W185 1437434-2•BVwG W185 1437434-2
W185 1437434-2Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2014
Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W185 1437434-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, folgenden Beschluss gefasst:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 1.Satz BFA-VG stattgegeben,
der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte am 16.07.2013 im Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es liegen EURODAC-Treffer zu Griechenland ("1") vom 10.10.2011 und zu Ungarn ("1") vom 03.07.2013 vor.
Das Bundesasylamt richtete am 19.07.2013 ein auf Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (idF Dublin-II-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Ungarn erklärte sich mit Schreiben vom 29.07.2013 bereit, den Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-II-VO wiederaufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin-II-VO Ungarn für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (I.), sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig sei (II.).
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2013, Zl S21 437.434-1/2013-3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 09.09.2013 ergibt sich, dass die Ausweisung durchführbar ist und der Beschwerdeführer bis längstens 29.01.2014 nach Ungarn zu überstellen wäre.
In einem E-Mail vom 19.09.2013 wurde zu dem genannten Überstellungsersuchen mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit 27.08.2013 im Krankenhaus befinde und die Überstellung organisiert werde, sobald der Beschwerdeführer entlassen würde bzw eine Überstellung gesundheitsbedingt möglich sei.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2013 zugestellt. Der Beschwerdeführer brachte beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ein.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 informierte die österreichische Dublin-Behörde die ungarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2013 unter ärztlicher Begleitung überstellt werden wird. Am 14.10.2014 wurde mitgeteilt, dass die Überstellung aufgrund eines erneuten Krankenhausaufenthalts des Beschwerdeführers storniert wurde.
Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.09.2013 wurde am 21.02.2014 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Nach einer Recherche des Bundesverwaltungsgerichts am 19.11.2014 wurde seitens des VfGH mitgeteilt, dass der Verfassungsgerichtshofbeschwerde am 07.03.2014 mit Beschluss des VfGH die beantragte aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dieser Beschluss am selben Tag an die Außenstelle des BVwG in Linz übermittelt und durch Hinterlegung zugestellt wurde (Anm: Beschluss über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht im Akt).
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.10.2014, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 04.11.2014, U 2277/2013-18, wurde der Beschwerde stattgegeben und das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.09.2013 , Zl S21 437.434-1/2013-3E, behoben.
Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht nach Ungarn überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
Art. 20 (1) lit d [...]. ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
"Art. 20 (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Ausgehend davon, dass Ungarn mit Schreiben vom 29.07.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, endete - da der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch den Asylgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (siehe AS 245) - die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn mit Ablauf des 29.01.2014.
Die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.03.2014 erteilte aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 21.02.2014 gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.09.2013, erging sohin nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist.
Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet etwa inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gem. Art. 20 Abs. 2 2. Satz der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verlängert hätte, ist somit mit Ablauf des 29.01.2014 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem der Beschwerdeführer einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem er sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:
"Die Art 19 Abs 3 und 4 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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