W191 1433443-3•BVwG W191 1433443-3
W191 1433443-3Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W191 1433443-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2014, Zahl 821887103-14895835, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 29.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. In seiner Erstbefragung machte der BF als Fluchtgrund Grundstückstreitigkeiten und einen fälschlich auf ihn ausgestellten FIR [Anmerkung: eine polizeiliche Anzeige] geltend. Der Dorfvorsitzende und die gegnerischen Personen würden der Akali Dal Partei angehören, und deshalb seien alle gegen ihn gewesen. Als er ein paar gerichtliche Termine nicht wahrnehmen habe können, habe man ihn zudem als flüchtig erklärt. Die Polizei sei immer wieder bei ihm zuhause gewesen, habe ihn jedoch nie angetroffen. Er sei weder von der Polizei noch von den gegnerischen Personen geschlagen oder sonst geschädigt worden. Es hätten ihm aber entweder die gegnerischen Personen geschadet oder hätte ihm die Polizei etwas angetan, weshalb er Angst gehabt und das Land verlassen habe. Bereits im Jahr 2009 habe es Streit wegen des Grundstücks gegeben, und dabei sei er auch geschlagen worden.
In seiner Heimat habe er noch seine Eltern. Das eigentliche Ziel seiner Reise sei Australien gewesen, wo auch seine Geschwister leben würden, jedoch habe ihn der Schlepper nach Österreich gebracht.
1.1.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) gab der BF an, dass er weder Identitätspapiere noch Beweismittel vorlegen könne. In Indien habe er noch seine Cousins und Cousinen sowie Onkeln und Tanten. Seine Eltern würden in Australien leben, aber er habe für dieses Land kein Visum erhalten, weshalb er hierher gebracht worden sei. Seine Familie habe im Heimatort ein eigenes Haus, in welchem er gewohnt habe. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei gut, sie hätten eigene Grundstücke bewirtschaftet, und ihre Versorgung sei gesichert gewesen. Der BF habe keine Straftat begangen und werde auch polizeilich nicht gesucht. Er sei ferner nie in Haft gewesen oder festgenommen worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er in Österreich arbeiten wolle. Zudem habe es Grundstückstreitigkeiten gegeben, und er habe Angst vor seinem Onkel, dem älteren Bruder seines Vaters, welcher ebenfalls in seinem Heimatort lebe. Dieser habe seiner Familie im Jahr 2005 oder 2006 die Grundstücke weggenommen. Der BF habe selbst keine Grundstücke besessen, sondern diese hätten seinem Vater gehört. Er habe keine Urkunden für das Grundstück, dieses sei jedoch groß. Sein Vater sei im Jahr 2007 wegen des Streits zur Polizei gegangen, welche jedoch vom Onkel bestochen worden wäre. Der BF wisse dies, da er im Jahr 2009 selbst eine Anzeige bei der Polizei seines Heimatortes erstattet habe, diese aber nichts unternommen hätte. Im selben Jahr habe der BF erfahren, dass der Onkel ihn umbringen lassen wolle, zumal er von ihm unbekannten Gefolgsleuten seines Onkels und von Kriminellen beschimpft worden sei und auch Steine auf das Haus geworfen worden seien. Auch sein Vater sei einmal verletzt worden. Nähere Aussagen könne er dazu aber nicht tätigen. Aufgrund der Vorfälle sei er nach Chandigarh gegangen und habe dort privat gewohnt. Im Endeffekt sei aber nichts passiert. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde ihm keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Auch gebe es keine offizielle staatliche Verfolgung gegen ihn, lediglich sein Onkel wolle ihn umbringen und das Land nicht mehr zurückgeben. Auf Vorhalt der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Angaben und dass er vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen hierhergekommen sei, um zu arbeiten, bestätigte der BF dies. Gründe, welche gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, oder sonstige Bindungen, die er anführen könnte, habe er nicht.
