BVwG W220 1423176-2

W220 1423176-2Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2014

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Regest

persönliche und soziale Bindungen, Rückkehrentscheidung

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BVwG W220 1423176-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1423176.2.00

Spruch

W220 1423176-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2014, Zl. 811403408/1993946, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 20.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 21.11.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Pashtune sowie Sunnit sei. Zuletzt habe er als Händler und Verkäufer gearbeitet, zuvor auch als Installateurslehrling. In Afghanistan würden noch sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern leben. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren, er habe vor seiner Ausreise im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt und vor ca. einem Jahr Afghanistan verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich sechs Tage vor seiner Flucht bei einem Gespräch auf einer Hochzeit zu den ausländischen Truppen in Afghanistan positiv geäußert und sich gegen die Taliban und Mujaheddin ausgesprochen habe. Drei Tage später wäre das Haus seiner Familie von vermummten Personen mit Waffen aufgesucht worden. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe sich anschließend in seinem Dorf versteckt gehalten. Sein Vater habe gesagt, dass es keinen anderen Ausweg gäbe außer die Flucht, da diese Leute nach dem Beschwerdeführer suchten und keine Ruhe geben würden, bis sie ihn fänden.

3. Am 28.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren sei. Er habe aber immer mit seiner Familie (Vater, Mutter, Geschwister) im gemeinsamen Haushalt in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt. In den letzten drei Jahren, also von 2008-2010, habe er als Lehrling in einem Geschäft, wo Kleidung verkauft worden sei, gearbeitet. Die Schule habe er in einem Nachbardorf besucht. Zu seinem Fluchtvorbringen wurde der Beschwerdeführer umfassend befragt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. Zl. 11 14.034-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunk III).

In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ergäbe sich keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht sei als unglaubwürdig zu beurteilen und würde den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht zugrunde gelegt. Dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine wie auch immer geartete Gefährdung erwarte, lasse sich sowohl seinem Vorbringen als auch den Feststellungen zu Afghanistan entnehmen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken. Es sollte dem Beschwerdeführer daher möglich sein, in seiner Heimatprovinz XXXX seinen Unterhalt zu verdienen. Zudem könne er bei seiner Familie wohnen und deren Unterstützung erhalten. Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich, verfüge lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und es bestünden nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat. Aus diesem Grund sei die Ausweisung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig habe glaubhaft machen können, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine wegen der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr in die Heimatprovinz XXXX möglich. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, in XXXX zu leben und erwerbstätig zu werden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geriete, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zu Spruchpunkt III. des Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe, weshalb kein Eingriff in sein Rechet auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK vorliege. Hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass er sich erst seit wenigen Tagen in Österreich aufhalte, keine Kurse, Schulen oder Universitäten bzw. sonstige Bildungseinrichtungen besuche und auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich habe. In Österreich würden keine Verwandten des Beschwerdeführers leben. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den Bescheid "vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften", bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, nämlich stattgebenden Bescheid gelangt wäre, anfechte. Er gab weiters an, in einer noch vorzulegenden Beschwerdeergänzung auf seine individuelle Bedrohung zu einem späteren Zeitpunkt einzugehen. Der Beweiswürdigung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides trat der Beschwerdeführer insofern entgegen, als anhand der zugrunde gelegten Länderberichte zu prüfen gewesen wäre, ob eine allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan gegeben sei und ob eine interne Fluchtalternative vorliege. Dazu brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Länderfeststellungen zu Afghanistan vor. Auch führte der Beschwerdeführer aus, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern erheblichen Reintegrationsproblemen begegneten.

6. Die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung hinsichtlich vorliegender asylrelevanter Fluchtgründe auf Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht erstattet.

7. Die dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Länderfeststellungen (Beilage Information der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 28.01.2014; Beilage AA Juni 2013; Beilage Afghanistan Update-Schweizer Flüchtlingshilfe September 2013; Beilage Vorläufige Sachverhaltsannahme des BVwG zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, Stand März 2014; Beilage Provinz XXXX, Stand September 2013; Beilage Sicherheitslage XXXX, Stand Jänner 2014) wurden dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Dazu führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 07.04.2014 im Wesentlichen aus, in Afghanistan sei die Lage instabil, äußerst angespannt und gefährlich für die Zivilbevölkerung. Die Verfolgung der zivilen Bevölkerung durch ethnische und politische Gruppierungen (zB Taliban) stehe auf der Tagesordnung, sofern man seine Meinung kundtue.

