W159 2014374-1•BVwG W159 2014374-1
W159 2014374-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2014
Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit, Meldepflicht,<br/>Mittellosigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen
W159 2014374-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Moldawien, vertreten durch XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 iVm § 76 Abs. 6 FPG und § 22 Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG Aufwandersatzverordnung, BGBl. II. Nr. 517/2013 hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine moldawische Staatsangehörige, gelangte laut eigenen Angaben Ende Oktober/Anfang November über Ungarn und Rumänien in das Bundesgebiet. Am 15.11.2014 wurde sie in XXXX, bei Firma Müller bei einem Ladendiebstahl betreten und von der Polizei angehalten. Sie konnte sich durch keinerlei Identitätsdokument ausweisen. Sie gab an, dass sie bei einer Bekannten (in XXXX) unangemeldet wohne und dass diese einen Ausweis vorbeibringen würde, was jedoch nicht erfolgt ist, da diese keinen Ausweis der Angezeigten finden konnte. Die Beschwerdeführerin gab in der Folge an, dass sie ihren Reisepass verloren habe und sonst keine Dokumente vorweisen könne, sodass die Identität nicht festgestellt werden konnte. So wurde die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festgenommen. Sogleich erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dabei gab sie an, dass sie vor ca. zwei Wochen mit dem Bus nach Österreich eingereist sei und ihren Reisepass verloren habe, jedoch über einen Personalausweis verfüge, welchen ihre Freundin vorbeibringen werde. Sie sei deswegen nach Österreich eingereist, um ihren Ehegatten, welcher sich derzeit in Österreich in Strafhaft befindet, zu besuchen. Sie sei ursprünglich im Besitz von € 500,-- gewesen, derzeit besitze sie jedoch nur noch € 30,--. Sie gehe auch in Moldawien keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht krankenversichert. Sie sei aber verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Sie habe auch eine erwachsene Tochter, bei der auch die beiden jüngeren Kinder leben würden. Ihren Mann habe sie vor ca. zehn Monaten das letzte Mal gesehen. Sie wohne (unangemeldet) bei ihrer Nicht in XXXX. Sie habe sich deswegen nicht angemeldet, weil sie sowieso nach Hause fahren habe wollen und nicht in Österreich bleiben wolle. Sie habe auch keinen Schlüssel für diese Wohnung. Sie könne aber ihre Nichte anrufen. Der Festgenommenen wurde mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Sie nahm die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis und ersuchte lediglich die Dauer des Einreiseverbotes für nicht zu lange zu bemessen. Sie erklärte ausdrücklich, dass sie in ihrer Heimat Moldawien weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt werde und dass sie auch keinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Moldawien stelle.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2014, wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig sei, unter Spruchteil II. gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren erlassen.
In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei und der tatsächliche Zeitpunkt der Einreise nicht feststellbar sei und daher von der Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer auszugehen sei. Sie habe zu Österreich keine legalen beruflichen Bindungen und habe unangemeldet Unterkunft genommen und sei auch nicht in der Lage die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes oder ihre Ausreise vorzuweisen, außerdem sei sie wegen Verdacht des Ladendiebstahls angezeigt worden. Es würden wohl familiäre Bindungen sowohl zu Österreich als auch zum Heimatland bestehen, die Bindungen zu Österreich würden jedoch dadurch relativiert, dass mit ihrer Nichte kein gemeinsamer (angemeldeter) Wohnsitz bestehe und ihr Gatte eine unbedingte Haftstrafe verbüße und sie auch das Niederlassungsrecht nicht in Anspruch nehmen könne. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorlägen und es auch keine Hinweise darauf gäbe, dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig sei. Mit der Rückkehrentscheidung könne auch ein Einreiseverbot erlassen werden. Bei Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens und der Lebensumstände sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe die Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Dieser Bescheid wurde der Adressatin am 15.11.2014 um 22:05 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.
