W225 1430239-1•BVwG W225 1430239-1
W225 1430239-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>medizinische Versorgung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung),<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W225 1430239-1/26E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als
Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
A)
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 23.3.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF an, in Afghanistan zuletzt im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt zu haben. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der BF Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Neben seiner Tätigkeit als Schneider in XXXX habe er die Taliban bei der Regierung verraten, indem er Informationen über diese gesammelt und an einen Beamten der nationalen Sicherheit namens XXXX weitergegeben habe. Nachdem die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie versucht, den BF in seiner Heimatprovinz XXXX aufzusuchen. Da der BF zu diesem Zeitpunkt jedoch in XXXX gelebt habe, hätten die Taliban seinen Bruder XXXX mitgenommen und getötet. Sein Vater habe ihn deshalb aus Sorge um sein Leben aus Afghanistan weggeschickt.
Mit 6.4.2012 wurde das Verfahren des BF durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zugelassen.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2012 gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Eltern, die zwei Schwestern und vier Brüder im Dorf XXXX (Distrikt XXXX, Provinz XXXX) leben würden. Sein Vater habe dort eine Landwirtschaft, ein Haus und eine Schneiderei. Auch der Onkel mütterlicherseits und dessen Familie lebe in Afghanistan. Bis zu seiner Ausreise habe der BF als Schneider in XXXX gearbeitet und auch in seinem Geschäft gewohnt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, in Österreich eine Ausbildung machen zu wollen und als Schneider arbeiten zu wollen. Nach weiteren Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass eines Tages ein Mann namens XXXX in sein Geschäft in XXXX gekommen sei und sich als Geheimdienstarbeiter ausgegeben habe. Dieser Mann habe dem BF das Angebot gemacht in seinem Heimatdorf Angehörige der Taliban ausfindig zu machen und diese Informationen an ihn weiterzugeben. Aus diesem Grund sei der BF wöchentlich in sein Heimatdorf gefahren und habe nach den Freitagsgebeten Taliban ausfindig gemacht und dem Geheimagenten darüber berichtet. Das habe er vier Monate lang gemacht und dabei insgesamt drei Personen verraten. Er habe diese Personen als Taliban erkannt, da sie bewaffnet in einer Moschee gewesen seien. Nachdem die Taliban dies bemerkt hätten, hätten sie den Bruder des BF entführt und zusammengeschlagen. Dabei habe der Bruder die Regierungstätigkeit des BF verraten. Die Taliban hätten dem Vater des BF mitgeteilt, dass er den BF ausliefern solle. Aus diesem Grund habe der BF Afghanistan verlassen und in Pakistan telefonisch von seiner Familie erfahren, dass sein Bruder nunmehr ermordet worden sei. Im Falle einer Rückkehr würde der BF von unbekannten Taliban bedroht oder auch umgebracht werden.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des BF über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig. Das Vorbringen des BF sei vage und widersprüchlich gewesen, weshalb nicht von einem glaubhaften Fluchtvorbringen auszugehen sei. Der BF habe weder Angaben zur Person des Geheimagenten machen können, noch sei er in der Lage gewesen die Personen, vor denen er Angst gehabt habe, zu benennen, zumal er lediglich angab, dass er sich vor unbekannten Taliban fürchten würde. Zudem würde sich die gesamte Familie des BF in Afghanistan aufhalten, weshalb der BF bei einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der BF habe daher keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen geltend gemacht. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes sei es dem BF jedenfalls möglich, seine existenziellen Grundbedürfnisse im Falle der Rückkehr zu befriedigen, weshalb keine Gründe vorliegen würden, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF von amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend führte der BF aus, dass die Behörde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sich auf veraltete Länderberichte gestützt, ein Asylwerber seine Fluchtgründe lediglich glaubhaft zu machen und nicht im Sinne einer Beweislastumkehr einen absoluten Beweis zu erbringen habe. Zudem wurden zwei psychiatrische Befunde beigelegt, worin dem BF eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wurde. In diesem Zusammenhang wurde zudem auf eine Länderanalyse der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen, wonach die medizinische Behandlung in Afghanistan unzureichend sei. Beantragt werde außerdem die persönliche Einvernahme des BF sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Am 20.08.2013 langte ein Schriftsatz zur Ergänzung der Beschwerde ein, worin ausgeführt wurde, dass die Familie des BF vor kurzem einen Drohbrief seitens der Taliban erhalten habe. Der Drohbrief sei dem BF nach Österreich nachgesendet worden und wurde der Beschwerdeergänzung in Kopie angefügt. Die gesamte Familie sei unmittelbar darauf nach Pakistan geflohen, weshalb der BF nunmehr über ein sehr eingeschränktes soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge, da er die dort verbliebenen weitschichtigen Verwandten kaum kenne. Seither habe der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
Der eingeholten Übersetzung des Drohbriefs vom 13.11.2013 lässt sich entnehmen, dass der Vater des BF aufgefordert worden sei, den BF an die Taliban zu übergeben. Für den Fall, dass der Vater dies nicht tun würde, würden die Taliban den BF finden und erhängen.
6. Mit Schriftsatz vom 14.4.2014 wurde der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu der wörtliche Auszug aus der Verhandlungsschrift wie folgt:
VR: Vorgelegt wird ein Kuvert mit dem Aufgabedatum 23.07.2013, XXXX, das Beschwerdevorbringen war vom 25.10.2012, worin nachfolgende
Telefonnummer angegeben wurde: XXXX.