1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 15.02.2013, Zahl 12 18.871-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass er Indien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, da seine Angaben derart vage, widersprüchlich und überdies auf keinerlei Beweismittel gestützt gewesen seien, dass von einer tatsächlichen Verfolgung nicht ausgegangen werden habe können. Der BF habe etwa in der Erstbefragung behauptet, dass es in Indien Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel gegeben habe sowie dass ein FIR fälschlicherweise bei der Polizei gegen ihn erlassen worden sei. Zudem wären der Dorfvorsitzende und alle anderen gegen ihn gewesen und hätte er sogar gerichtliche Termine nicht wahrnehmen können. In der Einvernahme vor dem BAA hätte er demgegenüber jedoch völlig andere Angaben gemacht, indem er zwar von Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel berichtet, jedoch weder ein gegen ihn anhängiges Gerichtsverfahren noch eine polizeiliche oder behördliche Verfolgung erwähnt habe. Zudem sei der angeführte Streit schon Jahre zurückreichend, habe sein Onkel das Grundstück bereits im Jahr 2005 oder 2006 weggenommen und sei weiters der Beschwerdeführer im Jahr 2009 von Unbekannten bedroht worden. Diese Erzählungen seien aber in keinem zeitlichen Konnex zu der erst Jahre später erfolgten Ausreise gestanden. Der Umstand, dass er problemlos legal ausreisen habe können und offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich auf dem Fluchtwege der Passkontrolle auszusetzen, sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass der BF keine Verfolgungshandlungen seitens der indischen Behörden zu befürchten habe. Vielmehr sei den Angaben des BF, wonach er Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, Glauben zu schenken gewesen.
1.1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.
Der AsylGH wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.05.2013, Zahl C7 433443-1/2013/4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab, wobei er in seiner Begründung im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.
1.1.6. In der Folge stellte der BF beim Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde, welcher mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2014 abgewiesen wurde.
Am 20.08.2014 stellte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.1. In der Erstbefragung am 21.08.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi Folgendes an:
Nachdem ihm die Polizei in Linz aufgesucht und aufgefordert hätte, nach Indien zurückzukehren, hätte er Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen. Diese wären zwischenzeitlich von Australien nach Indien zurückgekehrt um nachzusehen, ob die Situation wieder ruhig sei. Leider sei dies nicht der Fall gewesen, sie hätten zwar mehrmals ihren Aufenthaltsort in Indien gewechselt, wären aber von den Gegnern aufgegriffen worden, wobei dem Vater am 19.08.2014 in den rechten Oberschenkel geschossen worden wäre. Nunmehr liege dieser im Krankenhaus, und die Mutter hätte dem BF mitgeteilt, dass eine Rückkehr nicht möglich sei.
Die Gegner hätten zur Polizei sehr gute Kontakte. Nachdem der BF Indien verlassen hätte, wäre gegen ihn eine Anzeige eingebracht worden, vermutlich wegen Drogen oder Suchtmitteln. Dies hätte ihm seine Mutter gesagt. Es gäbe einen Haftbefehl, die Polizei suche ihn. Er wisse nicht, welche Strafe ihn erwarte, möglicherweise lange Haft oder die Todesstrafe.
1.2.2. Bei seiner Einvernahme am 04.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen an, dass er nach wie vor in Indien Probleme habe. Die Polizei sei zum BF in Linz gekommen und hätte verlangt, dass er nach Indien zurückkehre. Er hätte deshalb Kontakt mit seinem Vater aufgenommen, und dieser wäre von Australien nach Indien gereist, um sich die Situation anzusehen. Dort hätten die Eltern ein neues Haus bezogen, wo sie sich nunmehr seit zwei Monaten aufhalten würden. Am 19.08.2014 hätte der Onkel den Vater aufgrund des Grundstücksstreits attackiert. Der Streit bestehe seit dem Jahr 2009, danach seien die Eltern nach Australien ausgewandert. Erst jetzt seien sie wieder zurückgekehrt.
Zu seinen Verhältnissen in Österreich befragt gab der BF an, dass er für die Deutsch-Prüfungen A1 und A2 angemeldet sei. Er habe Arbeit bei einer Zeitung gefunden und eine Freundin. Diese sei slowakische Staatsbürgerin, er hätte sie bei einem Fest im Juni 2013 kennengelernt. Er werde von ihr unterstützt und könne - falls er einmal keine Unterkunft habe - bei ihr leben. Bereits von Jänner 2014 an hätte er vier Monate lang bei ihr gewohnt.
Vor ca. zweieinhalb Monaten wären die Eltern von Australien nach Indien zurückgekehrt. Am 19.08.2014 hätte ihn dann seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass Männer des Onkels den Vater angeschossen hätten.
Das betreffende Grundstück, um welches gestritten werde, sei zwar verpachtet, der Pächter könne es jedoch nicht benutzen, da es der Onkel bewirtschaften würde. Es würden Beweismittel existieren, zum Beispiel Zeitungsartikel, ein FIR und medizinische Unterlagen des Vaters. Sobald sich dieser erholt habe, werde die Mutter dem BF die Unterlagen zukommen lassen.
