BVwG W107 1416936-1

W107 1416936-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014

Abrir fonte

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Sicherheitslage, soziale Gruppe, Übergangsbestimmungen

Texto completo

BVwG W107 1416936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W107.1416936.1.00

Spruch

W107 1416936-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl: 09 00.774-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2014 zu Recht erkannt

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, abgewiesen.

III. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 20.01.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Villach, PI Anhaltezentrum, am 20.01.2009, gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Kabul/Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er brachte vor, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Der BF spreche Farsi/Dari. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX. Diese würden mit 2 Schwestern und 2 Brüdern des BF in Kabul leben. Ein weiterer Bruder des BF sei aus dem Gefängnis geflohen, ein anderer befinde sich ebenfalls auf der Flucht. Zuletzt habe der BF in seinem Heimatland in Kabul gelebt und sei als Teppichknüpfer tätig gewesen.

Vor etwa 4 bis 5 Monaten habe er Kabul mit dem Taxi in Richtung Kunduz verlassen. Von dort sei er schlepperunterstützt mit einem LKW nach Tadschikistan gebracht worden und dann im Laderaum verschiedener LKWs weiter nach Italien gereist. Von Rom aus sei er mit dem Zug nach Wien gefahren.

Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Bruder sei mit einer verheirateten Frau aus Afghanistan geflohen. Der Ehemann dieser Frau, ein afghanischer Sicherheitsbeamte, habe ihn und seinen Bruder daraufhin in ein Gefängnis gebracht, wo der BF etwa 6 Monate lang festgehalten worden sei. Der BF sei geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Im Zuge einer kurzen Haftunterbrechung gegen Kaution sei der BF geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wieder inhaftiert zu werden.

I.3. Im Akt des Bundesasylamtes befindet sich eine protokollierte Niederschrift der PI Timelkam vom 17.02.2009 betreffend eine versuchte Vergewaltigung des BF an einer 17-jährigen russischen Asylwerberin in einer Flüchtlingsunterkunft in Timelkam. Seitens der Staatsanwaltschaft Wels wurde Anzeige auf freiem Fuß erstattet und eine gerichtliche Blutabnahme des BF verfügt.

I.4. Im Rahmen einer ersten niederschriftlichen Einvernahme vor Bundesasylamt am 02.03.2009 gab der BF an, seit etwa 5 Jahren gesundheitliche Probleme mit seinen Nerven zu haben und deswegen in Afghanistan einmal bei einem Arzt gewesen zu sein.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der BF ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass sein geflohener Bruder XXXX heiße. Da die Familie der verheirateten Frau, mit der der der Bruder des BF geflohen sei, sehr einflussreich sei, seien der BF und sein Vater nach der Flucht ins Gefängnis "Welayat" im Zentrum von Kabul gebracht worden. Sein Vater habe aufgrund seines Alters dort jedoch nicht bleiben müssen und der BF selbst sei nach Hinterlegung des Grundbuches des Hauses der Familie entlassen worden. In weiterer Folge habe ihn der Ehemann der Frau mit dem Messer am Rücken verletzt. Die Familienangehörigen des Ehemannes hätten ihn geschlagen und bedroht. Aus Angst, dass diese ihn umbringen würden, sei er ausgereist.

Zudem werde er von staatlicher Seite gesucht, da er nur durch Hinterlegung einer Kaution freigekommen sei, aber anschließend das Land verlassen habe. Somit habe auch keine Gerichtsverhandlung stattfinden können. Er sei nämlich beschuldigt worden, seinen Bruder unterstützt zu haben, die mit ihm geflohene Frau zu entführen.

Ein Cousin des Vaters des BF mit dem Namen XXXX halte sich seit 2002 in Österreich auf und habe ebenfalls um Asyl angesucht. Mit diesem stehe der BF jedoch nicht in Kontakt.

I.5. Am 02.03.2010 fand eine weitere Befragung des BF durch das Bundesasylamt statt, in welcher der BF angab, gesund zu sein.

Zum Nachweis seiner Identität legte der BF eine Tazkira ohne Ausstellungsdatum, ausgestellt in der Provinz Kapisa, Zl. 967406 und einen Führerschein, Zl. 1588, ausgestellt am 12.09.1383 vom Verkehrsamt der Provinz Parwan, vor.

Der BF gab zu seinem Vornamen befragt an, XXXX zu heißen. Seine Familie und Bekannten würden ihn jedoch "XXXX" nennen. Er sei am XXXX in Kabul geboren und habe an der Adresse Chahar Qala-w Wazir Abad, Sarayeh Kantiner, Gasse 3, mit seiner Familie gelebt. Seine Eltern hätten wegen der Probleme durch seinen Bruder ihr ursprüngliches Zuhause in Chahar Qala-e verlassen müssen und würden zurzeit mit den Geschwistern des BF in Chahharrahi Qanbar, Nahabad, leben. Der BF habe 5 Brüder und 2 Schwestern. Er habe in Afghanistan 12 Jahre lange die Schule besucht und dort die Matura gemacht. Sein Hauptberuf sei Teppichknüpfer und er habe etwa 10 bis 12 Jahre als Leiter eines Teppichgeschäftes mit dem Namen Zabiholahi-Firma in Kololaposchta gearbeitet.