VR: Erklären Sie, welche Nummer das ist und warum die Eltern unter dieser Nr. nicht mehr erreichbar sind?
BF: Diese Telefonnummer gehört meinem Vater. Ich habe versucht, ihn unter dieser Nummer zu erreichen. Die Nummer ist gesperrt. Das ist die Mobiltelefon-Nummer.
VR: Ihr Vater hatte im Herbst 2012 die von Ihnen im Beschwerdevorbringen angegebene Mobilfunknummer. Sie gaben an, bis Herbst 2013 telefonischen Kontakt zu den Eltern gehabt zu haben. Von welcher Telefonnummer wurden Sie bis zu diesem Zeitpunkt angerufen?
BF: Ich bin immer vom Mobiltelefon meines Vaters angerufen worden. Er hat seine SIM-Karte mit 50 oder 100 Afghani (100 Afghani sind ca. 1,2706 Euro) aufgeladen und mich dann angerufen.
VR: Wie viel kostet die Gesprächsminute, wenn man von Afghanistan nach Österreich telefoniert?
BF: Den genauen Preis kenne ich nicht. Wenn mein Vater 100 Afghani Guthaben hatte, habe ich mit ihm zwischen vier und sechs Minuten gesprochen. Das sind aber keine genauen Angaben. Mein Vater hat mich im Monat einmal bis zweimal angerufen. Ich weiß nicht mehr das genaue Datum des letzten Anrufes meines Vaters. Als er mich das letzte Mal kontaktiert hat, hat er gemeint, dass er mir ein Schreiben schicken wird. Er hat mir auch den Namen des Absenders gesagt und mich darüber informiert, dass die Familie nicht länger im Dorf bleiben kann.
VR: Ist das das heute vorgelegte Schreiben?
BF: Ja.
VR: Wann wurde das Schreiben aufgegeben?
BF: Ich glaube, dass es letztes Jahr im Sommer war. Es ist mir kein genaues Datum bekannt.
VR hält fest, dass der BF bezüglich des Aufgabedatums befragt, das Kuvert nicht vor sich liegen hatte. Der Poststempel tatsächlich mit 23.07.2013 datiert ist. Diese Telefonnummer ist von jener Person, die meinem Vater beim Absenden dieses Schreibens geholfen hat.
Befragt zu der Schrift auf dem Kuvert: Es ist nicht die Schrift meines Vaters, sondern von der Person, die bei der Aufgabe des Schreibens geholfen hat.
VR: Welchen Inhalt hatte dieses Kuvert?
BF: Ich habe dieses Schreiben, das Sie in der Hand halten, bekommen. Es ist in XXXX verfasst. Ich habe das Schreiben meinem Rechtsvertreter gebracht. Ich weiß nicht, ob dieser Ihnen diesen Brief übermittelt hat. Mir ist auch nicht bekannt, ob es davon eine Übersetzung gibt.
VR: Wo ist das Original dieses Schreibens?
BF: Ich weiß nichts von dem Original. Ich habe nur dieses Schreiben erhalten.
VR: Welchen Inhalt hat das Schreiben? Wer hat das Schreiben verfasst?
BF: Mir ist der genaue Inhalt des Briefes nicht bekannt. Es ist in XXXX verfasst und ich kann es nicht lesen. Ich weiß aber, dass der Brief von jener Gruppe stammt, die mir Probleme gemacht hat.
VR: An wen war das Schreiben gerichtet?
BF: Diesen Brief haben sie in unser Haus geworfen.
VR: War der Brief an Sie oder an die Familie gerichtet?
BF: Mir ist der Inhalt nicht bekannt, weil ich XXXX nicht lesen kann. Dadurch, dass ich mich hier in Österreich aufhalte, nehme ich an, dass in diesem Schreiben meine Familie bedroht worden ist.
VR: Haben Sie mit Ihrer Familie über dieses Schreiben gesprochen?
BF: Als mich mein Vater angerufen hat, hat er mir von diesem Schreiben erzählt. Er hat gemeint, dass die Gegner dieses Schreiben hinterlassen hätten und dass ich dieses Schreiben den Behörden hier in Österreich vorlegen solle, damit die Behörden erfahren, in welchen Schwierigkeiten wir waren.
VR: Gibt es in Ihrem Ort eine Stelle, wo man Farbfotokopien anfertigen kann?
BF: Nein. In unserem Dorf gibt es keine Schule und Geschäfte, in denen es Farkkopiergeräte gibt, gibt es schon gar nicht.
VR: Gibt es in XXXX solche Geschäfte?
BF: Ja. Diese Möglichkeit gibt es in XXXX. Mein Vater hat aber nicht die Möglichkeit, in die XXXX zu fahren, um Kopien zu machen. Er verlässt in der Früh das Haus, um in die Arbeit zu fahren. Die Sicherheitslage ist sehr prekär.
VR: In welchem Verhältnis steht Ihr Vater zu dem Herrn, der den Brief aufgegeben hat?
BF: Diese Person ist ein Bekannter meines Vaters und ein Dorfbewohner. Dadurch, dass er lesen und schreiben kann, hat er meinem Vater beim Abschicken des Briefes geholfen. Diese Person hat meine Adresse und seine eigene Daten auf dem Kuvert niedergeschrieben.
