L509 1411725-3•BVwG L509 1411725-3
L509 1411725-3Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2014
aufschiebende Wirkung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2014, Zahl XXXX beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs.1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 BFA -VG eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.11.2014 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.08.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 25.06.2012, Zl. E10 411.725-1/2010/11E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 02.07.2012 durch Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 22.02.2013, Zl. U2714/12-3, abgelehnt.
3. Am 24.02.2013 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller im zweiten Spruchpunkt gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013, Zl. E5 411.725-2/2013-3E gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
4. Am 17.09.2014 stellt der Beschwerdeführer den dritten - und nunmehr gegenständlichen - Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz.
Es besteht eine rechtskräftig verfügte Ausweisung in den Herkunftsstaat Pakistan. Eine solche Ausweisung gilt als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, die infolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid als jederzeit durchsetzbare Rückkehrentscheidung anzusehen ist (§ 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG).
Der Beschwerdeführer wendet mit der Beschwerde ein, die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten und bringt mit der Antragstellung auf Beigebung eines Rechtsberaters/Rechtsberaterin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 15 VerfahrensRL und Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizit zum Ausdruck, dass seine Verfahrensrechte nur gewahrt werden könnten, wenn ihm amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt werden würde und er so Gelegenheit erhalte, sein Beschwerdevorbringen und seine Anträge zu begründen und näher auszuführen.
Da - vorbehaltlich der Entscheidung über den Folgeantrag auf internationalen Schutz - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der nicht rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Falle einer ihm zur Seite gestellten Rechtsberatung fundierte Einwendungen vorbringen kann, die eine reale Gefährdung ("real risk") seines Lebens oder körperlichen Unversehrtheit erkennen lassen und seine Abschiebung in das Herkunftsland unzulässig machen würden, sowie eine Rechtsberatung noch nicht bestellt ist bzw. noch nicht ausreichend Zeit für eine solche zur Verfügung stand, hat der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzukommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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