Der BF gab weiter befragt an, im Jahre 1386 inhaftiert worden zu sein. Er sei mehr als 6 Monate eingesperrt gewesen. Dabei sei er 4 Monate im Gefängnis "Togief" und 2 Monate im Sicherheitsamt "Riyasat Tahgig" in Kabul inhaftiert gewesen. Dort sei er auch gefoltert worden. Bei diesen Folterungen habe er einmal Elektroschocks am Daumen bekommen und sei zweimal mit einem Stock geschlagen worden. Dabei habe man ihm seine Hände auf dem Rücken zusammengebunden. Verletzungen habe er keine davongetragen, nur blaue Flecken. An diesen Folterungen sei auch der Ehemann jener Frau beteiligt gewesen, die mit seinem Bruder geflohen sei. Der Name dieses Mannes laute "XXXX". Der BF sei in weiterer Folge jedoch entlassen worden, da sein Vater als Kaution eine Urkunde von deren Haus hinterlegt habe. An die genauen Verhaftungs- und Entlassungsdaten könne sich der BF nicht erinnern. Nach der Haftentlassung habe er sich noch 5 oder 6 Monate in Chahharrahi Qanbar bei seinen Eltern aufgehalten. Jeden Donnerstag habe er sich beim Sicherheitsamt melden müssen. Dieser Pflicht sei er etwa 17bis 18 Mal nachgekommen.

Bei seinen Meldungen am Sicherheitsamt habe er auch den Bruder von XXXX gesehen. Dieser oder ein anderer VerwandterXXXX habe den BF zwei Monate nach dessen Entlassung mit einem Messer im Zentrum Kabuls, im Bazar von Dahne Bag, attackiert und am Rücken verletzt. Aufgrund der Verletzung habe er von einem Arzt im Krankenhaus Ave Sina genäht werden müssen. Auf Vorhalt, dass in gegenständlichen Fällen meist Blutrache mit Todesfolge geübt werde, gab der BF an, dass man ihn bei diesem Vorfall vielleicht sogar töten habe wollen, er habe dies jedoch nicht zugelassen. Er habe sich verteidigt und laut geschrien, sodass Leute aufmerksam geworden seien. Nach diesem Vorfall habe er sich noch 4 Monate in Afghanistan aufgehalten.

Die Familie des BF besitze 2 Häuser sowie Grundstücke in Kapisa, die von seinem Vater verpachtet worden seien. Sein Vater habe ein Teppichgeschäft betrieben, die Geschäfte wegen der Probleme um seinen Bruder XXXX jedoch seinem Cousin übertragen. In seiner Familie habe es öfters Feste, z.B. Hochzeiten oder Fastenbrechen, gegeben, an denen 500 bis 700 Verwandte teilgenommen hätten. Diese Feste hätten sein Vater und sein Bruder finanziert. Mit seiner Familie in Afghanistan stehe der BF in telefonischem Kontakt.

I.6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 08.03.2010 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet und eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente bezüglich deren Echtheit veranlasst.

Die Dokumentenüberprüfung ergab, dass die vorgelegte Tazkira des BF durch Neueinklebung eines Lichtbildes in ihrem Ursprungszustand verändert worden ist. Auch der vorgelegte Führerschein wurde durch Lichtbildwechsel und Abänderung der Ausfüll- und Personendaten verändert. Bei der vorgelegten Heiratsurkunde handelt es sich um eine Totalfälschung.

I.7. Mit Schreiben vom 03.08.2010 erfolgte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. In dieser wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Familie des BF, nicht wie vom BF angegeben, in Kabul wohne. Es seien keine Personen gefunden worden, die Verbindungen zum BF aufweisen würden. Mangels Aufenthaltes der Familie in den vom BF angegeben Gebieten könne die wirtschaftliche Lage der Familie nicht verifiziert werden. Die Angaben des BF würden auch nicht mit der behaupteten Identität und den Informationen des BF bezüglich seines Fluchtgrundes übereinstimmen. Es sei kein Beweis gefunden worden, dass der Familie des BF eine Verfolgung durch einen Mann namens XXXX drohe oder der BF sonst einer Gefahr in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Die vorgelegten Dokumente seien nicht echt.

I.8. Am 05.10.2010 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, zur erstellten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Stellung zu nehmen.

Der BF verzichtete im Rahmen dieser Einvernahme eine Kenntnisnahme der aufliegenden Länderinformationen.

I.9. Mit Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 09 00.774-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG, ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, sowie Volksgruppenzugehörigkeit des BF, nicht jedoch dessen Identität fest. Der BF habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. notwenige Betreuung hindeute. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt zu seinen Fluchtgründen entspreche nicht den Tatsachen und es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsland einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der BF sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und könne eine Schul- und Berufsausbildung vorweisen. In seinem Herkunftsstaat habe er für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Der BF besitze in Afghanistan Immobilien und seine Angehörigen würden sich weiterhin dort aufhalten. In Österreich halte sich ein Verwandter väterlicherseits auf, mit dem kein Kontakt bestehe. Der BF gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, besuche keine Schulen, Vereine oder Universitäten und habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Personaldokumenten, die als echt und unverfälscht erachtet werden können, die Identität des BF nicht feststehe. Der BF habe zwar zunächst erklärt, psychische Probleme zu haben, dies jedoch vehement in seiner letzten Einvernahme vor der Behörde bestritten. Zudem habe er keine Nachweise einer Erkrankung, insbesondere medizinischen Unterlagen, vorgelegt. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF gesund sei.