VR: Wer hat das Kuvert zur Post gebracht?
BF: Der Bekannte meines Vaters hat das Schreiben bei der Post aufgegeben.
VR: Bei welcher Post wurde das Schreiben aufgegeben?
BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube, dass die Adresse auf dem Kuvert angeführt ist.
VR: Glauben Sie, dass er das Schreiben in Ihrem Heimatort oder woanders aufgegeben hat?
BF: In meinem Heimatort gibt es kein Postamt. Ich weiß, dass es in der XXXX ein Postamt gibt. Ob noch Postämter in anderen Provinzen vorhanden sind, kann ich Ihnen gar nicht sagen. XXXX ist für mich das nächstgelegene Postamt. Von unserem Dorf bis zur XXXX braucht man zwischen drei und vier Stunden.
VR: Denken Sie, dass Ihr Vater nach XXXX gefahren ist, um den Brief aufzugeben, oder der Herr, der die Adresse auf den Brief geschrieben hat?
BF: Dadurch, dass mein Vater Analphabet ist, kann ich mit Sicherheit sagen, dass er die Daten auf dem Kuvert nicht selbst geschrieben hat. Ob er den Herrn bei der Aufgabe des Briefes nach XXXX begleitet hat, ist mir nicht bekannt.
VR: Befand sich noch etwas anderes in dem Kuvert?
BF: Nein. Diesen 2. Zettel habe ich selbst dazugegeben, ich glaube, dass das ein Termin ist.
VR: Aus welchem Grund befindet sich die Kontaktnummer des Ihnen nicht bekannten Freundes Ihres Vaters auf dem Kuvert?
BF: Es gibt in den Dörfern wenige Personen, die schreiben und lesen können. Damit man die Identität der Person glauben kann, nehme ich an, dass er schon aus diesem Grund seine Telefonnummer angeführt hat. Er wollte meinem Vater helfen, dass er seine Telefonnummer notiert hat, ist nicht unbedingt etwas Schlechtes.
VR: Ist Ihre Familie unmittelbar nach Aufgabe dieses Briefes vom Heimatdorf geflohen?
BF: Darüber habe ich keine genauen Informationen. Ich weiß nicht, wie lange sie noch in diesem Dorf gelebt haben, bis sie es anscheinend verlassen haben. Als mein Vater mich angerufen hat, kann ich Ihnen nicht genau sagen, ob er mich aus dem Dorf kontaktiert hat. Bei dem Gespräch hat er mir aber gesagt, dass die Probleme im Dorf zugenommen hätten und sie das Dorf verlassen mussten.
VR: Haben die Probleme für alle, oder nur für Ihre Eltern zugenommen?
BF: Die Probleme, die ich zuvor hatte, und denen meine Familie begegnet ist, hatten zugenommen.
VR: Welche weiteren Verwandten leben noch in Afghanistan?
BF: Mein Onkel väterlicherseits. Wir hatten aber keinen Kontakt zu ihm. Ich kenne den Onkel. Mein Vater hat mir sein Foto gezeigt. Ich weiß nicht genau, welche Probleme mein Vater mit meinem Onkel hatte. Es gab keinen Besuchskontakt zu ihm. Ich habe ihn nie persönlich kennen gelernt. Ich habe nur sein Foto gesehen und ich kenne seinen Namen. Ich wusste, dass er in Afghanistan lebt. Sein genauer Aufenthaltsort ist mir nicht bekannt. Was mein Onkel beruflich tat, das weiß ich nicht.
VR: Wie ist die finanzielle Situation Ihrer Familie?
BF: Meine Familie hatte keine finanziellen Schwierigkeiten. Bis zu meiner Ausreise haben wir ein gutes Leben geführt.
VR hält dem BF vor, dass laut Beschwerdeergänzung (20. August 2013) der Bruder den Drohbrief in XXXX zur Post gebracht hat. Können Sie sich dazu äußern?
BF: Als ich wegen der Beschwerdeergänzung bei meinem Rechtsvertreter war, habe ich ihm gesagt, dass ein Bekannter meines Vaters meinem Vater beim Absenden des Briefes unterstützt hat, weil mein Vater selbst Analphabet ist. Meine Brüder sind sehr jung. Sie könnten diese Aufgabe gar nicht erledigen. Jener Dolmetscher, der damals für mich bestellt war, hat mich nicht sehr gut verstanden. Ich glaube auch, dass er vieles falsch übersetzt hat.
VR: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe in Afghanistan zwischen 10 und 12 Jahre die Schule besucht. Neben der Schule habe ich als Schneiderlehrling gearbeitet. Ich habe den Beruf des Schneiders erlernt.
VR: Wie lange waren Sie als selbständiger Schneider tätig?
BF: Ich weiß nicht genau, wie lange ich als Lehrling gearbeitet habe. 4 oder 5 Jahre hatte ich meine eigene Schneiderei.
VR: Hatten Sie das Gewerbe angemeldet?
BF: Ja.
VR: Nennen Sie bitte die Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung?
BF: Ich kann nur afghanische Kleidung oder die traditionelle afghanische Kleidung für Herren-und Damenbekleidung nähen. In Afghanistan muss man einige Jahre als Lehrling arbeiten. Diese Zeit ist aber nicht geregelt. Danach kann man ein eigenes Geschäft eröffnen und man darf dann als Schneider arbeiten. Die einzige Voraussetzung ist, dass man beim Schneidermeister als Lehrling gearbeitet hat. Ich habe eine Bestätigung für meinen Abschluss erhalten. Ich kann diese Bestätigung heute vorlegen.