Auf welche Weise der Onkel erfahren hätte, dass die Eltern wieder zurück seien, wisse er nicht. Der Pächter hätte jedoch Bescheid gewusst und verlangt, dass die Eltern zurückkommen sollten, da der Onkel das Grundstück besetzt hätte. Außer einer Vorauszahlung der Pacht hätte der Vater vom Pächter kein Geld mehr erhalten.
Der BF gab weiters an, dass er im Jahr 2013 zwar nicht in Indien gewesen sei, der Onkel jedoch trotzdem eine falsche Anzeige wegen Drogenhandels gegen ihn erstattet hätte. Davon hätte ihm seine Mutter erzählt, die es wiederum fünf Tage vor dem Attentat auf den Vater von der Polizei erfahren hätte, als sie wegen der Belästigungen Anzeige erstatten hätte wollen.
Abschließend wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Indien ausgehändigt und ihm die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme bei der nächsten Einvernahme mitgeteilt.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.09.2014 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
1.2.4. Bei einer weiteren Einvernahme am 16.09.2014 vor dem BFA, EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er noch keine Dokumente vorlegen könne. Er habe sich zwischenzeitlich an der Adresse seiner Freundin angemeldet und beabsichtige, diese zu heiraten.
Seine Eltern seien noch in Indien aufhältig, weiters gäbe es dort noch mehrere Onkel und Tanten. Es habe mit den Eltern telefoniert, und diese hätten ihm medizinische Unterlagen und FIRs geschickt. Die Dokumente würden sich noch auf dem Postweg befinden, es würde noch etwa zehn Tage dauern.
Als sein Vater noch in Australien gewesen wäre, sei er mit dem Pächter des Grundstückes in Kontakt gestanden. Da der Pächter für das Ackerland bereits bezahlt hätte, es jedoch nicht benutzen hätte können, hätte er den Vater regelmäßig aufgefordert, nach Indien zurückzukommen.
Der BF könne auf keinen Fall nach Indien zurück. Er bitte, dass ihm die Behörde ein Dokument gebe, damit er heiraten könne. Geplant sei die Heirat schon länger, aber nunmehr müsse er den Termin auf nächsten Monat vorziehen. Er benötige deshalb von der hiesigen Behörde einen Ausweis, damit er den Termin für die Heirat ansetzen könne.
1.2.5. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2014, Zahl 821887103-14895835, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen - die Attacke des Onkels auf den Vater - auf der bereits im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte, die bereits damals als unglaubwürdig und widersprüchlich qualifiziert worden wäre, aufbaue und keine so markante Änderung darstelle, dass nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden könnte.
1.2.6. Mit Schreiben vom 27.10.2014 brachte der BF über seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid zur Gänze angefochten wurde.
Der BF beantragte,
den bekämpften Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben,
jedenfalls zu erkennen, dass eine Ausweisung aus Österreich nach Indien auf Dauer unzulässig sei, in eventu
dem BF ein befristetes Aufenthaltsrecht zu erteilen.
In der Beschwerdebegründung wurde der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst dargestellt und moniert, dass die Behörde nicht abgewartet hätte, dass der BF - wie angekündigt - Urkunden in Vorlage bringe. Somit wäre er in seinen Mitwirkungspflichten beschnitten und sein Verfahren ungebührlich abgekürzt worden. Es sei zutreffend, dass er innerhalb von fünf Wochen keine Dokumente vorlegen hätte können, jedoch sei dies in der kurzen Zeitspanne gar nicht möglich, da es bekannterweise in Indien langer Behördenwege bedürfe, um derartige Urkunden besorgen zu können.
Weiters wurde die Begründung des Bescheides als mangelhaft bezeichnet und seien die Schilderungen des BF als ausführlich und asylrelevant bezeichnet worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde von entschiedener Sache ausgehe.
Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen des BFA, dass das Grundstück dem Vater gehören würde und deshalb dieser einer direkten Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und nicht der BF. Dabei verkenne die Erstbehörde, dass der Vater eben nicht im Heimatland weile und daher der BF als Sohn verfolgt werden würde.
Ferner führte der BF aus, dass er im Juni 2013 seine Freundin kennengelernt hätte und bereits von Jänner bis April 2014 mit ihr zusammengelebt hätte. Seit Mai 2014 hätten sie getrennte Wohnsitze gehabt, wären aber nach wie vor befreundet und in einer Lebensgemeinschaft gewesen. Seine Freundin sei in einem Krankenhaus beschäftigt und unterstütze ihn. Sie seien verlobt und würden beabsichtigen zu heiraten. Obwohl der BF nicht bei seiner Freundin angemeldet gewesen sei, sei von einem engen Familienleben zu seiner Verlobten auszugehen.