Betreffend die vorgebrachten Fluchtgründe führte die Behörde beweiswürdigend aus, dass der BF im Laufe des Verfahrens viermal einvernommen worden sei. Mit seiner ausdrücklichen Zustimmung habe eine Vor-Ort-Überprüfung in Afghanistan stattgefunden und dabei habe sich herausgestellt, dass seine Angaben zu seiner Identität und seiner Familie nicht stimmen würden. Die geschilderten Vorfälle hätten sich nach den Ergebnissen dieser Prüfung nicht zugetragen. Weiter habe die Überprüfung ergeben, dass die vorgelegten Dokumente des BF nicht echt seien. Anhaltspunkte, die diese Ergebnisse oder die Glaubwürdigkeit oder Beurteilungsfähigkeit der tätigen Ermittler in Frage stellen würden, seien nicht ersichtlich. Der BF habe auch im Wege des Parteiengehörs seine Angaben nicht berichtigt. In einer Gesamtschau ergebe sich somit, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des BF um ein Konstrukt handle, Asyl zu erhalten. Der BF sei jedoch keiner Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen.

Hinsichtlich der Situation im Heimatland des BF im Falle einer Rückkehr, führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Angaben des BF, er verfüge über eine große Verwandtschaft, glaubhaft seien. Der BF habe dort entsprechende Anknüpfungspunkte und könne mit einer Unterstützung rechnen. Der BF könne auch für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und besitze aufgrund seines Alters auch ein hohes Maß an Anpassungsfähigkeit, Mobilität und Flexibilität. Darüber hinaus beherrsche er die Muttersprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Auch spreche die derzeitige Lage in Afghanistan nicht gegen eine Rückkehr. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben würden auf den eigenen Aussagen des BF beruhen.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei. Auch hätten sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergeben, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Da nach einer erfolgten Interessensabwägung eine Ausweisung des BF zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei, sei der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan auszuweisen.

I.10. Gegen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der BF ausdrücklich erklärte, die Richtigkeit und Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich zu bekämpfen. Der bekämpfte Bescheid sei rechtlich und hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidungen nach §§ 3,8 und 10 AslyG fehlerhaft, unrichtig und abänderungs- bzw. aufhebungsbedürftig.

Der BF führte darin aus, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des BF aufgrund einer durchgeführten Auslandserhebung für unglaubwürdig befunden habe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass es sich dabei aber um ein Beweismittel handle, das unter keines der übrigen im AVG angeführten Beweismittel unterzuordnen sei, sondern ein Beweismittel eigener Art darstelle, das der freien Beweiswürdigung unterliege. Eine derartige Auslandserhebung müsse transparent, überprüfbar und inhaltlich nachvollziehbar sein. Dies treffe gegenständlich jedoch nicht zu. So liege nicht offen, wer diese Erhebung durchgeführt habe bzw. wann, wo und auf welche Art und Weise diese durchgeführt worden sei, bei wem man nachgefragt und ermittelt habe, welche Personen befragt und welche Auskünfte dabei erteilt worden seien. Aus diesen Gründen liege kein nachvollziehbares und überprüfbares Beweisergebnis vor, welches dem Vorbringen des BF über die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, entgegengesetzt werde hätten dürfen. Die Erhebungen hätten somit nicht als entscheidendes und zentrales Beweismittel herangezogen werden dürfen. Darüber hinaus bleibe dahingestellt, ob diese Erhebungen in Afghanistan überhaupt stattgefunden hätten.

Zudem ergebe sich aus den Länderinformationen des Bescheides des Bundesasylamtes, dass dem BF aufgrund der prekären Lage in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.

I.11. Mit Verfahrensanordnung 03.09.2012 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 amtswegig eine Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.12. Am 18.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, an welcher der BF als Partei, und Dr. Sarajuddin RASULY als länderkundiger Sachverständiger (im Folgenden: SV) teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, verzichtete mit Schreiben vom 16.06.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

I.13. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, sich in keiner medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung zu befinden, keine Medikamente zu nehmen und gesund zu sein. Er gab an, im Laufe des bisherigen Verfahrens die Wahrheit gesagt zu haben und dabei zu bleiben.

Zu seiner Herkunft befragt gab der BF an, in Kabul geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe 20 bis 22 Jahre an der Adresse Chahar Qala-e Wazir Abdad gelebt, ehe er aufgrund der geschilderten Probleme nach Chahharrahi Qanbar gezogen sei. Zudem habe der BF auch für mehrere Zeiträume in Pakistan gelebt. So sei er als Kind mit Ausbruch des Bürgerkrieges in Afghanistan dorthin geflohen und habe sich bis zur Ankunft der Mujaheddin in Pakistan aufgehalten. Als es wieder einen Bürgerkrieg gegeben habe, sei er wieder nach Pakistan zurückgekehrt, ehe er sich ab der Talibanzeit wieder in Afghanistan aufgehalten habe. In Pakistan habe er in Peshawar an der Adresse Espin Jomat gewohnt. Der BF sei Tadschike und gehöre dem Stamm der XXXX an. Dieser Stamm sei ursprünglich aus Saudi-Arabien über Indien nach Afghanistan gekommen. Der BF habe in Afghanistan und Pakistan 12 Jahre lang die Schule besucht. Seine letzte Schule habe Lycee Sherpoor geheißen und habe sich in Kabul befunden.

