasarawa. (USDOS 19.4.2013; vgl. IDMC 29.4.2013)Von den Überschwemmungen im August 2012 waren 32 der 36 Bundesstaaten betroffen. Gemäß der National Emergency Management Agency (NEMA) wurden ca. 2,1 Millionen Menschen vertrieben, insgesamt waren 7,7 Millionen Personen betroffen. Berichten zufolge sind die meisten IDPs bis Ende des Jahres in ihre Gemeinden zurückgekehrt. (UNHCR 3.2013) Quellen: - IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (29.4.2013): Global Overview 2012 - People internally displaced by conflict and violence - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/517fb05a1d.html, Zugriff 8.5.2013
Internationale Flüchtlinge
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen. Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), ein Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 3.154 anerkannte Flüchtlinge und 1.042 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der DR Kongo. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria,
http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. (GIZ 12.2012b)
Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. (GIZ 12.2012b) Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. (GIZ 12.2012b) Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen. (GIZ 12.2012b) Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. (IOM 8.2012) Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (ÖBA 11.2011) Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. (IOM 8.2012) Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.
Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien,Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28 (IOM 6.2012) Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden. (ÖBA 11.2011) Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011) Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. (ÖBA 11.2011) Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba)
2. 500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. (ÖBA 11.2011) Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women
In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. (GIZ 12.2012b) Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012b): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung,
http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 22.4.2013 - IOM - International Organization for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria__Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187vernum=-2, Zugriff 9.4.2013 - IOM - International Organization for Migration (6.2012): AVRR Newsletter - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
Medizinische Versorgung
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. (IOM 8.2012)
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die
Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer. (IOM 8.2012) Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. (ÖBA 11.2011) Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.
(IOM 8.2012) Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. (IOM 8.2012) Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. (ÖBA 11.2011) Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. (IOM 8.2012)
Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:
Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert. (ÖBA 11.2011) Quellen: - IOM - International Organization for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/
fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria__Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187vernum=-2, Zugriff 9.4.2013 - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011):
Asylländerbericht Nigeria
Behandlung nach Rückkehr
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. (AA 6.5.2012) Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. (ÖBA 11.2011) Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. (AA 6.5.2012) Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. (ÖBA 11.2011) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
Dokumente
Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. (ÖBA 11.2011)
Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist. (BAA 11.8.2011)
Quellen: - BAA - Bundesasylamt/Staatendokumentation (11.8.2011):
Analyse Nigeria - Dokumente - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
1.4. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.
1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren festgestellen Herkunftsstaat Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
1.6. Nicht festgestellt werden kann, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
1.7. Die beschwerdeführende Partei hat familiären Anknüpfungspunkte zu sich in Österreich befindlichen Personen. In Österreich lebt der Sohn der beschwerdeführenden Partei samt seiner Mutter.
1.8. Besondere weitere individuelle Gründe die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen sind gegenwärtig nicht bekannt.
1.9. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01)XXXX
XXXXPAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG, PAR 15 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate
Freiheitsstrafe 7 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen XXXX
02)XXXX
XXXX PAR 28 ABS 2 3 U 4/3 SMG PAR 15 StGB
PAR 27/1 SMG Freiheitsstrafe 2 Jahre Vollzugsdatum XXXX
03)XXXX
PAR 231/1 StGB Geldstrafe von 40 Tags zu je 30,00 ATS (1.200,00 ATS) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX
04)XXXX
XXXX PAR 27 ABS 1 U 2/2 27/1 SMG Freiheitsstrafe 1 Jahr
Vollzugsdatum XXXX
05)XXXX
PAR 28/2 U 3 SMG PAR 15 StGB PAR 27/1 SMG Freiheitsstrafe 30 Monate
Vollzugsdatum XXXX
06)XXXX
PAR 28/2 (4. FALL) 28/3 (1. FALL) 28/1 28/2 U 3 (1.2.3. FALL) SMG
PAR 12 (3. FALL) StGB Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate
Vollzugsdatum XXXX
1.10. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität als auch hinsichtlich der festgestellten Herkunft aus Nigeria waren zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt zu entnehmen. Alle in der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Ein substantielles, konkretes und auf die beschwerdeführende Partei unmittelbar konkret bezogenes Vorbringen, welches ergänzend ausschließlich in einer mündlichen Verhandlung abzuklären wäre, wurde gänzlich nicht erstattet. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der diesem Verfahren relevant zugrunde liegenden Verfahrensfragen in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit §24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Beweiswürdigung:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Der Beschwerdeführenden Partei wurde während mehrere Einvernahmen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung seines Fluchtgrundes gewährt. Auch, wurde der beschwerdeführenden Partei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit zur Erstattung einer ausführlichen Stellungnahme eingeräumt.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Unglaubwürdigkeit der Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Liberia, sowie die Nachvollziehbarkeit der Herkunft aus Nigeria stützen sich auf die unschlüssigen bzw. gänzlich ausschließlich unbestimmten Angaben des Beschwerdeführers zu Liberia selbst. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes sind lückenlos begründet, sowie insbesondere nachvollziehbar dem umfassenden Ergebnis des durch das Bundesamt eingeholten sprach- und länderkundlichen Gutachtens zu entnehmen.