Mit dem (angefochtenen) Mandatsbescheid vom 15.11.2014, XXXX wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Festgestellt wurde insbesondere, dass die Bescheidadressatin unangemeldet Unterkunft genommen habe und über keinen ständigen (legalen) Wohnsitz in Österreich verfüge, weiters auch nicht ausreichend über Barmittel verfüge, um ihren Unterhalt und ihre Ausreise zu finanzieren und sie keiner (legalen) Beschäftigung nachgehe. Sie sei weiters in Österreich in keinster Weise integriert und auch weiters nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes und daher nicht in der Lage, Österreich auf legalen Weg zu verlassen. Sie sei in Österreich nicht beruflich und nur bedingt sozial verankert. Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe sie sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei auch davon auszugehen, dass sie hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten und könne aufgrund des bisherigen Verhaltens geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Theoretisch käme es gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG die dort vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Frage, welche jedoch aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin von vornherein nicht in Betracht komme. Mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung könne im vorliegenden Fall das Auslangen nicht gefunden werde. Vielmehr bestehe aufgrund des bisherigen Verhaltens die Gefahr, dass sie an einer anderen Stelle unangemeldet Unterkunft nehme. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens ihrer Abschiebung ausreichend sei. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie Haftfähigkeit gegeben seien.
Am 18.11.2014 wurde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei wurde ihr vorgehalten, dass gegen sie am 15.11.2014 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und sie am 17.11.2014 um 16:15 Uhr einen Asylantrag gestellt habe. Dagegen sie eine vor Asylantragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG vor und gelte die Schubhaft als gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt.
Am 19.11.2014 langte (beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie beim Bundesverwaltungsgericht) die mit gleichen Datum datierte Beschwerde unter Anschluss einer Vollmacht an XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, ein, in der gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde geführt wurde. Vorgebracht wurde insbesondere, dass die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft weder verhältnismäßig noch notwendig seien. Die Schubhaft sei ohne ausreichende Begründung angeordnet worden und die Beschwerdeführerin habe sich - wenn auch unangemeldet - bei ihrer Nichte XXXX, aufgehalten. Sie habe dort nur vorübergehend wohnen wollen und sei auf der Suche nach einer eigenen Wohnung gewesen, aus diesem Grunde habe sie die Meldung bei der Meldebehörde unterlassen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie sich innerhalb von drei Tagen anmelden hätte müssen, sie habe jedoch nicht die Absicht gehabt, unterzutauchen. Sie könne bei ihrer Nichte weiterhin wohnen und habe diese am 17.11.2014 auch eine Patenschaftserklärung abgegeben und erklärt, dass sie für alle für die Beschwerdeführerin aufkommenden Verbindlichkeiten hafte. Weiters können sie auch bei einer anderen Nichte Frau XXXX, Unterkunft nehmen und sich dort anmelden und wurde zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Nichten beantragt.
Weiters wurde vorgebracht, dass die Haftsache nicht prioritär geführt worden sei, und dass Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen prioritär zu behandeln seien. Es seien nämlich zuerst die Rückkehrentscheidung erlassen worden (am 15.11.2014, um 22:05 Uhr) und erst dann anschließend die Schubhaft (am 15.11.2014, um 22:30 Uhr) verhängt worden. Haftsachen seien jedoch nach der Judikatur des OGH und der Literatur Nichthaftsachen vorzuziehen.
Es läge auch keine ultima-ratio-Situation vor und habe die Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft. Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten erstattet, das auch aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist, wobei diesbezüglich auch die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt wurde. Schließlich wurde auch beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzusprechen, wobei auch vorgebracht wurde, dass durch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz die Voraussetzungen für die Schubhaft nicht vorlägen, und habe die Beschwerdeführerin Angst davor in ihren Heimatstaat Moldawien zurückzukehren, da sie von ihrem Ehemann bedroht werde und sich in Moldawien nicht sicher fühle.
