W213 2012172-1•BVwG W213 2012172-1
W213 2012172-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2014
eigene Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe
W 213 2012172-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 11.07.1990, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 20.08.2014, GZ. P1080249/12-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde für den 01.09.2014 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit Schreiben vom 18.07.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate zu Grunde gelegt wurde. Er brachte vor, dass er seit 01.07.2013 als Untermieter in der Wohnung in XXXX, wohne. Vermieterin sei die Mutter seiner Freundin XXXX (Adr. w.o.). Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf € 369,-
belaufen. Der Wohnbereich gliedere sich Küche, Bad, Toilette, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Garage und Kinderzimmer sowie sonstige Räume. Das Kinderzimmer werde ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt.
In diesem Haus wohne in außer dem Beschwerdeführer noch seine Freundin XXXX und deren Mutter XXXX, die ebenfalls je € 369,-zu den Wohnkosten beitrügen.
Der Beschwerdeführer legte Gehaltsbestätigungen seines Arbeitgebers vor, aus denen hervorging, dass er in den Monaten Dezember 2013, Januar 2014 und Februar 2014 jeweils € 2776,11 verdient hatte.
Ferner legte er ein Schreiben seiner Vermieterin vom 06.08.2014 vor aus dem hervorging, dass Wohnzimmer Küche und Bad gemeinsam benützt würden. Ebenso legte er eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde vom 28.11.2013 vor, in der bestätigt wird, dass der BF seit 01.07.2013 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, habe. Darüber hinaus legte er einen am 01.07.2013 mit XXXX abgeschlossenen Mietvertrag für diese Wohnung vor.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 24.07.2014) für die Wohnung in XXXX, wird
a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlage: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass die in Rede stehende Wohnung im Eigentum von XXXX stehe. Der Beschwerdeführer sei seit 01.07.2013 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Die Vermieterin sei an derselben Adresse wohnhaft. Dem Vermieter stehe lediglich ein Zimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung. Küche, Bad und WC benütze er mit seiner Vermieterin gemeinsam.
Es liege daher keine selbstständige Haushaltsführung vor, für die erforderlich sei, dass innerhalb der vom Beschwerdeführer allein genutzten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen und zur Verpflegungszubereitung die Benützung der Küche möglich sei. Da der Beschwerdeführer Küche, Bad und WC gemeinsam mit seiner Vermieterin benütze, führe er keinen selbstständigen Haushalt, sondern habe lediglich das Recht zur Mitbenützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt seiner Vermieterin.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wiederholte seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung führte er aus, dass er seit 01.07.2013 in dieser Wohnung wohne. Er habe sie somit weit vor Antritt des Wehrdienstes erworben. Er wohne hier seit diesem Zeitpunkt in einer Wohngemeinschaft. Natürlich benütze er somit die Küche und das Bad mit seinen Mitbewohnerinnen gemeinsam. Jedoch müsse er sich selbstständig versorgen. Außerdem gebe es keine genaue Definition für die sogenannte Haushaltsführung. Seine monatliche Miete belaufe sich auf mindestens € 369,-. Beim Heer erhalte er aber nur ca. €
307,-, was einen gewaltigen Ausfall für ihn bedeuten würde. Da er keine Ersparnisse habe, würde ihn diese Differenz in große finanzielle Probleme stürzen. Er müsse schlimmstenfalls diese Wohnung aufgegeben und könnte auch noch seinen Arbeitsplatz verlieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom BF vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom BF bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Küche, das WC und das Bad jedenfalls gemeinschaftlich benützt werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich wenn der Beschwerdeführer seine Vermieterin und seine Freundin als "Mitbewohnerinnen" bezeichnet. Es ist jedenfalls unbestritten das der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für Küche, Bad und WC hat.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
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