8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014, W224 1423176/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Der Beschwerdeführer erklärte in einer Stellungnahme vom 07.04.2014, gesund zu sein. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang in einer Stellungnahme vom 07.04.2014 darauf hin, dass er Deutsch für eine Verständigung im Alltag gut verstehe, dass er vier Deutschkurse absolviert habe, derzeit keine Beschäftigung ausübe, aber jederzeit dazu bereit wäre und dass er ordentliches Mitglied in einem näher bezeichneten Volleyballverein sei. Er legte ein Unterstützungsschreiben, eine Unterschriftenliste und ein kurzes Schreiben einer näher bezeichneten Interessengemeinschaft, vier Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen, eine Bestätigung über die Vereinsmitgliedschaft im Volleyballverein sowie ein Konvolut von Lichtbildern vor.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, Zl. W224 1423176-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs.1 und 8 Abs.1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt würde. Im Weiteren wurden umfassende Feststellungen zur Situation in Afghanistan getroffen. Auch habe der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dargetan, da sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei. Somit sei eine sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.

Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers wären keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Appl. Nr. 133699/03).

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in XXXX, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, sei mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge XXXX zu jenen Gebieten zähle, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden habe können und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle sei. XXXX bleibe unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Laut internationalen NGOs sei XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil sei. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge würden XXXX und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniere, gehören. Laut IOM sei XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teile diese Meinung.

Generell sei nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Appl. Nr. 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose sei zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich gewesen wäre, offenbar ohne größere Probleme in XXXX zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen sei keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach auch in XXXX die Sicherheitslage nicht stabil sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweise und die aktuelle Sicherheitslage ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt worden sei.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sei nicht ersichtlich bzw. sei auch nicht vorgebracht worden, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfüge. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz XXXX aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, weshalb davon auszugehen sei, dass er die örtlichen Gegebenheiten kenne. Zudem würden seine Eltern, seine Geschwister sowie Verwandte in der Provinz XXXX bzw. in der Stadt XXXX leben, weshalb er auch über soziale Anschlussmöglichkeiten verfüge. Es könne sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (XXXX) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. dazu VfGH 11.10.2012, U 677/12 ua).

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsregion XXXX, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer sei seit November 2011 in Österreich aufhältig. Er lebe in Österreich in keiner Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er bringe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, Deutsch für eine Verständigung im Alltag gut zu verstehen, vier Deutschkurse absolviert zu haben, derzeit keine Beschäftigung auszuüben, aber jederzeit dazu bereit zu sein, und ordentliches Mitglied im Volleyballverein seiner Wohngemeinde zu sein. Weiters habe er ein Unterstützungsschreiben, eine Unterschriftenliste und ein kurzes Schreiben einer Interessengemeinschaft sowie eine Bestätigung über die Vereinsmitgliedschaft XXXX und fünf Fotos vom Volleyballspielen im Verein vorgelegt. Sonstige Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers würden nicht vorliegen. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers sei damit nicht dargetan worden, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl würde daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

