W135 2004280-1•BVwG W135 2004280-1
W135 2004280-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit,<br/>Zusatzeintragung
W135 2004280-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.09.2013, am 23.12.2013 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Mit Schreiben vom 15.01.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, am 16.01.2014 eingebracht, stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der zum Parken auf mit einem Rollstuhl gekennzeichneten Parkplatz berechtigt". Im Mai 2013 habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, da er geglaubt habe, ein solcher würde ihn zum Parken auf den speziellen Flächen berechtigen. Bei der Untersuchung durch den Arzt am 09.09.2013 habe der Beschwerdeführer diesen auch auf seinen Wunsch aufmerksam gemacht. Dieser dürfte offensichtlich die körperliche Befindlichkeit des Beschwerdeführers überschätzt haben. Der Beschwerdeführer habe danach einen orangenen Behindertenpass erhalten, mit welchem er aber nichts ausrichten könne. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um finanzielle Vorteile (Finanzamt, Theater, usw.), sondern einzig um die Berechtigung, auf Behindertenparkplätzen sein Auto (wegen seiner Konstitution und der Bewegungseinschränkung ein extra größeres Fahrzeug) abstellen zu dürfen. Nach seiner orthopädischen Operationen, die zwar gelungen seien, aber eine - den behandelnden Ärzten und ihm unerklärliche - Bewegungseinschränkung beschert hätten, könne der Beschwerdeführer keine 100 Meter weit gehen, ohne stehen bleiben und rasten zu müssen. Im Hüft- und unteren Rückenbereich (Kreuz) würden krampfartige Zustände auftreten, die ein problemloses Gehen verhindern würden. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass es im fern liege, das Sozialsystem nur ausnützen zu wollen. Auf Grund der beschriebenen Gehbehinderung ersuche der Beschwerdeführer nochmals eindringlich um die Ausstellung des Dokumentes, das ihn zum Parken auf den mit einem Rollstuhl gekennzeichneten Flächen berechtige.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm auf Grund seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 03.06.2013 bereits mitgeteilt worden, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, welchem zufolge ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt und dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 BGB ein Behindertenpass ausgestellt worden sei. Bezugnehmend auf dieses ärztliche Sachverständigengutachten würden die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, sofern er Einwendungen zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens habe.
Mit Schreiben vom 30.01.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er aus seiner Wohnung in Wien bereits vor drei Jahren ausziehen habe müssen, weil es ihm unmöglich sei die nächste U-Bahnstation oder die nächstgelegene Straßenbahnstation zu Fuß zu erreichen. Nach rund 100 Metern würden sich krampfhafte Zustände im Hüftbereich ergeben, die der Beschwerdeführer durch längeres Stehenbleiben (dabei müsse er sich unbedingt anhalten) wieder zum Abklingen bringe. Wenn der Beschwerdeführer diese Pausen nicht einlege, versage sein linkes Bein und er sacke zusammen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nach Niederösterreich in das Haus seiner Tochter gezogen, um ärztlich betreut werden zu können. Seine Wege zu den Spezialisten (KH-Ambulanzen, Orthopäden, Röntgen, usw.) müsse er im Auto mit einer Begleitperson, die einen entsprechenden Führerschein habe, zurücklegen, weil er immer direkt vor Ort aussteigen und die Begleitperson einen Parkplatz suchen und den Beschwerdeführer später wieder abholen müsse. Die gleichen Voraussetzungen würden auch bei seinen seltenen Freizeitaktivitäten bestehen, die er allein nur dann tätigen könne, wenn vor Ort ein Parkplatz zur Verfügung stehe. Aus diesen Gründen sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich und er ersuche nochmals um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ab.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann zumutbar sei, wenn eine kurze Wegstrecke (300 - 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.09.2013 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und seit dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23.01.2014 übermittelt worden. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
Die belangte Behörde bestätigt im angefochtenen Bescheid zuletzt den Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 16.01.2014 betreffend den Antrag auf den Parkausweis gemäß § 21b StVO und weist diesbezüglich daraufhin, dass die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29 StVO die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass voraussetze. Da die Voraussetzungen für diese Eintragung nicht vorliegen würden, bestehe kein Anspruch auf den Parkausweis nach § 29b StVO.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 28.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerde ist ein Befundbericht eines Arztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.02.2014 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ein. In seinem Gutachten vom 30.09.2014 führt der Sachverständige nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Hüfttotalendoprothesenwechsel im April 2014 wegen wiederkehrender Prothesenluxationen bestehe. Im August sei es neuerlich zu einer Luxation gekommen. Seither müsse eine Antiluxationsschiene getragen werden. Zusätzlich bestehe ein Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits, mit gutem operativem Ergebnis. Aus rein orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht bestehe derzeit und sicherlich über die nächsten sechs Monate hinaus andauernd eine erhebliche Einschränkung an der Funktion der unteren Extremitäten. Kurze Gehstrecken seien auch unter Verwendung aller möglichen Hilfsmittel ohne Unterbrechung nicht möglich. Somit könnten öffentliche Verkehrsmittel nicht erreicht werden.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien gerechtfertigt. Seit dem Gutachten der belangten Behörde sei es zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen. Eine Nachuntersuchung sei aus heutiger Sicht nicht erforderlich, da entsprechend der unfallchirurgischen Erfahrung eine wesentliche Besserung der Mobilität des Beschwerdeführers nicht mehr zu erwarten sei. Die erhebliche Einschränkung an der Funktion der unteren Extremitäten werde sich nicht in einem Ausmaß bessern, dass jemals die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein werde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 03.11.2014 bzw. am 31.10.2014 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 04.11.2014 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme seinen Dank zum Ausdruck.
Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Er brachte am 16.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass bzw. Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einholte Sachverständigengutachten vom 30.09.2014, in welchem sich der beigezogene Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt hat. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gesundheitszustand gerechtfertigt seien; dem Beschwerdeführer sei die Bewältigung kurzer Wegstrecken auch unter Verwendung aller möglichen Hilfsmittel ohne Unterbrechung nicht möglich und er somit öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen könne. Eine Nachuntersuchung sei aus heutiger Sicht nicht erforderlich, da entsprechend der unfallchirurgischen Erfahrung eine wesentliche Besserung der Mobilität des Beschwerdeführers nicht mehr zu erwarten sei. Die erhebliche Einschränkung an der Funktion der unteren Extremitäten werde sich nicht in einem Ausmaß bessern, dass jemals die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein werde.
Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom 30.09.2014 wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurde von dieser nicht beeinsprucht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
die Versicherungsnummer;
den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 30.09.2014 zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und nachvollziehbar dargelegt wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung ist daher in weiterer Folge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen sowie dem Beschwerdeführer ein Parkausweis gemäß § 29b StVO auszustellen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde beantragt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.