BF legt auch eine Deutschkursbestätigung vor.
VR: In welchem Jahr haben Sie sich selbständig gemacht?
BF: An das genaue Jahr kann ich mich nicht erinnern. Ich leide unter Vergesslichkeit. Ich bin in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung.
VR unterbricht um 14.29 Uhr die Verhandlung auf Wunsch des BF.
Fortsetzung: 14.54 Uhr.
VR: Wie hoch war das monatliche Einkommen als Schneider?
BF: Ich habe damals im Monat ca. 200 US-Dollar verdient. Darin war auch mein Gehalt enthalten. Ich hatte ein gutes Leben. Als ich selbständig war und meine eigene Schneiderei hatte, habe ich ungefähr diesen Betrag verdient.
VR: Hatten Sie die Räumlichkeiten für Ihr Gewerbe angemietet?
BF: Ja.
VR: Wie hoch war die Miete?
BF: 1.500 Afghani habe ich für die Miete bezahlt. Wie viele US Dollar das sind, weiß ich nicht. Ich glaube, dass 100 Dollar ca.
5. 900 Afghani sind. Ich habe ungefähr 12.000 Afghani verdient.
VR: Weshalb haben Sie Ihr damaliges Gehalt in US-Dollar angegeben?
BF: Der Dolmetscher hat bei meiner Einvernahme die 12.000 Afghani in US-Dollar umgerechnet. Deshalb habe ich auch diese Angaben heute hier gemacht.
VR: Wie hoch waren die übrigen Fixkosten für Ihr Gewerbe?
BF: Die genaue Zahl der weiteren Fixkosten ist mir nicht bekannt. Ich musste für Strom, für Reparaturen an der Nähmaschine, für Garn und Knöpfe Kosten miteinberechnen. Diese waren von Monat zu Monat unterschiedlich.
VR: Wo haben Sie geschlafen?
BF: Mein Hauptwohnsitz war in XXXX. Ich bin einmal in der Woche nach Hause gefahren. Während der Arbeitswoche habe ich im Geschäft geschlafen.
VR: Wie viel Geld blieb Ihnen etwa nach Abzug dieser Fixkosten?
BF: Ich habe in der Regel am Ende des Monats ca. 12.000 Afghani Gewinn gemacht. Diese Zahl war abhängig von der Anzahl meiner Kunden. Es gab auch Monate, in denen mir 8.000 Afghani geblieben sind.
VR: Was war das niedrigste Einkommen?
BF: Der kleinste Betrag, den ich in einem Monat erhalten habe, waren 8.000 Afghani (139,27 US-Dollar).
VR: Was ist mit diesen Geschäftsräumlichkeiten derzeit?
BF: Ich weiß nicht, was derzeit mit diesen Räumlichkeiten passiert ist. Als ich das Land verlassen musste, habe ich die Schneiderei samt den Waren und dem Inhalt zurückgelassen.
VR: Hatten Sie damals beim Aufbau dieses Gewerbes von Ihrer Familie Unterstützung erhalten?
BF: Ja. Mein Vater hat mir damals 4.500 Afghani als Einmalbetrag gegeben. Ich habe um dieses Geld damals für die Schneiderei einen Tisch und eine Nähmaschine, sowie etwas Stoff gekauft. Mit diesen
4. 500 Afghani konnte ich das Geschäft nicht vollständig ausstatten. Die Grundausstattung war eine Nähmaschine, der Tisch, Scheren, Band und ein Maßband. Diesen Betrag von 4.500 Afghani habe ich von meinem Vater verlangt. Ich habe auch erklärt, dass ich mit der Zeit, mit den ersten Einkünften, die restlichen Gegenstände für das Geschäft kaufen würde.
VR: Was wäre gewesen, wenn Ihnen Ihr Vater das Geld nicht zur Verfügung gestellt hätte?
BF: Ich weiß nicht genau, was ich damals getan hätte. Ich hätte wahrscheinlich entweder bei einem anderen Schneider gearbeitet oder eine Schneiderei mit einer 2. Person als Teilhaber eröffnet.
VR: Wie hoch ist das Einkommen als angestellter Schneider?
BF: Das Gehalt ergibt sich aus den gefertigten Kleidungsstücken. Wenn man zum Beispiel für ein Kleid vom Kunden 500 Afghani verlangt, erhält 200 Afghani der Eigentümer der Schneiderei. Dem Arbeiter bleiben 300 Afghani.
VR: Ist es besser als Angestellter zu arbeiten?
BF: Es ist besser, wenn man selbst eine Schneiderei eröffnet und andere Schneider einstellt, weil der Geschäftseigentümer selbst zusätzlich zu seiner eigenen Einkunft auch noch an den Schneiderstücken der Angestellten verdient. Den Stoff bringt meistens der Kunde selbst mit. Nicht jede Schneiderei verkauft auch Stoffe. Normalerweise wird am Ende der Woche mit den Arbeitern abgerechnet. Je nachdem wie viele Kleidungsstücke der Arbeiter genäht hat und wie viel der Kunde bezahlen wird, wird pro Kleidungsstück der Arbeiter bezahlt. Neben dem Geld, das dem Besitzer dann bleibt, führt ebenfalls der Eigentümer eigene Aufträge aus. Die Einkünfte aus diesen Aufträgen werden nicht auf die Arbeiter aufgeteilt. In XXXX kann man als angestellter Schneider gut leben.