10. Bei einer mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.07.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Verfahren keine Identitätsdokumente vorgelegt. In Afghanistan sei das Übel gewesen, dass man keine Geburtsurkunde oder sonstige Dokumente bekommen habe. Er könne nichts vorlegen, weil er nie etwas gehabt habe. Sein Vater, der einen Ausweis gehabt habe, sei vor Kurzem gestorben. Seine Geschwister hätten Ausweise; als er selbst in die Schule gegangen wäre, habe man noch keine Ausweise gebraucht. Der Beschwerdeführer legte diverse Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Unterstützungsschreiben und eine Unterschrift sowie Bestätigungen der Mitgliedschaft bei einem Volleyballverein und Lichtbilder von Volleyballspielen vor. Er gab an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte habe. Er habe genügend österreichische Freunde. Er wohne privat mit zwei Mitbewohnern; er brauche die Sozialkontakte. Er habe keine Arbeit und lebe von der Grundversorgung. Wenn er eine Arbeitserlaubnis hätte, würde er auch arbeiten. Da er keine Ausbildung habe, würde er schwere Arbeiten machen, er könne auch auf dem Bau arbeiten. In Afghanistan sei er Verkäufer in einem Geschäft gewesen und hätte auch als Installateurhelfer gearbeitet. Er spreche "ein bisschen" Deutsch. Dass er keine Deutschprüfungen gemacht habe, liege daran, dass bei jenen Kursen, die er besucht habe, keine Prüfungen angeboten worden wären. Wenn man Prüfungen "irgendwo" mache, müsse man zahlen, was er nicht gekonnt hätte. Er mache in Österreich keine (Deutsch)Kurse oder Ausbildungen. Er sei Mitglied in einem Volleyballverein. Seit dem Tod seines Vaters gehe es seiner Familie in Afghanistan und auch ihm selbst nicht gut. Seine Mutter lebe mit zwei Schwestern und einem Bruder zusammen. Eine Schwester und ein Bruder wären jeweils verheiratet und würden woanders leben. Befragt, wovon seine Familie lebe, gab er an, sein Bruder würde arbeiten. Auf die Frage, weshalb er glaube, dass er in Afghanistan nicht leben und arbeiten könne, brachte er vor, er hätte sein Land nicht verlassen, wenn es nicht sein hätte müssen. Er müsse hierbleiben, sich aber auch auf eine negative Entscheidung einstellen.

Bei einer weiteren Einvernahme am gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er arbeite nicht, da er keine Arbeitserlaubnis habe und besitze keine Dokumente. Sein Vater sei in XXXX geboren und im XXXX verstorben. Seine Mutter sei 54 Jahre alt, seine Geschwister zwischen 16 und 23 Jahren. Drei von ihnen würden mit seiner Mutter in der Provinz XXXX, XXXX, im Dorf XXXXleben. Im siebten Monat des Jahres 2010 habe er Afghanistan verlassen und sei nach einem Aufenthalt in Griechenland im Jahr 2011 nach Österreich gekommen. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe in XXXX die Schule besucht und stamme aus der Provinz XXXX.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde stellte fest, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt worden sei; weiters wäre das Vorliegen von Abschiebungshindernissen unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten geprüft und verneint worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland hervorgekommen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit November 2011 sei nur für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe er in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er lebe mit zwei afghanischen Mitbewohnern in einer privaten Unterkunft. Seine Familienangehörigen würden sich in Afghanistan aufhalten, wo auch der Beschwerdeführer 24 Lebensjahre verbracht hätte. Er sei nicht erwerbstätig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung, verfüge über rudimentäre Deutschkenntnisse und habe soziale Kontakte in seinem Wohnort, wo er auch im örtlichen Volleyballverein spiele. Von einer schützenswerten Integration könne nicht gesprochen werden und sei ihm die Rückkehr aus persönlichen Gründen nicht unzumutbar. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe sich kein Hinweis auf einen der Abschiebung entgegenstehenden Sachverhalt.

Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest:

"Zehn Wochen nach der Präsidentenwahl in Afghanistan wurde am Samstag, dem 14.6.2014, in einer Stichwahl über den Nachfolger von Amtsinhaber Hamid Karzai entschieden. Abdullah Abdullah hatte die erste Wahlrunde am 5. April mit 45 Prozent der Stimmen gewonnen, die erforderliche absolute Mehrheit aber verfehlt. Ashraf Ghani kam mit 31,6 Prozent der Stimmen auf den zweiten Platz. Die Wahlkommission (IEC) plant, ein vorläufiges Ergebnis der Stichwahl am 2. Juli zu verkünden. Das amtliche Endergebnis soll am 22. Juli veröffentlicht werden (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben abermals rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Das wäre eine Wahlbeteiligung von etwa 60 Prozent der 12 Millionen Wahlberechtigten Afghanen (Al-Arabiyya 14.6.2014).

In einigen Wahlzentren gingen ähnlich wie in der ersten Runde die Wahlzettel aus und es mussten neue beschafft werden. In allen Teilen des Landes waren Wohlbeobachter im Einsatz, viele davon von den Kandidaten selbst bestimmt (DW 14.6.2014). Allerdings gab es schon am Wahltag massive Betrugsvorwürfe auf Seiten beider Wahlkampfteams (FAZ 15.6.2014). Die Wahlbeschwerdekommission meldete etwa 250 Beschwerden nach Wahlschluss (DW 14.6.2014).