2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. An der im angefochtenen Bescheid festgestellten Lage im Herkunftsstaat hat sich nach dem Amtswissen keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben.
2.4. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.
2.5. Das Bundesasylamt ging zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens beschwerdeführenden Partei aus. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen die beschwerdeführende Partei unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Auf diese allgemeinen Ausführungen aufbauend ist für dieses Verfahren folgendes auszuführen:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die beschwerdeführende Partei bringt als primär ausreisekausalen Grund zusammenfassend vor, dass in Liberia Krieg herrsche und sie befürchte umgebracht zu werden.
Grundelement der Zuerkennung eines Schutzes nach dem AsylG ist die Glaubhaftmachung eines in der GFK verankerten Fluchtgrundes.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche Angaben seitens der beschwerdeführenden Partei durchgehend derart vage und unbestimmt und hinsichtlich des konkreten Kernes einer nachvollziehbaren Fluchterzählung nicht nachvollziehbar, in jeglichem Element einer Fluchterzählung unbestimmt bzw. eindeutig während der verschiedenen Einvernahmen gesteigert erstattet oder verändert dargelegt worden sind. Sämtliche Angaben sind ausschließlich so gehalten, dass sie einer Nachprüfung nicht zugänglich sind. Detailgetreue und in sich geschlossene Handlungsabläufe, die auf eine Glaubwürdigkeit der Aussagen schließen lassen würden, wurden sämtlich nicht erstattet.
Bereits hinsichtlich der Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass sie aus Liberia stamme ist auszuführen, dass die sie während sämtlicher Einvernahmen keinerlei konkrete Anhaltspunkte glaubhaft darlegen konnte, die ihre Herkunft aus Liberia glaubhaft machen konnten. Die beschwerdeführende Partei stellt lediglich in den Raum aus Liberia zu stammen. Die Nennung von konkreten und differenzierten Details und Einzelheiten zu Liberia ist ihr jedoch sämtlich nicht möglich. So können keinerlei bestimmte Angaben bezüglich konkreter Orte, oder Einzelheiten hinsichtlich Liberia angegeben werden. Insbesondere wird von ihr selbst auf gezielte und einfach zu beantwortende Fragen wie nach der Landesflagge oder einzelner Territorien in Liberia, befragt durch Richter des Asylgerichtshofes (AS. 91), selbst ausgeführt, dass sie diesbezüglich keine Ahnung habe bzw. keine Angaben erstatten könne. Lediglich wenige einzelne markante Orte, deren Kenntnis sich leicht aneignen lässt, wie die Nennung der Hauptstadt können angegeben werden. Auf ergänzende Nachfragen hierzu kann jedoch sämtlich wiederum nicht geantwortet werden. Elementarste und jedermann aus Liberia stammenden notwendigerweise bekannt sein müssende grundlegende landesspezifische Elemente können von der beschwerdeführenden Partei nicht angegeben werden. So kann die beschwerdeführende Partei während sämtlicher Einvernahmen oder auch während der bei Durchführung des Sprachgutachtens durchgeführten Abklärungen keinerlei konkreten Länderspezifika nennen, bzw. gibt diese sogar definitiv falsch an. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei etwa keinerlei konkrete Zeitungen oder auch Radiostationen angeben kann und weiters nicht in der Lage ist das Aussehen der in Liberia vorhandenen Währung korrekt wiederzugeben. Ebenso werden hinsichtlich nachgefragter Ortschaften immer wieder keine bzw. nicht korrekte Angaben erstattet.
