W213 2010979-1•BVwG W213 2010979-1
W213 2010979-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2014
Dienstbehörde, Entscheidungspflicht, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verfahrensfortsetzung, Versetzung
W 213 2010979-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und MR Dr. Meinhild HAUSREITHER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Versetzung (§ 38 BDG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 08.03.2013, wurde er amtswegig gemäß § 38 BDG versetzt. Dagegen erhob er Berufung an die Berufungskommission, die mit Bescheid vom 12.06.2013, GZ. 31/10-NK/13, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufhob und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwies.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2014 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde ein, wobei er darauf hinwies, dass seit der Erlassung der oben zitierten Berufungsentscheidung bereits mehr als sechs Monate verstrichen seien. Er stellte den Antrag in Stattgebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig darüber abzusprechen, dass die angekündigte Personalmaßnahme aufgrund ihrer Gesetzwidrigkeit nicht durchzuführen sei.
Die belangte Behörde führt anlässlich der Vorlage der Säumnisbeschwerde aus, dass ein Bescheid nach einer aufhebenden Berufungsentscheidung vollends seine Wirkung verliere. Die Rechtsstellung des BF trete daher in die Sach- und Rechtslage vor Erlassung des behobenen Bescheides zurück. Im vorliegenden Fall sei durch die Aufhebung des Bescheides bisher keine rechtlich wirksame Abberufung des BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz erfolgt, wodurch dessen Rechtsposition nach wie vor unverändert sei. Allein schon dadurch fehle es dem BF an einer Beschwerdelegitimation, zumal nicht ersichtlich sei, wodurch er beschwert sein könnte. Der BF verkenne überdies, dass der Auftrag der Berufungskommission an die Dienstbehörde zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides ausschließlich dann relevant sei, wenn die Dienstbehörde an der ursprünglich beabsichtigten Personalmaßnahme festhalte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die ausdrückliche Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Dienstrechtsverfahrens zur Einteilung auf einen konkreten Arbeitsplatz mittels Bescheid sei im Gesetz nicht vorgesehen. Daher stehe es der Dienstbehörde frei, ohne Erlassung eines Bescheides, form- und zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen, was im vorliegenden Fall auch geschehen sei.
Der BF führte dazu im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde grundsätzlich zutreffend sei. Allerdings werde er seit der Entscheidung der Berufungskommission daran gehindert seine Dienststelle zu betreten. Dies sei Teil eines systematischen Vorgehens mit der Zielsetzung, seine Rückkehr ins Heeresnachrichtenamt zu verhindern bzw. seine berufliche Karriere im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu verhindern bzw. zu erschweren. Insgesamt ergebe sich das Bild, dass die belangte Behörde in der Realität ihm den zustehenden Arbeitsplatz verweigere und mit Mobbing bzw. Bossing gegen ihn vorgehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in der Frage der Zuständigkeit der Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 an, wonach der Begriff der "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG weit auszulegen sei. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge (vgl. etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0176; 19.12.2012, 2012/12/0145, mwN, sowie den vorliegenden Beschwerdefall betreffend den Beschluss des VwGH vom 15.05.2013, 2013/12/0050). Diese Rechtsprechung ist auf die gleichlautende Bestimmung des § 135a Abs. 1 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 übertragbar. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist
..."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass gegen den BF von Amts wegen ein Versetzungsverfahren gemäß § 38 BDG eingeleitet wurde. Aus der Aufhebung des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides durch die Berufungskommission folgt, dass sich an der Rechtsposition des BF nichts geändert hat, da weder seine Abberufung von seinem Arbeitsplatz noch die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes rechtlich existent sind. Ferner ist festzuhalten, dass nicht einmal ein Versetzungsantrag eines Beamten diesem einen Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung gibt (vgl. VwGH, 24.01.1996, GZ. 95/12/0026).
In Fällen, eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens, in dem keine Partei einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, ist die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens durch Aktenvermerk zulässig (vgl. Walter/Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Wien 2011, Rz 374 und die dort zitierte Judikatur).
Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, das Verfahren nach dem aufhebenden Bescheid der Berufungskommission fortzusetzen. Eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer derartigen Verfahrenseinstellung ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen.
Die belangte Behörde traf daher im gegenständlichen Fall keine Entscheidungspflicht, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.
Soweit der BF vorbringt, dass seitens der Dienstbehörde Maßnahmen faktischer Natur getroffen worden seien, die eine Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz verhindern würden, ist zu bemerken, dass diese nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens sind. Hier ist ausschließlich zu beurteilen, ob der BF einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des seinerzeitigen Versetzungsverfahrens hat. Die vom BF als Mobbing bzw. Bossing bezeichneten Handlungen der Dienstbehörde wären im Rahmen gesonderter Verfahren dienst- oder disziplinarrechtlicher Natur zu relevieren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage der Entscheidungspflicht in amtswegigen Versetzungsverfahren durch die oben zitierte Literatur bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.
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