BVwG W211 2013529-1

W211 2013529-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2014

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Anhaltung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W211 2013529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2013529.1.01

Spruch

W211 2013529-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde vonXXXX, geboren am XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Pakistans, die am 05.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer in Ungarn vom 18.03.2014 und vom 04.06.2014 (jeweils HU1...).

3. Am 06.08.2042 wurde die beschwerdeführende Partei mit Hilfe eines Dolmetschers für Urdu ersteinvernommen. Dabei gab sie an, dass sie glaube, Probleme mit dem Blutdruck zu haben. Sie nehme im Moment keine Medikamente. Sie habe ihre Heimat am 30.12.2008 verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich bis August 2013 aufgehalten habe. Danach sei sie über Albanien, die frühere jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist. In Ungarn sei sie in einem Schubhaftzentrum gewesen, während die ungarischen Behörden versucht hätten, sie zuerst nach Serbien und dann nach Pakistan abzuschieben. Daraufhin habe sie ca. im März 2014 einen Asylantrag gestellt. Sie habe sich während der Zeit ihres ersten und zweiten Asylverfahrens in Ungarn in einem geschlossenen Lager aufgehalten, bis August 2014. Am 01.08.2014 sei sie aus dem Lager entlassen worden und nach einigen Tagen mit dem Zug über Budapest nach Wien gefahren. Sie habe zu einem Freund nach Innsbruck und dann weiter zu einem Freund nach Italien fahren wollen.

Ihr erstes Asylverfahren in Ungarn sei eingestellt worden; die beschwerdeführende Partei wisse nicht, wieso. Den zweiten Antrag habe sie auf ihren Wunsch zurückgezogen, weil sie da schon so lange in Haft gewesen sei. In Ungarn sei sie zehn Monate in Haft gewesen, es sei ihr dort sehr schlecht gegangen. In Pakistan habe sie Angst gehabt, von Mitgliedern der PML getötet zu werden.

4. Am 13.08.2014 stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die ungarischen Behörden.

Mit Schreiben vom 29.08.2014 teilten die ungarischen Behörden mit, der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuzustimmen.

5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 09.09.2014 gab diese an, eine verstopfte Nase zu haben. Sie sei ca. 11 Monate in Ungarn gewesen, und zwar im Gefängnis. Sie habe ihren Antrag in Ungarn zurückgezogen und Ungarn verlassen. Sie sei eingesperrt gewesen, die Verpflegung sei nicht gut gewesen, und die beschwerdeführende Partei habe nicht schlafen können. Sie habe gesundheitliche Probleme gehabt und keine medizinische Behandlung bekommen. Sie habe 10 Kilogramm verloren. Sie habe keine Verwandten in Österreich. Sie wolle auf keinen Fall nach Ungarn zurück.

6. Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 18.09.2014 führte aus, dass bei der beschwerdeführenden Partei keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Eine geringe sorgenvolle Stimmung sei nicht krankheitswertig. Bei anhaltenden Schlafstörungen könne eine geeignete Medikation in der Ärztestation rezepiert werden.

Die beschwerdeführende Partei wurde am 25.08.2014 wegen behinderter Nasenatmung an einen Facharzt überwiesen.

7. Bei der Einvernahme am 06.10.2014 gab die beschwerdeführende Partei ein, über eine Überweisung zu einem Facharzt zu verfügen und in Ungarn keinen Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt zu haben.