Mit umfassend durchgeführten länderkundlichen als auch linguistischen Gutachten vom 26. Mai 2011 (As. 227 - 267) wurde zudem nachvollziehbar und schlüssig nach umfangreicher Abklärung durch den Gutachter dargelegt, dass das von der beschwerdeführenden Partei gesprochene Englisch wesentlich von der Aussprache des in Liberia gesprochenen Englisch abweiche, sondern die beschwerdeführende Partei eine Variante des Englischen spricht, die dem südnigerianischen Raum zugeordnet werden könne. Ebenso konnte festgehalten werden, dass selbst landesspezifische Namen nicht in der Weise wie sie in Liberia ausgesprochen werden, seitens der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen werden konnten, bzw. konkret abgefragte Orte falsch genannt wurden. Auch hinsichtlich der länderspezifischen Kenntnisse konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei über sehr geringe bzw. auch grob unrichtige Landeskenntnisse zu Liberia verfügt. Letztlich konnte zusammenfassend festgestellt werden, dass damit eine Hauptsoziologisierung der beschwerdeführenden Partei in Liberia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Im entsprechenden Gutachten wird eindeutig festgehalten, dass der Proband eine südnigerianische Variätät des Englischen. Spreche. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsoziologisierung des Probanden in Nigeria auszugehen ist. Mit diesem Ergebnis konfrontiert konnten weder die beschwerdeführende Partei selbst noch die Vertretung substantiell durch die erstatteten Ausführungen entgegentreten und diese getroffenen Feststellungen mit fundiertem Vorbringen entkräften oder dieses mit nachvollziehbar Gründen belegt in Zweifel zu ziehen. (AS. 281ff.)
Wesentlich ist letztlich festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei sich in der letzten Haft befindlich, im Telefonprotokoll der Haftanstalt, welches die telefonischen Kontakte aufzeichnet, eindeutig selbst angegeben hat, ihren Vater in Nigeria angerufen zu haben, bzw. mehrere Telefonnummern von Nigeria angewählt wurden. Hierzu bei der Einvernahme befragt, können die Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass es sich hierbei nicht um den Vater gehandelt habe, nicht nachvollzogen werden bzw. konnten diese glaubwürdig und schlüssig nicht widerlegt werden.
Somit ist festzuhalten, dass bereits bezüglich der Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihres Herkunftsstaates eindeutig aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und insbesondere den darin befindlichen Sprach- und länderkundlichen Abklärungen bzw. Gutachten, sämtlichen Einvernahmen und Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt bzw. auch vor dem Asylgerichtshof nachvollziehbar keinerlei Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer Herkunft aus Liberia zu entnehmen ist, sondern die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer eindeutig dem südnigerianischen Raum zuordenbaren sprachlichen Variation des Englischen und sämtlichen anderen oben angeführten diesbezüglichen Glaubwürdigkeitselementen aus Nigeria stammt.
Hinsichtlich der Angaben der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den Fluchtgrund, die sich ausschließlich auf den nachweislich wie soeben dargelegt auf den die beschwerdeführende Partei nicht betreffenden Herkunftsstaat Liberia beziehen, ist auszuführen, dass diese Angaben selbst somit als rein asylzweckbezogene Rahmenerzählung zu bezeichnen sind. Diese Angaben selbst werden jedoch bereits wieder selbst ohne jegliche Details oder einer Darlegung von differenzierten tatsächlich nachvollziehbaren Handlungsabläufen zu Protokoll gegeben. Nachvollziehbare, oder auch mit konkreten Fakten, nachprüfbaren Namen, Orte oder in sich logische Zeitabläufe einer belegbaren Fluchterzählung oder auch hinsichtlich einer konkreten unmittelbaren die beschwerdeführende Partei selbst drohenden GFK relevanten Bedrohung lassen sich hieraus glaubwürdig gänzlich nicht ableiten. Lediglich das Anführen des allgemeinen Bestehens eines Bürgerkrieges zur Zeit der Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus ihrer Heimat, belegen noch nicht eine asylrelevante Verfolgung. Auch erfüllt ein solches Vorbringen nicht die Grundvoraussetzungen einer Glaubhaftmachung eines asylrelevanter Erstattungen. Ein konkretes und individuelles, auf die beschwerdeführende Partei selbst bezogenes Vorbringen, wird zu einer diesbezüglich Bedrohung gänzlich ebenso nicht erstattet.