Die Taliban hatten Anschläge während der Wahl angekündigt (NZZ 13.6.2014). Es war allgemein erwartet worden, dass sie diesmal deutlich härter zuschlagen würden als beim ersten Wahlgang im April (FAZ 15.6.2014). Trotz Berichten von mehreren Angriffen in ländlichen Teilen des Landes, scheint es als ob die Taliban dabei versagt hätten, die Wahl zu stören (NYT 14.6.2014).

Zum Schutz der Wahl waren nach offiziellen Angaben 400.000 Sicherheitskräfte im Einsatz. Das Ergebnis: Ungewöhnlich leere Straßen in XXXX und strenge Sicherheitsvorkehrungen an Checkpoints. Trotzdem gab es, laut Innenministerium, etwa 150 Angriffe auf Wahlzentren und Wähler. Beim ersten Wahlgang Anfang April waren es ungefähr 600 gewesen (DW 14.6.2014).

Laut Mitteilung des afghanischen Verteidigungsministeriums vom Sonntag, seien am Wahltag 33 Zivilisten, 18 Angehörige der Sicherheitskräfte und 176 Aufständische getötet worden (FAZ 15.6.2014).

Quellen:

Bei der Präsidentenwahl in Afghanistan am Samstag, den 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karsai, der der Verfassung nach, nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren darf (Die Zeit 5.4.2014). Es ist die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001. Auch Provinzwahlen fanden gleichzeitig statt (RFE 4.4.2014). Die Abstimmung markiert den ersten demokratischen Machtwechsel in der Geschichte des Landes (Die Zeit 5.4.2014). Es wird erwartet, dass die endgültigen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl am 14. Mai und jenes der Provinzwahlen am 7.Juni 2014 verkündet werden (UNAMA 5.4.2014).

Die Wahlbeteiligung an der Präsidentschaftswahl in Afghanistan war höher als erwartet (Reuters 6.4.2014). Nach Schätzungen der Wahlkommission, beteiligten sich am Samstag rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der historischen Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). So gaben zwei Vertreter der unabhängigen Wahlkommission (IEC) an, dass die Behörden, welche die Einsammlung der Wahlzettel in den Zählzentren beaufsichtigten, zwischen 7 und 7.5 Millionen Wahlzetteln zählten. Dies deutet darauf hin, dass 60 Prozent der 12 Millionen Stimmberechtigten Wähler an der Wahl teilgenommen hatten. Es wird zwar erwartet, dass zumindest einige der Stimmen aufgrund von Betrug disqualifiziert werden, sollten sich allerdings diese ersten Zahlen bestätigen, dann unterstützen sie auch anekdotische Berichte von hohen Zahlen an AfghanInnen, die sich am Samstag an der Wahl beteiligt hätten. Afghanische und westliche Vertreter erklärten, eine Wahlbeteiligung von mehr als 40 Prozent wäre ein exzellentes Ergebnis (NYT 6.4.2014).

Wegen des Andrangs und der verspäteten Öffnung von Wahlzentren wurde deren Schließung um eine Stunde auf 17.00 Uhr Ortszeit verschoben (Die Zeit 5.4.2014). Einigen Berichten zufolge, gab es einen Wahlkartenmangel in nicht weniger als 15 der 34 Provinzen. Es gab sogar einen Mangel in der Hauptstadt XXXX (RFE 5.4.2014).

Es wird davon ausgegangen, dass etwa 20 Millionen gültiger Wahlkarten im Umlauf sind. Das beinhaltet auch gültige Wahlkarten, die im Besitz von afghanischen Migrantinnen im Iran und Pakistan sind. 35 Prozent der Wahlkarten im Jahr 2014 wurden an Frauen ausgestellt. Das System der Wahlkartenverteilung kann allerdings auch leicht manipuliert werden (RFE 4.4.2014).

Acht Präsidentschaftskandidaten standen zur Wahl, inklusive den früheren Außenministern Abdullah Abdullah und Zalmai Rassoul sowie dem früheren Finanzminister Ghani Ahmadzai (BBC 4.4.2014). Sollte kein Kandidat mehr als 50 Prozent der Stimmen in der ersten Runde bekommen, muss eine zweite Wahlrunde innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des ersten Ergebnisses durchgeführt werden. Analysten gehen davon aus, dass eine zweite Runde sehr wahrscheinlich ist (RFE 4.4.2014).