Zu den Länderfeststellungen habe sie nichts zu sagen. Sie habe immer noch Schlafstörungen. In Ungarn seien die Haftbedingungen nicht gut.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Nach einer Wiedergabe der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte die belangte Behörde fest, dass diese an keiner schweren Krankheit leiden würde. Es liege eine Zustimmung Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei vor. Es gebe weiter keine Umstände, die ihrer Ausweisung nach Ungarn entgegenstehen würden. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Ungarn.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei einen jordanischen Reisepass besitze, und bei ihr eine Anpassungsstörung (F 43.2) festgestellt worden sei (AS 183). Diese Erkrankung würde einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegenstehen. Die beschwerdeführende Partei habe auch Röntgenbefunde sowie einen Befund eines Klinikums zur Vorlage gebracht, nach welchem sie dialysepflichtig sei. Die Behandlung in Ungarn sei gewährleistet. Danach führte die belangte Behörde unter Anführung der relevanten innerstaatlichen und EGMR Judikatur aus, dass gesundheitliche Probleme grundsätzlich kein Abschiebehindernis darstellen. Im gegenständlichen Fall könne Diabetes auch in Ungarn behandelt werden. Unter diesen Gesichtspunkten sei auch gewährleistet, dass eine Überstellung nach Italien nicht vorgenommen würde, wenn der physische und psychische Zustand dies zum Überstellungszeitpunkt nicht zuließe (AS 189).

Zur Lage im Mitgliedstaat gab die belangte Behörde an, dass sich die Feststellungen zu Ungarn auf eine Vielzahl von aktuellen und unbedenklichen Quellen stützen würden. Die beschwerdeführende Partei habe keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, nach welchen sie in Ungarn konkret Gefahr liefe, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgeliefert zu sein. So habe sie angegeben, mit dem ihr zur Seite gestellten Dolmetscher Probleme gehabt zu haben, der mit anderen Islamisten über die Probleme der beschwerdeführende Partei in Jordanien gesprochen habe. Sie sei der einzige Araber und Christ im Lager gewesen. Durch Kontakte unter den Insassen sei bekannt geworden, dass sie Probleme mit Al-Kaida und XY gehabt habe. Die beschwerdeführende Partei sei mehrfach angegriffen worden (AS 193). Die Behörde würde der beschwerdeführenden Partei dieses Vorbringen nicht glauben. Es müsse auch von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit Ungarns ausgegangen werden. Es gebe keine Hinweise, dass in Ungarn in rechtswidriger Weise Schubhaft oder sonstige Haft verhängt würde. Eine Abschiebung nach Serbien habe die beschwerdeführende Partei nicht begründen können.

Soweit die Versorgungslage bemängelt würde, sei insbesondere darauf hingewiesen, dass in Ungarn eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber_innen gewährleistet sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für die beschwerdeführende Partei in Bulgarien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei (AS 199).

In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt II. unter anderem die Überstellungszulässigkeit der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien geprüft (AS 213).

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich die belangte Behörde mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen - eine ca. 11 Monate lange Haft, mangelnde medizinische Versorgung in der Haft und Konsequenzen der Zurückziehung des Asylantrages - nicht auseinandergesetzt habe. Indiz dafür sei auch, dass sich die Behörde im belangten Bescheid offensichtlich auf eine andere Person bezogen habe. Die vorgebrachten Umstände haben damit nicht ausreichend Eingang in die Beweiswürdigung und in die rechtliche Beurteilung gefunden. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Willkür behaftet.

10. Der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die beschwerdeführende Partei wurde am 04.11.2014 aus dem zentralen Melderegister abgemeldet, da sie untergetaucht ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 24 (1) ...

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die Beschwerde ist dahingehend im Recht, dass Teile der Beweiswürdigung und auch der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Bescheides tatsächlich nichts mit der beschwerdeführenden Partei zu tun haben. Es haben dabei Erwägungen in den angefochtenen Bescheid Eingang gefunden, die aktenwidrig und ungeeignet sind, um die getroffenen Feststellungen zu begründen.

Die Beschwerde ist daher auch damit im Recht, dass das eigentliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, so insbesondere ihre lange Inhaftierung, im Bescheid nicht ausreichend gewürdigt wurde.

2.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid so zu bereinigen haben, dass die zu treffenden Feststellungen durch eine darauf bezugnehmende Beweiswürdigung begründet werden, und die rechtliche Beurteilung weiter auf diesen fußen kann.

Die belangte Behörde wird außerdem das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu würdigen und in den Kontext mit den Länderfeststellungen zu setzen haben.

2.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei wurde abgesehen, da der für das Bundesverwaltungsgericht entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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