Der beweiswürdigenden Einschätzung der Unglaubwürdigkeit sämtlichen Vorbringes der beschwerdeführenden Partei seitens der Erstbehörde ist somit nicht entgegenzutreten als diese letztlich festhält, dass das Vorbringen des Antragstellers weitgehend als wenig detailreich zu bezeichnen ist. So lieferte der Antragsteller nur einen groben Rahmen einer Ablaufhandlung, ohne jedoch selbst bei mehrfacher Nachfrage, Detailinhalte oder Sachverhaltsspezifika, wie allenfalls konkrete Interaktionen, Emotionen oder sonstige Erlebnisinhalte aus seiner spezifischen Erlebnissichtweise schildern zu können. Insgesamt blieb das Vorbringen tatsächlich weitgehend von der Person des Antragstellers losgelöst und blass. Indizien für eine gegenläufige Bewertung der Angaben des Antragstellers wurden auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht nachvollziehbar aufgezeigt und es wurde auch innerhalb des Beschwerdeverfahrens keinerlei Mehr an substantiellem Substrat an Vorbringen erstattet.
Hinsichtlich der zu Protokoll gegebenen Aussagen ist ferner auszuführen, dass durchgehend auf sämtliche der gestellten Fragen sehr oberflächlich und abstrakt geantwortet wird. Konkrete Namen oder Personen, die die beschwerdeführende Partei tatsächlich verfolgen würden, wurden nicht angegeben.
Sämtliche Aussagen erwecken nicht den Eindruck eines tatsächlich erleben Geschehens, sondern ausschließlich der Schilderung einer konstruierten Fluchtgeschichte, die sich einiger Schlagworte bedient, und rein asylzweckbezogen erstattet wird.
Es ist schließlich festzuhalten, dass sich die beschwerdeführenden Partei bereits bei den Angaben hinsichtlich ihrer Reiseroute und zur illegalen Einreise nach Europa keinerlei gleich bleibende und konkrete oder nachvollziehbare Angaben erstattet hat. Sämtliche Elemente hinsichtlich der Organisation der Flucht selbst so gestaltet, dass sie nicht der Lebenserfahrung entsprechen können.
Der beschwerdeführenden Partei war es gänzlich nicht möglich, ihr Vorbringen durch unbedenkliche Beweismittel oder nachvollziehbare Tatsachenschilderungen zu untermauern die auch nur denkmöglich einer Nachprüfung unterzogen werden können.
Dass eine "begründete Furcht vor Verfolgung" ausgehend durch den festgestellten Heimatstaat Nigeria, und dies insbesondere im gesamten Gebiet und allen Regionen dieses Staates vorliegt, konnte demnach im konkreten Fall nicht erkannt werden.
Eine glaubwürdig nachvollziehbare konkrete und unzulässige Verfolgung seitens staatlicher Organe oder von Seiten privater wird generell nicht erstattet und diese sind somit auch pro futuro als auszuschließen zu qualifizieren.
Somit entsprechen sämtliche im Kern der Fluchtgeschichte stehenden Aussagen bereits nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und sind faktisch nicht nachvollziehbar.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Herkunft als auch hinsichtlich sämtlichen Vorbringens und der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation sind somit als begründet und logisch nachvollziehbar zu qualifizieren.