VR: Wenn Sie nach XXXX zurückkehren müssten, würden Sie als selbständiger oder als angestellter Schneider arbeiten wollen?
BF: Ich kann auf keinen Fall wieder nach XXXX zurückkehren, weil ich dort Probleme habe. Hätte ich diese Probleme nicht, wäre ich auch nicht geflüchtet. Ich bin gelernter Schneider. Ich war immer schon ein guter Arbeiter. Wenn ich in Afghanistan keine Probleme hätte, hätte ich meine eigene Schneiderei und ich würde dort arbeiten.
VR: Seit wann leiden Sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung?
BF: Ich befand mich in Pakistan, als mir mein Vater vom Tod meines Bruders erzählt hat. Ich war einige Tage beim Schlepper in Pakistan. Ich kann mich an diese Zeit nicht mehr erinnern. Ich glaube, dass ich in einem Schockzustand war. Vielleicht war ich auch bewusstlos. Als ich in Österreich angekommen bin und mit anderen Flüchtlingen gesprochen habe, haben diese zu mir gesagt, dass mit mir etwas nicht stimmen würde. Mit Hilfe eines Mitarbeiters namens XXXX konnte ich einen Arzt aufsuchen. Bei diesem bin ich in Behandlung. Ich leide unter den Problemen, seitdem ich Afghanistan verlassen habe. Ich hatte gestern einen Arzttermin, den ich nicht wahrnehmen konnte, weil ich auf Grund der Einvernahme nach Wien gekommen bin. Mein Gesundheitszustand verschlechtert sich von Tag zu Tag. Wenn ich mir sehr viele Sorgen mache, verkrampfen sich die Muskeln meines linken Armes. Ich kann diesen nicht bewegen. Darüber wollte ich auch mit dem Arzt sprechen. Momentan geht es mir nicht gut. Ich fühle mich sehr schwach. Ich weiß nicht, wie lange ich es noch schaffe, hier aufrecht zu sitzen.
VR: Um wie viel Uhr hätten Sie gestern den Arzttermin gehabt?
BF: Ich kann mich an die Uhrzeit nicht erinnern. Mein Mitbewohner XXXX erinnert mich immer an meine Termine.
VR: Welche Medikamente nehmen Sie ein?
BF: Den Namen meines Medikamentes kenne ich nicht. Seitdem ich den Sprachkurs besuche, habe ich ein wenig Deutsch und Lesen gelernt. Ich muss das Medikament regelmäßig einnehmen.
VR: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich möchte sehr gerne so bald wie möglich die Sprache lernen. Mein Wunsch ist es, hier eines Tages eine Arbeit zu bekommen. Ich möchte nicht mehr vom Staat abhängig sein. hier möchte ich Steuern zahlen. Ich fühle mich hier sicher. Wenn ich in Afghanistan keine Probleme gehabt hätte, hätte ich das Land nicht verlassen. Mein Leben war in Gefahr.
VR: Welchen Beruf möchten Sie in Österreich ausüben?
BF: Wenn ich die Möglichkeit erhalte, als Schneider zu arbeiten, würde ich gern diesen Beruf ausüben. Sollte dies nicht klappen, möchte ich gerne als Schaffner in Zügen arbeiten. Ich fahre sehr gerne mit dem Zug. Mir macht das Reisen Spaß. Abgesehen davon, sieht man auch sehr viele verschiedene Menschen im Zug. Ich glaube, dass diese Arbeit sehr interessant ist.
VR: Wie viele Deutschkurse haben Sie schon besucht?
BF: Als ich noch in XXXX gelebt habe, habe ich 2 Monate einen Sprachkurs besucht. Meine Lehrerin hieß XXXX. Ich wurde von dort nach XXXX transferiert. Dort konnte ich einmal im Monat an einem Sprachkurs teilnehmen. Die Bestätigung von diesem Kurs habe ich Ihnen vorgelegt. Sonst versuche ich selbst, Deutsch zu lernen. Als ich von XXXX nach XXXX transferiert wurde, gab es lange Zeit keinen Deutschkurs. Die Flüchtlinge des Heimes haben den Heimleiter sehr oft darum gebeten. Nach einiger Zeit wurde ein Sprachkurs veranstaltet. Insgesamt gab es 250 Teilnehmer. Wir wurden in Gruppen aufgeteilt. Jede Gruppe konnte wöchentlich eine Stunde bis eineinhalb Stunden unterrichtet werden. In XXXX lebe ich privat. Ich habe mich für einen Sprachkurs angemeldet. Die Liste der Teilnehmer sei schon voll. Ich kann mich erst in 2 Monaten für einen neuen Kurs anmelden.
VR: Haben Sie sich bezüglich einer Arbeitsmöglichkeit in Österreich schon umgehört?
BF: Ich habe derzeit keine Arbeitsbewilligung. Ich darf nicht arbeiten, abgesehen davon fehlen mir die Sprachkenntnisse. Ich möchte auch sehr gerne arbeiten.
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland des BF in das Verfahren ein. Dem BF wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.
Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF erstattet sofort eine Stellungnahme wie folgt:
BF: Dadurch, dass das Gericht ausreichende Informationen hat und von Amts wegen meine Interessen wahrzunehmen hat, verzichte ich auf eine weitere Ausführung.
VR: Auf Grund des Antrages des BF wird die Verhandlung nunmehr unterbrochen. Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie an dieser Stelle noch etwas ergänzend vorbringen? Haben Sie alles verstanden? Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
BF: Ja. Ich habe alles verstanden. Ich möchte nichts Weiteres vorbringen.
VR: Sind Sie mit der Protokollierung einverstanden? Haben Sie Einwendungen gegen die Protokollierung?
BF: Ja, ich bin einverstanden. Nein, ich habe gegen die Protokollierung keine Einwendungen.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."
8. Mit Schriftsatz vom 19.5.2014 zog der BF die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, AZ:
XXXX, zurück.
9. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 2.11.2014 ergibt sich, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Spannungskopfschmerzen leidet. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung sei eine längerfristige Behandlung in Form von psychotherapeutischen Maßnahmen bzw. mit medikamentösen Maßnahmen erforderlich. Ein Abbruch der Behandlung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der psychischen Beschwerdesymptomatik führen.
10. Mit 6.11.2014 wurde eine länderkundige Sachverständige bestellt. Am 20.11.2014 wurde das beauftragte Gutachten vorgelegt.
8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Wesentlichen wurden die eingeholten Gutachten, sowohl das medizinische als auch das länderkundige in das Verfahren eingebracht und eingehend erörtert. Dazu ein Auszug aus der Verhandlungsschrift:
"[...] Posttraumatische Belastungsstörung:
Die ER bringt die im Akt einliegenden Untersuchungsberichte über die posttraumatische Belastungsstörung in das Verfahren ein. Dem BF wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Ebenso wird das dazu eingeholte Länderkundige Gutachten erörtert.
Länderkundiges Gutachten vom 20.11.2014, XXXX:
"Ergebnis der Recherchen:
Fragen der Richterin:
1. Verfügbarkeit einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung sowie einer psychotherapeutischen Behandlung in XXXX.
2. Wenn Antwort zu 1. Ja: In welchen Krankenhäusern bzw. bei welchen niedergelassenen Ärzten kann eine solche Behandlung erfolgen?
3. Ist in XXXX eine längerfristige Behandlung der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung in Form von psychotherapeutischen Maßnahmen bzw. medikamentösen Maßnahmen, derzeit mit Seroquel, möglich?
SV - Stellungnahme:
Die Verfügbarkeit fachärztlicher psychiatrischer sowie psychotherapeutischer Behandlung in XXXX ist kaum vorhanden. Depressionen, Angststörungen und posttraumatische Belastungsstörungen zählen zu den am weitesten verbreiteten psychischen Erkrankungen in Afghanistan, denn rund die Hälfte der afghanischen Bevölkerung leidet unter psychischen Problemen. Es ist allerdings schwierig, genaue Zahlen betreffend erkrankten Personen festzulegen. Laut Angaben von in Afghanistan tätigen Ärzten ist es aufgrund fehlender Daten und psychosozialer Fachkräfte nicht möglich, korrekte Diagnosen zu stellen.
Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit sind nahezu nicht existent und es gibt nur wenige inländische Kapazitäten zur Vermeidung oder Behandlung psychischer Erkrankungen.
In Afghanistan gibt es landesweit nur wenige Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Laut den Angaben eines von mir kontaktierten Arztes in XXXX, befindet sich die größte Einrichtung in XXXX, die lediglich 60 PatientInnen gleichzeitig behandeln kann. Es wäre allerdings eine Einrichtung mit mindestens 300 Betten erforderlich.
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch in den Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Eine medizinische Einrichtung zur Behandlung von psychischen Erkrankungen ist das private neuropsychiatrische Krankenhaus XXXX. Dem Besitzer des XXXX-Krankenhauses zufolge sind Zeit und Geld bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ein Hindernis. Die Behandlung von Depressionen dauert beispielsweise viele Monate und die meisten PatientInnen kommen aus entlegenen ländlichen Gebieten und können sich keine längeren Krankenhausaufenthalte leisten. Auch die Behandlungen sind mit hohen Kosten verbunden, vor allem Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten. Die medizinischen Einrichtungen verfügen meistens über gar keine für die Behandlung notwendige Medikamente oder diese sind nur zu sehr hohen Preisen erhältlich. Eine antidepressiver Psychopharmakatherapie und Psychotherapie ist soweit ermittelbar eine derartige Behandlung in Afghanistan nicht gewährleistet.
In Afghanistan werden psychische Erkrankungen jedoch nur selten als medizinisches Problem betrachtet und aus Scham häufig von den Familien der Betroffenen verschwiegen. Psychische Erkrankungen werden oftmals missverstanden und die Betroffenen stigmatisiert, weshalb es für die erkrankten Personen noch schwieriger ist, eine Behandlung und Unterstützung zu erhalten. Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden, werden in Afghanistan meistens als "Verrückte" bezeichnet, weshalb diese oftmals zur Behandlung an heilige Stätten, den so genannten "Ziarats" = Schreine gebracht werden. In XXXX werden psychisch erkrankte Personen nämlich zum berühmten XXXX -Schrein in der Nähe von XXXX gebracht und dort für die Heilung für 40 Tage angekettet.
