BVwG W129 2006370-1

W129 2006370-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2014

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Regest

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Studienbeitrag - Rückerstattung,<br/>Unterhaltspflichtiger, Zulassungsantrag - Studienrichtung

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BVwG W129 2006370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2006370.1.00

Spruch

W129 2006370-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von Frau XXXX, gegen den Bescheid des Rektorates der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 16.01.2014, Zl. 141/2/14, betreffend die Abweisung des am 13.01.2014 gestellten Antrages auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2013/14 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 sowie § 1 Z 3 Personengruppenverordnung abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsbürgerin, stellte am 13.01.2014 den Antrag auf Rückerstattung des (in Höhe von € 726,72 entrichteten) Studienbeitrages für das Wintersemester 2013/14 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Begründet wurde der Antrag, dass die BF als Drittstaatsangehörige unter die Personengruppenverordnung falle. Beigelegt wurde unter anderem eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, wonach für die BF insgesamt vier "Legitimationskarten rot", zusammengerechnet gültig für den Zeitraum 26.06.2003 bis 01.07.2010, ausgestellt worden sei, sodass die BF von der polizeilichen Meldepflicht gem. § 2 Abs 2 Z 3 Meldegesetz befreit gewesen sei. Beigelegt wurde weiters eine Kopie eines abgestempelten Antrages bei der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.09.2011 auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende, eine Kopie eines ZMR-Auszuges (Meldebestätigung in Wien ab 09.07.2012; davor keine Daten) sowie eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligungskarte für Studierende (Gültigkeitszeitraum 04.09.2013 bis 04.09.2014).

1.2. Mit Bescheid vom 16.01.2014, GZ 141/2/14, wies das Rektorat der Universität für Musik und darstellende Kunst den genannten Antrag ab. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich ergeben, dass die BF einen Aufenthaltstitel Studierender habe und sich somit nur zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalte.

Der Bescheid wurde am 29.01.2014 der Post "eingeschrieben" (ohne Rückschein) zur Zustellung an die BF übergeben.

1.3. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 13.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründete sie zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Sie sei seit 2003, somit also mehr als 5 Jahre vor der Zulassung (ab 2009), in Österreich aufhältig gewesen und habe zwischen 26.06.2003 und 01.07.2010 Legitimationskarten gehabt. Die Judikatur des VwGH - zitiert wurde ua. Zl. 2001/05/0935 v. 13.11.2001 - habe mehrfach festgestellt, dass eine breite Palette an Kriterien dafür maßgeblich sei, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege. Und dieser sei iSd Personengruppenverordnung "eindeutig am Studien- und Wohnort" und somit seit 2003 Wien. Auch sei die BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Personengruppenverordnung unter den ermäßigten Studienbeitrag des § 91 Universitätsgesetz 2002. Abschließend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an Feststellungs- und Begründungsmängeln leide.

1.4. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 14.03.2014 an den Vizerektor der genannten Universität wurde mitgeteilt, dass der Senat beschlossen habe, kein Gutachten gem. § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 zu erstellen.

1.5. Am 01.04.2014 übermittelte die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt.

1.6. Am 09.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF sowie zweier Vertreter der belangten Behörde durch.

In der Verhandlung führte die BF aus, sie lebe seit etwa "2003 bis 2004" in Österreich, damals sei ihr erstes Visum ausgestellt worden. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, laut ZMR-Auszug habe sich die BF erstmals am 12.01.2010 gemeldet und sei laut Vermerk auf diesem Auszug von Kanada zugezogen, erklärte die BF, ihr Vater arbeite seit 2003 in Österreich, sie habe bei ihrem Vater gewohnt und sei auch oft in Kanada wegen ihres Studiums gewesen und sei gewissermaßen hin und her gefahren. Sie habe in Österreich die Versicherung bezahlt. Ihr Vater habe früher bei der OPEC gearbeitet und sei seit zweieinhalb Jahren in Pension.

Konkret habe sie in Kanada von 2002 oder 2003 bis 2007 oder 2008 studiert. Dann sei sie nach Österreich gekommen und habe ein Jahr später an der Musikuniversität zu studieren begonnen, dies sei 2009 der Fall gewesen. Sie habe in Kanada "Generalwissenschaft mit Schwerpunkt Biologie" studiert. Das Studium in Wien habe sie konkret mit Wintersemester 2009/10 begonnen, in den Jahren danach habe sie die Republik Österreich nie für längere Reisen oder längere Auslandsaufenthalte verlassen.

Am Ende der Verhandlung erging der Auftrag, Bestätigungen vorzulegen oder Zeugen zu benennen hinsichtlich der Frage, ob die BF in den fünf Jahren vor Zulassung zum Studium den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatte.

1.7. Mit Schreiben vom 13.10.2014 übermittelte die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien eine Studienzeitbestätigung, welcher hervorgeht, dass die BF ihr Studium an der genannten Universität am 30.09.2009 aufgenommen hat. Mit Schreiben vom 15.10.2014 wurde eine Aufstellung der absolvierten Prüfungen der BF übermittelt.