Zwei der favorisierten Kandidaten beklagten Unregelmäßigkeiten und Betrugsversuche. Der frühere Finanzminister Ashraf Ghani meinte, Beobachter seiner Partei könnten "klare Betrügereien" in einigen Wahllokalen bezeugen. Er rief die Wahlkommission auf, den Hinweisen nachzugehen. Ex-Außenminister und Oppositionsführer Abdullah Abdullah sagte, Anhänger seiner Partei hätten mehrere Beschwerden eingereicht. So seien in einigen Regionen Beobachter seiner Partei von Regierungskräften behindert worden. Zudem hätten Zehntausende oder gar Hunderttausende Wähler wegen fehlender Stimmzettel gar nicht abstimmen können (Die Zeit 6.4.2014).

Sicherheit

Aufgrund der schlechten Sicherheitslage konnten laut IEC am Wahltag 211 Wahlzentren nicht öffnen - 748 weitere waren bereits vor der Wahl für geschlossen erklärt worden. Insgesamt seien 6.212 Wahlzentren im Land geöffnet gewesen (Die Zeit 5.4.2014).

Im Zuge der Präsidentschaftswahl intensivierte Afghanistan seine Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf Gewaltandrohungen der Taliban (BBC 4.4.2014). Mehr als 350.00 afghanische Truppen wurden entsandt, um Wahllokale und Wähler gegen Attacken zu schützen. Die Hauptstadt XXXX war mit Straßensperren und Kontrollpunkten vollständig abgeriegelt. In Kandahar City, der Wiege des Talibanaufstandes, war die Lage angespannt. Fahrzeugen war es nicht erlaubt, sich auf den Straßen zu bewegen und Kontrollpunkte wurden an alle Kreuzungen aufgestellt (Reuters 5.4.2014).

Die Taliban behaupteten, dass sie mehr als 1.000 Attacken durchgeführt und ein Dutzend Menschen getötet hätten während der Wahlen, welche sie als einen US unterstützten Trick gegen das afghanische Volk bezeichneten. Laut Sicherheitsbehörden ist dies eine gewaltige Übertreibung. Es gab Dutzende kleine Straßenbomben und Angriffe auf Wahllokale, Polizei und Wähler im Laufe des Tages. Allgemein war der Gewaltgrad allerdings niedriger als die Taliban angedroht hatten (Reuters 6.4.2014). Der Innenminister Omar Daudazi verlautbarte, dass vier Zivilisten, neun Polizisten und sieben Soldaten am Wahltag getötet wurden. Er fügte auch hinzu, dass viele Attacken verhindert wurden (Aljazeera 6.4.2014). Mindestens 36 Taliban wurden getötet, inklusive einer großen Gruppe von Kämpfern, die einen Angriff auf einen Polizeiposten in der Provinz Badghis durchgeführt hatten. Ein Zusammenstoß zwischen der Polizei und Talibankämpfer in der nördlichen Provinz Kunduz, führte zu acht Toten Polizeibeamten durch eine Straßenbombe (BayouBuzz 5.4.2014). In Kunduz zerstörte eine Sprengfalle einen Tag nach der Wahl einen LKW mit Wahlurnen. Dabei starben drei Menschen - unter ihnen ein Mitglied der IEC, ein Polizist und der Fahrer (Aljazeera 6.4.2014).

Die IEC gab an, dass die meisten ausländischen Beobachter Afghanistan nach einem Angriff auf ein internationales Hotel in XXXX im letzten Monat verlassen hatten (Reuters 5.4.2014).

Am Freitag den 4. April 2014, wurden zwei Journalistinnen der Associated Press Nachrichtenagentur durch einen Polizeikommandanten im Osten Afghanistan in der Stadt Khost nahe der Grenze zu Pakistan angeschossen. Eine der Frauen starb bei dem Angriff, der Zustand ihrer Kollegin sei stabil (BBC 4.4.2014).