Zur Familie befragt, gab der BF an, zwei seiner vier Brüder würden sich aktuell noch in Afghanistan aufhalten und dort in die Schule gehen. Jener Bruder, der mit der verheirateten Frau geflohen sei, befinde sich im Iran. Ein weiterer Bruder sei verschollen. Zum einem in Österreich aufhältigen Cousin habe der BF keinen Kontakt.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass sein Bruder eine langandauernde Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt habe, von welcher die Familie jedoch nichts gewusst habe. Da man ihm, wie auch der restlichen Familie, vorgeworfen habe, an einer Entführung dieser Frau beteiligt gewesen zu sein, habe man ihn für 6 Monate inhaftiert. Erst gegen Hinterlegung einer Garantie sei er wieder freigelassen worden. Angezeigt habe ihn damals der Ehemann dieser Frau. Er und sein Vater seien deswegen festgenommen worden. Das Gefängnis habe sich in Welayat/Kabul befunden. Dort sei er 2 Monate eingesperrt gewesen und dann in das Geheimdienstpräsidium 17 überstellt worden. Nachgefragt gab der BF an, wegen des Vorwurfes der Entführung und nicht wegen der Flucht seines Bruders mit dieser verheirateten Frau inhaftiert gewesen zu sein..

Zum gefälschten Personalausweis befragt, gab der BF an, keine Änderungen daran vorgenommen und nichts verfälscht zu haben. Er selbst habe den Personalausweis beantragt.

Zur der im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Behauptung der Eheschließung und zur vorgelegten Heiratsurkunde befragt gab der BF an, im Alter von 18 Jahren geheiratet zu haben, also vor etwa vor 6 oder 7 Jahren. Auf Vorhalt, dass diese Angaben im Widerspruch mit seiner vorgelegten Tazkira stehen würden, laut der er im Jahre 2004 18 Jahre alt gewesen sei, führte der BF aus, die Daten nicht genau zu wissen und nur ungefähre Angaben machen zu können, denn Geburts- und Heiratsdaten seien in Afghanistan nicht von großer Bedeutung.

Befragt, ob der BF im österreichischen Bundesgebiet wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung bzw. einer Straftat verurteilt worden sei, entgegnete dieser, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe und er in Abwesenheit von einem Gericht freigesprochen worden sei.

I.14. Die erkennende Einzelrichterin ersuchte den SV die für das Gutachten erforderliche ergänzende Befragung durchzuführen. Diese gestaltete sich wie folgt:

"SV: Nennen Sie die Namen Ihrer Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits.

BF: XXXX ist mein Onkel väterlicherseits gewesen. Er ist getötet worden.XXXX ist eines natürlichen Todes gestorben. Er war ein Onkel väterlicherseits. Den 3. Onkel kann ich nicht benennen. Ich weiß den Namen im Moment nicht. Ich habe keine Onkel mütterlicherseits, auch keine verstorbenen.

SV: Ein Onkel ist noch am Leben?

BF: Mein Onkel in Afghanistan ist der Bruder meines Vaters. Der Mann in Österreich ist der Cousin meines Vaters.

SV: Wo lebt dieser Onkel?

BF: In Kabul in Khwaja Boghra.

SV: Wo wohnt der andere Onkel?

BF: In Chahar Qala.

SV: Was macht er?

BF: Der Onkel, dessen Namen ich nicht angeben kann ist ziemlich alt. Er betreibt eine Mühle. Ein Onkel ist durch eine Bombe, ein anderer Onkel ist eines natürlichen Todes verstorben.

SV: Haben Sie in Kapisa Grundstücke?

BF: Ein bisschen.

SV: Haben Sie in Kabul ein Haus?

BF: Ja.

SV: Wovon lebt der Vater in Kabul?

BF: Mein Vater ist Beamter in Riasat-e Garzandoy.

SV: Als Sie im Gefängnis des Staatssicherheitsdienstes waren - was wurde Ihnen vorgeworfen?

BF: Es wurde mir im Gefängnis in Welayat Entführung vorgeworfen. Sie haben den Entführungsakt dem Staatssicherheitsdienst-Präsidium weitergeleitet. Auch dort wurde mir Entführung vorgeworfen.

SV: Was bedeutet das?

BF: Ich wurde gefragt, wo mein Bruder ist und was wir gemacht haben, wohin mein Bruder gegangen ist. Ich wurde befragt. Sie sagten, wenn ich das nicht sage, bleibe ich im Gefängnis."

In weiterer Folge erstattete der länderkundige SV im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Frage der vorsitzenden Richterin, ob aufgrund der menschenrechtlichen und politischen Lage im Lichte des Vorbringens des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan von einer Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne, folgendes Gutachten:

