W167 2012182-1•BVwG W167 2012182-1
W167 2012182-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014
Parteistellung, Rot-Weiß-Rot Karte, Vollmacht, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer betreffend den Vorlageantrag XXXX in der Rechtsache Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Karte (Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslbG) für XXXX, durch das Arbeitsmarktservice im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung der Einschreiterin zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 07.07.2014, XXXX, hat das AMS den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für den namentlich genannten Drittstaatsangehörigen als Schlüsselkraft abgewiesen.
Die vom Drittstaatsangehörigen dagegen erhobene Beschwerde wurde vom AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.08.2014, GZ. 08114 / 369 1704, wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat der XXXX (im Folgenden: Einschreiterin) den als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag erhoben.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Einschreiterin ein Mängelbehebungsauftrag betreffend den fehlenden Nachweis der Bevollmächtigung erteilt und diese zugleich auch darauf hingewiesen, dass sich sowohl die Beschwerdeerhebung als auch Vorlageantrag nach Aktenlage verspätet darstellen würden. Es erfolgte keine Rückmeldung der Einschreiterin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des AMS vom 07.07.2014 wurde dem Drittstaatsangehörigen durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: Mittwoch, 16.07.2014) zugestellt.
Die vom Drittstaatsangehörigen erhobene Beschwerde langte am Montag, 18.08.2014 beim AMS ein.
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.08.2014 (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung) wurde dem Drittstaatsangehörigen durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: Dienstag, 26.08.2014) zugestellt.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat die Einschreiterin ohne Nachweis einer Vollmacht des Drittstaatsangehörigen den als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag gestellt, der am Mittwoch, 17.09.20014, beim AMS eingelangt ist.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt: Es wurde keine Vollmacht des Drittstaatsangehörigen vorgelegt. Weiters liegen die Rückscheine der behördlichen Zustellungen vor; die Einbringungsdaten der Beschwerde bzw. des Vorlageantrags sind aufgrund der Fax-Übermittlung ersichtlich.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F. normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, entscheidet, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikel 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Somit kommt die Verfahrensgarantie des "fair hearing'' im Sinn des Artikel 6 Absatz 1 EMRK nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, VwGH 27.07.20007, 2006/10/0040; beide unter Verweis auf VfGH 28.11.2003, B 1019/03).
3.3. Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist der Vorlageantragmit Beschluss zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall ist daher das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation zu prüfen:
§ 15 VwGVG enthält die Bestimmungen für den Vorlageantrag, gemäß Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Nach dem hier maßgeblichen § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten grundsätzlich durch juristische Personen vertreten lassen; Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen. Die Behörde hat daher zu Recht an die für den Beschuldigten einschreitende GmbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht des Beschuldigten im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG vorzulegen. Da die GmbH eine Vollmacht des Beschuldigten trotz dieser Aufforderung nicht vorgelegt hat, wurde die Berufung zu Recht ihr und nicht dem Beschuldigten zugerechnet und mangels Parteistellung im Verfahren zurückgewiesen. (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879)
Da die Einschreiterin im gegenständlichen Fall trotz Mängelbehebungsauftrags keine Vollmacht des Drittstaatsangehörigen (der Partei) nachgewiesen hat, wird der Vorlageantrag der Einschreiterin zugerechnet, welche im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung hat.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das AMS zutreffend von einer verspäteten Beschwerdeerhebung ausgegangen ist und dass auch der Vorlageantrag verspätet erhoben wurde.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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