W118 2000911-1•BVwG W118 2000911-1
W118 2000911-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014
außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Direktzahlung, Frist, Haltefrist, höhere Gewalt, Höhere Gewalt,<br/>Meldepflicht, Mitteilung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie
W118 2000911-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-KQ/12-119363683, betreffend Mutterkuhprämie - Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2012 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a) und Art. 68 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idgF stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 2012 eine Mutterkuh-Quote von 5 Stück zusteht.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der AMA vom 08.09.2000, AZ II/7-QU/00-21812132, wurde für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2000 mit fünf Stück festgesetzt.
Für das Antragsjahr 2011 wurde dem BF die Mutterkuhprämie für zwei Mutterkühe gewährt.
Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RR/12-119394325, betreffend Rinderprämien 2012 wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 20 beantragten Mutterkühen und 16 rechnerischen Milchkühen die Mutterkuhprämie für vier Mutterkühe gewährt. Die Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX sei vor Ablauf der Haltefrist abgegangen und sei deshalb gemäß Art. 25 i.V.m. Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet worden.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF keine Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.03.2013,AZ II/7-KQ/12-119359552, betreffend Mutterkuhprämie - Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2012 wurde die Mutterkuhquote des BF mit vier Stück festgelegt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der im Jahr 2012 nicht genutzte Teil der Prämienansprüche des BF der nationalen Reserve zugeführt wurde, da der BF in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Prämienansprüche nicht mindestens im Ausmaß von 90 % genutzt hätte. Zur Begründung der Nicht-Nutzung im Jahr 2012 wird auf den Rinderprämien-Bescheid 2012 verwiesen.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.04.2013 führt der BF im Wesentlichen aus, aufgrund einer Notschlachtung am 04.01.2012 (Ohrmarken-Nr. AT XXXX) hätte er die ihm verfügbaren Mutterkuh-Quoten nicht nutzen können und sei aufgrund der Nichtnutzung eine Quote in die nationale Reserve gekürzt worden. Da es sich beim Abgang (Pansenacitose aufgrund einer Vergiftung) um einen nicht beeinflussbaren Abgang handle, ersuche der BF um Berücksichtigung des Abgangs als Höhere Gewalt und um Erhaltung der gekürzten Mutterkuh-Quote für das Antragsjahr 2013. Der Begleitschein der Notschlachtung liege bei. Der Beschwerde ist ein Begleitschein gemäß VO (EG) 853/2004 beigefügt, der die Angaben des BF bestätigt.
Mit Schreiben des BVwG vom 04.11.2014 wurde der AMA eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorliegenden Fall eingeräumt. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass aus Warte des BVwG wohl ein natürlicher Lebensumstand zum Ausscheiden des angeführten Tieres aus dem Bestand des BF geführt hat. Seitens des BVwG werde angenommen, dass die AMA diesen natürlichen Umstand jedoch mangels fristgerechter Verlustmeldung nicht quotenwahrend anerkannt hat.
In diesem Zusammenhang ergebe sich jedoch das Problem, dass aus Warte des BVwG auf Basis des Art. 67 VO (EG) 1122/2009 eine entsprechende Meldeverpflichtung aus den europarechtlichen Vorgaben nur zur Vermeidung der Kürzungen und Ausschlüsse des Art. 65 VO (EG) 1122/2009 ableitbar sei.
In einem System eines Autoantrags bleibe für die Anwendung dieser Bestimmung jedoch kein Platz mehr.
Andererseits erscheine eine solche gesonderte Meldeverpflichtung zur Quotenwahrung aus Art. 68 Abs. 2 lit d) VO (EG) 1121/2009 nicht ableitbar.
Mit Schreiben der AMA vom 20.11.2014 wies die AMA darauf hin, dass aus ihrer Sicht die nachgewiesene Notschlachtung tatsächlich als ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall i.S.d. Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 hätte anerkannt werden können, dass eine entsprechende Meldung jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen hätte erfolgen müssen. Die Intention für die in Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehene fristgebundene Meldung würde ihren Regelungsinhalt bei der automatischen Antragstellung verlieren, wenn auch nachträglich vorgebrachte Verringerungen des Tierbestandes, die auf natürliche Lebensumstände zurückzuführen sind, als ordnungsgemäß begründete Ausnahmefälle im Sinn des Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 anerkannt würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem BF standen ab dem Jahr 2000 fünf Prämienansprüche (Mutterkuhquoten) zur Verfügung.
Der BF hat seine Prämienansprüche im Antragsjahr 2011 nicht zu 90 % genutzt.
In Pkt. 1.7.2.2 des Merkblattes Tierprämien 2012 wird zur Überschrift "BESTANDSVERRINGERUNG INFOLGE NATÜRLICHER UMSTÄNDE" ausgeführt, dass die Prämienansprüche für die aus dem Bestand ausgeschiedenen Tiere in folgenden Fällen verlorengehen, die Mutterkuhquote jedoch erhalten bleibt:
Ausscheiden eines Tieres wegen Krankheit, welche die Einhaltung der Halteverpflichtung ausschließt,
Notschlachtung.
Die diesbezügliche Meldung muss nach den Bezug habenden Angaben innerhalb von zehn Werktagen nach dem Abgang des Tieres mit den entsprechenden Belegen (z.B. TKV-Beleg oder Tierarztbescheinigung mit Ohrmarkennummer des Tieres) vorgenommen werden.
Eine der im Antragsjahr 2012 beantragten Mutterkühe musste notgeschlachtet werden.
Der BF hat aus diesem Grund seine Prämienansprüche im Antragsjahr 2012 ebenfalls nicht zu 90 % genutzt.