"Die Angaben des BF betreffend seine Identität, ob er XXXX ist, steht in Zweifel, vor dem Hintergrund dessen, dass die Kriminaltechnik Österreich in seinem Personalausweis Fälschungen festgestellt hat, welche auch für einen Laien sichtbar sind. Beim näheren Ansehen des Personalausweises ist dies sichtbar. Zum Beispiel ist der 2. Teil seines Vornamens Sier tatsächlich verändert worden. Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass in seinem Personalausweis vorkommt, dass der BF zur Zeit der Ausstellung des Personalausweises, 1383 (= 2004/2005) 18 Jahre alt gewesen ist. Der BF hat heute angegeben, dass er 18 Jahre alt war oder ein paar Jahre älter, als er vor ca. 6-7 Jahren geheiratet hat. Das heißt, er müsste in den Jahren 2007/2008 geheiratet haben. Hier ist ein gravierender Widerspruch, sodass ich als SV den Zweifel habe, dass dieser dem BF gehört, obwohl der Personalausweis - abgesehen von den darin vorgenommen Fälschungen bzw. Radierungen darin - ursprünglich echt sein könnte. Die Angaben des BF betreffend seines Fluchtgrundes entsprechen nicht ganz der Wirklichkeit mit Afghanistan überein. Wenn tatsächlich sein Bruder die Frau eines Kommandanten bzw. Polizisten mitgenommen hat bzw. so wie der BF beim BAA angegeben hat, die Frau freiwillig mit seinem Bruder geflüchtet ist, kommen die Brüder dieses Mannes nicht in das Gefängnis. Es ist aber nicht ausgeschlossen, wenn ein Polizeibeamter, der auch ein mächtiger Kommandant ist, für eine kurze Zeit zur Herausfindung des Aufenthaltsortes des Bruders den Bruder, also den BF, festhält. Allerdings ist das keine Angelegenheit des Staatssicherheitsdienstes. Der Staatssicherheitsdienst nimmt jene Personen in Gewahrsam, die politisch und militärisch aktiv waren oder wenn Personen, die an politischen Morden oder auch bei Entführungen persönlich involviert sind.

Der Lebensmittelpunkt des BF ist Kabul, besonders deshalb, weil seine Familie dort ein privates Haus hat und seine Onkel dort Geschäfte betrieben haben bzw. betreibt. Somit hat der BF einen familiären Hintergrund in Kabul, von der er mit Sicherheit wieder aufgenommen werden kann. Ich möchte darauf hinweisen, dass bei Rückkehrern das größte Problem in Kabul die wirtschaftliche Frage ist, nachdem der BF ein Haus hat und einen besseren wirtschaftlichen Hintergrund aufweist, wird für ihn eine Wieder-Integrierung in Kabul in seine Familie ihm keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Wenn man keine Privatfeindschaft, basierend auf Racheakte hat, dann kann er in Kabul ohne weiteres leben, so wie sein Vater, 2 Brüder und 1 Onkel. Die Sicherheitslage in Kabul ist besser, als in anderen Provinzen. Es gibt aber gelegentlich Selbstmordanschläge der Taliban in Ausländervierteln oder gegen die National-Armee, die aber nicht weit verbreitet ist, wie in anderen Provinzen von Afghanistan."

I.15. Unterlagen und Länderfeststellungen zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wurden dem BF unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung aufgrund der dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen zu Kenntnis gebracht und in die Verhandlung eingeführt. Für eine allfällige Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von 3 Wochen gewährt.

I.16. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF als Bescheinigungsmittel zum Themenkreis Integration eine Deutschkursbestätigung vor. Der Kurs sei bereits vor einem Jahr beendet worden (ÖSD-A2-Grundstufe Deutsch 2). Die erkennende Einzelrichterin nahm dabei Einsicht in die Originalkarte des ÖSD und übermittelt diese dem BF zurück.

I.17. Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des BF sowie durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die vom BF vorgelegten Schriftstücke und in eine Zusammenfassung der verschiedenen aktuellen Länderberichte sowie durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte gutachterliche Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen. Eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderinformationen hat der BF nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist gesund.

Der BF reiste illegal am 20.01.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF hat in Afghanistan und zum Teil auch in Pakistan insgesamt 12 Jahre Schulausbildung absolviert. Vor seiner Ausreise hat er als Leiter in einem Teppichgeschäft gearbeitet.

In Österreich oder der Europäischen Union befinden sich keine weiteren Verwandten der BF, lediglich ein Cousin seines Vaters hält sich laut eigenen Angaben im Bundesgebiet auf. Mit diesem habe der BF keinen Kontakt. Die meisten seiner Familienangehörigen, insbesondere seine Eltern und der Großteil seiner Geschwister, leben nach wie vor in Afghanistan. Ein Bruder befindet sich im Iran, ein weiterer ist verschollen.

Den Eltern des BF geht es finanziell gut. Die engere wie auch die weitere Familie des BF kann problemlos in Afghanistan leben.

Hinsichtlich der Fluchtgründe konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass ein Bruder des BF mit einer verheirateten Fau, deren Ehemann ein afghanischer Sicherheitbeamte ist, geflohen ist und deswegen der BF einer Bedrohung oder Verfolgung seitens des Ehemannes dieser Frau ausgesetzt gewesen ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF Blutrache droht.

Auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann keine besondere Gefährdung für den BF festgestellt werden.

Der BF hat einen Sprachkurs besucht und hat sich erste Kenntnisse der deutschen Sprache aneignet. In Österreich geht der BF keiner Beschäftigung nach, besucht keine Vereine, keine Schule, keine Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Eine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

Die Länderberichte zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und dem BF zur Kenntnis gebracht. Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Beurteilungen als relevant zu werten:

1.2.1. Allgemeines

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

1.2.2. Zur allgemeinen Sicherheitslage:

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet. Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern. Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.

