BVwG W178 2007495-1

W178 2007495-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2014

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Regest

strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verschulden,<br/>Vertragsauflösung

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BVwG W178 2007495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2007495.1.00

Spruch

W178 2007495-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Dr. Thomas Holzgruber, Dr. Markus Kletter, Dr in Irmgard Schiller-Frühwirth und Dr. Michael Schriefl über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Farid Rifaat, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 08.01.2014, GZ. W-PSK 3/2013, wegen Feststellungen des aufrechten Kassenvertrages gemäß § 343 Abs 2 Z 5 ASVG in nicht öffentlicher Sitzung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 AVG keine Folge gegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.12.2012, GZ. 65 Hv 3/12d, schuldig gesprochen, dass er im Zeitraum vom Jänner 2010 bis Februar 2011 in einer die Grenzmenge des § 31b SMG überschreitenden, das Fünfzehnfache der Grenzmenge nicht übersteigenden Menge dem Herrn Christian XXXX Rezepte für psychotrope Stoffe verschafft habe und damit das Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 sechster Fall SMG begangen habe. Er wurde zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.

Mildernd wurden das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, keine Erschwernisgründe.

I.2. Der BF wurde in der Folge von der WGKK mit Schreiben vom 01.07.2013 unter Hinweis auf § 343 Abs. 2 Z. 5 ASVG mitgeteilt, dass sein Einzelvertrag mit der Kasse ohne Kündigung mit 11.12.2011 erloschen sei.

I.3. Der BF hat an die Paritätische Schiedskommission den Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens des Einzelvertrages gestellt. Es wurde argumentiert, dass zwar eine Verurteilung erfolgt sei, tatsächlich grobes Verschulden aber nicht vorliege. Die strafrechtliche Verurteilung beziehe sich auf einen einzigen Patienten, weitere Kontrollen hätten keine Beanstandungen ergeben. Bereits bei der Übernahme der Ordination habe der BF festgestellt, dass ein Standbein die Betreuung von Substitutionspatienten sei. Er habe ca. 30-40 Patienten, die im Drogensubstitutionsprogramm registriert seien. Er habe die Diplomfortbildung zur Substitutionstherapie gemacht und die offizielle Lizenz im Dezember 2009 erhalten. Er habe grundsätzlich so mit diesen Patienten gearbeitet, dass er niemanden neu "eingestellt", sondern die laufende Therapie weiter fortgeführt und nach medizinischem Bedarf modifiziert habe. Herr Christian Galla, weswegen der Genannte verurteilt worden sei, sei im September 2009 erstmals zu ihm gekommen, als er noch Vertretungsarzt gewesen war. Er habe ein Schreiben seines Psychiaters vorgelegt, dem zu entnehmen gewesen sei, dass der Patient erhebliche Mengen bekomme. 2012 habe Herr Christian XXXX den Wunsch geäußert, dass der Beschwerdeführer ihn vollständig betreuen möge. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass Herr XXXX offensichtlich seine Medikamente auch weiter geben würde. Weitere Informationen über Herrn XXXX habe er nicht eingeholt, was wohl ein Fehler gewesen sei. Der Genannte habe immer sehr geschickt erklärt, dass er weitere Medikamente benötigen würde, da er unter Symptomen wie Schlaflosigkeit, Reizbarkeit und psychische Unruhe leide. Der Beschwerdeführer habe Herrn Katastrophen die Medikamente verschrieben, wobei er im Rahmen der Verschreibungen nicht erkannte, dass sie die gesetzliche Obergrenze der verschreibungspflichtigen Medikamente überschreiten würden. Der Beschwerdeführer sei mit mehreren Versionen konfrontiert worden, warum der Patient weitere Medikamente benötige, so z.B. eine Diebstahlsanzeige. Herr XXXX sei selbst angeklagt und verurteilt worden. Daraus sei abzuleiten, dass dieser, der auch bei anderen Ärzten dieselbe Methode angewandt habe, sehr geschickt vorgegangen sei, um seine kriminellen Aktivitäten finanzieren zu können. Der Beschwerdeführer, der sonst mit derartigen Personen keine Erfahrung habe, sei mit dieser Situation überfordert gewesen und habe falsch reagiert. Die Verantwortung als Arzt habe er im Strafverfahren auch eingestanden. Wie sich aus dem Strafakt ergebe, sei er - ausgenommen in diesem einzigen Fall - verantwortungsvoll und verantwortungsbewusst.