Der BF regte die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Verlobten an und brachte vor, dass er Deutschkurse besuche und bereits Prüfungen abgelegt habe. Es sei somit zusammengefasst eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation in seinem Familien- und Privatleben eingetreten, welche in Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK maßgebend sei. Es werde daher durch das BVwG festzustellen sein, dass eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien unzulässig sei. Abschließend beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
1.2.7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakt langte am 31.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Akt samt Vorakt des BFA und des BAA
Einsicht in den Akt des AsylGH betreffend das Erstverfahren
Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BFA betreffend Indien.
1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus:
Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und ledig.
Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
1.4.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des AsylGH vom 29.05.2013, Zahl C7 433443-1/2013/4E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 75 Abs. 23 AsylG lautet:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
2.2.1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 27.10.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 31.10.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz:
2.2.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.08.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 29.05.2013 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.
Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor bestehen würden. Allerdings wären nunmehr seine Eltern zwischenzeitlich von Australien nach Indien zurückgekehrt um nachzusehen, ob sich die Situation beruhigt hätte. Allerdings wäre der Vater vom Onkel attackiert und angeschossen worden, weshalb der BF nicht nach Indien zurückkehren könne, da es dort nach wie vor gefährlich für ihn sei.
Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.
Das Vorbringen des BF betreffend seine Fluchtgründe - wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - entspricht seinem Vorbringen im Vorverfahren. Diese Fluchtgründe wurden bereits damals als unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubhaft beurteilt.
Auch im gegenständlichen Verfahren macht der BF nur allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben, ohne Glaubwürdigkeit erlangen zu können. Ferner ist das Vorbringen, die Eltern wären nunmehr nach Indien zurückgekehrt, um die dortige Situation für den BF zu überprüfen, als lebensfremd und unplausibel zu bewerten. Einerseits standen die Eltern des BF nach dessen Angaben in regelmäßigem Kontakt mit dem Pächter, der ihnen somit telefonisch Auskunft bezüglich der Probleme mit dem Onkel geben hätte können (und dies offenbar auch getan hat, zumal der BF angab, dass dieser das Grundstück nicht benutzen hätte können und sich deswegen bei den Eltern darüber beschwert hätte), und andererseits ist es nicht nachvollziehbar, dass die Eltern in ein Land, welches sie angeblich unter Lebensgefahr verlassen haben, zurückkehren sollten, um dort die aktuelle Lage zu überprüfen und sich möglicherweise somit erneut einer lebensbedrohlichen Gefahr auszusetzen. Fragwürdig erscheint auch, warum der Onkel nach so langer Zeit den Vater attackieren hätte sollen, zumal sich nach Angaben des BF das Grundstück bereits seit mehreren Jahren im Besitz des Onkels befindet und von ihm bewirtschaftet wird, weshalb der Onkel keinen Grund haben sollte, den Konflikt erneut aufflammen zu lassen.
Befremdend sind auch die Angaben des BF, von der Polizei gesucht zu werden, zumal dies eine Fortsetzung des unglaubwürdigen Vorbringens in der Erstbefragung des Vorverfahrens darstellt. Bereits damals behauptete der BF, dass ein fälschlicherweise auf ihn ausgestellter FIR existieren würde und die Polizei nach ihm suche, da er aufgrund der Probleme mit dem Onkel Gerichtstermine nicht wahrnehmen hätte können und somit als flüchtig gelte. In der folgenden Einvernahme jedoch machte der BF keinerlei Angaben darüber, aufgrund einer falschen Anzeige Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder polizeilich gesucht zu werden. Nunmehr greift der BF den Fluchtgrund einer staatlichen Verfolgung erneut auf und behauptet sogar, dass ihm aufgrund einer falschen Anzeige in Zusammenhang mit Drogendelikten eine lange Haftstrafe oder gar die Todesstrafe drohe. Dieses in den Raum gestellte Vorbringen dient allerdings offensichtlich lediglich dazu, die Fluchtgeschichte zu steigern und einen neuen Fluchtgrund zu kreieren, Glaubwürdigkeit kann der BF jedoch auch hier in keinem Fall erlangen.
Sein Vorbringen stellt somit zusammengefasst inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits damals als vage, in Teilen widersprüchlich und somit als gedankliches Konstrukt beurteilt wurde.
Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 29.12.2012 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des vagen Fluchtvorbringens, wobei es erneut zu Unstimmigkeiten kam. So behauptete der BF nunmehr, dass sich der Vater als Eigentümer des Grundstückes nicht in Indien aufhalte, und somit er als Sohn der Gefahr einer Verfolgung unterliege. Dies widerspricht jedoch dem Vorbringen im Verfahren vor dem BFA, wo der BF angab, dass der Vater gemeinsam mit der Mutter nach Indien zurückgekehrt sei und dort ein Haus bezogen habe, was für einen beabsichtigten dauerhaften Aufenthalt der Eltern in Indien (sollten sie tatsächlich dorthin gereist sein) spricht.
Moniert der BF, dass ihm nicht ausreichend Zeit gewährt worden wäre, entsprechende Beweismittel vorzulegen, so wird dem entgegengehalten, dass der BF in der Einvernahme am 16.09.2014 ausführte, dass seine Mutter ihm entsprechende Unterlagen bereits zugesendet hätte und sich diese noch ca. zehn Tage auf dem Postweg befinden würden. Allerdings wurden durch den BF weder nach Ablauf der zehn Tage noch im Zeitraum von knapp vier Wochen seit der Einvernahme am 16.09.2014 irgendwelche Dokumente vorgelegt, weshalb die Behörde am 13.10.2014 gegenständlichen Bescheid erlassen hat. Dem BF wurde somit ausreichend Zeit für das Einbringen von Beweismitteln eingeräumt, und sind auch die Ausführungen in der Beschwerde, es bedürfe langer Behördenwege in Indien, um Urkunden zu besorgen, nicht nachvollziehbar, zumal der BF in der Einvernahme am 16.09.2014 behauptet hatte, die Unterlagen befänden sich bereits auf dem postalischen Weg nach Österreich.
Dem Beschwerdebegehren, den bekämpften Bescheid aufzuheben, war daher kein Erfolg beschieden. Die weiteren Beschwerdebegehren sind in Hinblick auf die nunmehr geltende Rechtslage nicht Gegenstand dieses Verfahrens und somit unbeachtlich.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
2.2.2.3. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.
Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG aF (BGBl. I Nr. 100/2005, geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Im vorliegenden Fall hat das BAA demgemäß keine (neue) Rückkehrentscheidung erlassen, zumal gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG eine erlassene Ausweisung (wie im vorliegenden Fall) als Rückkehrentscheidung fortbesteht und 18 Monate lang aufrecht ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid (...) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem BVwG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG, welche durch den BF mit seiner Beschwerde angefochten wurde.
Aber auch eine Prüfung der - allenfalls inzwischen eingetretenen - Änderungen im Privat- und Familienleben des BF auf Grundlage der von ihm gemachten Angaben im vorliegenden Fall ergibt, dass diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung und Entscheidung zu führen:
Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
In gegenständlichem Fall gab der BF an, in Österreich eine slowakische Staatsbürgerin als Freundin zu haben, die er im Juni 2013 bei einer Party getroffen hätte. Weiters brachte er vor, dass er bereits von Jänner 2014 an für vier Monate mit ihr zusammengelebt habe und nunmehr seit September 2014 erneut bei ihr eingezogen sei, da er beabsichtige, sie zu heiraten. Seine Freundin unterstütze ihn auch finanziell.
Allerdings ist hierzu festzustellen, dass der BF die von ihm behauptete jetzige Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste. Darüber hinaus war der BF - wie einem Auszug aus dem zentralen Melderegister zu entnehmen ist - von Jänner bis April 2014 gar nicht, wie von ihm angegeben, an der Adresse seiner Freundin gemeldet. Dort hat sich der BF erst am 11.09.2014 angemeldet, sohin einige Tage nach Erhalt der Verfahrensanordnung, mit dem ihm mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Dieser Umstand und seine Ankündigung, er wolle nunmehr seine Freundin heiraten, sollte er kein Asyl bekommen, verstärken den Eindruck, dass der BF nur deshalb eine Ehe eingehen möchte (oder dies angibt), um eine Rückführung in sein Heimatland hintanzuhalten. Ferner behauptete der BF, er werde von seiner Freundin unterstützt, jedoch blieb er für dieses Vorbringen jeglichen Beweis oder Beleg schuldig, weshalb er kein Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses nachweisen konnte.
Zusammengefasst konnte somit keine entscheidungsrelevante Änderung in Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden.
2.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei lediglich sein bisher dargelegtes Fluchtvorbringen wiederholt, Ausführungen getätigt, die nicht Sache des Verfahrens sind, sowie die Ermittlungstätigkeit des BFA allgemein gehalten und unsubstantiiert kritisiert. Die vom BF getätigten lapidaren Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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