Mit 20.11.2014 wurde der gegenständliche Schubhaftakt seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen Begehung eines Ladendiebstahles angehalten worden sei, sie kein Dokument vorweisen konnte und ihre Identität nicht glaubhaft bestätigen konnte und behauptete, seit zwei Wochen bei einer Bekannten in der Thaliastraße unangemeldet wohnhaft zu seien. Weiters habe sie behauptet, ihren Reisepass verloren zu haben, ihre Bekannte jedoch einen Personalausweis vorliegen werde, was jedoch nicht erfolgt sei und habe die Identität der Beschwerdeführerin daher weder durch ein geeignetes Ausweisdokument noch auf andere Weise in Erfahrung gebracht werden können. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Beschwerdeführerin erklärt, überhaupt keinen Reisepass zu besitzen. Der Personalausweis wurde auch in der Folge nicht vorgelegt. Weiters behauptete sie widersprüchlicherweise zum bisherigen Vorbringen, dass sie nach illegaler Einreise unangemeldet bei ihrer Nicht in 16., Kirchstetterngasse 44/2 gewohnt habe und sie zu dieser Wohnung keinen Schlüssel habe; sie gab weiters an, dass sie mit € 500,-- eingereist sei und nunmehr nur mehr € 30,-- Bargeld habe. Da sie unmittelbar zuvor bei einem Ladendiebstahl betreten worden sei und so gut wie über keine Barmittel verfügt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass sie auch ihren künftigen Lebensunterhalt durch weitere Straftaten sichern werde. Aufgrund der Tatsache, dass die tatsächliche Unterkunft der Beschwerdeführerin nicht geklärt sei und die Gefahr bestehe, dass sie sich durch Untertauchen dem fremdenrechtlichen Verfahren entziehe, sei die Schubhaft verhängt worden. Zur familiären Situation wurde dargelegt, dass sie laut eigenen Angaben verheiratet sei, ihr rumänischer Gatte sich jedoch derzeit in Haft befinde und sie ihn trotz angeblichen mittlerweile zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit zehn Monaten nicht gesehen habe und auch in Moldawien keiner Beschäftigung nachgehe und behauptete drei Kinder zu haben. Ihre angebliche Nichte sei Reinigungskraft und für ein Kind sorgepflichtig. Abschließend wurde sowohl Vorlageaufwand als auch Schriftsatzaufwand geltend gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist (nach eigenen Angaben) Staatsangehörige von Moldawien und besitzt somit nicht die Österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Sie gelangte - wiederum laut eigenen Angaben - Ende Oktober/Anfang November 2014 undokumentiert in das österreichische Bundesgebiet, angeblich um ihren Ehemann zu besuchen. Bei diesem ist jedoch als Familienstand "geschieden" angemerkt, sodass es sich wohl um den Ex-Ehemann handeln dürfte. Sie wurde am 15.11.2014 in XXXX bei einem Ladendiebstahl betreten, konnte sich nicht ausweisen und konnte auch in anderer Weise ihre Identität nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhaltung durch die Polizei an, dass sie ihren Reisepass verloren habe und auch kein anderes Dokument bei sich habe, ihre Bekannte, bei der sie seit zwei Wochen in XXXX (unangemeldet) wohnhaft sei, werde jedoch einen Ausweis vorbeibringen, was jedoch in der Folge nicht geschehen ist.
Die BF machte widersprüchliche Angaben hinsichtlich Zweck und Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich, ihrer Personaldokumente, ihres Aufenthaltortes und ihres Privatlebens. Sie führt kein Familienleben in Österreich.
Sie gehe in Moldawien keiner Beschäftigung nach und habe auch keine Krankenversicherung. Weiters gab sie eindeutig an, dass in ihrer Heimat Moldawien weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt wird. Bei der Einreise sei sie im Besitz von € 500,-- gewesen, nunmehr nur mehr im Besitz von € 30,--.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2014 wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigenswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Moldawien zulässig ist; weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und unter Spruchteil III. gegen die Beschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde am 15.11.2014 um 22:05 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2014 wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 15.11.2014 um 22:30 Uhr zugestellt.
Am 17.11.2014 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Niederschrift vom 18.11.2014 wurde ihr vorgehalten, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG vorlägen und die Schubhaft nunmehr als gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt gelte.
In der mit Datum vom 19.11.2014 erhobenen Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung der Schubhaft brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass sie auch bei einer anderen Nichte, nämlich bei Frau XXXX Unterkunft beziehen könne, wobei Frau XXXXeine Patenschaftserklärung für die Beschwerdeführerin abgab. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Angst habe, in ihren Heimatstaat Moldawien zurückzukehren, da sie von ihrem Ehemann bedroht werde und sich in Moldawien nicht sicher fühle, außerdem habe sie mit der Stellung des Asylantrages einen Anspruch auf Grundversorgung erworben, womit von keinem Sicherungsbedarf mehr auszugehen gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin ist wohl laut aktuellem Strafregister unbescholten, es liegt jedoch eine Anzeige wegen Ladendiebstahls vor. Weiters scheint in dem aktuellen Zentralmelderegister lediglich das Polizeianhaltezentrum als (aktueller) Hauptwohnsitz (seit dem 15.11.2014) auf. Die Beschwerdeführerin verfügte somit niemals über eine Anmeldung in einer Privatwohnung. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin jemals in Österreich einer legalen Arbeit nachgegangen ist. Aus der Summe der angegebenen Fakten ist auch weiters nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmbar, dass die Beschwerdeführerin freiwillig rückkehrwillig ist, und ist sie - mangels geeigneter Dokumente - auch offenbar dazu nicht in der Lage. Es besteht somit ein hohes Risiko des Untertauchens.