Hervorzuheben bleibt, dass der Antragssteller weder im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes noch auf Aufforderung um Übermittlung im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahmen (Parteiengehörschreiben) weiteres substanzgebendes Vorbringen erstattete bzw. versuchte, sein Vorbringen in einem glaubhaften Licht; dies unter Angabe allfälliger relevanter Details oder der Darlegung einer gewissen inneren Sicht der Ereignisse, zu erstatten.
Ihr Vorbringen zu konkretisieren und schlüssig darzulegen blieb die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens trotz wiederholter Belehrung zur Mitwirkungspflicht und der Bedeutung ihrer Angaben somit zur Gänze schuldig. Eine hinreichende Glaubhaftmachung eines realen Fluchtgeschehens und einer realen Bedrohung konnte die beschwerdeführende Partei sämtlich nicht vorbringen. Sämtliche Angaben hinsichtlich der Flucht selbst, ihres Zustandekommens, sowie der konkreten Umstände sind in einer Weise nicht nachvollziehbar und unbestimmt, dass sie ebenfalls nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung entsprechen könnten. Sie sind daher sämtlich als eindeutig unglaubwürdig zu qualifizieren.
Eine, wie in der eingelangten Stellungnahme ausgeführte, konkrete und die beschwerdeführende Partei persönlich unmittelbar betreffende Gefährdungslage hinsichtlich der Sekte Boku Haram wurde von der beschwerdeführenden Partei selbst nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Verwaltungsakt bzw. aus den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen.
Es ist der beschwerdeführenden Partei somit insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Es ist somit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sohin keine Gefährdung im Sinne des § 3 AsylG darzutun vermag.
Da die beschwerdeführende Partei aus den dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte, noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
2. 1 Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden
zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen. Wie bereits zu Spruchpunkt I.) ausgeführt, kann dem Vorbringen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgeschichte nachvollziehbar kein Glauben geschenkt werden. Damit kann nachvollziehbar jedenfalls keine Gefahr entnommen werden, die sich auf das gesamte Staatsgebiet bezieht und ist der beschwerdeführenden Partei, die keiner vulnerablen Personengruppe angehört, jedenfalls ein Ausweichen auf andere Landesteile Nigerias zumutbar. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beschwerdeführende Partei in einem anderen Landesteil gesucht, bzw. gesehen werden könnte und als missliebige Person identifiziert werden würde, liegt angesichts der Bevölkerungszahl Nigerias und der Tatsache, dass in Nigeria kein Meldesystem existiert, nachvollziehbar nicht vor.
Die beschwerdeführende Partei gehört keiner Minderheit an. Sie ist moslemischen Glaubens.
Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (vgl. VwGH vom 16.06.1994), ZL: 94/19/0183). Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, da das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen. Dies ist ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR - Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsstaat wäre, zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor Lebenssituationen, die ua. Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593 - 0/20008/8E).
Im gegenständlichen Asylverfahren finden sich keine besonderen Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Dass der Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter besonderer Berücksichtigung diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen nicht festgestellt werden. Somit ist weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für ihre Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind jedoch im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich auf die in der Stellungnahme ausgeführten Bedenken zum Ausbruch von Ebola in Nigeria ist auf die Berichte zur aktuellen Situation von Ebola in Nigeria zu verweisen. Aus Nigeria wurden bisher 20 bestätigte Ebola Fälle sowie acht Todesfälle gemeldet, in Senegal bisher ein Fall (am 29 August gemeldet). Als betroffene Gebiete in Nigeria gelten derzeit Rivers State (letzter gemeldeter Fall am 1. September) und Lagos (letzter gemeldeter Fall am 5. September). Ebola ist somit in Nigeria ausschließlich in sehr seltenen Fällen aufgetreten. Der Ausbruch einer Ebola - Epidemie konnte im Falle von Nigeria verhindert werden. Gegenwärtig kann im Falle von Nigeria von keiner direkten und ebenfalls die beschwerdeführende Partei hierbei exzeptionell betreffenden Gefährdung diesbezüglich ausgegangen werden.