Quellen:

Aljazeera (6.4.2014): Roadside bomb kills three Afghan poll workers, http://www.aljazeera.com/news/asia/2014/04/roadside-bomb-kills-three-afghan-poll-workers-201446111229850536.html, Zugriff 7.4.2014

BayouBuzz (5.4.2014): Turnout High in Afghan Elections, Despite Reports of Violence,

http://www.bayoubuzz.com/top-stories/item/642865-turnout-high-in-afghan-elections-despite-reports-of-violence, Zugriff 7.4.2014

BBC (4.4.2014): Afghan policeman shoots dead AP reporter Niedringhaus,

http://www.bbc.com/news/world-asia-26881347?utm_source=Sailthruutm_medium=emailutm_term=%2AMorning%20Briefutm_campaign=MB%204.4.2013, Zugriff 7.4.2014

Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 7.4.2014

Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 7.4.2014

NYT - The New York Times (6.4.2014): Early Tallies Indicating Afghan Vote a Success,

http://www.nytimes.com/2014/04/07/world/asia/early-tallies-indicating-afghan-vote-a-success.html#, Zugriff 7.4.2014

Reuters (5.4.2014): Relief in Afghanistan after largely peaceful landmark election,

http://www.reuters.com/article/2014/04/05/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140405, Zugriff 7.4.2014

Reuters (6.4.2014): Smooth Afghan poll raises questions about Taliban strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/06/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140406, Zugriff 7.4.2014

RFE - Radio Free Europe (4.4.2014): Afghanistan's Presidential Election, By The Numbers,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-election-by-numbers/25321550.html, Zugriff 7.4.2014

RFE - Radio Free Europe (5.4.2014): Turnout High, Ballot Papers Low

In Afghan Election,

http://www.rferl.org/content/turnout-high-ballots-low/25322533.html, Zugriff 7.4.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (5.4.2014):

2014 Presidential and provincial council Elections, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?tabid=13936language=en-US, Zugriff 7.4.2014

Am Samstag, den 29.3.2014, attackierten Taliban Rebellen die Zentrale der unabhängigen Wahlbehörde in XXXX (IEC). Es war der dritte große Angriff in der Hauptstadt in dieser Woche, mit dem Ziel, die Präsidentschaftswahlen am 5. April zum Scheitern zu bringen (Reuters 29.3.2014). Die Taliban haben angekündigt, die Wahlen am 5. April zu boykottieren und stören (BBC 25.3.2014). Die afghanischen Sicherheitskräfte kämpften rund fünf Stunden mit den Angreifern. Quellen sprechen von mindestens vier Selbstmordattentätern, die in den Angriff involviert waren. Die Angreifer wurden im Feuergefecht getötet (Reuters 29.3.2014; vgl. Time 29.3.2014). Die Mitarbeiter der Wahlbehörde hatten sich in Schutzräumen in Sicherheit gebracht (N24 30.3.2014). Polizeiangaben zufolge wurden bei dem Gefecht auch zwei Polizeibeamte verletzt. Die Attacken der Islamisten auf Wahlzentren häufen sich. Viele können gar nicht erst öffnen. Angesichts der angespannten Sicherheitslage werden bei der Abstimmung am 5. April rund 750 Wahlzentren geschlossen bleiben, wie die Wahlbehörde am Sonntag ankündigte. Rund 90 Prozent aller Wahlzentren des Landes - insgesamt rund 6.400 - sollen aber geöffnet sein. Die Wahlzentren bestehen jeweils aus mehreren Wahllokalen (N24 30.3.2014).

In derselben Woche, am Dienstag den 25.3.2014, attackierten die Taliban bereits ein Büro der afghanischen Wahlkommission in XXXX (BBC 25.3.2014 vgl. Reuters 25.3.2014). Das Büro liegt in der Nähe des Hauses des Präsidentschaftskandidaten Ashraf Ghani (Reuters 25.3.3014). Laut Innenministerium wurden im Kampf mit den Aufständischen zwei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt. Auch fünf bewaffnete Angreifer wurden getötet. Es gab keine unmittelbaren Berichte über Opfer bei den WahlhelferInnen (BBC 25.3.2014).

Am Freitag den 29.3.2014 attackierten mindestens fünf Taliban-Terroristen das Gästehaus für ausländische Mitarbeiter einer NGO in XXXX (DW 28.3.2014). Ein Angreifer sprengte sich in die Luft, zwei weitere wurden in der folgenden Schießerei getötet, zwei schwer verwundet (DW 28.3.2014 vgl. BBC 28.3.2014). Bei dem Angriff wurden ein Mädchen und ein Zivilist getötet (DW 28.3.2014; vgl. Time 29.3.2014).