Der Sachverhalt und der obige Verfahrensgang ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Österreich und ihrem Privat- und Familienleben sind im höchsten Maße widersprüchlich:
Zur Frage ihres Aufenthaltes in Österreich gab sie bei ihrer Festnahme gegenüber der Polizei am 15.11.2014 an, dass sie bei einer Bekannten (in XXXX) unangemeldet wohnen würde, gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gleichen Tag jedoch gab sie an, dass sie bei ihrer Nichte in XXXX unangemeldet aufhältig sei, in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde führte sie eine weitere Nichte mit einer anderen Adresse als möglichen Aufenthaltsort an.
Zum Zwecke des Aufenthaltes in Österreich gab sie gegenüber der belangten Behörde am 15.11.2014 an, dass sie ihren Mann (im Gefängnis) besuchen wolle; dieser Wunsch wurde jedoch offenbar - trotz eines laut eigenen Angaben ca. zweiwöchigen Aufenthaltes - nicht in die Realität umgesetzt, da sie in der gleichen Niederschrift angab, dass sie ihren Mann vor zehn Monaten das letzte Mal gesehen habe. Eine mögliche Erklärung dafür ist, dass sie von diesem angeblichen Ehemann zwischenzeitig geschieden ist, weil in seiner ZMR-Auskunft der Familienstand "geschieden" angeführt ist. In der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin - im Widerspruch zu dem vorher gesagten - dass sie sich von ihrem Ehemann bedroht fühle und deswegen Angst habe nach Moldawien zurückzukehren, was wiederum im Widerspruch zu ihrem Vorbringen darüber steht, dass dieser sich in Österreich in Strafhaft befinde.
Die Beschwerdeführerin gab weiters gegenüber der belangten Behörde am 15.11.2014 eindeutig an, dass sie sich in ihrem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt fühle, stellt jedoch im Widerspruch zu dieser Aussage am 17.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und behauptete - wie bereits ausgeführt in der Beschwerde - dass sie sich in Moldawien durch ihren (jedoch angeblich in Österreich in Strafhaft aufhältigen) Ehemann verfolgt fühle.
Auch zur beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes und ihrer Rückkehrwilligkeit machte die Beschwerdeführerin völlig widersprüchliche Angaben, indem sie am 15.11.2014 gegenüber der belangten Behörde angab, dass sie sowieso nach Hause fahren wolle und nicht in Österreich bleiben wolle, jedoch am 17.11.2014 in Österreich einen Asylantrag stellt, was ein sicheres Zeichen für ihren Willen in Österreich verbleiben zu wollen, darstellt. In der Beschwerde wiederum behauptete sie, dass sie sich in Österreich eine Wohnung suchen haben wollen, was wiederum einen Hinweis darauf bedeutet, dass sie sie doch über längere Zeit in Österreich aufhalten habe wollen. Der Umstand der Stellung eines Asylantrages spricht jedenfalls dagegen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig rückkehrwillig ist und hätte sie auch mangels geeigneter Dokumente auf legalem Weg nicht die Möglichkeit dazu. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei ihrer Anhaltung am 15.11.2014, dass jene Bekannte, bei der sie unangemeldet wohne, ihren Personalausweis der Polizei überbringen würde, wurde jedenfalls im Zuge des vorliegenden Verfahrens nicht in die Realität umgesetzt.
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche sind die Angaben der Beschwerdeführerin im hohen Maße unglaubwürdig und sie selbst auch als Person aufgrund des oben dargestellten Verhaltens als unzuverlässig anzusehen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin derzeit als unbescholten gilt, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, der Umstand der Anzeige wegen Ladendiebstahls aus dem Akt der belangten Behörde.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich niemals über einen legal angemeldeten Wohnsitz verfüge, ergibt sich aus einer aktuellen Auskunft aus dem Zentralmelderegister.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG Aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Im Übrigen wurde durch das FNG Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA Verfahrensgesetzt erlassen.