http://www.bmg.gv.at/home/Startseite/aktuelle_Meldungen/Ebola_Informationen_zur_aktuellen_Lage;
Würden nunmehr Bedenken hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria und des Konfliktes zwischen Christen und Moslems insbesondere im Norden Nigerias angeführt, bzw. auch auf Anschläge bzw. der Entführungen seitens der islamistischen Boku Haram Sekte hingewiesen, so ist diesbezüglich auf die oben beigefügten Länderberichte zu verweisen. Hieraus ergeben sich keinerlei Bedenken, dass sich die generelle Lage in allen Teilstaaten und im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Nigeria durch insbesondere die Aktivität dieser Sekte in der Weise geändert habe, dass nunmehr Rückführungen generell als unzulässig einzustufen wären. Dies kann weder den Länderfeststellungen, noch den konkreten Ausführungen in der Beschwerdeschrift entnommen werden. Der beschwerdeführenden Partei steht es frei sich in anderen, christlich dominierten, Regionen Nigerias niederzulassen. Der beschwerdeführenden Partei steht es jederzeit frei sich in anderen Landesteilen Nigerias niederzulassen. Hinreichende Gründe warum sich die beschwerdeführende Partei nicht in einer anderen Region Nigerias niedergelassen hat, bzw. nachvollziehbar auch dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, konnten nicht angegeben werden. Die beschwerdeführende Partei selbst gibt an moslemischen Glaubens zu sein. Rund die Hälfte der Bevölkerung Nigerias ist moslemischen Glaubens. Es ist der beschwerdeführenden Partei somit auf jeden Fall zumutbar sich in eine nicht den Übergriffen der Bokou Haram Sekte unterliegenden Regionen Nigerias zu begeben bzw. sich auch in anderen Regionen Nigerias niederzulassen. Warum dies im gegenständlichen Fall für die beschwerdeführende Partei nicht möglich sein sollte, wurde nachvollziehbar nicht dargelegt. Eine glaubwürdige besondere Wahrscheinlichkeit, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres eigenen Vorbringens bzw. aus besonderen in ihrer Person gelegenen Gründen besonders gefährdet sein könnte, ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Für die beschwerdeführende Partei bestehen mögliche und realistische innerstaatliche Relokationsmöglichkeiten.
Somit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf allgemeine Gefährdungen als auch hinsichtlich sonstiger Gefährdungen kein Hinweis auf eine besondere Exzeptionalität einer Gefährdungslage für die beschwerdeführende Partei.
Im konkreten Fall, bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen erwachsenen, gesunden arbeitsfähigen Mann, kann der notwendige Lebensunterhalt somit mit nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung als hoch anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden. Eine individuelle besondere Gefährdung besteht im konkreten Fall hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht.
Es ist somit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass für die beschwerdeführende Partei sohin keine besondere Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.
Zu B)
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Die beschwerdeführende Partei hält sich seit 25.06.1998 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum könnte nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als dermaßen lang qualifiziert werden, dass die Ausweisung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer als unzulässig zu qualifizieren wäre. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Im gegenständlichen Verfahren liegt nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen jedoch dennoch trotz des langes Aufenthaltes in Bundesgebiet keinerlei Grad einer nachvollziehbaren Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vor. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei wiederholt in einer überhaus hohen Anzahl strafgerichtlich, insbesondere wegen Handels mit Suchtmitteln nach dem SMG angezeigt und mehrfach zu hohen, langjährigen Haftstraften verurteilt wurde, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers mit den dem Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig vorliegenden Informationen im Bundesgebiet weiterhin eindeutig weiterhin sehr hoch ist.
Die beschwerdeführende Partei hat hinsichtlich ihrer Integration in der vorgelegten Stellungnahme auf einen seit 11.8.2014 bestehenden Gewerbeschein, auf das Nachgehen regulärer Arbeiten bzw. auf die Absolvierung von Deutschkursen verwiesen, sowie wurden das Vorhandensein von Freunden ausgeführt, mit denen die beschwerdeführende Partei auf Deutsch kommuniziert.
