L501 2005743-1•BVwG L501 2005743-1
L501 2005743-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2014
Beitragszuschlag, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXgegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.07.2013, Zl. 14-2013-BW-MS2BG-004A6, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 18.07.2013 ausgesprochen, dass von der XXXX (im Folgenden bP) wegen Nichtvorlage/nicht fristgerechter Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag zu entrichten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der mit näherer Begründung um Nachsicht ersucht wird.
Im Vorlagebericht an den Landeshauptmann von Oberösterreich traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Erwiderung des Beschwerdevorbringens und beantragte die Beschwerdeabweisung. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Da die Genehmigung aus den vorgelegten Aktbestandteilen nicht hervorging, trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf mitzuteilen, in welcher Form die im Akt befindliche Urschrift des Bescheides im Sinne von § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden sei.
Dieser Aufforderung folgend, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.08.2014 im Wesentlichen mit, dass die Erlassung der mittels dem EDV-Programm "Standardprodukt MVB -STPMVB" erstellten Bescheide zwar nicht ausdrücklich durch eine willentliche Betätigung des genehmigungsberechtigten Sachbearbeiters erfolge, dieser sich jedoch jederzeit den Akt zur händischen Bearbeitung in den "Arbeitskorb" transferieren könne, sodass sich der Willensentschluss des Genehmigungsberechtigten durch die bewusste Duldung der automationsunterstützten Verhängung von Beitragszuschlägen manifestiere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück wurde im Rahmen des automationsunterstützten Datenverarbeitungssystems MVB generiert. Es liegt nur eine generelle Genehmigung des EDV-Programms MVB vor, aber keine Genehmigung des als Bescheid bezeichneten Schriftstücks. Genehmigt wurden lediglich EDV-mäßige Parameter, nicht jedoch, dass die jeweilige Partei tatsächlich Adressat der Schriftstücks werden soll.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.08.2014.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
In einem gleichgelagerten Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Erledigung, die im Rahmen des automationsunterstützten Datenverarbeitungssystems MVB auf die unter II.1. festgehaltene Weise generiert worden war, zusammenfassend fest, dass die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehle es an einer solchen Genehmigung, liege keine Bescheid vor (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Die von der bP erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid. Der angefochtenen Erledigung mangelt es an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet werden konnte und die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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