Fragen der psychischen Gesundheit würden in Afghanistan weiterhin vernachlässigt. Spezialisten warnen vor einer Behandlung in Schreinen und bezeichnen diese als unmenschlich. Sie weisen darauf hin, dass diese Art von Behandlungen zu irreparablen Schäden führen kann.
In den verfügbaren Abteilungen für Behandlung psychischer Erkrankungen gibt es im allgemeinen weinigen Betten, wovon nur ein Drittel den Frauen zur Verfügung stehen, jedoch gibt es unter den Patienten keine Frauen, da in den meisten Krankenhäusern keine Ärztinnen mit Kenntnissen im Bereich psychische Gesundheit vorhanden sind. Zu dem fehlt es in Afghanistan an PsychiaterInnen und psychotherapeutischen Zentren.
Es ist festzuhalten, dass die meisten psychischen Erkrankungen, wie Depressionen, Angststörungen sowie Posttraumatische Belastungsstörungen im gesamten Gebiet von Afghanistan eine mit Psychopharmaka medikamentöse sowie eine längerfristige Psychotherapie erfordern.
Jedoch ist eine antidepressive Psychopharmaka-Therapie und Psychotherapie, soweit ermittelbar, in Afghanistan nicht gewährleistet."
Dem BF wird die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellungnahme abzugeben. Die beiden Gutachten werden in Kopie ausgehändigt. [...]"
Beweis wurde erhoben, indem der BF am XXXX sowie am XXXX einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 23.3.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Identität des BF steht fest. Der BF stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX und hat in den letzten vier Jahren vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX gelebt. Der BF verfügt über eine mehr als zehnjährige Schulbildung und war in XXXX als Schneider tätig.
Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (derzeit mit leichter depressiver Symptomatik, rezidivierender Flashback-Symptomatik und intermittierender diskreter psychovegetativer Labilität) und Spannungskopfschmerzen. Er steht deshalb in Österreich in ärztlicher Behandlung und benötigt entsprechende Medikamente. Die Verfügbarkeit fachärztlicher psychiatrischer sowie psychotherapeutischer Behandlung in XXXX ist kaum vorhanden. Psychisch Erkrankte werden stigmatisiert, weshalb es für die erkrankten Personen noch schwieriger ist, eine Behandlung und Unterstützung zu erhalten. In XXXX werden psychisch erkrankte Personen zum berühmten XXXX-Schrein in der Nähe von XXXX gebracht und dort für die Heilung für 40 Tage angekettet. Spezialisten warnen vor einer Behandlung in Schreinen und bezeichnen diese als unmenschlich.
In Afghanistan verfügt er über keine sozialen Anknüpfungspunkte und findet in XXXX keine ausreichende Sicherheitslage vor. Es liegen stichhaltige Gründe vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenziell ausweglose Lage geraten würde. Der BF hält sich seit mehr als zwei Jahren in Österreich auf und ist strafrechtlich unbescholten.
Mit Schreiben vom 19.5.2014 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, also die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, zurück. Aus diesem Grund ist die mittels Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ergangene Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.2.1.1. Sicherheitslage in Kabul
In dem vom Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren W 119 1414626-1) eingeholten Gutachten vom 01.04.2014 bzw. vom 08.09.2014 wurde zur Sicherheitslage in Kabul darauf hingewiesen, dass in den letzten Wochen (im April) die Sicherheitslage äußerst prekär geworden sei. Es gebe immer wieder Selbstmordanschläge und immer wieder Angriffe auf ausländische Konvois, dabei würden dutzende Zivilisten, die sich zufällig am Tatort befänden, Opfer des Ereignisses. Die erhöhte Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan sei einerseits auf die bevorstehenden Wahlen zurückzuführen und andererseits auf die Ankündigung der internationalen Truppen, die mit Ende 2014 ihre Mission beenden und ihre Truppen abziehen wollen. Diese Ankündigung wirke sich sowohl auf die Sicherheitslage als auch auf die Wirtschaftslage Afghanistans aus. Diese Bedingungen hätten zu einer Atmosphäre von Unsicherheit unter den Menschen geführt, dass es außerhalb der Städte besonders unsicher geworden sei, sodass die Reise auf den Straßen außerhalb der Städte besonders gefährlich sei.
Bereits ab Mai 2013 waren und sind gehäuft sicherheitsrelevante Vorfälle festzustellen:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014) Auch ganz aktuell sind in Kabul laufend sicherheitsrelevante Vorfälle (Anschläge) zu verzeichnen, zuletzt am 16.09.2014.
1.2.1. 2 Sicherheitslage in der Provinz XXXX
Die Provinz XXXX von XXXX gelegen und teilt eine Grenze mit dem pakistanischen Stammesgürtel. Die Provinz ist stark durch Aufständische betroffen (Tolonews: "XXXX Security on Edge After Jamal Death, Ahead of Loya Jirga" vom 7.11.2013). Die Haqqanis haben auch, unter anderem, ihre Präsenz in der Provinzen XXXX verstärkt (ISW: "The Haqqani Network" vom 29.3.2012 und ISW: "Backgrounder" vom 5.9.2012). Die Taliban sind besonders in der Provinz XXXX aktiv (Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22.8.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 15 Vorfälle registriert (ANSO Quarterly Report vom 4.2013).