Dieses Vorbringen wird im Hinblick auf das Vorhandensein von insbesondere der Vielzahl der wiederholten strafgerichtlichen Anzeigen, als auch insbesondere der hohen Anzahl an Verurteilungen und gerichtlichen Verurteilungen wegen Handels mit Suchtmitteln, die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sein. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Insbesondere ist aufgrund der überaus hohen Anzahl an Verurteilungen und der Verbüßung von mehreren Gefängnisaufenthalten aufgrund von Verurteilungen wegen Vergehens nach dem SMG hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei selbst auszuführen, dass sie dennoch immer wieder dieserart Delikte wiederholt begangen hat. Von einer positiven Zukunftsprognose kann in Hinblick auf die beschwerdeführende Partei somit eindeutig nicht ausgegangen werden.
Das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, dies unter Berücksichtigung der sich aus dem Akt ergebenden Angaben hinsichtlich des Kindes der beschwerdeführenden Partei mit einer aus Liberia stammenden Frau, deren Aufenthalt jedoch nach den bisherigen Aussagen der beschwerdeführenden Partei unbekannt sei und zu dem die beschwerdeführende Partei keinerlei Kontakt gepflegt hat, konnte im betreffenden Fall ebenso wie auch sonstig allfällig vorliegende besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die gegen eine Ausweisung sprechen, aus den gegenwärtig dem Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig vorliegenden Informationen jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden. Diesbezüglich werden somit nähere und konkrete Ermittlungen bzw. Abklärungen und letztlich abwägende Erläuterungen für die Vornahme der Zulässigkeit der Treffung einer Ausweisungsentscheidung erforderlich sein.
Da somit in casu, insbesondere aufgrund der Vielzahl an wiederholten Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, trotz des langjährigen Aufenthaltes und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich gegenwärtig kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 20 AsylG 2005 idgF im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu treffen war, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieses wird daher die Erlassung einer allfälligen Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage und unter besonderer Berücksichtigung der oben bereits erwähnten Entscheidungskriterien neu zu prüfen und hierüber neu abzusprechen haben.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die beschwerdeführende Partei führt in ihrer Stellungnahme aus, dass eine Entscheidung nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen wäre. Diese Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird wieder in der Stellungnahme vom 14.11.2014 wiederholt. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung beantragt würde, da grundlegende Punkte aus dem Akt heraus offensichtlich nicht geklärt wären. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Stellungnahme nicht genauer ausführt, welche Punkte dies wären und welche verfahrenswesentlichen Fragen tatsächlich offen wären. Es ist klar festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei überaus umfassend Gelegenheit geboten wurde sich in sämtlichen Stadien des Verfahrens abschließend zu äußern und konkretisierende Beweismittel, die das erstattetet Vorbringen untermauern könnten, vorzulegen. Festzuhalten ist, dass die beschwerdeführende Partei, wie bisher oben ausführlich dargelegt, bislang kein einziges nachvollziehbares Bescheinigungsmittel bzw. ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, welches ihre Aussagen stützen würde. Es muss somit klar festgehalten werden, dass es Aufgabe eines Antragstellers ist am Verfahren mitzuwirken und entsprechende Glaubhaftmachungen des Vorbringens vorzunehmen. Nicht ist es Aufgabe der Asylbehörden ein dieserart gänzlich unsubstaniiert dargelegtes Vorbringen immer neuen und weiteren Abklärungen zu unterziehen und einer Partei immer weitere Möglichkeiten zur Stellungnahme einzuräumen, wenn erwartbar ist, dass auch weiterhin kein substantielles Mehr an Angaben erstattet werden würde.
Hinsichtlich der Wahl der Beweismittel, die das Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen gedenkt, ist festzuhalten, dass das Gericht hierüber frei in der Wahl seiner Mittel ist. Insbesondere haben die beschwerdeführenden Parteien dem Bundesverwaltungsgericht keine Vorgaben zu erstatten, welcher (abschließender) Beweismittel es sich zur Abklärung der verfahrensgegenständlichen Fragen bedient.