In der Provinz Kunar sind in dieser Woche, am Sonntag, den 23.3.2014 nach Militärangaben beim schwersten Taliban-Angriff auf die afghanische Armee seit Monaten, mindestens 21 Soldaten und Dutzende Aufständische getötet worden (Die Tagesschau 23.3.2014). Zwei Soldaten seien weiters verwundet worden und sieben weitere werden seit den Gefechten vermisst (Die Tagesschau 23.3.2014; vgl. BBC 23.3.2014). Angaben des Verteidigungsministeriums zufolge seien zusätzliche Truppen zu dem Außenposten entsandt worden, jedoch auf dem Weg selbst angegriffen worden. Ein Taliban-Kämpfer habe sich in der Nähe der Soldaten in die Luft gesprengt. Außer dem Attentäter sei dabei niemand zu Schaden gekommen (Die Tagesschau 23.3.2014).

Quellen:

BBC (23.3.2014): Afghan soldiers die as Taliban attack checkpoint in Kunar, http://www.bbc.com/news/world-asia-26312095, Zugriff 25.3.2014

BBC (25.3.2014): Gunmen attack Afghan election office in XXXX, http://www.bbc.com/news/world-asia-26727268, Zugriff 25.3.2014

DW - Deutsche Welle (28.3.2014): Taliban-Extremisten überfallen NGO-Gästehaus in XXXX,

http://www.dw.de/taliban-extremisten-%C3%BCberfallen-ngo-g%C3%A4stehaus-in-XXXX/a-17529443, Zugriff 31.3.2014

Die Tagesschau (23.3.2014): 21 Tote bei Taliban-Angriff auf Armee, http://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan3224.html, Zugriff 25.3.2014

Die Zeit (21.3.2014): Taliban erschießen neun Menschen in XXXXer Luxushotel,

http://www.zeit.de/news/2014-03/21/afghanistan-taliban-erschiessen-neun-menschen-in-XXXXer-luxushotel-21150608, Zugriff 25.3.2014

NYT - The New York Times (20.3.2014): Gunmen Attack Luxury Hotel in XXXX Weeks Before Afghanistan Elections, http://www.nytimes.com/2014/03/21/world/asia/afghanistan-police-attack.html?_r=0, Zugriff 25.3.2014

N24 (30.3.2014): Mit Terror gegen die Wahl, http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Politik/d/4514394/mit-terror-gegen-die-wahl.html, Zugriff 31.3.2014

Reuters (29.3.2014): Taliban attack election commission HQ in XXXX ahead of vote,

http://www.reuters.com/article/2014/03/29/us-afghanistan-election-attacks-idUSBREA2S05C20140329, Zugriff 31.3.2014

The Guardian (20.3.2014): At least 18 dead in Taliban suicide attack on Jalalabad police station,

http://www.theguardian.com/world/2014/mar/20/18-dead-taliban-suicide-attack-jalalabad-police, Zugriff 31.3.2014

The Time (29.3.2014): Taliban Militants Attack Afghan Election Office in XXXX,

http://time.com/#42503/taliban-militants-attack-afghan-election-office-in-XXXX/, Zugriff 31.3.2014

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt, um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen, ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und XXXX (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf, Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt XXXX erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften, um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: Hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einem Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

Steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung, Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012 kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn - und Entwicklungswirtschaften haben: Hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einem Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

Steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):

UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014."