Sehe man sich die näheren Umstände des Falles an, so sei erkennbar, dass er zwar die erlaubten Mengen überschritten habe, dies jedoch keinesfalls bewusst gemacht habe, so dass ihm grobes Verschulden nicht vorgeworfen werden könne.

I.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat Paritätische Schiedskommission für Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.01.2014 den Antrag, es werde festgestellt, dass der am 18.05.2009 zwischen Vertragsarzt und Sozialversicherungsträger abgeschlossene Einzelvertrag des Beschwerdeführers aufrecht und im vollen Umfang gültig sei, abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers, das im Strafverfahren festgestellt worden sei, nicht mehr neuerlich geprüft werden könne. Es sei Vorsatz gewesen. Die Einvernahme weiterer Zeugen habe unterbleiben können, weil auch eine Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft mit der Ärztekammer über die Zulässigkeit einer bestimmten Menge nichts an der allein maßgeblichen Überschreitung der Grenzmengenverordnung, die die Strafbarkeit begründet habe, zu ändern vermöge. Das wären alles Umstände, die bei der Beurteilung des vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers im Strafverfahren zu berücksichtigen gewesen wären. § 31a SMG sei ein Vorsatzdelikt, bedingter Vorsatz genüge.

Das im Erlöschenstatbestand des § 343 Abs. 2 Z. 5 ASVG genannte grobe Verschulden umfasse jedenfalls mit Vorsatz begangene Straftaten. Damit sei aber auch der Verschuldensgrad aus dem Strafurteil erkennbar, sodass eine eigenständige Beurteilung des Verschuldens nicht vorgenommen werden könne. Ein Vorsatzdelikt lasse keinen Raum für die Prüfung eines groben Verschuldens im Sinne der groben Fahrlässigkeit oder des schweren Verschuldens. Nur bei Fahrlässigkeitsdelikten sei daher zusätzlich zu untersuchen, ob grobes Verschulden vorliege.

Der Erlöschens Tatbestand sei daher verwirklicht.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird darauf hingewiesen, dass das Strafrecht den Begriff des " groben Verschuldens" nicht kenne, dessen Bedeutung im Rechtsbereich des Zivil- aber auch Verwaltungsrechts, nämlich das Vorliegen von Vorsatz oder von grober Fahrlässigkeit, nicht ohne weiteres auf das Strafrecht umgelegt werden könne. Zur Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit der § 343 Abs. 2 Z. 5 ASVG müsse auf die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes im Rahmen der Diversion abgestellt werden. Zur Bewertung des Schweregrades der (Strafzumessungs) Schuld sei eine Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Einzelfalles maßgeblichen Kriterien anzustellen, wobei der Gesinnungsunwert und die besonderen Gründe innerhalb der durch das Tatunrecht als grundlegenden Schuldmaßstab gezogenen Grenzen zu berücksichtigen seien. Im Sinne dieser Schuldabwägung erfolgt eine Bewertung dahingehend, ob seitens des Täters eine "schwere Schuld" anzunehmen sei. Diese könne - wie schon gezeigt - dem Rechtsmittelwerber nicht vorgeworfen werden.

Die erhöhten Konsummengen seien zudem der Wiener Gebietskrankenkasse bekannt gewesen, es sei jedoch unterlassen worden, Kontrollmaßnahmen zu setzen und sei der Beschwerdeführer hiervon auch nicht in Kenntnis gesetzt worden. Angesichts der medizinischen Vorgeschichte von Herrn XXXX habe der Beschwerdeführer gutgläubig Verschreibungen vorgenommen und zu dem selbst Erkundungen bei der ausfolgenden Apotheke vorgenommen.

Es sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer keine schwere Schuld treffe. Somit liege auch kein grobes Verschulden vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist niedergelassener praktischer Arzt mit der Ordination in der XXXX Wien. Mit Einzelvertrag vom 01.07.2009 wurde der Beschwerdeführer in ein Vertragsverhältnis mit der Wiener Gebietskrankenkasse aufgenommen.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.12.2012, GZ. 65 Hv 3/12d schuldig gesprochen dass er im Zeitraum vom Jänner 2010 bis Februar 2011 in einer die Grenzmenge des § 31b SMG überschreitenden, das Fünfzehnfache der Grenzmenge nicht übersteigenden Menge dem Herrn Christian XXXX Rezepte für psychotrope Stoffe ausgestellt und damit das Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 sechster Fall SMG begangen habe. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Mildernd waren das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, Erschwernisgründe wurden keine festgestellt.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nicht bestritten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 347b ASVG bestimmt Folgendes:

(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen ist je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin auf dieselbe Weise zu bestellen.