Seitens des BF wurde ursprünglich lediglich der Abgang dieses Tieres von seinem Betrieb an die Rinderdatenbank gemeldet. Ein Nachweis für die Notschlachtung des Tieres wurde erst im Zuge der Beschwerde-Erhebung vorgelegt.
Der Rinderprämien-Bescheid 2012 ist in Rechtskraft erwachsen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt seitens des BF im Hinblick auf die Nutzung seiner Prämienansprüche nicht widersprochen wurde. Ferner wurden der Entscheidung die unbedenklichen und seitens der AMA unwidersprochenen Unterlagen, die der BF selbst vorgelegt hat, zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde Einschau in das Merkblatt der AMA Tierprämien 2012, abrufbar über www.ama.at, gehalten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
Die in Art. 68 Abs. 2 lit a) VO (EG) 1121/2009 vorgesehene Rechtsfolge tritt gemäß Art. 68 Abs. 2 lit d) VO (EG) 1121/2009 nicht ein, wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorliegt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannten Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)
Gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Kann der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seines Bestandes oder seiner Herde zusammenhängen, seiner Verpflichtung nicht nachkommen, die Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums zu halten, so finden gemäß Art. 67 VO (EG) 1122/2009 die in den Artikeln 65 und 66 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn er die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
Unbeschadet der im Einzelfall zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden natürlichen Lebensumstände eines Bestandes oder einer Herde anerkennen:
Tod eines Tieres durch Krankheit;
b) Tod eines Tieres infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch gemäß Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen.
Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 sind der zuständigen Behörde gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
Gemäß Art. 31 VO (EG) 73/2009 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
a) Tod des Betriebsinhabers;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
Gemäß § 19 Direktzahlungs-Verordnung ist das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des (zu streichen wohl: in) Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen.
b) Rechtliche Würdigung:
Der BF verfügte für das Jahr 2012 über eine Mutterkuhquote von fünf Stück. Der BF hat seine Mutterkuhquote weder im Antragsjahr 2011 noch im Antragsjahr 2012 zu 90 % genutzt. Aus diesem Grund war grundsätzlich gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 1121/2009 i.V.m.
§ 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 eine Mutterkuhquote der nationalen Reserve zuzuschlagen.
Davon kann jedoch Abstand genommen werden, wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall i.S.d. Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 vorliegt.
Der BF beruft sich in seiner Beschwerde auf einen Fall höherer Gewalt. Ein Fall höherer Gewalt i.S.d. Art. 31 VO (EG) 73/2009 liegt im vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht vor. Darüber hinaus wurde die vorgesehene Meldefrist von zehn Arbeitstagen nicht eingehalten.
Dieser Umstand schadet jedoch nicht, da der BF nicht die Gewährung von Prämien für die notgeschlachtete Mutterkuh begehrt, sondern lediglich den Erhalt seiner Quote.
Ebenfalls eine Meldefrist von zehn Tagen sieht Art. 67 VO (EG) 1122/2009 vor. Diese Bestimmung dient nicht der Erhaltung des Prämienanspruches, sondern der Befreiung von den in den Art. 65 und 66 vorgesehenen Verwaltungssanktionen, die zu verhängen sind, wenn festgestellt wird, dass die Haltefrist für ein Tier nicht eingehalten wurde.
Auch darauf zielt die Beschwerde des BF jedoch nicht ab, da seitens der AMA keine Sanktionen i.S.d. angeführten Bestimmung verhängt wurden. Die AMA ist vielmehr selbst davon ausgegangen, dass die notgeschlachtete Mutterkuh als nicht beantragt zu werten war. Dies entspricht der Systematik des Autoantrages. Da im Rahmen des Autoantrages die Meldung eines Abganges dazu führt, dass der Antrag für das betroffene Tier als zurückgezogen gilt, sofern es nicht ersetzt werden kann, bleibt für die Anwendung des Art. 67 VO (EG) 1122/2009 kein Raum mehr.
Als einschlägig erweist sich für den vorliegenden Fall somit letztlich ausschließlich Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009. Diese Bestimmung sieht jedoch keine Meldefrist vor. Somit ist zu fragen, ob die in Art. 67 VO (EG) 1122/2009 vorgesehene Meldefrist auf Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 erstreckt werden muss.
Die angeführten Regelungen zielen jedoch auf unterschiedliche Rechtsfolgen ab, zumal Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 ausschließlich dem Erhalt der Quote und nicht der Bemessung des Prämienanspruches dient. Es kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Meldefrist des Art. 67 VO (EG) 1122/2009 auch für die Fälle des Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 gilt.
Unionsrecht darf andererseits nicht so interpretiert werden, dass ihm seine praktische Wirksamkeit genommen wird. In diesem Zusammenhang ist danach zu fragen, welchen Zweck Meldefristen verfolgen. Zweifellos soll durch die Normierung einer Meldefrist zum einen die Überprüfbarkeit der vorgebrachten Umstände gewährleistet werden; zum anderen soll wohl gerade im Zusammenhang mit einer Quoten-Verwaltung bezweckt werden, dass die Verwaltung ihren Berechnungen einen gesicherten Datenbestand zugrunde legen kann.
Insofern kann der AMA durchaus darin gefolgt werden, dass ein gewisser Bedarf für entsprechende Meldungen in angemessener Frist besteht.
Letztlich gibt jedoch den Ausschlag, dass gemäß § 19 Direktzahlungs-Verordnung das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinn des Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen ist.
Somit ist offensichtlich auch der nationale Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass in Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 eine Meldefrist fehlt, eine solche jedoch zweckmäßig erscheint. Diese Frist wurde jedoch so großzügig bemessen, dass sie vom BF erfüllt wurde. Da dieser Frist zwingend anwendbares Europarecht nicht entgegensteht, kann sie auch nicht durch die Ausführungen im Merkblatt der AMA verkürzt werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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