Im August 2013 sperrten die Taliban Straßen, die in den Distrikt Azra führen die laut ihren Aussagen nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenmilizen gegen sie zu bilden. Die Straßen waren erst kurz zuvor durch eine Militäroperation geöffnet worden, nachdem die Taliban sie bereits zuvor einmal gesperrt hatten. Die letzte Straßenblockade dauerte ein halbes Jahr (Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" 22.8.2013).
Laut einem Regierungsangestellten wurden im September 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Kabul verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle (Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10.9.2013).
Im Oktober des Jahres 2013 wurde der Gouverneur der Provinz XXXX, während des Eid al-Adha-Festes, durch eine Detonation getötet. 15 Menschen wurden verletzt. Niemand bekannte sich zu diesem Attentat (RFE: "Afghans Say Logar Governor Killed By Bomb In Koran" vom 16.10.2013; Reuters: "Bomb attack near Afghan capital kills influential governor" vom 15.10.2013).
Im Dezember gaben Vertreter der Provinz im Parlament zu bedenken, dass mehr getan werden muss um die Sicherheit zu verbessern, sonst könnten in großen Teilen die Wahlen nicht abgehalten werden. Die Distrikte XXXX sowie einige andere entlegene Gebiete seien stark bedroht durch Taliban. Ein Sprecher der Sicherheitskräfte erklärte, Operationen zur Räumung von Straßenblockaden seien eingeleitet. Die Parlamentsmitglieder meinten es müssen verstärkt "follow-up" und konsistente Bemühungen erfolgen nach abgeschlossenen Operationen (Tolonews: "Security Major Obstacle to Elections in Logar: MPs" vom 24.12.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.2.6. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Alter stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes (wonach der BF aus der Provinz XXXX, XXXX stammt und in den letzten vier Jahren vor seiner Ausreise in XXXX gelebt hat), seiner Schulbildung, sowie seiner beruflichen Tätigkeit als Schneider in XXXX. Bei der Feststellung zur Identität des BF folgt das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der belangten Behörde. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde konnte seine Identität den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu den Erkrankungen des BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung (derzeit mit leichter depressiver Symptomatik, rezidivierender Flashback-Symptomatik und intermittierender diskreter psychovegetativer Labilität) sowie an Spannungskopfschmerzen konnten auf Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 2.11.2014 getroffen werden. Bei dem bestellten Sachverständigen handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der in medizinischer Hinsicht über die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Überdies bestätigen auch die vom BF in Vorlage gebrachten psychiatrischen Befunde (vom 13.11.2012, 24.5.2012, 23.8.2012, 26.2.2013 und 3.2.2014), dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Die Feststellungen, dass es in Afghanistan keine Behandlungsmöglichkeit gibt konnten auf Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten länderkundigen Sachverständigengutachtens vom 20.11.2014 getroffen werden.
Vor der belangten Behörde führte der BF aus, dass seine Eltern und seine Geschwister in XXXX, XXXX wohnhaft seien (AS 179). Plausibel und nachvollziehbar konnte der BF jedoch im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 20.8.2013 darlegen, dass seine Kernfamilie nach dem Erhalt eines Drohbriefes aus Afghanistan geflüchtet sei und sich nunmehr in Pakistan aufhalten würde. Ebenso gab er an, dass er die in Afghanistan verbliebenen Angehörigen kaum kenne, weshalb bei einer Gesamtbetrachtung nicht angenommen werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr über familiären Rückhalt verfügt. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom XXXX.
2.2. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der BF mit Schriftsatz vom 19.5.2014 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX, Zl. XXXX, zurückzog, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.
2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu den Spruchpunkten I., II. und III.:
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Unter realer Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist der betreffende Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist daher (nur noch) die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 AVG keine Rolle (vgl VwGH 13.08.2003, 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer BF zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan, ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09,N. gegen Schweden; 20.12.2011,48839/09, J.H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines BF nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF, oder, wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des BF (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt wurde, verfügt der BF in Afghanistan über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt somit über kein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Er wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich allein gestellt und müsste einen sicheren Aufenthaltsort bzw. Wohnraum suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Überdies ist nicht erkennbar, wie der BF unter dem Aspekt ausreichender Sicherheit (von XXXX aus) in seine Herkunftsregion in der Provinz XXXX gelangen könnte.
Grundsätzlich handelt es sich beim BF zwar um einen arbeitsfähigen Mann, mit mehr als zehnjähriger Schulbildung und beruflicher Erfahrung als Schneider. Es kann vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann.
Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF an einer psychischen Erkrankung (posttraumatischen Belastungsstörung derzeit mit leichter depressiver Symptomatik, rezidivierender Flashback-Symptomatik und intermittierender diskreter psychovegetativer Labilität und Spannungskopfschmerzen) leidet und deshalb in Österreich in ärztlicher Behandlung steht bzw. entsprechende Medikamente benötigt. Hinweise auf eine baldige Genesung bzw. absehbare Verbesserung seines Gesundheitszustandes finden sich weder in den vom BF vorgelegten psychiatrischen Befunden, noch lässt sich aus dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten ein derartiger Schluss ziehen. Aufgrund dieser Erkrankungen in Zusammenhang mit der Behandlungsbedürftigkeit in therapeutischer und medikamentöser Sicht, droht dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan unter Berücksichtigung der dortigen örtlichen Begebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht ausreichend vorhandenen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten sowie der allgemeinen Sicherheitslage, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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