Es ist festzuhalten, dass die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren somit eindeutig gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Sowohl in der Beschwerde als auch durch die Stellungnahme wurden substantiell und den konkreten Einzelfall den Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigenden neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nachvollziehbar nicht dargelegt. Ein allgemeines Verweisen auf nicht die beschwerdeführende Partei konkret betreffende allgemeine Berichte, als auch ein substanzloses, wie in diesem Fall nochmals Anführen von bereits im erstinstanzlichen Bescheid gewürdigten Sachverhaltselementen bzw. das im gegenständlichen Verfahren wiederum ohne geringstes Mehr an Beweiswert zu lieferndes wiederholtes Anführen von erstinstanzlich bereits gewürdigten Elementen, hat nicht zur Folge, dass dieserart Vorbringen einer neuerlichen Würdigung in einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Die erstinstanzlichen Behörden haben das Vorbringen des Antragstellers vollständig zu erfassen, hierzu Nachforschungen anzustellen und auf diesen vollständigen Abklärungen aufbauend, die entsprechenden rechtlichen Würdigungen vorzunehmen. Die beschwerdeführende Partei hat widerspruchsfreie und stringente Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vollständig zu erstatten. Hierauf wurde Sie explizit durch die Behörde hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf diesem Substrat an Informationen aufbauend im Falle einer Beschwerde, die Entscheidung des Bundesasylamtes (Bundesamtes) unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Dann, wenn nach vollständiger Ermittlung des Grundsachverhaltes durch die Behörden, einzelne (Glaubwürdigkeits)elemente durch das Bundesverwaltungsgericht anders beurteilbar sein könnten, ist eine neuerlich Einvernahme in den Fällen erforderlich, wenn diese Elemente bei einer anders möglichen Würdigung und Gewichtung zu einem im Kern der Entscheidung anderen Ergebnis führen könnten. Sind jedoch sämtliche würdigungsrelevanten Fragen abschließend umfassend bereits durch die Behörde abgeklärt worden und ist insbesondere das Vorbringen in sich selbst in einer Weise offensichtlich widersprüchlich, unbestimmt und vage, bzw. aufgrund des Inhaltes nicht geeignet Asylrelevanz zu entfalten, sodass bereits aus dem Studium des Aktes eindeutig und abschließend die Frage der persönlichen und inhaltlichen Glaubwürdigkeit restlos abklärbar ist, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, diese objektiv gegebenen Würdigungselemente nochmals in einer neuerlichen Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern. Ebenso ist, wenn verfahrensgegenständliche Fragen auf Tatsachenfragen beruhen, keine neuerliche Verhandlung erforderlich. Dies insbesondere dann, wenn die sich die hieraus ergebenden Verfahrensfragen vollständig etwa durch zweifelsfreie Berichte, wie sie etwa die Länderberichte des BAA (BFA) darstellen, geklärt werden können.
Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Elemente zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit, hinsichtlich des Vorliegens eines die beschwerdeführende Partei persönlich unmittelbar betreffenden Fluchtgrundes nach der GFK, bzw. des Bestehens einer sich hieraus ableitenden gegenwärtigen Gefährdung durch das Bundesasylamt vollständig ermittelt und auch gewürdigt worden. Ebenso sind sämtliche Elemente der Unglaubwürdigkeit der Herkunft aus Liberia und der tatsächlichen Herkunft aus Nigeria dem vorliegenden Verwaltungsakt lückenlos entnehmbar. Sämtliche Würdigungen lassen sich schlüssig und vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes, sowie den unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen. Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Neues oder konkret auf die beschwerdeführende Partei bezogenes substantielles Vorbringen, welches ohne die Vornahme einer Einvernahme nicht anders abklärbar wäre und daher ergänzend nunmehr offene Fragen der Glaubwürdigkeit ergänzend abzuklären erforderlich gemacht hätte und nicht bereits durch das Studium der unzweifelhaften Länderberichte einer nachvollziehbar und abschließenden Würdigung unterzogen werden kann, wurde weder in den Beschwerdeschriften, als auch durch die Stellungnahmen hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides erstattet. Hinsichtlich der Ausführungen in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung sind, wie oben unter Punkt B) bereits ausgeführt, Elemente nicht abschließend aus dem Verwaltungsakt zu beurteilen gewesen und waren somit zur Aktualisierung und der Vornahme von ergänzenden Abklärungen an das Bundesamt zurückzuverweisen. Die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit in diesem Verfahren eindeutig nicht erforderlich.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt beim Beschwerdeführer keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. des VwGH vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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