Afghanistan steht ein schweres Jahr bevor: Die internationalen Kampftruppen sollen das Land bis Ende 2014 verlassen, anschließend sind nur noch Ausbildungs- und Unterstützungseinsätze vorgesehen.

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an.

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung. Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP.

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten.

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei.

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden.

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren.

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden.

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012.

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt.

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen. Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres darf. Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten.

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten.

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen.

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes. Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet.

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen. Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante.

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen.

1.2.3. Taliban und Frühjahrsoffensive 2013:

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand

und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde.

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden.

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten. Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern. Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt. Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet. Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht. Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt.

(AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;

APA, Weltweit Bestürzung über Taliban-Angriff auf Ausländer in Kabul, vom 18.01.2014;

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014;

BBC News (16.9.2013): Top Afghanistan female police officer dies, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-24104436, Zugriff 20.1.2013;

Brookings Institution 10.1.2014: Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/index20140110.pdf, Zugriff 20.1.2014;

CSIS - Center for Strategic International Studies (28.3.2013):

Security and the ANSF,

http://csis.org/files/publication/130327_afghan_war_in_2013_vol_III.pdf, Zugriff 15.1.2014;

The Daily Mail (17.9.2013): Helmand's top policewoman who bear-hugged a suicide bomber and ignored Taliban death threats is shot dead - two months after her female predecessor was also murdered,

http://www.dailymail.co.uk/news/article-2422134/Afghanistans-policewoman-dies-2-months-female-predecessor-murdered.html, Zugriff 20.1.2014;

The Guardian (15.9.2013): Afghanistan's top female police officer dies after shooting,

http://www.theguardian.com/world/2013/sep/15/afghanistan-female-police-officer-shot, Zugriff 20.1.2014;

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report - Events of 2012, http://www.hrw.org/reports/2013/01/31/world-report-2013, Zugriff 15.1.2014;

Icasualities (14.1.2014): Coalition Military Fatalities By Year, http://icasualties.org/OEF/Index.aspx, Zugriff 14.1.2014;

ICG - International Crisis Group (26.3.2012): Talking About Talks:

Toward a Political Settlement in Afghanistan, www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/221-talking-about-talks-toward-a-political-settlement-in-afghanistan, Zugriff 15.1.2014;

LWJ - The Long War Journal (1.6.2013): IMU, Taliban launched joint suicide assault in Panjshir,

http://www.longwarjournal.org/archives/2013/06/imu_taliban_launched.php#ixzz2qTamDUDv, Zugriff 15.1.2014;

NATO - North Atlantic Treaty Organization (1.8.2013): International Security Assistance Force,

http://www.nato.int/isaf/docu/epub/pdf/placemat.pdf, Zugriff 9.9.2013;

Reuters (29.5.2013): Suicide bombers attack peaceful province in Afghan north,

http://www.reuters.com/article/2013/05/29/us-afghanistan-attack-idUSBRE94S07M20130529, Zugriff 15.1.2014;

Reuters (24.5.2013): Taliban attack international compound in Afghan capital,

http://www.reuters.com/article/2013/05/24/us-afghanistan-blast-idUSBRE94N0EM20130524, Zugriff 20.1.2014;

Thomson Reuters (29.7.2011): Envisioning a Post-NATO Afghanistan - Part 1,

http://www.world-check.com/sites/default/files/white-pappers/ExpertTalk_Post%20NATO%20Afghanistan%20Part%201.pdf, Zugriff 10.9.2013;

UNSC- U.N. General Assembly und U.N. Security Council (13.6.2013):

The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014;

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013;

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 14.1.2013;

UNSC - United Nation Security Council (22.11.2013): Report of the Secretary-General on the protection of civilians in armed conflict, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/689, Zugriff 17.12.2013;

USAID - United States Agency for International Development (5.7.2013): Afghanistan - complex emergency Fact sheet #6, fiscal year (fy) 2013,

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/07.05.13%20-%20USAID-DCHA%20Afghanistan%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20_6.pdf, Zugriff 15.1.2014;

USDOD - U.S. Department of Defense (7.2013): Progress towards security and stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/pubs/Section_1230_Report_July_2013.pdf, Zugriff 15.1.2014;

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan;

Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=6ca_2GLcqS0%3Dtabid=12254language=en, Zugriff 15.1.2014;

WB - The Worldbank (28.2.2013): Afghanistan in Transition, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/03/08/000333037_20130308111833/Rendered/PDF/758480PUB0EPI0001300PUBDATE02028013.pdf, Zugriff 15.1.2014;

Xinhua (29.5.2013): Taliban storm governor office building in Afghan Panjshir province, 7 killed,

http://news.xinhuanet.com/english/world/2013-05/29/c_132416705.htm, Zugriff 20.1.2014)

1.2.4. Zur Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans . Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "XXXX ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März.

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten.

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul.

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Quellen: AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan,

http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014;

AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014;

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014;

AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014;

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014;

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014;

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014;

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014;

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014;

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014;

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014;

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013;

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014)

1.2.5. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)

1.2.6. Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

1.2.7. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

1.2.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)

1.2.9. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11).

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013).

1.2.10. Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3).