Rechtlich kam die belangte Behörde im Wesentlichen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend gemacht habe, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 nicht gegeben seien. Da er in Österreich keine Familienangehörigen habe, bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer wären keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen, dabei wurde auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über familiäre Bindungen in Österreich. Die zweifelslos bestehenden sozialen Kontakte habe er vor allem in seinem Wohnort ab dem Jahr 2013 geknüpft, also zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sei. Da seine Familie in Afghanistan leben würde, wären seine Anknüpfungspunkte dahin stärker als jene in Österreich, auch wenn er mittlerweile hier Freunde habe und beim Volleyballverein sei. Er gehe (trotz Bekundung entsprechenden Willens) keiner Erwerbstätigkeit nach, rudimentäre Deutschkenntnisse wären vorhanden. Auch wenn er über soziale Kontakte verfüge, wären diese nicht als so intensiv zu bezeichnen, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan, wo seine gesamte Familie wohne, und er selbst den Großteil seines Lebens verbracht habe, unzumutbar wäre. Er sei erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet aufhältig und auch nur wegen der Asylantragstellung vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Auf besondere Integrationstatbestände hinweisende Sachverhalte wären im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und seiner dargelegten privaten Situation könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall zu einer anderen Entscheidung führen könnten, wären nicht hervorgekommen. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei nicht in Betracht gekommen. Im vorangehenden Verfahren sei ausführlich geprüft und auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass eine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG nicht drohe. Auch das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft (Abs. 2 leg cit) sei verneint worden. Einer Abschiebung stehe auch nicht die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen, da eine solche für seinen Herkunftsstaat nicht existiere. Besondere Gründe für die Setzung einer mehr als 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise wären nicht hervorgekommen, weshalb diese mit 14 Tagen festzusetzen gewesen sei.

12. Gegen diesen am 09.07.2014 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, ihm drohe bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK, weil zu befürchten sei, dass er in eine aussichtslose Lage geriete. In XXXX würden noch seine Mutter und Geschwister leben, sein Vater sei vergangenes Jahr gestorben. Sein Bruder erhalte die gesamte Familie finanziell. Für den Beschwerdeführer wäre es äußerst schwierig, in Afghanistan Arbeit zu finden. Die Situation in seinem Heimatland habe sich in den letzten Monaten wieder dramatisch verschärft. In weiterer Folge finden sich folgende Berichte zur Lage in Afghanistan:

"UNO-Statistik: Mehr tote Zivilisten"; "Selbstmordkommando in Südafghanistan" sowie ein Bericht zur "politischen Krise" nach den Präsidentschaftswahlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus der Provinz XXXX. In seinem Heimatort lebt derzeit seine Mutter mit dreien seiner Geschwister, außerdem leben noch weitere Verwandte in XXXX.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im November 2011 illegal nach Österreich und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Er geht hier keiner Beschäftigung nach und hat in Österreich keine Verwandten. Er ist ledig und kinderlos. Er gehört keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Er ist Mitglied in einem Volleyballverein, hat soziale Kontakte und spricht etwas Deutsch. Er leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten, hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht, steht im erwerbsfähigen Alter und hat Berufserfahrung als Verkäufer sowie als Installateurhelfer. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schützenswerten Integration hervorgekommen.

Zum Herkunftsstaat wird auf die oben zusammengefassten Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem Aufenthalt seiner Verwandten in der Heimatprovinz und jene zu seiner Sozialisation und Lebenssituation in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem Akteninhalt.

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Die Länderfeststellungen wurden in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht substantiiert bestritten. Soweit in der Beschwerde weitere Länderberichte beigebracht wurden, vermögen die getroffenen Feststellungen nicht zu entkräften und zeichnen diese kein von den getroffenen Länderfeststellungen maßgeblich abweichendes Bild.

Soweit im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör verletzt wurde, indem dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur allgemeine Lage in dessen Herkunftsstaat, welche die belangte Behörde als erwiesen annimmt, nicht neuerlich zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall stand es dem Beschwerdeführer aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele:

VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040; 26.02.2002, 98/21/0299).

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 20.11.2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit November 2011 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist seit drei Jahren in Österreich aufhältig, hat hier soziale Kontakte zu Österreichern, ist Mitglied in einem Volleyballverein, hat einige Deutschkurse besucht und spricht etwas Deutsch. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan.

Auch wenn daraus ein grundsätzliches Interesse und Engagement, Integrationsschritte zu setzen, zu ersehen ist, ist dennoch davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende, feste Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Diese intensiven Bindungen an den Herkunftsstaat überwiegen die wenigen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Ausführungen der (rechtskräftigen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2014, Zl. W224 1423176-1/7E, in Zusammenhalt mit den aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang wiederholt auf die zu erwartende soziale Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie und deren Aufenthalt in einer Provinz, deren Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle und stabil ist. Auch steht der Abschiebung keine vorläufige Maßnahme des EGMR entgegen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Familie in Afghanistan gründen sämtlich auf seinen eigenen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu substantiiert entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt als geklärt zu beurteilen.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.

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