(2) Die vier fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt/eine Ärztin und einen/eine Experten/Expertin mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen

Versicherungsvertreter/Versicherungsvertreterinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter/Laienrichterin sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs. 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist."

(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

IV.2 Gesetzliche Grundlagen:

Unter der Überschrift "Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses" bestimmt § 343 ASVG Folgendes (Hervorhebung durch das Gericht):

Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses

§ 343. (1) Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Die Einzelvertragsparteien können abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach § 52c ÄrzteG 1998 oder § 26b Abs. 1 ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach § 342 Abs. 1 Z 1 vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Ärztekammer, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (§ 44 Abs. 1 ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.

(1a) Zur Auswahl nach Abs. 1 sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen. Für den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages ist die Bewertung der sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Gesamtes vorzusehen. Für die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband anzuhören.

(1b) Solange kein Einvernehmen über den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle zwischen der zuständigen Ärztekammer und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1 besteht, kann diese Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen, so entscheidet die Landesschiedskommission (§ 345) auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann die Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Der Stellenplan gilt ab Rechtskraft einer Entscheidung der Nicht-Nachbesetzung als angepasst.

(1c) Im Falle der Stilllegung einer Planstelle (Abs. 1a) darf der betroffene Sozialversicherungsträger das bisher vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin der jeweiligen Planstelle abzudeckende Leistungsvolumen innerhalb von fünf Jahren ab Freiwerden der Stelle nicht durch einen neuen Vertrag mit anderen Leistungsanbietern/-anbieterinnen abdecken.

(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:

1. der Auflösung des Trägers der Krankenversicherung;

2. des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des Trägers der Krankenversicherung entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht mehr in Frage kommt;

3. des Todes des Vertragsarztes oder der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche des Arztes auf die Erben, jene der Vertrags-Gruppenpraxis auf die Gesellschafter übergehen;

4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung;

5. einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis;

6. eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils, in welchem ein Verschulden des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis im Zusammenhang mit der Ausübung der vertraglichen Tätigkeit festgestellt wird;

7. des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres;

8. eines Verstoßes gegen § 342a Abs. 3 Z 1 lit. a oder Z 2.

In den Fällen der Z 4 bis 7 kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen des Einzelvertrages verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde, den betroffenen Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen. Die Rechtsfolge des Erlöschens des Einzelvertrages nach Z 4 und 5 kann nicht nach § 44 Abs. 2 StGB nachgesehen werden.

(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn der Arzt oder ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

IV.3. Rechtliche Beurteilung in der Sache:

Strittig ist die Frage, ob die strafgerichtliche Verurteilung ohne Kündigung zum Erlöschen des Einzelvertrages gemäß § 343 Abs 2 Z 5 ASVG geführt hat, weil dem Beschwerdeführer ein grobes Verschulden im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes zur Last fällt.

Dies ist im Ergebnis zu bejahen:

IV.3.1. Wie aus dem Gesetzestext des hier anzuwendenden Tatbestandes ersichtlich, ist das Erlöschen des Vertrages daran gebunden, dass die inkriminierte Handlung, die zur Verurteilung geführt hat, im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes begangen wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall unbestritten, ebenso dass das Urteil rechtskräftig ist.

IV.3.2. Als weitere Voraussetzung ist zu prüfen, ob die strafrechtliche Verurteilung wegen groben Verschuldens erfolgt ist.

Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, ist das Gericht dabei an die Beurteilung des Verschuldensgrades des Strafgerichtes (hier Vorsatz) gebunden (vgl. dazu das auch hier anzuwendende Erk des VwGH von 28.11.2013, 2013/08/0070).

In der Beschwerde wird bestritten, dass das Tatbestandselement des "groben Verschuldens" im Sinne der hier anzuwendenden Norm vorliegt.

Allerdings wird im Rechtsmittel eingeräumt, dass - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - grobes Verschulden in der zivil- und verwaltungsrechtlichen Lehre und Judikatur als Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgelegt wird.

Der Beschwerdeführer vermeint jedoch, dass bei der Anwendung des Endigungstatbestandes des §343 Abs. 2 Z. 5 ASVG von einer strafrechtlichen Auslegung im Sinne der Strafzumessungsgründe ausgegangen werden müsse und der Begriff des "schweren Verschuldens" im Sinne einer "schweren Schuld" auszulegen sei.

Dem ist nicht zu folgen: Der klare Wortlaut des Gesetzes kann nach Ansicht des erkennenden Senates nur in dem Sinn verstanden werden, dass eine mit Vorsatz (und auch grob fahrlässig) begangene Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, die entsprechende Rechtsfolge auslöst.