1.2.11. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

1.2.12. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Situation von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen (Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013, S. 34ff):

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. 2012 fand eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. 171 Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden (Am 8. November "verhaftete" z. B. eine Gruppe der Taliban einen Mann in dem Distrikt Marawara in der Provinz Kunar, weil er angeblich für die Internationalen Streitkräfte spioniert habe. Am 9. November 2012 wurde der Mann von einem Taliban-Gericht zum Tode verurteilt und anschließend umgebracht.). UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen (Das Regelbuch der Taliban [Layeha], auch als Verhaltenskodex der Taliban bezeichnet, soll besagen: "Die Nichtregierungsorganisationen, die unter der Regierung der Ungläubigen in das Land kamen, stehen der Regierung gleich. Sie kamen unter dem Motto, den Menschen zu helfen, aber in Wirklichkeit sind sie Teil dieses Regimes. Dies ist auch der Grund, warum ihre Aktivitäten verboten werden, unabhägig davon, ob es sich um den Bau einer Straße, einer Brücke, eines Krankenhauses, einer Schule oder Medrese [Koranschule] oder irgendetwas anderes handelt.") sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. 205 Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

1.2.13. Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

1.2.14. Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

1.2.15. Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

Frauen

Kinder

Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

an Blutfehden beteiligte Personen

Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen" einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

Zwangsrekrutierung

die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und aus dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Identität des BF konnte mangels vorgelegter echter Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Eine im Rahmen des Verfahrens erfolgte Überprüfung ergab, dass es sich bei dem vorgelegten Personalausweis um eine Fälschung handelt. Diese Annahme findet seine Stütze auch im Gutachten des länderkundigen Sachverständigen, wonach es selbst für einen Laien sichtbar sei, dass der Personalausweis des BF gefälscht sei. Die afghanische Staatsangehörigkeit und die tadschikische Volksgruppenzugehörigkeit des BF haben bereits das Bundesasylamt festgestellt und sind im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Gründe hervorgekommen, an diesen Feststellungen zu zweifeln.

2.3. Die Feststellungen, dass der BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung beziehe, ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen vom 15.09.2014.

2.4. Die Feststellungen über den persönlichen Werdegang des BF und über seine Familienangehörigen werden dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF zu Grunde gelegt.

2.5. Hinsichtlich der Negativfeststellungen einer Integration im Bundesgebiet ist anzumerken, dass der BF seit den 5 Jahren, in denen er sich nun im Bundesgebiet aufhält, lediglich an einem Sprachkurs teilgenommen hat. Auch wenn der BF bereits über erste Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, kann gegenständlich mangels weiterer substantiierter und aussagekräftiger Nachweise und dem Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung nicht auf eine schützenswerte Integration im Bundesgebiet erkannt werden und können im Falle des BF darüber hinaus keinerlei Integrationsbemühungen festgestellt werden.

2.6. Das Vorbringen der BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz und die ständige VwGH-Judikatur zu verweisen):

a. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

b. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

c. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

d. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im

Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des BF und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der mit der Rechtssache betrauten Einzelrichterin sowie der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen zum Ergebnis, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubwürdig sind. Der BF hat weder durch ein in sich stimmiges noch durch ein widerspruchsfreies Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft dargestellt, vielmehr hat der BF eine Fluchtgeschichte konstruiert, die laut den gutachterlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen nicht ganz mit der Wirklichkeit Afghanistans übereinstimmt. Der geschilderte Vorfall, würde nicht dazu führen, dass der BF und sein Bruder in das Gefängnis kommen. Auch ist der vom BF geschilderte Vorfall keine Angelegenheit des Staatssicherheitsdienstes, da, so die gutachterliche Stellungnahme, der Staatssicherheitsdienst nur jene Personen in Gewahrsam nimmt, die politisch und militärisch aktiv waren. Dies behauptet der BF nicht. Der BF hat zwar versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, jedoch sind die diesbezüglich vorgelegten Dokumente laut der gutachterlichen Stellungnahme eine Fälschung.

Bereits das Bundesasylamt hatte dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da sich im Rahmen einer in Auftrag gegebenen Vor-Ort-Überprüfung herausgestellt hat, dass die Angaben des BF zu seiner Identität und der seiner Familie nicht stimmten, diese Überprüfung zudem das Fluchtvorbringen des BF nicht belegen konnte, die vorgelegten Dokumente des BF als Fälschungen zu werten waren und der BF den Erhebungsergebnissen auf Vorhalt nicht stichhaltig entgegengetreten ist.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF sein Fluchtvorbringen nicht in substantiierter Weise darlegen und ist daher unter Berücksichtigung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen, den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

In einer Gesamtschau ist dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme somit keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen stellten sich in sich schlüssig, plausibel und angesichts der Länderberichtlage als logisch das.

Zur Person des Sachverständigen ist festzuhalten, dass dieser in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, in Kabul das Gymnasium absolviert und in Wien Politikwissenschaft studiert hat und in den 90er-Jahren an mehreren UN-Aktivitäten zur Befriedung Afghanistans beteiligt war. Er verfügt nach wie vor über zahlreiche Kontakte nicht nur in Afghanistan, sondern auch in angrenzenden Staaten wie insbesondere Pakistan. Dabei ist er mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut und recherchiert - zuletzt Anfang November 2014 - auch für das Bundesverwaltungsgericht selbst oder mittels fachkundigen Vertrauensleuten, an deren Qualifikation und Seriosität aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen zu diesen Person keine Zweifel bestehen, dort immer wieder vor Ort. Zudem weist er auch zur politischen Lage über diese Region zahlreiche Publikationen auf. Die Ausführungen des Sachverständigen, der aufgrund seiner soeben dargelegten Sachkenntnis bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen wurde und schon in früheren Verfahren im Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur Lage in Afghanistan erstattet hat, sind somit nicht in Zweifel zu ziehen.