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2014, Zahl E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BF-VG von amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der Verfassungsgerichtshof in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kund gemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden. Wenn auch das BVG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshof bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den Verfassungsgerichtshof von amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und der ordentlichen Revision offen (dazu siehe B.).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde jedoch als unbegründet:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Bei der Beschwerdeführerin liegt keinerlei Integration vor, sie ist eigenen Angaben zufolge auch erst kurzfristig eingereist und kann in jedem Fall auch nicht von ausreichend familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ausgegangen werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich ihres Ehemannes oder besser Ex-Ehemannes in Widersprüche verwickelt und ist das Faktum festzuhalten, dass sie diesen, trotz ausreichender Gelegenheit im Gefängnis nicht besucht hat, sondern schließlich in ihrem Asylantrag offenbar vorgebracht hat, dass sie sich von ihrem Ehemann in Moldawien verfolgt fühle (obwohl dieser in Österreich in Strafhaft einsitzt). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann anscheinend geschieden ist und diesen ihren eigenen Angaben zu Folge schon zehn Monate nicht gesehen hat, ist auch nicht von einem Familienleben mit diesem auszugehen.
Da die Beschwerdeführerin weiters angegeben hat, zunächst (unangemeldet) bei einer Bekannten Unterkunft genommen zu haben und erst später bei einer der beiden in der Beschwerde angeführten Nichten und in Anbetracht der Kürze des Aufenthaltes, kann auch nicht von einem Familienleben mit Ihrer Nichte ausgegangen werden, wobei nach der Judikatur der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erwachsenen Personen das Vorhandensein eines Familienlebens besonders intensiver Beziehungen, z.B. eine (wechselseitige) Hilfsbedürftigkeit voraussetzt, was im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet wurde.
Auch soziale Bindungen hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie hat nicht einmal angegeben, dass sie Österreich (schwarz) gearbeitet hat oder beabsichtige Österreich - in irgendeiner Form - zu arbeiten. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass sie mit € 500,-- nach Österreich eingereist sei und im Zeitpunkt ihrer Festnahme am 15.11.2014 nunmehr über € 30,-- verfügt hat, was auch dagegenspricht, dass sie von ihrer Nichte finanziell unterstützt oder erhalten wird. Die vorgelegte Patenschaftserklärung relativiert sich stark in Anbetracht des in der Beschwerde vorgebrachten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin wegen der Stellung eines Asylantrages einen Anspruch auf Grundversorgung hat.
Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als undokumentierte Fremde nach Österreich eingereist ist und ihr Versprechen ein Identitätsdokument vorzulegen nicht erfüllt hat und offenbar die Zeit des visafreien Aufenthaltes überschritten hat. Weiters hat sie gegen bestehende Meldevorschriften verstoßen und ist keineswegs nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet freiwillig mit österreichischen Behörden in Kontakt getreten, sondern erfolgte ihr erster Behördenkontakt erst im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen Ladendiebstahls. Sie hat somit diesbezüglich, in noch gravierender Weise, strafgesetzliche Vorschriften übertreten.
Auch ihr Vorbringen hinsichtlich der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes ist völlig widersprüchlich, da sie zunächst vorgebracht hat, deswegen nicht gemeldet zu sein, weil sie kurzfristig habe heimreisen wollen, später jedoch in der Beschwerde, dass sie sich deswegen nicht angemeldet habe, weil sie auf der Suche nach einer eigenen Wohnung gewesen sei, was auf einen beabsichtigten längeren Aufenthalt hindeutet, ebenso die nunmehrige Stellung eines Asylantrages, was implizit bedeutet, dass sie in Österreich verbleiben möchte. Einerseits hat sie gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass sie in keiner Weise in Moldawien verfolgt werde, in der Beschwerde jedoch nunmehr behauptet, dass sie aber (von ihrem allerdings in Österreich einsitzenden Ehemann) bedroht werde und sich dort nicht sicher fühle. Aus der Stellung eines Asylantrages ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht rückkehrwillig sei und ist aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, insbesondere in mehrmaligen Wechsel des Wohnsitzes, ohne irgendwo angemeldet zu sein, das Risiko des Untertauchens als hoch einzustufen. Daran ändert auch die nunmehrige Stellung eines Asylantrages nichts, weil es notorisch ist, dass häufig auch Asylwerber, die ihnen im Rahmen des Asylverfahrens zur Verfügung gestellten Quartiere verlassen und trotzdem untertauchen.