Die vorsätzliche Begehung einer Straftat stellt auch im strafrechtlichen Sinn einen schwereren Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit dar. Wenngleich dem Strafrecht der aus dem Zivilrecht stammende Begriff des "groben Verschuldens" fremd ist, ist darunter jedenfalls auch vorsätzliches Handeln zu subsumieren (in diesem Sinne auch Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 343 Rz 34a).

Nach Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 343 Rz 36 tritt das Erlöschen grundsätzlich bei vorsätzlichen Handlungen (oder Unterlassungen) ein. Grobes Verschulden im Sinne der Z. 5 des § 343 Abs. 2 ASVG umfasst grobe Fahrlässigkeit entsprechend einer auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des §§ 1324 ABGB bzw. dem schweren Verschulden gemäß § 88 StGB.

§ 31a Abs. 1 SMG ist unbestritten ein Vorsatzdelikt (§ 7 Abs. 1 StGB).

Dem erkennenden Senat ist es - wie oben bereits angeführt - verwehrt, die vom Strafgericht ausgesprochene Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatseite auch nur dahingehend (abweichend) zu prüfen, ob "grobes Verschulden" bei der Begehung der inkriminierten Tat vorlag und wie weit sie dem BF vorwerfbar ist.

Eine weiter gehende Auslegung des § 343 Abs 2 Z 5 ASVG, etwa nach dem Willen des Gesetzgebers, hätte nur dann zu erfolgen, wenn die Auslegung nach dem Wortsinn kein eindeutiges Ergebnis erbrächte. Dies ist hier aber nicht der Fall.

De lege lata kann die Argumentation des BF daher nicht zum Erfolg führen.

Das Gesetz bietet keinen Raum dafür zu berücksichtigen, ob dem BF nur das strafrechtlich relevante Verhalten in einem einzigen Fall vorzuwerfen ist bzw. sonstige Argumente vorliegen, die gegen ein strafrechtswidriges Verhalten sprechen könnten.

Ebenso wenig ist zu berücksichtigen, dass dem BF das strafrechtlich relevante Verhalten nur in einem einzigen Fall vorzuwerfen ist, wie auch im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung das Erlöschen des Einzelvertrages ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Bereicherung oder eine als unbillig empfundene Härte eintritt (siehe dazu die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg 15.804 und 16.361).

Dass der Gesetzgeber mit der Normierung des Begriffes "grobes Verschulden" jedenfalls Vorsatzdelikte und grobe Fahrlässigkeitsdelikte iSd StGB erfassen wollte, ergibt sich auch aus der Abstufung der Erlöschenstatbestände des § 343 Abs. 2 Z 4 und 5 ASVG. Während er mit der Z 4 jede mit Vorsatz begangene Straftat, die mit einer Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Haftstrafe geendet hat (Z 4 lit. a), und im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Vertrauens der Versicherungsgemeinschaft in das Sachleistungssystems der Sozialversicherung - unabhängig vom Verschuldensgrad und der Höhe der Strafe - jede mit Bereicherungsabsicht begangene gerichtlich strafbare Handlung (Z 4 lit. b) erfasst, sollen gemäß der Z 5 sonstige Delikte offenbar nur dann zum Erlöschen des Vertragsverhältnisses führen, wenn diese mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dabei ist es jedoch im Hinblick auf das hohe Risiko der Begehung einer fahrlässigen Straftat in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit notwendig, die Rechtsfolge des Erlöschens des Vertragsverhältnisses nicht bereits bei jeder auch nur leicht fahrlässigen und gegenüber der Versicherungsgemeinschaft tolerierbaren Straftat, sondern nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln vorzusehen. Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "grobes Verschulden" in § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG jedes vorsätzliche und grob fahrlässiges Handeln erfassen wollte.

In diesem Sinn sei auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2014,GZ. W209 2005152-1/6E (vgl. www.ris.gv.at) das zu § 343 Abs 2 Z 5 ASVG ergangen ist, verwiesen.

Das Erlöschen des Einzelvertrages tritt ex lege ein. Den Antrag, den Bestand eines aufrechten Einzelvertrages festzustellen, hat daher die Paritätische Schiedskommission zu Recht abgewiesen.

IV. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des BF im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur konkreten Rechtsfrage besteht zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die hier anzuwendende Norm lässt jedoch nach Auffassung des Gerichtes angesichts ihres klaren Wortlautes keine Rechts- und Auslegungsfragen offen (RS0042656).

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