2.7. Dass im Falle einer Rückkehr keine besondere Gefährdung des BF festgestellt werden konnte, beruht - unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Angaben des BF zu seinen familiären Verhältnissen in Afghanistan - ebenso auf dem Gutachten des länderkundigen SV. Der Lebensmittelpunkt des BF ist Kabul. Dort hat seine Familie ein privates Haus und haben seine Onkel Geschäfte betrieben bzw. betreiben sie solche immer noch. Ein familiärer Hintergrund ist somit gegeben. Der BF brachte zwar vor, dass seine Familie einer Gefährdung ausgesetzt sei, konnte dies jedoch weder mit Nachweisen noch in sonst irgendeiner Art und Weise belegen. Da im Ermittlungsverfahren auch keine Gründe hervorgekommen sind, warum der BF im Falle einer Rückkehr nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann und nicht davon auszugehen ist, dass er im Falle einer solchen in eine wirtschaftliche Notsituation gerät, kann auf keine besondere Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan erkannt werden. Das Gutachten hält zudem fest, dass sich die Sicherheitslage in Kabul zudem besser darstellt, als in anderen Provinzen Afghanistans.

2.8. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich von keiner Seite substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I . Zuständigkeit und anzuwendendes Recht :

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

II. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Eine wohlbegründete Furcht - der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK - vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - muss sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken (VwSlg. 16.482 A/2004). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen jedoch vor Verfolgung sicher sind "("innerstaatliche Fluchtalternative") und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Das Vorbringen des BF wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung, gestützt auf das in das Verfahren eingeführte Gutachten des länderkundigen Sachverständigen, insgesamt als unglaubwürdig erachtet. Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist die Behauptung des BF, dass er wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat - und jener Gründe, die dagegen sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente, zumal diese Argumente laut gutachterlicher Stellungnahme nicht der afghanischen Wirklichkeit entsprechen. Dem BF ist es nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft und nachvollziehbar dazulegen und durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu belegen. Vielmehr hat der BF aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben vor allem zu seiner Person - zunächst hat er behauptet, ledig zu sein, dann hat der BF eine Heiratsurkunde vorgelegt bzw. hat er unterschiedliche Vornamen angegeben - keine gleichbleibenden, substantiierten Angaben gemacht, sodass diese Angaben weder wahrscheinlich und noch einleuchtend erscheinen und nicht mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Somit konnte die vom BF ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass der BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass dem BF im Herkunftsstaat weder eine individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - noch eine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

III. Zu Spruchpunkt II:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargelegt. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF in Afghanistan eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die Familie des BF Häuser und Grundstücke besitzt, Geschäfte in Afghanistan betrieben hat bzw. immer noch betriebt und der BF keinen Grund vorgebracht hat, nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen zu können. Zudem gab der BF im Laufe des Verfahrens auch selbst an, dass organisierte Familienfeiern, an denen 500-700 Verwandte teilgenommen haben, von seinem Vater und seinem Bruder finanziert worden sind, woraus geschlossen werden kann, dass sich die finanzielle Lage der Familie sich als sehr gut darstellt. Zudem war der BF selbst bis vor seiner Ausreise berufstätig und hat als Leiter eines Teppichgeschäftes gearbeitet. Vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte des BF und seiner beruflichen Situation in seinem Heimatland vor seiner Ausreise kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dies wurde vom BF im Verfahren auch nicht behauptet und ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nichts abzuleiten.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Sicherheitslage in Kabul - im Vergleich zu anderen Provinzen - als nicht derart unsicher qualifiziert werden kann, dass es einem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen. Laut den Berichten stellt sich die Sicherheitslage in Kabul besser dar, als in anderen Provinzen Afghanistans. Zwar gebe es laut den Berichten auch Anschläge in Kabul, sei die Anzahl dieser im Vergleich zu anderen Provinzen jedoch als gering zu werten und würden sich diese in Kabul zudem meist auch nur gegen ausländische Einrichtungen richten. Der Fokus des Terrors liege nicht auf Kabul, sondern auf ländliche Gegenden in Afghanistan.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen.

IV. Zu Spruchpunkt III:

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23

AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).

Im gegenständlichen Fall leben die Eltern und der Großteil der Geschwister des BF in Afghanistan. Ein Bruder des BF befindet sich im Iran. Der BF gab im Laufe des Verfahrens an, dass sich ein Cousin seines Vaters in Österreich aufhält, er mit diesem jedoch keinen Kontakt herstellen hat können. Auch wenn sich dieser tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, stellt eine Rückkehrentscheidung gegenständlich jedenfalls keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF dar.

Da im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen ist, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhal-tung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu Lasten des BF aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der BF ist 2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Auch wenn er sich somit seit mehr als 5 Jahren im Bundesgebiet befindet, hat er trotzdem den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. Abgesehen davon, dass der BF zwar einen Sprachkurs besucht hat, kann er sonst keinerlei Nachweise einer Integration vorweisen. Er hat weder gemeinnützig gearbeitet oder sonst in irgendeiner Weise Anstrengungen verfolgt, um sich im Bundesgebiet zu integrieren.

Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.