Schließlich ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst mittellos war und anscheinend aufgrund ihrer Mittellosigkeit auch einen Ladendiebstahl begangen hat, wenn auch nunmehr eine Patenschaftserklärung ihrer Nichte vorliegt, die sie offenbar jedoch in ihrer Vergangenheit nicht unterstützt hat. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten wirtschaftlichen Situation ihrer Nichte ist vielmehr anzunehmen, dass deren Mittel bald aufgebraucht sein würden, bzw. auch diese nicht dauerhaft bereit und in der Lage ist, die Beschwerdeführerin zu erhalten. Wie bereits ausgeführt, wird der Umstand der Patenschaftserklärung auch durch den nunmehr entstandene Anspruch auf Grundversorgung stark relativiert.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass über die Schubhaft zuerst hätte entschieden werden hätte müssen und dann über die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot, so widerspricht dies Grundsätzen der Logik und dem § 76 FPG, weil nach diesen Gesetzesbestimmungen erst die Rückkehrentscheidung zu erlassen ist und erst anschließend Schubhaft zu verhängen ist (und nicht umgekehrt) (siehe § 76 Abs. 2 Z 1 und 3 FPG). Aufgrund des dem Strafrecht entnommenen Grundsatzes der prioritären Entscheidung von Haftsachen kann nicht der Zweck des Fremdenpolizeigesetzes, dass nämlich zur Sicherung Umsetzung einer Rückkehrentscheidung (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) eine Schubhaft angeordnet werden kann, verunmöglicht werden. Es liegt somit nach Abwägung aller Umstände ein ausreichender Sicherungsbedarf für die Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin vor. In Anbetracht der persönlichen Mittellosigkeit, dem wiederholten Verstoß gegen Meldevorschriften, der strafrechtlichen Delinquenz und des erstmaligen Behördenkontaktes in Österreich nach Verübung einer Straftat, kann auch nicht mit "gelinderen Mitteln" das Auslangen gefunden werden, sondern ist die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben (vgl. etwa auch BVwG vom 28.07.2014, W159 2009983-1/4E).
Wenn auch die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt hat und daher der gegenständliche Schubhaftbescheid nicht mehr auf § 76 Abs. 1 FPG zu stützen ist, so bewirkt dies im vorliegenden Fall nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (VwGH vom 27.01.2010, Zahl: 2008/21/0349), weil Kraft positivrechtlicher Anordnung des § 76 Abs. 6 FPG in diesem Fall die Schubhaft aufrechterhalten werden kann und als nunmehr gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG verhängt gilt, zumal gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dass das Vorliegen der geänderten Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit Aktenvermerk, sondern mit Niederschrift zur Kenntnis gebracht wurde, schadet nicht, da dadurch der Beschwerdeführerin ein höheres Maß an Rechtschutz gewährt wurde (siehe BVwG a.a.o.).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, insbesondere ist nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder eine Erörterung oder allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gemacht hätte.
Was die beantragte Einvernahme der beiden in Österreich aufhältigen Nichten der Beschwerdeführerin als Zeuginnen im Zusammenhang mit der von einer der beiden abgegebenen Patenschaftserklärung betrifft, so hat sich diese - wie bereits mehrmals ausgeführt - in Anbetracht des Anspruchs auf Grundversorgung relativiert und wurde im Übrigen in der Beschwerde nicht ausgeführt, wozu die Einvernahme der beiden beantragten Zeuginnen hätte dienen sollen, außer zum Beweis einer Wohnmöglichkeit, wobei sich schon im bisherigen Verfahren gezeigt hat, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, in mehreren Wohnungen (unangemeldet) Unterschlupf zu finden und auch keine Hinweise auf eine tatsächliche Unterstandslosigkeit vorliegen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben (siehe BVwG vom 16.07.2014, Zahl: G301 2009367-2/12E).
Im vorliegenden Fall liegt nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und ist die Schubhaft im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG aufrecht zu erhalten.
Wie oben bereits dargestellt gibt es keine Hinweise auf die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft und auch nicht auf eine Unmöglichkeit einer Abschiebung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin oder sonstige Hindernisse, die einer zeitnahen Abschiebung nach Moldawien, einem Europäischen Staat, entgegenstehen würden. Auch sonst sind hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Änderungen der Situation eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung des Sicherungsbedarfes führen können.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III und IV: Kostenersatz
Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und die Beschwerdeführerin die unterlegene Partei.
Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz.
Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet hat, war ihr sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 426,20).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsfragen auf dem Boden der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
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