1.8. Mit Mail vom 28.10.2014 ersuchte die BF um Erstreckung der Frist für die Vorlage von Unterlagen um 2 Wochen, mit Antwortmail vom 29.10.2014 wurde der BF eine Fristverlängerung bis zum 12.11.2014 genehmigt.

1.9. Mit Mail vom 11.11.2014 ersuchte die BF erneut um Fristverlängerung.

1.10. Am 19.11.2014 (Datum des Einlangens) übermittelte die BF eine Bestätigung der MA35 über erteilte Aufenthaltstitel im Zeitraum 05.11.2010 bis 04.09.2014 (der aktuelle Antrag vom 26.08.2014 sei "in Bearbeitung"), eine schriftliche Bestätigung des Vaters der BF, wonach seine Tochter von 2002 bis 2009 aufgrund seiner diplomatischen Tätigkeit aufenthaltsberechtigt gewesen sei und in diesem Zeitraum nicht meldepflichtig gewesen sei, sowie zwei schriftliche Bestätigungen einer belgischen Versicherungsgesellschaft über eine (Mit)Versicherung der BF bei ihrem Vater im Zeitraum 2002 bis 2011. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die BF stellte am 13.01.2014 einen Antrag auf (Erlass und) Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester das Wintersemester 2013/14.

Die BF hat ihr Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst mit Wintersemester 2009/10 (Zulassung:30.09.2009) aufgenommen.

Die BF betrieb zwischen 2002/2003 und 2007/08 in Kanada ein "generalwissenschaftliches" Studium mit Schwerpunkt Biologie.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der BF zwischen September 2004 und September 2009 jedenfalls ununterbrochen in Österreich lag.

Für die BF besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht.

II.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der Musikuniversität Wien sowie auf Grund des Beschwerdeverfahrens, insbesondere der Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Das in Kanada in den Jahren 2002/2003 und 2007/08 betriebene Studium ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Daraus folgt jedoch, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde nicht zwischen 2003 und September 2009 ununterbrochen in Österreich gelegen sein kann. Ungeachtet der vorliegenden aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen für diesen Zeitraum kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen sein soll, wenn die iranische BF, die erst im Sommer 2003 zu ihrem (hier tätigen) Vater nach Österreich gezogen ist, bereits nach wenigen Wochen für mehrere Jahre zu einem Studium nach Kanada aufbrach und erst etwa ein Jahr vor der Aufnahme ihres Studiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien nach Österreich zurückgekehrte. Auch wenn die BF wohl zu mehreren Besuchen zu ihrer Familie nach Wien kam, so war die BF "oft in Kanada wegen [ihres] Studiums und [ist] gewissermaßen hin und her gefahren" (so die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Trotz Aufforderung, Unterlagen vorzulegen oder Zeugen zu benennen, die den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich für 2004-2009 hätten belegen können [Anm.: die BF wurde seitens des erkennenden Richters unter Aufzählung entsprechender Beispiele auch ausführlich manuduziert, auch wenn dies im Protokoll nicht ausdrücklich vermerkt wurde], wurden kaum geeignete Unterlagen vorgelegt, die den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich belegen. Selbst der schriftlichen Bestätigung des Vaters ist lediglich die (nur allgemeine) Aufenthaltsberechtigung seiner Tochter in Österreich zu entnehmen, nicht aber dass seine Tochter auch faktisch in Österreich weilte.

Aus der Tatsache, dass die nunmehr dreißigjährige BF seit 2011 aus der Mitversicherung bei ihrem Vater herausgefallen und seit 2011 selbst krankenversichert ist, schließt das erkennende Gericht auf die Beendigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des seit 2003 in Österreich arbeitenden, hier lebenden und seit ca. zweieineinhalb Jahren pensionierten Vaters.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

2.3.1. : Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses Organ hat die Beschwerde samt Akt unverzüglich dem Senat, außer bei Unzulässigkeit oder Verspätung der Beschwerde, vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen; liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senates anzuschließen.

Gemäß § 91 Abs 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 gilt:

(1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EUoder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(2) Von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 oder die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Abs. 1 vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Z 3 Personengruppenverordnung in der hier anzuwendenden Fassung (BGBl. II Nr. 211/1997 idF BGBl. II Nr. 15/1998) fallen Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder dem dies der Fall ist, unter die genannte Verordnung.

2.3.2. Daraus folgt:

Für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Benefizien auf Basis der Personengruppenverordnung war im konkreten Fall der Nachweis erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatte oder dass die beschwerdeführende Partei mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen hat, bei der oder dem dies der Fall ist.

Auch wenn seitens der BF das Vorliegen der zweiten Fallkonstellation (gesetzlich unterhaltspflichtige Person mit zumindest fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums) weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vorgebracht wurde, sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass durch den Wegfall der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der BF (wie weiter oben erörtert wurde) somit auch die Voraussetzung dieser Fallkonstellation nicht mehr erfüllt ist.

Wie beweiswürdigend gezeigt wurde, konnte das erkennende Gericht bei der BF selbst das Vorliegen eines zumindest fünfjährigen ununterbrochenen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich nicht feststellen, sodass auch die erste Fallkonstellation des § 1 Z 3 Personengruppenverordnung nicht mehr zum Tragen kommt.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt etwa Zl. 2013/10/0252-6 vom 08.10.2014) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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